B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3764/2019
Ur t e i l vom 2 5 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
Parteien
X._______ SA,
vertreten durch
Dr. iur. Beat Brechbühl, Rechtsanwalt,
und Evelyne Toh, Rechtsanwältin und Notarin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Umwelt BAFU,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Neuverlegung der Kosten.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ SA mit Sitz in (…) und die Herstellerin Y._______ SA mit
Sitz in (…) arbeiteten zusammen an der Entwicklung von besonders lärm-
armen Wagen für den Gütertransport auf der Schiene. Mit Vertrag vom (…)
bestellte die X._______ SA bei der Y._______ SA (…) besonders lärmarme
sechsachsige Doppeltaschenwagen (Typ). Die ersten Wagen wurden am
(…) ausgeliefert und sind seit (…) in Betrieb.
B.
Am (…) reichte die X._______ SA beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein
Gesuch um Finanzhilfe für den Erwerb und Betrieb von besonders lärmar-
men Güterwagen ein. Das BAFU lehnte das Gesuch mit Verfügung vom
(…) ab.
C.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 liess die X._______ SA (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAFU (nachfolgend: Vor-
instanz) vom (…) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil
(…) ab. Es setzte die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. (…) fest
und auferlegte diese der Beschwerdeführerin zur Bezahlung, dies unter
Verwendung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Parteientschädi-
gungen sprach es keine zu.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom (…) Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragte, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihr in Gutheissung des Gesuchs
vom (…) eine Finanzhilfe in der Höhe von mindestens Fr. (…) zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils
zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das
Bundesverwaltungsgericht oder die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Urteil (…) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerde-
führerin gut. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) auf und
wies die Sache zur Neubeurteilung des Gesuchs vom (…) im Sinne der
Erwägungen an das BAFU zurück. Ferner wurde das BAFU dazu verpflich-
tet, der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– auszurichten. Zur Neuverle-
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gung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsge-
richtlichen Verfahrens wurde die Sache an das Bundesverwaltungsgericht
zurückgewiesen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der
Kosten im Beschwerdeverfahren (…) unter der Verfahrensnummer
A-3764/2019 wieder auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah-
ren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres
gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdever-
fahren (…) neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über
die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (…) (nachfolgend
E. 3) sowie die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kosten-
entscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden.
2.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG,
SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein
keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Das Bundesgericht hat die Sache zur Neubeurteilung des Gesuchs der Be-
schwerdeführerin vom (…) im Sinne der Erwägungen an das BAFU zurück-
gewiesen. Die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz zum neuen Ent-
scheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Ob-
siegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2; Urteil des
BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 6). Die Beschwerdeführerin ist
somit vorliegend als obsiegend anzusehen und es sind ihr keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von
Fr. (…) geleistete Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
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3.
3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesver-
waltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kos-
tennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist, aufgrund der
Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung für eine anwaltliche
Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der
Stundenansatz mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt
(Art. 8 ff. VGKE).
3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gilt gemäss dem neuen
Verfahrensausgang – wie vorstehend dargelegt – als obsiegend. Sie hat
daher Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren für das Beschwer-
deverfahren (…) eine Kostennote über insgesamt Fr. 15'896.50 ins Recht
gelegt, in der sie einen Zeitaufwand von insgesamt 48 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 300.– (Fr. 14'400.–), zuzüglich Auslagen in der
Höhe von Fr. 360.– sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 1'136.50), geltend
macht. Mangels einer detaillierten Aufschlüsselung kann jedoch nicht be-
urteilt werden, ob der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand tat-
sächlich notwendig war. Insbesondere lässt sich der Kostennote nicht ent-
nehmen, wie viel Zeit im Einzelnen für die Korrespondenz sowie Telefonate
mit der Klientschaft, das Aktenstudium und das Ausarbeiten der Rechts-
schriften vom (…), (…) sowie vom (…) aufgewendet wurden. Die der Be-
schwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung ist daher aufgrund
der Akten festzulegen (vgl. Urteile des BVGer A-6207/2018 vom 27. No-
vember 2018 E. 3.2, A-6753/2016 vom 1. Februar 2018 E. 8.2 und
A-2121/2017 vom 21. April 2017). Unter Berücksichtigung des mutmassli-
chen Arbeits- und Zeitaufwands für das Beschwerdeverfahren
(…) sowie des Streitwerts und der Schwierigkeit der Streitsache erscheint
eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 15'000.– als an-
gemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Vorinstanz zu ent-
richten.
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4.
Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen und keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 6 Bst. b und
Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Für das Verfahren (…) werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von
der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. (…) geleistete Kostenvor-
schuss wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückerstattet. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht
hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
2.
Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren (…) eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 15'000.– zugesprochen. Diese ist ihr durch die
Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrich-
ten.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben
und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Benjamin Strässle
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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