B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
05.03.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_178/2019)
Abteilung I
A-3773/2018
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch B._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-RU).
A-3773/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Federal Tax Service von Russland (nachfolgend: FTS) richtete mit
Schreiben vom 11. August 2017 gestützt auf Art. 25a des Abkommens vom
15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(SR 0.672.966.51; DBA CH-RU) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV).
Das Ersuchen betrifft die Erhebung von Quellensteuern bei der russischen
Gesellschaft C._______ […] (nachfolgend auch: C._______) in den Jahren
2013 bis 2015. Als „Swiss taxpayer“ ist im Ersuchen die A._______ AG
(nachfolgend auch: A._______) mit den „directors“ D._______ und
E._______ genannt.
Der FTS verlangt die Beantwortung einer Reihe von Fragen und die Über-
mittlung von Dokumenten, und zwar namentlich eine Antwort auf die fol-
gende Frage 2 des Amtshilfeersuchens:
„Who were the beneficial owners, founders, members (shareholders), direc-
tors and representatives (under powers of attorney) of A._______ in 2013-
2015? If members (shareholders), directors and representatives were legal
persons, please indicate their founders, members (shareholders) including
shares. For individuals indicate their phone numbers and email addresses.
If Beneficial Owner is the individual of Swiss tax residence please provide ma-
jor details and/or confirm that D._______ is such.”
A.b Zur Begründung seines Ersuchens erklärt der FTS insbesondere, die
C._______ habe als Darlehensnehmerin mit der auf den Britischen Jung-
ferninseln ansässigen Gesellschaft F._______ Limited (nachfolgend:
F._______) drei Darlehensverträge abgeschlossen. Mit einem Vertrag zwi-
schen der F._______ und der A._______ vom 25. August 2013 sei verein-
bart worden, dass die A._______ bei diesen drei Darlehensverträgen neu
Darlehensgeberin sei. Ferner hätten die C._______ und die G._______ ei-
nen Novationsvertrag abgeschlossen, wonach die G._______ neue Darle-
hensnehmerin der erwähnten Darlehensverträge wird. Im April 2014 habe
die letztere Gesellschaft die Darlehensbeträge von zwei der drei Darle-
hensverträge an die A._______ bezahlt. Ferner habe die C._______ am
3. Juli 2014 im Zusammenhang mit diesen beiden Darlehensverträgen Zin-
sen in der Höhe von USD 351'248 bzw. USD 320'561 an die A._______
A-3773/2018
Seite 3
bezahlt. Gleichentags habe sie überdies Zinsen von USD 258'510 für das
dritte Darlehen an die A._______ überwiesen.
Der FTS führt weiter aus, nach den ihm verfügbaren Informationen werde
die A._______ zu 100 % durch die schweizerische H._______ AG gehal-
ten. Die Verwaltungsräte der letztgenannten Gesellschaft seien ebenfalls
D._______ sowie E._______. D._______ sei zudem Alleineigentümer der
H._______ AG und weiterer acht Gesellschaften.
Vor dem im Amtshilfeersuchen skizzierten Hintergrund äussert der FTS die
Vermutung, dass die A._______ nicht die wirtschaftlich Berechtigte an den
von der C._______ geleisteten Zinsen sei. Nach Darstellung der FTS
würde dies gegebenenfalls bedeuten, dass der „Nullsatz“ („zero tax rate“)
gemäss dem DBA CH-RU für die Zinszahlungen nicht zur Anwen-
dung komme. Sollte sich die erwähnte Vermutung bestätigen, werde – so
der FTS – auf den von der C._______ geleisteten Zinsen in Russland die
Quellensteuer zum innerstaatlich geltenden Steuersatz erhoben.
B.
In der Folge erlangte die ESTV im Rahmen des ordentlichen Verfahrens
der Informationsbeschaffung von der A._______ und der Steuerverwaltung
des Kantons R._______ verschiedene Informationen und Unterlagen.
Nach weiterer Korrespondenz mit der A._______ erliess die ESTV (nach-
folgend auch: Vorinstanz) am 29. Mai 2018 gegenüber dieser Gesellschaft
eine Schlussverfügung. Danach leiste die ESTV dem FTS betreffend die
C._______ Amtshilfe, indem sie dieser Behörde die in Dispositiv-Ziff. 2 der
Schlussverfügung genannten, von der A._______ und der Steuerverwal-
tung des Kantons R._______ edierten Informationen übermittelt. Die zur
Weiterleitung an den FTS vorgesehene Antwort auf Frage 2 des Amtshil-
feersuchens lautet dabei wie folgt:
„[…]
According to A._______ AG the members of the board of directors of
A._______ AG within the requested period were E._______ (email: […];
phone: […]) and D._______ (email: […]; phone: […]).
According to the Tax Administration of the Canton of R._______ only the per-
sons registered in the excerpt of the commercial register concerning
A._______ AG, D._______ as Member of the Board of Directors and
E._______ as Chairman of the Board of Directors, are known. Further infor-
mation especially about beneficial owners or shareholders of the company
A._______ AG are unknown.”
A-3773/2018
Seite 4
C.
Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 28. Juni 2018
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die erwähnte Schluss-
verfügung erheben. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen zu Lasten der Vorinstanz sei die Schlussverfügung dahingehend ab-
zuändern, dass dem FTS folgende Antwort auf Frage 2 des Ersuchens
übermittelt wird (Beschwerde, S. 2):
„According to A._______ AG the members of the board of directors of
A._______ AG within the requested period were E._______ (email: […];
phone: […]) and D._______ (email: […]; phone: […]).
We can confirm that A._______ AG is not wholly owned by H._______ AG and
that D._______ is not the beneficial owner of A._______ AG. We are not able
to see how the information about the beneficial owner in this question is fore-
seeably relevant for the taxation of C._______ […]. Therefore, without further
explanations from your side, we are not able to transmit the information about
beneficial ownership.”
D.
Die ESTV schliesst mit Vernehmlassung vom 9. August 2018 auf kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde.
E.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird, sofern sie entscheidwesentlich sind, in den folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein gestützt auf das DBA CH-RU ge-
stelltes Amtshilfeersuchen des russischen FTS zugrunde. Die Durchfüh-
rung des DBA CH-RU richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. Sep-
tember 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG,
SR 651.1). Zu beachten sind dabei insbesondere die auf den 1. Januar
2017 in Kraft getretenen Änderungen des StAhiG vom 18. Dezember 2015
(AS 2016 5059, 5063 ff.). Diese Änderungen erfolgten mit dem Bundesbe-
schluss vom 18. Dezember 2015 über die Genehmigung und die Umset-
zung des revidierten Übereinkommens des Europarats und der OECD vom
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Seite 5
25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amts-
hilfeübereinkommen, SR 0.652.1; vgl. zum Bundesbeschluss AS 2016
5059 ff.).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehö-
ren auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1
und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt als Adressatin der angefochtenen
Schlussverfügung und Person, deren Daten übermittelt werden sollen, die
Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG
in Verbindung mit Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form-
und fristgerecht eingereicht.
Nach dem Gesagten ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Das DBA CH-RU gilt in sachlicher Hinsicht namentlich für Steuern vom
Einkommen, welche für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner poli-
tischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden
(vgl. Art. 2 Abs. 1 DBA CH-RU). Als Steuern vom Einkommen gelten dabei
alle Steuern, welche vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkom-
mens erhoben werden (vgl. Art 2 Abs. 2 DBA CH-RU). Zu den Steuern, für
welche das DBA CH-RU gilt, gehört namentlich die in Russland erhobene
Steuer vom Ertrag von Körperschaften (vgl. Art. 2 Abs. 3 zweiter Gedan-
kenstrich DBA CH-RU). Da die Art der Erhebung dieser Steuern für die
Geltung des DBA CH-RU in sachlicher Hinsicht gemäss Art. 2 Abs. 1 DBA
CH-RU unbeachtlich ist, kommen auch an der Quelle erhobene Steuern in
A-3773/2018
Seite 6
Betracht (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des OECD-Musterabkom-
mens MARTIN BUSINGER, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Internationalen Steuerrecht, 2015, Art. 2 N. 8).
2.2 Die Amtshilfeklausel von Art. 25a DBA CH-RU und die dazu vom Bun-
desrat und der Regierung der Russischen Föderation vereinbarte Ziff. 7
des Protokolls zum DBA CH-RU sind seit dem 9. November 2012 in Kraft
(vgl. Art. VII, X und XI Abs. 2 des Protokolls vom 24. September 2011 zur
Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteu-
erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
[AS 2012 6647; nachfolgend: Änderungsprotokoll]). In zeitlicher Hinsicht
sind Art. 25a DBA CH-RU und Ziff. 7 des Protokolls zum DBA CH-RU dabei
auf Amtshilfeersuchen anwendbar, die am oder nach dem 9. November
2012 gestellt werden und sich auf Steuerperioden beziehen, die am oder
nach dem 1. Januar 2013 beginnen (vgl. Art. XI Abs. 2 Bst. c Änderungs-
protokoll).
2.3 Nach Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA CH-RU tauschen die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen
aus, „die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkom-
men fallenden Steuern und die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich
sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab-
kommen widerspricht“ (vgl. Art. 25a Abs. 3 und 5 DBA CH-RU zu hier nicht
interessierenden Einschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung). Dabei
ist der Informationsaustausch gemäss Art. 25a Abs. 1 Satz 2 DBA CH-RU
nicht durch Art. 1 DBA CH-RU (persönlicher Geltungsbereich) beschränkt.
2.4 Nach Ziff. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-RU besteht hinsichtlich
Art. 25a DBA CH-RU „Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verwei-
sung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht,
einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen zu ge-
währleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu
betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit für die
Aufklärung der Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen
Person unwahrscheinlich sind“ („fishing expeditions“ werden von der Orga-
nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD] um-
schrieben als „speculative requests for information that have no appa-
rent nexus to an open inquiry or investigation“ [vgl. Urteile des BVGer
A-3773/2018
Seite 7
A-1499/2017 vom 3. August 2017 E. 2.3, A-4415/2014 vom 8. Dezember
2014 E. 3.2]).
Art. 7 Bst. a StAhiG sieht – in Umsetzung des Verbots der „fishing expedi-
tions“ – vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese zum
Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden.
2.5 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn
im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass
sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden (BGE 143 II
185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchende Staat muss die Erheb-
lichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend ma-
chen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, mit Hinweisen).
Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den mass-
geblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden,
dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre
mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht ver-
einbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich
im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst
noch geklärt werden (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter-
nationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, Rz. 293). Daher ist gemäss
Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis
des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmo-
mente für dessen Vorliegen dartun (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404
E. 7.2.2, 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1).
Der ersuchte Staat hat nur solche Informationen von der Amtshilfe auszu-
schliessen, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für den ersuchen-
den Staat erheblich sein können (vgl. den Wortlaut von Ziff. 7 Bst. c des
Protokolls zum DBA CH-RU sowie BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des
BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). In letzterem Sinne ist auch
Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraus-
sichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der
ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. Urteile des
BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.4, A-6666/2014 vom 19. April
2016 E. 2.3). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend
feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle
des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlang-
ten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Er-
suchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu
A-3773/2018
Seite 8
geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der er-
suchte Staat hat also in diesem Sinne nur eine Plausibilitätskontrolle vor-
zunehmen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BGer 2C_241/2016
vom 7. April 2017 E. 5.2). Gemäss dem Bundesgericht bildet der Begriff
der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ denn auch „eine nicht sehr hohe
Hürde für ein Amtshilfeersuchen“ (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161
E. 2.1.1).
Keine Rolle für die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit
spielt, ob sich die Informationen nach deren Erhebung als nicht erheblich
herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1).
2.6 Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht – ausser
bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusam-
menhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre
public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und
Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.,
128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4). Die ESTV ist deshalb
an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als
diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen von
vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler Urteil des
BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteil des BVGer
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2).
2.7 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt (soweit hier interessierend) als betroffene
Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen ver-
langt werden (nicht relevant ist vorliegend der in dieser Bestimmung in ihrer
seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung verankerte Begriff der betroffe-
nen Person beim spontanen Informationsaustausch [vgl. zum spontanen
Informationsaustausch auch sogleich E. 2.8]).
Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden
Fassung ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht
betroffene Personen sind, unzulässig, „wenn diese Informationen für die
Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussicht-
lich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht
betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der
Übermittlung der Informationen überwiegen“. In der Botschaft des Bundes-
rates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Euro-
parats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und
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Seite 9
zu seiner Umsetzung (Änderung des Steueramtshilfegesetzes) wird zu die-
ser Revision von Art. 4 Abs. 3 StAhiG ausgeführt, dass es um die Verschrift-
lichung der bestehenden Praxis der ESTV gehen soll und damit vor allem
Personen geschützt werden sollen, die zufällig in den weiterzuleitenden
Dokumenten auftauchen (BBl 2015 5585 ff., 5623; vgl. zum Ganzen Urteil
des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.1).
2.8 Während Art. 4 Abs. 1 StAhiG in der bis Ende 2016 geltenden Fassung
(AS 2013 231) in Verbindung mit Ziff. 7 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-
RU Amtshilfe nur auf Ersuchen gestattete, enthält das StAhiG in der seit
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung eine Regelung zur spontanen
Amtshilfe bzw. zum spontanen Informationsaustausch. Diese Gesetzesän-
derung steht im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zum Amts-
hilfeübereinkommen (vgl. E. 1.1). Letzteres enthält zwar eine materiell-
rechtliche Grundlage für spontane Amtshilfeleistungen, gilt aber für die
Schweiz – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – frü-
hestens für Besteuerungszeiträume ab 2018 (Art. 28 Abs. 6 Amtshilfe-
übereinkommen und Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des
Amtshilfeübereinkommens und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steu-
eramtshilfegesetzes], BBl 2015 5585 ff.) und ist daher beim vorliegenden
Fall, bei welchem es um russische Steuern der Jahre 2013 bis 2015 geht,
nicht anwendbar (vgl. Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember
2017 E. 3.3.4).
Ob das StAhiG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung (welches
lediglich den Vollzug der Amtshilfe regelt), allenfalls in Verbindung mit dem
DBA CH-RU, eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine autonome spon-
tane Amtshilfeleistung an Russland bilden könnte, ist fraglich, kann hier je-
doch offen bleiben. Denn gemäss der per 1. Januar 2017 in Kraft getrete-
nen Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiV,
SR 651.11) ist die Möglichkeit der spontanen Amtshilfe ohnehin auf die
Übermittlung von Informationen, die sich aus Steuervorbescheiden erge-
ben, beschränkt (Art. 8 ff. StAhiV; vgl. auch Urteil des BVGer A-272/2017
vom 5. Dezember 2017 E. 3.3.4). Die vorliegend nach dem Willen der
ESTV der ersuchenden Behörde zu übermittelnden Informationen und Un-
terlagen haben mit einem solchen Steuervorbescheid nichts zu tun, wes-
halb selbst bei Anwendbarkeit der neuen innerstaatlichen steueramtshilfe-
rechtlichen Bestimmungen diesbezüglich keine spontane Amtshilfe zu leis-
ten wäre.
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Seite 10
2.9 Die weiteren Voraussetzungen der Leistung von Amtshilfe gestützt auf
Art. 25a DBA CH-RU sind vorliegend nicht von Interesse.
3.
3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 DBA CH-RU können Zinsen, welche aus einem
Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person ist, nur im anderen Staat besteuert wer-
den. Nach dieser Vorschrift steht das Besteuerungsrecht betreffend die
Zinsen mit anderen Worten ausschliesslich dem Ansässigkeitsstaat des
Zinsgläubigers zu bzw. hat ein Quellensteuersatz von 0 % zu gelten, sofern
der Empfänger der Zinsen nutzungsberechtigt ist.
3.2 Eine von Art. 11 Abs. 1 DBA CH-RU abweichende Sonderregelung gilt
zum einen im Falle, dass „die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nut-
zung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die
Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Be-
triebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und […] die Forderung, für die die Zinsen gezahlt wer-
den, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung ge-
hört“ (vgl. Art. 11 Abs. 3 DBA CH-RU; sog. Betriebsstättevorbehalt). Zum
anderen greift Art. 11 Abs. 1 DBA CH-RU gemäss Art. 11 Abs. 4 DBA CH-
RU teilweise dann nicht, wenn zwischen dem Schuldner sowie der nut-
zungsberechtigten Person oder zwischen diesen beiden und einer Drittper-
son besondere Beziehungen bestehen und aus diesem Grund die Zinsen,
gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, denjenigen Betrag über-
steigen, welcher ohne das Vorhandensein der besonderen Beziehung ge-
zahlt worden wäre. Bei dieser Vorschrift geht es um den Grundsatz
des Handelns „at arm’s length“ (vgl. MARKUS WEIDMANN, in: Zweifel et
al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 11 N. 55).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass das Amtshilfeersu-
chen des FTS grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Amtshilfeleis-
tung erfüllt. Einzig in Bezug auf die Frage, welche Informationen dem FTS
als Antwort zur Frage 2 des Ersuchens zu übermitteln sind, besteht Unei-
nigkeit unter den Verfahrensbeteiligten.
4.2
4.2.1 Soweit hier interessierend erkundigt sich der FTS mit Frage 2 seines
Ersuchens nach den wirtschaftlich berechtigten Personen, den Aktionären
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Seite 11
und den „directors“ der Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeit-
spanne. Zudem verlangt der FTS namentlich für den Fall, dass die Aktio-
näre der Beschwerdeführerin juristische Personen sind, Informationen
über die Gründer und Aktionäre dieser juristischen Personen. Für sämtli-
che von der Frage 2 des Ersuchens betroffenen natürlichen Personen for-
dert der FTS schliesslich die Kontaktdaten.
4.2.2 Die ESTV will als Antwort auf die genannte Frage des Amtshilfeersu-
chens insbesondere die Information übermitteln, dass die Beschwerdefüh-
rerin nach deren eigenen Angaben (im fraglichen Zeitraum) […].
Nach Treu und Glauben ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich
die Frage des FTS nach den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerde-
führerin („Who were the beneficial owners […] of A._______ […]?“) auf alle
natürlichen und juristischen Personen erstreckt, welche die Beschwerde-
führerin in der fraglichen Zeit direkt oder (via Zwischenschaltung einer oder
mehrerer anderer Gesellschaften) indirekt hielten.
4.2.3 Soweit allerdings nach der angefochtenen Schlussverfügung auch
die […] an den FTS übermittelt werden sollen, liegt ein Verstoss gegen das
Verbot der spontanen Amtshilfe vor. […]
5.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die […] direkten und indirekten Beteili-
gungen an der Beschwerdeführerin dem FTS offenzulegen sind.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die mit der Übermittlung der
vorgesehenen Antwort auf die Frage 2 des Amtshilfeersuchens erfolgende
Offenlegung „der Struktur und der wirtschaftlich Berechtigten der Be-
schwerdeführerin“ sei nicht relevant für die vom FTS angestrebte Beurtei-
lung, ob die C._______ in Russland auf den Zinszahlungen die Quellen-
steuer zu entrichten habe (Beschwerde, S. 7 f.). Die von der ESTV als Ant-
wort zu dieser Frage des Amtshilfegesuches zur Weiterleitung bestimmten
Informationen seien daher nicht im abkommensrechtlichen Sinne voraus-
sichtlich erheblich. Eine Übermittlung dieser Informationen laufe darauf
hinaus, eine unzulässige „fishing expedition“ durch den FTS zu dulden.
5.2 In tatsächlicher Hinsicht bildet die Grundlage des vorliegenden Ersu-
chens die vom FTS geäusserte Vermutung, dass die Beschwerdeführerin
nicht „beneficial owner“ bzw. nicht effektiv Nutzungsberechtigte an den von
der C._______ erhaltenen Zinsen sein könnte. Der FTS benötigt nach ei-
gener Darstellung die verlangten Informationen, um diese Vermutung zu
A-3773/2018
Seite 12
überprüfen. Für den Fall, dass sich diese Vermutung bewahrheiten sollte,
kündigt der FTS an, die Quellensteuer auf den Zinszahlungen zu erheben,
weil gegebenenfalls die vollständige Quellensteuerbefreiung gemäss dem
DBA CH-RU mangels Nutzungsberechtigung der Empfängerin der Zinsen
nicht greife.
Vor diesem Hintergrund ist vorliegend vorab zu klären, ob die Informatio-
nen, welche der FTS mit Frage 2 des Amtshilfeersuchens verlangt und die
nach Auffassung der ESTV hierauf zu übermitteln sind, im Sinne von
Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA CH-RU zur Durchführung des Abkommens bzw.
zur Prüfung des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals der Nutzungsbe-
rechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DBA CH-RU voraussichtlich erheb-
lich sind. Da der FTS sein allfälliges abkommensrechtliche Recht, die Quel-
lensteuer zu erheben, weder unter Berufung auf die Nichterfüllung von kon-
kreten Tatbestandsvoraussetzungen des Betriebsstättevorbehaltes von
Art. 11 Ziff. 3 DBA CH-RU noch unter Verweisung auf die Sonderregelung
zum Grundsatz des Handels „at arm’s length“ von Art. 11 Ziff. 4 DBA CH-
RU begründet, ist hingegen keine voraussichtliche Erheblichkeit der ge-
nannten Informationen für die korrekte Anwendung dieser Vorschriften im
Ersuchen dargetan. Folglich braucht (entgegen der Auffassung der Verfah-
rensbeteiligten [vgl. Beschwerde, S. 8; Vernehmlassung, S. 3]) nicht unter-
sucht zu werden, ob diese Informationen für die Prüfung der Tatbestands-
merkmale dieser Bestimmungen geeignet sind.
5.3 Mitunter wird (wohl zutreffenderweise) darauf hingewiesen, dass sich
die Frage der Nutzungsberechtigung bei einer Zuteilungsnorm eines Dop-
pelbesteuerungsabkommens, wie sie vorliegend mit Art. 11 Abs. 1 DBA
CH-RU gegeben ist, auf die Erträge (bzw. Zinsen) bezieht und nicht auf die
diese Erträge generierenden Vermögenswerte (vgl. dazu MAJA BAUER-BAL-
MELLI/MATTHIAS ERIK VOCK, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., Vor Art. 10–12,
N. 19, 6. Gedankenstrich, sowie N. 44). Auch erscheint es als denkbar,
dass es beim Begriff des Nutzungsberechtigten im Sinne von Art. 11 Abs. 1
DBA CH-RU – anders als beispielsweise beim entsprechenden Begriff im
Zusammenhang mit Vorschriften zur Geldwäscherei – nicht darum geht,
„die Person zu bestimmen, welche letztlich über bestimmte Aktiven oder
Gesellschaften verfügt“ (vgl. BAUER-BALMELLI/VOCK, a.a.O., Vor Art. 10–
12, N. 33, 7. Gedankenstrich, mit Hinweis).
Vor diesem Hintergrund mag es prima vista erstaunen, dass die ESTV im
Wesentlichen Angaben über die (allein qua Beteiligungen) hinter der Be-
schwerdeführerin stehenden (juristischen und natürlichen) Personen an
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den FTS zu übermitteln beabsichtigt. Denn bei isolierter Betrachtung wei-
sen diese Angaben keinen konkreten Bezug zu den im Amtshilfeersuchen
erwähnten Zinszahlungen auf.
Indessen ist zu beachten, dass der FTS in seinem Amtshilfegesuch nach
Treu und Glauben in erster Linie auch die Vermutung äussert, dass die
Zinszahlungen aufgrund von Weiterleitungspflichten an die (als direkt oder
indirekte Beteiligte) hinter der Beschwerdeführerin stehenden Personen
geflossen sind, die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Weiterleitungs-
pflichten nicht als Nutzungsberechtigte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DBA
CH-RU gilt und damit der C._______ die Inanspruchnahme der in dieser
Vorschrift vorgesehenen Quellensteuerbefreiung in Russland verwehrt ist.
Damit hat der FTS hinreichend dargetan, dass die Namen der Personen,
welche in der massgebenden Zeitspanne aufgrund von eigenen direkten
oder indirekten Beteiligungen in Verbindung zur Beschwerdeführerin stan-
den, für die Beurteilung der Nutzungsberechtigung an den fraglichen Zin-
sen voraussichtlich erheblich sind. Dementsprechend kann von einer un-
zulässigen „fishing expedition“ nicht die Rede sein und ist auch die voraus-
sichtliche Erheblichkeit der nach Ansicht der ESTV zu übermittelnden In-
formationen über die direkten bzw. indirekten Beteiligungen gegeben.
5.4 Am hier gezogenen Schluss nichts ändern kann der Umstand, dass der
FTS für den streitbetroffenen Zeitraum statt der […] andere Personen als
direkt oder indirekt an der Beschwerdeführerin Beteiligte vermutet. Denn
es wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe, bislang der ersuchenden
Behörde unbekannt gebliebene Punkte zu klären (vgl. E. 2.5), nicht verein-
bar, wenn diesbezüglich richtige Ausführungen vom FTS verlangt würden.
Es genügt, wenn dieser den amtshilfefähigen Sachverhalt schildert.
Nicht massgebend für die Beurteilung der Amtshilfevoraussetzung der vo-
raussichtlichen Erheblichkeit ist sodann, ob die vom FTS geäusserte Ver-
mutung, dass die Beschwerdeführerin nicht die Nutzungsberechtigte der
Zinszahlungen der C._______ ist, tatsächlich – und insbesondere bei Be-
rücksichtigung der hier (noch) in Frage stehenden Informationen – begrün-
det ist oder nicht. Dies zu entscheiden ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin Sache der Behörden des ersuchenden Staates.
5.5 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt,
dass es für die vom FTS angestrebte korrekte Anwendung des DBA CH-
RU genüge, folgende Angaben und Beweismittel zu übermitteln (vgl. dazu
Beschwerde, S. 8 f.):
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a) die Information über die Registrierung der Beschwerdeführerin im
Kanton R._______ und deren Steuerpflicht in der Schweiz,
b) die vertraglichen Grundlagen der Darlehen mitsamt einer aktenkundi-
gen Abtretungsvereinbarung vom 16. Mai 2013 zwischen der
F._______ und der Beschwerdeführerin,
c) die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2013 sowie
2014, und
d) die Jahresrechnung 2013 der Beschwerdeführerin.
Zwar meint die Beschwerdeführerin, allein gestützt auf diese Angaben lies-
sen sich die abkommensrechtlichen Vorschriften für die (allfällige) russi-
sche Quellenbesteuerung der C._______ korrekt anwenden. Damit ver-
kennt sie aber, dass ohne die Namen der an ihr direkt oder indirekt Betei-
ligten für den FTS keine Möglichkeit besteht, zu überprüfen, ob aufgrund
einer Pflicht zur Weiterleitung der von der C._______ bezahlten Zinsen an
diese Beteiligten die abkommensrechtlich massgebende Nutzungsberech-
tigung der in der Schweiz ansässigen Beschwerdeführerin zu verneinen ist
oder nicht. Ohne die erwähnten Namen lässt sich insbesondere nicht ge-
stützt auf die Kontoauszüge 2013 sowie 2014 und die Jahresrechnung
2013 der Beschwerdeführerin klären, ob solche Beteiligungsinhaber letzt-
lich als Empfänger der aus Russland stammenden Zinsen zu betrachten
waren. Die Beschwerdeführerin greift zudem insoweit zu kurz, als sie an-
nimmt, dass sie allein deshalb, weil ihr die F._______ als angeblich wirt-
schaftlich Berechtige die Rechte aus den Darlehensverträgen abgetreten
hat, als Nutzungsberechtigte der Zinsen zu qualifizieren ist (vgl. dazu Be-
schwerde, S. 8).
6.
Abgesehen von der genannten Ausnahme aufgrund des Verbotes der
spontanen Amtshilfe (vgl. E. 4.2) sind keine Gründe, welche der von der
ESTV beabsichtigten Amtshilfeleistung betreffend Frage 2 des Amtshilfeer-
suchens entgegenstehen würden, substantiiert geltend gemacht oder aus
den Akten ersichtlich. Dies gilt namentlich auch auf für den Teil der von der
Vorinstanz vorgesehenen Antwort auf diese Frage des Ersuchens, welcher
sich auf die von der Steuerverwaltung des Kantons R._______ beschafften
Informationen bezieht (anzumerken ist, dass vorliegend der zweitletzte Ab-
satz von Dispositiv-Ziff. 2 Unterziff. 2 der Schlussverfügung, also die An-
ordnung der Übermittlung der Information „According to A._______ AG the
members of the board of directors of A._______ AG within the requested
period were E._______ (email: […]; phone: […]) and D._______ (email:
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[…]; phone: […]).“, im Ergebnis gar nicht angefochten wurde [vgl. dazu das
Beschwerdebegehren, wonach diese Information an den FTS weiterzulei-
ten ist]).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disposi-
tiv-Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung ist dahingehend abzuän-
dern, dass die […] nicht (als Teil der Antwort auf Frage 2 des Amtshilfeer-
suchens) an den FTS zu übermitteln sind.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin erscheint vorliegend nur in einem kleinen Um-
fang als obsiegend, nämlich lediglich in Bezug auf die sinngemäss mitbe-
antragte Nichtübermittlung der […]. Überwiegend erscheint sie als unter-
liegend, weshalb es sich rechtfertigt, ihr die auf insgesamt Fr. 5'000.- fest-
zusetzenden Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
(vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 4'500.- aufzuerlegen.
Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu
entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
8.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Vertretung eine re-
duzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote einge-
reicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine re-
duzierte Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 750.- als angemessen.
9.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
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über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von zehn Tagen nur
dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist,
entscheidet das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2 der ange-
fochtenen Schlussverfügung wird dahingehend abgeändert, dass die […]
nicht (als Teil der Antwort auf Frage 2 des Amtshilfeersuchens) an den FTS
zu übermitteln sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und der Beschwer-
deführerin im Umfang von Fr. 4'500.- auferlegt. Letzterer Betrag wird dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag
von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 750.- zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert zehn Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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