B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3788/2016
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter H. Boss, LL.M.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-ES).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT)
mit Schreiben vom 17. September 2015 gestützt auf das Abkommen vom
26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spa-
nien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; DBA-ES) ein Er-
suchen um Amtshilfe betreffend B._______ und seine Ehefrau C._______
an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet
hat;
dass sie darin die Übermittlung von Informationen betreffend den Zeitraum
vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beantragt und zur Be-
gründung namentlich erklärt, es bestünden Hinweise, dass B._______ und
C._______ nicht (wie von ihnen behauptet) in K._______, sondern gemäss
Art. 9 des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November 2006 und Art. 4
DBA-ES in Spanien ansässig seien;
dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) nach Durchführung des or-
dentlichen Verfahrens der Informationsbeschaffung und der Information
der beschwerdeberechtigten Personen mit Schlussverfügung vom 13. Mai
2016 die Übermittlung von bei der D._______ SA und der E._______ AG
edierten Informationen angeordnet und diese Schlussverfügung an
A._______ als beschwerdeberechtigte Person eröffnet hat;
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), welche die Tochter
von B._______ und C._______ ist, gegen die genannte Schlussverfügung
der ESTV mit Eingabe vom 16. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erheben liess; dass sie beantragt, die angefochtene
Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Vorinstanz aufzuheben und das Amtshilfegesuch der AT vom 17. Sep-
tember 2015 sei insoweit abzuweisen, als damit die Übermittlung der von
der Bank D._______ SA edierten Unterlagen und Informationen, welche
die Beschwerdeführerin betreffen, […] verlangt wird (Beschwerde, S. 2);
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. August 2016 beantragt,
die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen;
dass auf die Begründungen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten und
die vorliegenden Unterlagen – sofern sie für den Entscheid relevant sind –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird;
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und zieht in Erwägung,
1.
dass auf das vorliegende Verfahren das Bundesgesetz vom 28. September
2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfe-
gesetz, StAhiG; SR 651.1) anwendbar ist; dass allenfalls abweichende
Bestimmungen des im hier zu beurteilenden Fall anwendbaren DBA-ES
vorgehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG); dass sich das Beschwerdeverfahren
nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 19
Abs. 5 StAhiG);
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 13. Mai 2016 zuständig ist
(vgl. Art. 31 VGG sowie Urteil des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar
2014 E. 1.2);
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin die Voraussetzun-
gen der Beschwerdelegitimation erfüllt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Ver-
bindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG); dass die Beschwerde zudem form- und
fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
und damit auf das Rechtsmittel einzutreten ist;
dass die ESTV nicht nur in Bezug auf die Identität der Inhaberin des Kontos
Nr. […] bei der D._______ SA, sondern gemäss Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b
der angefochtenen Schlussverfügung auch hinsichtlich der (nicht vorhan-
denen) SWIFT-Nachricht zu einer am 8. Juni 2010 erfolgten Transaktion
auf dieses Konto eine Informationsübermittlung angeordnet hat; dass diese
Schlussverfügung mit Blick auf den Beschwerdeantrag auf deren (vollum-
fängliche) Aufhebung und unter Berücksichtigung der Begründung des
Rechtsmittels auch in diesem Punkt als angefochten zu betrachten ist,
auch wenn die Beschwerdeführerin nach der Formulierung ihres Rechts-
begehrens nur insoweit die Abweisung des Amtshilfeersuchens der AT vom
17. September 2015 verlangt, als es um ihre Identität als Kontoinhaberin
geht;
2.
dass auf das vorliegende Verfahren das DBA-ES in seiner seit dem 24. Au-
gust 2013 in Kraft stehenden Fassung gemäss dem Protokoll vom 27. Juli
2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem König-
reich Spanien zur Änderung des DBA-ES (AS 2013 2367; im Folgenden:
Änderungsprotokoll 2011) zur Anwendung gelangt;
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dass dies auch für die Amtshilfeklausel des DBA-ES, Art. 25bis DBA-
ES (Art. 9 Änderungsprotokoll 2011), gilt; dass diese Amtshilfeklausel hin-
sichtlich der hier interessierenden, unter Art. 2 DBA-ES fallenden Steuern
Anwendung findet auf Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar
2010 beginnen, oder auf Steuern, welche auf Beträgen geschuldet sind,
die am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden
(Art. 13 Abs. 2 Ziff. iii Änderungsprotokoll 2011);
3.
dass nach Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES die zuständigen Behörden der
beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen austauschen,
«die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unter-
abteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich
erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
dem Abkommen widerspricht»; dass der Informationsaustausch dabei
nicht durch Art. 1 DBA-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 des
Abkommens (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fal-
lende Steuern) beschränkt ist (Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES);
dass der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in
Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES gemäss Ziff. IV Unterziff. 3 des Protokolls
zum DBA-ES bezweckt, «einen möglichst weit gehenden Informationsaus-
tausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu
erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder um Informationen zu ersu-
chen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten
steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist»;
dass gemäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG Informationen, die voraussichtlich nicht
erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszu-
sondern oder unkenntlich zu machen sind;
4.
dass Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe enthält; dass der ersuchte Vertragsstaat gemäss
dieser Vorschrift nicht verpflichtet ist, von den Gesetzen und der Verwal-
tungspraxis des einen oder anderen Vertragsstaates abzuwei-
chen (Bst. a), Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder
im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht
beschafft werden können (Bst. b), oder Informationen zu übermitteln, «die
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ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder
ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem
Ordre public widerspräche» (Bst. c);
dass freilich die Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES vorgehende Vorschrift von
Art. 25bis Abs. 5 DBA-ES ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestim-
mung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung enthält;
dass der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES näm-
lich die Leistung von Amtshilfe nicht «nur deshalb ablehnen [darf], weil sich
die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einer be-
vollmächtigten oder beauftragten Person, einem Treuhänder oder einer
Treuhänderin befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer
Person beziehen»; dass in diesem Zusammenhang Art. 25bis Abs. 5 Satz 2
DBA-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz ein-
räumt, die Offenlegung entsprechender Informationen durchzusetzen, so-
fern dies zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäss diesem Absatz der
Amtshilfebestimmung erforderlich ist;
dass gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG zur Beschaffung von Informationen nur
Massnahmen durchgeführt werden dürfen, die nach schweizerischem
Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand
des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten; dass dieser Art. 25bis
Abs. 3 Bst. a DBA-ES entsprechende Grundsatz indessen in Einklang mit
Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES durch Art. 8 Abs. 2 StAhiG eingeschränkt
wird; dass nach letzterer Vorschrift Informationen, die sich im Besitz einer
Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmäch-
tigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder
die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, verlangt werden kön-
nen, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht;
5.
dass gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG die Übermittlung von Informationen zu
Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig ist;
dass als «betroffene Person» gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG diejenige Person
gilt, über welche im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden;
dass das Bundesgericht in BGE 141 II 436 (= Urteil 2C_963/2014 vom
24. September 2015; auch publiziert in: Archiv für schweizerisches Abga-
berecht [ASA] 84 [2015/2016] S. 559 ff.) festgehalten hat, das Merkmal
«betroffen» im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG erscheine vorab als bloss
formeller Art, indem die Begriffsbestimmung vom Wortlaut her einzig an die
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Erwähnung im Amtshilfeersuchen anknüpfe; dass das Gericht ferner aus-
führte, es sei aber zu prüfen, welche Bedeutung dem Begriff «betroffene
Person» im materiellen Sinn, d.h. mit Blick auf die Übermittlung von Infor-
mationen zukomme (siehe zum Ganzen E. 3.3 des Urteils);
dass das Bundesgericht im genannten Urteil zum Schluss gekommen ist,
dass sich die Auslegung der Wendung «vom Ersuchen (nicht) betroffen» in
Art. 4 Abs. 3 StAhiG massgeblich nach dem abkommensrechtlichen Krite-
rium der voraussichtlichen Erheblichkeit richten muss (E. 4 des Urteils);
dass in diesem Urteil dementsprechend entschieden wurde, dass seitens
der im Amtshilfegesuch genannten Person Bevollmächtigte nicht als Per-
sonen betrachtet werden können, deren Namen nur «zufällig» in den sei-
nerzeit streitbetroffenen Bankunterlagen auftauchten; dass das Gericht die
Identität solcher Bevollmächtigten vielmehr als wesentliches Element bei
der Überprüfung von Geldflüssen qualifizierte und deshalb die voraussicht-
liche Erheblichkeit dieser Information bejahte (nicht amtlich publizierte
E. 6.2 des Urteils);
6.
dass vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht wird, dass das Ersuchen
der AT vom 17. September 2015 den inhaltlichen Anforderungen, denen
ein Amtshilfegesuch zu genügen hat, nicht gerecht werde (vgl. zu diesen
Anforderungen Ziff. IV Unterziff. 2 des Protokolls zum DBA-ES [in der Fas-
sung gemäss Art. 12 Ziff. 2 des Änderungsprotokolls 2011]; diese Abkom-
mensregelung geht der Vorschrift von Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor [vgl. – aller-
dings zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und
Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von
Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91; DBA-F] – Urteil des
BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.4, zur Publikation
vorgesehen]);
7.
dass zu klären ist, wer vom Amtshilfegesuch der AT betroffene Person ist;
dass bei bloss formaler Betrachtung vorliegend einzig B._______ und
seine Ehefrau C._______ vom Gesuch der AT betroffene Personen sind,
weil die AT in ihrem Ersuchen unter «individuals we request information
about» nur diese Personen nennt;
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dass dies jedoch nicht a priori bedeutet, dass die Übermittlung von Infor-
mationen betreffend die von der AT nicht als in Spanien steuerpflichtig be-
zeichnete Beschwerdeführerin unzulässig ist, da rechtsprechungsgemäss
für die Beantwortung der Frage, ob eine Person im Sinne von Art. 4 Abs. 3
StAhiG nicht vom Ersuchen betroffen ist, vom Begriff «betroffene Person»
im materiellen Sinn auszugehen ist und sich dieser Begriff nach dem ab-
kommensrechtlichen Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit be-
stimmt (vgl. E. 5);
dass folglich zu prüfen ist, ob die nach der angefochtenen Schlussverfü-
gung der AT zu übermittelnden Informationen (namentlich die Identität der
Beschwerdeführerin als Inhaberin des erwähnten Kontos Nr. […] bei der
D._______ SA) im Sinne von Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES voraussicht-
lich erheblich sind;
dass die Beschwerdeführerin dann als betroffene Person (im materiellen
Sinn) qualifiziert werden kann und die genannten Informationen dann der
Amtshilfeverpflichtung gemäss Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES unterliegen
können, wenn die Informationen im Sinne dieser Amtshilfeklausel voraus-
sichtlich erheblich für die Aufklärung der spanischen Steuerangelegenhei-
ten von B._______ und/oder C._______ sind (vgl. E. 3 und 5);
8.
dass die AT in ihrem Gesuch insbesondere Folgendes ausführt (S. 5 des
Ersuchens):
«Mr B._______ […] has not filed tax returns in Spain. The investigation re-
vealed that his interests, both personal ([…]) as well as his financial interests
(his properties but in his wife’s name – without revenue –, shares in the corpo-
rate conglomerate although they are under the name of non-resident compa-
nies) are located in Spain. Therefore, there is clear evidence that the revenue
obtained, from the Spanish companies or in any other way, should have been
subject to taxation in Spain at least in the majority of the years investigated»;
dass die AT ferner erklärt, dass aufgrund der ihr vorliegenden Bankdoku-
mente der Verdacht bestehe, dass auf ein Konto von B._______ bei der
Bank F._______ in G._______ (Konto Nr. […]) Gelder einbezahlt worden
seien, welche in Spanien zu Unrecht nicht versteuerte Dividenden der spa-
nischen H._______ SA bilden würden;
dass nach Darstellung der AT auf dem genannten Konto sowie auf dem
Konto von B._______ Nr. […] bei der D._______ SA vereinnahmte Gelder
fast systematisch auf andere Konten weitergeleitet wurden; dass die AT
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vermutet, dass dies für die am gleichen Gesellschaftskonglomerat wie
B._______ beteiligten Kinder dieses spanischen Staatsangehörigen und
seiner Ehefrau C._______ geschehen ist; dass zu den letztgenannten Kon-
ten das Konto Nr. […] bei der D._______ SA zählt; dass auf dieses Konto
gemäss dem Amtshilfeersuchen am 8. Juni 2010 ein Betrag von […] Euro
vom Konto Nr. […] bei dieser Bank überwiesen wurde;
dass die AT sinngemäss geltend macht, sie benötige die Informationen
über den Inhaber des Kontos Nr. […] bei der D._______ SA und die
SWIFT-Nachricht zur erwähnten Transaktion vom 8. Juni 2010, um sich für
die korrekte Erhebung der Einkommenssteuer bei B._______ in Spanien
ein Bild über dessen Transaktionen, die Qualifikation der Gelder und deren
Besteuerung machen zu können (vgl. S. 8 des Ersuchens);
dass die voraussichtliche Erheblichkeit dieser von der AT verlangten Infor-
mationen für die Aufklärung der spanischen Steuerangelegenheiten von
B._______ und seiner Ehefrau C._______ angesichts der genannten
Sachdarstellung im Ersuchen der AT gegeben ist;
dass nämlich die entsprechenden Angaben namentlich zur Klärung der
Frage beitragen können, ob in Spanien in der massgebenden Zeitspanne
B._______, dem Vater der Beschwerdeführerin, zuzurechnende (und al-
lenfalls teilweise oder vollumfänglich an die Beschwerdeführerin weiterge-
leitete) Dividenden zu Unrecht unversteuert geblieben sind; dass dies auch
dann gelten würde, wenn die Beschwerdeführerin keine Gesellschaftsbe-
teiligung mit Bezug zu Spanien halten würde; dass daher entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin ohne Bedeutung ist, ob sich (auch)
ihre «Minderheitsbeteiligung am spanischen I._______-Konzern» zur Be-
gründung der in Frage stehenden Amtshilfeverpflichtung heranziehen lässt
(vgl. dazu Beschwerde, S. 11);
dass die streitbetroffenen Informationen somit im Sinne von Art. 25bis
Abs. 1 Satz 1 DBA-ES voraussichtlich erheblich sind; dass die Beschwer-
deführerin vor diesem Hintergrund als vom Amtshilfegesuch betroffene
Person zu qualifizieren ist und folglich Art. 4 Abs. 3 StAhiG einer Informa-
tionsübermittlung nicht entgegensteht;
9.
dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, die sie betreffenden, nach
dem Willen der ESTV an die AT zu übermittelnden Informationen seien für
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die Besteuerung von B._______ und C._______ in Spanien nicht voraus-
sichtlich erheblich, weil es (insbesondere mangels eines seitens der AT ge-
äusserten Verdachts der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der an-
geblichen Steuerhinterziehung durch die betroffenen Personen in Spanien)
an einer Rechtsgrundlage fehle, wonach die auf dem Konto Nr. […] bei der
D._______ SA befindlichen Vermögenswerte B._______ und C._______
statt der schon längst volljährigen sowie mit ihrem Ehemann und den eige-
nen Kindern seit etlichen Jahren (getrennt von ihren Eltern) in J._______
lebenden Beschwerdeführerin zugerechnet werden können (vgl. Be-
schwerde, S. 9);
dass die AT aber nach ihrer Darstellung keine solche Vermögenszurech-
nung anstrebt, sondern einzig Rückschlüsse über die Existenz und die
steuerrechtliche Natur der von B._______ vereinnahmten Einkünfte ziehen
will, und die AT (nur) zu diesem Zweck Angaben im Zusammenhang mit
der (späteren) Verwendung der entsprechenden Beträge verlangt, wobei
die streitbetroffenen Angaben – wie gesehen – für solche Rückschlüsse
dienlich sein können;
dass das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht stich-
haltig ist und aus dem gleichen Grund im vorliegenden Kontext irrelevant
ist, ob eine gesetzliche Grundlage für eine Zurechnung der spanischen Ge-
sellschaftsbeteiligung der Beschwerdeführerin zu B._______ besteht;
10.
dass der hiervor gezogene Schluss, dass die nach Ansicht der ESTV zu
übermittelnden Informationen voraussichtlich erheblich sind und die Be-
schwerdeführerin als vom Amtshilfeersuchen betroffene Person gilt, durch
die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht umgestossen wird;
dass die Beschwerdeführerin insbesondere ins Leere greift, soweit sie aus
BGE 142 II 69 abzuleiten sucht, dass «als unbeteiligte Dritte [bzw. vom Er-
suchen nicht betroffene Person im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG] eine
Person gilt, deren eigene steuerliche Situation durch die ersuchten Infor-
mationen nicht beeinflusst werden kann» (Beschwerde, S. 9);
dass nämlich das Bundesgericht das in diesem Urteil genannte Kriterium,
ob die verlangten Informationen geeignet sind, die eigene Besteuerung zu
beeinflussen, nicht im Zusammenhang mit der Frage der voraussichtlichen
Erheblichkeit der Informationen und dem Begriff der nicht vom Ersuchen
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betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG nannte; dass es die-
ses Kriterium vielmehr als massgebend für den Umfang der Mitwirkungs-
pflicht eines Steuerpflichtigen in einem Amtshilfeverfahren betreffend die
Besteuerung eines anderen Steuerpflichtigen bezeichnete (vgl. BGE 142 II
69 E. 5.3: «Il découle de ce qui précède que pour savoir quelle est l'étendue
du devoir de collaboration d'un contribuable lorsqu'est en jeu l'imposition
d'un autre contribuable, il faut déterminer si les renseignements demandés
sont susceptibles ou non d'affecter sa propre taxation.»);
dass sich aus dem (weiteren) Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre
steuerliche Situation in Spanien werde durch eine Übermittlung der edier-
ten Informationen nicht beeinflusst, vor diesem Hintergrund von vornherein
nicht ableiten lässt, dass sie eine unbeteiligte Dritte im Sinne einer vom
Amtshilfeersuchen nicht betroffenen Person ist;
11.
dass sodann nicht erkennbar ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass
eine dem spanischen Recht entsprechende Besteuerung, wie sie die AT
mit ihrem Amtshilfegesuch anstrebt, dem DBA-ES widerspricht (vgl. zu die-
ser Voraussetzung der Amtshilfeleistung den hiervor zitierten letzten Pas-
sus von Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES);
12.
dass vorliegend – auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerde ge-
nannten BGE 142 II 69 betreffend die Mitwirkungspflichten der vom Amts-
hilfeersuchen betroffenen Person – nicht mit Recht geltend gemacht wer-
den kann, dass die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu über-
mittelnden Informationen nach dem schweizerischen Recht nicht hät-
ten beschafft werden können und deshalb nach Art. 25bis Abs. 3 Bst. a
und/oder b DBA-ES nicht zu übermitteln sind;
dass die ESTV nämlich aufgrund von Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES
über die Befugnis verfügt, von der Bank D._______ SA und dem Finanz-
institut E._______ AG die Herausgabe von Informationen zu verlangen,
welche – wie die vorliegend streitbetroffenen Informationen – das Erforder-
nis der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen; dass diese Befugnis weder
durch das Bankgeheimnis von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Ban-
ken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) noch durch eine
andere Vorschrift des internen Rechts einschränkt ist (vgl. zu Art. 28 Abs. 5
Satz 2 DBA-F, welcher – soweit hier interessierend – Art. 25bis Abs. 5 Satz 2
DBA-ES entspricht, ebenso Urteile des BGer 2C_490/2015 vom 14. März
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Seite 11
2016 E. 3.2.1, 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 4.5 [letzteres
Urteil zur Publikation vorgesehen]);
dass der Übermittlung der streitbetroffenen Bankinformationen an die AT
auch Art. 25bis Abs. 3 Bst. c DBA-ES nicht entgegensteht, da diese Vor-
schrift in der vorliegenden Konstellation gemäss Art. 25bis Abs. 5 Satz 1
DBA-ES nicht greift;
13.
dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Leistung der ge-
mäss der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfe als
erfüllt erscheinen;
dass die angefochtene Schlussverfügung demzufolge zu bestätigen ist und
die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;
14.
dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die auf Fr. 2'500.- festzu-
setzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass der einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist;
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt und der Beschwer-
deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
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die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: