Abtei lung I
A-3786/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richterin Charlotte Schoder, Richter Markus Metz,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
A._______ und B._______,...,
beide vertreten durch ...
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Task Force Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Amtshilfe (DBA-USA).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3786/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Ver-
einigten Staaten von Amerika (USA) am 19. August 2009 ein Abkom-
men über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA
betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Ak-
tiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09), schlossen,
dass sich die Schweiz darin verpflichtete, anhand im Anhang zum Ab-
kommen festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkom-
men vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu be-
arbeiten,
dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue
Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 unter Berufung auf
das Abkommen 09 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) richtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 vom
21. Januar 2010 eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der
ESTV, welche einen Fall der Kategorie 2/A/b gemäss dem Anhang des
Abkommens 09 betraf, guthiess mit der Begründung, das Abkom-
men 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das
Stammabkommen zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe,
dass in der Folge der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten
Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG,
einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft,
unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll
Amtshilfeabkommen, AS 2010 1459), abschloss und die vorläufige An-
wendung des Vertrages beschloss,
dass die ESTV daraufhin mit Schlussverfügung vom 20. April 2010
entschied, dem IRS betreffend A._______ und B._______ (nachfol-
Seite 2
A-3786/2010
gend: Beschwerdeführende) Amtshilfe zu leisten, weil sie (aus näher
dargelegten Gründen) zum Schluss kam, es handle sich um einen Fall
der Kategorie 2/A/b, für den gemäss dem Abkommen 09 in der Fas-
sung vom 31. März 2010 (SR 0.672.933.612, Staatsvertrag 10) Amts-
hilfe zu gewähren sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Mai 2010 gegen
die vorerwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das Amtshilfeverfahren einzustellen, alle
die Beschwerdeführenden betreffenden Dokumente zu vernichten so-
wie eventualiter, die Sache an die ESTV zum Zwecke weiterer Abklä-
rungen zurückzuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Ju-
ni 2010 den Beschwerdeeingang bestätigte, die Besetzung des
Spruchkörpers mitteilte, einen Kostenvorschuss verlangte und der Vor-
instanz Frist zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten ansetzte,
dass die Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni
2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz
und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch
betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907)
das Abkommen 09 und das Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen
genehmigte und den Bundesrat ermächtigte, diese zu ratifizieren; dass
der eben genannte Bundesbeschluss nicht dem Staatsvertragsreferen-
dum unterstellt wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 aus-
führte, sie habe nach Durchsicht der Akten festgestellt, dass «den
Beschwerdeführern vor Eröffnung der Verfügung keine Frist zur Stel-
lungnahme angesetzt worden» sei, weshalb sie «von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht [habe], bis zur Erstattung der Vernehmlassung die
angefochtene Verfügung zu widerrufen», und darum bat, das vor-
liegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben und
über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten zu befinden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
24. Juni 2010 zum Schluss kam, dass die Vorinstanz aufgrund der
Devolutivwirkung der Beschwerde zwar eine Verfügung in Wiedererwä-
gung ziehen und (teilweise) den Anträgen der Beschwerdeführenden
Seite 3
A-3786/2010
entsprechen könne, sie jedoch weder befugt sei, in anderer Weise
über den Prozessgegenstand zu verfügen, noch irgendwelche Auffor-
derungen an die Beschwerdeführenden zu richten; dass daher die
Eingabe der Vorinstanz lediglich dahingehend als Antrag verstanden
werden könne, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache an die Vorin-
stanz zur Durchführung einer Untersuchung und zum Erlass eines
neuen Entscheids zurückzuweisen,
dass den Beschwerdeführenden in der gleichen Zwischenverfügung
Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde; dass sich die Beschwer-
deführenden mit Stellungnahme vom 1. Juli 2010 dem im Sinn der
Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfü-
gung vom 24. Juni 2010 verstandenen Antrag der Vorinstanz an-
schlossen und im Übrigen darauf hinwiesen, dass dieser Antrag ihrem
Eventualbegehren entspreche,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die
Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA (vgl. Art. 20k Abs. 1 und 4 der
Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA,
SR 672.933.61] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges
Interesse haben (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführenden in Ziff. 4 ihrer Begehren beantragten,
eventualiter die Sache zum Zwecke weiterer Abklärungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen,
dass nunmehr auch die Vorinstanz sinngemäss beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Streitsache zur Durchfüh-
rung einer Untersuchung und zum Erlass eines neues Entscheids an
Seite 4
A-3786/2010
sie zurückzuweisen; dass sich die Beschwerdeführenden mit diesem
Vorgehen einverstanden erklärten,
dass dem Bundesverwaltungsgericht somit übereinstimmende Anträge
vorliegen,
dass gemäss Art. 20e Abs. 3 Vo DBA-USA die vom Amtshilfeverfahren
betroffene Person sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen und
Einsicht in die Akten nehmen kann,
dass diese Regelung auch dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) festgehaltenen und in Art. 26 - 33 VwVG präzisierten
Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs entspricht, wonach
Parteien ein Recht haben, in einem vor einer Verwaltungs- oder
Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu
werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (BGE 129 I 232
E. 3.2; BVGE 2009/62 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2),
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift vom 26. Mai
2010 vorbringen, die Vorinstanz habe die Schlussverfügung erlassen,
bevor sie zu den eingesehenen Akten Stellung genommen hätten,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 eben-
falls festhält, bei Durchsicht der Akten sei festgestellt worden, dass
den Beschwerdeführenden vor Eröffnung der Verfügung keine Frist zur
Stellungnahme gesetzt worden sei,
dass die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgeht, das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführenden sei verletzt worden,
dass es sich daher rechtfertigt, die Beschwerde gemäss den nunmehr
übereinstimmenden Anträgen der Parteien im Sinn der Erwägungen
gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die
Streitsache zur Durchführung einer Untersuchung und zum allfälligen
Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen der Beschwerdeführenden einzugehen,
Seite 5
A-3786/2010
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärungen als
volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215
E. 6.1; MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 63 N 14),
dass den Beschwerdeführenden demzufolge keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 e contrario); dass somit der geleiste-
te Kostenvorschuss von Fr. 20'088.-- (statt Fr. 20'000.--, wie in der Ver-
fügung vom 1. Juni 2010 verlangt) den Beschwerdeführenden zurück-
zuerstatten ist,
dass auch der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass den Beschwerdeführenden nach Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteient-
schädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vor-
handen, sowie der Akten und in der Regel ohne eingehende Begrün-
dung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf
der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprü-
fen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig
für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE),
dass das Gericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der ein-
gereichten Rechtsschriften zur Auffassung gelangt, Kosten von pau-
schal Fr. 20'000.-- seien als notwendig für die Vertretung zu qualifi-
zieren,
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann
(Art. 83 Bst. h BGG).
Seite 6
A-3786/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der
angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Streitsache zur
Durchführung einer Untersuchung und zum allfälligen Erlass eines
neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 20'088.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstat-
tet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
Versand:
Seite 7