B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-38/2014
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für
Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Amtshilfe (DBA-NO).
A-38/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 8. November 2012 reichte die norwegische Steuerverwaltung bei
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Amtshilfegesuch ein.
Darin ersuchte sie um Informationen betreffend A._______. Dieser habe
behauptet, seinen Steuersitz vom Jahr 2000 bis ins Jahr 2007 im Kanton
Zug gehabt zu haben. Ihm gehöre das Unternehmen X._______ AG zu
100 %, welches im Kanton Zug registriert sei. A._______ habe angege-
ben, am 1. Januar 2008 nach Norwegen gezogen zu sein, doch verfügten
die norwegischen Behörden über Informationen, die nahelegten, dass er
seit 2004 in Norwegen gewohnt und für eine norwegische Gesellschaft
gearbeitet habe. Das Gehalt sei an die X._______ AG in der Schweiz
überwiesen worden. Geld sei über seine Ehefrau sowie Bargeldbezüge in
Norwegen nach Norwegen zurücktransferiert worden. Dieses Einkommen
sei den norwegischen Steuerbehörden nicht gemeldet worden. Die nor-
wegische Steuerbehörde äusserte den Verdacht, A._______ benutze sei-
ne schweizerische Gesellschaft, um Einkommen zu verstecken. Mögli-
cherweise liege auch ein Konflikt betreffend den Wohnsitz gemäss Art. 4
des Steuervertrages (gemeint ist das Abkommen vom 7. September 1987
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich
Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [SR 0.672.959.81, DBA-
NO]) vor. Auch nahm die norwegische Steuerverwaltung an, dass die
X._______ AG gemäss Art. 5 DBA-NO seit dem 1. Mai 2004 eine Be-
triebsstätte in Norwegen habe. Die norwegische Steuerverwaltung er-
suchte um Informationen betreffend die Höhe des Einkommens, damit sie
das Einkommen schätzen könne («information about the income level to
make an income assessment»). Sie ersuchte um Auskunft darüber, ob
A._______ für sein gesamtes Einkommen und Vermögen während der
Steuerperioden betreffend die Jahre 2000 bis 2007 in der Schweiz steu-
erbar war und ob er als in der Schweiz wohnhaft besteuert wurde. Aus-
serdem wollte sie wissen, ob die X._______ AG in der Schweiz während
derselben Perioden ihren Sitz in der Schweiz hatte und hier besteuert
wurde.
Konkret ersuchte sie um folgende Informationen:
1. Bankauszüge vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Dezember 2011 des
näher bezeichneten Kontos der X._______ AG (gestützt auf Art. 26 DBA-
NO);
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Seite 3
2. Eine Bestätigung, ob die schweizerischen Steuerbehörden A._______
gemäss schweizerischem Recht und/oder gemäss Art. 4 Abs. 1 und 4
DBA-NO als unbeschränkt steuerpflichtig («fully taxable») betrachtet ha-
ben;
3. Eine Bestätigung über das Gleiche betreffend die X._______ AG ge-
mäss Art. 4 Abs. 5 DBA-NO;
4. Wurde A._______ für Einkommen aus nicht schweizerischen Quellen
während der Perioden von 2000 bis 2007 in der Schweiz besteuert?
Weiter erklärte die Steuerbehörde, so viele Informationen wie möglich er-
halten zu wollen, sofern solche erst ab dem Jahr 2011 gegeben werden
könnten. Schliesslich bestätigte sie, dass das Gesuch im Einklang mit
norwegischem Recht stehe und sie für die Stellung desselben zuständig
sei sowie dass alle innerstaatlichen Mittel, um an Informationen zu gelan-
gen, ausgeschöpft worden seien, inklusive die Befragung der betroffenen
Person, die gesagt habe, sie habe sämtliche Dokumente betreffend die
schweizerische Besteuerung sowie die Bankunterlagen weggeworfen.
A.b Am 14. Januar 2013 reichte die norwegische Steuerbehörde das Ge-
such ein weiteres Mal ein; dies deshalb, weil das Unternehmen im ur-
sprünglichen Gesuch irrtümlich mehrfach falsch bezeichnet worden war.
Da die Gesuche – abgesehen von der korrigierten Schreibweise des Na-
mens – identisch sind, wird nachfolgend nur vom Gesuch gesprochen.
B.
B.a Am 7. Februar 2013 forderte die ESTV die Z._______ AG auf, ihr die
Bankunterlagen des Kontos der X._______ AG vom Januar 2011 zu edie-
ren. Einen Tag später forderte die ESTV die kantonale Steuerverwaltung
des Kantons Zug auf, ihr betreffend A._______ verschiedene Angaben zu
übermitteln. Die Z._______ AG und die kantonale Steuerverwaltung des
Kantons Zug kamen diesen Aufforderungen nach: Die Z._______ AG
übermittelte die Kontoeröffnungsunterlagen sowie einen Kontoauszug
vom Januar 2011, die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Zug be-
antwortete die ihr gestellten Fragen.
B.b Am 14. März 2013 erliess die ESTV eine ergänzte Editionsverfügung
gegenüber der Z._______ AG – diesmal betreffend die Zeit vom 1. Januar
2011 bis zum 31. Dezember 2011. Auch dieser Verfügung kam die
Z._______ AG nach.
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Seite 4
C.
Mit Schreiben vom 26. März 2013 machte die ESTV A._______ auf das
gegen ihn laufende Amtshilfeverfahren aufmerksam. Nachdem sein
Rechtsvertreter am 22. April 2013 um Akteneinsicht ersucht hatte, wurde
diese mit Schreiben vom 23. April 2013 gewährt. Am 23. Mai 2013 nahm
A._______ zum Verfahren Stellung.
D.
Mit Zustimmung von A._______ teilte die ESTV der norwegischen Steu-
erbehörde am 7. November 2013 mit, dass er vom 1. Januar 2001 bis
zum 30. November 2007 im Kanton Zug seinen Wohnsitz hatte und dort
der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag.
E.
E.a In der Schlussverfügung vom 3. Dezember 2013, die sie gegenüber
A._______ erliess, verfügte die ESTV, dass der norwegischen Steuerbe-
hörde Amtshilfe betreffend A._______ geleistet werde. Die Bankkonto-
auszüge des Jahres 2011 seien zu übermitteln. Zudem beantwortete sie
die Frage nach der Steuerpflicht der X._______ AG dahingehend, dass
diese am 13. Dezember 2000 im Handelsregister der Schweiz (recte
wohl: des Kantons Zug) eingetragen sei und seither unbeschränkt steu-
erpflichtig sei. Die Frage, ob A._______ während der Perioden von 2000
bis 2007 in der Schweiz für Einkommen aus nicht schweizerischen Quel-
len besteuert worden sei, beantwortete sie dahingehend, dass dieser für
Einkommen aus schweizerischen Quellen an der Quelle besteuert wor-
den sei. Weitere Einschätzungsverpflichtungen hätten nicht erfüllt werden
müssen. Weiter wies die ESTV die norwegische Steuerverwaltung darauf
hin, dass die Bankkontoauszüge nur im Verfahren gegen A._______ für
den im Ersuchen vom 8. November 2012 genannten Tatbestand bzw. die
genannte Steuererhebung verwendet werden dürften. Zudem seien die
edierten Unterlagen und Informationen, die nach dem innerstaatlichen
Recht der Schweiz beschafft worden seien, geheim zu halten und dürften
nur Personen oder Behörden (einschliesslich Gerichten und Verwal-
tungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung,
Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder
mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das DBA-
NO fallenden Steuern befasst seien.
E.b Die Schlussverfügung wurde A._______ am 4. Dezember 2013 eröff-
net.
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Seite 5
F.
Mit vom 31. Dezember 2013 datierten und in Norwegen abgesendeten
englischsprachigen Schreiben (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht:
6. Januar 2014), erhob die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie wehrt sich gegen
die Offenlegung der Bankunterlagen. Zur Begründung bringt sie vor,
A._______ würde weder Anteile an der Beschwerdeführerin halten noch
besitzen. Die Gesellschaft, eine schweizerische Gesellschaft mit Sitz im
Kanton Zug, sei demnach nicht Subjekt der Untersuchung. Die Be-
schwerdeführerin widersetzt sich der unfreiwilligen Offenlegung aller
Banktransaktionen des Jahres 2011 an eine ausländische Regierung auf-
grund der Annahme, dass A._______ (das Subjekt der Untersuchung) In-
haber des Unternehmens sei. Die Beschwerdeführerin gibt an, Ge-
schäftstransaktionen mit A._______ während des Jahres 2011 getätigt zu
haben. Dafür sei dieser allein gegenüber der norwegischen Steuerbehör-
de verantwortlich.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 verfügte das Bundesverwal-
tungsgericht unter anderem, dass Deutsch die Verfahrenssprache sei. Es
forderte die Beschwerdeführerin auf, nachzuweisen, wann die Beschwer-
de dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden sei, und allfällige
Beweismittel – auch zur Beschwerde selbst – einzureichen.
H.
Am 14. Januar 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Be-
schwerde am 31. Dezember 2013 bei der norwegischen Post aufgege-
ben, abgestempelt und mit A-Post versendet worden sei.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2014 beantragt die ESTV, auf
die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese kostenpflichtig ab-
zuweisen.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
20. Februar 2014 zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit sie entscheidrelevant
sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch der norwegi-
schen Steuerbehörde gestützt auf Art. 26 Abs. 1 DBA-NO zugrunde.
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe
nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV, AS 2010 4017) hält fest,
dass der Vollzug der Amtshilfe nach den neuen oder revidierten Abkom-
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung in Kraft treten, durch diese Verordnung geregelt wird.
Die ADV trat am 1. Oktober 2010 in Kraft (Art. 18 ADV). Das DBA-NO
wurde – soweit hier relevant – mit dem Protokoll vom 31. August 2009
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich
Norwegen zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen sowie des Protokolls, unterzeichnet am 7. September 1987 in
Bern, geändert durch das am 12. April 2005 in Oslo unterzeichnete Pro-
tokoll (AS 2011 197; in Kraft seit dem 22. Dezember 2010; nachfolgend:
Protokoll 2009; durch die Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni
2010 [SR 672.959.8]) geändert (Art. VII Abs. 2 des Protokolls 2009 ist un-
ter SR 0.672.959.81 wiedergegeben). Das Amtshilfegesuch wurde am
8. November 2012 bzw. am 14. Januar 2013 (Sachverhalt Bst. A) einge-
reicht. Gemäss dem zuvor genannten Art. 1 Abs. 1 ADV i.V.m. Art. 18
ADV ist diese damit auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da die
Änderung des DBA-NO nach Inkrafttreten der ADV erfolgte. Nicht (mehr)
auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist damit die Verordnung vom
19. Oktober 2005 zum schweizerisch-norwegischen Doppelbesteue-
rungsabkommen (SR 672.959.81). Die ADV gilt vorliegend weiterhin, ob-
wohl auf den 1. Februar 2013 das Bundesgesetz vom 28. September
2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR
672.5) in Kraft getreten ist. Dieses ist jedoch nur auf Amtshilfeverfahren
anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten eingereicht wurden (vgl. Art. 24
StAhiG e contrario; vgl. dazu auch E. 1.4.3).
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtba-
ren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im
Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 4
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Seite 7
Abs. 4 und 5 sowie Art. 13 Abs. 4 ADV). Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
1.3
1.3.1 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, über welches In-
formationen im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ins
Ausland übermittelt werden sollen und erfüllt damit grundsätzlich die Vor-
aussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG (i.V.m.
Art. 13 Abs. 2 ADV; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3 mit weiteren Hinwei-
sen).
1.3.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, so-
weit es im Streit liegt. Wird die Verfügung insgesamt angefochten, sind
Anfechtungsobjekt, d.h. die Verfügung, und Streitgegenstand identisch
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.8).
1.3.3 Die Beschwerdeführerin verlangt vorliegend, die Schlussverfügung
der ESTV vom 3. Dezember 2013 in Bezug auf Herausgabe der Bank-
kontoauszüge des Jahres 2011 an die norwegische Steuerverwaltung
aufzuheben. Damit beschränkt sie den Streitgegenstand auf die Frage,
ob die Kontoauszüge übermittelt werden dürfen, mithin auf die Recht-
mässigkeit von Ziff. 2.1. des Dispositivs der Schlussverfügung vom
3. Dezember 2013. Nicht im Streit stehen die übrigen Dispositivziffern.
Insbesondere wehrt sich die Beschwerdeführerin nicht dagegen, dass der
norwegischen Steuerbehörde mitgeteilt wird, sie (die Beschwerdeführe-
rin) sei seit dem 13. Dezember 2000 im Handelsregister in der Schweiz
eingetragen und seither hier unbeschränkt steuerpflichtig.
1.3.4 Damit muss nicht darauf eingegangen werden, ob die Beschwerde-
führerin überhaupt legitimiert wäre, die sie nicht betreffenden Dispositiv-
ziffern anzufechten. Zur vorliegenden Beschwerde ist sie jedenfalls legi-
timiert.
1.3.5 Weiter genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen ge-
mäss Art. 52 Abs. 1 VwVG.
1.4 Unklar ist, ob die Beschwerde auch rechtzeitig eingereicht wurde.
1.4.1 Die ESTV stellt sich nämlich auf den Standpunkt, dass der in
Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG statuierte Friststillstand vom 18. Dezember
A-38/2014
Seite 8
bis zum 2. Januar vorliegend nicht gelte, weil Art. 5 Abs. 2 StAhiG dessen
Anwendung ausschliesse und neue Verfahrensbestimmungen sofort an-
wendbar seien. Die Beschwerdeführerin hat sich zu dieser Frage nicht
geäussert.
Da die Schlussverfügung am 4. Dezember 2013 eröffnet wurde, würde
sich – sofern der soeben genannte Friststillstand im vorliegenden Verfah-
ren nicht gelten würde – tatsächliche die Frage stellen, ob die am
6. Dezember 2014 – und damit nach Ablauf der so berechneten Be-
schwerdefrist – beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Be-
schwerde rechtzeitig erhoben wurde.
1.4.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innerhalb von
30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Diese Bestimmung
kommt in Steueramtshilfeverfahren nach Art. 4 Abs. 5 bzw. 13 Abs. 4 ADV
zur Anwendung, welche für das Beschwerdeverfahren auf die allgemei-
nen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege verweisen. Während
gewisser Zeiten im Jahr sieht das Gesetz einen Stillstand der Fristen vor.
Während dieser Zeit beginnen die Fristen nicht bzw. sie stehen still
(Art. 22a Abs. 1 VwVG). Dieser Friststillstand gilt, sofern er nicht durch
eine speziellere Regel ausgeschlossen wird (vgl. URS PETER CAVELTI, in:
VwVG-Kommentar, Art. 22a N. 3). Eine solche Ausnahme findet sich in
Art. 5 Abs. 2 StAhiG. Hier gilt der Stillstand nicht. Entscheidend ist somit,
ob das StAHiG, insbesondere der genannte Artikel, auf das vorliegende
Verfahren anwendbar ist oder nicht.
1.4.3 Wie bereits kurz erwähnt (E. 1.1), hält Art. 24 StAhiG fest, dass auf
die vor dem 1. Februar 2013 eingereichten Amtshilfegesuche weiter jene
Ausführungsbestimmungen anwendbar sind, die sich auf den Bundesbe-
schluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatli-
chen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(AS 1951 889; in der neuen Fassung wurde «Bundesbeschluss» durch
«Bundesgesetz» ersetzt: SR 672.2) stützen, im vorliegenden Fall also die
ADV. Die ESTV stützt sich nun aber auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Möglichkeit, unter be-
stimmten Voraussetzungen in Fällen der internationalen Amtshilfe Be-
schwerde ans Bundesgericht zu erheben, wonach Verfahrensbestimmun-
gen grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sind (UL-
RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 327a). Ob auch Art. 5 Abs. 2
StAHiG eine solche Bestimmung ist, braucht nicht weiter geklärt zu wer-
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den, denn das StAhiG enthält mit Art. 24 eine eigene, umfassende über-
gangsrechtliche Regelung, so dass hier nicht auf allgemeine Grundsätze
zurückzugreifen ist. Es statuiert, dass seine Bestimmungen – also auch
Art. 5 Abs. 2 StAHiG – nur auf Amtshilfegesuche anwendbar sind, die
nach seinem Inkrafttreten eingereicht werden. Im Unterschied dazu wur-
de die Möglichkeit, in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Ent-
scheide ans Bundesgericht weiterzuziehen, nicht aufgrund einer Bestim-
mung im StAHiG geschaffen, sondern durch eine Änderung des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Das Bundesgericht wandte denn in einem konkreten Fall auf diese Ände-
rung auch die Übergangsbestimmungen des BGG analog an (BGE 139 II
340 E. 3). Die Nichtanwendbarkeit von Art. 22a Abs. 1 VwVG hat hinge-
gen, wie dargestellt, nicht im VwVG selbst Niederschlag gefunden, son-
dern ist Teil des StAHiG. Deshalb findet die Übergangsbestimmung des
StAhiG Anwendung und diese schliesst seine Anwendung auf den vorlie-
genden Fall aus.
1.4.4 Damit ist festzuhalten, dass Art. 5 Abs. 2 StAhiG auf das vorliegen-
de Verfahren nicht anwendbar ist und somit der in Art. 22a Abs. 1 VwVG
statuierte Friststillstand gilt. Mit der am 6. Januar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangenen Beschwerde ist daher auf jeden Fall die
unter Berücksichtigung des Friststillstands berechnete Beschwerdefrist
gewahrt. Sie lief nämlich – unter Berücksichtigung dessen, dass ihr Ende
auf einen Sonntag fiel – am 20. Januar 2014 ab. Die Beschwerde erweist
sich damit auch als rechtzeitig erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.
Daran vermag auch die falsche Rechtsmittelbelehrung auf der Schluss-
verfügung, die Art. 22a VwVG für nicht anwendbar erklärt, nichts zu än-
dern.
1.5
1.5.1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34
Abs. 1 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nach-
teil erwachsen (Art. 38 VwVG). Die Eröffnung muss es dem Empfänger
erlauben, den Entscheid zur Kenntnis zu nehmen und die ihm offenste-
henden Rechtswege zu nutzen. Ein Entscheid wird in dem Moment eröff-
net, in dem er in den Einflussbereich des Empfängers gelangt. Der
Schutzzweck der Bestimmung, dass der Partei aus mangelhafter Eröff-
nung kein Nachteil entstehen darf, ist auch dann erreicht, wenn die Eröff-
nung ihr Ziel trotz objektiver Mangelhaftigkeit erreicht. Ob dies der Fall ist,
ist im Einzelfall nach Treu und Glauben zu beurteilen (BGE 122 I 97
A-38/2014
Seite 10
E. 3a/aa, BGE 111 V 149 E. 4c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3619/2009 vom 16. März 2010 E. 3.1; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Rz. 1641).
1.5.2 In der gebotenen Kürze ist hier auf den – von der Beschwerdeführe-
rin nicht vorgebrachten – Umstand einzugehen, dass die Schlussverfü-
gung vom 3. Dezember 2013 einzig an A._______ gerichtet ist und nur
ihm zugestellt wurde. Die Untersuchung der norwegischen Steuerbehör-
de richtet sich einzig gegen A._______, nicht aber gegen die Beschwer-
deführerin. Auch dürfen die Unterlagen einzig in Verfahren gegen diesen
verwendet werden. Entscheidend ist aber, dass A._______ gemäss Aus-
zug aus dem Handelsregister Präsident des Verwaltungsrats ist und einer
der beiden Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin, die beide einzel-
zeichnungsberechtigt sind. Der andere Verwaltungsrat reichte die vorlie-
gende Beschwerde ein. Unter diesen Umständen muss sich die Be-
schwerdeführerin das Wissen des einzelzeichnungsberechtigten Verwal-
tungsratspräsidenten als ihr eigenes anrechnen lassen (vgl. BGE 83 II 57
E. 2). Es handelt sich insofern um einen ähnlichen Fall, jedoch unter um-
gekehrten Vorzeichen, wie im Entscheid der Eidgenössische Steuerre-
kurskommission (SRK) vom 4. Januar 1996 (in: Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 61.20 E. 4). Dort entschied die SRK, von einer
Verfügung, die einer Aktiengesellschaft zugestellt worden war, habe auch
der einzige Verwaltungsrat der Gesellschaft Kenntnis gehabt, weshalb
auch für ihn die Beschwerdefrist ab dem Datum der Zustellung an die Ak-
tiengesellschaft zu laufen begonnen habe.
Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin
als betroffene Person im Sinn von Art. 3 Bst. a ADV zu gelten hätte und
ob sie nach Art. 4 Abs. 2 und 12 ADV zu informieren gewesen wäre.
2.
2.1 Die norwegische Steuerverwaltung stützt sich neben Art. 26 DBA-NO
auch auf Art. 4 und 5 dieses Abkommens. Da aber die Übermittlung der
diesbezüglichen Informationen (insbesondere betreffend den Sitz der Be-
schwerdeführerin bzw. den Wohnsitz von A._______) nicht angefochten
wurde, ist auf Art. 4 und 5 DBA-NO nicht weiter einzugehen (vgl. aber
E. 4.6).
Im Folgenden werden zunächst die massgeblichen Bestimmungen dar-
gestellt (E. 2.2 f.). Anschliessend wird geprüft, ob die ESTV zu Recht auf
das Amtshilfegesuch eingetreten ist (E. 3), und danach, ob die Bankkon-
A-38/2014
Seite 11
toauszüge des Kontos der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2011
zu edieren sind (E. 4).
2.2
2.2.1
2.2.1.1 Art. 26 Abs. 1 DBA-NO in der Fassung vom 31. August 2009
(E. 1.1), in Kraft seit dem 22. Dezember 2010, besagt, dass die zuständi-
gen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen austauschen, die
zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durch-
setzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen
fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der In-
formationsaustausch ist durch Art. 1 (persönlicher Geltungsbereich) nicht
eingeschränkt. Gemäss Art. 26 Abs. 3 DBA-NO sind die Abs. 1 und 2 die-
ses Artikels nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertrags-
staat, a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen
und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats ab-
weichen, b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder auf
dem üblichen Verwaltungsweg dieses oder des anderen Vertragsstaats
nicht beschafft werden können, und c) Informationen zu erteilen, die ein
Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder
ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem
Ordre public widerspräche.
Gemäss den Übergangsbestimmungen im Protokoll 2009 findet der ge-
änderte Art. 26 DBA-NO Anwendung auf Steuerjahre, die am oder nach
dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jah-
res beginnen (Art. VII Abs. 2 Bst. c Protokoll 2009). Da die neue Bestim-
mung am 22. Dezember 2010 in Kraft trat (E. 1.1), findet sie auf die Steu-
erjahre beginnend mit dem Jahr 2011 Anwendung.
2.2.1.2 Aufgrund von Ziff. 1. des am 27. Juli 2012 in Kraft getretenen
Briefwechsels vom 15. Mai/13. Juni 2012 zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen betreffend das
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das Protokoll, unter-
zeichnet in Bern am 7. September 1987, in der Fassung der am 12. April
2005 und 31. August 2009 in Oslo unterzeichneten Protokolle (AS 2012
4221, wiedergegeben unter SR 0.672.959.91, nachfolgend: Briefwech-
sel 2012; von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Dezember
2011 [SR 672.959.80]) soll der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche»
A-38/2014
Seite 12
Informationen in Art. 26 Abs. 1 DBA-NO «einen möglichst weit gehenden
Informationsaustausch in Steuerbelangen […] gewährleisten, ohne den
Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder um
Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbe-
lange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist».
Es handelt sich dabei um eine Anlehnung an das OECD-Manual bzw. den
OECD-Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens, wonach das
Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit («foreseeable relevence»,
«pertinence vraisemblable») der Balance zwischen dem angestrebten
möglichst weitgehenden Austausch von Informationen und einer uner-
laubten «fishing expedition» dient (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A-6011/2012 vom
13. März 2013 E. 7.4.1, mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner STEFAN
OESTERHELT, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, publi-
ziert in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 89). Die OECD umschreibt
«fishing expeditions» als «speculative requests for information that have
no apparent nexus to an open inquiry or investigation» bzw. «‹d’aller à la
pêche aux renseignements›, c’est-à-dire de demander des renseigne-
ments dont il est peu probable qu’ils aient un lien avec une enquête ou
contrôle en cours».
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der
«fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeits-
prinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns
(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zwingend zu berücksichtigen
ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A•5390/2013 vom 6. Ja-
nuar 2014 E. 5.1.2, A•6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4, mit Hinwei-
sen).
Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich
bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt,
könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Be-
hörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie
erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen
würde. Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Bedeutung zu, indem
es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheb-
lichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfegesuch geltend machen
muss, und zum andern nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die
voraussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur
Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen, die mit Sicherheit nicht er-
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heblich sind, denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschlies-
send feststellen, ob eine Information erheblich ist (BGE 128 II 407
E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.352/2005 vom 6. Januar
2006 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6505/2012 vom
29. Mai 2013 E. 6.2.2.1, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1). In
letzterem Sinn ist auch Art. 14 Abs. 3 ADV anzuwenden, wonach Informa-
tionen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt wer-
den dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen
sind.
2.2.2 Gemäss dem Briefwechsel vom 31. August 2009 zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwe-
gen betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie das
Protokoll, unterzeichnet in Bern am 7. September 1987, in der Fassung
gemäss dem am 12. April 2005 in Oslo unterzeichneten Protokoll und
gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll (AS 2011 197 [Anhang],
wiedergegeben unter SR 0.672.959.81), welcher der ADV vorgeht (Art. 1
Abs. 2 ADV), hat ein Amtshilfegesuch gestützt auf Art. 26 DBA-NO fol-
gende Angaben zu enthalten:
a) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersu-
chung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere An-
gaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie
das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin-
sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen
vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
e) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der ver-
langten Informationen.
2.2.3 Der Briefwechsel 2012 sieht Erleichterungen bei der Identifizierung
der einbezogenen Person sowie des Informationsinhabers vor. So muss
gemäss Ziff. 2 Bst. a die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbe-
zogene Person lediglich identifizierbar sein, wobei diese Identifikation
auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse
erfolgen kann. Auch müssen Namen und Adresse des mutmasslichen In-
formationsinhabers nur soweit genannt werden, als sie bekannt sind.
2.3 Stellt eine ausländische Behörde ein Amtshilfegesuch, so wird es von
der ESTV vorgeprüft (Art. 5 Abs. 1 ADV). Das Ersuchen wird abgelehnt,
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wenn gewisse in Art. 5 Abs. 2 ADV aufgezählte Voraussetzungen zutref-
fen, auf die hier jedoch nicht weiter einzugehen ist. Die ESTV leitet das
Amtshilfeverfahren nach Art. 5 Abs. 3 ADV ein, wenn
a) die ersuchende Behörde für die Gesuchstellung zuständig ist;
b) das Ersuchen schriftlich in einer Landessprache oder in englischer
Sprache gestellt worden ist und die folgenden Angaben enthält:
1. Angaben zur anwendbaren rechtlichen Grundlage,
2. die zweifelsfreie Identifikation der betroffenen Person,
3. die zweifelsfreie Identifikation der Informationsinhaberin oder des
Informationsinhabers,
4. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben
zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu
erhalten wünscht,
5. den Steuerzweck und die Gründe, weshalb die verlangten Infor-
mationen für den angeführten Steuerzweck voraussichtlich von
Belang sind,
6. die Gründe zur Annahme, dass sich die ersuchten Informationen
im Besitz der Informationsinhaberin oder des Informationsinha-
bers befinden,
7. die Steuerperiode (Anfangs- und Schlussdatum) und, sofern da-
mit nicht übereinstimmend, die Zeitspanne (Anfangs- und
Schlussdatum), für die die Informationen verlangt werden, und
8. die Erklärung, dass der ersuchende Staat die nach seinem in-
nerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen aus-
geschöpft hat;
c. es sich nicht um eine unerlaubte Beweisausforschung handelt; und
d. ausschliesslich Informationen verlangt werden, die von den Amtshil-
febestimmungen des anwendbaren Abkommens erfasst sind.
Aufgrund des zuvor genannten Vorbehalts in Art. 1 Abs. 2 ADV können
die einzelnen Abkommen andere Anforderungen vorsehen, was – wie er-
wähnt (E. 2.2.2 f.) – betreffend das DBA-NO geschehen ist.
3.
Das von der norwegischen Steuerbehörde gestellte Amtshilfegesuch er-
füllt die genannten Voraussetzungen:
Das Gesuch wurde in englischer Sprache von der zuständigen Behörde
gestellt. Es stützt sich für die im vorliegenden Verfahren relevanten Infor-
mationen auf Art. 26 DBA-NO. Name und Adresse der betroffenen Person
sowie Name, Adresse und Kontonummer der Beschwerdeführerin sind
genannt. Zwar werden der Bankname und die Adresse der Bank nicht
genannt, doch sind diese Angaben gemäss der durch den Briefwechsel
2012 erfolgten Änderung nicht mehr notwendig (E. 2.2.3). Zudem konnten
sie leicht durch die IBAN/BIC-Nummer des Kontos eruiert werden. Die
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Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, ist angegeben.
Es handelt sich um die Periode vom 1. Januar 2011 bis zum 31. De-
zember 2011. Diese Periode gehört zum zeitlichen Anwendungsbereich
des revidierten Art. 26 DBA-NO sowie der Briefwechsel (E. 2.2). Die ver-
langten Informationen werden klar umschrieben: Es handelt sich um
Bankkontoauszüge über das mittels der IBAN/BIC-Nummer identifizierte
Konto. Die Auszüge werden benötigt, weil die norwegische Steuerverwal-
tung vermutet, A._______ habe sich über die Beschwerdeführerin Ein-
kommen aus Tätigkeiten in Norwegen für ein norwegisches Unternehmen
ausbezahlen lassen. Dieses Einkommen habe er bei der norwegischen
Steuerbehörde nicht angegeben. Deswegen führt die norwegische Steu-
erverwaltung eine Untersuchung wegen Steuerhinterziehung. Schliesslich
wird im Gesuch erklärt, dass die innerstaatlichen Möglichkeiten zur Infor-
mationsbeschaffung ausgeschöpft wurden. Zudem wird die Konformität
mit Gesetz und Praxis in Norwegen bestätigt sowie festgehalten, dass die
anfragende Behörde die entsprechenden Informationen gemäss norwegi-
schem Recht und der Verwaltungspraxis erhalten könnte. Zwar wird dies
nicht explizit ausgeführt, doch ergibt sich aus dem Gesuch, dass es um
Einkommenssteuern und damit um unter das Abkommen fallende Steu-
ern geht (zu den Voraussetzungen E. 2.2 f.).
Damit erfüllt das Gesuch nicht nur die Anforderungen gemäss DBA-NO
mit Briefwechseln und Protokollen, sondern auch jene der ADV, weshalb
auf das genaue Verhältnis dieser Bestimmungen nicht eingegangen wer-
den muss.
Die ESTV ist demnach zu Recht auf das Amtshilfegesuch eingetreten und
hat – unter anderem – die Z._______ AG aufgefordert, die verlangten In-
formationen zu edieren.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erklärt sinngemäss, sie sei eine schweizeri-
sche Gesellschaft, die im Kanton Zug registriert sei. A._______, gegen
den sich die Untersuchung der norwegischen Steuerverwaltung richte,
würde weder Anteile an ihr (der Beschwerdeführerin) halten noch besit-
zen. Die Beschwerdeführerin selbst sei daher nicht in die Untersuchung
involviert. Sie sei nicht damit einverstanden, dass sie unwillentlich alle
Banktransaktionen für das Jahr 2011 einer ausländischen Behörde offen-
legen müsse, dies nur gestützt auf die Annahme, die betroffene Person
sei Inhaberin der Gesellschaft. Sie habe während des Jahres 2011 Ge-
schäftsbeziehungen mit der betroffenen Person gehabt, für welche diese
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Person alleine gegenüber der norwegischen Steuerbehörde verantwort-
lich sei.
4.2 Die ESTV hält demgegenüber fest, die norwegische Behörde bringe
im Gesuch vor, die amtshilfeweise übermittelten Informationen würden
letzterer zur Bestätigung oder Widerlegung der vorgebrachten Ver-
dachtsmomente dienen. Die angefragten Informationen müssten eine
voraussichtliche Erheblichkeit zum geschilderten Sachverhalt darlegen.
Da die norwegische Behörde davon ausginge, dass die Beschwerdefüh-
rerin zu 100 % von A._______ gehalten werde, seien die Informationen
betreffend die Beschwerdeführerin für dessen Besteuerung voraussicht-
lich erheblich und es könne auch davon ausgegangen werden, dass
sämtliche Transaktionen im Interesse bzw. im Auftrag von A._______ ge-
tätigt worden seien, weshalb die entsprechenden Kontounterlagen voll-
ständig zu übermitteln seien. Die Beschwerdeführerin werde vom norwe-
gischen Amtshilfegesuch mitumfasst.
4.3 Das Gesuch der norwegischen Steuerverwaltung erfüllt – wie gese-
hen – die Anforderungen an ein solches (E. 3). Die Beschwerdeführerin
ist zwar vom Amtshilfegesuch nicht direkt betroffen, denn die Untersu-
chung richtet sich – wie sie zu Recht vorbringt – nicht gegen sie, sondern
gegen A._______. Auch Informationen, die bei anderen Personen liegen,
können jedoch für die Untersuchung gegen eine Person voraussichtlich
erheblich sein. Dies ist vorliegend entscheidend. So ist es zulässig, dass
Informationen über das Konto einer anderen Person verlangt werden,
wenn der Verdacht besteht, eine Person, gegen die eine Untersuchung
läuft, habe dieses Konto für Transaktionen benutzt (vgl. zur internationa-
len Amtshilfe in Börsensachen: Urteile des Bundesgerichts 2A.12/2007
vom 17. April 2007 E. 4.2, 2A.347/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 4b/bb;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6872/2013 vom 3. März 2014
E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen. In all diesen Urteilen ging es nur noch
um die Frage, ob die Kontoinhaber allenfalls unbeteiligte Dritte seien). In
diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass A._______
Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin ist, über ein Einzel-
zeichnungsrecht verfügt und in dieser Eigenschaft ohne Mitwirkung ande-
rer Personen für die Beschwerdeführerin handeln kann.
4.3.1 Wie bereits erwähnt, stellt sich demnach einzig die Frage, ob die
verlangten und von der ESTV erhältlich gemachten Informationen vor-
aussichtlich erheblich sein können (E. 2.2.1.2). Nicht von Bedeutung ist
demgegenüber, bei wem sie sich befunden haben. Diesbezüglich machen
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auch weder das DBA-NO noch die Briefwechsel noch die ADV Vorgaben.
Damit ist nachfolgend darauf einzugehen, ob die Kontounterlagen für die
Untersuchung der norwegischen Steuerverwaltung voraussichtlich erheb-
lich sein können.
4.3.2 Die norwegische Steuerbehörde geht davon aus, dass A._______ in
Norwegen für eine norwegische Gesellschaft gearbeitet hat, jedoch das
ihm zustehende Einkommen an die Beschwerdeführerin transferiert wur-
de. Von dort sei es durch seine Frau oder durch Bargeldbezüge in Nor-
wegen zurück nach Norwegen transferiert worden. Die norwegische
Steuerverwaltung macht demnach geltend, das von der Beschwerdefüh-
rerin gehaltene Konto sei für Zwecke der Steuerhinterziehung verwendet
worden.
Damit die norwegische Steuerbehörde solche Transaktionen nachvollzie-
hen und ihren Verdacht verifizieren kann, ist sie auf entsprechende Bank-
kontoauszüge, aus denen Einzahlungen und Bezüge ersichtlich sind, an-
gewiesen. Damit sind solche Auszüge auch voraussichtlich erheblich für
die Untersuchung der norwegischen Steuerbehörde. Mittels dieser Aus-
züge lässt sich nachvollziehen, ob die vermuteten Zahlungsflüsse tat-
sächlich stattgefunden haben.
4.3.3 Der Umstand, dass A._______ ihr Verwaltungsratspräsident ist, re-
lativiert das Argument der Beschwerdeführerin, dieser habe weder Anteile
an ihr gehalten noch besessen. Dies mag zutreffen – Beweise liegen we-
der für das eine noch das andere vor –, doch steht A._______ immerhin
in einem ganz besonderen Verhältnis zu Beschwerdeführerin, das über
die zugegebenen «Geschäftsbeziehungen» hinausgeht. Für eine Person,
die in so naher Beziehung zu einer Gesellschaft steht und Einzelzeich-
nungsrecht hat, ist es einfacher, das Konto der Gesellschaft für ihre eige-
nen Zwecke zu brauchen, als für eine Person, die in keiner solchen Be-
ziehung zur Gesellschaft steht.
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was gegen die Lieferung
der Bankkontoauszüge sprechen würde. Sie reichte diesbezüglich auch
keine Unterlagen ein, insbesondere nicht dazu, dass die von ihr selbst
bestätigten Beziehungen zu A._______ ausschliesslich mit der Ge-
schäftstätigkeit im Zusammenhang gestanden hätten. Zum Verdacht der
norwegischen Steuerverwaltung gegen A._______ äussert sie sich gar
nicht.
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4.5 Da das Amtshilfegesuch sämtliche Anforderungen, die an ein solches
gestellt werden, erfüllt, die verlangten Bankkontoauszüge voraussichtlich
erheblich für die in Norwegen gegen A._______ laufende Untersuchung
sind und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, dies zu widerle-
gen, ist die Beschwerde abzuweisen.
4.6 Festzuhalten ist, dass gemäss dem Prinzip der Spezialität (dazu statt
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6505/2012 vom 29. Mai
2013 E. 9.4) der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten In-
formationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden
darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat. Im
Bereich der Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit
Norwegen statuiert Art. 26 Abs. 2 DBA-NO selbst, für wen und zu wel-
chem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt
sind: Sie dürfen
«nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung
oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit
der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten
Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder
Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie
dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in ei-
ner Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Be-
stimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere
Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider
Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zustän-
dige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser
anderen Verwendung zustimmt.»
Diesbezüglich präzisiert die Schlussverfügung der ESTV vom
3. Dezember 2013 (Dispositiv Ziff. 3 Bst. a), dass
"die [...] Unterlagen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen
[A._______] [Adresse] für den im Ersuchen vom 8. November 2012 genann-
ten Tatbestand/genannte Steuererhebung verwertet werden dürfen»
Demnach dürfen die Kontoauszüge nicht in einem Verfahren gegen die
Beschwerdeführerin verwendet werden, insbesondere nicht, um abzuklä-
ren, ob sie in Norwegen über eine Betriebsstätte verfügt. Dies wäre nur
zulässig, wenn die Beschwerdeführerin in einem Amtshilfegesuch der
norwegischen Steuerbehörde als betroffene Person genannt würde und
die ESTV ihr gegenüber eine Schlussverfügung erlassen hätte.
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5.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.--
festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
6.
Gemäss Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der in-
ternationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist,
entscheidet das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um
einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG han-
delt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraus-
setzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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