B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3829/2015
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
Greenpeace Schweiz,
Badenerstrasse 171, Postfach 9320, 8036 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Looser und
Rechtsanwältin Cordelia C. Bähr, LL.M.,
ettlersuter Rechtsanwälte,
Grüngasse 31, Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zugang zu amtlichen Dokumenten nach
Öffentlichkeitsgesetz.
A-3829/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Stiftung und Umweltorganisation Greenpeace Schweiz setzt sich für
den Bienenschutz ein und engagiert sich mit ihrer Kampagne "Schützt die
Bienen" für ein Verbot von Neonicotinoiden – einer Gruppe von in Pflan-
zenschutzmitteln enthaltenen Insektiziden – in der Schweiz, namentlich
von Clothianidin, Thiacloprid und Thiamethoxam.
B.
Mit Gesuch vom 27. Juni 2013 verlangte Greenpeace beim Bundesamt für
Landwirtschaft BLW gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember
2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz,
BGÖ, SR 152.3) Zugang zu Daten betreffend die Verkaufsmengen der in
der Schweiz im Bereich Pflanzenschutz eingesetzten Wirkstoffe. Diese Da-
ten wurden im Rahmen der Studie "Agrarumweltindikator Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln: Auswertungen von Daten der Zentralen Auswer-
tung Agrarumweltindikatoren (ZA-AUI) der Jahre 2009 - 2010" erhoben, je-
doch nicht veröffentlicht.
Die Studie wurde von der Agroscope Changins-Wädenswil ACW, einer
dem BLW angegliederten landwirtschaftlichen Forschungsanstalt im Sinne
von Art. 114 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirt-
schaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1), durchgeführt und auf de-
ren Website publiziert (publikation/index.html?lang=de&aid=33229&pid=33199 >; abgerufen am
23.11.2015).
C.
Das BLW gab Greenpeace mit E-Mail vom 17. Juli 2013 die Gesamtver-
kaufsmenge aller im Zugangsgesuch genannten in der Schweiz eingesetz-
ten Wirkstoffe für die Jahre 2009 und 2010 bekannt. Nachdem Greenpeace
auf Nachfrage ihr Festhalten am Gesuch bestätigt hatte, hörte das BLW die
18 betroffenen Bewilligungsinhaberinnen der Pflanzenschutzmittel, welche
einen der im Gesuch genannten Wirkstoffe enthalten, an und teilte Green-
peace am 1. Oktober 2013 die Gesamtverkaufsmengen je Wirkstoff von
vier Insektiziden mit. Betreffend die Wirkstoffe Clothianidin, Fipronil, Thi-
acloprid und Thiamethoxam verweigerte das BLW die entsprechende Aus-
kunft gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ mit der Begründung, diese An-
gaben stellten ein Geschäftsgeheimnis dar.
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D.
Am 18. Oktober 2013 gelangte Greenpeace mit einem Schlichtungsantrag
im Sinne von Art. 13 BGÖ an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öf-
fentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Nach erfolglos durchgeführter Schlich-
tungsverhandlung empfahl der EDÖB dem BLW mit Empfehlung vom
21. April 2015, an der Zugangsverweigerung zu den jeweiligen Gesamtver-
kaufsmengen der Wirkstoffe Clothianidin, Thiacloprid und Thiamethoxam
für die Jahre 2009 und 2010 festzuhalten. Betreffend den Wirkstoff Fipronil,
welcher in der Schweiz inzwischen – im Gegensatz zu den anderen drei
genannten Insektiziden – nicht mehr zugelassen war und ist, empfahl der
EDÖB eine Gutheissung des Zugangsgesuchs.
E.
Auf einen entsprechenden Antrag von Greenpeace hin erliess das BLW am
18. Mai 2015 eine formelle Verfügung, mit welcher es den Zugang zu den
jeweiligen Gesamtverkaufsmengen betreffend die Wirkstoffe Clothianidin,
Thiacloprid und Thiamethoxam für die Jahre 2009 und 2010 verweigerte
(Dispositiv-Ziff. 2). Bezüglich Fipronil gewährte das BLW Zugang zu den
entsprechenden Angaben (Dispositiv-Ziff. 1).
F.
Gegen diese Verfügung des BLW (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt Green-
peace (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Juni 2015
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung
von Dispositiv-Ziff. 2 sowie Zugang zu den Gesamtverkaufsmengen betref-
fend die Wirkstoffe Clothianidin, Thiacloprid und Thiamethoxam für die
Jahre 2009 und 2010.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführerin reicht am 14. August 2015 ihre Schlussbemerkun-
gen ein.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt,
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides, mit welchem ihr Zu-
gangsgesuch teilweise abgewiesen wurde, sowohl formell als auch mate-
riell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
A-3829/2015
Seite 5
3.
3.1 Das am 1. Juli 2006 in Kraft getretene BGÖ bezweckt die Förderung
der Transparenz über Auftrag, Organisation und Tätigkeit der Verwaltung
(Art. 1 BGÖ). Durch die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Zugang zu
amtlichen Dokumenten wurde hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit ein Pa-
radigmenwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt
hin zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt vollzogen (vgl.
Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Das Prinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerin-
nen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst
Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktio-
nieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden
(vgl. zum Ganzen BGE 136 II 399 E. 2.1, 133 II 209 E. 2.1 und 2.3.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6738/2014 vom 23. September 2015
E. 3, A-3621/2014 vom 2. September 2015 E. 4.1, A-700/2015 vom
26. Mai 2015 E. 3 und A-1757/2014 vom 31. März 2015 E. 4.1, je m.w.H.).
3.2 Grundsätzlich hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzu-
sehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Doku-
mente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Damit wird jeder – natürlichen oder
juristischen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 2003 zum
BGÖ, BBl 2003 2001) – Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtli-
chen Dokumenten, über welche die Verwaltung verfügt, gewährt, ohne
dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste. Es obliegt
entsprechend nicht mehr dem freien Ermessen der Behörden, ob sie Infor-
mationen oder Dokumente zugänglich machen wollen oder nicht. Der Zu-
gang zu amtlichen Dokumenten ist jedoch einzuschränken, aufzuschieben
oder zu verweigern, wenn überwiegende öffentliche oder private Interes-
sen an der Geheimhaltung einer Offenlegung entgegenstehen (Art. 7
BGÖ) oder wenn ein Ausnahmefall gemäss Art. 8 BGÖ vorliegt (vgl. zum
Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-700/2015 vom 26. Mai
2015 E. 4.1 und A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 6.1, je m.w.H.).
Aufgrund des in Art. 6 Abs. 1 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips be-
steht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zu-
gangs zu amtlichen Dokumenten. Will die betroffene Behörde diesen ein-
schränken, aufschieben oder verweigern, hat sie nachzuweisen, dass ein
Ausnahmetatbestand nach Art. 7 BGÖ erfüllt ist oder ein besonderer Fall
von Art. 8 BGÖ vorliegt, welcher ausnahmsweise ein Abweichen vom Öf-
fentlichkeitsprinzip erlaubt. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der
Vermutung des freien Zugangs obliegt mithin der Behörde (vgl. Urteile des
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Seite 6
Bundesverwaltungsgerichts A-3621/2014 vom 2. September 2015 E. 4.1
und A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 3.2, je m.w.H.).
Die öffentlichen oder privaten Interessen, welche eine Geheimhaltung
rechtfertigen können, müssen das (öffentliche) Interesse am Zugang bzw.
an der Transparenz überwiegen. Das Gesetz nimmt die entsprechende In-
teressenabwägung selbst vorweg, indem es in Art. 7 f. BGÖ abschliessend
die verschiedenen Fälle überwiegender öffentlicher oder privater Interes-
sen aufzählt. Ist eine solche Voraussetzung erfüllt, muss der Zugang zu
den amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert
werden, ohne dass im Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen
würde (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler
Kommentar zum DSG/BGÖ, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: BSK DSG/BGÖ],
Art. 7 BGÖ N 46; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Brunner/Mader [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 7 N 5;
a.M. offenbar BGE 133 II 209 E. 2.3.3, allerdings ohne Auseinanderset-
zung mit Art. 7 Abs. 1 BGÖ). Die Wirksamkeit der Ausnahmeklauseln hängt
einerseits davon ab, dass die Beeinträchtigung im Fall einer Offenlegung
von einer gewissen Erheblichkeit sein muss, und andererseits, dass ein
ernsthaftes Risiko bezüglich deren Eintritt besteht, mithin der Schaden
nach dem üblichen Lauf der Dinge und mit hoher Wahrscheinlichkeit ein-
trifft. Wie dies bei Einschränkungen von Grundrechten im Allgemeinen der
Fall ist, müssen die Ausnahmeklauseln restriktiv ausgelegt werden. Des-
halb ist es im Zweifelsfall angebracht, sich für den Zugang zu entscheiden
(zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-700/2015 vom
26. Mai 2015 E. 4.2, A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 6.2.1 und
A-590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 9, je m.w.H.).
3.3 Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundes-
verfassung [BV, SR 101]) darf der Zugang allerdings nicht einfach verwei-
gert werden, wenn ein verlangtes Dokument Informationen enthält, die
nach dem Ausnahmekatalog von Art. 7 BGÖ nicht zugänglich sind. Viel-
mehr ist in diesem Fall ein eingeschränkter, das heisst teilweiser Zugang
zu den Informationen im Dokument zu gewähren, welche nicht geheim zu
halten sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-700/2015 vom
26. Mai 2015 E. 4.3 und A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 6.2.2, je
m.w.H.).
4.
Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist, dass vorliegend die
Voraussetzungen betreffend den persönlichen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ)
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und sachlichen (Art. 3 f. BGÖ e contrario) Anwendungsbereich des BGÖ
erfüllt sind und es sich bei den im Rahmen der Agroscope-Studie erhobe-
nen Informationen, zu welchen die Beschwerdeführerin Zugang verlangt,
um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 BGÖ handelt.
Die Beschwerdeführerin hat demnach grundsätzlich Anspruch auf Zugang
zu den genannten Angaben.
5.
5.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Doku-
menten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine
Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart
werden können. Mit dieser Ausnahmebestimmung soll verhindert werden,
dass mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips entsprechende Ge-
heimnisse ausserhalb der Verwaltung stehenden Dritten offenbart werden
müssen. Von der Ausnahmeklausel sollen jedoch nicht alle Geschäftsinfor-
mationen erfasst werden, über welche die Verwaltung verfügt, sondern nur
die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz
Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffe-
nen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbe-
werbsnachteil verschafft wird. Als Geheimnis wird dabei jede in Beziehung
mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, wel-
che weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekannt-
heit), an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Inte-
resse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse) und welche der Geheim-
nisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) (zum
Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3621/2014 vom 2. Sep-
tember 2015 E. 4.2.2, A-1592/2014 vom 22. Januar 2015 E. 5.4 und
A-590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 10.3, je m.w.H.). Ein pauschaler
Verweis auf Geschäftsgeheimnisse genügt nicht; der Geheimnisherr bzw.
die zuständige Behörde hat konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern
eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3621/2014 vom 2. September 2015 E. 4.2.2;
URS STEIMEN, in: BSK DSG/BGÖ, Art. 7 BGÖ N 8).
5.2 Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses – dessen Vorliegen die Vor-
instanz geltend macht – wird auch in verschiedenen anderen Bundesge-
setzen verwendet (vgl. etwa Art. 321a Abs. 4 und Art. 340 Abs. 2 des Obli-
gationenrechts [OR, SR 220], Art. 6 des Bundesgesetzes gegen den un-
lauteren Wettbewerb [UWG, SR 241], Art. 162 des Strafgesetzbuches
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[StGB, SR 311.0]). Grundsätzlich ist von einem einheitlichen Begriff auszu-
gehen, wobei jeweils die Besonderheiten – namentlich die ratio legis – der
jeweiligen Bestimmung bzw. des betroffenen Erlasses zu berücksichtigen
sind. Als Geschäftsgeheimnisse kommen alle technischen, organisatori-
schen, kommerziellen und finanziellen Tatsachen des wirtschaftlichen Le-
bens in Frage, welche den geschäftlichen Erfolg des Geheimnisherrn be-
einflussen könnten (vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.2.1; Urteil des Bundesge-
richts 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2; HÄNER, a.a.O., Art. 7 BGÖ
N 36; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Art. 7 N 43; MARKUS R. FRICK,
in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar zum UWG, 2013, Art. 6
N 17).
6.
Im vorliegenden Verfahren ist nicht strittig, dass die Informationen, zu wel-
chen die Beschwerdeführerin Zugang verlangt, nicht öffentlich bekannt
sind, in einer Beziehung zu den Geheimnisträgerinnen stehen und diese
einen subjektiven Geheimhaltungswillen haben. Die Beschwerdeführerin
bestreitet jedoch ein berechtigtes objektives Geheimhaltungsinteresse.
6.1 Die Vorinstanz und der EDÖB machen im Wesentlichen geltend, in den
Jahren 2009 und 2010 habe betreffend die Wirkstoffe Clothianidin, Thi-
acloprid und Thiamethoxam, zu deren Verkaufsmengenangaben die Be-
schwerdeführerin Zugang verlangt, jeweils nur ein Unternehmen über eine
Bewilligung für die Herstellung von Pflanzenschutzmitteln verfügt. Daher
könne anhand der auf der Website der Vorinstanz veröffentlichten Daten-
bank "Pflanzenschutzmittelverzeichnis" (; abge-
rufen am 23.11.2015) leicht herausgefunden werden, welches Unterneh-
men für welchen Wirkstoff Inhaber der entsprechenden Bewilligung sei. Bei
einer Bekanntgabe der Verkaufsmengenangaben sei mithin ein direkter
Rückschluss auf die von den betroffenen Unternehmen verarbeiteten und
verkauften Pflanzenschutzmittel möglich. Bei einer Offenlegung der ver-
langten Informationen müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass
dies den Markt beeinflusse und sich auf das Geschäftsgeheimnis der Un-
ternehmen auswirke.
In ihrer Vernehmlassung präzisiert die Vorinstanz, bei den Verkaufszahlen
handle es sich um ein klassisches Geschäftsgeheimnis. Bei Bekanntgabe
der Verkaufsmengen zweier aufeinanderfolgender Jahre könnten die Zah-
len in Relation zueinander gesetzt werden, was Rückschlüsse auf das Ein-
kaufs- und Verkaufsverhalten sowie auf Geschäftsstrategien ermöglichen
würde. Dies wiederum könnte sich im Rahmen von Preisverhandlungen
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Seite 9
negativ auf die Bewilligungsinhaberinnen auswirken und würde – insbe-
sondere wenn die Beschwerdeführerin auch für weitere Jahre Zugang zu
den Verkaufsmengen verlangen würde – die Analyse von Absatzmöglich-
keiten erlauben.
Betroffen seien neben den Bewilligungsinhaberinnen überdies die Wirk-
stoffproduzentinnen. Durch den Zugang zu den einzelnen Verkaufszahlen
würden sie die von ihren Konkurrentinnen gelieferten Wirkstoffmengen und
Marktanteile erfahren, was ebenfalls Rückschlüsse auf Absatzmöglichkei-
ten in der Schweiz erlaube. Aufgrund der Veröffentlichung im Pflanzen-
schutzmittelverzeichnis seien die Konzentrationen der einzelnen Wirkstoffe
in den unterschiedlichen Pflanzenschutzmitteln öffentlich bekannt. Würden
der Beschwerdeführerin und der Öffentlichkeit zusätzlich die Gesamtver-
kaufszahlen betreffend jeden einzelnen Wirkstoff mitgeteilt, seien durch
das In-Relation-zueinander-setzen weitere Einblicke in interne Geschäfts-
vorgänge denkbar.
Konkurrenzunternehmen würden anhand der veröffentlichten Verkaufszah-
len und mit dem Wissen um die eigenen Verkaufsmengen Rückschlüsse
auf die Geschäftsabläufe der betroffenen Bewilligungsinhaberinnen und
Wirkstoffproduzentinnen ziehen und könnten ihre eigenen Unternehmens-
strategien mit Hilfe dieser Kenntnisse anpassen, mithin einen wirtschaftli-
chen Nutzen daraus ziehen.
Ein überwiegendes privates Interesse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g
BGÖ sei aus diesen Gründen zu bejahen.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Kenntnisse über die Gesamt-
verkaufsmengen der einzelnen Wirkstoffe liessen keinen genauen Rück-
schluss auf die Gesamtverkaufsmengen von einzelnen Pflanzenschutzmit-
teln zu, weshalb das Risiko eines Schadens von vornherein als nicht ernst-
haft erscheine. Einerseits stimmten Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe
mengenmässig nicht überein. Andererseits würden die betroffenen Bewilli-
gungsinhaberinnen mehrere Pflanzenschutzmittel mit jeweils unterschied-
lichen Konzentrationen des jeweiligen Wirkstoffs vertreiben.
Der wirtschaftliche Wert der Zugangsverweigerung bestehe vorliegend in
der Vermeidung von Reputationsrisiken für die Bewilligungsinhaberinnen
sowie in der Abwehr von politischen Vorstössen in Richtung Regulierung.
Um den Erhalt von Wettbewerbsfähigkeit gehe es dagegen nicht. Wie auch
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der EDÖB in seiner Empfehlung vom 21. April 2015 ausgeführt habe, ent-
halte das BGÖ jedoch keine Ausnahmebestimmung, die den Schutz vor
einer möglichen negativen Berichterstattung in den Medien als überwie-
gendes öffentliches Interesse regle. Diesfalls gehe es um den Schutz von
Personendaten, für deren Bekanntgabe jedoch ein überwiegendes öffent-
liches Interesse – der angestrebte Bienenschutz, welcher zur Erhaltung
von Tieren und Pflanzen beitrage – bestehe.
Da ausser den jeweiligen Bewilligungsinhaberinnen kaum andere Pflan-
zenschutzmittelherstellerinnen in der Schweiz die Wirkstoffe Clothianidin,
Thiacloprid und Thiamethoxam verwendeten, sei nicht ersichtlich, welchen
wirtschaftlichen Nutzen die Information über die Gesamtverkaufsmengen
dieser Wirkstoffe habe, umso mehr als es sich um Zahlen für die Jahre
2009 und 2010 handle. Die allgemeinen Geschäftszahlen hätten die be-
troffenen Unternehmen ohnehin offenzulegen. Mit einer Gutheissung des
Zugangsgesuchs der Beschwerdeführerin würde deshalb die Wettbe-
werbsfähigkeit der Bewilligungsinhaberinnen nicht vermindert.
Schliesslich würden die fraglichen Wirkstoffe Clothianidin, Thiacloprid und
Thiamethoxam von den Bewilligungsinhaberinnen selbst hergestellt, wes-
halb es keine weiteren betroffenen Wirkstoffproduzentinnen gebe. Selbst
wenn sich dies aber anders verhielte, liesse sich aufgrund der Gesamtver-
kaufsmenge eines Wirkstoffs nicht auf die von den einzelnen Konkurrenz-
unternehmen gelieferten Mengen des entsprechenden Wirkstoffs und da-
mit deren Marktanteile schliessen.
7.
7.1 Verkaufsmengen sind betriebswirtschaftliche Kennzahlen und deshalb
grundsätzlich geeignet, ein Geschäftsgeheimnis darzustellen. Ein Ge-
schäftsgeheimnis im rechtlichen Sinn liegt indes nur vor, wenn der Geheim-
nisherr auch ein objektiv berechtigtes bzw. schutzwürdiges Interesse an
der Geheimhaltung der entsprechenden Tatsachen hat (vgl. vorstehend
E. 5.1; BGE 141 IV 155 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_56/2014
vom 16. Dezember 2014 E. 5.3.1, nicht publiziert in BGE 141 IV 39, und
4C.69/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3.3.3).
7.1.1 Die Angaben, zu welchen die Beschwerdeführerin Zugang verlangt,
betreffen die Jahre 2009 und 2010. Dass sich aus diesen rund fünf Jahre
alten Informationen etwas bezüglich des heutigen Geschäftsgangs der be-
troffenen Unternehmen ableiten lässt, ist unwahrscheinlich, zumal in der
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Zwischenzeit die Europäische Union ein zweijähriges Moratorium für zwei
der drei vorliegend betroffenen Wirkstoffe – Clothianidin und Thiametho-
xam – beschlossen hat (vgl. 457_de.htm >; abgerufen am 23.11.2015) und ein solches auch in der
Schweiz zumindest thematisiert, wenn nicht sogar eingeführt worden ist
(vgl. ;
gen/2015/medienmitteilungen_2015/zwei_neonikotinoide_schaedi-
gen_bienenkoeniginnen/index_ger.html >; logie/pestizide-schaedigen-bienenkoenigin-1.18629179 >;
;
tig/story/18406973 >; alle abgerufen am 23.11.2015), weshalb sich die
Marktlage seit 2009/2010 nicht unwesentlich verändert haben dürfte.
Gemäss der Botschaft zum BGÖ sind denn bei der Auslegung der Ausnah-
mebestimmungen von Art. 7 BGÖ auch "insbesondere der Zeitablauf seit
der Erstellung oder dem Empfang der Dokumente zu berücksichtigen" und
dürften in der Regel "mit zunehmender zeitlicher Distanz weniger Gründe
für eine Geheimhaltung gegeben sein" (BBl 2003 1978; vgl. ferner COT-
TIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Art. 7 N 7).
Zudem kann aufgrund der Verkaufsmengen bloss zweier aufeinanderfol-
gender Jahre noch nicht auf eine kontinuierliche Entwicklung der entspre-
chenden Kennzahlen geschlossen werden, weshalb sich aus den Angaben
der Jahre 2009 und 2010 nicht die Verkaufszahlen der folgenden Jahre
ableiten lassen. Dass die Beschwerdeführerin um Zugang zu den entspre-
chenden Informationen weiterer Jahre ersuchen könnte, ist vorliegend
nicht relevant. Im Fall eines solchen Begehrens wäre die Rechtslage neu
zu beurteilen, sofern die Vorinstanz überhaupt über die Verkaufsmengen-
angaben für weitere Jahre verfügt.
7.1.2 Sodann ist ein Rückschluss von den Wirkstoffverkaufsmengen auf
die Anzahl verkaufter Pflanzenschutzmittel wohl nicht möglich. Gemäss ak-
tuellem Pflanzenschutzmittelverzeichnis (Stand 5. November 2015) gibt es
heute betreffend die Insektizide Thiamethoxam und Thiacloprid diverse
Produkte von mehreren verschiedenen Unternehmen, welche diese Wirk-
stoffe – in unterschiedlicher Dosierung – enthalten. Pflanzenschutzmittel
mit Clothianidin werden zwar in der Schweiz nur von einem Unternehmen
vertrieben, allerdings ebenfalls mit ungleicher Konzentration. Aufgrund des
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unterschiedlichen Wirkstoffanteils in den jeweils mehreren Pflanzenschutz-
mitteln pro Wirkstoff ist nicht nachvollziehbar, wie von den Gesamtver-
kaufsmengen der einzelnen Wirkstoffe auf die Anzahl der einzelnen ver-
kauften Pflanzenschutzmittel geschlossen werden könnte. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass die Wirkstoffkonzentration in den einzelnen
Pflanzenschutzmitteln dem Pflanzenschutzmittelverzeichnis entnommen
werden kann, denn die Verteilung der Gesamtmenge des jeweiligen Wirk-
stoffs auf die einzelnen Pflanzenschutzmittel lässt sich daraus nicht ablei-
ten.
Dasselbe gilt für die Jahre 2009 und 2010, in welchen gemäss unbestritten
gebliebener Darstellung der Vorinstanz jeweils bloss ein Unternehmen
über eine Bewilligung zum Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln mit einem
bestimmten Wirkstoff verfügte.
7.1.3 Was den Schutz der Wirkstoffproduzentinnen anbelangt, geht aus
den Akten nicht eindeutig hervor, ob 2009/2010 jeweils nur ein Unterneh-
men zur Herstellung und zum Vertrieb eines bestimmten Wirkstoffs in der
Schweiz befugt war und ob die Wirkstoffe lediglich in Pflanzenschutzmitteln
verwendet wurden. Gleiches gilt für die gegenwärtige Situation. Das Pflan-
zenschutzmittelverzeichnis gibt zwar für jedes einzelne Pflanzenschutzmit-
tel Auskunft darüber, welches Unternehmen der Bewilligungsinhaber ist;
betreffend Wirkstoff enthält es jedoch keine entsprechende Information.
Entgegen den Ausführungen von EDÖB und Vorinstanz kann daher nicht
"leicht herausgefunden werden, welches Unternehmen für welchen Wirk-
stoff Inhaber einer entsprechenden Bewilligung ist". Dies gilt auch für die
Jahre 2009 und 2010, umso mehr als über das Pflanzenschutzmittelver-
zeichnis auf der Website der Vorinstanz nur aktuelle Daten – nicht aber
diejenigen früherer Jahre – abrufbar sind, welche nicht notwendigerweise
mit denjenigen von 2009/2010 übereinstimmen.
Ob jeweils nur ein Unternehmen über eine Berechtigung zur Herstellung
und zum Vertrieb eines Wirkstoffs in der Schweiz verfügt(e), kann aller-
dings offenbleiben. Träfe dies zu, bestünde von vornherein keine Konkur-
renzsituation, welche zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen könnte
vgl. COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Art. 7 N 44). Würden die einzel-
nen Wirkstoffe dagegen von mehreren Unternehmen hergestellt und ver-
trieben, könnte von der blossen Angabe der Gesamtverkaufsmenge nicht
auf die Anteile der einzelnen Herstellerinnen geschlossen werden, umso
mehr als die verschiedenen Pflanzenschutzmittel unterschiedliche Wirk-
stoffkonzentrationen aufweisen. Sollte schliesslich ein einzelner Wirkstoff
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nur von zwei Unternehmen hergestellt werden, könnte bei einer Bekannt-
gabe der Gesamtverkaufsmenge zwar die jeweilige von der (einzigen) Kon-
kurrentin produzierte Menge ermittelt werden. Diese Möglichkeit stünde
aber beiden betroffenen Unternehmen offen, weshalb keine Marktverzer-
rung zu befürchten wäre.
7.1.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Offenlegung der
Verkaufsmengen der vom Zulassungsgesuch der Beschwerdeführerin be-
troffenen Wirkstoffe für 2009 und 2010 kaum Rückschlüsse auf die aktuelle
geschäftliche Tätigkeit und den Geschäftsgang der Bewilligungsinhaberin-
nen erlauben dürfte. Es ist daher fraglich, ob die betroffenen Unternehmen
überhaupt ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse haben und die Ver-
kaufsmengen, zu welchen die Beschwerdeführerin Zugang verlangt,
(noch) ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Die Frage kann indes, wie so-
gleich zu zeigen ist, offengelassen werden.
7.2 Selbst wenn nämlich die Veröffentlichung der Verkaufsmengen für
2009 und 2010 gewisse Rückschlüsse auf die aktuelle Geschäftstätigkeit
zuliesse, ist nicht dargetan, dass dies für die betroffenen Bewilligungsinha-
berinnen aller Voraussicht nach mit nicht unwesentlichen wirtschaftlichen
Nachteilen verbunden wäre. Die beweisbelastete Vorinstanz bringt zwar
allgemein vor, dass aufgrund der Offenlegung der Verkaufsmengen Rück-
schlüsse auf das Einkaufs- und Verkaufsverhalten sowie die Geschäftsab-
läufe der Bewilligungsinhaberinnen gezogen werden könnten, dass Einbli-
cke in interne Geschäftsgänge denkbar wären oder dass Konkurrenzunter-
nehmen mit diesem Wissen die eigene Unternehmensstrategie anpassen
könnten. Sie zeigt jedoch nicht auf, welche wirtschaftlichen Schäden den
betroffenen Bewilligungsinhaberinnen damit konkret drohten.
Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Es kann nicht gesagt werden, die
Bekanntgabe der von der Beschwerdeführerin verlangten Informationen
könnte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlich-
keit zu Marktverzerrungen und/oder Wettbewerbsvorteilen bei Konkurrenz-
unternehmen führen, welche die wirtschaftlichen Interessen der betroffe-
nen Bewilligungsinhaberinnen nicht unerheblich beeinträchtigten. Im Ge-
genteil: Dies ist, wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben (vgl.
E. 7.1), unwahrscheinlich. Es fehlt daher an einem ernsthaften Schadens-
risiko, welches die Vorinstanz gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu einer
Verweigerung des Zugangs berechtigen und verpflichten würde.
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7.3 Art. 7 Abs. 1 BGÖ enthält keine Ausnahmebestimmung, welche die
Einschränkung des Zugangsrechts aufgrund eines drohenden Imagescha-
dens vorsieht. Die Vorinstanz macht denn auch keine mit einer möglichen
negativen Medienkampagne verbundenen Reputationsrisiken der Bewilli-
gungsinhaberinnen geltend, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
Eine allfällige Rufschädigung dieser Insektizide und Pflanzenschutzmittel
produzierenden Unternehmen, deren Namen bereits allgemein bekannt
sind, dürfte ohnehin vielmehr mit der Herstellung und dem Vertrieb solcher
Produkte an sich zusammenhängen, als mit den diesbezüglichen konkre-
ten Verkaufsmengen.
7.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 2 der
angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2015 aufzuheben.
8.
8.1 Ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht bereits aufgrund eines
Spezialtatbestandes von Art. 7 Abs. 1 BGÖ einzuschränken, aufzuschie-
ben oder zu verweigern, hat die ersuchte Behörde dies zu tun, wenn durch
seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; aus-
nahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen
(Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Sodann sind amtliche Dokumente, welche Personen-
daten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisie-
ren. Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche
nicht anonymisiert werden können, sind nach Art. 19 des Datenschutzge-
setzes (DSG, SR 235.1) zu beurteilen (Art. 9 BGÖ).
Art. 19 Abs. 1bis DSG – Abs. 1 ist vorliegend nicht einschlägig – sieht vor,
dass Bundesorgane im Rahmen der behördlichen Information der Öffent-
lichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das BGÖ auch Personendaten
bekannt geben dürfen, wenn diese im Zusammenhang mit der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben stehen und an ihrer Bekanntgabe ein überwiegendes
öffentliches Interesse besteht. Die erstgenannte Voraussetzung ist bei Vor-
liegen eines amtlichen Dokuments grundsätzlich ohne Weiteres erfüllt (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ; BVGE 2013/50 E. 10.1, 2011/52 E. 7.1.1; Bot-
schaft BGÖ, BBl 2003 2033 a.E.; HÄNER, a.a.O., Art. 9 BGÖ N 12).
Keine Anonymisierungspflicht betreffend Personendaten im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 BGÖ besteht, wenn deren Veröffentlichung die Privatsphäre
der betroffenen Person nicht beeinträchtigt (AMMANN/LANG, in: Passade-
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lis/Rosenthal/Thür, Datenschutzrecht, 2014, Rz. 25.62 3. Lemma; ALE-
XANDRE FLÜCKIGER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 9 N 13; vgl. ferner HÄNER, a.a.O.,
Art. 7 BGÖ N 50). Ganz allgemein ist stets das Verhältnismässigkeitsprin-
zip zu beachten (Art. 5 Abs. 2 BV).
8.2 Die Gutheissung des Zugangsgesuchs der Beschwerdeführerin könnte
allenfalls die Privatsphäre der von der Vorinstanz angehörten Bewilligungs-
inhaberinnen beeinträchtigen. Bei den Verkaufsmengen, deren Offenle-
gung die Beschwerdeführerin verlangt, handelt es sich sodann unzweifel-
haft um Personendaten (vgl. Art. 3 Bst. a DSG; Botschaft BGÖ, BBl 2003
2016; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6738/2014 vom 23. Sep-
tember 2015 E. 5.1.1; GABOR P. BLECHTA, in: BSK DSG/BGÖ, Art. 3 DSG
N 7). Da die Vorinstanz das Zugangsgesuch jedoch bereits mit Hinweis auf
das Bestehen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 1
Bst. g BGÖ abwies, prüfte sie nicht, ob vorliegend die Voraussetzungen für
eine Zugangsverweigerung nach Art. 7 Abs. 2 und/oder Art. 9 BGÖ gege-
ben sind.
8.2.1 Es ist daher einerseits zu prüfen, ob die Gewährung des Zugangs die
Privatsphäre der betroffenen Unternehmen mehr als nur geringfügig beein-
trächtigen kann und ob eine solche Verletzung von deren privaten Interes-
sen wahrscheinlich ist (vgl. BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215 und vorstehend
E. 3.2) sowie – falls diese Frage bejaht wird – ob das öffentliche Interesse
am Zugang ausnahmsweise überwiegt (Art. 7 Abs. 2 BGÖ).
In diesem Zusammenhang können auch allenfalls vorhandene Reputati-
onsrisiken für die betroffenen Unternehmen berücksichtigt werden.
8.2.2 Die Beschwerdeführerin wusste bei Gesuchseinreichung offenbar
bereits, welche Unternehmen in den Jahren 2009 und 2010 Bewilligungs-
inhaber für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin, Thi-
acloprid und Thiamethoxam waren. Im Ergebnis bezieht sich das Zugangs-
gesuch dementsprechend auf Informationen (Verkaufsmengen), die be-
stimmte, der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin schon bekannte
Personen betreffen. Eine Anonymisierung der verlangten Angaben (Art. 9
Abs. 1 BGÖ) ist deshalb vorliegend nicht möglich (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.1 und
A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1; Botschaft BGÖ, BBl 2003 2016).
Ebenso wenig kann das Zugangsrecht im konkreten Fall eingeschränkt
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werden, ohne dass dies einer Verweigerung des Zugangs gleichkäme, be-
zieht sich das Gesuch der Beschwerdeführerin doch lediglich noch auf die
Verkaufsmengen der einzelnen Wirkstoffe, das heisst die "nackten" Zahlen.
Es ist daher andererseits eine Interessenabwägung nach Art. 19 Abs. 1bis
DSG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen. Den privaten In-
teressen der Pflanzenschutzmittel- und Wirkstoffherstellerinnen sind das
öffentliche Interesse der Transparenz – welches dem BGÖ inhärent ist (vgl.
Art. 1 BGÖ; AMMANN/LANG, a.a.O., Rz. 25.76 mit Verweis auf BVGE
2011/52 E. 3) – sowie weitere mögliche öffentliche Interessen (vgl. etwa
Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeits-
prinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31]) ge-
genüberzustellen.
8.2.3 In beiden Fällen ist zu berücksichtigen, dass bei juristischen Perso-
nen naturgemäss weniger stark in die Privatsphäre eingegriffen werden
kann, als dies bei natürlichen Personen möglich ist. Die Privatsphäre Drit-
ter ist denn auch namentlich dann besonders betroffen, wenn es um be-
sonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG
oder um Persönlichkeitsprofile nach Art. 3 Bst. d DSG geht (HÄNER, a.a.O.,
Art. 7 BGÖ N 53); die Güterabwägung dürfte in solchen Fällen eher zu-
gunsten der Privatsphäre Dritter ausfallen (BVGE 2014/42 E. 7.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-590/2014 vom 16. Dezember 2014
E. 10.6.2.1, je m.w.H.; JENNIFER EHRENSPERGER, in: BSK DSG/BGÖ,
Art. 19 DSG N 46). Mit Ausnahme des vorliegend wohl nicht einschlägigen
Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG sind diese Bestimmungen auf juristische Personen
jedoch grundsätzlich nicht anwendbar (BLECHTA, a.a.O., Art. 3 DSG N 22;
Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1988 zum DSG, BBl 1988 II 446).
8.3 Eine Abgrenzung von Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 19 Abs. 1bis Bst. b
DSG ist schwierig. Zur Frage, in welchem Verhältnis zueinander die Best-
immungen des BGÖ und des DSG stehen, lässt sich dem Gesetz und den
Materialien unmittelbar nichts entnehmen. Sowohl Art. 7 Abs. 2 BGÖ als
auch Art. 19 Abs. 1bis DSG nehmen die grundrechtlichen Anliegen des
Schutzes der Privatsphäre auf. Zudem fordern beide Bestimmungen eine
Interessenabwägung. Bei der Bekanntgabe von Personendaten ist daher
stets eine Abwägung der sich entgegenstehenden öffentlichen und priva-
ten Interessen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.3; HÄNER, a.a.O., Art. 7 BGÖ N 53,
55). Hat eine Güterabwägung bereits im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 BGÖ
stattgefunden, kommt dieser mithin bei Art. 19 Abs. 1bis DSG keine selb-
ständige Bedeutung mehr zu (EHRENSPERGER, a.a.O., Art. 19 DSG N 46;
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HÄNER, a.a.O., Art. 9 BGÖ N 14; vgl. ferner BVGE 2013/50 E. 9 und 10
sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5489/2012 vom 8. Oktober
2013 E. 7).
8.4 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu-
rück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Ent-
scheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen
sachliche Gründe für eine Rückweisung vor, ist diese regelmässig mit dem
Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen
Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangel-
hafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine auf-
wendigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz
ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allge-
meinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen.
Zudem bleibt der betroffenen Partei in diesem Fall der gesetzlich vorgese-
hene Instanzenzug erhalten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5060/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.1 und A-1063/2014 vom 25. März
2015 E. 3.6, je m.w.H.).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es vorliegend nicht möglich, die Inte-
ressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang und
dem privaten Interesse an dessen Verweigerung aufgrund der vorhande-
nen Akten selbst abschliessend vorzunehmen. Die Verfahrensbeteiligten
haben sich insbesondere nicht eingehend zu den einschlägigen Rechts-
grundlagen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ sowie Art. 19 Abs. 1bis DSG i.V.m. Art. 9
Abs. 2 BGÖ) geäussert und es ist unklar, ob die betroffenen Unternehmen
(auch) dazu im Sinne von Art. 11 BGÖ angehört wurden. Betreffend den
Wirkstoff Fipronil hat die Vorinstanz überdies – der Empfehlung des EDÖB
folgend – das Zugangsgesuch gutgeheissen, mithin ein überwiegendes öf-
fentliches Interesse am Zugang bejaht, nachdem sie das Vorliegen eines
Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ verneint
hatte. Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen und
diese hat – unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen – dar-
über zu befinden, ob der Zugang der Beschwerdeführerin zu den verlang-
ten Verkaufsmengenangaben gestützt auf Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 BGÖ
einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern ist.
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9.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Falle einer Rückweisung der Streitsache
an die Vorinstanz mit offenem Verfahrensausgang gilt nach konstanter
Rechtsprechung die beschwerdeführende Partei als obsiegend (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6738/2014 vom 23. September 2015
E. 6.1 und A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 5, je m.w.H.). Der Be-
schwerdeführerin sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die
Vorinstanz ist von vornherein nicht kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine angemessene Par-
teientschädigung (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Sie ist vom Gericht
aufgrund der Akten festzusetzen, nachdem die Beschwerdeführerin bzw.
ihre Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat (Art. 14 Abs. 2
VGKE), und der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 2 der angefochte-
nen Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2015 aufgehoben. Die Angele-
genheit wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– wird ihr
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie
hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzu-
stellen oder eine Kontoverbindung mitzuteilen.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'000.– zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat WBF (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K. (B-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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