B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3814/2014
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter André Moser,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
Einwohnergemeinde St. Stephan,
handelnd durch Gemeinderat,
Lenkstrasse 80, 3772 St. Stephan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Montreux - Berner Oberland - Bahn AG,
Rue de la Gare 22, Case postale 1426,
1820 Montreux 1,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung; Sanierung Bahnübergang Streckenab-
schnitt Moos-Matten.
A-3814/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 30. August 2013 ersuchte die Montreux - Berner Oberland - Bahn AG
(MOB) das Bundesamt für Verkehr BAV um Genehmigung der Planvorlage
für die Sanierung des in der Einwohnergemeinde St. Stephan gelegenen
Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage. Das BAV eröff-
nete darauf ein vereinfachtes eisenbahnrechtliches Plangenehmigungs-
verfahren im Sinne von Art. 18i des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember
1957 (EBG, SR 742.101). In dessen Rahmen gewährte es neben dem Kan-
ton Bern, der sich für die Erteilung der Plangenehmigung aussprach, auch
der Einwohnergemeinde St. Stephan die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 18. Oktober und 20. Dezember 2013 teilte deren Ge-
meinderat dem BAV im Wesentlichen mit, solange ihm kein Gesamtkon-
zept für die Sanierung sämtlicher sanierungsbedürftiger Bahnübergänge
auf dem Gemeindegebiet vorliege, aus dem alle vorgesehenen Massnah-
men und deren Konsequenzen, namentlich in finanzieller Hinsicht, hervor-
gingen, könne er dem (Einzel-) Projekt der MOB nicht zustimmen (im erst-
genannten Schreiben wird diese Kernaussage auch als "Antrag" bezeich-
net). Am 14. Januar 2014 informierte die MOB das BAV in einer E-Mail, sie
habe sich am 10. Januar 2014 mit den Behörden der Einwohnergemeinde
St. Stephan getroffen. Dabei sei über das gesamte Sanierungskonzept und
über die Verteilung der Kosten für die Sanierung des Bahnübergangs Stei-
matte gesprochen worden.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 genehmigte das BAV die Planvorlage der
MOB mit Auflagen (Dispositivziff. 1 und 2). Hinsichtlich der Vorbringen der
Einwohnergemeinde St. Stephan führte es aus, dieser sei gemäss der E-
Mail der MOB vom 14. Januar 2014 das gesamte Sanierungskonzept vor-
gestellt worden. Ihr Antrag auf Vorlage eines Gesamtkonzepts könne daher
als erledigt abgeschrieben werden. Kostenfragen bildeten im Weiteren
nicht Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfah-
rens, weshalb insoweit nicht auf die Vorbringen der Gemeinde eingetreten
werde (vgl. Ziff. B.3.2; ausserdem Dispositivziff. 3).
C.
Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Ein-
wohnergemeinde St. Stephan (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9.
Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinn-
gemäss, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Beurteilung
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einer Variante, die sie im Plangenehmigungsverfahren neu aufgegriffen
habe, jedoch nicht geprüft worden sei, an die Vorinstanz zurückzuweisen
(rückwärtige Erschliessung der südlich des Bahnübergangs Steimatte ge-
legenen, über diesen erschlossenen und vom Ehepaar A._______ be-
wohnten Liegenschaft … [nachfolgend: Liegenschaft A._______]).
Zur Begründung bringt sie vor, gemäss den Planungen betreffend die Um-
nutzung des ehemaligen Militärflugplatzes und die Verbesserung des
Hochwasserschutzes entlang der Simme solle auf dem neu zu erstellen-
den Simmendamm ein Fuss- und Radweg angelegt werden, um den Lang-
samverkehr vom Flugplatzareal wegverlegen und eine Entflechtung der
dortigen Verkehrsströme herbeiführen zu können. In diesem Zusammen-
hang solle in Kürze eine neue Strasse von der bereits bestehenden Quar-
tierstrasse zur Liegenschaft A._______ erstellt werden. Durch die rückwär-
tige Erschliessung der Liegenschaft werde die Sanierung des Bahnüber-
gangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage hinfällig. Da dieser nur
noch Kulturland erschliessen werde, könne er mit einem Andreaskreuz o-
der einer Bedarfsschranke gesichert werden. Eine Sanierung des Bahn-
übergangs für Fr. 400'000.– für das Ehepaar A._______ sei im Übrigen un-
verhältnismässig und daher auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2014, es
sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Be-
gründung führt sie aus, es sei ihr gänzlich unbekannt, dass die Beschwer-
deführerin im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die erwähnte Va-
riante (rückwärtige Erschliessung der Liegenschaft A._______; nachfol-
gend: Alternativprojekt) aufgegriffen habe; entsprechende Informationen
seien bei ihr nicht eingegangen. Die Projekte zur Umnutzung des ehema-
ligen Militärflugplatzes und zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bil-
deten im Weiteren nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens.
Gleiches gelte für Kostenfragen. Gegenstand des Plangenehmigungsver-
fahrens sei einzig das von der MOB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
eingereichte Sanierungsprojekt. Dessen Realisierung verunmögliche die
erwähnten weiteren Projekte nicht. Ebenso wenig vermöge die Beschwer-
deführerin darzutun, dass es gegen die gesetzlichen Vorgaben verstosse.
E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Au-
gust 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
bringt sie vor, der Bahnübergang Steimatte sei aus Sicherheitsgründen so
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schnell wie möglich mit einer Blinklichtsignalanlage zu sanieren. Es komme
daher nicht in Frage, auf das genehmigte Sanierungsprojekt zu verzichten
und die Ausarbeitung des Alternativprojekts, das ihr die Beschwerdeführe-
rin erst im Verlauf des Plangenehmigungsverfahrens vorgelegt habe, (un-
endlich lang) abzuwarten; die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und des
Strassenverkehrs gehe vor.
F.
Mit Schreiben vom 2. September 2014 teilt die Beschwerdegegnerin mit,
sie unterstütze vollumfänglich die Vernehmlassung der Vorinstanz. Diese
verzichtet mit Schreiben vom 10. September 2014 auf weitere Bemerkun-
gen und verweist auf die angefochtene Verfügung und ihre Vernehmlas-
sung.
G.
Am 12. September 2014 ersucht die Beschwerdeführerin um Erstreckung
der Frist für die Einreichung von Bemerkungen um einen Monat. Zur Be-
gründung bringt sie vor, es seien verschiedene Beteiligte involviert, wes-
halb die für eine Stellungnahme erforderlichen Abklärungen komplex und
zeitaufwändig seien. Am 15. September 2014 erstreckt der Instruktions-
richter die Frist bis zum 13. Oktober 2014.
H.
Am 13. Oktober 2014 ersucht die Beschwerdeführerin um eine weitere
Fristerstreckung bis zum 10. November 2014. Zur Begründung führt sie
namentlich aus, es sei erst am 3. Oktober 2014 möglich gewesen, eine
erste Koordinationssitzung mit der Beschwerdegegnerin und dem in die
Planung involvierten Ingenieurbüro (Theiler Ingenieure AG; nachfolgend:
Büro Theiler) durchzuführen. Anlässlich dieser Sitzung hätten sich die Teil-
nehmenden grundsätzlich darauf geeinigt, auf die vorgesehene Sanierung
des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage zu verzich-
ten und stattdessen das Alternativprojekt zu realisieren. Zu dessen Kon-
kretisierung werde am 14. Oktober 2014 eine weitere Sitzung stattfinden.
Am 14. Oktober 2014 erstreckt der Instruktionsrichter die Frist ausnahms-
weise bis zum 10. November 2014.
I.
Am 10. November 2014 ersucht die Beschwerdeführerin um eine weitere
Fristerstreckung bis zum 10. Dezember 2014. Sie bringt vor, nach der
Durchführung der Besprechungen im Oktober 2014 habe das Alternativ-
projekt weiter konkretisiert werden können. Trotz intensiver Terminsuche
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werde es jedoch erst am 11. November 2014 möglich sein, eine Bespre-
chung mit jenen Amtsstellen durchzuführen, die für das Projekt zu begrüs-
sen seien. Erst danach könne das Büro Theiler das definitive Projekt inkl.
Baugesuch mit allen von den Amtsstellen verlangten Unterlagen ausarbei-
ten. Erst wenn das Dossier vorliege, könne sie eine Stellungnahme verfas-
sen. Am 17. November 2014 erklärt die Vorinstanz, sie habe gegen eine
weitere Fristerstreckung nichts einzuwenden; die Beschwerdegegnerin
äussert sich nicht. Am 4. Dezember 2014 erstreckt der Instruktionsrichter
die Frist ein weiteres Mal und fordert die Beschwerdeführerin auf, bis zum
19. Dezember 2014 zum Stand des Verfahrens Stellung zu nehmen und
allfällige Bemerkungen einzureichen.
J.
Am 19. Dezember 2014 reicht die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein. Sie beantragt, es sei
das Beschwerdeverfahren bis zum 30. April 2015 zu sistieren, damit sie
versuchen könne, mit der Beschwerdegegnerin und den Anwohnern eine
einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte eine Sistierung nicht möglich
sein, sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Sanierung des
Bahnübergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage zu verzichten.
Sollte auch dieser Antrag abzuweisen sein, bitte sie die Beschwerdegeg-
nerin um Kenntnisnahme, dass sie keinen Sanierungsbeitrag leisten
könne. Zur Begründung des Sistierungsgesuchs bringt sie namentlich vor,
sie sei nach wie vor an der Realisierung des Alternativprojekts interessiert.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 sistiert der Instruktionsrich-
ter das Verfahren bis zum 30. April 2015, nachdem sich die Beschwerde-
gegnerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2015 ebenfalls für dieses
Vorgehen ausgesprochen und die Vorinstanz dieses in ihrer Stellung-
nahme vom gleichen Datum nicht ausdrücklich abgelehnt hat. Er fordert
die Beschwerdeführerin zudem auf, das Bundesverwaltungsgericht bis
spätestens 30. April 2015 über das Ergebnis der (Einigungs-) Bemühungen
zu informieren, und kündigt provisorisch einen Augenschein für den 8. Mai
2015 an.
L.
Mit Schreiben vom 30. April 2015 ersucht die Beschwerdeführerin um eine
Verlängerung der Sistierung bis zum 30. Juni 2015. Zur Begründung führt
sie aus, die Beschwerdegegnerin und sie hätten in der Zwischenzeit wei-
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tere Abklärungen getroffen und sich darauf geeinigt, mit den beiden be-
troffenen Grundeigentümern (B._______ [Liegenschaft A._______] und
C._______ [Liegenschaft …; unmittelbar nördlich des Bahnübergangs
Steimatte gelegen]) eine Lösung zu suchen. Die Beschwerdegegnerin
habe den beiden Eigentümern mit Schreiben vom 30. April 2015 Gelegen-
heit gegeben, bis zum 15. Mai 2015 zu den Vorschlägen Stellung zu neh-
men. Die Beschwerdegegnerin und sie rechneten damit, dass es bis zum
30. Juni 2015 dauern werde, bis eine schriftliche und unterzeichnete Ver-
einbarung mit den beiden Eigentümern vorliege.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 kündigt der Instruktionsrichter de-
finitiv die Durchführung eines Augenscheins am 8. Mai 2015 an. Neben der
Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz lädt er
auch die beiden betroffenen Grundeigentümer ein, welche die Vor-instanz
nicht in das Plangenehmigungsverfahren einbezogen hatte. Weiter teilt er
mit, über das erneute Sistierungsgesuch werde erst nach dem Augen-
schein entschieden.
N.
Am Augenschein vom 8. Mai 2015 besichtigt die Delegation des Bundes-
verwaltungsgerichts den Bahnübergang Steimatte und die Örtlichkeiten
des Alternativprojekts. Die beiden betroffenen Grundeigentümer
B._______ und C._______ erklären unmissverständlich, sie lehnten das
Alternativprojekt ab. Letzterer erklärt zudem ausdrücklich, er befürworte
die vorgesehene Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer Blink-
lichtsignalanlage. Aus den Ausführungen der beiden Gemeindevertreter
D._______ und E._______ sowie des in die Planung involvierten Mitarbei-
ters des Büros Theiler, F._______, wird ausserdem deutlich, dass hinsicht-
lich des Alternativprojekts noch Fragen offen sind und allein für dessen Pla-
nung und Ausarbeitung mit weiteren 5-7 Monaten zu rechnen wäre.
O.
Auf die sonstigen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
A-3814/2014
Seite 7
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG), sofern diese von einer Vor-
instanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt. Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung ist eine Ver-
fügung im genannten Sinn. Sie stammt von einem Bundesamt und damit
von einer zulässigen Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Regelung ist
zwar in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Ein Gemeinwesen
kann sich darauf aber berufen, wenn es von der angefochtenen Verfügung
gleich oder ähnlich betroffen ist wie ein Privater oder in seinen hoheitlichen
Befugnissen berührt wird. So werden Gemeinden etwa als legitimiert er-
achtet, in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche Inte-
ressen geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer A-373/2014 vom 31. Juli
2014 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEU-BÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.87 und 2.89 mit Hinweisen).
Das Erfordernis der formellen Beschwer gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a
VwVG ergibt sich auch aus den Regeln für das eisenbahnrechtliche Plan-
genehmigungsverfahren des Bundes. Gemäss Art. 18f Abs. 1 EBG kann
im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren während der
30-tägigen Auflagefrist nach Art. 18d Abs. 2 EBG bei der Genehmigungs-
behörde gegen das Plangenehmigungsgesuch Einsprache erheben, wer
nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG (SR 711) Partei ist. Wer
keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Auch die betroffenen Gemeinden haben ihre Interessen mit Einsprache zu
wahren (Art. 18f Abs. 3 EBG). Im vereinfachten eisenbahnrechtlichen Plan-
genehmigungsverfahren, in dem das Plangenehmigungsgesuch weder pu-
bliziert noch öffentlich aufgelegt wird, hat die Genehmigungsbehörde die
Planvorlage den Betroffenen zu unterbreiten, soweit diese nicht vorher
schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben. Die Betroffenen können an-
schliessend innert 30 Tagen Einsprache erheben (Art. 18i Abs. 3 EBG). Tun
sie dies nicht, sind sie auch hier vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
(vgl. Art. 18i Abs. 4 i.V.m. Art. 18f Abs. 1 EBG; BGE 131 II 581 E. 2.2; Urteile
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des BVGer A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.9.4 und A-1836/2011
vom 23. August 2011 E. 1.3).
1.2.1 Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 13. September 2013 über das Plangenehmigungsgesuch der Be-
schwerdegegnerin und stellte ihr die Planvorlage zu. Sie wies sie darauf
hin, dass das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren durchzuführen sei
und setzte ihr im Einklang mit Art. 18i Abs. 3 EBG, wonach die Genehmi-
gungsbehörde bei Kantonen und Gemeinden unter Ansetzung einer ange-
messenen Frist Stellungnahmen einholen kann, Frist bis zum 18. Oktober
2013, um sich zum Sanierungsvorhaben zu äussern. In der Stellungnahme
von diesem Datum erklärte die Beschwerdeführerin, wie erwähnt (vgl. Bst.
A), sie könne dem (Einzel-) Projekt zur Sanierung des Bahnübergangs
Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage nicht zustimmen, solange ihr kein
Gesamtkonzept für die Sanierung sämtlicher sanierungsbedürftiger Bahn-
übergänge auf dem Gemeindegebiet vorliege, aus dem alle vorgesehenen
Massnahmen und deren Konsequenzen, namentlich in finanzieller Hin-
sicht, hervorgingen. Sie erhob jedoch weder ausdrücklich Einsprache ge-
gen das Plangenehmigungsgesuch noch brachte sie konkrete Einwendun-
gen gegen die Planvorlage vor. Sinngemäss ging aus ihrer Stellungnahme
– wie auch jener vom 20. Dezember 2013 – jedoch hervor, dass sie die
Erteilung der Plangenehmigung ablehnte, da sie der Ansicht war, sie könne
die Planvorlage ohne Kenntnis des Gesamtprojekts nicht beurteilen und
eine mögliche Beeinträchtigung schutzwürdiger öffentlicher Interessen
durch das Sanierungsprojekt daher nicht ausschliessen.
Ihre Stellungnahme entsprach somit dem Gehalt nach einer zulässigen
Einsprache im Sinne von Art. 18i Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18f Abs. 1
EBG und wurde von der Vorinstanz, soweit ersichtlich, auch in diesem Sinn
entgegengenommen und behandelt. Sie erfolgte weiter innert der von der
Vorinstanz angesetzten Frist, weshalb sie ungeachtet der
30-tätigen Einsprachefrist von Art. 18i Abs. 3 EBG als fristgerecht einge-
reicht zu qualifizieren ist, wurde die Beschwerdeführerin doch weder auf
diese Frist noch die Möglichkeit zur Einsprache hingewiesen (vgl. BGE 131
II 581 E. 2.2.4 f.; Urteil des BVGer A-1836/2011 vom 23. August 2011
E. 1.3). Mit der Erteilung der Plangenehmigung wies die Vorinstanz das
sinngemässe (Einsprache-) Begehren der Beschwerdeführerin, es sei die
Planvorlage nicht zu genehmigen, implizit ab. Die Beschwerdeführerin ist
demnach als im vorinstanzlichen Einspracheverfahren unterliegend und
damit als formell beschwert im Sinne von Art. 18i Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 18f Abs. 1 EBG sowie Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren.
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1.2.2 Mit ihrer Beschwerde will die Beschwerdeführerin einerseits als Trä-
gerin der kommunalen Planungshoheit verhindern, dass der Bahnüber-
gang Steimatte auf eine Weise saniert wird, die ihrer Ansicht nach den Be-
strebungen, auf dem neu zu erstellenden Simmendamm einen Fuss- und
Radweg anzulegen und dabei als erste Etappe die Liegenschaft
A._______ rückwärtig zu erschliessen, nicht Rechnung trägt. Andererseits
will sie eine mögliche Beeinträchtigung ihrer finanziellen Interessen durch
eine allfällige Beteiligung an den Kosten für das vorgesehene Sanierungs-
vorhaben vermeiden. Damit macht sie schutzwürdige öffentliche Interes-
sen an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung gel-
tend (vgl. Urteil des BVGer A-373/2014 vom 31. Juli 2014 E. 1.2). Sie er-
scheint somit auch als materiell beschwert im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst.
b und c VwVG und ist folglich zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Gemäss der Rechtsprechung zum eisenbahnrechtlichen Plangenehmi-
gungsverfahren des Bundes sind im Einspracheverfahren alle Einwendun-
gen vorzubringen, die während der Auflage- resp. Einsprachefrist erhoben
werden können. Allfällige Änderungswünsche oder Alternativvorschläge
sind möglichst genau und umfassend darzulegen. Mit dieser Regelung wird
gewährleistet, dass bereits im Einspracheverfahren im Interesse der Kon-
zentration alle Einwendungen, Änderungswünsche und Alternativvor-
schläge gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsent-
scheid einfliessen können. Der Streitgegenstand des eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahrens bestimmt sich demnach durch die im Ein-
spracheverfahren gestellten Begehren und kann im Anschluss an den Ein-
spracheentscheid bzw. die Plangenehmigungsverfügung nicht mehr erwei-
tert werden. Vorbringen im Beschwerdeverfahren sind deshalb nur zuläs-
sig, soweit sie zumindest dem Sinn nach bereits Gegenstand des Ein-
spracheverfahrens bildeten. Es geht daher namentlich nicht an, erst im Be-
schwerdeverfahren neue, bis dahin unbekannte Varianten einzubringen
(vgl. zum Ganzen BGE 133 II 30 E. 2 und 2.1 ff.; BVGE 2011/33 E. 3; Ur-
teile des BVGer A-3040/2013 vom 12. August 2014 E. 2.1 und A-1836/2011
vom 23. August 2011 E. 1.3).
1.3.1 Wie dargelegt (vgl. E. 1.2.1), beantragte die Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss, es sei die Planvorlage der Be-
schwerdegegnerin nicht zu genehmigen, und begründete dies in ihrer Stel-
lungnahme vom 18. Oktober wie auch jener vom 20. Dezember 2013 da-
mit, sie könne die Planvorlage ohne Kenntnis des Gesamtkonzepts für die
Sanierung sämtlicher sanierungsbedürftiger Bahnübergänge auf dem Ge-
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meindegebiet nicht beurteilen und nachteilige Auswirkungen des Sanie-
rungsprojekts daher nicht ausschliessen. Konkrete Kritik an der Planvor-
lage brachte sie hingegen nicht vor. Solches tat sie auch nicht im Anschluss
an die Sitzung mit der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2014 (vgl.
Bst. A), an der offenbar das Gesamtkonzept und die Verteilung der Kosten
für die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte besprochen wurden. Sie
wurde von der Vorinstanz allerdings auch nicht zu einer entsprechenden
Stellungnahme aufgefordert, und zwar obwohl diese, wie erwähnt
(vgl. Bst. A), durch eine E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar
2014 über die Sitzung informiert war und sich wegen der Thematisierung
des Gesamtkonzepts anlässlich dieser Sitzung die Einholung einer ent-
sprechenden Stellungnahme aufgedrängt hätte. Dies umso mehr, als mit
einer spontanen Stellungnahme der Beschwerdeführerin grundsätzlich
nicht zu rechnen war, da diese mit ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember
2013 der Aufforderung der Vorinstanz nachgekommen war, allfällige ab-
schliessende Bemerkungen einzureichen.
Unter diesen Umständen darf der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf
gemacht werden, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren auch nach der
erwähnten Sitzung vom 10. Januar 2014 keine Beurteilung der Planvorlage
vornahm und keine konkrete Kritik daran äusserte. Ebenso wenig darf da-
raus die Konsequenz gezogen werden, sie habe die Möglichkeit verwirkt,
im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entsprechende Ein-
wendungen gegen die Planvorlage vorzubringen. Andernfalls würde ihr die
zweifelhafte Verfahrensführung der Vorinstanz zum Nachteil gereichen.
Auch wenn nur schwer verständlich ist, wieso sie in ihren vor der Sitzung
vom 10. Januar 2014 eingereichten Stellungnahmen gänzlich auf eine Be-
urteilung der Planvorlage und auf das Vorbringen konkreter Kritikpunkte
verzichtete, ihr Vorgehen mithin als fragwürdig erscheint, rechtfertigt es
sich daher, auf ihre Vorbringen insoweit einzugehen, als sie im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren entsprechende Einwendungen vorbringt. So-
weit sie geltend macht, die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte für
Fr. 400'000.– sei unverhältnismässig, und implizit (Beschwerde) bzw. ex-
plizit (Stellungnahme vom 19. Dezember 2014) beantragt, die Plangeneh-
migungsverfügung sei auch aus diesem Grund aufzuheben, ist dies nach-
folgend deshalb – sofern auch sonst auf die Beschwerde eingetreten wer-
den kann – materiell zu prüfen. Es kann entsprechend offen bleiben, ob die
Verhältnismässigkeit der Planvorlage nicht ohnehin von Amtes wegen zu
prüfen ist.
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1.3.2 Anders zu beurteilen ist hingegen das Vorbringen der Beschwerde-
führerin betreffend das Alternativprojekt (rückwärtige Erschliessung der
Liegenschaft A._______). Die Beschwerdeführerin bringt dieses Projekt
zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren vor, obwohl sie es ohne Weiteres
bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen und damit sicher-
stellen können, dass im Plangenehmigungsentscheid auch darüber befun-
den werden kann. Indem sie dies nicht tat, obschon es ihr möglich gewesen
wäre, handelte sie auf eine Weise, welche die dargelegten Grundsätze
(vgl. E. 1.3) gerade verhindern sollen. Die Äusserung des an der Planung
beteiligten F._______ am Augenschein, die Idee zu diesem Projekt sei erst
im Januar/Februar 2014 entstanden (vgl. Protokoll Augenschein S. 5 i.f.),
vermag daran nichts zu ändern. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin betreffend das Alternativprojekt bzw. auf ihr sinngemässes Beschwer-
debegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Prüfung dieses Projekts an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann
daher nicht eingetreten werden. Es besteht entsprechend auch kein An-
lass, das vorliegende Verfahren zur Weiterentwicklung dieses Projekts zu
sistieren, weshalb der entsprechende prozessuale Antrag der Beschwer-
deführerin abzuweisen ist.
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin im Ver-
lauf des vorinstanzlichen Verfahrens die Beschwerdegegnerin über das Al-
ternativprojekt informierte, diese die entsprechende Information jedoch
nicht an die Vorinstanz weiterleitete. Als Gesuchstellerin im vorinstanzli-
chen Verfahren, die nach der damals geltenden Rechtslage verpflichtet
war, den Bahnübergang Steimatte bis Ende des Jahres 2014 zu sanieren,
hatte die Beschwerdegegnerin ein nachvollziehbares Interesse, dass das
Plangenehmigungsverfahren nicht durch das Alternativprojekt der Be-
schwerdeführerin in die Länge gezogen wird. Dies musste dieser klar sein.
Sie durfte deshalb nicht ungeprüft davon ausgehen, die Beschwerdegeg-
nerin werde der Vorinstanz das Projekt zur Kenntnis bringen; vielmehr
hätte sie diese selber informieren müssen. Dies gilt umso mehr, als es den
üblichen Verfahrensgepflogenheiten entsprochen hätte, was ihr bekannt
gewesen sein dürfte, zumindest aber hätte bekannt sein sollen. Es gilt wei-
ter ungeachtet der erwähnten zweifelhaften Verfahrensführung der Vo-
rinstanz (vgl. E. 1.3.1). Weder der Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 18. Oktober noch jener vom 20. Dezember 2013 waren irgendwelche
Hinweise auf ein mögliches Alternativprojekt zu entnehmen. Da auch die
Beschwerdegegnerin die Vorinstanz nicht über das Projekt informierte,
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Seite 12
hatte diese daher keinen Anlass, bei der Beschwerdeführerin in dieser Hin-
sicht nachzufragen. Sie durfte sich deshalb auf die Prüfung der ihr einge-
reichten Planvorlage beschränken.
1.3.3 Auch wenn somit nicht auf das Alternativprojekt eingegangen werden
kann, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass dieses, wie sich am Au-
genschein zeigte (vgl. Bst. N), von den beiden betroffenen Grundeigentü-
mern klar abgelehnt wird (vgl. Protokoll Augenschein S. 5). Ausserdem
wäre, wie sich am Augenschein ebenfalls zeigte (vgl. Bst. N), allein für die
Planung und Ausarbeitung des Projekts mit weiteren 5-7 Monaten zu rech-
nen (vgl. Protokoll Augenschein S. 8). Dies, obschon der Beschwerdefüh-
rerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrere
Fristerstreckungen gewährt wurden, um das Projekt voranzubringen
(vgl. Bst. G-I), und das Verfahren zu diesem Zweck zudem für eine kurze
Zeit sistiert wurde (vgl. Bst. J und K).
Angesichts dieser Umstände erscheint es zweifelhaft, ob das Projekt über-
haupt bzw., falls ja, ob es innert nützlicher Frist realisiert werden kann.
Seine Realisierung wird im Weiteren durch die Sanierung des Bahnüber-
gangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage nicht verunmöglicht. Es ist
deshalb nur schwer vorstellbar, dass das Interesse der Beschwerdeführe-
rin an einem weiteren Aufschub dieser Sanierung das erhebliche Interesse
der Öffentlichkeit wie auch der Beschwerdegegnerin an der möglichst ra-
schen Verbesserung der Verkehrssicherheit auf dem Bahnübergang bzw.
der möglichst raschen Realisierung des vorgesehenen Sanierungsprojekts
überwiegen würde (vgl. Urteil des BVGer
A-373/2014 vom 31. Juli 2014 E. 9.4, 9.8, 10.6 und 11).
1.4 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb im erwähnten Um-
fang (vgl. E. 1.3.1 f.) darauf einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings
namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende
Verfügung – wie im vorliegenden Fall – die Beurteilung von Fachfragen
A-3814/2014
Seite 13
durch die fachkundige Vorinstanz voraussetzt und dieser – wie hier der Vo-
rinstanz (vgl. E. 4.2 f.) – in der Rechtsanwendung ein weiter Entschei-
dungsspielraum zukommt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw.
zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung
dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die Vorinstanz
alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte bzw. alle berühr-
ten Interessen ermittelte und beurteilte, sich von sachgerechten Erwägun-
gen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm
(vgl. zum Ganzen BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 135 II 296 E.4.4.3; 133 II 35
E. 3; BVGE 2013/9 E. 3.9; 2011/11 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4 m.w.H.; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff.).
3.
Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung erging gestützt auf die im
Verfügungszeitpunkt (10. Juni 2014) geltende Rechtslage, insbesondere
die damals geltenden massgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnver-
ordnung vom 23. November 1983 (EBV, SR 742.141.1). Per 1. November
2014 und damit während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurden
diese Bestimmungen teilweise geändert (vgl. Änderung der EBV vom 19.
September 2014, AS 2014 3169). Gemäss der Übergangsregelung zu die-
ser Änderung ist ein Bahnübergang innerhalb eines Jahres, nachdem die
rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilligung vorliegt,
aufzuheben oder anzupassen, wenn er nicht den massgeblichen Bestim-
mungen in der geänderten Fassung entspricht (vgl. Art. 83f Abs. 1 und 2
EBV). Die Sanierungsbedürftigkeit eines Bahnübergangs und die Art und
Weise seiner Sanierung richten sich somit nach den geänderten Bestim-
mungen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb anhand dieser Bestim-
mungen bzw. der aktuellen Rechtslage zu prüfen (vgl. TSCHANNEN/ ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 18
f.).
4.
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 4 EBG sind die Eisenbahnunternehmen für den
sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich.
Nach Art. 19 Abs. 1 EBG haben sie namentlich die Vorkehren zu treffen,
die gemäss den Vorschriften des Bundesrats zur Sicherheit des Baus und
Betriebs der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen
A-3814/2014
Seite 14
und Sachen notwendig sind. Solche Vorschriften finden sich insbesondere
in der unter anderem gestützt auf Art. 17 Abs. 2 EBG erlassenen EBV.
4.2 Die Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen wird im 6. Ab-
schnitt der EBV in den Art. 37 und 37a ff. geregelt. Nach Art. 37b Abs. 1
EBV sind Bahnübergänge entsprechend der Verkehrsbelastung und der
Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anla-
gen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
Die Modalitäten der Signalisation von Bahnübergängen und die vorgese-
henen Sicherungsmassnahmen sind in Art. 37c EBV aufgeführt. Das Eid-
genössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion UVEK hat zudem gestützt auf Art. 81 EBV Ausführungsbestimmungen
zur Eisenbahnverordnung erlassen (AB-EBV, SR 742.141.11, nicht amtlich
publiziert; abrufbar unter: > Grundlagen > Vorschrif-
ten > Ausführungsbestimmungen zur EBV [AB-EBV] > AB-EBV [gültig ab
1. Juli 2014], besucht am 16. Juni 2015).
4.3 Nach Art. 37c Abs. 1 EBV sind Bahnübergänge mit Schranken- oder
Halbschrankenanlagen auszurüsten. Von diesem Grundsatz sieht Art. 37c
Abs. 3 EBV in den Bst. a-e verschiedene (mögliche) Ausnahmen vor. Ge-
mäss Bst. b kann an Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr
eine Blinklichtsignal- oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
Nach Bst. bbis kann an Bahnübergängen über eingleisige Strecken mit sehr
schwachem Strassenverkehr und genügenden Sichtverhältnissen eine
Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des
Strassenverkehrs erstellt werden. Gemäss Bst. c können an Bahnübergän-
gen unter gewissen Voraussetzungen Andreaskreuze als einziges Signal
angebracht werden, sofern die Sichtverhältnisse genügend sind oder die
Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen
zweckdienliche Achtungssignale abgeben. Dies zunächst, wenn die
Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser
schwach ist (Ziff. 1). Weiter, wenn der Strassenverkehr schwach und der
Schienenverkehr langsam ist (Ziff. 2). Schliesslich, wenn die Strasse oder
der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg),
keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und aufgrund der Signalisation
nur einem beschränkten Personenkreis offensteht (Ziff. 3). Bst. d betrifft
das Befahren der Gleise im Strassenbahnbetrieb, Bst. e das Benützen der
Gleise für Rangierbewegungen.
A-3814/2014
Seite 15
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, über den Bahnübergang Stei-
matte werde lediglich eine ständig bewohnte Liegenschaft (Liegenschaft
A._______) erschlossen, in der bloss zwei Personen (Ehepaar A._______)
leben. Die Sichtverhältnisse auf dem Bahnübergang seien zudem gut. An-
gesichts dieser Umstände sei die Sanierung des Bahnübergangs mit einer
Blinklichtsignalanlage für Fr. 400'000.– unverhältnismässig. Es sei deshalb
darauf zu verzichten.
5.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, über den Bahnübergang Steimatte
würden ein Wohnhaus (Liegenschaft A._______) sowie diverse Scheunen
und Landwirtschaftsbetriebe erschlossen. Ausserdem ermögliche er den
direkten Zugang zum ehemaligen Militärflugplatz. Obwohl die Sichtdistanz
genügend sei, verkehrten die Züge schnell (80 km/h), weshalb die vorge-
sehene Blinklichtsignalanlage (in der Beschwerdeantwort etwas unklar als
"Rotlicht" bezeichnet) aus Sicherheitsgründen notwendig sei und der
Bahnübergang so schnell wie möglich saniert werden müsse.
5.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, sie komme
gestützt auf die eingereichten Unterlagen zum Schluss, dass das Projekt
unter Berücksichtigung der angeordneten Auflagen den massgeblichen ge-
setzlichen Bestimmungen entspreche und ihm keine höherrangigen öffent-
lichen oder privaten Interessen entgegenstünden. Es könne deshalb mit
diesen Auflagen genehmigt werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren bringt sie vor, die Sanierung des Bahnübergangs Steimatte mit einer
Blinklichtsignalanlage entspreche den gesetzlichen Vorgaben resp. die Be-
schwerdeführerin lege nicht dar, dass das Sanierungsprojekt gegen diese
Vorgaben oder (sonstwie) gegen Bundesrecht verstosse. Die vorgesehene
Sanierung diene im Weiteren der Verminderung des Unfallrisikos und der
Förderung eines sicheren und möglichst ungestörten Bahnbetriebs. Der
Verordnungsgeber habe mit Art. 37b Abs. 1 EBV zum Ausdruck gebracht,
dass er der Unfallverhütung auf Bahnübergängen eine hohe Bedeutung
zumesse. Am Augenschein erklärt G._______ von der Vorinstanz ergän-
zend, die Züge kämen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 80 km/h, die
Sichtweite Richtung Osten (Matten) genüge nicht und betrage lediglich
rund 300 m. Der Bahnübergang müsse daher gemäss den rechtlichen Vor-
gaben mit einer Blinklichtsignalanlage saniert werden (vgl. Protokoll Au-
genschein S. 3 und 6).
A-3814/2014
Seite 16
5.4
5.4.1 Der Bahnübergang Steimatte führt über eine eingleisige Bahnstrecke
und ist zurzeit lediglich passiv mit Andreaskreuzen gesichert. Gemäss den
Projektunterlagen (Dokument "BUe Steimatte" S. 8) beträgt der Verkehr
auf der Strasse weniger als 5 Personenäquivalente pro Stunde (PA/h). Da
davon 3 PA/h auf landwirtschaftliche Fahrzeuge entfallen, ist er als
schwach zu beurteilen (vgl. AB-EBV, Blatt Nr. 1 zu Art. 37b EBV, Ziff. 1.1).
Die täglich knapp über 50 Züge verkehren mit einer Geschwindigkeit von
bis zu 80 km/h, weshalb der Schienenverkehr nicht als langsam qualifiziert
werden kann (vgl. AB-EBV, Blatt Nr. 1 zu Art. 37b EBV, Ziff. 1.2). Die Sicht-
weite Richtung Westen (St. Stephan) reicht aus. Ob dies auch für jene
Richtung Osten (Matten) gilt, ist, wie dargelegt (vgl. E. 5.1 ff.), streitig. Über
den Bahnübergang wird zum einen die ständig bewohnte Liegenschaft des
Ehepaars A._______ erschlossen. Zum anderen wird er regelmässig zu
landwirtschaftlichen Zwecken benützt. Dies insbesondere von C._______,
der, wie erwähnt (vgl. Bst. L), die unmittelbar nördlich des Bahnübergangs
gelegene Liegenschaft …, bewohnt, und vom Pächter von B._______
(vgl. Protokoll Augenschein S. 5 und 9). Vereinzelt dürfte er ausserdem
auch anderweitig benützt werden (vgl. Dokument "BUe Steimatte" S. 6 und
8; Ausführungen Beschwerdegegnerin [vorne E. 5.2]).
5.4.2 Aus der vorstehenden Beschreibung des Bahnübergangs Steimatte
wird deutlich, dass die in Art. 37c Abs. 3 Bst. c Ziff. 1-3 EBV genannten
Ausnahmefälle (vgl. dazu E. 4.3) vorliegend nicht gegeben sind. Weder ist
der Bahnübergang nur für den Fussgängerverkehr geöffnet (Ziff. 1) noch
ist der Schienenverkehr langsam (Ziff. 2). Über den Bahnübergang wird
zudem eine bewohnte Liegenschaft erschlossen; auch steht er gemäss der
Signalisation nicht nur einem beschränkten Personenkreis offen (Ziff. 3).
Ein Fortbestehen der gegenwärtigen Situation, d.h. eine bloss passive Si-
cherung des Bahnübergangs mit Andreaskreuzen, ist nach Art. 37c EBV
demnach nicht möglich; vielmehr ist der Bahnübergang zu sanieren.
Wegen des schwachen Strassenverkehrs kommt dabei nach Art. 37c
Abs. 3 Bst. b EBV eine Sanierung mit einer Blinklichtsignal- oder einer Be-
darfsschrankenanlage statt einer Schranken- oder Halbschrankenanlage
in Betracht. Gemäss dem Regelwerk Technik Eisenbahn "Bahnübergang
Basisdokumentation" des Verbands öffentlicher Verkehr (VÖV) vom 5. Ok-
tober 2012 (R RTE 25931) ist – von einer, soweit ersichtlich, hier nicht mas-
sgeblichen Ausnahme abgesehen – eine standardisierte Blinklichtsignal-
anlage zu wählen, wenn der Bahnübergang auf der Strecke liegt, diese
A-3814/2014
Seite 17
eingleisig ist und die Bahn mit einer Geschwindigkeit von maximal 100
km/h verkehrt (vgl. R RTE 25931, Ziff. 4.2.2, Bild 3 [S. 26]; zur Beachtlich-
keit des Regelwerks als Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewähr-
ter Fachstellen vgl. Art. 2 Abs. 2 EBV i.V.m. AB-EBV, Blatt Nr. 1 zu Art. 2;
Urteil des BVGer A-7569/2007 vom 19. November 2008 E. 6.6.4). Diese
Voraussetzungen sind beim Bahnübergang Steimatte erfüllt. Bei dessen
Sanierung kommt daher einer Blinklichtsignalanlage Vorrang gegenüber
einer Bedarfsschrankenanlage zu, die im Übrigen – da er nicht nur einem
beschränkten Personenkreis ("Berechtigten") offensteht – gemäss dem er-
wähnten Regelwerk automatisch sein müsste (vgl. R RTE 25931, Ziff.
4.2.2, Bild 3 [S. 26]).
5.4.3 Das Vorhaben der Beschwerdegegnerin, den Bahnübergang Stei-
matte mit einer Blinklichtsignalanlage zu sanieren, trägt demnach – wie
selbst die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt – den Vorgaben der
EBV und des R RTE 25931 Rechnung. Zu prüfen bleibt, ob es dennoch
unverhältnismässig ist.
5.5 Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
muss eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde.
Die Massnahme muss ausserdem zumutbar sein. Der angestrebte Zweck
hat in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen zu stehen, die
dem bzw. den von der Massnahme Betroffenen auferlegt werden (vgl. statt
vieler BGE 138 II 346 E. 9.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 21
Rz. 1 ff.).
5.5.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die vorgesehene Sanie-
rungsmassnahme das Unfallrisiko auf dem Bahnübergang Steimatte redu-
zieren und dadurch die Verkehrssicherheit verbessern und einen möglichst
ungestörten Bahnbetrieb fördern würde. Sie ist demnach zur Verwirkli-
chung dieser im Interesse der Öffentlichkeit wie auch der Beschwerdegeg-
nerin liegenden Ziele geeignet.
5.5.2 Dass diese Ziele mit einer milderen Massnahme verwirklicht werden
könnten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Solches ist denn
auch nicht ersichtlich. Eine automatische Bedarfsschrankenanlage, wie sie
nach dem R RTE 25931 unter den gegebenen Umständen erforderlich
wäre (vgl. E. 5.4.2), unterschiede sich in der Technik kaum von einer nor-
A-3814/2014
Seite 18
malen Schrankenanlage (vgl. R RTE 25931 Ziff. 6.1.4). Auch ist anzuneh-
men, dass sich die Kosten dafür etwa in der gleichen Höhe bewegen wür-
den. Dass sie die Benützer des Bahnübergangs weniger beeinträchtigen
würde als die vorgesehene Blinklichtsignalanlage, ist zudem nicht erkenn-
bar. Massgebliche Hinweise, dass andere, weniger aufwändige Siche-
rungsmassnahmen den gegebenen Verhältnissen gerecht würden, liegen
im Weiteren keine vor. Angesichts der Fachkenntnisse, die der differenzier-
ten Regelung von Art. 37c EBV und dem R RTE 25931 zugrunde liegen,
besteht deshalb kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die gemäss dieser
Regelung im vorliegenden Fall zu erstellende Blinklichtsignalanlage dem
auf dem Bahnübergang Steimatte bestehenden Sicherheitsrisiko ange-
messen Rechnung trägt. Die Erforderlichkeit der vorgesehenen Sanie-
rungsmassnahme ist demnach ebenfalls zu bejahen.
5.5.3 Inwiefern diese Massnahme unzumutbar sein sollte, führt die Be-
schwerdeführerin nicht weiter aus. Insbesondere bringt sie nicht vor, sie
führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung privater Interes-
sen. Ihre Stellungnahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren legen
vielmehr nahe, sie befürchte in erster Linie, durch das Sanierungsprojekt
finanziell übermässig belastet zu werden. Damit macht sie letztlich geltend,
dieses trage in dieser Hinsicht ihren öffentlichen Interessen nicht Rech-
nung bzw. die Plangenehmigung der Vorinstanz basiere insoweit auf einer
falschen Interessenabwägung. Ob sie sich bei einer Realisierung des Pro-
jekts an den Sanierungskosten wird beteiligen müssen und falls ja, in wel-
chem Umfang, geht aus den Akten allerdings nicht hervor und ist unklar.
Die Frage braucht jedoch nicht geklärt zu werden. Selbst wenn die Be-
schwerdeführerin einen namhaften Beitrag an die Sanierung des Bahn-
übergangs Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage leisten müsste, er-
wiese sich dies wegen des erheblichen Interesses der Öffentlichkeit wie
auch der Beschwerdegegnerin an der Verwirklichung der erwähnten Ziele
als gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als sich die beiden betroffenen
Grundeigentümer, die bei einer Realisierung des Projekts allenfalls eben-
falls einen Teil der Sanierungskosten zu übernehmen haben werden, wie
erwähnt (vgl. Bst. N und E. 1.3.3), nicht gegen die vorgesehene Sanierung
des Bahnübergangs mit einer Blinklichtsignalanlage stellen; einer von
ihnen (C._______) unterstützt sie sogar ausdrücklich. Soweit eine Prüfung
der Vorbringen der Beschwerdeführerin zulässig ist (vgl. E. 1.3.1 f.), ist
demnach nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die betroffenen öffentlichen
und privaten Interessen falsch gewichtet hätte. Ebenso wenig kann gesagt
werden, das Sanierungsprojekt habe unverhältnismässige Folgen.
A-3814/2014
Seite 19
5.5.4 Damit erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei aus
Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Sanierung des Bahnübergangs
Steimatte mit einer Blinklichtsignalanlage zu verzichten, als unbegründet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Unterliegende Gemeinden haben die Kosten allerdings nur zu überneh-
men, wenn sich der Streit um ihre vermögensrechtlichen Interessen dreht
(vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln
namentlich Gemeinden, die – meist im Rahmen von Plangenehmigungs-
verfahren – missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (vgl. Urteil des
BVGer A-3341/2013 vom 17. März 2014 E. 9; LORENZ KNEUBÜHLER, Die
Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005, S. 457
m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.47 Fn. 137). Dies ist
vorliegend der Fall. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat daher keine
Kosten zu tragen, weshalb keine solchen zu erheben sind.
7.
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bundesbehörden haben keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsie-
genden Vorinstanz steht somit keine Entschädigung zu. Die obsiegende
Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren selber geäussert
und sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Sie hat daher ebenfalls keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 8 ff. VGKE, insb. Art. 9
Abs. 2 VGKE), weshalb keine solche zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
A-3814/2014
Seite 20
1.
Das prozessuale Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– B._______, … (Einschreiben z.K.)
– C._______, … (Einschreiben z.K.)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
A-3814/2014
Seite 21
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: