B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3789/2016
Ur t e i l vom 2 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter H. Boss, LL.M.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-ES).
A-3789/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT)
mit Schreiben vom 17. September 2015 gestützt auf das Abkommen vom
26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spa-
nien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; DBA-ES) ein Er-
suchen um Amtshilfe betreffend B._______ und seine Ehefrau C._______
an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet
hat;
dass sie darin die Übermittlung von Informationen betreffend den Zeitraum
vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beantragt und zur Be-
gründung namentlich erklärt, es bestünden Hinweise, dass B._______ und
C._______ nicht (wie von ihnen behauptet) in E._______, sondern gemäss
Art. 9 des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November 2006 und Art. 4
DBA-ES in Spanien ansässig seien;
dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) nach Durchführung des or-
dentlichen Verfahrens der Informationsbeschaffung und der Information
der beschwerdeberechtigten Personen mit Schlussverfügung vom 13. Mai
2016 die Übermittlung von bei der H._______ SA und der I._______ AG
edierten Informationen angeordnet und diese Schlussverfügung an die
A._______ S.A. […] als beschwerdeberechtigte Person eröffnet hat;
dass die A._______ S.A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die ge-
nannte Schlussverfügung der ESTV mit Eingabe vom 16. Juni 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess; dass sie bean-
tragt, die angefochtene Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben und das Amtshilfege-
such der AT vom 17. September 2015 sei insoweit abzuweisen, als damit
die Übermittlung der von der Bank H._______ SA edierten Unterlagen und
Informationen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, verlangt wird […]
(Beschwerde, S. 2);
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. August 2016 beantragt,
die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen;
dass auf die Begründungen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten und
die vorliegenden Unterlagen – sofern sie für den Entscheid relevant sind –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird;
A-3789/2016
Seite 3
und zieht in Erwägung,
1.
dass auf das vorliegende Verfahren das Bundesgesetz vom 28. September
2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfe-
gesetz, StAhiG; SR 651.1) anwendbar ist; dass allenfalls abweichende
Bestimmungen des im hier zu beurteilenden Fall anwendbaren DBA-ES
vorgehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG); dass sich das Beschwerdeverfahren
nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 19
Abs. 5 StAhiG);
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 13. Mai 2016 zuständig ist
(vgl. Art. 31 VGG sowie Urteil des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar
2014 E. 1.2);
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin die Voraussetzun-
gen der Beschwerdelegitimation erfüllt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Ver-
bindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG); dass die Beschwerde zudem form- und
fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
und damit auf das Rechtsmittel einzutreten ist;
2.
dass auf das vorliegende Verfahren das DBA-ES in seiner seit dem 24. Au-
gust 2013 in Kraft stehenden Fassung gemäss dem Protokoll vom 27. Juli
2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem König-
reich Spanien zur Änderung des DBA-ES (AS 2013 2367; im Folgenden:
Änderungsprotokoll 2011) zur Anwendung gelangt;
dass dies auch für die Amtshilfeklausel des DBA-ES, Art. 25bis DBA-
ES (Art. 9 Änderungsprotokoll 2011), gilt; dass diese Amtshilfeklausel hin-
sichtlich der hier interessierenden, unter Art. 2 DBA-ES fallenden Steuern
Anwendung findet auf Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar
2010 beginnen, oder auf Steuern, welche auf Beträgen geschuldet sind,
die am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden
(Art. 13 Abs. 2 Ziff. iii Änderungsprotokoll 2011);
3.
dass nach Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES die zuständigen Behörden der
beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen austauschen,
«die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
A-3789/2016
Seite 4
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unter-
abteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich
erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
dem Abkommen widerspricht»; dass der Informationsaustausch dabei
nicht durch Art. 1 DBA-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 des
Abkommens (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fal-
lende Steuern) beschränkt ist (Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES);
dass der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in
Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES gemäss Ziff. IV Unterziff. 3 des Protokolls
zum DBA-ES bezweckt, «einen möglichst weit gehenden Informationsaus-
tausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu
erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder um Informationen zu ersu-
chen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten
steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist»;
dass gemäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG Informationen, die voraussichtlich nicht
erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszu-
sondern oder unkenntlich zu machen sind;
4.
dass Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe enthält; dass der ersuchte Vertragsstaat gemäss
dieser Vorschrift nicht verpflichtet ist, von den Gesetzen und der Verwal-
tungspraxis des einen oder anderen Vertragsstaates abzuwei-
chen (Bst. a), Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder
im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht
beschafft werden können (Bst. b), oder Informationen zu übermitteln, «die
ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder
ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem
Ordre public widerspräche» (Bst. c);
dass freilich die Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES vorgehende Vorschrift von
Art. 25bis Abs. 5 DBA-ES ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestim-
mung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung enthält;
dass der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES näm-
lich die Leistung von Amtshilfe nicht «nur deshalb ablehnen [darf], weil sich
die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einer be-
vollmächtigten oder beauftragten Person, einem Treuhänder oder einer
Treuhänderin befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer
A-3789/2016
Seite 5
Person beziehen»; dass in diesem Zusammenhang Art. 25bis Abs. 5 Satz 2
DBA-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz ein-
räumt, die Offenlegung entsprechender Informationen durchzusetzen, so-
fern dies zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäss diesem Absatz der
Amtshilfebestimmung erforderlich ist;
dass gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG zur Beschaffung von Informationen nur
Massnahmen durchgeführt werden dürfen, die nach schweizerischem
Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand
des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten; dass dieser Art. 25bis
Abs. 3 Bst. a DBA-ES entsprechende Grundsatz indessen in Einklang mit
Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES durch Art. 8 Abs. 2 StAhiG eingeschränkt
wird; dass nach letzterer Vorschrift Informationen, die sich im Besitz einer
Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmäch-
tigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder
die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, verlangt werden kön-
nen, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht;
5.
dass gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG die Übermittlung von Informationen zu
Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig ist;
dass als «betroffene Person» gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG diejenige Person
gilt, über welche im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden;
dass das Bundesgericht in BGE 141 II 436 (= Urteil 2C_963/2014 vom
24. September 2015; auch publiziert in: Archiv für schweizerisches Abga-
berecht [ASA] 84 [2015/2016] S. 559 ff.) festgehalten hat, das Merkmal
«betroffen» im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG erscheine vorab als bloss
formeller Art, indem die Begriffsbestimmung vom Wortlaut her einzig an die
Erwähnung im Amtshilfeersuchen anknüpfe; dass das Gericht ferner aus-
führte, es sei aber zu prüfen, welche Bedeutung dem Begriff «betroffene
Person» im materiellen Sinn, d.h. mit Blick auf die Übermittlung von Infor-
mationen zukomme (siehe zum Ganzen E. 3.3 des Urteils);
dass das Bundesgericht im genannten Urteil zum Schluss gekommen ist,
dass sich die Auslegung der Wendung «vom Ersuchen (nicht) betroffen» in
Art. 4 Abs. 3 StAhiG massgeblich nach dem abkommensrechtlichen Krite-
rium der voraussichtlichen Erheblichkeit richten muss (E. 4 des Urteils);
dass in diesem Urteil dementsprechend entschieden wurde, dass seitens
der im Amtshilfegesuch genannten Person Bevollmächtigte nicht als Per-
A-3789/2016
Seite 6
sonen betrachtet werden können, deren Namen nur «zufällig» in den sei-
nerzeit streitbetroffenen Bankunterlagen auftauchten; dass das Gericht die
Identität solcher Bevollmächtigten vielmehr als wesentliches Element bei
der Überprüfung von Geldflüssen qualifizierte und deshalb die voraussicht-
liche Erheblichkeit dieser Information bejahte (nicht amtlich publizierte
E. 6.2 des Urteils);
6.
dass vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht wird, dass das Ersuchen
der AT vom 17. September 2015 den inhaltlichen Anforderungen, denen
ein Amtshilfegesuch zu genügen hat, nicht gerecht werde (vgl. zu diesen
Anforderungen Ziff. IV Unterziff. 2 des Protokolls zum DBA-ES [in der Fas-
sung gemäss Art. 12 Ziff. 2 des Änderungsprotokolls 2011]; diese Abkom-
mensregelung geht der Vorschrift von Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor [vgl. – aller-
dings zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und
Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von
Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91; DBA-F] – Urteil des
BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.4, zur Publikation
vorgesehen]);
7.
dass zu klären ist, wer vom Amtshilfegesuch der AT betroffene Person ist;
dass bei bloss formaler Betrachtung vorliegend einzig B._______ und
seine Ehefrau C._______ vom Gesuch der AT betroffene Personen sind,
weil die AT in ihrem Ersuchen unter «individuals we request information
about» nur diese Personen nennt;
dass dies jedoch nicht a priori bedeutet, dass die Übermittlung von Infor-
mationen betreffend die von der AT nicht als in Spanien steuerpflichtig be-
zeichnete Beschwerdeführerin unzulässig ist, da rechtsprechungsgemäss
für die Beantwortung der Frage, ob eine Person im Sinne von Art. 4 Abs. 3
StAhiG nicht vom Ersuchen betroffen ist, vom Begriff «betroffene Person»
im materiellen Sinn auszugehen ist und sich dieser Begriff nach dem ab-
kommensrechtlichen Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit be-
stimmt (vgl. E. 5);
dass folglich zu prüfen ist, ob die nach der angefochtenen Schlussverfü-
gung der AT zu übermittelnden Informationen im Sinne von Art. 25bis Abs. 1
Satz 1 DBA-ES voraussichtlich erheblich sind;
A-3789/2016
Seite 7
dass die Beschwerdeführerin dann als betroffene Person (im materiellen
Sinn) qualifiziert werden kann und die genannten Informationen dann der
Amtshilfeverpflichtung gemäss Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES unterliegen
können, wenn die Informationen im Sinne dieser Amtshilfeklausel voraus-
sichtlich erheblich für die Aufklärung der spanischen Steuerangelegenhei-
ten von B._______ und/oder C._______ sind (vgl. E. 3 und 5);
8.
dass die AT in ihrem Gesuch insbesondere Folgendes ausführt (S. 5 des
Ersuchens):
«Mr B._______ […] has not filed tax returns in Spain. The investigation re-
vealed that his interests, both personal ([…]) as well as his financial interests
(his properties but in his wife’s name – without revenue –, shares in the corpo-
rate conglomerate although they are under the name of non-resident compa-
nies) are located in Spain. Therefore, there is clear evidence that the revenue
obtained, from the Spanish companies or in any other way, should have been
subject to taxation in Spain at least in the majority of the years investigated»;
dass die AT ferner erklärt, dass aufgrund der ihr vorliegenden Bankdoku-
mente der Verdacht bestehe, dass auf ein Konto von B._______ bei der
Bank F._______ in G._______ (Konto Nr. […]) Gelder einbezahlt worden
seien, welche in Spanien zu Unrecht nicht versteuerte Dividenden der spa-
nischen D._______ SA bilden würden;
dass die AT diesen Verdacht insbesondere in Bezug auf eine angeblich
durch einen aktuellen Bankauszug nachgewiesene, am 28. Mai 2010 er-
folgte Überweisung eines Betrages von […] Euro vom Konto Nr. […] bei
der H._______ SA auf das erwähnte Konto bei der Bank F._______ äus-
sert;
dass B._______ bzw. dessen Vertreter nach Darstellung der AT erklärt hat,
dass der Betrag von […] Euro auf ein Darlehen der A._______ SA mit Sitz
in J._______ zurückzuführen sei;
dass die AT die vorliegend streitbetroffenen Informationen gemäss dem
Amtshilfeersuchen benötigt, um ihre Vermutung zu überprüfen, dass Divi-
denden der D._______ SA über den Umweg der A._______ SA am spani-
schen Fiskus vorbei zu B._______ gelangten;
dass die voraussichtliche Erheblichkeit der hier in Frage stehenden Infor-
mationen für die Aufklärung der spanischen Steuerangelegenheiten von
B._______ und seiner Ehefrau C._______ gegeben ist, weil die das Konto
A-3789/2016
Seite 8
Nr. […] bei der H._______ SA betreffenden Angaben namentlich zur Klä-
rung der Frage beitragen können, ob in Spanien in der massgebenden Zeit-
spanne B._______ zuzurechnende Dividenden auf die von der AT be-
schriebene Weise zu Unrecht unversteuert geblieben sind;
dass in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob die Beschwerdefüh-
rerin im Amtshilfeersuchen fälschlicherweise als in J._______ statt
K._______ domiziliert bezeichnet wird;
dass die voraussichtliche Erheblichkeit auch deshalb zu bejahen ist, weil
die AT in ihrem Ersuchen mit der Erwähnung der hiervor genannten Sach-
verhaltselemente (insbesondere Eigentum an Liegenschaften […] in Spa-
nien, Beteiligungen an spanischen Gesellschaften und Bankkonten bei
spanischen Banken) hinreichende Anknüpfungspunkte dafür liefert, dass
B._______ in der massgebenden Zeitspanne in Spanien einkommenssteu-
erpflichtig war;
dass die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss geltend macht, die sie be-
treffenden, nach dem Willen der ESTV an die AT zu übermittelnden Infor-
mationen seien für die Besteuerung von B._______ und C._______ in Spa-
nien nicht voraussichtlich erheblich, weil aufgrund der vorliegenden Be-
weismittel feststehe, dass das Ehepaar seinen Wohnsitz während des re-
levanten Zeitraumes nicht in Spanien, sondern in E._______ gehabt habe;
dass jedoch zu berücksichtigen ist, dass der ersuchte Staat dann, wenn
der ersuchende Staat – wie vorliegend – hinreichende Anhaltspunkte dafür
geliefert hat, dass die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person im ersu-
chenden Staat einkommenssteuerpflichtig ist, rechtsprechungsgemäss
nicht zu prüfen hat, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Person in einem
Drittstaat steuerpflichtig ist (Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Feb-
ruar 2014 E. 7.2, A-6600/2013 vom 11. Februar 2014 E. 7.2; DANIEL HO-
LENSTEIN, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri-
schen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2014, Art. 26 N. 238);
dass der ersuchte Staat bei einer solchen Konstellation auch nicht zu klä-
ren hat, ob die (allfällige) Steuerpflicht im Drittstaat der Einkommenssteu-
erpflicht der betroffenen Person im ersuchenden Staat entgegensteht (Ur-
teile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 7.2, A-6600/2013
vom 11. Februar 2014 E. 7.2; HOLENSTEIN, a.a.O., Art. 26 N. 238);
A-3789/2016
Seite 9
dass sodann die Glaubwürdigkeit der Darstellung des ersuchenden Staa-
tes rechtsprechungsgemäss durch eine (allfällige) Ansässigkeit der be-
troffenen Person(en) in einem anderen Staat nicht entkräftet wird (vgl. Ur-
teil des BGer 2C_289/2015 vom 5. April 2016 E. 3.7 [zur Publikation vor-
gesehen]);
dass die streitbetroffenen Informationen nach dem Gesagten im Sinne von
Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES voraussichtlich erheblich sind; dass die
Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund als vom Amtshilfegesuch be-
troffene Person zu qualifizieren ist und folglich Art. 4 Abs. 3 StAhiG einer
Informationsübermittlung nicht entgegensteht;
9.
dass zu prüfen bleibt, ob eine Informationsübermittlung vorliegend unzu-
lässig ist, weil die von der AT angestrebte, dem Recht Spaniens entspre-
chende Besteuerung nicht dem DBA-ES entspricht (vgl. die erwähnte Vo-
raussetzung der abkommenskonformen Besteuerung in Art. 25bis Abs. 1
Satz 1 DBA-ES);
dass Art. 4 Abs. 1 DBA-ES eine Definition der Ansässigkeit enthält und
Art. 4 Abs. 2 DBA-ES für den Fall einer sog. Doppelansässigkeit einer na-
türlichen Person in beiden Vertragsstaaten eine Kollisionsregel aufstellt,
wonach die betreffende Person abkommensrechtlich nur in einem der bei-
den Vertragsstaaten ansässig ist (sog. «tie-breaker»-Regel); dass die An-
wendung dieser Kollisionsregel zur Folge hat, dass der gemäss dieser Re-
gel nicht als Ansässigkeitsstaat geltende andere Vertragsstaat die nach
seinem innerstaatlichen Recht gegebenenfalls bei ihm ansässige Person
lediglich noch im Rahmen der im Abkommen dem Quellen- oder Belegen-
heitsstaat zugewiesenen Befugnisse besteuern darf (vgl. MARTIN ZWEI-
FEL/SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 N. 26);
dass Art. 4 DBA-ES vorliegend aber jedenfalls der von der AT angestrebten
Besteuerung von B._______ in Spanien nicht entgegensteht;
dass nämlich gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA-ES als «eine in einem Vertrags-
staat ansässige Person» eine Person gilt, «die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des
Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merk-
mals» steuerpflichtig ist; dass dabei unter einem «anderen ähnlichen Merk-
mal» jede ortsbezogene Anknüpfung zu verstehen ist, welche die unbe-
schränkte Steuerpflicht begründet (MORIS LEHNER, in: Klaus Vogel/Moris
A-3789/2016
Seite 10
Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 6. Aufl.
2015, Art. 4 N. 110; vgl. dazu auch ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 4 N. 16);
dass B._______ (mit seinem Eigentum an Liegenschaften […] und seinen
Konten bei spanischen Banken) eine relevante ortsbezogene Anknüpfung
zu Spanien aufweist und damit dort im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-ES
ansässig ist;
dass vorliegend zu Recht von den Verfahrensbeteiligten nicht behauptet
wird, B._______ sei auch in der Schweiz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-
ES aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht ansässig;
dass deshalb die «tie-breaker»-Regel von Art. 4 Abs. 2 DBA-ES mangels
Doppelansässigkeit (Spanien-Schweiz) von vornherein nicht zur Anwen-
dung gelangt;
dass aus einer möglichen Missachtung einer allenfalls in einem Abkommen
zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien
und Nordirland vorgesehenen, Art. 4 DBA-ES entsprechenden Vorschrift
nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, da
Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES für die Amtshilfeleistung nicht voraussetzt,
dass die vom ersuchenden Staat beabsichtigte Besteuerung mit allen sei-
nen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist;
dass sich die Schweiz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im
Amtshilfeverfahren bezüglich der Frage der Abkommenskonformität der
vom ersuchenden Staat angestrebten Besteuerung ohnehin dann, wenn
an sie ein Amtshilfegesuch betreffend eine Person gestellt wird, die von
beiden Vertragsstaaten als steuerlich ansässig erachtet wird, auf die Prü-
fung zu beschränken hat, ob das vom ersuchenden Staat geltend ge-
machte Kriterium zur Begründung der steuerlichen Anknüpfung unter den
gemäss dem einschlägigen Abkommen für die Bestimmung der steuerli-
chen Ansässigkeit massgebenden Kriterien genannt ist (Urteil des BGer
2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.2.1 f. [zur Publikation vorge-
sehen]; in gleicher Richtung auch Urteil des BGer 2C_289/2015 vom 5. Ap-
ril 2016 E. 3.7 [zur Publikation vorgesehen]; a.M. HOLENSTEIN, a.a.O.,
Art. 26 N. 235 ff.); dass hier dahingestellt bleiben kann, ob Letzteres vor-
liegend der Fall ist, da Art. 4 Abs. 2 DBA-ES – wie ausgeführt – in der hier
zu beurteilenden Konstellation (mit angeblicher Doppelansässigkeit in Spa-
nien und Grossbritannien) von vornherein nicht einschlägig ist;
A-3789/2016
Seite 11
dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund ins Leere stösst, so-
weit sie unter Berufung auf die vorliegenden Beweismittel zu den persönli-
chen und wirtschaftlichen Beziehungen von B._______ (und seiner Ehe-
frau) zu E._______ sinngemäss geltend zu machen sucht, es sei keine
Amtshilfe zu leisten, weil B._______ abkommensrechtlich statt in Spanien
in Grossbritannien ansässig gewesen sei;
10.
dass der Informationsaustausch gemäss Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES
in Verbindung mit Art. 1 DBA-ES nicht auf in einem oder beiden Vertrags-
staaten ansässige Personen beschränkt ist; dass hier offen bleiben kann,
ob deshalb für die Amtshilfeleistung überhaupt hinreichende Anhalts-
punkte für eine Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat
gegeben sein müssen, wenn dieser Staat im Amtshilfegesuch – wie vorlie-
gend – eine solche Ansässigkeit behauptet;
dass nämlich (wie gesehen) jedenfalls die betroffene Person B._______
mit Blick auf das DBA-ES als in Spanien ansässig erscheint;
11.
dass vorliegend nicht mit Recht geltend gemacht werden kann, dass die
gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informa-
tionen nach dem schweizerischen Recht nicht hätten beschafft werden
können und deshalb nach Art. 25bis Abs. 3 Bst. a und/oder b DBA-ES nicht
zu übermitteln sind;
dass die ESTV nämlich aufgrund von Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES
über die Befugnis verfügt, von der Bank H._______ SA und dem Finanz-
institut I._______ AG die Herausgabe von Informationen zu verlangen, wel-
che – wie die vorliegend streitbetroffenen Informationen – das Erfordernis
der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen; dass diese Befugnis weder
durch das Bankgeheimnis von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Ban-
ken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) noch durch eine
andere Vorschrift des internen Rechts einschränkt ist (vgl. zu Art. 28 Abs. 5
Satz 2 DBA-F, welcher – soweit hier interessierend – Art. 25bis Abs. 5 Satz 2
DBA-ES entspricht, ebenso Urteile des BGer 2C_490/2015 vom 14. März
2016 E. 3.2.1, 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 4.5 [letzteres
Urteil zur Publikation vorgesehen]);
A-3789/2016
Seite 12
dass der Übermittlung der streitbetroffenen Bankinformationen an die AT
auch Art. 25bis Abs. 3 Bst. c DBA-ES nicht entgegensteht, da diese Vor-
schrift in der vorliegenden Konstellation gemäss Art. 25bis Abs. 5 Satz 1
DBA-ES nicht greift;
12.
dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Leistung der ge-
mäss der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfe als
erfüllt erscheinen;
dass die angefochtene Schlussverfügung demzufolge zu bestätigen ist und
die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;
13.
dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die auf Fr. 2'500.- festzu-
setzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass der einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist;
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3789/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt und der Beschwer-
deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
A-3789/2016
Seite 14
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: