B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3778/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe; Kostenentscheid.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (im
Folgenden: DGFP) mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 gestützt auf
Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz
und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von
Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) betreffend die
französische Gesellschaft B._______ ein Amtshilfegesuch an die Eidge-
nössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete;
dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 13. Oktober 2014 ge-
genüber der A._______ GmbH eine Schlussverfügung erliess;
dass die ESTV nach dieser Schlussverfügung der DGFP Amtshilfe betref-
fend die B._______ leistet (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung) und –
soweit hier interessierend – mittels eines USB-Sticks eine Kontoeröff-
nungsbestätigung für zwei auf die A._______ GmbH lautende Konten bei
der Bank C._______ sowie bestimmte Überweisungsbelege (Belastungs-
und Gutschriftsanzeigen) an die DGFP übermittelt (vgl. Dispositiv-Ziff. 2
der Schlussverfügung);
dass die A._______ GmbH (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) da-
gegen am 13. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erheben liess;
dass sie dabei in der Hauptsache beantragte, vor der Übermittlung der in
der Schlussverfügung genannten Unterlagen an die DGFP seien die darin
enthaltenen Hinweise auf Personen, die nicht vom Verfahren gegen die
B._______ betroffen seien, zu schwärzen;
dass sie ferner Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich «Mehrwert-
steuerzuschlag») zulasten der ESTV forderte;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-6648/2014 vom 17. März
2015 unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde die ESTV anwies, «die
Kontoeröffnungsbestätigung und die Belastungsanzeigen der Bank
C._______, welche auf dem in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c ihrer Schluss-
verfügung vom 13. Oktober 2014 genannten USB-Stick gespeichert sind,
nicht an die DGFP zu übermitteln» (Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1 des Urteils);
dass das Gericht die Beschwerde im Übrigen, soweit nicht gegenstandslos
geworden, abwies (Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2 des Urteils);
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dass es ferner die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- im Umfang von
Fr. 500.- der Beschwerdeführerin auferlegte (Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils)
und die Vorinstanz verpflichtete, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 2'250.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4 des Ur-
teils);
dass die ESTV mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten vom 30. März 2015 beim Bundesgericht beantragte, Dispositiv-
Ziff. 2 des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei hinsicht-
lich der Kontoeröffnungsbestätigung respektive deren Übermittlungsverbot
aufzuheben;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom
11. Mai 2015 erklärte, mit der Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 des genann-
ten Urteils in Bezug auf die Kontoeröffnungsbestätigung bzw. deren Über-
mittlungsverbot einverstanden zu sein;
dass das Bundesgericht mit Verfügung 2C_277/2015 vom 9. Juni 2015 ge-
stützt auf diese Abstandserklärung der Beschwerdeführerin das bundesge-
richtliche Verfahren infolge Anerkennung des Beschwerdebegehrens der
ESTV abschrieb und die Sache zur Neuregelung der Kosten- sowie Ent-
schädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwal-
tungsgericht zurückwies;
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt und die Verfahrenskosten ermässigt wer-
den, wenn eine Partei nur teilweise unterliegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
dass Obsiegen und Unterliegen im Prozess grundsätzlich nach den
Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergeb-
nis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen sind
(BGE 123 V 156 E. 3c, 123 V 159 E. 4b);
dass die Beschwerdeführerin im Lichte der bundesgerichtlichen Verfügung
vom 9. Juni 2015 in Bezug auf das mit ihrer Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht gestellte Begehren, die in der vorgenannten Kontoer-
öffnungsbestätigung enthaltenen Hinweise auf unbeteiligte Dritte seien vor
der Übermittlung an die DGFP zu schwärzen, im Ergebnis als unterliegend
zu betrachten ist;
dass daran nichts ändert, dass das mit Dispositiv-Ziff. 2 des bundesverwal-
tungsgerichtlichen Urteils A-6648/2014 vom 17. März 2015 verfügte Verbot
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der Übermittlung der fraglichen Kontoeröffnungsbestätigung an die DGFP
formell nicht aufgehoben wurde;
dass die Beschwerdeführerin deshalb im Verfahren A-6648/2014 im Ergeb-
nis in einem geringeren Umfang, nämlich lediglich zur Hälfte statt zu drei
Vierteln, als obsiegend zu qualifizieren ist als gemäss dem erwähnten Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts;
dass vor diesem Hintergrund die nach wie vor auf Fr. 2'000.- festzusetzen-
den Verfahrenskosten nicht in einem reduzierten Umfang von Fr. 500.-,
sondern in einem solchen von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen wären;
dass indessen vorliegend namentlich das Fehlen eines materiell-rechtli-
chen Entscheids des Bundesgerichts, mit welchem der hier in Frage ste-
hende Teil der Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
A-6648/2014 vom 17. März 2015 formell aufgehoben worden wäre, es
rechtfertigt, auf eine entsprechende Neuverlegung der Kosten zu verzich-
ten;
dass demgemäss im Umfang von Fr. 500.- aus Gründen in der Sache von
der Erhebung von Verfahrenskosten bei der Beschwerdeführerin im seiner-
zeitigen Verfahren A-6648/2014 abzusehen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts [VGKE,
SR 173.320.2]);
dass demzufolge die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- (nach wie vor nur) im
Umfang von Fr. 500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
dass dieser Betrag dem von der Beschwerdeführerin im Verfah-
ren A-6648/2014 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu entneh-
men und der Restbetrag von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist;
dass ganz oder teilweise obsiegenden Parteien von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen und die Entschädigung bei nur
teilweisem Obsiegen entsprechend zu kürzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 2 VGKE);
dass die ESTV – wie bereits ausgeführt – im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6648/2014 vom 17. März 2015 verpflichtet worden ist, der
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Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.- zu
bezahlen;
dass der Beschwerdeführerin anstelle dieser Parteientschädigung eine
entsprechend der vorstehenden neuen Würdigung ihres Obsiegens (Ob-
siegen zur Hälfte statt zu drei Vierteln) reduzierte Entschädigung zuzuspre-
chen ist;
dass die ESTV somit zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin im Be-
schwerdeverfahren A-6648/2014 statt einer ermässigten Parteientschädi-
gung von Fr. 2'250.- eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(MWST inbegriffen) zu bezahlen;
dass für den vorliegenden Entscheid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b VGKE) und
keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio sowie Art. 7 VGKE; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5794/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 4);
dass dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden kann, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG); dass das Bundesgericht
entscheidet, ob dies der Fall ist.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Kosten im Verfahren A-6648/2014 werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt
und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.- auferlegt. Der Betrag
von Fr. 500.- wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Verfah-
ren A-6648/2014 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'500.- zu bezahlen.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
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erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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