B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3782/2016
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Walter H. Boss, LL.M.,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-ES).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT)
mit Schreiben vom 17. September 2015 gestützt auf das Abkommen vom
26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spa-
nien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; DBA-ES) ein Er-
suchen um Amtshilfe betreffend A._______ und seine Ehefrau B._______
an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet
hat;
dass sie darin die Übermittlung von Informationen betreffend den Zeitraum
vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beantragt und zur Be-
gründung namentlich erklärt, es bestünden Hinweise, dass A._______ und
B._______ nicht (wie von ihnen behauptet) in C._______, sondern gemäss
Art. 9 des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November 2006 und Art. 4
DBA-ES in Spanien ansässig seien;
dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) nach Durchführung des or-
dentlichen Verfahrens der Informationsbeschaffung und der Information
der beschwerdeberechtigten Personen mit Schlussverfügung vom 13. Mai
2016 die Übermittlung von bei der D._______ SA und der E._______ AG
edierten Informationen angeordnet und diese Schlussverfügung an die be-
troffenen Personen A._______ und B._______ eröffnet hat;
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin; zusammen: Beschwerdeführende) gegen
die genannte Schlussverfügung der ESTV mit Eingabe vom 16. Juni 2016
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liessen; dass sie
beantragen, die angefochtene Schlussverfügung sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben, das Amtshil-
fegesuch der AT vom 17. September 2015 sei abzuweisen und von einer
Weiterleitung der von der D._______ SA und der E._______ AG edierten
Unterlagen sowie Informationen an die AT sei abzusehen;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. August 2016 die kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt;
dass auf die Begründungen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten und
die vorliegenden Unterlagen – sofern sie für den Entscheid relevant sind –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird;
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und zieht in Erwägung,
1.
dass auf das vorliegende Verfahren das Bundesgesetz vom 28. September
2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfe-
gesetz, StAhiG; SR 651.1) anwendbar ist; dass allenfalls abweichende
Bestimmungen des im hier zu beurteilenden Fall anwendbaren DBA-ES
vorgehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG); dass sich das Beschwerdeverfahren
nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 19
Abs. 5 StAhiG);
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 13. Mai 2016 zuständig ist
(vgl. Art. 31 VGG sowie Urteil des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar
2014 E. 1.2);
dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten die Vorausset-
zungen der Beschwerdelegitimation erfüllen (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in
Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG); dass die Beschwerde zudem form-
und fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) und damit auf das Rechtsmittel einzutreten ist;
2.
dass auf das vorliegende Verfahren das DBA-ES in seiner seit dem 24. Au-
gust 2013 in Kraft stehenden Fassung gemäss dem Protokoll vom 27. Juli
2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem König-
reich Spanien zur Änderung des DBA-ES (AS 2013 2367; im Folgenden:
Änderungsprotokoll 2011) zur Anwendung gelangt;
dass dies auch für die Amtshilfeklausel des DBA-ES, Art. 25bis DBA-
ES (Art. 9 Änderungsprotokoll 2011), gilt; dass diese Amtshilfeklausel hin-
sichtlich der hier interessierenden, unter Art. 2 DBA-ES fallenden Steuern
Anwendung findet auf Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar
2010 beginnen, oder auf Steuern, welche auf Beträgen geschuldet sind,
die am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden
(Art. 13 Abs. 2 Ziff. iii Änderungsprotokoll 2011);
3.
dass nach Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES die zuständigen Behörden der
beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen austauschen,
«die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
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Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unter-
abteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich
erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
dem Abkommen widerspricht»; dass der Informationsaustausch dabei
nicht durch Art. 1 DBA-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 des
Abkommens (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fal-
lende Steuern) beschränkt ist (Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES);
dass der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in
Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES gemäss Ziff. IV Unterziff. 3 des Protokolls
zum DBA-ES bezweckt, «einen möglichst weit gehenden Informationsaus-
tausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu
erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder um Informationen zu ersu-
chen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten
steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist»;
dass gemäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG Informationen, die voraussichtlich nicht
erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszu-
sondern oder unkenntlich zu machen sind;
4.
dass Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe enthält; dass der ersuchte Vertragsstaat gemäss
dieser Vorschrift nicht verpflichtet ist, von den Gesetzen und der Verwal-
tungspraxis des einen oder anderen Vertragsstaates abzuwei-
chen (Bst. a), Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder
im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht
beschafft werden können (Bst. b), oder Informationen zu übermitteln, «die
ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder
ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem
Ordre public widerspräche» (Bst. c);
dass freilich die Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES vorgehende Vorschrift von
Art. 25bis Abs. 5 DBA-ES ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestim-
mung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung enthält;
dass der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES näm-
lich die Leistung von Amtshilfe nicht «nur deshalb ablehnen [darf], weil sich
die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einer be-
vollmächtigten oder beauftragten Person, einem Treuhänder oder einer
Treuhänderin befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer
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Person beziehen»; dass in diesem Zusammenhang Art. 25bis Abs. 5 Satz 2
DBA-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz ein-
räumt, die Offenlegung entsprechender Informationen durchzusetzen, so-
fern dies zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäss diesem Absatz der
Amtshilfebestimmung erforderlich ist;
dass gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG zur Beschaffung von Informationen nur
Massnahmen durchgeführt werden dürfen, die nach schweizerischem
Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand
des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten; dass dieser Art. 25bis
Abs. 3 Bst. a DBA-ES entsprechende Grundsatz indessen in Einklang mit
Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES durch Art. 8 Abs. 2 StAhiG eingeschränkt
wird; dass nach letzterer Vorschrift Informationen, die sich im Besitz einer
Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmäch-
tigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder
die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, verlangt werden kön-
nen, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht;
5.
dass sich die inhaltlichen Anforderungen, denen ein Amtshilfegesuch zu
genügen hat, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht
nach der nur subsidiär – im Falle des Fehlens einer einschlägigen Abkom-
mensregelung – anwendbaren Vorschrift von Art. 6 Abs. 2 StAhiG, sondern
nach Ziff. IV Unterziff. 2 des Protokolls zum DBA-ES (in der Fassung ge-
mäss Art. 12 Ziff. 2 des Änderungsprotokolls 2011) richtet (vgl. – allerdings
zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frank-
reich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbe-
trug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91; DBA-F] – Urteil des
BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.4 [zur Publikation
vorgesehen]);
dass das vorliegende Ersuchen der spanischen Behörde (AT) vom
17. September 2015 diesen inhaltlichen Anforderungen grundsätzlich ent-
spricht, enthält es doch insbesondere neben der genauen Nennung der
betroffenen Personen sowie der Informationsinhaberinnen die Angabe der
Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, und eine Be-
schreibung der verlangten Informationen mit Angaben zu den relevanten
Konten;
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dass das Amtshilfegesuch indessen gemäss Ziff. IV Unterziff. 2 Bst. d des
Protokolls zum DBA-ES die Angabe des Steuerzwecks, für welchen die In-
formationen verlangt werden, enthalten muss, und die Beschwerdeführen-
den sinngemäss geltend machen, das Ersuchen der AT genüge dieser An-
forderung nicht, weil darin die Gründe für den geltend gemachten Steuer-
zweck der Erhebung der Steuer aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht in
Spanien nicht angegeben und soweit als möglich belegt seien (vgl. Be-
schwerde, S. 18 f.);
dass letzteres Vorbringen aber nicht verfängt;
dass nämlich die AT in ihrem Gesuch darlegt, weshalb aus ihrer Sicht die
Beschwerdeführenden in Spanien ansässig (und damit dort unbeschränkt
steuerpflichtig) sind; dass die AT in diesem Zusammenhang insbesondere
erklärt, dass (a) die Beschwerdeführenden Eigentümer von drei grossen
Liegenschaften in Spanien seien, (b) in einer dieser Liegenschaften zwei
der […] von A._______ und dessen […] gehalten würden, (c) die Be-
schwerdeführenden über Bankkonten in Spanien verfügen würden und
(d) der Beschwerdeführer zusammen mit seinen fünf Geschwistern sowie
seinen Kindern an den spanischen Gesellschaften F._______ SA,
G._______ SA und H._______ SA beteiligt sei und die Beteiligung an letz-
terer Gesellschaft im Jahre 2012 für mehr als […] Euro verkauft worden
sei; dass die AT in ihrem Gesuch zum Beschwerdeführer zudem auch Fol-
gendes ausführt (S. 5 des Ersuchens):
«Mr A._______ […] has not filed tax returns in Spain. The investigation re-
vealed that his interests, both personal ([…]) as well as his financial interests
(his properties but in his wife’s name – without revenue –, shares in the corpo-
rate conglomerate although they are under the name of non-resident compa-
nies) are located in Spain. Therefore, there is clear evidence that the revenue
obtained, from the Spanish companies or in any other way, should have been
subject to taxation in Spain at least in the majority of the years investigated»;
dass sodann nach dem klaren Wortlaut von Ziff. IV Unterziff. 2 Bst. d des
Protokolls zum DBA-ES zur Angabe des Steuerzwecks, welcher mit den
verlangten Informationen verfolgt werden soll, keine Belege erforderlich
sind;
6.
dass im Übrigen nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip – aus-
ser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zu-
sammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen
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Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass besteht, an Sachverhalts-
darstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 128
II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteil des
BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.3 f. [zur Publikation
vorgesehen]; Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014
E. 3.3, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2, B-1258/2013 vom
24. Juli 2013 E. 4.1);
dass die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit
gebunden ist, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder
Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler:
Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer
A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3, A-5290/2013 vom 19. Dezem-
ber 2013 E. 5.2, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2 [mit zahlreichen
Hinweisen]);
7.
dass vorliegend mit Bezug auf das Kriterium der voraussichtlichen Erheb-
lichkeit der verlangten Informationen (vgl. E. 3) zu Recht einzig streitig ist,
ob hinreichende Anhaltspunkte für den von der AT geäusserten Verdacht
vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitraum vom 1. Januar
2010 bis 31. Dezember 2013 in Spanien ansässig und damit einkommens-
steuerpflichtig gewesen sein könnten;
8.
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, dass sie nach dem inner-
staatlichen spanischen Steuerrecht in Spanien nicht steuerpflichtig gewe-
sen seien;
dass sich nach Ansicht der AT – wie erwähnt – aus Art. 9 des spanischen
Ley 35/2006 vom 28. November 2006 ergibt, dass die Beschwerdeführen-
den in der massgebenden Zeitspanne nach dem innerstaatlichen spani-
schen Steuerrecht in Spanien ansässig waren;
dass die Untersuchungsmaxime in Bezug auf die Pflicht des Bundesver-
waltungsgerichts, das im relevanten Zeitraum geltende ausländische Steu-
errecht festzustellen, eingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer A-6314/2015
vom 25. Februar 2016 E. 3.8, mit Hinweisen) und es sich vor diesem Hin-
tergrund rechtfertigt, von der seitens der Beschwerdeführenden einge-
reichten (und von der Vorinstanz nicht als unrichtig bezeichneten) Version
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von Art. 9 des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November 2006 auszuge-
hen;
dass diese Vorschrift – soweit hier interessierend – vorsieht, dass ein Steu-
erpflichtiger seinen steuerlichen Hauptwohnsitz in Spanien hat, wenn der
wesentliche Kern oder die Grundlage seiner Aktivitäten oder wirtschaftli-
chen Interessen direkt oder indirekt in Spanien wurzelt (Ziff. 1 Bst. b der
Bestimmung);
dass mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. E. 6) grund-
sätzlich davon auszugehen ist, dass die AT Art. 9 des spanischen
Ley 35/2006 vom 28. November 2006 im vorliegenden Fall zu Recht als
(möglicherweise) einschlägig erachtet;
dass es bei isolierter Betrachtung der unbestrittenermassen bestehenden
Verbindungen der Beschwerdeführenden zu Spanien (drei grosse Liegen-
schaften, […] drei spanische Bankkonten und Gesellschaftsbeteiligungen
[vgl. insbesondere Beschwerde, S. 22]) nicht unwahrscheinlich bzw. nicht
wenig wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführenden im Sinne
von Art. 9 Ziff. 1 Bst. b des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November
2006 ihr Hauptsteuerdomizil in Spanien hatten und dort einkommenssteu-
erpflichtig waren; dass daran entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führenden nichts ändert, dass die AT im Wesentlichen einzig Vermögens-
werte als Indizien für eine steuerliche Ansässigkeit in Spanien nennt;
dass es vorliegend mit Blick auf den (nicht an eine bestimmte Aufenthalts-
dauer geknüpften) Tatbestand von Art. 9 Ziff. 1 Bst. b des spanischen
Ley 35/2006 vom 28. November 2006 entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführenden für die Frage des steuerlichen Wohnsitzes nach dem
spanischen Steuerrecht nicht relevant ist, ob sie sich in der fraglichen Zeit-
spanne jeweils mehr als 183 Tage in Spanien aufgehalten haben;
dass die AT vor diesem Hintergrund hinreichende Anhaltspunkte geliefert
hat, dass die Beschwerdeführenden im ersuchenden Staat einkommens-
steuerpflichtig sind; dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt insoweit
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht rechtserheblich
von den Konstellationen unterscheidet, welche mit dem Urteil des
BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 und dem zur amtlichen Publi-
kation vorgesehenen Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September
2015 zu beurteilen waren und Anlass für die Bejahung einer abkommens-
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rechtlichen Amtshilfeverpflichtung gaben; dass Letzteres trotz des Umstan-
des gilt, dass bei den beiden letzteren Konstellationen (mit dem Wohnsitz
der in ungetrennter Ehe lebenden Ehefrau und der minderjährigen Kinder
in Spanien [Urteil des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014] bzw. ei-
ner Eigentumswohnung, dem überwiegenden Aufenthalt und einer Er-
werbstätigkeit in Paris [Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September
2015]) prima vista allenfalls stärkere Anhaltspunkte für einen steuerlichen
Wohnsitz der betroffenen Personen im ersuchenden Staat als vorliegend
bestanden;
dass der ersuchte Staat dann, wenn der ersuchende Staat hinreichende
Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass die vom Amtshilfeersuchen be-
troffene Person im ersuchenden Staat einkommenssteuerpflichtig ist,
rechtsprechungsgemäss nicht zu prüfen hat, ob und gegebenenfalls inwie-
weit diese Person in einem Drittstaat steuerpflichtig ist (Urteile des BVGer
A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 7.2, A-6600/2013 vom 11. Februar
2014 E. 7.2; DANIEL HOLENSTEIN, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommen-
tar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2014,
Art. 26 N. 238);
dass der ersuchte Staat bei einer solchen Konstellation auch nicht zu klä-
ren hat, ob die (allfällige) Steuerpflicht im Drittstaat der Einkommenssteu-
erpflicht der betroffenen Person im ersuchenden Staat entgegensteht (Ur-
teile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 7.2, A-6600/2013
vom 11. Februar 2014 E. 7.2; HOLENSTEIN, a.a.O., Art. 26 N. 238);
dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund ins Leere stossen,
soweit sie unter Berufung auf ihre in der Beschwerde ausführlich darge-
stellten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu C._______ und
die dazu eingereichten zahlreichen Beweismittel geltend zu machen su-
chen, es sei keine Amtshilfe zu leisten, weil die Voraussetzungen für eine
Einkommenssteuerpflicht in Spanien nicht erfüllt seien;
dass ferner nach dem Ausgeführten nicht mit Recht vorgebracht werden
kann, die AT behaupte angesichts der vorliegenden und ihr bekannten Be-
weismittel zur Familienniederlassung der Beschwerdeführenden in
C._______ (insbesondere mit Blick auf den von der AT zur Kenntnis ge-
nommenen, im Vergleich zum Steuerwert der spanischen Liegenschaften
der Beschwerdeführenden um ein Vielfaches höheren Schätzwert des
Town House der Familie A._______ in C._______) wider besseres Wissen
deren Ansässigkeit in Spanien (so jedoch Beschwerde, S. 29 f.);
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Seite 10
9.
dass die Beschwerdeführenden zwar vorbringen, das Amtshilfegesuch der
AT sei auch deshalb offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weil die AT aus-
weislich einer richterlich gebilligten Einigung vom 4. April 2014 und eines
Memorandums der renommierten spanischen Anwaltskanzlei I._______
nicht berechtigt gewesen sei, in Bezug auf den Beschwerdeführer eine
Steuerprüfung hinsichtlich der Jahre 2007-2009 einzuleiten (vgl. Be-
schwerde, S. 29, sowie Beschwerdebeilagen 37 f.);
dass freilich weder hinreichend substantiiert dargetan noch aus den Akten
ersichtlich ist, dass gemäss der erwähnten Einigung eine Steuerprüfung
betreffend die in zeitlicher Hinsicht von der hier interessierenden Amtshil-
feklausel erfassten Steuerjahre ab 1. Januar 2010 ausgeschlossen ist;
10.
dass nach Ansicht der Beschwerdeführenden der Sachverhaltsdarstellung
im Amtshilfeersuchen der AT vom 17. September 2015 trotz des völker-
rechtlichen Vertrauensprinzips nicht gefolgt werden kann, weil sie offen-
sichtlich lückenhaft und teilweise falsch sei;
dass aber die aus Sicht der Beschwerdeführenden seitens der AT lücken-
haft oder falsch dargestellten Sachverhaltselemente (namentlich [a] das
Eigentum an einer im Amtshilfegesuch erwähnten […], [b] der von der AT
geäusserte Verdacht der zweitmaligen Beteiligung der «A._______ men»
an einer Straftat und [c] das der Familie A._______ angeblich seitens der
AT unterstellte unkooperative und eine Kollusionsgefahr begründende Ver-
halten in Straf- und Steuerverfahren) letztlich keine für die Frage der Amts-
hilfeverpflichtung rechtswesentlichen Punkte betreffen;
dass die Beschwerdeführenden zwar auch geltend machen, im Amtshilfe-
gesuch seien ohne gesetzliche Grundlage Einkünfte ihrer erwachse-
nen Kinder dem Beschwerdeführer zugerechnet worden; dass sich der ent-
sprechende Passus im Amtshilfeersuchen jedoch nur auf die (die Schwelle
zu einer Straftat nach Darstellung der AT überschreitende) Höhe des ver-
mutungsweise zu Unrecht unversteuert gebliebenen Einkommens bezieht
und damit (ebenfalls) keine der Voraussetzungen der Amtshilfeleistung be-
trifft;
dass (soweit entscheidrelevant) die Glaubwürdigkeit der Darstellung im
Amtshilfegesuch selbst dann nicht ernstlich in Frage gestellt wäre, wenn
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Seite 11
die AT im Ersuchen zu den eben erwähnten Sachverhaltselementen ver-
sehentlich unvollständige und/oder unrichtige Ausführungen gemacht
hätte;
dass die Glaubwürdigkeit der Darstellung des ersuchenden Staates im Üb-
rigen rechtsprechungsgemäss auch nicht durch eine (allfällige) Ansässig-
keit der betroffenen Person(en) in einem anderen Staat entkräftet wird
(vgl. Urteil des BGer 2C_289/2015 vom 5. April 2016 E. 3.7 [zur Publikation
vorgesehen]);
11.
dass der von der Vorinstanz gezogene Schluss, wonach «dem vorliegen-
den Amtshilfeersuchen […] keine Hinweise zu entnehmen [sind], dass das
betroffene Amtshilfeersuchen Fehler, Lücken oder Widersprüche offen-
sichtlicher Art aufweist oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstösst» (S. 10 der angefochtenen Schlussverfügung), nach dem Gesag-
ten jedenfalls in Bezug auf die wesentlichen Punkte des Amtshilfeersu-
chens zutrifft;
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten ins Leere stossen,
soweit sie behaupten, eine Amtshilfeleistung würde vorliegend aufgrund ei-
nes offensichtlichen Rechtsmissbrauches durch die AT und einer offen-
sichtlich lückenhaften sowie teilweise falschen Darstellung im Amtshilfeer-
suchen gegen das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und den
Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verstos-
sen;
dass im Übrigen keine Rede davon sein kann, dass die Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid zum genannten Schluss gelangt, ohne die seiner-
zeitigen Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Darstellung
im Amtshilfeersuchen in Erwägung zu ziehen (so jedoch S. 31 der Be-
schwerde); dass die Vorinstanz diese Vorbringen nämlich an der einschlä-
gigen Stelle der angefochtenen Schlussverfügung aufzählt und unter Ver-
weisung auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip als nicht stichhaltig
würdigt (vgl. S. 9 der Verfügung); dass die Beschwerdeführenden deshalb
ohne Erfolg eine Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten der ESTV und
eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) rügen; dass die Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildende Begrün-
dungspflicht es ohnehin nicht erfordert, dass sich die Behörde ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
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auseinandersetzt; dass es vielmehr genügt, wenn sich die Behörde auf
jene Aspekte beschränkt, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a, 118 V 56 E. 5b; Urteil des
BVGer A-3662/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.5; MICHELE ALBERTINI, Der ver-
fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfah-
ren des modernen Staates, 2000, S. 403 f., mit Hinweisen);
dass eine Verletzung der Begründungspflicht entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführenden auch nicht im Umstand zu sehen ist, dass die
Vorinstanz für die Amtshilfeleistung im vorliegenden Fall die wirtschaftli-
chen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführenden in Spanien ohne
Rücksicht auf deren Ansässigkeit in diesem Staat als genügend erachtet;
12.
dass die voraussichtliche Erheblichkeit der streitbetroffenen Informationen
mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen gegeben ist;
dass zu prüfen bleibt, ob eine Informationsübermittlung vorliegend unzu-
lässig ist, weil die von der AT angestrebte, dem Recht Spaniens entspre-
chende Besteuerung der Beschwerdeführenden nicht dem DBA-ES ent-
spricht (vgl. die erwähnte Voraussetzung der abkommenskonformen Be-
steuerung in Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES);
dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend ma-
chen, eine Amtshilfeleistung sei vorliegend unzulässig, weil die AT das von
ihr geltend gemachte Besteuerungsrecht auf eine interne gesetzliche
Grundlage stütze, deren Anwendung zu einer gegen das Musterabkom-
men der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(im Folgenden: OECD-MA) und den zugehörigen offiziellen Kommentar
verstossenden Besteuerung führe; dass die Beschwerdeführenden dazu
ausführen, das Abstellen auf den wesentlichen Kern der wirtschaftlichen
Interessen im Sinne von Art. 9 Ziff. 1 Bst. b des spanischen Ley 35/2006
vom 28. November 2006 zur Begründung einer unbeschränkten Steuer-
pflicht stehe in klarem Widerspruch zu Art. 4 OECD-MA, weil letztere Vor-
schrift eine unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person im Staat
des Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen gewährleisten solle;
dass zu diesem Vorbringen vorauszuschicken ist, dass dem OECD-MA
(als blosse Vorlage für bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen) keine
rechtsverbindliche Wirkung zukommt (anstelle vieler: RENÉ MATTE-
OTTI/NICOLE ELISCHA KRENGER, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., Einleitung,
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N. 61) und sich der offizielle Kommentar zum OECD-Musterabkommen nur
als Hilfsmittel bei der Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen ver-
wenden lässt (vgl. BVGE 2011/6 E. 7.3.1, mit Hinweisen; Urteil des
BVGer A-6099/2014 vom 27. November 2015 E. 2.5);
dass Art. 4 Abs. 1 DBA-ES (wie Art. 4 Abs. 1 OECD-MA) eine Definition der
Ansässigkeit enthält und Art. 4 Abs. 2 DBA-ES (wie Art. 4 Abs. 2 OECD-
MA) für den Fall einer sog. Doppelansässigkeit einer natürlichen Person in
beiden Vertragsstaaten eine Kollisionsregel aufstellt, wonach die betref-
fende Person abkommensrechtlich nur in einem der beiden Vertragsstaa-
ten ansässig ist (sog. «tie-breaker»-Regel); dass die Anwendung dieser
Kollisionsregel zur Folge hat, dass der gemäss dieser Regel nicht als An-
sässigkeitsstaat geltende andere Vertragsstaat die nach seinem inner-
staatlichen Recht gegebenenfalls bei ihm ansässige Person lediglich noch
im Rahmen der im Abkommen dem Quellen- oder Belegenheitsstaat zuge-
wiesenen Befugnisse besteuern darf (vgl. MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZI-
KER, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 N. 26);
dass Art. 4 DBA-ES vorliegend aber der von der AT angestrebten Besteu-
erung der Beschwerdeführenden in Spanien nicht entgegensteht;
dass nämlich gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA-ES als «eine in einem Vertrags-
staat ansässige Person» eine Person gilt, «die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des
Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merk-
mals» steuerpflichtig ist; dass dabei unter einem «anderen ähnlichen Merk-
mal» jede ortsbezogene Anknüpfung zu verstehen ist, welche die unbe-
schränkte Steuerpflicht begründet (MORIS LEHNER, in: Klaus Vogel/Moris
Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 6. Aufl.
2015, Art. 4 N. 110; vgl. dazu auch ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 4 N. 16);
dass die Beschwerdeführenden – wie ausgeführt – eine relevante ortsbe-
zogene Anknüpfung zu Spanien aufweisen und damit dort im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 DBA-ES ansässig sind;
dass vorliegend zu Recht von den Verfahrensbeteiligten nicht behauptet
wird, die Beschwerdeführenden seien auch in der Schweiz im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 DBA-ES aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht ansässig;
dass deshalb die «tie-breaker»-Regel von Art. 4 Abs. 2 DBA-ES mangels
Doppelansässigkeit (Spanien-Schweiz) von vornherein nicht zur Anwen-
dung gelangt;
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Seite 14
dass die Beschwerdeführenden aus einer möglichen Missachtung einer al-
lenfalls in einem Abkommen zwischen Spanien und dem Vereinigten Kö-
nigreich von Grossbritannien und Nordirland vorgesehenen, Art. 4 OECD-
MA entsprechenden Vorschrift nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da
Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES für die Amtshilfeleistung nicht voraussetzt,
dass die vom ersuchenden Staat beabsichtigte Besteuerung mit allen sei-
nen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist;
dass sich die Schweiz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im
Amtshilfeverfahren bezüglich der Frage der Abkommenskonformität der
vom ersuchenden Staat angestrebten Besteuerung ohnehin dann, wenn
an sie ein Amtshilfegesuch betreffend eine Person gestellt wird, die von
beiden Vertragsstaaten als steuerlich ansässig erachtet wird, auf die Prü-
fung zu beschränken hat, ob das vom ersuchenden Staat geltend ge-
machte Kriterium zur Begründung der steuerlichen Anknüpfung unter den
gemäss dem einschlägigen Abkommen für die Bestimmung der steuerli-
chen Ansässigkeit massgebenden Kriterien genannt ist (Urteil des BGer
2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.2.1 f. [zur Publikation vorge-
sehen]; in gleicher Richtung auch Urteil des BGer 2C_289/2015 vom 5. Ap-
ril 2016 E. 3.7 [zur Publikation vorgesehen]; a.M. HOLENSTEIN, a.a.O.,
Art. 26 N. 235 ff.); dass hier dahingestellt bleiben kann, ob Letzteres vor-
liegend der Fall ist, da Art. 4 Abs. 2 DBA-ES – wie ausgeführt – in der hier
zu beurteilenden Konstellation (mit angeblicher Doppelansässigkeit in Spa-
nien und Grossbritannien) von vornherein nicht einschlägig ist;
dass weitere Gründe, weshalb die von der AT ins Auge gefasste Besteue-
rung dem DBA-ES widersprechen sollte, weder substantiiert dargetan noch
aus den Akten ersichtlich sind;
13.
dass der Informationsaustausch gemäss Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES
in Verbindung mit Art. 1 DBA-ES nicht auf in einem oder beiden Vertrags-
staaten ansässige Personen beschränkt ist; dass hier offen bleiben kann,
ob deshalb für die Amtshilfeleistung überhaupt hinreichende Anhalts-
punkte für eine Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat
gegeben sein müssen, wenn dieser Staat im Amtshilfegesuch – wie vorlie-
gend – eine solche Ansässigkeit behauptet;
dass die Beschwerdeführenden nämlich (wie gesehen) mit Blick auf das
DBA-ES als in Spanien ansässig erscheinen;
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Seite 15
14.
dass vorliegend nicht mit Recht geltend gemacht werden kann, dass die
gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informa-
tionen nach dem schweizerischen Recht nicht hätten beschafft werden
können und deshalb nach Art. 25bis Abs. 3 Bst. a und/oder b DBA-ES nicht
zu übermitteln sind;
dass die ESTV nämlich aufgrund von Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES
über die Befugnis verfügt, von der Bank D._______ SA und dem Finanz-
institut E._______ AG die Herausgabe von Informationen zu verlangen,
welche – wie die vorliegend streitbetroffenen Informationen – das Erforder-
nis der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen; dass diese Befugnis weder
durch das Bankgeheimnis von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Ban-
ken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) noch durch eine
andere Vorschrift des internen Rechts einschränkt ist (vgl. zu Art. 28 Abs. 5
Satz 2 DBA-F, welcher – soweit hier interessierend – Art. 25bis Abs. 5
Satz 2 DBA-ES entspricht, ebenso Urteile des BGer 2C_490/2015 vom 14.
März 2016 E. 3.2.1, 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 4.5 [letz-
teres Urteil zur Publikation vorgesehen]);
dass der Übermittlung dieser von einer Bank bzw. einem Finanzinstitut be-
schafften Informationen an die AT auch Art. 25bis Abs. 3 Bst. c DBA-ES nicht
entgegensteht, da diese Vorschrift in der vorliegenden Konstellation ge-
mäss Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES nicht greift;
15.
dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Leistung der ge-
mäss der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfe als
erfüllt erscheinen;
dass die angefochtene Schlussverfügung demzufolge zu bestätigen ist und
die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;
16.
dass die Beschwerdeführenden ausgangsgemäss die auf Fr. 5'000.- fest-
zusetzenden Verfahrenskosten zu tragen haben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass der einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist;
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dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
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die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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