B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3763/2011
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei fedpol,
Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auskunftsgesuch.
A-3763/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 ersuchte A._______ das Bundesamt für
Polizei (fedpol) um Einsicht in die ihn betreffenden Daten. Am 24. Mai
2011 erteilte das fedpol A._______ Auskunft darüber, in welchen Daten-
banken er verzeichnet bzw. nicht verzeichnet sei und welche Informatio-
nen das Amt über ihn gespeichert habe. Weiter wies das fedpol ihn darauf
hin, die Auskunft zum Informationssystem JANUS werde aufgeschoben,
er sei aber berechtigt, bezüglich rechtmässiger Datenbearbeitung an den
Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
zu gelangen.
B.
Dagegen wendet sich A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
6. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Er verlangt darin die voll-
ständige und uneingeschränkte Auskunft über sämtliche beim fedpol bzw.
beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gespei-
cherten Daten zu seiner Person sowie die Zustellung der entsprechenden
Auszüge. Das beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eingegangene
Schreiben adressierte er indes an das Zivilgericht in Bern.
C.
Am 24. Juni 2011 überweist das Regionalgericht Bern-Mittelland die dort
in derselben Sache eingegangene Beschwerde zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht. Die weitergeleiteten Akten enthalten ne-
ben einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 auch die
angefochtene Verfügung des fedpol vom 24. Mai 2011.
D.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 erklärt der Beschwerdeführer, er habe am
4. Juli 2011 beim fedpol erneut die Aktenherausgabe sowie eine anfecht-
bare Verfügung eingefordert, denn er habe davon ausgehen müssen,
dass seine Beschwerde vom 6. Juni 2011 verloren gegangen sei.
Infolgedessen wird das fedpol (Vorinstanz) mit Zwischenverfügung vom
4. August 2011 ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob
ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 betreffend Akten-
herausgabe noch hängig und auf wann mit einem Entscheid zu rechnen
sei. Die Vorinstanz kommt mit Eingabe vom 9. August 2011 der vorge-
nannten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nach und teilt mit,
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 sei mit Datum vom
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Seite 3
8. August 2011 vollumfänglich beantwortet worden. Das Geschäft sei da-
her abgeschlossen.
E.
Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 20. Januar 2012
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre-
ten sei. Unter Verweis auf ihre Auskünfte in den Schreiben vom 24. Mai
und 8. August 2011 betont sie nochmals, der Beschwerdeführer habe im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten die gewünschten Informationen vollum-
fänglich erhalten.
F.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 27. März
2012 an seinen Rechtsbegehren fest und bestreitet die Ausführungen in
der Vernehmlassung der Vorinstanz. Darüber hinaus bringt er verschie-
dene Ergänzungen zur Beschwerdeschrift vor.
G.
Auf die weiteren Ausführungen wird nachfolgend – soweit entscheider-
heblich – eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das Bundesamt für Polizei
(fedpol) eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig, sofern überhaupt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG vorliegt.
1.2
1.2.1 Für das Vorliegen einer Verfügung nach Art. 5 VwVG ist nicht
massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen
Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr,
ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind. Eine Verfü-
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gung liegt demnach vor, wenn es sich bei einer Verwaltungshandlung um
eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete
und verbindliche Anordnung einer Behörde handelt, welche sich auf öf-
fentliches Recht des Bundes stützt, oder um eine autoritative und indivi-
duell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5
Abs. 1 VwVG; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 854 ff.; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 17 f. und § 29 Rz. 3). Ob dies für die
Schreiben der Vorinstanz vom 24. Mai 2011 und 8. August 2011 zutrifft, ist
vorab zu prüfen.
1.2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es liege eine Rechtsverwei-
gerung vor, weil die Vorinstanz trotz wiederholter Aufforderung keine an-
fechtbare Verfügung über sein Auskunftsgesuch erlassen habe. Die Vor-
instanz hat in der Vernehmlassung vom 20. Januar 2012 zum Begehren
um eine anfechtbare Verfügung dahingehend Stellung genommen, dass
über sämtliche personenbezogenen Daten, welche den Beschwerdefüh-
rer beträfen, vollständig Auskunft erteilt worden sei. Bei Gutheissung des
Auskunftsbegehrens fehle es am Rechtsschutzinteresse an einer an-
fechtbaren Verfügung, weshalb die beiden Antwortschreiben an den Be-
schwerdeführer denn auch ohne Rechtsmittelbelehrungen ergangen und
nicht als Verfügungen gekennzeichnet gewesen seien.
1.2.3 Am 24. Mai sowie am 8. August 2011 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer schriftlich mit, in welchen Datenbanken dieser verzeich-
net bzw. nicht verzeichnet sei, wobei die Auskunft zum Informationssys-
tem JANUS aufgeschoben wurde. Bei den genannten Schreiben handelt
es sich vom Inhalt her um autoritative und individuell-konkrete Feststel-
lungen in Anwendung von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und somit um Verfügungen
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG. Der Umstand, dass gemäss Vorinstanz
den Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich stattgegeben wur-
de, vermag an der Verfügungsnatur selbst nichts zu ändern. Insoweit liegt
demnach mit den beiden Schreiben grundsätzlich ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt vor und erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene
Rüge der Rechtsverweigerung gleichzeitig als unbegründet (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-420/2007 vom 3. September 2007
E. 2.2 f.).
A-3763/2011
Seite 5
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Ge-
genstand der angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Be-
schwerde grundsätzlich auf das Bundesverwaltungsgericht als funktionell
übergeordnete Rechtsmittelinstanz über (sog. Devolutiveffekt). Das Bun-
desverwaltungsgericht wird damit zuständig, sich mit der Angelegenheit
zu befassen; auf der anderen Seite verliert die Vorinstanz die Befugnis,
sich weiterhin mit der Streitsache als Rechtspflegeinstanz auseinander-
zusetzen, also beispielsweise ihren Entscheid aufgrund der Rechtsmittel-
vorbringen nachträglich zu ändern. Für das Beschwerdeverfahren ge-
mäss VwVG gilt diesbezüglich freilich insofern eine Sonderregelung, als
die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 58 VwVG
zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung ziehen kann, so
dass die Devolutivwirkung lediglich abgeschwächt besteht bzw. bis zur
Einreichung der Vernehmlassung hinausgeschoben wird. Die Vorinstanz
kann somit während des Beschwerdeverfahrens auf eine angefochtene
Verfügung zurückkommen und sie bei besserer Erkenntnis durch eine
neue Verfügung ersetzen, die für den Beschwerdeführer günstiger ist.
(ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N. 45 und 52; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 110 Rz. 3.7 und S. 126 Rz. 3.44).
1.3.2 Am 8. August 2011 erhielt der Beschwerdeführer ergänzend die Da-
tenauszüge aus den Informationssystemen RIPOL und IPAS zugestellt.
Obwohl zu diesem Zeitpunkt die Verfahrensherrschaft bereits auf das
Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, war die Vorinstanz gemäss
der ausgeführten Rechtslage dazu befugt, die Verfügung im Sinne einer
Wiederwägung lite pendente zu Gunsten des Beschwerdeführers abzu-
ändern. Dies hat sie getan, soweit sie dem Beschwerdeführer die ver-
langten Datenauszüge zukommen liess. In diesem Umfange ist die vor-
liegende Beschwerde infolge wiedererwägungsweiser Aufhebung der ur-
sprünglichen Verfügung vom 24. Mai 2011 als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
1.4
1.4.1 Im Übrigen bestimmt sich der Streitgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens nach dem durch die Verfügung der Vorinstanz
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Seite 6
vom 24. Mai 2011 geregelten Rechtsverhältnis. Die Verfügung der unte-
ren Instanz bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des
Streitgegenstands begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war
oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Fragen, über
welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf
die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zu-
ständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Auf einen Antrag, der über das
hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem
Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist nicht ein-
zutreten. Nur ausnahmsweise können Antragsänderungen und
-erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen,
aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden. Voraussetzung
dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitge-
genstand besteht und anderseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens
Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 93 f. Rz. 2.208 ff.).
1.4.2 Der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz am 17. Mai 2011 ersucht,
ihm Auskunft über diejenigen Daten zu erteilen, die in den nationalen In-
formationssystemen zu seiner Person gespeichert sind, sowie die Zustel-
lung sämtlicher vorhandenen, vollständigen Auszüge der Dateneinträge
gefordert. Folgerichtig hat die Vorinstanz darüber in der angefochtenen
Verfügung vom 24. Mai 2011 bzw. wiedererwägungsweise in der Verfü-
gung vom 8. August 2011 entschieden. Diese Auskünfte sind im Rahmen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf ihre Vollständigkeit zu über-
prüfen.
Dagegen sind neue Rechtsbegehren, die im vorinstanzlichen Verfahren
nicht vorgebracht wurden, im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzu-
lässig. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfü-
gung vom 11. August 2011 hingewiesen. So sind namentlich die Anträge
auf Richtigstellung der Daten bzw. Anbringen eines Bestreitungsvermerks
nach Art. 25 DSG sowie auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung
nach Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) als unzulässige neue Rechtsbegehren zu betrach-
ten. Diese Anträge lassen sich dem ursprünglichen Auskunftsgesuch an
die Vorinstanz vom 17. Mai 2011 nicht entnehmen. Eine allfällige Zulas-
sung dieser Rügen aus rein prozessökonomischen Gründen, wie vom
Beschwerdeführer gefordert, ist dabei gleichfalls ausgeschlossen. Eine
solch weite Ausdehnung des Streitgegenstands überschreitet den Rah-
A-3763/2011
Seite 7
men des Zulässigen und hätte zudem eine Verkürzung des Instanzen-
zugs zur Folge.
1.4.3 Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neue
Rechtsbegehren stellt, die über das ursprüngliche Gesuch vom 17. Mai
2011 hinausführen, ist darauf somit mangels zulässigem Anfechtungsob-
jekt nicht einzutreten.
1.5 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert.
1.6 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach mit den unter E. 1.3 f. genannten Einschrän-
kungen einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Auskunftsge-
such des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2011 hinreichend beantwortet
hat oder ob die gewährten Auskünfte unvollständig sind, wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber grundsätzlich mit un-
eingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 JANUS ist das elektronische Informationssystem der Bundeskriminal-
polizei (BKP). Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni
2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI,
SR 361) besteht in Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten im
System JANUS im Regelfall lediglich ein indirektes Auskunftsrecht, wel-
ches vom EDÖB beurteilt wird (vgl. auch Art. 25 der Verordnung vom
15. Oktober 2008 über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei
A-3763/2011
Seite 8
[JANUS-Verordnung, SR 360.2]). Folglich übt der Berechtigte sein dies-
bezügliches Recht nicht über den Inhaber der betroffenen Datensamm-
lung, sondern über einen Dritten, mithin den EDÖB, aus. Dieser teilt im
Rahmen des indirekten Auskunftsrechts der gesuchstellenden Person in
einer stets gleichlautenden Antwort mit, in Bezug auf sie würden entwe-
der keine Daten unrechtmässig bearbeitet oder bei Vorhandensein allfäl-
liger Fehler in der Datenbearbeitung habe er eine Empfehlung zu deren
Behebung an das fedpol gerichtet (Art. 8 Abs. 3 und 6 BPI). Ein Rechts-
mittel gegen diese Mitteilung besteht nicht. Die betroffene Person kann
aber verlangen, dass die Präsidentin oder der Präsident der auf dem Ge-
biet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungs-
gerichts die Mitteilung des EDÖB oder den Vollzug der von ihm abgege-
benen Empfehlung überprüft. Die Präsidentin oder der Präsident teilt der
Person in der Folge gleichfalls in einer stets gleich lautenden Antwort mit,
dass die Prüfung im begehrten Sinn durchgeführt wurde (Art. 8 Abs. 5 f.
BPI). Ausnahmsweise kann der EDÖB anstelle der standardisierten Ant-
wort empfehlen, das fedpol solle sofort in angemessener Weise Auskunft
erteilen, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der
äusseren Sicherheit verbunden ist und wenn der gesuchstellenden Per-
son sonst ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden er-
wächst (Art. 8 Abs. 8 BPI).
3.2 In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben hat die Vorin-
stanz den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, die Auskunft zum In-
formationssystem JANUS werde aufgeschoben, er sei aber berechtigt,
bezüglich rechtmässiger Datenbearbeitung an den EDÖB zu gelangen.
Eine direkte Auskunft ist gemäss Art. 8 Abs. 3 und 6 BPI grundsätzlich
weder bei vorhandenem noch bei fehlendem Eintrag vorgesehen. Das
Auskunftsgesuch des Beschwerdeführers hinsichtlich des Informations-
systems JANUS wurde folglich gesetzeskonform behandelt und das vor-
instanzliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Soweit bekannt, machte
der Beschwerdeführer von seinem Recht auf eine Überprüfung der
Rechtmässigkeit einer allfälligen Datenbearbeitung durch den EDÖB kei-
nen Gebrauch.
4.
4.1 RIPOL ist ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem,
welches gemeinsam durch die zuständigen Behörden des Bundes und
der Kantone zur Unterstützung verschiedener gesetzlicher Aufgaben im
Bereich der Fahndung geführt wird. Im Gegensatz zum System JANUS
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richten sich die Rechte der Betroffenen auf Auskunft nach den Bestim-
mungen des DSG (Art. 7 Abs. 1 BPI, Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom
15. Oktober 2008 über das automatisierte Polizeifahndungssystem [RI-
POL-Verordnung, SR 361.0]).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Daten-
sammlung Auskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet
werden (RALPH GRAMIGNA/URS MAURER-LAMBROU, in: Maurer-
Lambrou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz,
2. Auflage, Basel 2006, Art. 8 Rz. 6 ff.) Der grundsätzliche Anspruch der
Betroffenen auf Auskunft kann dabei nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
Bst. a DSG wegen überwiegender Interessen von Dritten oder wegen
überwiegender öffentlicher Interessen verweigert oder eingeschränkt
werden (vgl. BGE 125 II 225 mit weiteren Hinweisen; GRAMIGNA/MAURER-
LAMBROU, a.a.O., Art. 9 Rz. 14 ff.). In Anwendung von Art. 8 DSG muss
die erteilende Auskunft wahr und vollständig sein. Dafür, dass der Inhaber
einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im
Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung
des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig, für
sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-420/2007 vom 3. September
2007 E. 4.2; Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Daten-
schutzkommission vom 8. Dezember 2000, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 67.70 E. 4a; GRAMINGA/MAURER-
LAMBROU, a.a.O., Art. 8 Rz. 51).
4.2 In der hier strittigen Auskunft vom 24. Mai 2011 teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit, er sei im Polizeifahndungssystem RIPOL wie
folgt verzeichnet: "Fahndungsauftrag: Verhaftung wegen Verletzung von
Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes. Auftragsbehörde: Amt (…)
des Kantons X., Tel. (…), PC (…) Finanzverwaltung (...). Strafe: Ersatz-
freiheitsstrafe 1 Tag für Busse: CHF 40.- und Kosten CHF 35.-. Aktenzei-
chen (…). Verfügungsdatum: 8. März 2011."
Die Vorinstanz setzte den Beschwerdeführer damit zwar über den Inhalt
und die Herkunft des Dateneintrags in Kenntnis, jedoch fehlte der doch
wesentliche Hinweis, dass ebenfalls zwei Fotografien in das Polizeifahn-
dungssystem RIPOL eingespeist wurden. Erst mit Zustellung des RIPOL-
Auszugs am 8. August 2011 hielt der Beschwerdeführer davon Kenntnis.
Diesbezüglich wurde die Beschwerde somit begründet erhoben, jedoch
kam die Vorinstanz wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom
A-3763/2011
Seite 10
24. Mai 2011 zurück, indem sie ihm nachträglich den entsprechenden RI-
POL-Auszug einschliesslich der zwei Fotografien zustellte. Dieser Mangel
kann daher im Ergebnis als geheilt gelten (vgl. hierzu E. 1.3).
4.3 Mit den weiteren Rügen zum Eintrag im Polizeifahndungssystem RI-
POL vermag der Beschwerdeführer indes nicht durchzudringen. Wie be-
reits ausgeführt (E. 1.4), sind die verzeichneten Daten im vorliegenden
Verfahren nicht auf ihren Wahrheitsgehalt, d.h. auf ihre inhaltliche Rich-
tigkeit, hin zu überprüfen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers sich als nicht zielführend zeigen.
Anhaltspunkte, die auf Lücken in dem am 8. August 2011 zugestellten Da-
tenauszug aus dem System RIPOL und damit auf eine unvollständige
Auskunftserteilung schliessen lassen, sind sodann auch bei sorgfältiger
Prüfung nicht erkennbar. Vielmehr ist der Auszug in sich schlüssig und
weist die wesentlichen Informationen – insbesondere zur Herkunft der
Daten – auf. Da die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die Aus-
kunft sei unvollkommen, für sich alleine keine genügende Grundlage bie-
tet, um die vorhandene klare Aktenlage zu widerlegen, ist davon auszu-
gehen, dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 8 DSG sämt-
liche Informationen, die im System RIPOL zu seiner Person gespeichert
sind, offengelegt wurden.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Sachzusammenhang ferner
vor, ihm sei zusätzlich Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, die dem
RIPOL-Eintrag zugrunde liegen. Die Vorinstanz wendet ein, für die Ein-
sicht in das Dossier selbst müsse sich der Beschwerdeführer an das Amt
(…) des Kantons X. wenden. Diese Akten lägen ihr nicht vor. Da sich das
Auskunftsrecht gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 3 Bst. i DSG nur gegenüber dem
Inhaber der Datensammlung richtet (vgl. GRAMINGA/MAURER-LAMBROU,
a.a.O., Art. 8 Rz. 10 ff. mit weiteren Hinweisen) und die Vorinstanz plausi-
bel darlegt, über diese Akten nicht zu verfügen, hat sie den Beschwerde-
führer für sein Anliegen zu Recht an die zuständige kantonale Behörde
verwiesen. Die Auskunft zum Informationssystem RIPOL erweist sich
auch unter diesem Gesichtspunkt als korrekt.
5.
5.1 IPAS ist das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und
Verwaltungssystem im fedpol. Das Auskunftsrecht für dieses Informati-
onssystem richtet sich mit einzelnen Vorbehalten ebenfalls nach Art. 8 ff.
A-3763/2011
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DSG (Art. 7 Abs. 1 BPI, Art. 11 der Verordnung vom 15. Oktober 2008
über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwal-
tungssystem im Bundesamt für Polizei [IPAS-Verordnung, SR 361.2]).
5.2 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2011 mit, im
Informationssystem IPAS sei ein Eintrag zu seiner Person zu finden. Der
Eintrag laute, er habe am 1. Oktober 2010 in X. im Rahmen einer Perso-
nenkontrolle die Auskunft zum Logisort verweigert. Den zweiten IPAS-
Eintrag betreffend Gefährdung des Lebens vom 19. September 2008 er-
wähnte sie dabei nicht, sondern dieser wurde dem Beschwerdeführer erst
wiedererwägungsweise mit Zustellung des zweiseitigen IPAS-Ausdrucks
am 8. August 2011 zur Kenntnis gebracht (vgl. hierzu E. 1.3). Abgesehen
von diesem inzwischen behobenen Mangel erscheint die Auskunft der
Vorinstanz betreffend IPAS im Übrigen in sich schlüssig und es ist nicht
erkennbar, inwiefern sie lückenhaft sein sollte, wie vom Beschwerdefüh-
rer behauptet.
6.
Im System HOOGAN werden schliesslich Daten zu Personen aufge-
nommen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Aus-
land gewalttätig verhalten haben (Art. 24a des Bundesgesetzes vom
21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
[BWIS, SR 120]). Der Beschwerdeführer ist darin laut Auskunft der Vorin-
stanz nicht verzeichnet. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer
nicht substanziiert bestritten.
7.
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend
die Auskünfte zu den Informationssysteme JANUS, RIPOL, IPAS und
HOOGAN als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten und
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Fraglich erscheint jedoch, ob die Vorinstanz den gesetzlich vorgesehenen
Auskunftspflichten betreffend die weiteren Informationssysteme AFIS und
CODIS sowie ARMADA, GEWA und N-SIS hinreichend nachgekommen
ist. Dies gilt es nachfolgend zu klären.
8.
8.1 Im AFIS (automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem) wer-
den biometrische erkennungsdienstliche Daten aufgenommen. Hinsicht-
lich des Auskunftsrechts der betroffenen Person verweist Art. 5 Abs. 1 der
A-3763/2011
Seite 12
Verordnung vom 21. November 2001 über die Bearbeitung biometrischer
erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) auf die allgemeinen daten-
schutzrechtlichen Bestimmungen.
8.2 Gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG ist die Auskunft in der Regel schriftlich und
in Form eines Ausdrucks oder einer Kopie zu erteilen (GRAMIN-
GA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., Art. 8 Rz. 48). Die Vorinstanz teilte dem
Beschwerdeführer mit, dessen Fingerabdrücke seien im System AFIS ge-
speichert. Im Unterschied zu den Informationssystemen RIPOL und IPAS
verzichtete die Vorinstanz jedoch auf die Zustellung eines Ausdrucks,
wobei sie weder in der Verfügung vom 24. Mai 2011 noch in der Ver-
nehmlassung begründete, wieso dieser Forderung des Beschwerdefüh-
rers nicht nachzukommen sei. Vorliegend sind in der Tat keine Gründe er-
sichtlich, die eine Einschränkung des Rechts auf vollständige Auskunft
rechtfertigen oder die gegen eine Zustellung eines solchen Ausdrucks
aus dem Informationssystem AFIS sprechen würden. In diesem Punkt ist
der Beschwerde des Beschwerdeführers somit gutzuheissen.
9.
9.1 Die forensischen DNA-Profile werden zentral in der nationalen DNA-
Profil-Datenbank CODIS (Combined DNA Index System) gespeichert und
bearbeitet. Das Auskunftsrecht des Betroffenen richtet sich nach Art. 8 f.
DSG (Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die
Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung
von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz,
SR 363]).
9.2 In Bezug auf das Informationssystem CODIS teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer in ihrer Auskunft vom 24. Mai 2011 einerseits mit,
ein DNA-Profil zu seiner Person sei nicht zu finden. Anderseits führt sie
im Rahmen der Vernehmlassung aus, ein CODIS-Eintrag des Beschwer-
deführers sei vorhanden, wie diesem auch mitgeteilt worden sei. Sollte
tatsächlich ein Eintrag vorhanden sein – was sich den widersprüchlichen
Ausführungen der Vorinstanz sowie den vorhandenen Akten nicht eindeu-
tig entnehmen lässt – hätte der Beschwerdeführer wiederum gemäss
Art. 8 Abs. 5 DSG Anspruch auf einen entsprechenden Auszug. Die obi-
gen Erwägungen (E. 8) gelten hier analog und es kann darauf im Wesent-
lichen verwiesen werden. Im Falle einer Verzeichnung spricht vorliegend
nichts gegen die Gewährung einer vollständigen Auskunft in Form eines
Auszugs aus dem System CODIS.
A-3763/2011
Seite 13
10.
10.1 Soweit der Beschwerdeführer die Auskunft zu den weiteren Syste-
men N-SIS, ARMADA und GEWA als unvollständig beanstandet, ist
schliesslich Folgendes festzuhalten: Wird ein Auskunftsgesuch nach
Art. 8 DSG gestellt, ist die Dateninhaberin verpflichtet, eine Negativmel-
dung zu erstatten, wenn keine Daten der betroffenen Person bearbeitet
werden (GRAMINGA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., Art. 8 Rz. 24). Kann das
Auskunftsrecht gemäss spezialgesetzlicher Grundlage nur indirekt ge-
währt werden, ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Recht-
mässigkeit einer allfälligen Datenbearbeitung durch den EDÖB überprü-
fen lassen kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes vom
10. Oktober 1997 [GwG, SR 955.0] i.V.m. Art. 8 BPI).
10.2 Obwohl der Beschwerdeführer am 17. Mai 2011 ausdrücklich und
unmissverständlich Auskunft betreffend sämtlicher Informationssysteme
forderte, äusserte sich die Vorinstanz zu allfälligen Dateneinträgen in den
von ihr geführten Systemen ARMADA, GEWA sowie N-SIS nicht bzw.
wies ihn auch nicht auf seine Rechte hin, soweit nur ein indirektes Aus-
kunftsrecht besteht. Das Auskunftsgesuch wurde in Bezug auf diese drei
Systeme nicht behandelt. Insofern ist die Verfügung vom 24. Mai 2011 als
unvollständig zu qualifizieren und die Beschwerde gleichfalls gutzuheis-
sen.
11.
Der Vollständigkeit halber ist abschliessend anzumerken, dass das Ge-
such des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2011 um Auskunft in sämtliche
Informationssysteme des Bundes im Übrigen als zu unbestimmt zu erach-
ten ist. Daraus lässt sich insbesondere keine Pflicht der Vorinstanz ablei-
ten, es in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an weitere Bundesämter
zwecks Überprüfung allfälliger dortiger Dateneinträge weiterzuleiten (vgl.
MICHEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 8 Rz. 9).
12.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich re-
formatorisch ausgestaltet, mit andern Worten entscheidet das Gericht bei
Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich selbst, statt die Sache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG, vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 179 Rz. 3.191).
Ausnahmsweise kann sich das Gericht auf die Kassation der angefochte-
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nen Verfügung beschränken und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu-
rückweisen. Dies ist unumgänglich, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig abgeklärt hat, das Vorliegen eines Tatbe-
standselements zu Unrecht verneint und die andern Elemente deshalb
gar nicht geprüft hat. Eine Rückweisung erweist sich ferner als sachge-
recht, wenn die Regelung des Rechtsverhältnisses besondere Fach-
kenntnisse verlangt oder ein Ermessensentscheid im Streit liegt, bei des-
sen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 E. 7.3.4 mit
weiteren Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 180
Rz. 3.195, vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1977).
Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Systeme AFIS und CODIS sowie
ARMADA, GEWA und N-SIS unvollständig Auskunft erteilt bzw. das Aus-
kunftsgesuch teilweise gar nicht behandelt. Da das Bundesverwaltungs-
gericht weder über den Zugang zu den fraglichen Daten verfügt noch sich
diese den vorliegenden Akten entnehmen lassen, ist es unerlässlich, die
Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat die notwendigen
Abklärungen als mit den Verhältnissen besser vertraute Fachbehörde im
Sinne des vorstehend Gesagten vorzunehmen.
13.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen (E. 8–10) und an die
Vorinstanz zurückzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 1.4) und sie
nicht gegenstandslos geworden ist (E. 1.3).
14.
14.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offe-
nem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8665/2010 vom
1. Dezember 2011 E. 11.1, A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 5 und
A-3224/2010 vom 28. Juni 2010 E. 8, je mit weiteren Hinweisen).
14.2 Angesichts der Rückweisung ist der Beschwerdeführer als teilweise
obsiegend zu betrachten, weshalb ihm insofern keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind. Soweit der Beschwerdeführer im Umfange des Nicht-
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eintretens unterliegt, können die Kosten dem Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) erlassen werden. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung wird unter diesen Vorzeichen gegenstandslos (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 226 Rz. 4.102). Die teilweise unter-
liegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
15.
Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von
der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Verfügung vom 24. Mai
2011 wird in diesem Umfange aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Flurina Peerdeman
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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