B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3779/2013
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo,
Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
Club A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST (2010 und 2011); Option.
A-3779/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Club A._______ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ist seit dem
24. März 1998 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
B.
Im Oktober 2012 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
beim Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Untersucht wurden insbe-
sondere die Steuerperioden 2010 und 2011 (Zeitraum vom 1. Januar
2010 bis zum 31. Dezember 2011). Aufgrund der Untersuchung setzte die
ESTV für diese Steuerperioden mit "Einschätzungsmitteilung Nr. […] /
Verfügung" vom 7. November 2012 einen Betrag von Fr. 34'491.- zuzüg-
lich Verzugszins an nachzuentrichtenden Mehrwertsteuern fest. Zur Be-
gründung erklärte sie, es sei eine Vorsteuerabzugskorrektur notwendig.
Der Steuerpflichtige habe nämlich zu Unrecht Turniergebühren für die
Jahre 2010 und 2011 als steuerbare Umsätze behandelt, obschon es sich
dabei mangels Option durch offenen Ausweis der Steuer um von der
Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze handle.
C.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 liess der Steuerpflichtige "Einspra-
che" gegen die "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" erheben.
Die ESTV leitete das Rechtsmittel aufgrund eines entsprechenden Antra-
ges des Steuerpflichtigen zur Behandlung als Sprungbeschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses trat mit Urteil vom 30. Januar
2013 (A-6606/2012) mangels einer einlässlich begründeten Verfügung
nicht auf das Rechtsmittel ein und überwies die Sache zuständigkeitshal-
ber der ESTV zum Entscheid.
D.
Mit "Einspracheentscheid" vom 29. Mai 2013 wies die ESTV (im Folgen-
den auch: Vorinstanz) die "Einsprache" ab und ordnete an, dass der
Steuerpflichtige ihr für die Steuerperioden 2010 und 2010 zusätzlich zu
seiner Selbstdeklaration Fr. 34'491.- Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugs-
zins schulde. Zugleich hielt sie fest, dass der Steuerpflichtige diesen Be-
trag bezahlt habe.
E.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht lässt
der Steuerpflichtige (im Folgenden auch: Beschwerdeführer) beantragen,
A-3779/2013
Seite 3
es seien ihm unter Aufhebung des Entscheides der ESTV vom 29. Mai
2013 sowie Kosten- und Entschädigungsfolge eine Gutschrift im Umfang
von Fr. 34'491.- zuzüglich Vergütungszins ab dem 16. November 2012
und eine Gutschrift für den mit Valuta vom 18. Dezember 2012 bezahlten
Verzugszins von Fr. 2'431.- zuzüglich Vergütungszins ab dem 18. De-
zember 2012 auszustellen. Im Sinne einer Beweisofferte erklärt er zudem
seine Bereitschaft, die sich in seinem Besitz befindenden Originalurkun-
den zu edieren. Zur Begründung führt er insbesondere aus, die Option sei
auch anders als durch offenen Ausweis der Steuer möglich. Vorliegend
sei von einer gültigen Option auszugehen, weil der Beschwerdeführer die
Mehrwertsteuer auf den fraglichen Leistungen in der periodischen Ab-
rechnung mit der ESTV offen deklariert sowie die Steuer abgeliefert habe.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. August 2013 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid sei zu bestäti-
gen.
G.
Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 30. August 2013 hält
der Beschwerdeführer an der Begründung seines Rechtsmittels fest.
H.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorin-
stanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de sachlich zuständig.
1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei
zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist.
A-3779/2013
Seite 4
1.2.1 Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuerver-
ordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getre-
ten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2010 und
2011 ereignet und somit ausschliesslich nach Inkrafttreten des neuen
Mehrwertsteuerrechts, womit dieses zur Anwendung kommt.
1.2.2
1.2.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förm-
liche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal-
tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache
ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit
an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1
und BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer
tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwä-
gung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1816).
1.2.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in
Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die
sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine ein-
lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit
Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4
MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.).
1.2.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss
voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt
Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz
sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten Einschät-
zungsmitteilung (EM) Nr. […] vom 7. November 2012. Freilich ist es nach
neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich
nicht zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sin-
ne von Art. 5 VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2 f., mit Hinweisen).
Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichne-
te Entscheid der ESTV vom 29. Mai 2013 eine Verfügung gemäss Art. 5
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Seite 5
VwVG dar. Indem der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob, hat er einen allfälligen Verlust des Ein-
spracheverfahrens (E. 1.2.2.1) zumindest in Kauf genommen. Seine vor-
behaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist
unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4
MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der
Sprungbeschwerde (E. 1.2.2.2) zu werten, zumal der "Einspracheent-
scheid" vom 29. Mai 2013 einlässlich begründet ist (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6188/2012 vom 3. September 2013
E. 1.2.3, A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3 und E. 4.2.5.3).
1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten.
1.4 Im Verwaltungsverfahren und der Verwaltungsrechtspflege gilt der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser
Grundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht, da nach Art. 81 Abs. 1
MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG
auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr findet. Gelangt der
Richter aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine
rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage,
ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu ent-
scheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat
(sog. materielle Beweislast). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die
Steuerbehörde für die steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsa-
chen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nach-
weis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufhe-
ben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli
2012 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4206/2012 vom
13. März 2013 E. 2.2.1).
1.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt
die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im
A-3779/2013
Seite 6
Ergebnis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vie-
ler: BGE 131 I 153 E. 3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 153, 457 und 537).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen
Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18
Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähi-
gen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Ent-
gelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl
Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen
(vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfa-
chung der Mehrwertsteuer [im Folgenden: Botschaft zum MWSTG],
BBl 2008 6885 ff., 6939).
Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG von der Steuer ausgenommen
sind "für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen
für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z.B. Startgelder)
samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen". Soweit nicht nach
Art. 22 MWSTG für deren Versteuerung optiert wird, sind diese Leistun-
gen nicht steuerbar (vgl. Art. 21 Abs. 1 MWSTG) und berechtigen sie den
Steuerpflichtigen auch nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 29 Abs. 1
MWSTG).
2.2
2.2.1 Laut Art. 22 Abs. 1 MWSTG kann die steuerpflichtige Person unter
Vorbehalt von Art. 22 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene
Leistungen durch offenen Ausweis der Steuer versteuern (Option). Letzte-
re Vorschrift enthält einen Katalog von Leistungen, bei welchen die Opti-
on ausgeschlossen ist. Von der Steuer ausgenommene Leistungen im
Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG sind in diesem Katalog nicht
aufgelistet.
Der in Art. 22 Abs. 1 MWSTG genannte offene Steuerausweis erfolgt typi-
scherweise auf einer Rechnung im Sinne von Art. 3 Bst. k MWSTG (DIE-
GO CLAVADETSCHER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.],
MWSTG Kommentar, Zürich 2012 [nachfolgend: MWSTG Kommentar],
N. 5 zu Art. 22 MWSTG). Ein offener Ausweis liegt vor, wenn die Mehr-
wertsteuer nebst dem Entgelt auf der Rechnung separat ausgewiesen ist
(vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, in: MWSTG Kommentar, N. 32 zu
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Seite 7
Art. 26 MWSTG; zum früheren Recht Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 3.2).
2.2.2 Gemäss Art. 39 MWSTV kann die steuerpflichtige Person, wenn sie
nicht mittels offenen Ausweises der Steuer optieren kann, der ESTV die
Option auf andere Weise bekanntgeben (Satz 1). Eine solche Option ist
bereits möglich, "wenn noch keine Leistungen erbracht werden" (Satz 2).
Vorbehalten bleibt Art. 22 Abs. 2 MWSTG (Satz 3).
Die in Art. 39 MWSTV vorgesehene Möglichkeit, mittels formloser Mittei-
lung an die ESTV zu optieren, greift nach einer Lehrmeinung insbesonde-
re, wenn noch keine Rechnungen gestellt wurden, weil erst Vorberei-
tungshandlungen, aber noch keine zu fakturierenden Leistungen erbracht
werden. Denkbar ist eine Anwendung von Art. 39 MWSTV darüber hinaus
bei Geschäften, für welche – wie etwa bei Verkäufen an einem
Marktstand – normalerweise keine Belege ausgestellt werden (CLAVADET-
SCHER, a.a.O., N. 5 zu Art. 22 MWSTG).
2.2.3 Nach einer in der Literatur geäusserten Auffassung soll auch eine
rückwirkende Option denkbar sein (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HO-
NAUER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Hand-
buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012,
Rz. 1385; CLAVADETSCHER, a.a.O., N. 5 zu Art. 22 MWSTG). Nach dieser
Meinung soll die ursprüngliche Rechnung mit Zustimmung des Leis-
tungserbringers, welche immer nötig sei, wenn die Mehrwertsteuer über-
wälzt werden solle, innerhalb der Verjährungsfrist korrigiert und mit offe-
nem Ausweis der Mehrwertsteuer nachträglich optiert werden können
(vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., Rz. 1385).
Noch weitergehend wird teilweise gefordert, dass eine als Ausübung der
Option zu qualifizierende formlose Mitteilung an die ESTV im Sinne von
Art. 39 MWSTV nachträglich auch durch blossen Ausweis der Steuer im
Abrechnungsformular erfolgen könne (so CLAVADETSCHER, a.a.O., N. 5 zu
Art. 22 MWSTG).
2.3 Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssach-
verhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht durch Auslegung. De-
ren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangs-
punkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundes-
rechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (vgl. zur
Gleichwertigkeit Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004
über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG;
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Seite 8
SR 170.512] sowie BGE 134 V 1 E. 6.1). Der Wortlaut kann jedoch nicht
allein massgebend sein. Von ihm kann abgewichen werden, wenn triftige
Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der
Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungs-
geschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang
mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (Urteil des Bundesgerichts
1C_415/2010 vom 2. Februar 2011 E. 3.3.2; BGE 136 III 373 E. 2.3). Das
Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem
Methodenpluralismus leiten lassen (statt vieler: BGE 131 II 13 E. 7.1, mit
Hinweisen; vgl. auch [allgemein] THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im
öffentlichen Recht, Zürich etc. 2005, 69 ff., 254 ff.; [steuerrechtsspezi-
fisch] PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der di-
rekten Steuern der Schweiz, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 75 S. 682 ff.). Es sollen alle jene Methoden kombiniert
werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und
praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind meh-
rere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht
(statt vieler: BGE 134 II 249 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2).
Gesetzesmaterialien können insbesondere, wenn eine Bestimmung un-
klar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zu-
lässt, ein wertvolles Hilfsmittel bilden, um den Normsinn zu erkennen und
damit unrichtige Auslegungen zu vermeiden. Nicht dienlich als Ausle-
gungshilfe sind die Materialien, wenn sie keine klare Antwort geben. Zwar
darf der Wille des historischen Gesetzgebers namentlich bei relativ jun-
gen Gesetzen nicht übergangen werden. Hat dieser Wille aber keinen
Niederschlag im Gesetzestext gefunden, ist er für die Auslegung nicht
massgebend (vgl. BGE 137 V 167 E. 3.2, mit Rechtsprechungshinwei-
sen).
3.
Vorliegend liegt im Streit, ob mit Bezug auf Turnierbeiträge für die Jahre
2010 und 2011 von einer gültigen Option des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist.
3.1 Auf den in Frage stehenden Rechnungen aus den Jahren 2010 und
2011 wurde die Mehrwertsteuer neben den zu bezahlenden Turnierbei-
trägen nicht separat ausgewiesen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 2, Blät-
ter 8 ff.); auch nicht auf anderen Dokumenten, welche im neuen Recht
der herkömmlichen Rechnung gleichgestellt werden (s. Art. 3 Bst. k
A-3779/2013
Seite 9
MWSTG). Es fehlt demnach an einem offenen Ausweis der Steuer im
Sinne von Art. 22 Abs. 1 MWSTG.
3.2 Es könnte sodann gefragt werden, ob gestützt auf Art. 39 MWSTV
von einer gültigen Option ausgegangen werden kann. Nach dem hiervor
Ausgeführten (vorn E. 2.2.2) setzt diese Vorschrift aber jedenfalls voraus,
dass ein offener Ausweis der Steuer nicht (oder noch nicht) möglich war.
Diese Anwendungsvoraussetzung von Art. 39 MWSTV ist vorliegend nicht
erfüllt, da keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer
die Steuer nicht separat hätte ausweisen können.
Auch gestützt auf Art. 39 MWSTV kann deshalb nicht angenommen wer-
den, dass der Beschwerdeführer das Optionsrecht in rechtswirksamer
Weise ausgeübt hat. Weitere Ausführungen, ob und gegebenenfalls in-
wieweit Art. 39 MWSTV von Art. 22 MWSTG abgedeckt ist, erübrigen
sich.
3.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nach der gesetzlichen Ordnung die Option mangels separaten Ausweises
der Steuer im Sinne von Art. 22 Abs. 1 MWSTG nicht rechtsgültig ausge-
übt hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers können daran nichts än-
dern:
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, beim Erforder-
nis des offenen Ausweises der Steuer gemäss Art. 22 Abs. 1 MWSTG
handle es sich nicht um eine Gültigkeitsvoraussetzung der Option. Die
Option sei ebenso wie der Vorsteuerabzug auf den damit versteuerten
Leistungen einzig davon abhängig, dass die Leistungen versteuert sind
oder zukünftig versteuert werden. Dies ergebe sich insbesondere aus der
Entstehungsgeschichte von Art. 22 Abs. 1 MWSTG.
3.3.1.1 Das genannte Vorbringen wirft namentlich die Frage auf, ob
Art. 22 Abs. 1 MWSTG insoweit, als damit die Option von einem offenen
Steuerausweis abhängig gemacht wird, als blosse Ordnungsvorschrift zu
verstehen ist.
3.3.1.2 Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung bildet der offene
Ausweis der Steuer die gesetzlich vorgesehene Form der Ausübung des
Optionsrechts, das bei einer der Versteuerung zugänglichen, aber von
der Steuer ausgenommenen Leistung besteht. In Art. 22 Abs. 1 MWSTG
werden keine andere Formen der für die Option erforderlichen Willenser-
klärung der steuerpflichtigen Person genannt. Überdies wird das Erfor-
A-3779/2013
Seite 10
dernis des offenen Steuerausweises in den französischen sowie italieni-
schen Fassungen des Gesetzestextes als Bedingung bzw. Vorausset-
zung der Versteuerung ausgenommener Leistungen formuliert, nämlich
mit dem Passus "pour autant qu'il l'indique clairement" bzw. "purché lo in-
dichi chiaramente". Der Wortlaut spricht damit klar gegen die Annahme,
dass nach dem Gesetz auch bei Fehlen des offenen Ausweises der Steu-
er von einer Option ausgegangen werden kann.
3.3.1.3 Triftige Gründe für die Annahme, dass der Wortlaut von Art. 22
Abs. 1 MWSTG nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt, liegen
nicht vor. Namentlich finden sich in der Botschaft zum MWSTG keine
Ausführungen zur fraglichen Bestimmung, welche darauf hindeuten, dass
der Gesetzgeber das Erfordernis des offenen Ausweises der Steuer nicht
als Gültigkeitsvoraussetzung der Option vorsehen wollte (vgl. BBl 2008
6966). Was den hier zu berücksichtigenden Zusammenhang mit anderen
Gesetzesbestimmungen betrifft, ist daran zu erinnern, dass die Option
zum einen zur Versteuerung einer von der Steuer ausgenommenen Leis-
tung führt (vgl. Art. 22 Abs. 1 MWSTG) und zum anderen den Ausschluss
der Vorsteuerabzugsberechtigung gemäss Art. 29 Abs. 1 MWSTG besei-
tigt (vgl. vorn E. 2.1). Es erscheint demzufolge als gerechtfertigt, dass der
Gesetzgeber die Ausübung der Option als (in dieser Weise in doppelter
Hinsicht) rechtsgestaltende einseitige Willenserklärung vom Erfordernis
eines offenen Steuerausweises abhängig macht. Letzteres gilt umso
mehr, als die Ausübung der Option unwiderruflich ist (vgl. PASCAL MOL-
LARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009,
S. 1115 N. 116). Da die Ausübung der Option durch den Leistungsbringer
nach der Systematik des Mehrwertsteuerrechts der steuerpflichtigen
Leistungsempfängerin den Vorsteuerabzug ermöglichen soll, hat diese
Kenntnis von der entsprechenden Willenserklärung zu erhalten. Es ist
deshalb sachgerecht, – jedenfalls ausserhalb des Anwendungsbereiches
von Art. 39 MWSTV – den offenen Ausweis der Steuer auf einer Rech-
nung im Sinn von Art. 3 Bst. k MWSTG zu verlangen.
Es kommt hinzu, dass der offene Ausweis im Sinne von Art. 22 Abs. 1
MWSTG an die Stelle des früheren Erfordernisses eines Antrages und
der Bewilligung der Option durch die ESTV (vgl. Art. 26 Abs. 1 und 2 des
früheren Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300 ff.]) getreten ist (vgl. IVO P. BAUM-
GARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen
Mehrwertsteuergesetz, Langenthal 2010, § 4 N. 88). Mit dieser Änderung
der gesetzgeberischen Ordnung wurde zwar neu der Grundsatz einge-
A-3779/2013
Seite 11
führt, dass ein Rechtsanspruch auf die Option für die freiwillige Versteue-
rung besteht (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6966; MOL-
LARD/OBERSON/TISSOT BENEDETTO, a.a.O., S. 1114 N. 113; vgl. indes
BRUNO TENNER, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-
Kammer [Hrsg.], , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, N. 8 zu Art. 26 aMWSTG,
wonach bereits unter dem früheren Recht ein Rechtsanspruch auf die
freiwillige Versteuerung ausgenommener Umsätze bestand). Auch ist
damit und durch den Wegfall der früheren Mindestdauer der freiwilligen
Unterstellung unter die Versteuerung von fünf Jahren (vgl. Art. 26 Abs. 3
aMWSTG) die Option in administrativer Hinsicht einfacher geworden
(vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., Rz. 1385).
Selbst wenn die gesetzgeberischen Neuerungen in diesem Sinne vom
Willen geprägt waren, "eine weitgehende Liberalisierung des Options-
rechts frei von einschränkenden Formalien (keine Bewilligung, keine Min-
destdauer) zu schaffen" (so CAMENZIND/HONAUER/VALLEN-
DER/JUNG/PROBST, a.a.O., Rz. 1386; vgl. dazu auch BAUMGART-
NER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 4 N. 86 und N. 88), besteht gera-
de angesichts der früheren, restriktiveren Voraussetzungen für eine Opti-
on kein Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber die Ausübung der
Option (aufgrund eines entsprechend weitgehenden Paradigmenwech-
sels) nur noch mittels einer blossen Ordnungsvorschrift an die Form eines
offenen Ausweises der Steuer binden wollte. Dies gilt selbst unter Be-
rücksichtigung des Umstandes, dass der Gesetzgeber bei der Neugestal-
tung des Optionsrechts dem Motiv, die steuerpflichtigen Personen von
den nachteiligen Folgen der Steuerausnahmen zu entlasten, gegenüber
dem Ansinnen, bei den Endkonsumenten eine Steuerentlastung zu errei-
chen, den Vorrang eingeräumt hat (vgl. dazu BAUMGART-
NER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 4 N. 86).
Hätte der Gesetzgeber tatsächlich – wie der Beschwerdeführer mit seinen
Ausführungen sinngemäss geltend macht – gänzlich auf einschränkende
Rahmenbedingungen für die Option verzichten wollen, hätte er das Erfor-
dernis des offenen Steuerausweises in Art. 22 Abs. 1 MWSTG nicht statu-
iert. Im Übrigen erscheint der offene Steuerausweis als sachlich begrün-
detes Erfordernis, um im Einzelfall klarzustellen und überprüfen zu kön-
nen, ob die mit der Ausübung der Option verbundenen Rechtsfolgen ein-
treten oder nicht.
3.3.1.4 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen bleibt es dabei,
dass aufgrund von Art. 22 Abs. 1 MWSTG für die gültige Ausübung der
A-3779/2013
Seite 12
Option der offene Ausweis der Steuer unabdingbar ist. Einzig in dem von
dieser Vorschrift nicht erfassten Fall, dass die steuerpflichtige Person im
Sinne von Art. 39 MWSTV nicht durch offenen Ausweis der Steuer optie-
ren kann, könnte man sich fragen, ob sich die Option statt durch einen of-
fenen Ausweis der Steuer durch formlose Mitteilung an die ESTV aus-
üben lässt. Für eine analoge Anwendung von Art. 39 MWSTV bei weite-
ren Fallkonstellationen besteht angesichts der genannten formell-
gesetzlichen (und damit übergeordneten) Regelung von Art. 22 Abs. 1
MWSTG von vornherein kein Raum.
3.3.2 Die Vorinstanz qualifizierte den offenen Ausweis der Steuer als ma-
teriell-rechtliche Voraussetzung der Option. Sie führte aus, es verhalte
sich diesbezüglich gleich wie bei der Bedingung für die Margenbesteur-
rung, wonach der Steuerpflichtige nicht auf die Steuer hinweisen dürfe
(E. 3.3 Bst. b des "Einspracheentscheides"). Letztere Bedingung sei im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3358/2008 vom 27. April 2010
E. 3.5 als materielle Gültigkeitsvoraussetzung für die gewünschte An-
wendung der Margenbesteuerung bezeichnet worden.
Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, dass aus dem erwähn-
ten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (e contrario) Rückschlüsse be-
züglich der Qualifikation des Optionserfordernisses eines offenen Steuer-
ausweises im Sinne von Art. 22 Abs. 1 MWSTG gezogen werden können.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das fragliche, zur altrechtlichen
Vorschrift von Art. 37 Abs. 4 aMWSTG ergangene Urteil die hiervor ver-
tretene Auslegung von Art. 22 Abs. 1 MWSTG zu stützen vermag. Denn
unabhängig davon bestehen – wie aufgezeigt – hinreichende Gründe, um
die Voraussetzung des offenen Ausweises der Steuer (unter Vorbehalt
von Art. 39 MWSTV) als Gültigkeitserfordernis der Option zu betrachten.
3.3.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe schon seit
dem Jahr 2001 für die Versteuerung der in Frage stehenden Leistungen
optiert und dementsprechend konsequenterweise die optierten Leistun-
gen auch in den Mehrwertsteuerabrechnungen seit 2010 deklariert. Des-
halb und im Lichte von Ausführungen eines Vertreters der ESTV bei der
ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) liege
keine rückwirkende Option vor. Statt auf die Turnierbeitragsrechnungen
müsse auf die Mehrwertsteuerabrechnungen abgestellt werden. Zudem
habe er den Nachweis erbracht, dass die in seinen Mehrwertsteuerab-
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rechnungen deklarierten Leistungen mit den Werten gemäss der Buchhal-
tung übereinstimmen würden.
Wie hiervor ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die fraglichen Leistun-
gen in den hier interessierenden Rechnungen oder gleichgestellten Do-
kumenten nicht separat ausgewiesen. Das Erfordernis des offenen Aus-
weises der Steuer gemäss Art. 22 Abs. 1 MWSTG ist nicht erfüllt und es
liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 39 MWSTV vor. Selbst wenn
nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht bei Anwendbarkeit von
Art. 39 MWSTV ein blosser Ausweis der Steuer im Abrechnungsformular
für die Option hinreichend sein sollte (vorn E. 2.2.3), vermag der Be-
schwerdeführer folglich aus dem Umstand, dass er die Leistungen auch
in den Mehrwertsteuerabrechnungen seit 2010 deklariert haben soll,
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mangels einer von Art. 39 MWSTV
erfassten Konstellation kann hier auch die Frage offenbleiben, inwieweit
diese Bestimmung tatsächlich eine rückwirkende Option erlaubt.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Protokoll mit der vom Be-
schwerdeführer erwähnten Äusserung des Vertreters der ESTV bei der
WAK-S zu den bei der historischen Auslegung des MWSTG grundsätzlich
zu berücksichtigenden Gesetzesmaterialien zählt. Denn selbst wenn
Letzteres der Fall wäre, könnte daraus nichts zu Gunsten des Beschwer-
deführers abgeleitet werden. Es ist nämlich weder substantiiert noch aus
den Akten ersichtlich, dass die entsprechende Erklärung des Vertreters
der ESTV im Gesetzestext Niederschlag gefunden hat. Vielmehr gibt der
Gesetzestext keinen Grund zur Annahme, dass (jedenfalls) bei einem
nicht von Art. 39 MWSTV erfassten Fall (namentlich mit Blick auf Mehr-
wertsteuerabrechnungen) auf das Erfordernis eines offenen Ausweises
der Steuer als Gültigkeitsvoraussetzung der Option verzichtet werden
kann. Vor diesem Hintergrund muss an dieser Stelle nicht näher auf den
Inhalt der fraglichen Äusserung des Vertreters der ESTV bei der WAK-S
eingegangen werden. Auch braucht hier nicht geklärt zu werden, ob die
entsprechenden Äusserungen – wie die Vorinstanz geltend macht – ver-
traulich und schon deshalb nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Ver-
nehmlassung, S. 2, und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
30. August 2013).
Im Übrigen ist nach dem Ausgeführten für die Frage, ob der Beschwerde-
führer für die Versteuerung der im Streit liegenden Leistungen optiert hat,
entgegen seiner Ansicht nicht entscheidend, ob seine Buchhaltung mit
seinen Mehrwertsteuerabrechnungen übereinstimmt.
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3.3.4 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die in Frage stehenden
Turnierbeiträge seien mit dem Hinweis, dass sie sich inklusive Mehr-
wertsteuer verstehen, von seiner Generalversammlung für die Jahre 2010
und 2011 genehmigt worden.
Wie die Vorinstanz im "Einspracheentscheid" zutreffend ausgeführt hat,
könnte eine entsprechende Genehmigung durch die Generalversamm-
lung schon deshalb nicht als gültige Option anerkannt werden, weil nicht
gewährleistet ist, dass alle Clubmitglieder tatsächlich Kenntnis von den
entsprechenden Generalversammlungsbeschlüssen erhalten (vgl. E. 3.4
des "Einspracheentscheides"). Es erübrigt sich deshalb, weiter auf dieses
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
3.3.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe verkannt,
dass er aufgrund der gesetzlichen Abkehr vom Formalismus habe darauf
schliessen dürfen, dass die im Jahr 2001 erteilte Bewilligung zur Option
noch gültig sei. Es sei überspitzt formalistisch, die Wirksamkeit der Option
im vorliegenden Fall (insbesondere mit Blick auf den unveränderten
Sachverhalt) ab Inkrafttreten des MWSTG vom offenen Ausweis der
Steuer abhängig zu machen.
Auch mit diesem Vorbringen stösst der Beschwerdeführer ins Leere:
3.3.5.1 Zum einen fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, wonach
unter dem aMWSTG erteilte Bewilligungen der Option im Sinne von
Art. 26 aMWSTG für Steuerperioden ab Inkrafttreten des neuen Mehr-
wertsteuerrechts am 1. Januar 2010 ihre Gültigkeit behalten. Der Be-
schwerdeführer macht denn auch zu Recht nichts Gegenteiliges geltend.
3.3.5.2 Zum anderen erklärt der Beschwerdeführer zwar sinngemäss, die
früher erteilte Bewilligung der Option sei als behördliche Zusicherung,
dass Turnierbeiträge als für die Versteuerung optiert behandelt würden,
zu betrachten. Soweit er sich damit auf den Vertrauensschutz beruft,
kann ihm aber nicht gefolgt werden:
Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von Treu und
Glauben gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, in seinem berechtigten
Vertrauen in (selbst unrichtige) behördliche Zusicherungen oder in ande-
res, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ge-
schützt zu werden (anstelle vieler: BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 126 II 377
E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1274/2008 vom 1. Sep-
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tember 2009 E. 2.2). Dabei ist freilich insbesondere zu beachten, dass
behördliche Auskünfte unter dem stillschweigenden Vorbehalt der
Rechtsänderung stehen. Bei einer Gesetzesänderung kann sich eine Pri-
vatperson deshalb nicht mit Recht auf eine frühere behördliche Auskunft
berufen, ausser wenn die auskunftserteilende Behörde selbst für die
Rechtsänderung zuständig ist und die Auskunft gerade mit Blick auf diese
Gesetzesänderung erteilt hat oder wenn die Behörde über die möglichen
Rechtsänderungen hätte orientieren müssen (vgl. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 692, auch zum Folgenden).
Vorliegend kann eine qua Bewilligung der Option in den Jahren 2001 bis
2009, also vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgegebene (allfällige) Zu-
sicherung der ESTV für die Zeit ab 1. Januar 2010 schon deshalb nicht
als vertrauensbegründende Auskunft gelten, weil sie mangels gegenteili-
ger Hinweise entsprechend dem Ausgeführten unter dem stillschweigen-
den Vorbehalt der Rechtsänderung abgegeben worden ist. Es ist weder
aktenkundig noch wird auch nur behauptet, dass eine entsprechende Zu-
sicherung der ESTV, Turnierbeiträge im Fall des Beschwerdeführers als
optiert zu behandeln, gerade in Hinblick auf die Änderung des Mehr-
wertsteuerrechts per 1. Januar 2010 erteilt worden wäre. Auch kann die
ESTV nicht als für die entsprechende Rechtsänderung zuständig be-
zeichnet werden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die ESTV dazu ver-
pflichtet war, den Beschwerdeführer bei der Bewilligung der Option unter
dem aMWSTG über die bevorstehende Rechtsänderung zu informieren.
3.3.5.3 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechts-
verweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn
für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass
die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vor-
schriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften
überspannte Anforderungen stellt und den Bürgerinnen und Bürgern da-
durch den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6
E. 2.1, BGE 132 I 249 E. 5, BGE 130 V 177 E. 5.4.1). Allerdings ist die
Wahrung gewisser Formen für einen geordneten Verfahrensablauf uner-
lässlich und dient der Verwirklichung des materiellen Rechts sowie
dem Schutz der Rechte der Parteien. Demnach steht nicht jede prozes-
suale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur ei-
ne solche, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interes-
se gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirkli-
chung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar
verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsge-
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richts A-4355/2007 vom 20. November 2009 E. 4.3;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 206; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL-
LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 296).
Nach dem Dargelegten kann vorliegend von überspitztem Formalismus
keine Rede sein, beruht doch der angefochtene "Einspracheentscheid"
auf einer gesetzkonformen Anwendung einer sachlich begründeten An-
forderung an die rechtsgültige Ausübung der Option für die Versteuerung
von Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG, nämlich dem
Erfordernis eines offenen Ausweises der Steuer (vgl. Art. 22 Abs. 1
MWSTG und vorn E. 3.3.1.3). Ohnehin bleibt vorliegend für ein Absehen
vom Erfordernis des offenen Steuerausweises wegen Verstosses gegen
Art. 29 Abs. 1 BV kein Raum. Denn die rechtsanwendenden Behörden
dürfen von einer klar formulierten Vorschrift eines Bundesgesetzes, deren
Wortlaut – wie dies beim hier im Streit liegenden Passus von Art. 22
Abs. 1 MWSTG der Fall ist – auch dem Sinn und Zweck der Regelung
entspricht (vgl. vorn E. 3.3.1), nicht abweichen (sog. Anwendungsgebot;
Art. 190 BV; vgl. dazu BGE 131 II 217 E. 2.3 und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 5.2).
3.3.6 Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer, es entspreche nicht dem
Willen des Gesetzgebers, dass bei den optierten Leistungen verschärfte
Vorschriften gelten sollten. Der private Leistungsempfänger bedürfe näm-
lich keines Schutzes. Auch ermögliche der offene Ausweis der Steuer auf
Rechnungen der ESTV keine besondere Kontrolle, um die Abrechnung
des Steuerpflichtigen zu prüfen. Es sei in diesem Zusammenhang zu be-
rücksichtigen, dass der Leistungserbringer nach Art. 26 MWSTG nur auf
Verlangen des Leistungsempfängers dazu verpflichtet sei, eine Rechnung
auszustellen.
Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass das
neue Recht – wie aufgezeigt (vorn E. 3.3.1.3) – im Vergleich zum frühe-
ren Recht mit dem Erfordernis eines offenen Ausweises der Steuer in
Art. 22 Abs. 1 MWSTG die Ausübung der Option erleichtert. Es kann so-
dann nicht nachvollzogen werden, weshalb der offene Ausweis der Steuer
im Sinne von Art. 22 Abs. 1 MWSTG – wie seitens des Beschwerdefüh-
rers behauptet – ungeeignet für eine Verstärkung der Kontrollmöglichkei-
ten der Steuerverwaltung sein sollte (vgl. vorn E. 3.3.1.3). Für eine unter-
schiedliche Behandlung von Konstellationen mit mehrwertsteuerpflichti-
gen Leistungsempfängern einerseits und nicht Steuerpflichtigen anderer-
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seits bietet das Gesetz ferner keinen Spielraum. Im Übrigen ist daran zu
erinnern, dass für die Ausübung der Option aufgrund von Art. 39 MWSTV
nicht zwingend eine Rechnung erforderlich wäre.
3.4 Im Ergebnis liegt unbestrittenermassen kein offener Ausweis im Sinne
von Art. 22 Abs. 1 MWSTG vor. Vor diesem Hintergrund kann der Be-
schwerdeführer auch aus Art. 81 Abs. 3 Satz 2 MWSTG, wonach Nach-
weise nicht ausschliesslich vom Vorliegen von bestimmten Beweismitteln
abhängig gemacht werden dürfen, von vornherein nichts zu seinen Guns-
ten ableiten.
Es ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf
die vorliegend in Frage stehenden Leistungen nicht in rechtsgültiger Wei-
se für die Versteuerung optiert hat. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht
erkannt, dass es an einer Voraussetzung für die freiwillige Versteuerung
dieser Leistungen fehlte. Die vorgenommene Vorsteuerkorrektur ist des-
halb nicht zu beanstanden.
Auf die Edition der beim Beschwerdeführer befindlichen Originalakten ist
in antizipierter Beweiswürdigung (vorn E. 1.5) zu verzichten. Denn es ist
nicht davon auszugehen, dass diese Originalakten die hiervor gezogenen
Schlüsse in Frage stellen.
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrens-
kosten im Betrag vom Fr. 3'000.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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