B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3771/2017
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG; Kostenbeschwerde.
A-3771/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (fortan: Ausgleichskasse) teilte
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan: Auffangeinrichtung) mit
Schreiben vom 6. April 2016 mit, dass A._______ (fortan: Arbeitgeber) vom
1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 obligatorisch zu versichernde
Personen beschäftigt und es unterlassen habe, sich einer
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.
B.
Auf entsprechende Anfragen seitens der Auffangeinrichtung vom 10. Mai
2016 und 20. Juni 2016 hin, übermittelte die Ausgleichskasse dieser mit
Schreiben vom 11. Juli 2016 die vom Arbeitgeber unterzeichnete
Lohndeklaration 2015, wobei das Feld „Beschäftigungsdauer“ unausgefüllt
blieb, und präzisierte, der Arbeitgeber habe vom 1. März 2015 bis zum
31. Dezember 2015 Personal beschäftigt.
C.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 forderte die Auffangeinrichtung den
Arbeitgeber dazu auf, bis zum 18. September 2016 eine Kopie einer per
1. März 2015 gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen oder das
Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen. Gleichzeitig wurde ein
zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung
angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum
18. September 2016 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall
anfallenden – vom Arbeitgeber zu tragenden – Verfahrenskosten von
mindestens CHF 825.- hingewiesen.
D.
Hierauf wandte sich der Arbeitgeber mit Schreiben vom 27. Juli 2016 an
die Ausgleichskasse und teilte dieser mit, dass beide Arbeitnehmer im
Jahre 2015 Löhne unter der Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht
erzielt hätten und daher keine Versicherungspflicht bestehe. Im Übrigen
seien die Arbeitsverträge per Ende 2015 aufgelöst worden. Der Arbeitgeber
bat die Ausgleichskasse, dies gegenüber der Auffangeinrichtung zu
bestätigen. Die Eingabe des Arbeitgebers wurde seitens der
Ausgleichskasse mit Schreiben vom 10. August 2016 an die
Auffangeinrichtung weitergeleitet.
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E.
Mit Schreiben vom 15. August 2016 wandte sich die Auffangeinrichtung
wiederum an den Arbeitgeber und teilte diesem mit, ihr sei von der
Ausgleichskasse mitgeteilt worden, dass er als Selbständigerwerbender
vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 Personal beschäftigt habe. Der
in der Lohndeklaration 2015 ausgewiesene Lohn von (…) (fortan:
Arbeitnehmerin) belaufe sich – hochgerechnet auf ein Jahr – auf
CHF 25‘215.60, weshalb diese der Versicherungspflicht unterliege.
F.
Am 23. September 2016 gingen bei der Auffangeinrichtung die
Lohnstammblätter des Arbeitgebers sowie eine Mitteilung des Letzteren
ein, wonach sich die Löhne auf (die Versicherungspflicht nicht auslösende)
Beträge von unter CHF 21‘150.- belaufen würden. Aus den Lohnblättern
geht jedoch hervor, dass die Arbeitnehmerin in der Zeit vom April bis
Dezember 2015 einen Lohn von CHF 18‘847.20 erzielte, was einem auf
das Gesamtjahr aufgerechneten Lohn in Höhe von CHF 25‘129.60
entspricht.
G.
Daraufhin teilte die Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber mit Schreiben vom
26. September 2016 mit, dass sich aufgrund der eingereichten Unterlagen
die Ausgangslage nicht verändert habe und die Arbeitnehmerin der
Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge unterliege. Da der
Arbeitgeber keinen Nachweis betreffend den Anschluss an eine
Vorsorgeeinrichtung erbracht habe, sei er zwangsanzuschliessen.
H.
Dementsprechend schloss die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber mit
Verfügung vom 28. September 2016 rückwirkend per 1. März 2015
zwangsweise an (Ziff. 1), auferlegte ihm (androhungsgemäss) die Kosten
für die Verfügung in Höhe von CHF 450.- sowie die Kosten für die
Durchführung des Zwangsanschlusses in Höhe von CHF 375.- (Ziff. 2) und
machte ihn darauf aufmerksam, dass die Anschlussbedingungen
zusammen mit dem Kostenreglement integrierende Bestandteile der
Verfügung seien (Ziff. 3). Begründet wurde der Zwangsanschluss
namentlich damit, dass aus der Meldung der Ausgleichskasse hervorgehe,
dass der Arbeitgeber seit dem 1. März 2015 der obligatorischen Vorsorge
unterstellte Personen beschäftige, wobei ein Ausnahmetatbestand im
Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1)
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nicht ersichtlich sei. Zudem habe der Arbeitgeber innert der ihm gesetzten
Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die
Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen.
I.
Mit Schreiben vom 8. November 2016 wandte sich die Auffangeinrichtung
an den Arbeitgeber und bat diesen um Rücksendung des ausfüllten und
unterschriebenen Anmeldeformulars für die Arbeitnehmerin, worauf der
Arbeitgeber mit Eingabe vom 16. November 2016 ausführte, sein
Buchhalter habe sich mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 nochmals an die
Ausgleichskasse gewandt und um Mitteilung an die Auffangeinrichtung
gebeten. Aus dem besagten Schreiben ging im Wesentlichen hervor, dass
die Arbeitsverträge per Ende 2015 beendet worden seien und dass der
Arbeitgeber im Rahmen der Lohndeklaration 2015 die auf ein Jahr
aufgerechneten Löhne und nicht die effektiv ausbezahlten Löhne deklariert
habe. Die massgebliche auf die Dauer eines Jahres hochgerechnete
Lohnsumme betrage demnach (nicht versicherungspflichtige)
CHF 21’01.40. Dies wurde mittels Beilage des entsprechenden
Lohnstammblattes untermauert.
J.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 wandte sich die Ausgleichskasse an die
Auffangeinrichtung und bestätigte dieser, dass die Lohnsumme der
Arbeitnehmerin für die Beitragszeit vom 1. März 2015 bis 31. Dezember
2015 korrigiert worden sei und CHF 17‘514.50 betrage.
K.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 informierte die Auffangeinrichtung den
Arbeitgeber über die Bestätigung der Lohnkorrektur seitens der
Ausgleichskasse und teilte diesem mit, dass dieser Lohn nicht
versicherungspflichtig sei, weshalb sie eine kostenpflichtige
Wiedererwägungsverfügung zu erlassen habe. Allerdings könnten die mit
der Verfügung vom 28. September 2016 auferlegten Kosten in Höhe von
CHF 825.- nicht storniert werden, weil die Korrektur erst danach erfolgt sei.
Gleichentags erging die Wiedererwägungsverfügung, mit welcher der
Zwangsanschluss vom 28. September 2016 aufgehoben wurde (Ziff. 1)
und dem Arbeitgeber nebst den Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe
von CHF 825.- zusätzlich Kosten in Höhe von CHF 450.- für die neuerliche
Verfügung auferlegt wurden (Ziff. 2).
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Seite 5
L.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 erhebt der Arbeitgeber (fortan:
Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom
19. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
sinngemäss, die Verfügung vom 19. Juni 2017 sei insoweit aufzuheben,
als dass ihm damit deren Kosten sowie die Kosten des am 28. September
2016 verfügten Zwangsanschlusses auferlegt werden. Zur Begründung
führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, angesichts des
Fehlverhaltens der Auffangeinrichtung (falscher Zwangsanschluss) gehe
es nicht an bzw. sei willkürlich, ihm Kosten aufzuerlegen, wo doch sein
eigenes Verhalten korrekt gewesen sei.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2017 beantragt die
Auffangeinrichtung (fortan auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Zur
Begründung führt sie im Wesentlichen aus, den im Zeitpunkt des
Zwangsanschlusses gültigen Lohnmeldelisten der Ausgleichskasse sei zu
entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer eine
versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigt habe. Die Vorinstanz
sei an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskassen gebunden. Darüber
hinaus habe auch das vom Beschwerdeführer am 23. September 2016
übermittelte Lohnstammblatt einen versicherungspflichtigen Lohn
ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus keiner
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen sei, habe die Vorinstanz
durch den Zwangsanschluss den rechtmässigen Zustand wieder herstellen
müssen. Der Zwangsanschluss sei demnach in dessen
Verfügungszeitpunkt rechtmässig gewesen. Nach der Bestätigung der
Korrektur der Lohnsumme durch die Ausgleichskasse, habe die Vorinstanz
den Zwangsanschluss sodann zurecht wiedererwägungsweise
aufgehoben. Da der Beschwerdeführer sowohl den Zwangsanschluss als
auch die Wiedererwägungsverfügung durch sein Verhalten verursacht
habe, habe ihm die Vorinstanz zurecht ihre Kosten gemäss
Kostenreglement in Höhe von gesamthaft CHF 1‘275.- auferlegt.
N.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im
vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne
von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes
erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem-
nach einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BESUCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; UlRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist
verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten
festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den
zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-4271/2016 vom
21. Juni 2017 E. 1.4.2; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat
zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an
die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
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abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer
A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.6; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54).
2.
2.1
2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim
Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen
mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten
Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV
und Art. 1 Abs. 1 BVG).
2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die
das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als
den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5
BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der
Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile
des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015
vom 29. Januar 2016 E. 2.1) und beträgt im vorliegend relevanten Jahr
2015 CHF 21‘150.- (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m.
Art. 5 BVV 2 in der in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassung [AS
2014 3343]).
2.1.3 Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie
auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der
massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die
Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse
gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013
vom 14. Dezember 2015 E. 6.1). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn,
den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde
(Art. 2 Abs. 2 BVG; Urteil des BVGer A-6810/2015 E. 2.5).
2.2
2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu
versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge
eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen
anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits
über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit
seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen
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Seite 8
(Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das
Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3
BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).
2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei
Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11
Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-
Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der
Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
2.2.3 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und ist
verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine
Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1
und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt – wie erwähnt – rückwirkend (vgl.
Art. 11 Abs. 3 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die
Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a
und b BVG Verfügungen erlassen (Urteile des BVGer A-532/2016 vom
7. Oktober 2016 E. 2.2.2 und A-5081/2014 E. 2.2.2 f.).
2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung BVG dem
säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in
Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung
Auffangeinrichtung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der
Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in
Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind
die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der
Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden
Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteil
A-5081/2014 E. 2.2.2). Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser
Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen
Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu
Urteile A-4271/2016 E. 2.3; A-1087/2016 E. 2.3).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im hier relevanten Jahr
2015 keine der Versicherungspflicht unterliegende Arbeitnehmer
beschäftigte und deshalb zurecht nicht (mehr) bei der Vorinstanz
zwangsangeschlossen ist.
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Streitig und zu prüfen bleibt hingegen, ob die Vorinstanz den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. September 2016 ursprünglich
zurecht zwangsweise angeschlossen hat, um den Zwangsanschluss
sodann – nach Klärung des korrekten Sachverhalts (vgl. Sachverhalt Bst. I
ff.) – mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wieder aufzuheben, und ob die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer dementsprechend zurecht Kosten in
Höhe von gesamthaft CHF 1‘275.- auferlegt hat.
3.2 Festzuhalten ist vorab, dass der zu versichernde gesetzliche
Jahresmindestlohn im vorliegend relevanten Jahr 2015 CHF 21‘150.-
beträgt (E. 2.1.2), dass die Vorinstanz an die Lohnbescheinigungen der
Ausgleichskasse gebunden ist und darauf abzustellen hat, wobei der
massgebende Jahreslohn jener Lohn ist, den ein Arbeitnehmer bei
ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (E. 2.1.3), und dass die
Vorinstanz verpflichtet ist, Arbeitgeber anzuschliessen, die ihrer Pflicht zum
Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen (E. 2.2.3).
3.3 Im vorliegenden Fall stellte die Ausgleichskasse fest, dass der
Beschwerdeführer vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2015 eine
versicherungspflichtige Person beschäftigte, jedoch keiner
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, und meldete dies der Vorinstanz.
Die Vorinstanz ging aufgrund der Angaben in der Lohndeklaration 2015,
wonach die Arbeitnehmerin einen Lohn von CHF 21‘013.- erzielt hatte,
davon aus, dass dieser Lohn der seitens der Ausgleichskasse gemeldeten
Beschäftigungsdauer von 10 Monaten entsprach, ergo – aufgerechnet auf
12 Monate – der zu versichernde gesetzliche Jahresmindestlohn
übertroffen wurde. Anzumerken ist dabei, dass der Beschwerdeführer in
der Lohndeklaration 2015 das Feld „Beschäftigungsdauer“ unausgefüllt
liess, die Vorinstanz also nicht damit rechnen musste, dass der
Beschwerdeführer die Lohnsumme bereits auf die Dauer eines Jahres
aufgerechnet hatte (vgl. Sachverhalt Bst. A bis C).
Der Beschwerdeführer hielt weiter daran fest, keine
versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt zu haben und reichte in
diesem Zusammenhang u.a. die Lohnstammblätter des Jahres 2015 ein.
Aus Letzteren – i.e. aus den der Vorinstanz am 23. September 2016
zugestellten Versionen – geht unmissverständlich hervor, dass die
Arbeitnehmerin in der Zeit vom April bis Dezember 2015 einen Lohn von
CHF 18‘847.20 erzielte, was einem auf das Gesamtjahr aufgerechneten
Lohn in Höhe von CHF 25‘129.60, also einem versicherungspflichtigen
Lohn, entspricht (vgl. Sachverhalt Bst. D bis F). Auch wenn die
A-3771/2017
Seite 10
Arbeitnehmerin diesen Lohn über die gesamte Beschäftigungsdauer von
März 2015 bis Ende Dezember 2015 erzielt hätte, würde die Aufrechnung
auf das Gesamtjahr noch einen versicherungspflichtigen Lohn, i.e.
CHF 22‘616.65, ergeben.
Unter diesen Umständen musste die Vorinstanz davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigte und
diesen – da kein Nachweis betreffend den Anschluss an eine
Vorsorgeeinrichtung vorlag – zwangsanschliessen (vgl. E. 2.1.3 und
E. 2.2.3). Der Zwangsanschluss vom 28. September 2016 erfolgte
demnach angesichts der damaligen Sachlage zurecht.
3.4 Nachdem der Beschwerdeführer nach dem Zwangsanschluss wieder
an die Ausgleichskasse bzw. an die Vorinstanz gelangte und auf Basis
eines angepassten Lohnstammblatts vorbrachte, die massgebliche, auf die
Dauer eines Jahres hochgerechnete Lohnsumme der Arbeitnehmerin
betrage nicht versicherungspflichtige CHF 21’01.40, und die
Ausgleichskasse diese Lohnsumme mit Schreiben vom 15. Juni 2017
bestätigte (vgl. Sachverhalt Bst. I und J), musste die Vorinstanz –
angesichts der geänderten Sachlage – den Zwangsanschluss mit
Verfügung vom 19. Juni 2017 wieder aufheben (vgl. E. 2.1.3 und E. 2.2.3).
3.5 Insgesamt ist somit erstellt, dass sowohl der Zwangsanschluss vom
28. September 2016 als auch dessen wiedererwägungsweise Aufhebung
zurecht erfolgt sind bzw. dass der Beschwerdeführer die genannten
Verfügungen der Vorinstanz sowie die damit einhergehenden
Verfahrenskosten selbst verursacht und verschuldet hat. Die
entsprechenden Kosten wurden dem Beschwerdeführer folglich zu Recht
auferlegt (E. 2.3). Die Höhe der von der Vorinstanz eingeforderten Kosten
entspricht dabei dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung, welches
sich – soweit hier interessierend – als rechtskonform erweist (vgl. Urteil des
BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 3.5). Dementsprechend ist die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vor
Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
CHF 500.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
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Seite 11
verwenden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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