B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
21.12.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_1099/2018)
Abteilung I
A-381/2018
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
1. A._______, …,
2. B._______ LTD, …,
beide vertreten durch
Dr. iur. András Gurovits, Rechtsanwalt, und
lic. iur. Clara-Ann Gordon, LL.M., Fürsprecherin, …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-SE).
A-381/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 31. August 2017 richtete die schwedische Steuerbehörde
(Swedish Tax Agency; nachfolgend: STA) gestützt auf Art. 27 des Abkom-
mens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(SR 0.672.971.41; nachfolgend: DBA CH-SE) ein Amtshilfeersuchen an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz).
Die STA verlangte darin Informationen über A._______ und die B._______
Ltd (nachfolgend: B._______). Als Informationsinhaberin wird die [Bank]
C._______ genannt.
A.b Die STA führt in Bezug auf den Sachverhalt aus, sie führe eine Unter-
suchung betreffend das steuerbare Einkommen von A._______ während
der Steuerperioden 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015. Dieser sei in
Schweden wohnhaft und dort für die genannte Zeit unbeschränkt steuer-
pflichtig. Er arbeite als [Berater] in seiner eigenen schwedischen Gesell-
schaft, der D._______. A._______ habe ein jährliches Einkommen von
SEK 360'000.--, welches er von seiner Gesellschaft erhalten habe, dekla-
riert. Die in [Land E._______] registrierte B._______ habe von der
D._______ Dienstleistungen von A._______ für SEK 500.-- pro Stunde be-
zogen. Schwedische Temporärarbeitsvermittler (terporary staffing compa-
nies) hätten die Dienstleistungen von A._______ von der B._______ für
SEK 1'250.-- pro Stunde bezogen. Die B._______ sei die einzige Kundin
der D._______ gewesen. Die B._______ habe Zahlungen von drei Tempo-
rärarbeitsvermittlern in Schweden erhalten. Sie (die STA) habe diese Ge-
sellschaften um Kopien der Rechnungen und Vereinbarungen gebeten.
Gemäss den Zahlungsbelegen seien die Dienstleistungen, die A._______
erbrachte, über die B._______ bezogen worden. Andere Gesellschaften in
Schweden, die kurzfristig einen [Berater] benötigt hätten, hätten die
Dienste von A._______ über die Temporärarbeitsvermittler bezogen.
A._______ habe diese Tätigkeiten in Schweden ausgeübt. Die Zahlungen
für seine Dienstleistungen seien auf das Konto der B._______ in der
Schweiz geleistet worden.
A._______ lebe in Schweden und habe die Arbeit in Schweden für schwe-
dische Kunden ausgeübt. Seine Gesellschaft, die D._______, hätte die Ge-
schäfte direkt mit den schwedischen Gesellschaften abschliessen können.
Die B._______ sei in der Transaktionskette überflüssig gewesen. Das
A-381/2018
Seite 3
schwedische Steuerrecht werde von Beratern oft auf ähnliche Weise um-
gangen. So sei dasselbe Vorgehen in den Jahren 2011 und 2012 schon
einmal mit der B._______, jedoch einem anderen [Berater], gewählt wor-
den.
Für die Kalenderjahre 2014 bis 2015 habe die B._______ den Temporär-
arbeitsvermittlern betreffend die Tätigkeit von A._______ Rechnungen
über insgesamt SEK 6'369'293.-- gestellt. Die D._______ habe der
B._______ Rechnungen über SEK 2'325'500.-- gestellt, was bedeute, dass
die B._______ einen Gewinn von SEK 4'043'793.-- gemacht habe. Da der
Gewinn aus der Tätigkeit von A._______ resultiere, vermuteten die Ermitt-
ler, dass jener Einkommen von der B._______ erhalten haben könnte, das
nicht in den Steuererklärungen deklariert gewesen sei. Die schwedischen
Behörden hätten Informationen von A._______ über seine Verbindungen
zur B._______ sowie der D._______ zur B._______ verlangt. Die Antwor-
ten seien aber vage und unvollständig gewesen. Auch habe er, trotz Auf-
forderung, keine Kopien von Bankunterlagen zu Konten eingereicht, die er
im Ausland direkt oder indirekt kontrolliere.
A.c Die STA möchte für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember
2015 folgende Informationen zu allen Konten bei der C._______ erhalten,
die auf den Namen von A._______ lauten (einzeln oder zusammen mit an-
deren) oder für die A._______ über eine Unterschriftsberechtigung verfügt
oder deren wirtschaftlich Berechtigter er ist: Kontoeröffnungsunterlagen
und Formulare, auf denen die Unterschriftsberechtigungen über die Konten
ersichtlich sind; vollständige Kontoauszüge; sämtliche Anweisungen, die
die Bank in irgendeiner Form von A._______ oder einer anderen Person,
die für ihn handelt, erhalten hat, die Zahlungs- oder Überweisungsaufträge
von den oder auf die Konten beinhalten; Informationen zum tatsächlich
wirtschaftlich Berechtigten über die Vermögenswerte auf den Konten.
Die gleichen Informationen werden sinngemäss für dieselbe Zeit in Bezug
auf alle Konten bei der C._______ verlangt, die auf die B._______ lauten,
wobei ein Konto explizit genannt wird.
A.d Die STA bestätigt, dass sie alle verhältnismässigen, innerstaatlichen
Mittel ausgeschöpft habe, um weitere Informationen in Schweden zu erhal-
ten, dass sie die Informationen abkommensgemäss verwenden wird, dass
das Ersuchen in Übereinstimmung mit den schwedischen Gesetzen und
der Verwaltungspraxis sowie dem DBA CH-SE gestellt wurde und dass die
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Seite 4
Informationen erhältlich wären, würden die schwedischen Gesetze und die
schwedische Verwaltungspraxis angewendet.
A.e Dem Amtshilfeersuchen ist die Rechnung einer Gesellschaft an die
B._______ beigelegt, in der der Name von A._______ genannt wird.
B.
Am 12. September 2017 forderte die ESTV die C._______ auf, die verlang-
ten Unterlagen zu edieren. Gleichzeitig bat sie die Bank, die B._______
und A._______ über das Amtshilfeverfahren zu informieren.
C.
Die C._______ antwortete am 5. Oktober 2017 […]. Sie edierte die ge-
wünschten Informationen […]. Die Informationsschreiben habe sie
A._______ zustellen können.
D.
Am 12. Oktober 2017 ersuchten A._______ und die B._______, beide ver-
treten durch ihren Rechtsanwalt, um Akteneinsicht.
E.
Nachdem mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 die Vollmachten nachge-
reicht worden waren, gewährte die Vorinstanz am 7. November 2017 die
Akteneinsicht. Sie erklärte, Amtshilfe gewähren zu wollen, und teilte die
beabsichtigten Antworten mit.
F.
Mit Stellungnahme vom 28. November 2017 beantragten A._______ und
die B._______, auf das Ersuchen nicht einzutreten und keinerlei Informati-
onen über sie zu übermitteln.
G.
In ihrer Schlussverfügung vom 18. Dezember 2017 kam die Vorinstanz
zum Schluss, der STA Amtshilfe zu leisten. Die formellen und materiellen
Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe seien erfüllt. Insbesondere
sei das Ersuchen nicht zum Zweck der Beweisausforschung gestellt wor-
den. Die STA habe alle innerstaatlichen, üblichen Auskunftsquellen ausge-
schöpft. Weiter seien die Informationen voraussichtlich erheblich, um das
steuerbare Einkommen von A._______ festzusetzen. Dass die B._______
in Schweden nicht steuerpflichtig sei, sei nicht erheblich, könnten doch ge-
mäss DBA CH-SE auch Informationen über Personen ausgetauscht wer-
den, die im ersuchenden Staat weder ansässig noch steuerpflichtig seien.
A-381/2018
Seite 5
Es liege im Ermessen der STA, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen
Weges ein Amtshilfeersuchen an die Schweiz und nicht an [Land
E._______] zu richten. Es gebe keinen Anlass, an der Sachverhaltsdarstel-
lung der STA zu zweifeln.
H.
Am 17. Januar 2018 reichten A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer 1) und die B._______ Ltd (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusam-
men: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom
18. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie
beantragen in materieller Hinsicht, die angefochtene Schlussverfügung
aufzuheben und auf das Amtshilfeersuchen der STA nicht einzutreten bzw.
die von der STA ersuchte Amtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die
Schlussverfügung teilweise aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzu-
weisen, der STA ausschliesslich diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die
im Zeitraum zwischen 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2015 entstanden
seien. Insbesondere seien die Bankkontoeröffnungsunterlagen und alle
weiteren Dokumente, die vor dem 1. Januar 2014 und nach dem 31. De-
zember 2015 entstanden seien, auszusondern und der STA nicht zu über-
geben – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerde-
führenden begründen ihre Beschwerde zusammengefasst damit, die STA
bringe als Beleg für ihre Behauptung des Sachverhalts nur eine Rechnung
bei. Die STA führe nicht aus, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer 1
zur Beschwerdeführerin 2 stehe. Die STA liefere keinen Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer 1 an der Beschwerdeführerin 2 beteiligt sei
bzw. eine Funktion in ihr ausübe oder aus dem behaupteten Dreiecksge-
schäft einen finanziellen Vorteil ziehen könnte. Die Beschwerdeführerin 2
gehöre tatsächlich einer Drittgesellschaft, was die schwedische Behörde
leicht selber hätte herausfinden können. Der innerstaatliche Weg sei nicht
ausgeschöpft worden. Als voraussichtlich erheblich könnten Informationen
nur dann qualifiziert werden, wenn sie eine Person beträfen, die im ersu-
chenden Staat beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die Be-
schwerdeführerin 2 sei in Schweden nicht steuerpflichtig. Es handle sich
damit um eine «fishing expedition». Für die STA wäre es ein Leichtes ge-
wesen, weitergehende Informationen von den […] Behörden [des Landes
E._______] zu verlangen. Vorliegend liesse es sich nicht rechtfertigen, die
Vertraulichkeit der Bankkundenbeziehung zu beschränken bzw. aufzuhe-
ben.
A-381/2018
Seite 6
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2018 beantragt die Vorinstanz die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie macht sinngemäss gel-
tend, es liege keine «fishing expedition» vor. Auch Personen, die nicht im
ersuchenden Staat steuerpflichtig seien, könnten ins Amtshilfeverfahren
einbezogen werden. Die STA habe dargelegt, dass der in Schweden steu-
erpflichtige Beschwerdeführer 1 dort gearbeitet und seinen Lohn nicht di-
rekt, sondern über ein Schweizer Bankkonto der in [Land E._______] an-
sässigen Beschwerdeführerin 2 bezogen habe. Die STA habe nicht zuerst
in [Land E._______] Informationen einholen müssen. Die Erklärung, dass
das innerstaatliche Recht ausgeschöpft worden sei, genüge aufgrund des
völkerrechtlichen Vertrauensprinzips. Die Kontoeröffnungsunterlagen
seien zu übermitteln, da sie für die fragliche Zeit gelten würden.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 29. März 2018 halten die Beschwerdeführen-
den an ihren Rechtsbegehren fest. Sie reichen Belege nach, wonach die
Beschwerdeführerin 2 der F._______ gehöre und der Beschwerdeführer 1
weder Aktionär der Beschwerdeführerin 2 noch Aktionär der F._______ ge-
wesen sei. Es sei unzulässig, wenn die STA gestützt auf vage Vermutun-
gen ein Amtshilfeersuchen stelle, ohne dabei einfach zugängliche Belege
anzufordern.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern dies
entscheidwesentlich ist, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der STA ge-
stützt auf das DBA CH-SE zugrunde, welches am 31. August 2017 einge-
reicht wurde. Die Durchführung des Abkommens richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe
in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 24 StAhiG e contrario). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das
DBA CH-SE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei
A-381/2018
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nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das StAhiG nichts
anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen und sind durch die angefochtene Verfügung materiell be-
schwert. Sie sind damit und als Adressaten der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG)
ist – unter Vorbehalt des in E. 1.4 und E. 4.8 Ausgeführten – einzutreten.
1.3 Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach
der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vie-
ler: Urteile des BVGer A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 1.2,
A-1107/2018 vom 17. September 2018 E. 1.3.2, A-5688/2015 vom
11. September 2018 E. 2.2; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit admi-
nistratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5 S. 300 f.).
1.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Instruktionsrichterin in der Zwischen-
verfügung vom 18. Januar 2018 in Ziff. 1 festhielt, dass der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zukomme. Auf den in der Stellungnahme vom
29. März 2018 wiederholten Antrag der Beschwerdeführenden, es sei von
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Vormerk zu nehmen bzw.
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher nicht einzu-
treten. Gleiches gilt für den Antrag, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.
Diese wurden von der Vorinstanz am 8. März 2018 eingereicht.
2.
Das Amtshilfeersuchen enthält die in Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA
CH-SE (ebenfalls publiziert in SR 0.672.971.41) verlangten Informationen.
Dies wird auch nicht in Frage gestellt. Im Folgenden ist auf die weiteren
Voraussetzungen einzugehen, die erfüllt sein müssen, damit der STA Amts-
hilfe geleistet werden kann, und deren Vorliegen die Beschwerdeführenden
bestreiten.
3.
Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, über die in
Schweden nicht ansässige Beschwerdeführerin 2 dürften keine Informati-
onen ausgetauscht werden (dazu E. 3.1.1 ff.). Es werde keine Verbindung
A-381/2018
Seite 8
zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 belegt.
Dem Amtshilfeersuchen sei nur eine Rechnung beigelegt, auf der der
Name des Beschwerdeführers 1 stehe. Sie machen sinngemäss geltend,
die Informationen, die die Vorinstanz übermitteln wolle, seien nicht voraus-
sichtlich erheblich (dazu E. 4) und es handle sich beim Ersuchen der STA
um eine «fishing expedition» (dazu E. 5). Weiter sei das Amtshilfeersuchen
unverhältnismässig und das Subsidiaritätsprinzip sei verletzt. Die schwedi-
sche Behörde hätte zunächst Informationen in [Land E._______] einholen
müssen, worauf sie hätte feststellen können, dass der Beschwerdeführer 1
weder Aktionär der Beschwerdeführerin 2 noch von deren Muttergesell-
schaft sei (dazu E. 6). Einer Übermittlung der Informationen stehe das
Bankkundengeheimnis entgegen (dazu E. 7). Schliesslich seien einige der
Unterlagen ausserhalb des vom Amtshilfeersuchen erfassten Zeitraums er-
stellt worden und dürften daher nicht übermittelt werden (dazu E. 8).
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE tauschen die zuständigen Behör-
den der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, «die zur Durchfüh-
rung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des in-
nerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die
für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder
ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich
sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab-
kommen widerspricht». Der Informationsaustausch ist durch die Art. 1 DBA
CH-SE (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-SE (sachlicher
Geltungsbereich) nicht eingeschränkt.
3.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort
korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer
A-7309/2016 vom 15. Juni 2017 E. 2.1.3, A-1414/2015 vom 31. März 2016
E. 5.3.2, je m.Hw.). Nicht notwendig ist hingegen, dass es sich um Infor-
mationen über im ersuchenden Staat steuerpflichtige Personen handelt.
Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-SE erklärt mit dem Hinweis darauf, dass der
Informationsaustausch (unter anderem) nicht durch Art. 1 DBA CH-SE be-
schränkt sei, dass jene Person, über die Informationen verlangt werden,
nicht vom Abkommen erfasst sein muss. Insbesondere können damit auch
Informationen über Personen eingeholt und ausgetauscht werden, die in
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Seite 9
Drittstaaten ansässig sind. Die Informationen über diese Drittperson müs-
sen lediglich voraussichtlich erheblich für die Besteuerung einer Person im
ersuchenden Staat sein.
3.2 Im vorliegenden Verfahren machen die Beschwerdeführenden geltend,
es dürften keine Informationen über die Beschwerdeführerin 2 ausge-
tauscht werden, da diese in Schweden nicht steuerpflichtig sei. Nach dem
gerade zuvor Ausgeführten (E. 3.1.2), ist dem nicht so. Unter dem DBA
CH-SE dürfen – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – Informa-
tionen über Personen ausgetauscht werden, die weder im einen noch im
anderen Vertragsstaat steuerpflichtig sind, also auch über die Beschwer-
deführerin 2. Mit diesem Argument dringen die Beschwerdeführenden nicht
durch.
4.
4.1
4.1.1 Nach Ziff. 4 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-SE sind sich die Ver-
tragsparteien in Bezug auf Art. 27 DBA CH-SE einig darüber, «dass der
Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich
sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch
in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau-
ben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen,
deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steu-
erpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. […]».
4.1.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich be-
reits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten
Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob
die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich
erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt dabei eine doppelte Bedeu-
tung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und
deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat
muss nur solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind
(BGE 143 II 185 E. 3.3.2 m.Hw.). Weil in der Regel nur der ersuchende
Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, be-
schränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu
überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusam-
menhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob
sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren ver-
wendet zu werden (statt vieler: BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BGer
2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-5652/2017
A-381/2018
Seite 10
und A-5659/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.1.2, A-733/2017 vom 18. Oktober
2018 E. 3.6.2 f.). Der ersuchte Staat darf dabei nur solche Unterlagen von
der Amtshilfe ausschliessen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbe-
lange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (vgl.
E. 4.1.1). Gemäss Bundesgericht bildet der Begriff der «voraussichtlichen
Erheblichkeit» denn auch eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeer-
suchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 m.Hw.).
4.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des
schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) –
prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärun-
gen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip;
BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet
letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an
die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als
diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche so-
fort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1, 139
II 404 E. 9.5; Urteile des BVGer A-5687/2017 vom 17. August 2018
E. 4.5.1, A-3320/2017 vom 15. August 2018 E. 3.1.4). Sodann ist es an der
betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und
entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3 m.Hw.; Urteil des
BVGer A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 3.5.3; vgl. auch Urteil des
BVGer A-2324/2017 vom 25. September 2018 E. 9.1.3 a.E.).
4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es werde keine Verbin-
dung zwischen ihnen belegt. Bei der beigelegten Rechnung, auf der der
Name des Beschwerdeführers 1 erscheine, handle es sich um einen Zu-
fallsfund. Auch werde nicht dargelegt, worin der finanzielle Vorteil des Be-
schwerdeführers 1 liege.
4.4
4.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Amtshilfeersuchen des STA we-
der offensichtliche Fehler noch Lücken noch Widersprüche aufweist. Im
Gegenteil wird klar und verständlich umschrieben, wie der Beschwerdefüh-
rer 1 vorgegangen sein soll, um einen Teil seines Einkommens vor dem
schwedischen Staat zu verschleiern. Es wird dargelegt, dass die Gesell-
schaft des Beschwerdeführers 1, statt direkt mit schwedischen Kunden
Geschäfte abzuschliessen, die Beschwerdeführerin 2 dazwischenschal-
tete und dem Beschwerdeführer 1 zukommendes Einkommen auf dem
A-381/2018
Seite 11
schweizerischen Konto der Beschwerdeführerin 2 beliess. Schon aus die-
sem Grund ist an der Darstellung des STA aufgrund des im Völkerrecht
herrschenden Vertrauensprinzips nicht zu zweifeln. Ob sich die Vermutung,
dass der Beschwerdeführer 1 so einen Teil seines Einkommens verschlei-
erte, bestätigt oder nicht, ist im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht zu
klären. Dass die nachvollziehbare Darstellung der STA mit nur einer Rech-
nung untermauert wird, macht diese nicht weniger glaubhaft. Es wäre nun
an den Beschwerdeführenden, den beschriebenen Sachverhalt klarer-
weise und entscheidend mittels Urkunden zu widerlegen.
4.4.2 Zu diesem Zweck reichen die Beschwerdeführenden zwei Auszüge
aus dem Unternehmensregister [des Landes E._______] ein, aus denen
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 1 weder Aktionär der Beschwer-
deführerin 2 noch von deren Muttergesellschaft ist. Sie übersehen dabei,
dass die STA nie behauptet hat, der Beschwerdeführer 1 sei Aktionär einer
dieser Gesellschaften. Sie vermutet jedoch, dass der Beschwerdeführer 1
Einkommen vor dem schwedischen Staat verschleiert hat, indem er die
Beschwerdeführerin 2 vorschob. Dies kann auch geschehen, wenn er nicht
Aktionär der Gesellschaft ist. Die STA möchte denn auch Informationen zu
Konten, die auf den Namen der Beschwerdeführenden lauten oder an de-
nen der Beschwerdeführer 1 eine Unterschriftsberechtigung hatte. Insbe-
sondere möchte sie wissen, wer für diese Konten eine Unterschriftsberech-
tigung hatte. Eine Unterschriftsberechtigung an einem Konto bedingt nicht
die Aktionärsstellung in jener Gesellschaft, die das Konto hält. Damit ver-
suchen die Beschwerdeführenden, etwas zu widerlegen, das gar nie be-
hauptet wurde.
4.5 […]
4.6
4.6.1 Wie ausgeführt, beschreibt die STA genau, wie der Beschwerdefüh-
rer 1 sein Einkommen verschleiert haben soll. Dass das Einkommen einer
Person wesentlich ist, um die sie betreffende Einkommenssteuer zu be-
stimmen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der finanzielle Vorteil, den
der Beschwerdeführer 1 aus der im Amtshilfeersuchen geschilderten Kon-
struktion gezogen haben soll, liegt darin, dass er mutmasslich für das in
der Beschwerdeführerin 2 belassene Einkommen keine Einkommensteuer
bezahlt hat. Dies ergibt sich ebenfalls klar aus dem Amtshilfeersuchen,
auch wenn es dort nicht so deutlich gesagt wird.
A-381/2018
Seite 12
4.6.2 Damit zeigt das Amtshilfeersuchen, dessen Sachverhaltsdarstellung
zu widerlegen den Beschwerdeführenden nicht gelingt, einen klaren Zu-
sammenhang zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdefüh-
rerin 2 auf. Auch wenn dies nicht notwendig wäre, ergibt sich aus dem
Amtshilfeersuchen, welchen finanziellen Vorteil der Beschwerdeführer 1
erlangt haben soll. Die verlangten Unterlagen erweisen sich als für die Be-
steuerung des Beschwerdeführers 1 in Schweden voraussichtlich erheb-
lich. Dies ergibt sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen […].
4.7 Auch mit den genannten Argumenten (E. 4.3) dringen die Beschwerde-
führenden nicht durch.
4.8 Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Zustell-
nachweis von G._______ (Beilage 4/11 zur Beschwerde), gegen dessen
Übermittlung sich die Beschwerdeführenden wehren, gar nicht zur Über-
mittlung vorgesehen ist. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzu-
treten.
5.
5.1
5.1.1 Ziff. 4 Bst. b Satz 1 des Protokolls zum DBA CH-SE, die das Kriterium
der «voraussichtlichen Erheblichkeit» näher umschreibt (E. 4.1.1), ist an
das OECD-Manual (Manuel de mise en oeuvre des dispositions con-
cernant l’echange de renseignements a des fins fiscales, approuvé par le
Comité des Affaires Fiscales de l’OCDE le 23 janvier 2006, Module sur les
aspects generaux et juridiques de l’echange de renseignements [im Inter-
net aufrufbar unter:
fiscaux/36667321.pdf]; englische Version unter:
exchange-of-tax-information/36647823.pdf; letztmals besucht am 21. No-
vember 2018) bzw. den OECD-Kommentar (Modèle de Convention fiscale
concernant le revenu et la fortune, Version complète, vom 15. Juli 2014) zu
Art. 26 des OECD-MA angelehnt, wonach das Kriterium der voraussichtli-
chen Erheblichkeit («pertinence vraisemblable», «foreseeable relevance»)
der Balance zwischen dem angestrebten möglichst weitgehenden Aus-
tausch von Informationen und einer unerlaubten «fishing expedition» dient
(vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteil des BVGer A-1488/2018 vom
30. Juli 2018 E. 2.6.1; vgl. ferner STEFAN OESTERHELT, Amtshilfe im inter-
nationalen Steuerrecht der Schweiz, publiziert in: Jusletter vom 12. Okto-
ber 2009, Rz. 89). Gemäss der OECD liegt eine «fishing expedition» vor,
«lorsqu'elle [la demande] sollicite des renseignements dont il est peu pro-
bable qu’ils aient un lien avec une enquête ou un contrôle en cours», bzw.
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sie umschreibt diese als «speculative requests that have no apparent ne-
xus to an open inquiry or investigation» (OECD-Kommentar zu Art. 26
OECD-MA Ziff. 5; Wortlaut gemäss der Fassung von 2014, wobei dieser
inhaltlich dem Update zu Art. 26 vom 17. Juli 2012 entspricht).
5.1.2 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot
der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässig-
keitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns
(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft 18. April 1999 [BV, SR 101]) zwingend zu berücksichtigen ist
(vgl. Urteile des BVGer A-3320/2017 vom 15. August 2018 E. 3.3.2,
A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.6.2).
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die STA betreibe eine «fishing
expedition».
5.3 Das Amtshilfeersuchen stützt sich auf einen sehr präzis umschriebe-
nen Sachverhalt, der zudem durch einen Beleg untermauert wird. Die be-
teiligten Personen werden konkret genannt und es wird begründet, warum
die Informationen, die die STA erhalten möchte, voraussichtlich erheblich
sind und warum sie davon ausgeht, wo sich die Informationen befinden.
Von einer Beweisausforschung («fishing expedition»; E. 5.1.1) kann keine
Rede sein.
6.
6.1 Gemäss Ziff. 4 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-SE besteht zwischen
den Vertragsstaaten «Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Ver-
tragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt,
wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üb-
lichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.» Dieses
sog. Subsidiaritätsprinzip ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips
(vgl. E. 5.1.2). Wie bereits der Text besagt, müssen nicht sämtliche, son-
dern nur die üblichen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft
sein.
6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die STA habe die Aus-
schöpfung der innerstaatlichen Mittel nicht dargelegt. Auch sei es unver-
hältnismässig, ein Amtshilfeersuchen an die Schweiz zu richten, wenn im
EU-Staat [E._______] Informationen leicht erhältlich seien.
A-381/2018
Seite 14
6.3
6.3.1 Zwar hat die STA nicht detailliert dargelegt, welche innerstaatlichen
Mittel sie ausgeschöpft hat, sondern führt nur aus, dass sie bei den Perso-
nalvermittlern Verträge und Rechnungen eingeholt habe. Weitere Ausfüh-
rungen sind aber nicht notwendig. Die STA hat bestätigt, die üblichen, in-
nerstaatlichen Mittel ausgeschöpft zu haben. Darauf ist aufgrund des Ver-
trauensprinzips (E. 4.2) abzustellen. Sie hat zudem die innerstaatlichen
Mittel jedenfalls so weit ausgeschöpft, dass sie ein kohärentes Amtshilfeer-
suchen stellen konnte. Sie erklärt, weshalb sie nunmehr auf Unterlagen
aus der Schweiz angewiesen ist: Sofern ihre Vermutung, dass der Be-
schwerdeführer 1 Einkommen auf einem Konto der Beschwerdeführerin 2
in der Schweiz belässt, auf das er Zugriff hat, zutrifft, ist sie auf Informatio-
nen über dieses Konto angewiesen. Diese kann sie nur von den Beschwer-
deführenden direkt oder über ein an die Schweiz gerichtetes Amtshilfeer-
suchen erhalten. Gemäss der Darstellung im Amtshilfeersuchen, hat der
Beschwerdeführer 1 nur unvollständige Angaben gemacht. Die Beschwer-
deführerin 2 ist eine Gesellschaft in [Land E._______], weshalb die schwe-
dischen Behörden sie nicht direkt befragen können. Demnach wurden die
schwedischen, innerstaatlichen Mittel abkommenskonform ausgeschöpft.
6.3.2 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die STA habe zu-
nächst in [Land E._______] Informationen über die Beschwerdeführerin 2
einholen müssen. Befinden sich jedoch voraussichtlich erhebliche Informa-
tionen in verschiedenen Ländern, ist es der ersuchenden Behörde zu über-
lassen, in welcher Reihenfolge sie vorgehen will. Das Subsidiaritätsprinzip
bezieht sich ohnehin nur auf Informationen, die im ersuchenden Staat
selbst erhältlich sind (vgl. Urteil des BVGer A-7956/2016 vom 8. November
2017 E. 4.2.3). Vorliegend kommt hinzu, dass die STA nicht am Aktionariat
der Beschwerdeführerin 2 interessiert ist (vgl. E. 4.4.2). Sie hat sich bereits
die Überzeugung gebildet, dass der Beschwerdeführer 1 zumindest über
eine Unterschriftsberechtigung für das von der Beschwerdeführerin 2 ge-
haltene Konto in der Schweiz verfügt. Damit sind für sie Informationen über
das entsprechende Konto sowie weitere Konten erheblich. Diese Informa-
tionen sind – sofern die Beschwerdeführenden nicht freiwillig mitwirken –
ausschliesslich in der Schweiz erhältlich. Demnach hat die STA auch aus
diesem Grund das Amtshilfeersuchen zu Recht an die Schweiz und nicht
an [Land E._______] gerichtet.
A-381/2018
Seite 15
7.
7.1
7.1.1 Art. 27 Abs. 3 DBA CH-SE enthält einige Beschränkungen der Amts-
hilfe in Bezug auf Massnahmen, die der ersuchte Staat ergreifen, und In-
formationen, die er zu übermitteln hat. Insbesondere muss er keine Infor-
mationen erteilen, «die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungs-
verfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden
können» (Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBA CH-SE).
7.1.2 Abs. 3 ist gemäss Art. 27 Abs. 5 DBA CH-SE «in keinem Fall so aus-
zulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur
deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sons-
tigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhän-
der befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person be-
ziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmun-
gen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuch-
ten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz
genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der
Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist». Dies bedeutet, dass
Informationen zu Bankbeziehungen vollumfänglich erhältlich sind (BGE
142 II 161 E. 4.5.2 in Bezug auf den im Wesentlichen gleichlautenden
neuen Art. 28 Abs. 5 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen
der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Ver-
meidung von Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91]). Die ESTV
verfügt demnach aufgrund von Art. 27 Abs. 5 Satz 2 DBA CH-SE in Verbin-
dung mit Art. 8 Abs. 2 StAhiG über die Befugnis, von Banken die Heraus-
gabe von Informationen zu verlangen, welche das Erfordernis der voraus-
sichtlichen Erheblichkeit erfüllen. Diese Befugnis ist weder durch das Bank-
geheimnis von Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über
die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) noch durch eine andere
Vorschrift des internen Rechts eingeschränkt (Urteile des BVGer
A-4153/2017 vom 11. Oktober 2018 E. 4.3.6.1, A-4331/2017 vom 16. No-
vember 2017 E. 6, je m.Hw.).
7.2 Die Beschwerdeführenden irren demnach, wenn sie davon ausgehen,
der Übermittlung von Bankunterlagen stehe das Bank- oder Bankkunden-
geheimnis (Art. 47 BankG) entgegen.
A-381/2018
Seite 16
8.
8.1
8.1.1 Zur zeitlichen Komponente ist Folgendes anzumerken: In der hier
massgebenden Übergangsbestimmung von Art. XV Abs. 2 Bst. d des
«Protokolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkom-
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steu-
ern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Stockholm am
7. Mai 1965, geändert durch das am 10. März 1992 in Stockholm unter-
zeichnete Protokoll» (AS 2012 4155) ist von «Informationen» die Rede, die
sich «auf Kalenderjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des
auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen». Da
hier nicht von Informationen über Handlungen die Rede ist, welche wäh-
rend den betreffenden Steuerjahren vorgenommen wurden, sondern ledig-
lich von Informationen, die sich auf diese Steuerjahre beziehen, drängt es
sich auf, statt auf den Zeitpunkt der informationsbegründenden Handlun-
gen auf den Zeitpunkt des Eintrittes ihrer Wirkungen abzustellen. Diese
Auslegung rechtfertigt sich auch mit Blick auf das in Ziff. 4 Bst. b des Pro-
tokolls zum DBA CH-SE zum Ausdruck kommende Ziel der Vertragsstaa-
ten, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch zu gewährleis-
ten (ausführlich auch zum folgenden Absatz: Urteil des BVGer A-778/2017
vom 5. Juli 2017 E. 9.2 ff.).
8.1.2 Demnach ist die Amtshilfeverpflichtung nicht auf erst nach dem Da-
tum des Inkrafttretens der Amtshilfebestimmung eines Abkommen einge-
tretene Tatsachen beschränkt. Namentlich Kontoeröffnungsunterlagen,
sonstige Vereinbarungen und «Know your costumer»-Dokumente, welche
das Verhältnis zwischen einer Bank und dem Kunden während dessen
Dauer regeln bzw. betreffen, sind deshalb – bei Erfüllung der weiteren Vo-
raussetzungen und fortbestehendem Verhältnis – auch dann zu übermit-
teln, wenn sie vor dem Inkrafttreten der anwendbaren Amtshilfeklausel er-
stellt wurden (vgl. auch TOBIAS F. ROHNER/REBEKKA KELLER, Rückwirkung
bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen, in: Der Schweizer Treu-
händer [ST] 2014, S. 808 ff., S. 812). Dabei sind jedoch diejenigen Stellen
zu schwärzen, deren Erheblichkeit für die Steuerjahre ab dem Datum des
Inkrafttretens unwahrscheinlich ist (Urteil des BVGer A-625/2018 vom
12. November 2018 E. 6.3.5.1; vgl. ebenso für die amtshilfeweise Über-
mittlung von Kontoauszügen per 31. Dezember eines Jahres im Zusam-
menhang mit der Erhebung der Steuern des Folgejahres: Urteil des BGer
2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.4).
A-381/2018
Seite 17
8.2
8.2.1 Gemäss Amtshilfeersuchen werden Informationen für den Zeitraum
vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 verlangt (also nach Inkrafttre-
ten der Amtshilfeklausel des DBA CH-SE). Was zuvor in Bezug auf Akten,
die vor Inkrafttreten der Amtshilfeklausel erstellt wurden, ausgeführt wurde
(E. 8.1.1 f.), gilt umso mehr für solche, die vor jenem Zeitraum entstanden
sind, für den um Amtshilfe ersucht wird. Vom Ersuchen umfasst sind Un-
terlagen, die zwar vor diesem Datum entstanden sind, während dieses
Zeitraums bzw. während eines Teils dieses Zeitraums aber immer noch
«weiterwirken». Dazu gehören Kontoeröffnungsunterlagen (vgl. E. 8.1.2).
Ihnen lässt sich z.B. oft entnehmen, wer im vom Ersuchen umfassten Zeit-
raum eine Unterschriftsberechtigung für das Konto hielt. Die Beschwerde-
führenden machen denn auch nicht geltend, die Unterschriftsberechtigun-
gen oder andere Anweisungen in den Eröffnungsunterlagen seien im
massgeblichen Zeitraum anders gewesen (was sie zu belegen hätten). Da-
mit erweisen sich die Kontoeröffnungsunterlagen auch für den vom Ersu-
chen umfassten Zeitraum als erheblich und sind zu übermitteln. Anzumer-
ken ist, dass die Vorinstanz von Amtes wegen Schwärzungen vorgenom-
men hat, aus denen das Kontoeröffnungsdatum hervorgeht, da dieses
nicht in den vom Ersuchen umfassten Zeitraum fällt und – ausser dem Um-
stand, dass das Konto besteht, was sich indessen schon aus den zu über-
mittelnden Unterlagen ergibt – keine Auswirkungen auf diesen Zeitraum
hat.
8.2.2 Die Beschwerdeführenden beziehen sich auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.3.1, wonach
Kontoeröffnungsunterlagen nicht zu übermitteln seien. Das Bundesgericht
habe das Urteil zwar aufgehoben (Urteil des BGer 2C_963/2014 vom
24. September 2015 = BGE 141 II 436), nicht aber diese Erwägung.
Aus dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgericht können die Be-
schwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, war es doch
im dortigen Fall (wie der genannten Erwägung entnommen werden kann)
die Vorinstanz, die diese Unterlagen von der Leistung der Amtshilfe ausge-
nommen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit dieser Frage
also gar nicht zu beschäftigen.
8.3 Ausserhalb des ersuchten Zeitraums liegt jedoch ein Schreiben[…].
Dieses Schreiben enthält keine Informationen, die sich auf den vom Ersu-
chen umfassten Zeitraum beziehen. Das entsprechende Schreiben (S. 19
A-381/2018
Seite 18
der Beilage 1 zur Schlussverfügung) ist aus den zu übermittelnden Akten
zu entfernen (E. 1.3).
9.
Insgesamt ist die Beschwerde in Bezug auf ein Schreiben […] gutzuheis-
sen (E. 8.3), im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist
(vgl. E. 1.4 und 4.8).
9.1 Ausgangsgemäss haben die mehrheitlich unterliegenden Beschwerde-
führenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gut-
heissung der Beschwerde in Bezug auf ein Dokument und das Nichteintre-
ten auf untergeordnete Punkte führen nicht dazu, dass von dieser Kosten-
verteilung abzusehen wäre. Die Kosten sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen
(vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der von den Beschwerdeführenden geleistete
Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
9.2 Eine Parteientschädigung ist entsprechend nicht zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
10.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen
nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent-
scheidet das Bundesgericht.
A-381/2018
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird:
Seite 19 der Beilage 1 in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen
([…]) darf der STA nicht übermittelt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Susanne Raas
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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