Abtei lung I
A-3823/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Martin Föhse.
X._______AG,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt V._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur, Recht, Schanzenstrasse 5, Postfach,
3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr (BAV), Abteilung Politik,
Sektion Recht, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Rückbau des Anschlussgleises auf der Parzelle Nr. X in
G._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3823/2007
Sachverhalt:
A.
Am 10. Oktober 1974 schlossen die Firma Bürgi & Co., Heizöle und
Benzin (heute X._______AG) mit den Schweizerischen Bundesbahnen
SBB eine Vereinbarung über den Bau und die Benützung eines Ladeg-
leises mit Anschluss an die Haltestelle G._______ (nachfolgend An-
schlussgleisvertrag). Die mit Brenn- und Treibstoffen handelnde
X._______AG unterhält an diesem Standort einen Umschlagplatz.
B.
Das Ladegleis (Anschlussgleis) ist seit 1995 nicht mehr (regelmässig)
benutzt worden. Gemäss der X._______AG sollen nach diesem
Zeitpunkt allerdings noch einige Notlieferungen stattgefunden haben.
Im Schreiben der SBB vom 3. Juli 1998 teilten diese der X._______AG
mit, im Jahre 2002 müsse die Weiche 61 zum Anschlussgleis total
erneuert werden. An Stelle einer Erneuerung werde auch der Ausbau
der Weiche in Betracht gezogen. In der Folge scheiterten Versuche der
SBB, den Anschlussgleisvertrag mit der X._______AG einvernehmlich
aufzulösen. Die X._______AG erklärte sich im März 2002 allerdings
bereit, den Ausbau der Weiche 61 als Notmassnahme unter dem
Vorbehalt zu tolerieren, dass der Ausbau auf Kosten der SBB erfolge
und diese die Verbindung zum Anschlussgleis – ebenfalls auf eigene
Kosten – wieder herstellten, sobald die X._______AG das Gleis wieder
benötige. Die SBB hielten in ihrem Schreiben vom 27. März 2002
betreffend die Kosten für die zukünftigen Arbeiten indes fest, es würde
diesbezüglich der gemäss Vereinbarung gültige Kostenverteiler zur An-
wendung gelangen. Die Kosten für den Ausbau der Weiche werde sie
jedoch letztmals in eigener Rechnung übernehmen. In der Nacht vom
21. auf den 22. März 2002 erfolgte der Ausbau der Weiche 61; sie
wurde durch gerade Schienen ersetzt. Seither besteht zwischen dem
Ladegleis und dem SBB-Netz keine Verbindung mehr.
C.
Mit Schreiben vom 14. April 2003 teilten die SBB der X._______AG
mit, dass sie, wie bereits mündlich angekündigt, den Anschlussgleis-
vertrag nicht weiterführen und per 31. Dezember 2004 auflösen
werden.
D.
Nachdem sich die SBB mit der X._______AG nicht über den Rückbau
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des restlichen Teils des Anschlussgleises einigen konnten, gelangten
sie mit Gesuch vom 3. November 2006 an das Bundesamt für Verkehr
(BAV) und beantragten im Wesentlichen, die X._______AG sei zu
verpflichten, das Anschlussgleis auf eigene Kosten zurückzubauen.
E.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 hiess das BAV die Anträge der SBB
vollumfänglich gut und verpflichtete die X._______AG, das sich auf
der Parzelle Nr. X, Blattnummer 115/1002 Grundbuch G._______
befindliche Anschlussgleis, bestehend aus 180 m Gleisanlage mit
Anschlussweiche und Prellbock, Entladeeinrichtungen für flüssige
Brenn- und Treibstoffe und Schutzwanne unter dem Gleis aus Beton,
bis zum Ende des Jahres auf eigene Kosten soweit zurückzubauen,
als dies ohne Beeinträchtigung der Schutzwanne als Fundament für
die Abstützung des auf dem Areal befindlichen und von der
X._______AG gemieteten Schuppens technisch möglich ist.
Gleichzeitig seien allfällige auf die Nutzung des Anschlussgleises zu-
rückzuführende Altlasten oder Verschmutzungen des Bodens zu behe-
ben. Falls die Anlagen nicht bis zum Ende des Jahres 2007 entfernt
würden, wurden die SBB ermächtigt, die entsprechenden Arbeiten auf
Kosten der X._______AG auszuführen.
F.
Gegen diese Verfügung reicht die X._______AG (Beschwerdeführerin)
am 4. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie
beantragt, die Verfügung des BAV (Vorinstanz) sei aufzuheben und die
Begehren der Beschwerdegegnerin seien abzuweisen. Sie stellt über-
dies den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschieben-
den Wirkung zu erteilen.
G.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2007 beantragt die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde. Die SBB (Beschwerdegegnerin)
schliessen in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2007 ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 26. November 2007 hält die Beschwerdeführerin an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Dupliken vom 20. Dezember 2007 bzw. 7. Januar 2008 bestätigen
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die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz ihrerseits die gestellten
Anträge.
I.
Auf die weiteren Darlegungen der Parteien wird, soweit entscheidrele-
vant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Da hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit
dem BAV eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat
und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar-
stellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah-
ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochte-
nen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde
befugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach grundsätzlich einzutreten.
1.3 Da der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), erweist sich der prozessuale
Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig. Diesbezüglich ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
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2.1 Zunächst ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu prüfen (Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
bzw. Art. 29 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht
der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ge-
führten Verfahren mit ihren Begehren angehört zu werden, Einblick in
die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können. Er umfasst auch das Recht auf
Vertretung und Verbeiständung sowie auf Begründung von Verfügung-
en (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1672).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich mit
dem Argument, der Anschliesser habe ein wohlerworbenes Recht da-
rauf, den einmal gewährten Anschluss zu behalten, nicht auseinander-
gesetzt.
2.3 Die Vorinstanz bemerkt hierzu, sie habe diese Frage deshalb nicht
vertieft geprüft, weil es sich beim vorliegenden Anschluss an das
Streckennetz offensichtlich nicht um ein wohlerworbenes Recht hand-
le.
2.4 Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen
von Art. 29 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt wer-
den, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller
Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die
Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der
Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersicht-
lich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE
130 II 530 E. 4.3 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1706 mit Hinweisen). Die Gründe für den Entscheid der Vorinstanz
gehen vorliegend aus der Verfügung vom 2. Mai 2007 hervor. In ihren
Erwägungen greift sie die aus ihrer Sicht entscheidenden Elemente
auf und ermöglichte damit der Beschwerdeführerin die Anfechtung der
Verfügung. Insbesondere ist auch ersichtlich, dass sie das fragliche
Argument der Beschwerdeführerin durchaus aufgenommen hat. Allein
dadurch, dass sie diesem im Weiteren – wenn auch nur implizit – keine
Relevanz beimisst, begeht sie keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs.
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Daneben sei bemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegen-
den Rechtsmittelverfahren vor einer Instanz äussern kann, welche so-
wohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). Somit bestünde praxisgemäss
grundsätzlich die Möglichkeit der Heilung des Mangels. Von einer
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
Verwaltung ist selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö-
gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hin-
weisen; vgl. auch MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 458 ff.). Selbst wenn eine Gehörsverletzung anzuneh-
men wäre, könnte sie vorliegend ohne Weiteres als geheilt erachtet
werden.
3.
3.1 Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
darauf hat, dass die Beschwerdeführerin den Rest des Anschlussglei-
ses inklusive der übrigen dazu gehörigen Bauten auf eigene Kosten
entfernt.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu zunächst vor, mit dem ein-
mal gewährten Anschluss entstünde dem Anschliesser ein wohlerwor-
benes Recht darauf, den gewährten Anschluss zu behalten. Dies erge-
be sich aus der Botschaft vom 14. November 1988 zu einem Bundes-
gesetz über die Anschlussgleise (BBl 1988 III 1438, S. 1446; nachfol-
gend Botschaft zum Anschlussgleisgesetz), wonach die Bestim-
mungen des Entwurfs insbesondere die Beziehungen zwischen den
Beteiligten regeln und gegebenenfalls den Willen desjenigen durch-
setzen helfen sollen, der sich anschliessen möchte.
3.3 Die Vorinstanz führt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt an, es handle sich beim vorliegenden Anschluss offensichtlich
nicht um ein wohlerworbenes Recht. Der Anschluss werde vom Eisen-
bahnunternehmen gewährt und nicht direkt vom Bund. Die Allgemei-
nen Bestimmungen der Bahn und der Vertrag betreffend Anschluss-
gleise stellten keine historischen Rechtstitel dar und ihre Beständigkeit
werde gerade in diesem Fall anschaulich in Abrede gestellt. Es sei
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nicht ersichtlich, weshalb die SBB länger oder anderweitig einen Gleis-
anschluss gewähren müssten, als dies aus dem Vertrag mit den SBB
hervorgehe.
3.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ihre Anschlusspflicht sei
in Art. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die An-
schlussgleise (SR 742.141.5; nachfolgend AnGG) geregelt. Dieser
sehe vor, dass ein Anschluss zu verhältnismässigen Bedingungen ge-
währt werden müsse, sofern ein Bedürfnis ausgewiesen sei. Bei dem
der Anschlusspflicht gegenüber stehenden Anschlussrecht handle es
sich also um einen gesetzlichen Anspruch, der an Bedingungen
geknüpft sei und nicht um ein wohlerworbenes Recht.
3.5 Als "wohlerworben" gelten Rechte, deren wesentlicher Gehalt aus
Gründen des Vertrauensschutzes unwiderruflich und gesetzesbestän-
dig ist und unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen, sofern
von ihnen Gebrauch gemacht worden ist (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 45 Rz. 44
mit Hinweisen). Es sind vermögenswerte Ansprüche der Privaten ge-
genüber dem Staat. Dazu gehören einerseits die aus historischen
Rechtstiteln abgeleiteten oder seit urvordenklicher Zeit bestehenden
Rechte, z.B. ehehafte Tavernenrechte oder Rechte zum unentgeltli-
chen Bezug von Wasser aus einer Quellfassung, und andererseits die
auf gegenseitiger Willensübereinstimmung zwischen Staat und Priva-
ten beruhenden Rechte, die Korrelat einer freiwillig begründeten Leis-
tungspflicht der Privaten sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1008
mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Konzessionen gelten nach der
Rechtsprechung aufgrund des mit ihnen begründeten vertragsähnli-
chen Rechtsverhältnisses als wohlerworben jene Rechte, die nicht
durch einen Rechtssatz, sondern aufgrund freier Vereinbarung der
Parteien entstanden und als wesentlicher Bestandteil der erteilten
Konzession zu betrachten sind, weil der Bewerber sich ohne sie über
die Annahme der Verleihung gar nicht hätte schlüssig werden können.
In die Substanz von auf diese Weise begründeten Rechten darf ge-
stützt auf spätere Gesetze regelmässig nicht, jedenfalls nicht ohne
Entschädigung, eingegriffen werden. Begründet wird dies damit, dass
der Konzessionär aufgrund der Konzession ein Werk mit regelmässig
beträchtlichen Investitionen erstellt, deren Rentabilität sich nicht kalku-
lieren lässt, wenn nicht Sicherheit über die finanziellen Lasten aus der
Konzession und über die Konzessionsdauer besteht; das Gemeinwe-
sen kann daher nicht einseitig von der Konzession abgehen und die
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den Konzessionär treffenden Lasten zu seinen Gunsten erhöhen (Ur-
teil des Bundesgerichts 2P.13/2005 vom 21. Juni 2005 E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.6 In diesem Fall ergibt es sich aus den gesetzlichen Bestimmungen
des AnGG, dass das Entstehen eines wohlerworbenen Rechts ausge-
schlossen ist: Sowohl das alte Bundesgesetz vom 19. Dezember 1874
über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgleise zwischen dem
schweizerischen Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten (BS 7 23,
nachfolgend aAnGG; Art. 1 Abs. 1) als auch das neue AnGG (Art. 3)
sahen resp. sehen – unter gewissen Bedingungen – eine Anschluss-
pflicht der Bahn vor. Daneben ist in beiden Erlassen aber auch gere-
gelt, unter welchen Voraussetzungen der Anschluss wieder aufgeho-
ben werden kann (Art. 4 aAnGG; Art. 15 Abs. 1 AnGG). Wo die gesetz-
liche Möglichkeit von Beginn weg besteht, ein einmal eingeräumtes
Recht wieder zu entziehen, besteht kein Platz für ein wohlerworbenes
Recht (vgl. dazu auch BGE 106 IA 163 E. 1a). Gerade die in
Art. 3 AnGG statuierte Pflicht zur Anschlussgewährung machte es im
Zusammenhang mit Anschlussgleisen auch überflüssig, auf das
Institut des wohlerworbenen Rechts zurückzugreifen. Solange ein
Bedürfnis ausgewiesen ist, besteht für den Anschliesser (vgl. Art. 2
Bst. a AnGG) keine Unsicherheit über den Bestand des Rechts, wie
das allenfalls im Bereich einer Konzession der Fall sein könnte. Der
Anschluss an das Bahnnetz im Sinne des AnGG stellt deshalb kein
wohlerworbenes Recht dar.
4.
4.1 Als Nächstes ist deshalb zu prüfen, ob der Anschlussgleisvertrag
zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
(noch) Bestand hat bzw. ob noch eine Anschlusspflicht besteht.
4.2 Zunächst sei hierzu bemerkt, dass die Nichteinhaltung von Art. 24
AnGG, der die Anpassung der bestehenden Verträge über die An-
schlussgleise an das neue Recht bis zum 15. März 1997 verlangt,
nicht dazu führen kann, dass ein nicht angepasster Anschlussgleisver-
trag nicht mehr gültig ist. Dies hat lediglich die Konsequenz, dass dem
Gesetz allenfalls widersprechende Vertragsbestimmungen keine Wirk-
samkeit mehr haben und an ihre Stelle die gesetzliche Regelung tritt.
Zum Argument der Beschwerdeführerin, der Anschlussgleisvertrag sei
dadurch, dass ihn die Parteien nicht erneuerten, konkludent aufgelöst
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worden, ist Folgendes anzuführen: Gemäss Ziff. 6 des Anschlussgleis-
vertrages ist dieser bis zum 31. Dezember 2004 fest abgeschlossen
und somit bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich unkündbar. Eine Auf-
lösung wäre folglich nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich ge-
wesen, was eine entsprechende Willensäusserung (auch) der Be-
schwerdeführerin voraussetzte. Aus den Akten ist eine solche aller-
dings nicht zu erkennen. Es ist ja gerade die Beschwerdeführerin, die
auf den Vertrag angewiesen ist. Entsprechend der offensichtlichen In-
teressenlage hat sie denn auch keine Handlungen gesetzt, woraus auf
eine konkludente Willensäusserung zur Vertragsauflösung geschlos-
sen werden könnte. Weshalb bzw. wodurch, wie die Beschwerdefüh-
rerin im Weiteren vorbringt, der Anschlussgleisvertrag gar nie gültig
zustande gekommen oder im Jahr 1982 einvernehmlich aufgelöst wor-
den sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
4.3 Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, sie
habe nie eine formelle Kündigung des Anschlussgleisvertrages erhal-
ten. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2003 ver-
weise lediglich auf eine angebliche mündliche Ankündigung und stelle
die Kündigung des Vertrages in Aussicht.
4.4 Die Vorinstanz interpretiert den fraglichen Passus als Kündigung.
Die Beschwerdegegnerin äussert sich hierzu lediglich in ihrer "Klage"
vom 3. November 2006. Sie führt aus, sie habe der Beschwerdefüh-
rerin mit Schreiben vom 14. April 2003 mitgeteilt, dass sie den An-
schlussgleisvertrag per 31. Dezember 2004 auflöse.
4.5 Der fragliche Absatz im Schreiben vom 14. April 2003 lautet fol-
gendermassen:
Wie bereits mündlich angekündigt, werden die SBB
AG die Vereinbarung BA III Nr. 882/15/74 vom
10.10.1974 über den Bau und die Benützung eines
Ladegleises mit Anschluss an die Haltestelle
G._______ zwischen den Schweizerischen
Bundesbahnen, (damals) vertreten durch die
Betriebsabteilung des Kreises III in 8021 Zürich (SBB)
und der Firma Bürgi & Co, Heizöle und Benzin,
Wartstrasse 4 in Winterthur nicht weiterführen und per
31. Dezember 2004 auflösen.
4.6 Gemäss Rechtsprechung und Lehre sind Willenserklärungen nach
dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfänger in gu-
ten Treuen verstanden werden durften und mussten (PETER
GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID/HEINZ REY, Schweizerisches Obli-
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gationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, Rz.
207 mit Hinweisen). Für die Feststellung des (objektiven) Sinnes einer
Willenserklärung hat sich der Auslegende in die Lage des Empfängers
zu setzen; und er hat zu ermitteln, wie der Empfänger – im damaligen
Zeitpunkt und unter Würdigung aller ihm erkennbaren Umstände – das
Erklärungsverhalten in guten Treuen (als verständig und redlich Urtei-
lender: als vernünftiger und korrekter Mensch) verstehen durfte und
musste (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., Rz. 209).
4.7 Angesichts der gegebenen Umstände musste die Beschwerdefüh-
rerin davon ausgehen, dass es sich bei der fraglichen Erklärung um
eine Kündigung auf den nächstmöglichen Termin handelt. So hatte die
Beschwerdegegnerin ihren Willen zur (einvernehmlichen, vorzeitigen)
Vertragsauflösung zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach ausdrücklich
kundgetan. Nachdem keine gemeinsame Lösung gefunden werden
konnte, war die Kündigung auf den nach Vertrag frühestmöglichen
Termin die logische Folge. Die Erklärung der Beschwerdegegnerin da-
hingehend auslegen zu wollen, es handle sich dabei nur um eine An-
kündigung einer Kündigung, wirkt angesichts der Gegebenheiten –
trotz der etwas unklaren Formulierung – als an den Haaren herbei-
gezogen und würde im Ergebnis gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstossen. Die Beschwerdeführerin musste diese Willenser-
klärung somit als Kündigung auffassen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ih-
rem Schreiben vom 4. Januar 2007 an die Beschwerdegegnerin, offen-
bar mit Bezug auf obige Erklärung, selbst von einer Kündigung spricht.
Dies ist zumindest ein starkes Indiz dafür, dass sie den wirklichen Wil-
len der Beschwerdegegnerin zur Kündigung des Anschlussgleisver-
trages auch tatsächlich richtig verstanden hat, weshalb die Kündigung
für die Beschwerdeführerin auch so ohne Weiteres massgeblich wäre.
Insoweit erübrigte sich eine Auslegung der Erklärung nach dem Ver-
trauensprinzip (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., Rz. 212 ff.).
5.
5.1 Gemäss Ziff. 5 Bst. e des Anschlussgleisvertrags ist dieser bis
zum 31. Dezember 2004 fest abgeschlossen. Dem Wortlaut nach soll
er von da an von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Jahr jeweilen auf Jahresende gekündigt werden können.
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5.2 Das AnGG äussert sich nicht explizit zu den Voraussetzungen für
die Kündbarkeit eines Anschlussgleisvertrages (vgl. Art. 6 AnGG). Die
Vertragspartner können sich über die Kündigungsmodalitäten grund-
sätzlich frei verständigen. Art. 12 der Verordnung vom 26. Februar
1992 über die Anschlussgleise (AnGV, SR 742.141.51) sieht hingegen
vor, dass die Beseitigung des Anschlussgleises dem Anschliesser in
der Regel ein Jahr im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen ist.
Somit wird für die Kündigung eines Anschlussgleisvertrages faktisch
die Schriftform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten
verlangt. Diese Bestimmung geht der vorliegenden vertraglichen Rege-
lung, soweit es das Formerfordernis betrifft, vor (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.507/2003 vom 29. November 2004 E. 3.1). Mit ih-
rem Schreiben vom 14. April 2003 hat die Beschwerdeführerin diese
Bedingungen erfüllt. Mit Blick auf die "Kann-Vorschrift" von Art. 15
AnGG erscheint es indes als zulässig, den Vertrag – wie es hier die
Parteien getan haben – bis zu einem gewissen Zeitpunkt als un-
kündbar auszugestalten. Aus der etwas unklar formulierten Klausel in
Ziff. 5 Bst. e des Vertrages geht dagegen der frühestmögliche Kündi-
gungstermin nicht eindeutig hervor. Doch selbst wenn man – im für die
Beschwerdegegnerin schlechtesten Fall – davon ausgeht, dass der
Vertrag erst per 31. Dezember 2005 aufgelöst werden konnte, hatte
dieser zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin am 3. November
2006 an das BAV gelangte, unter Vorbehalt der übrigen Erfordernisse
(vgl. nachfolgend), keine Gültigkeit mehr (vgl. dazu die Art. 266a Abs.
2 und Art. 296 Abs. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR,
SR 220], die hier sachgerechterweise analog herbeigezogen werden
können).
5.3 Allerdings hängt die Zulässigkeit der Vertragsauflösung vom Be-
stand der Anschlusspflicht ab, so dass – unabhängig von der konkre-
ten vertraglichen Regelung der Kündigungsmodalitäten – in jedem Fall
auch Art. 3 und Art. 15 AnGG massgebend sind. Das Bahnunter-
nehmen ist somit nicht frei, ob es einen Anschluss gewähren bzw. bei-
behalten will, sondern es ist dazu grundsätzlich gesetzlich verpflichtet.
Die Pflicht entfällt, wenn die Voraussetzungen von Art. 3 AnGG nicht
gegeben oder diejenigen von Art. 15 AnGG erfüllt sind (Urteile des
Bundesgerichts 2A.48/2007 vom 25. September 2007 E. 2.1 und
2A.507/2003 vom 29. November 2004 E. 3.1). Gemäss Art. 3 AnGG
muss die Bahn den Anschluss an ihr Netz gewähren, wenn dieser we-
der Abwicklung und Sicherheit des Bahnbetriebes noch den künftigen
Ausbau der Bahnanlagen beeinträchtigt und ein Bedürfnis ausgewie-
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sen ist. Sie darf daran keine unverhältnismässigen Bedingungen knüp-
fen. Nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c AnGG kann die Bahn Anschlussvorrich-
tungen anpassen oder beseitigen lassen, wenn das Anschlussgleis
seit fünf Jahren nicht mehr betrieben wird und sein Betrieb in naher
Zukunft nicht wahrscheinlich erscheint.
5.4 Die Beschwerdeführerin erklärt hierzu, sie prüfe zur Zeit die Reak-
tivierung ihres Anschlussgleises. Gemäss neuesten Expertenstudien
könnte der Güterverkehr auf der Schiene bis 2030 um 112 Prozent zu-
nehmen. Um solide Erwägungen über die Wirtschaftlichkeit einer Wie-
derinbetriebnahme des Anschlussgleises machen zu können, müsse
erst die Entwicklung in der Transportbranche abgewartet werden. In ei-
ner Zeit der Veränderung (steigende Ölpreise, LSVA und weitere Ab-
gaben) könnten nur vage Überlegungen gemacht werden, aufgrund
derer ein verantwortungsvoller Entscheid nicht möglich sei. In Anbe-
tracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am Bahnhof
G._______ einen Öltank von 4.25 Mio. Liter Fassungsvermögen be-
sitze, töne die Feststellung, ein Bedürfnis nach einer Transportdienst-
leistung auf der Schiene könne nicht nachgewiesen werden, geradezu
absurd. Es sei zweifelsohne die Pflicht und ein Bedürfnis eines jeden
verantwortungsvollen Unternehmers dafür zu sorgen, dass sein Lager
mehrfach erschlossen ist. Da daneben keine Gefährdung und damit
keine Altlast vorliege, könne dies auch nicht der Anlass für die
Beschwerdegegnerin sein, das Gleis entfernen zu wollen. Schliesslich
würde die Beseitigung gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit ver-
stossen. Die Beschwerdegegnerin mache auch kein das Interesse der
Beschwerdeführerin überwiegendes öffentliches Interesse geltend.
Schliesslich beziehe sich Art. 3 AnGG auf eine bereits bei Erfüllung
weniger Bedingungen entstehende Anschlusspflicht der Bahn bei An-
schlussgewährung. Dagegen stelle sich bei einem bereits bestehen-
den Anschlussgleis die Frage des Bedürfnisses nicht mehr. Der Wider-
ruf eines von Art. 3 AnGG gewährten Anschlusses und damit eine Be-
seitigung des Anschlussgleises sei ausschliesslich unter den er-
schwerten Bedingungen des Art. 15 AnGG möglich.
5.5 In ihrem Entscheid stützt sich die Vorinstanz auf Art. 15 Abs. 1
Bst. c AnGG. Sie bemerkt, es sei unbestritten, dass das Anschluss-
gleis in G._______ seit mindestens fünf Jahren nicht mehr benutzt
worden sei. Nach dem Ausbau der Weiche 61 am 21./22. März 2002
könne das Anschlussgleis nicht mehr bedient werden. Der Wieder-
einbau der Weiche wäre zwar möglich, würde jedoch Kosten von meh-
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reren Fr. 100'000 verursachen. Die Beschwerdeführerin bekunde zwar
ihr Interesse, das Anschlussgleis und die Entladevorrichtung erneut zu
benutzen, sobald es die wirtschaftliche Lage zulasse. Sie sei unter
Umständen auch bereit, die Kosten für den erneuten Einbau der Wei-
che zu übernehmen. Angesichts der dazu erforderlichen Investitions-
kosten und der relativ hohen Unterhaltskosten erscheine es jedoch als
nicht wahrscheinlich, dass das Anschlussgleis demnächst wieder in
Betrieb genommen werde. Dessen Länge von nur 180 m lasse keine
kostengünstige Zustellung von Blockzügen zu. Der Teil des Anschluss-
gleises, der auch anderweitig hätte genutzt werden können, sei inzwi-
schen umzäunt und von Parkplätzen der Bahnkunden flankiert. Es sei
daher ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin in abseh-
barer Zukunft die Unterhaltskosten für das Anschlussgleis mit anderen
Benutzern teilen könne. Das Unbenutztlassen des Anschlussgleises
und die fehlenden Bemühungen für den zukünftigen Betrieb desselben
könnten nur zur Folge haben, der Bahnunternehmung zu ermöglichen,
das nicht betriebene Anschlussgleis auch faktisch ausser Betrieb zu
nehmen bzw. zurückzubauen. Die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin, wonach die Bedürfnisprüfung lediglich bei der Ersterteilung des
Anschlusses zu erfolgen habe, seien unzutreffend. Die Tatbestandsvo-
raussetzungen aus Art. 3 AnGG, wie das Bedürfnis, stünden in enger
Beziehung zu den Voraussetzungen aus Art. 15 AnGG, die im Zeit-
punkt der Anpassung und Beseitigung von Anschlussvorrichtungen
überprüft werden müssten.
5.6 Die Beschwerdegegnerin führt aus, der Wille der Beschwerdefüh-
rerin, das Anschlussgleis, sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse
zuliessen, wieder in Betrieb zu nehmen und dafür Fr. 500'000.– zu in-
vestieren, war und sei nicht vorhanden. Da die Anschlussweiche not-
fallmässig hätte ausgebaut werden müssen, bestünde heute gar kein
Anschluss mehr. Das Beibehalten von vom Hauptgleis getrennten Glei-
sen auf fremdem Grund sei aber nicht Gegenstand von Art. 3 AnGG.
Dass die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft am Anschluss interes-
siert sei, gehe auch aus der Korrespondenz mit der Beschwerdegeg-
nerin hervor, in welcher immer wieder hervorgehoben werde, dass die
Schiene nicht konkurrenzfähig sei, da insbesondere aufgrund zu klei-
ner Gleislänge keine Ganzblockzüge zugestellt werden könnten. Dies
werde sich auch in Zukunft nicht ändern, da das Anschlussgleis an
diesem Standort nicht verlängert werden könne.
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5.7 Die Ansicht der Beschwerdeführerin, ein Bedürfnis im Sinne von
Art. 3 AnGG müsse lediglich zum Zeitpunkt der Anschlussgewährung
gegeben sein, ist unzutreffend. Wie bereits dargelegt (E. 5.3), ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein fehlendes Bedürfnis der
Anschliesserin ein zulässiger Kündigungsgrund für einen Anschluss-
gleisvertrag. Inwiefern hier Art. 15 AnGG – wie es die Beschwerdefüh-
rerin behauptet – erschwerte Bedingungen zur Kündigung schaffen
sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wiederholt diese Norm dem Gehalt
nach die in Art. 3 AnGG umschriebenen Erfordernisse zur Anschluss-
pflicht. Ein Anschlussgleis darf mit anderen Worten beseitigt werden,
wenn unter den zu beurteilenden Gegebenheiten eine Anschlusspflicht
im Sinne von Art. 3 AnGG gar nie entstanden wäre (Urteil des
Bundesgerichts 2A.48/2007 vom 25. September 2007 E. 4.1). Dane-
ben zeigt diese Rechtsprechung, dass der Grund, den die Bahnunter-
nehmung zum Anlass nimmt, den Anschlussgleisvertrag zu kündigen
(vorliegend die Altlastensanierung), nicht relevant ist, sofern die An-
schliesserin in absehbarer Zeit kein entsprechendes Bedürfnis nach-
weisen kann (dies ist anders, wenn betriebliche oder wirtschaftliche
Gründe geltend gemacht werden, vgl. Urteil 2A.507/2003 vom 29. No-
vember 2004 E. 3.5.1).
Das Anschlussgleis ist nunmehr seit gut 12 Jahren – berücksichtigt
man die angeblichen Notlieferungen, die nach 1995 noch stattgefun-
den haben sollen – kaum bzw. seit knapp sechs Jahren (wegen dem
Ausbau der Weiche zum Anschlussgleis) nicht mehr in Gebrauch. Wie
sich aus den Akten ergibt (vgl. oben, B) war die Beschwerdeführerin
im März 2002 – unter dem Vorbehalt, die Weiche bei Bedarf und auf
Kosten der Beschwerdegegnerin wieder einbauen zu lassen – mit dem
Ausbau der Weiche 61 einverstanden. Seit dem Ausbau der Weiche
hat die Beschwerdeführerin allerdings kein Bedürfnis nach Wiederan-
schluss geltend gemacht. Sie führte im Gegenteil mit der Beschwerde-
gegnerin Verhandlungen betreffend die Kosten für den Rückbau der
(restlichen) Infrastruktur. Aus dem Schreiben des damaligen Vertreters
der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober
2004 geht deutlich hervor, dass erstere unter den dort gemachten Be-
dingungen mit dem Rückbau einverstanden wäre. Das nun (wieder)
vorgebrachte Argument, man prüfe die Reaktivierung der Anschluss-
gleisanlage wirkt – nicht zuletzt mit Blick auf die dafür nötigen
Investitionen – nicht überzeugend. Die Beschwerdeführerin macht kein
konkretes Bedürfnis geltend, sie verweist lediglich auf die Lage im
Transportmarkt und macht davon abhängig, ob sie eines Tages wieder
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ein solches haben wird. Eine derart vage Aussicht auf einen sich allen-
falls in Zukunft ergebenden Wunsch nach Wiederanschluss an das
Bahnnetz vermag keine Anschlusspflicht der Bahnunternehmung zu
begründen. Insgesamt deutet das Verhalten der Beschwerdeführerin
vielmehr darauf hin, dass sie den Rückbau allein wegen der daraus
erwachsenden Kosten verhindern bzw. hinauszögern wolle. Für das
von der Beschwerdeführerin nicht substantiierte Vorbringen, der Rück-
bau sei unverhältnismässig, sind nebstdem keine Anhaltspunkte er-
sichtlich.
5.8 Somit ist festzuhalten, dass die Kündigung des Anschlussgleis-
vertrags durch die Beschwerdegegnerin sowohl formell wie auch mate-
riell nicht zu beanstanden und deshalb gültig ist. Diese hat demnach
einen Anspruch darauf, das Anschlussgleis zu beseitigen bzw. beseiti-
gen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.48/2007 vom
25. September 2007 E. 4.1, welches sich in diesem Punkt nicht näher
mit der Anspruchsgrundlage und der Terminologie in Art. 15 AnGG,
welcher lediglich von der Anschlussvorrichtung spricht, auseinander-
setzt).
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist schliesslich noch die Frage nach der Kos-
tentragung für den Rückbau zu beantworten.
6.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, diesbezüglich sei
Art. 15 Abs. 2 AnGG anwendbar. Immerhin stütze sich die Vorinstanz
auf Art. 15 Abs. 1 Bst. c, wenn sie zum Schluss komme, die Beschwer-
degegnerin dürfe den Ausbau der Anschlussvorrichtung, zu welchem
im Wesentlichen die Weiche gehöre, vornehmen lassen. Die Vorins-
tanz interpretiere das Verhältnis von Art. 11 und Art. 15 AnGG bzw. die
Systematik des Anschlussgleisgesetzes falsch. Das Anschlussgleisge-
setz unterscheide nicht nach Beseitigung von Anschlussgleis und Be-
seitigung von Anschlussvorrichtung. Das aAnGG habe in Art. 4 von
"bestehendes Verbindungsgleis" gesprochen, im Gegensatz zu Art. 15
AnGG, der irrtümlicherweise von "Anschlussvorrichtung" spreche.
Letztere Bezeichnung erscheine denn auch nicht in der in Art. 2 AnGG
aufgeführten Liste der verwendeten Begriffe. Folgerichtig spreche die
Botschaft zum Anschlussgleisgesetz in diesem Zusammenhang eben-
falls von "Beseitigung des Anschlussgleises". Im Einklang mit dem im
AnGG verfolgten Verursacher- und Vorteilsabgeltungsprinzip sei für die
Kostentragung vielmehr von Bedeutung, wer Massnahmen am An-
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schlussgleis unternehme. Während sich Art. 15 AnGG mit Massnah-
men und deren Finanzierung beschäftige, welche einseitig von der
Bahn begehrt würden, befasse sich Art. 11 AnGG mit Massnahmen
und deren Finanzierung, welche der Anschliesser wolle. In Anwendung
von Art. 15 Abs. 2 hätte sich die Beschwerdeführerin an den Kosten
einer aufgezwungenen Beseitigung nur zu beteiligen, soweit ihr daraus
Vorteile erwüchsen. Solche seien jedoch vorliegend nicht ersichtlich.
Im Übrigen stimme dieses Ergebnis bezüglich Kostentragung mit der
anlässlich der Verhandlungen um die Auflösung des Anschlussgleis-
vertrages konkludent getroffenen Regelung überein. Mit Schreiben
vom 15. November 2001 habe die Beschwerdegegnerin der Beschwer-
deführerin eine Auflösungsvereinbarung zur Unterschrift zugesandt.
Dort habe die Beschwerdegegnerin ausdrücklich geschrieben, den An-
schlussgleisvertrag per sofort und ohne Kostenfolge kündigen zu wol-
len. Die Beschwerdeführerin habe das Dokument zwar nie gegenge-
zeichnet, jedoch immer betont, sie sei mit der vorgeschlagenen Kos-
tenfolge im Falle einer Aufhebung einverstanden.
6.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Kostenverteilung für den Aus-
bau der gesamten Anlage richte sich nach Art. 11 AnGG. Demnach
habe der Anschliesser grundsätzlich die Kosten für den Ausbau der
Anschlussgleisanlage zu übernehmen. Die Bestimmung von Art. 15
AnGG sei hier nicht anwendbar, denn dieser beziehe sich lediglich auf
die Anschlussvorrichtung. Jene entspreche nicht dem gesamten An-
schlussgleis, sondern nur der Weiche, die im vorliegenden Fall bereits
ausgebaut worden sei. Art. 15 AnGG könne auch nicht auf die gesam-
te Anschlussgleisanlage angewendet werden, weil sonst ein Wider-
spruch zu Art. 11 AnGG entstehen würde.
6.4 Die Beschwerdegegnerin teilt bezüglich der Kosten die Ansicht der
Vorinstanz. Das Gesetz unterscheide nicht nur in Art. 15 AnGG zwi-
schen Anschlussvorrichtung und Anschlussgleis, sondern auch in
Art. 14 AnGG. Nach dessen Abs. 1 könne die Bahn Anpassungen und
Ergänzungen am Anschlussgleis verlangen. Überdies könne sie An-
schlussvorrichtungen auf Kosten des Anschliessers selbst instand hal-
ten (Abs. 2). Auch hier sei mit Anschlussvorrichtung die Anschlusswei-
che gemeint, welche, anders als das Anschlussgleis, für die Betriebs-
sicherheit des Bahnnetzes von Bedeutung sei, was eine Ermächtigung
der Bahn, die Weiche instand zu halten, notwendig mache. Das glei-
che Interesse liege auch Art. 15 AnGG zugrunde.
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6.5 Vorliegend geht es um den Rückbau eines Fragmentes und der
noch vorhandenen übrigen Infrastruktur des ehemaligen Anschluss-
gleises der Beschwerdeführerin. Nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a AnGG
(Marginalie: Kosten) trägt, wenn nichts anderes vereinbart wird, der
Anschliesser die Kosten von Bau, Betrieb, Instandhaltung, Anpassung
und Beseitigung des Anschlussgleises und der zugehörigen Einrich-
tungen. Art. 15 Abs. 2 AnGG (Marginalie: Anpassung und Beseitigung
von Anschlussvorrichtungen) schreibt vor, dass sich der Anschliesser
an den Kosten beteiligt, soweit ihm daraus Vorteile erwachsen. Wäh-
rend Art. 11 AnGG den Abschluss des 2. Abschnittes des AnGG (Be-
ziehungen zwischen Bahn, Anschliessern und Mitbenützern) bildet,
steht Art. 15 AnGG am Ende des 3. Abschnittes (Bau und Betrieb).
Die Bestimmungen im 3. Abschnitt des AnGG regeln wesentliche
Punkte, über welche die Parteien im Anschlussgleisvertrag nicht frei
verfügen können, oder die greifen sollen, sofern keine vertragliche Re-
gelung vorgesehen ist (vgl. Botschaft zum Anschlussgleisgesetz,
a.a.O., S. 1450). Sie bilden den Rahmen für das in Art. 6 Abs. 1 AnGG
– der diesen Abschnitt auch einleitet – statuierte Erfordernis, dass
Bahn und Anschliesser ihre Beziehungen in einem Anschlussgleisver-
trag zu regeln haben.
Demgegenüber befassen sich die vier Artikel des 3. Abschnittes mit
dem Bau (Art. 12 und 13 AnGG) und dem Betrieb (Art. 14 und 15
AnGG) des Anschlussgleises. Sowohl aus Art. 14 AnGG wie auch aus
Art. 15 AnGG wird schliesslich das primäre Ziel in Bezug auf den Be-
trieb des Anschlussgleises deutlich: Zentral ist, dass das Bahnunter-
nehmen im Betrieb seines Netzes nicht gestört und die Sicherheit je-
derzeit gewährleistet ist. Folglich werden diesem diverse, diesem
Zweck dienliche Befugnisse eingeräumt (Kontrolle, Möglichkeit Anpas-
sungen und Ergänzungen zu verlangen, usw.). Als schärfste Mass-
nahme erlaubt Art. 15 AnGG der Bahnunternehmung schliesslich, un-
ter gewissen Bedingungen die Anschlussvorrichtung entfernen zu kön-
nen.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin letztendlich bereits von die-
sem Recht Gebrauch gemacht, indem sie die marode Weiche zum An-
schlussgleis ausbaute, da sie sich mit der Beschwerdeführerin in die-
ser Frage nicht einigen konnte. Gerade dieses Beispiel illustriert den
Zweck dieser Norm. Die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 AnGG be-
treffend die Kostenfolge hätte sich allenfalls im Zeitpunkt des Ausbaus
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der Weiche gestellt. Nun geht es aber um den Rückbau der restlichen
Infrastruktur, weshalb – in Ermangelung einer vertraglichen Regelung
– Art. 11 AnGG anzuwenden ist. Wollte man sich bei einer Kündigung
des Anschlussgleisvertrages in Bezug auf die Kosten auf Art. 15
Abs. 2 AnGG stützen, würde dies dem Sinn des Gesetzes zuwiderlau-
fen; Art. 11 AnGG wäre zwecklos.
In diesem Zusammenhang macht es auch Sinn, zwischen Anschluss-
gleis und Anschlussvorrichtung zu unterscheiden. Dies sei am Beispiel
von Art. 14 Abs. 2 AnGG illustriert: Sowohl die Bahnunternehmung als
auch die Anschliesserin benutzen die Anschlussvorrichtung (also die
Weiche), weshalb die Bahn auch ein Interesse an deren Instandhal-
tung hat. In Bezug auf das ganze Gleis erübrigte sich eine solche Be-
stimmung (Art. 14 Abs. 1 AnGG ermöglicht lediglich eine Kontrolle),
denn der restliche Teil des Anschlussgleises (ohne die Weiche) beein-
trächtigt den Betrieb des Bahnnetzes in der Regel nicht. Die Botschaft
zu Art. 15 AnGG, die von "Änderung, Anpassung, sogar Beseitigung
des Anschlussgleises" spricht, verwendet hier nicht die im Gesetz ein-
geführte Terminologie.
Auch der Umstand, dass sich die Vorinstanz bei der Frage nach einem
zulässigen Kündigungsgrund für den Anschlussgleisvertrag auf die in
Art. 15 AnGG angeführten Kriterien stützt, kann nicht zur An-
wendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 AnGG führen, wenn es um die Kosten-
tragung geht. Ob eine Kündigung möglich ist, hängt von der
Anschlusspflicht ab (vgl. oben, E. 5.7). Diese Voraussetzungen sind in
Art. 3 AnGG geregelt. Art. 15 AnGG, der es der Bahnunternehmung
bei einem bestehenden Anschlussgleis unter Umständen erlaubt,
dieses vom Netz zu trennen, ist lediglich das Spiegelbild zu Art. 3
AnGG, denn in den dort genannten Fällen besteht eben gerade keine
Anschlusspflicht mehr. Insofern geht der Gehalt von Art. 15 AnGG
auch nicht über denjenigen von Art. 3 AnGG hinaus (vgl. oben, E. 5.7).
Immerhin lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 Bst. c AnGG erkennen, wann
der Gesetzgeber bei einem bestehenden Anschlussgleis die
Vermutung aufstellt, es liege kein Bedürfnis für dessen weiteren
Betrieb mehr vor. Verweist nun die Vorinstanz bei der Frage nach dem
Kündigungsgrund auf Art. 15 AnGG – wie es das Bundesgericht im
Übrigen auch tut – will dies nicht heissen, dieser Artikel bilde die
Grundlage für den Kündigungsanspruch (oder regle gar die
diesbezügliche Kostenfolge). Diese Vorgehensweise soll vielmehr
zeigen, woraus die Rechtsprechung die im Gesetz nicht geregelten
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Kündigungsgründe hergeleitet hat.
7.
7.1 Ist die angefochtene Verfügung in der Sache zu bestätigen, so
lässt sich auch nicht beanstanden, dass die Vorinstanz der
X._______AG als unterliegende Partei die Verfahrenskosten auferlegt
und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Ob die
X._______AG im erstinstanzlichen Verfahren auch dann keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung hätte, wenn sie obsiegt hätte,
kann offen bleiben.
7.2 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf
sie eingetreten werden kann (vgl. oben, E. 1.3).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin
als unterliegende Partei und hat die entsprechenden Verfahrenskos-
ten, bestimmt auf Fr. 2'500.–, zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sich die obsiegende Beschwerdegegnerin nicht
anwaltlich vertreten lassen musste und ihr deshalb keine Kosten im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, steht auch ihr keine
Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. X; Einschreiben)
- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Martin Föhse
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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