Abtei lung I
A-3764/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.
X._______,
vertreten durch Herr lic. iur. Rudolf Illes, Caritas Luzern,
Löwenstrasse 3, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Akteneinsicht in Vollzugsakten.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3764/2008
Sachverhalt:
A.
X._______ stellte ein Asylgesuch, welches vom Bundesamt für
Migration (BFM) rechtskräftig abgewiesen wurde. Gleichzeitig verfügte
das BFM den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz.
B.
Weil die Herkunft von X._______ mangels Kooperation im Vollzugs-
verfahren nicht geklärt werden konnte und er aufgrund fehlender Pa-
piere und fehlender Identitätsanerkennung durch ausländische Behör-
den nicht ausgewiesen werden konnte, wurde eine Eingrenzung und
eine mehrmalige Durchsetzungshaft verfügt.
C.
X._______ ersuchte das BFM um vollständige Einsicht in die Akten
des ordentlichen Asylverfahrens sowie diejenigen des Vollzugsverfah-
rens.
D.
Das BFM gewährte die Akteneinsicht mit dem Hinweis, dass in die
Aktenstücke Nr. A6/2, A7/2, A10/1 und A12/1 keine Einsicht gegeben
werden könne, weil öffentliche oder private Interessen an der
Geheimhaltung das Recht auf Einsicht überwiegen würden und es sich
um interne Akten handle, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem
Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden.
E.
X._______ teilte dem BFM mit, die Akteneinsicht bezüglich des
ordentlichen Asylverfahrens sei unvollständig und hinsichtlich des
Vollzugsverfahrens gar nicht erfolgt. Daher ersuche er um Edition der
fehlenden Aktenstücke.
F.
Nach mehreren Briefwechseln schränkte das BFM die Einsicht in
einzelne Unterlagen der Vollzugsakte wegen überwiegender
Interessen Dritter ein und verweigerte das Auskunftsrecht hinsichtlich
zweier Aktenstücke aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen
oder weil es sich dabei um amtsinterne Akten handle.
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A-3764/2008
G.
Gegen diese Verfügung führt X._______ (Beschwerdeführer)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
angefochtene Verfügung des BFM (Vorinstanz) sei aufzuheben und
ihm sei Einsicht in die Aktenstücke 7/8 LINGUA-Gutachten und 9/1
Antwort der Botschaft zu geben. In prozessualer Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung führt er aus, die angefochtene Verfügung verletze
seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör,
insbesondere die Bestimmungen des Rechts auf Akteneinsicht. Ihm
sei weder die LINGUA-Expertise noch die Antwort der Vertretung
offengelegt worden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2008 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2008 führt die Vorinstanz
aus, es erscheine nicht als nachvollziehbar, weshalb einer Person,
welche den auferlegten Identitätspflichten nicht nachgekommen sei, im
Nachgang zum ordentlichen Verfahren die Möglichkeit zukommen sol-
le, sich ordentlich materiell auszudrücken. Die Tätigkeiten der Abtei-
lung Rückkehr würden sich erst nach Eintreten der Rechtskraft des
materiellen Entscheids aktualisieren, weshalb diese regelmässig als
Realakte zu qualifizieren seien. Realakte würden im Gegensatz zu
Verfügungen keinen Rechtsakt und damit keinen Anfechtungsgegen-
stand darstellen. Würde man vorliegend von einem Ausnahmefall nach
Art. 25a VwVG ausgehen, müsste, um die Widerrechtlichkeit der Hand-
lung beurteilen zu können, Einsicht in die generierten Akten gegeben
werden. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die Handlungen „Rech-
te und Pflichten“ berührten. Dies sei bei den Tätigkeiten der Abteilung
Rückkehr jedoch regelmässig nicht der Fall. Somit müsse ein Akten-
einsichtsgesuch gegenüber der Abteilung Rückkehr stets als Ersuchen
im Sinne des Datenschutzgesetzes gewertet werden. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege damit nicht vor.
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J.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. August 2008 eine Stellungnah-
me ein. Er bemerkt darin, beim vorliegenden Vollzugsverfahren handle
es sich um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren, worauf das Da-
tenschutzgesetz anwendbar sei. Weiter könne es bezüglich des Um-
fangs der Akteneinsicht nicht darauf ankommen, ob ein LINGUA-Gut-
achten während des hängigen Asylverfahrens oder erst nach Ab-
schluss des materiellen Entscheids im Vollzug erfolge. Vorliegend sei
nicht nur seine Persönlichkeit verletzt worden, sondern auch sein An-
spruch auf rechtliches Gehör. Da nicht einmal in eingeschränktem
Rahmen Einsicht in das LINGUA-Gutachten gewährt worden sei, sei
auch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt wor-
den.
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen gestützt auf Art. 5 VwVG. Für das Vor-
liegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als solche ge-
kennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Ver-
fügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale
einer Verfügung vorhanden sind (ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.5 ff.; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Rz. 7 zu Art. 5; PIERRE
TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern
2005, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn eine Ver-
waltungshandlung die folgenden Merkmale erfüllt: Es handelt sich um
eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die ein Rechtsverhältnis
einseitig und verbindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des
Bundes stützt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.3; MÜLLER,
a.a.O., Rz. 12 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 28 Rz. 17).
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Das Schreiben der Vorinstanz ist von dieser selbst als Verfügung
bezeichnet worden und erfüllt denn auch die materiellen
Voraussetzungen einer Verfügung. So bezieht sich das Schreiben auf
einen konkreten Einzelfall und weist ein Begehren auf Begründung von
Rechten des Beschwerdeführers ab. Es regelt mithin ein Rechtsver-
hältnis einseitig und verbindlich. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf
öffentliches Recht des Bundes. Ferner müssen nach der herrschenden
Lehre die Bundesorgane eine Verweigerung, Einschränkung und jeden
Aufschub einer Auskunft gemäss Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) nach den
Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts in Form einer anfecht-
baren Verfügung begründen (RALPH GRAMIGNA/URS MAURER-LAMBROU in:
Basler Kommentar Datenschutzgesetz, Basel 2006 [nachfolgend: BSK
DSG], Art. 9 Rz. 11). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Mit
der Beschwerde wird demnach eine Verfügung der Vorinstanz ange-
fochten, mit welcher das Akteneinsichtsrecht abgelehnt wurde. Diese
Verfügung erging in Anwendung des DSG. Im hier interessierenden
Rechtsgebiet besteht sodann keine Ausnahme nach Art. 32 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
2.
Seit 1. Januar 2007 behandelt die Abteilung I des Bundesverwaltungs-
gerichts gemäss Anhang 1 des Geschäftsreglements vom 17. April
2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) Fälle
aus dem Bereich des Datenschutzes (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1307/2007 vom 4. September 2008, A-5795/2007 vom
2. September 2008; A-1001/2008 vom 1. September 2008,
A-5737/2007 vom 3. März 2008, A-4202/2007 vom 30. November
2007, A-1711/2007 vom 8. November 2007, A-420/2007 vom 3. Sep-
tember 2007, A-7367/2006 vom 8. August 2007). Dabei spielt es keine
Rolle, welche Rechtsmaterie einem Akteneinsichtsgesuch zugrunde
liegt. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde und dem
Urteil der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts D-2831/2008
vom 30. Mai 2008 wurde die interne Geschäftsverteilung hinterfragt.
Die Überprüfung der Zuständigkeit der Abteilungen ergab, dass die
Kompetenzordnung klar ist und Beschwerden im Bereich des Daten-
schutzes weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung I fallen.
Andere Abteilungen befinden nur dann über Akteneinsichtsgesuche,
Seite 5
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wenn diese im Rahmen der bei ihnen hängigen Beschwerdeverfahren
gestellt werden.
3.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren
mit seinem Begehren um Gewährung der Akteneinsicht nicht durchge-
drungen, durch den angefochtenen Entscheid auch materiell be-
schwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
4.
Da die Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 VwVG) gewahrt und
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Gewährung der
Akteneinsicht damit, dass ihm bis heute weder Herkunft, Dauer und
Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters im umstrittenen Herkunfts-
land noch dessen Werdegang, auf welche sich seine Sachkompetenz
abstütze, offengelegt worden seien. Er habe keine Möglichkeit erhal-
ten, zum Resultat der Analyse Stellung zu nehmen. Diesbezüglich sei
darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Y. in
seinem Urteil über die Anordnung der Durchsetzungshaft darauf
abgestellt habe, dass er gemäss Ergebnis des LINGUA-Gutachtens B.
sei. Ferner sei in der angefochtenen Verfügung die Verweigerung des
Einsichtsrechts nicht genügend begründet worden. So präzisiere die
Vorinstanz nicht, worin das überwiegende öffentliche Interesse an der
Geheimhaltung liege.
5.2 Die Vorinstanz ihrerseits begründet die Verweigerung der Akten-
einsicht wie folgt: Nach dem materiellen Verfahren könne es nicht um
die Verteidigung anstehender behördlicher Reaktionen gehen. Die Ein-
sicht werde nur aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes gewährt.
Aufgrund des einfach zu erblickenden öffentlichen Interesses (Verhin-
derung Lerneffekt) sei dem Beschwerdeführer die Bekanntgabe des
vollständigen LINGUA-Gutachtens (Aktenstück 7/8) verweigert worden.
Stattdessen sei ihm lediglich das Ergebnis, es handle sich eindeutig
nicht um einen A., sondern um einen B., mitgeteilt worden. Das Da-
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tenschutzgesetz verlange keine „umfassende Gewährung des rechtli-
chen Gehörs“ und damit auch keine so detaillierte Aufzeichnung von
tatsachenwidrigen beziehungsweise falschen oder unzureichenden
Antworten, dass der Beschwerdeführer hierzu konkret seine Einwände
anzubringen vermöge. Die privaten Interessen an der vollständigen
Einsicht ins LINGUA-Gutachten seien nach Abschluss des materiellen
Verfahrens regelmässig geringer und stünden den öffentlichen
Geheimhaltungsinteressen entgegen. Die Bekanntgabe des Vorhand-
enseins eines solchen Gutachtens sowie dessen finale Erkenntnisse
seien rechtsgenüglich erfolgt.
Die Herausgabe des Aktenstückes 9/1 sei deshalb verweigert worden,
weil nur ein marginales privates Interesse an der Herausgabe ausge-
macht werden könne. Der mitgeteilte Inhalt, „unter den angegebenen
Personalien nicht identifizierbar“, gebe bereits vollumfänglich Auskunft.
Das öffentliche Interesse an der Verweigerung dieses Aktenstückes
manifestiere sich im Umstand, keine Information verbreiten zu wollen,
welche Aufschluss gebe über den Modus Operandi der ausländischen
Vertretungen anlässlich von Identifikationstätigkeiten anderer Staaten.
6.
6.1 Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers bezieht sich
vorliegend auf Akten, welche ausserhalb des Asylverfahrens, im Voll-
zugsverfahren erstellt worden sind. Nach abgeschlossenem Asylver-
fahren sind die Bestimmungen des DSG uneingeschränkt anwendbar
und gehen den Regeln von Art. 26 – 28 VwVG, welche das Aktenein-
sichtsrecht während des materiellen Verfahrens regeln, vor (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1711/2007 vom 8. November 2007
E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 7 E. 2a ff.). Ob das DSG im Allge-
meinen zur Anwendung kommt, hängt direkt und ausnahmslos davon
ab, ob Personendaten bearbeitet werden oder nicht.
6.2 Unter Personendaten sind alle Angaben zu verstehen, die sich auf
eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3
Bst. a DSG). Dabei ist unter Angaben jede Information zu verstehen,
die auf die Vermittlung oder die Aufbewahrung von Kenntnissen ausge-
richtet ist. Entscheidend für die Qualifikation als Personendaten ist,
dass sich die Angaben einer oder mehreren Personen zuordnen las-
sen. Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information
selbst ergibt, dass es sich um diese ganz bestimmte Person handelt.
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Wie der Bezug zur betroffenen Person hergestellt wird, ist jedoch ohne
Bedeutung. Als Personendaten gelten auch Angaben, bei denen eine
Person bestimmbar ist, weil eine Identifikation durch die Kombination
verschiedener Informationen ohne einen unverhältnismässigen Auf-
wand möglich ist. Ob eine Person bestimmbar ist, muss daher anhand
objektiver Kriterien im konkreten Fall beurteilt werden, wobei insbe-
sondere auch die Möglichkeiten der Technik, wie z.B. die beim Internet
verfügbaren Suchwerkzeuge, mitzuberücksichtigen sind (URS BELSER,
in: BSK DSG, Art. 3 Rz. 5 ff).
6.3 Die streitbetroffenen Aktenstücke 9/1 (Antwort Botschaft) und 7/8
(LINGUA-Gutachten) beinhalten ohne Zweifel Personendaten im Sinne
des DSG. So enthält das LINGUA-Gutachten Informationen betreffend
die sprachlichen, geschichtlichen, geographischen und politischen
Kenntnisse des Beschwerdeführers über sein angebliches
Herkunftsland. Die Antwort der Botschaft enthält ihrerseits den
Dossiercode, welcher im gesamten Asyl- und Vollzugsverfahren für
den Fall des Beschwerdeführers verwendet wurde. Auch wenn dieses
Aktenstück lediglich hinsichtlich dieser Dossiernummer Rückschlüsse
auf den Beschwerdeführer zulässt, so kann diese Information
ebenfalls unter dem Begriff „Personendaten“ gewertet werden. Denn
im Sinne des DSG wird dieser Begriff sehr weit ausgelegt und es
genügt, wenn eine Person bestimmbar ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer fordert von der Vorinstanz und Inhaberin
der Datensammlung vollständige Einsicht in die verwehrten Akten un-
ter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zur Akteneinsicht
bei LINGUA-Gutachten. Das Akteneinsichtsrecht ist in Art. 8 DSG ge-
regelt. Dem Grundsatz nach unterliegen alle Daten in einer Daten-
sammlung über eine Person dem Auskunftsrecht (RALPH GRAMIGNA/URS
MAURER-LAMBROU, BSK DSG, Art. 8 Rz. 21). Dieses erstreckt sich auf
alle über eine Person in einer Datensammlung vorhandenen Daten,
d.h. auf alle Angaben, die sich auf diese Person beziehen
(Art. 3 Bst. g DSG) und ihr zugeordnet werden können (Art. 3
Bst. g DSG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inha-
ber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob über sie
Daten bearbeitet werden. Absatz 2 zufolge muss der Inhaber der Da-
tensammlung ihr alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Da-
ten mitteilen (Bst. a), ebenso den Zweck und gegebenenfalls die
Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbei-
Seite 8
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teten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Daten-
empfänger (Bst. b).
7.2 Im Asylentscheid wurde über die Herkunft des Beschwerdeführers
nicht rechtskräftig entschieden. Das Bundesamt für Flüchtlinge stellte
diese nicht in Frage, sondern lehnte das Asylgesuch ab, weil der
Beschwerdeführer als A. in B. nicht über die in Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) definierte
Flüchtlingseigenschaft verfügte. Erst als sich aufgrund der
unbekannten Nationalität des Beschwerdeführers im Vollzugsverfahren
Probleme hinsichtlich seiner Rückschaffung stellten, wurde die
Ausarbeitung eines LINGUA-Gutachtens in Auftrag gegeben. Dem Be-
schwerdeführer wurde daraufhin lediglich das Ergebnis, es handle sich
bei ihm eindeutig nicht um einen A., sondern um einen B., mitgeteilt.
Dieser hatte somit keine Möglichkeit, sich zu den neuen Abklärungen,
welche erst nach dem Asylverfahren gemacht wurden, zu äussern.
Das Ergebnis des LINGUA-Gutachtens wirkte sich konkret auf die
Durchsetzung des Vollzugs der Wegweisung aus. Auch wenn der
Beschwerdeführer den ihm auferlegten Identitätspflichten offensichtlich
nicht nachgekommen ist, muss ihm die Möglichkeit geboten werden,
sich einmal zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens materiell zu
äussern. Denn der datenschutzrechtliche Auskunfts- anspruch
erstreckt sich auf alle personenbezogenen Daten einer Behörde, ohne
Rücksicht auf die Entscheidungserheblichkeit für ein konkretes Verfah-
ren (BGE 125 II 473 E. 4cc). Dem Beschwerdeführer müssen demnach
hinsichtlich der Einsicht ins LINGUA-Gutachten diejenigen Rechte ge-
währt werden, die ihm im Asylverfahren zugestanden hätten.
Anders liegt hingegen der Fall, wenn ein LINGUA-Gutachten schon
während eines Asylverfahrens erstellt wurde und sich ein Beschwerde-
führer im materiellen Verfahren dazu geäussert hat oder hätte äussern
können. Es kann in diesem Fall nicht angehen, dass ein Beschwerde-
führer erst nach Abschluss des Asylverfahrens, in welchem ihm sämtli-
che prozessualen Rechte zur Verfügung standen, Einwände gegen ein
LINGUA-Gutachten erst im Vollzugsverfahren vorbringt oder andere
Akteneinsichtsrechte geltend macht. Das DSG dient nicht dazu, im
materiellen Verfahren nicht geltend gemachte Rechte nachträglich zu
beantragen.
8.
Seite 9
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8.1 Nach Art. 9 DSG kann der Inhaber der Datensammlung u.a. die
Auskunft verweigern oder einschränken, soweit überwiegende Interes-
sen Dritter entgegenstehen, ebenso, soweit es wegen überwiegender
öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Si-
cherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (GRAMIGNA/MAURER-
LAMBROU, BSK DSG, Art. 9 Rz. 23). Der Grund der Einschränkung des
Auskunftsrechts muss vom Inhaber der Datensammlung angegeben
werden (Art. 9 Abs. 4 DSG). Mit Ausnahme, wo ein formelles Gesetz
eine Einschränkung der Auskunft vorsieht (Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG),
ist bei der Bemessung der Einschränkung in jedem Fall eine Abwä-
gung zwischen dem Anspruch des Auskunftsberechtigten und den ent-
gegengesetzten, berechtigten Interessen des Inhabers der Daten-
sammlung vorzunehmen (GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, BSK DSG, Art. 9
Rz. 8). Dieses Erfordernis rechtfertigt sich auch mit Blick auf den ver-
fassungsrechtlichen Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Daraus folgt die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.103).
8.2 Die Vorinstanz hat die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts in
ihrer Verfügung nicht begründet und lediglich auf die gesetzlichen
Bestimmungen (überwiegende öffentliche Interessen) verwiesen. Der
alleinige Verweis auf das Bestehen von überwiegenden öffentlichen
Interessen an der Geheimhaltung von Akten gemäss Art. 9 Abs. 2
DSG genügt der Begründungspflicht jedoch nicht. Es muss im
Gegenteil dargelegt werden, aus welchen Gründen die Güter-
abwägung zwischen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf das
rechtliche Gehör und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen
zum betreffenden Ergebnis führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28
E. 7a). Ob der Verweigerungsgrund gegeben ist, kann nicht pauschal,
sondern muss im Einzelfall bezüglich der Aktenstücke, bei welchen die
Einsicht verweigert werden soll, konkret geprüft werden (Entscheid der
Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 28. Mai 1998, veröf-
fentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.69 E. 6).
Ebenso stellt sich die Frage, ob die geltend gemachten öffentlichen In-
teressen im gegebenen Zeitpunkt das Auskunftsrecht tatsächlich über-
wiegen (GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, BSK DSG, Art. 9 Rz. 24). Allfällige
Einschränkungen oder Verweigerungen müssen demnach angemes-
sen begründet werden (Art. 9 Abs. 4 DSG; vgl. zur Begründungspflicht:
Seite 10
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Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 12. Oktober
1998, Nr. 9 und 10/96, S. 9; GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, BSK DSG, Art. 9
Rz. 24).
9.
9.1 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Sie ist aus prozessökono-
mischen Gründen grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet (Art. 61
Abs. 1 VwVG). Sind mit andern Worten die Sachurteilsvoraussetzun-
gen gegeben und erweist sich eine Beschwerde als ganz oder teilwei-
se begründet, entscheidet das Gericht in der Regel in der Sache
selbst, statt sie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.191). Die Akteneinsicht ist
dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu gewähren. Bezüglich
des Umfangs der Gewährung des Akteneinsichtsrechts sind Ein-
schränkungen zulässig, wenn befürchtet werden muss, dass ein Ge-
suchsteller beim Einblick in seine Akten zugleich Informationen über
Drittpersonen erhält und dadurch deren Interessen verletzt würden.
Diesem Umstand kann Genüge getan werden, indem diese Namen ab-
gedeckt werden. Erst wenn dies nicht möglich sein sollte, ist eine Inter-
essenabwägung vorzunehmen (GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, BSK DSG,
Art. 9 N. 21). Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass Daten Dritter in
den Akten des Beschwerdeführers vorkommen, in dem Sinne Rech-
nung zu tragen, dass sie diese abdeckt und dann entsprechend Ein-
sicht in die Akten gewährt.
9.2 Die Vorinstanz muss dem Beschwerdeführer somit die Antwort der
Botschaft in einer mit dieser abgesprochenen, anonymisierten Version
zukommen lassen, auch wenn daraus nichts anderes hervorgeht, als
dass der Beschwerdeführer unter den angegebenen Personalien nicht
identifizierbar sei.
Bezüglich der Einsicht in das LINGUA-Gutachten genügt es unter dem
Gesichtspunkt, dass ein Lerneffekt unter den Asylbewerbern verhin-
dert werden soll, das Gutachten in zusammenfassender Weise, die
von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der
darauf erhaltenen Antworten sowie weitere in den Akten enthaltene
Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stütz-
te, offen zu legen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1711/2007 vom 8. November 2007 E. 6.3 f. und A-3181/2008 vom
18. Juli 2008 E. 3.3 ff.; EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a; EMARK 2003 Nr. 14
E. 9).
Seite 11
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zusprechen. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und den mit der
Stellungnahme vom 29. August 2008 geltend gemachten, als ange-
messen erscheinenden zeitlichen Aufwand der nicht anwaltlichen Ver-
tretung des Beschwerdeführers, wird diesem eine Parteientschädigung
von Fr. 650.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Die Vorinstanz
hat dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
aufgehoben.
2.
Die Akten werden der Vorinstanz zur Erteilung der Akteneinsicht im
Sinne der Erwägungen 9 überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 650.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N 468 041; Gerichtsurkunde, Beilage: Vorak-
ten und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. August
2008)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Silja Hofer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Seite 13
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Frist steht vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 14