B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
Postfach
CH-9023 St. Gallen
Telefon +41 (0)58 705 25 02
Fax +41 (0)58 705 29 80
Geschäfts-Nr. A-3831/2012
dik/mep/mep
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g
v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 2
In der Sache
Parteien
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf-
tragter EDÖB, Feldeggweg 1, 3003 Bern,
Antragsteller,
gegen
itonex AG, Lettenstrasse 7, 6343 Rotkreuz,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Mark Reutter,
Rechtsanwalt lic.iur. Oliver Kunz und Rechtsanwalt
Dr.iur. Damian Stauber, Walder Wyss AG, Seefeldstras-
se 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,
Antragsgegnerin,
Gegenstand
Bearbeitung und Veröffentlichung von Personendaten im
Internet,
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stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Die itonex AG (nachfolgend Antragsgegnerin) erbringt Dienstleistungen in
den Bereichen Informatik sowie Organisation und betreibt die Informati-
onsplattform im Internet. Dabei sammelt und bear-
beitet sie Personendaten, um sie Dritten zur Verfügung zu stellen.
B.
In den vergangenen Monaten wurde der Eidgenössische Datenschutz-
und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) von zahlreichen Personen darauf
aufmerksam gemacht, dass die Antragsgegnerin im Internet Adressen
sowie Adresshistorie, Angaben zu Haushalt, Nachbarn, Bonität und Steu-
erinformationen zugänglich macht und dies betreffend jeder in der
Schweiz wohnhaften Person. Seit Juni 2012 nahmen die Anfragen von
betroffenen Personen beim EDÖB zu. Neben allgemeinen Fragen zur
Rechtmässigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin wurde insbesonde-
re auch Besorgnis geäussert, zumal einige dieser Personen aufgrund ih-
res ausgeübten Berufes, ihrer Stellung in der Öffentlichkeit oder aus
Gründen der Privatsphäre ihre Daten aus Sicherheitsgründen haben
sperren lassen und nur ganz ausgewählten Empfängern verfügbar ge-
macht haben, ihre Adressen dann aber trotzdem auf der Informations-
plattform der Antragsgegnerin veröffentlicht sahen. Seit dem 1. Juli 2012
erhöhte sich die Anzahl der Anfragen noch einmal stark. So meldeten sich
am 18. Juli 2012 unter anderem Personen beim EDÖB, die sich durch die
Veröffentlichung ihrer Daten akut an Leib und Leben bedroht fühlten. Die-
se Personen machten unter anderem geltend, sie hätten bei der Antrags-
gegnerin ein Gesuch um Löschung ihrer Daten gestellt, doch sei dieses
unbeachtet geblieben.
C.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete der EDÖB eine Sachverhaltsabklä-
rung gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und setzte der Antragsgegnerin Frist bis
Donnerstag, 19. Juli 2012, 12.00 Uhr, um den Dienst zur Suche von Per-
sonendaten abzuschalten sowie die Suchmaschinenanbieter anzuweisen,
die entsprechenden Daten in ihren Caches zu löschen. Bis zum Ablauf
dieser Frist liess sich die Antragsgegnerin nicht vernehmen und erfüllte
die Forderungen des EDÖB nicht.
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Seite 3
D.
Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 DSG und das Bundesgesetz über den Bun-
deszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) beantragte der
EDÖB (nachfolgend Antragsteller) am 19. Juli 2012 bei der Präsidentin
der für den Datenschutz zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungs-
gerichts den Erlass superprovisorischer Massnahmen und verlangt:
"1. Der Antragsgegnerin sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung
der Gegenpartei und unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, das Anbie-
ten ihres Dienstes "Personensuche" auf unverzüglich
zu untersagen.
2. Die Antragsgegnerin sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung
der Gegenpartei, anzuweisen und unter Strafandrohung von Art. 292 StGB
zu verpflichten, die Betreiber von Internetsuchmaschinen anzuweisen, die
im Cache gespeicherten Adressdaten unverzüglich zu löschen.
3. Eventualiter für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Verpflichtungen ge-
mäss Antrag 1 und 2 nicht bis spätestens Freitag, 20. Juli 2012, 16.00 Uhr,
umgesetzt hat, sei der Hostingprovider der Antragsgegnerin, die Nine Inter-
net Solutions AG, Albisriederstr. 243a, 8047 Zürich, Fax Nr. +41 44 637 40
01 anzuweisen, die Webseite sofort und vollständig
vom Internet zu nehmen.",
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 hiess die Abteilungspräsidentin
der ersten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch des An-
tragstellers um Erlass superprovisorischer Massnahmen teilweise gut, un-
tersagte der Antragsgegnerin per sofort das Anbieten des Dienstes "Per-
sonensuche" auf der Webseite und verpflichtete
sie, bis Montag, 23. Juli 2012, 11.00 Uhr, die Betreiber von Internetsuch-
maschinen anzuweisen, die im Cache gespeicherten Adressdaten per so-
fort zu löschen. Für den Säumnisfall drohte die Abteilungspräsidentin an,
den Hostingprovider anzuweisen, die Webseite so-
fort und vollständig vom Netz zu nehmen. Auf eine Strafandrohung ge-
mäss Art. 292 StGB wurde in der Zwischenverfügung verzichtet. Der An-
tragsgegnerin wurde Gelegenheit gegeben, bis am 2. August 2012 zu den
Vorbringen des Antragstellers Stellung zu nehmen.
F.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2012 (vorab per Fax) teilt die Antragsgegnerin
der Abteilungspräsidentin mit, dass sie bereits am Vortag die Personen-
suche mit Bezug auf alle nicht im Handelsregister verzeichneten Perso-
nen vollständig deaktiviert habe. Im Weiteren legt sie einen Entwurf zur
Erfüllung der Massnahme in Bezug auf die Suchmaschinenbetreiber vor
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und stellt in Aussicht, diese Anweisung umgehend an fünf Suchmaschi-
nenbetreiber zu versenden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Vorgehen die ge-
richtliche Anordnung in Bezug auf die Personensuche nicht vollumfäng-
lich, jene in Bezug auf die Suchmaschinenbetreiber jedoch erfüllt.
H.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 (vorab per Fax) bestätigt die Antrags-
gegnerin die Anweisung der Suchmaschinenbetreiber und gibt die voll-
ständige Deaktivierung der Funktion "Personensuche" auf der Webseite
bekannt.
I.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 nimmt die Antragsgegnerin zu den Vor-
bringen des Antragstellers Stellung. Sie stellt die Anträge,
"1. Das Massnahmegesuch des EDÖB vom 19. Juli 2012 sei vollumfänglich ab-
zuweisen und die in der Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 (Geschäfts-
Nr. A-3831/2012) angeordneten superprovisorischen Massnahmen seien
vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter zu 1: Das Massnahmegesuch des EDÖB sei insofern abzuwei-
sen und die angeordneten superprovisorischen Massnahmen seien insofern
aufzuheben,
a. als die Bekanntgabe von Daten zwecks Prüfung der Kreditwürdigkeit an
registrierte Benutzer betroffen ist.
b. als das Anbieten von Suchfunktionen betroffen ist, die sich auf Daten
und Personen beschränken, die im Handelsregister enthalten sind oder
waren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
und macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein Verfügungsan-
spruch, da sie keine Daten gegen den ausdrücklichen Willen der Daten-
subjekte bearbeite, es bestehe kein Verfügungsgrund, da weder eine Ge-
fährdung glaubhaft gemacht werde noch eine zeitliche Dringlichkeit be-
stehe und es fehle an der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Im Übri-
gen stellt die Antragsgegnerin den dringlichen Verfahrensantrag,
"Die mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 superprovisorisch angeordneten
Massnahmen seien in Bezug auf die in Rechtsbegehren 2 genannten Datenbe-
arbeitungen unverzüglich, d.h. ohne Anhörung des EDÖB, aufzuheben.".
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Seite 5
J.
Auf weitergehende Ausführungen in den Rechtsschriften ist – soweit ent-
scheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 33 Abs. 2 DSG entscheidet die Präsidentin der auf dem
Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwal-
tungsgerichts über vorsorgliche Massnahmen, welche der EDÖB auf-
grund einer Sachverhaltsabklärung zur Abwehr eines drohenden, nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteils beantragt. Das Verfahren folgt
dabei sinngemäss den Bestimmungen der Art. 79–84 BZP (vgl. URS
MAURER-LAMBROU/SIMON KUNZ, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter
Vogt [Hrsg], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006,
Art. 33, Rz. 31). Massnahmen gemäss Art. 79 BZP haben grundsätzlich
zum Zweck, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven
Anordnung sicherzustellen, sollen jedoch den Sachentscheid umgekehrt
weder präjudizieren noch illusorisch machen. Die erwähnten vorsorgli-
chen Massnahmen können in dringenden Fällen auch superprovisorisch
durch die Abteilungspräsidentin verfügt werden, wobei sich der Entscheid
auf den Sachverhalt stützt, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt
und das rechtliche Gehör erst nachträglich gewährt wird (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 119, 123 Rz. 3.27, 3.36).
Gemäss Art. 23 Abs. 5 i.V.m. Ziff. 1 des Anhangs zum Geschäftsregle-
ment für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR
173.320.1) fällt das Rechtsgebiet des Datenschutzes in den Zuständig-
keitsbereich der ersten Abteilung. Die Zuständigkeit der Präsidentin der
ersten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts, in der vorliegenden Sa-
che über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu befinden, ist somit
gestützt auf Art. 33 Abs. 2 DSG gegeben.
1.2. Grundsätzlich ist die Gegenpartei vor der Anordnung vorsorglicher
Massnahmen anzuhören, sofern das Gesuch nicht offensichtlich unzuläs-
sig oder unbegründet ist. Nur so wird der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gewahrt. Bei besonderer Dring-
lichkeit, d.h. wo nicht die schriftliche Stellungnahme der Gegenpartei ab-
gewartet werden kann, darf das Gericht die vorsorglichen Massnahmen
sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei durch superprovisorische Ver-
fügung anordnen, in deren Rahmen der Gegenpartei jedoch eine Frist zur
schriftlichen Stellungnahme einzuräumen ist. Nach Eingang dieser Stel-
lungnahme überprüft das Gericht seine superprovisorische Anordnung
und entscheidet erneut über die Anträge des Gesuchstellers. Es bestätigt
seine superprovisorische Anordnung oder passt diese an (ADRIAN STAE-
HELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich
2008, S. 387, Rz. 30 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht sah die Voraussetzungen für eine super-
provisorische Anordnung der vom Antragsteller mit Gesuch vom 19. Juli
2012 beantragten vorsorglichen Massnahmen erfüllt, hat mit Zwischen-
verfügungen vom 20. Juli 2012 resp. 23. Juli 2012 entschieden und der
Antragsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 2. August 2012
schriftlich vernehmen zu lassen. Die Antragsgegnerin hat mit Eingabe
vom 27. Juli 2012 zur Sache Stellung genommen und somit von ihrem
Recht Gebrauch gemacht. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, ein weiterer
Schriftenwechsel ist nicht vorgesehen. So entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht insbesondere ohne weitere Anhörung des Antragstellers
über dessen Anträge, weshalb der dringende Verfahrensantrag der An-
tragsgegnerin, die mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 superprovi-
sorisch angeordneten Massnahmen seien in Bezug auf die in ihrem
Rechtsbegehren 2 genannten Datenbearbeitungen unverzüglich, d.h. oh-
ne Anhörung des EDÖB, aufzuheben, als gegenstandslos geworden ab-
zuschreiben ist.
2.
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt zunächst voraus, dass
ein Anordnungsgrund vorliegt, was zu bejahen ist, wenn den Betroffenen
ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 129 II 286 E.
3.1; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., S. 381, Rz. 10, LUCIUS HU-
BER, Art. 261, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung [ZPO], Zürich 2010, Rz. 20 f.). Im Weiteren wird vorausgesetzt,
dass das Hauptbegehren wahrscheinlich begründet ist und eine Dring-
lichkeit für die sofortige Anordnung vorsorglicher Massnahmen besteht.
Erforderlich ist sodann, dass eine Abwägung der entgegenstehenden In-
teressen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und die-
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ser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde
Zustand soll zudem weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl.
Art. 79 Abs. 1 Bst. b BZP; BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; STAEHE-
LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., S. 380 ff., Rz. 8-13, KARL SPÜH-
LER/ANNETTE DOLGE/MYRIAM GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
9. Aufl., Bern 2010, S. 342 ff., OSCAR VOGEL/KARL SPÜHLER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 354 ff.).
Die Behörde stützt sich auf den Sachverhalt, wie er sich aus den vorhan-
denen Akten ergibt, und trifft ohne zeitraubende Abklärungen bloss auf-
grund einer summarischen Prüfung einen "prima facie"-Entscheid. Her-
abgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanfor-
derungen. Gemäss Art. 81 Abs. 2 BZP sind die begründenden Tatsachen
glaubhaft zu machen (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.18). Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn
sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt
sich indessen bei der Hauptsachenprognose Zurückhaltung auf, weil in
diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren
erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2).
3.
3.1. Der Antragsteller macht in seinem Antrag auf superprovisorische
Massnahmen vom 19. Juli 2012 im Wesentlichen geltend, die Antrags-
gegnerin sammle und bearbeite Personendaten, welche sie Dritten zur
Verfügung stelle. Er legt dar, dass seit Juni 2012 die Anfragen von um die
Sicherheit ihrer Daten besorgten Personen zugenommen hätten. Insbe-
sondere Mitte Juli 2012 hätten sich mehrere Personen gemeldet, welche
geltend machten, sie hätten aufgrund ihrer beruflichen Betätigung oder ih-
rer privaten Situation ihre Adressen bei Einwohnerkontrollen und in Tele-
fonverzeichnissen sperren lassen und diese nur ausgewählten Empfän-
gern zugänglich gemacht, doch seien diese Daten dennoch auf der Web-
seite der Antragsgegnerin für jedermann abrufbar. Die betroffenen Perso-
nen hätten ihre Betroffenheit damit begründet, dass sie sich durch die
Veröffentlichung ihrer Adressdaten möglichen Drohungen, Nötigungen
sowie anderen Belästigungen ausgesetzt sehen würden, ja sogar an Leib
und Leben bedroht werden könnten.
Vorliegend führte der Antragsteller aufgrund einer zunehmenden Anzahl
von Anfragen eine Sachverhaltsuntersuchung betreffend die von der An-
tragsgegnerin betriebene Webseite durch. Die Zuschriften von Personen,
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Seite 8
welche darlegten, sie seien aufgrund einer ungewollten Veröffentlichung
ihrer gesperrten Adressdaten in ihrer physischen oder psychischen Integ-
rität bedroht, liess den Antragsteller zu Recht von einer Situation ausge-
hen, welche für die betroffenen Personen durch diese Form der Datenbe-
arbeitung schwerwiegende, nicht leicht wieder gutzumachende Nachteile
bedeuten kann. Er macht glaubhaft, eine bedeutende Anzahl Personen
sei durch die Datenbearbeitung der Antragsgegnerin von einer Verletzung
der Persönlichkeitsrechte betroffen und stützt seinen Antrag um (super-
provisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen insofern auf einen
gültigen Anordnungsgrund.
3.2. Der Gegenstand, den der Antragsteller dem Bundesverwaltungsge-
richt vorlegt erweist sich als komplex, zumal das DSG auf die Rechtswirk-
lichkeit der Neunzigerjahre ausgelegt ist und begrenzte Möglichkeiten er-
öffnet, um Rechtsfragen betreffend den Schutz der Persönlichkeit im Um-
feld neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zu beantwor-
ten. Gestützt auf den heutigen Verfahrensstand ist es deshalb nicht mög-
lich, im Rahmen eines "prima vista"-Entscheids eine eindeutige Hauptsa-
chenprognose abzugeben. Der Gegenstand des Antrages ist im Rahmen
eines allfälligen Klageverfahrens eingehend zu prüfen. Es ist zum heuti-
gen Zeitpunkt jedoch zumindest nicht von der Hand zu weisen, dass die
Veröffentlichung von gesperrten Adressdaten datenschutzrechtlich prob-
lematisch ist.
4.
Der Antragsteller beantragt als erstes, es sei der Antragsgegnerin das
Anbieten ihres Dienstes "Personensuche" auf zu
untersagen und begründet dies damit, dass die Veröffentlichung von für
eine Veröffentlichung in Verzeichnissen gesperrten Daten gegen den Wil-
len der Betroffenen erfolge und deshalb von einer Persönlichkeitsverlet-
zung auszugehen sei. Zumal für die Betroffenen eine akute Gefahr be-
stehe, sei die Voraussetzung der Dringlichkeit gegeben. Ausserdem sei
die Massnahme verhältnismässig, da die privaten Interessen der betrof-
fenen Personen an ihrer Sicherheit die Interessen der Antragsgegnerin
überwiegen würden und überdies die Massnahme wieder aufgehoben
werden könne, sobald die Datenschutzverletzung behoben sei.
Die Antragsgegnerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es
liege kein Fall von Dringlichkeit vor, sei doch seit längerer Zeit bekannt,
dass sie als eine der bedeutendsten schweizer Informationsplattformen
Adressdaten von Privatpersonen veröffentliche und ganz besonders wi-
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derspreche es der Dringlichkeit, dass die Daten genau derselben Perso-
nen, welche sich bedroht fühlten aktuell auf den Webseiten anderer An-
bieter und im Internet frei abgerufen werden könnten, sogar ohne sich als
Benutzer registrieren lassen zu müssen. Im Weiteren sieht die Antrags-
gegnerin auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit nicht erfüllt
und macht geltend, es sei überhaupt nicht ersichtlich, weshalb die ge-
samte Personensuche abgestellt werden müsste. Letztendlich sei sie auf
legalem Weg an die betreffenden Daten, welche offensichtlich irgendwo
einmal nicht gesperrt und frei zugänglich gewesen seien, gelangt, und es
sei unmöglich, jede Adresse daraufhin zu überprüfen, ob sie gesperrt sei
oder nicht. Ausserdem orientiere sie sich an Art. 12 Abs. 3 DSG, welcher
besage, dass die Bearbeitung von Personendaten, welche durch die be-
troffene Person allgemein zugänglich gemacht worden seien, keine Per-
sönlichkeitsrechtsverletzung darstelle, sofern die Bearbeitung nicht aus-
drücklich untersagt worden sei. Im Übrigen würde sie jedes Gesuch um
Löschung von Daten unkompliziert so rasch als möglich behandeln und
die Personendaten bedingungslos löschen.
4.1. Das Erfordernis der Dringlichkeit wird aus dem Umstand abgeleitet,
dass ohne sofortige Anordnung einer Massnahme ein schwerwiegender,
nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Zwischenverfü-
gungen des Bundesverwaltungsgerichts A- 7841/2010 vom 13. Dezember
2010 E. 2.2 und A-8531/2010 vom 4. März 2011 E. 2.3; STAEHE-
LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O.,S. 381, Rz. 11, HUBER, Art. 261, in: Sut-
ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O. Rz. 22). Diese Vor-
aussetzung durfte – wie vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwi-
schenverfügung vom 20. Juli 2012 ausgeführt – im Zeitpunkt der Antrag-
stellung in Bezug auf die betroffenen Personen, welche sich beim An-
tragsteller gemeldet haben sowie auf eine unbestimmte – und unbemerkt
gebliebene – Anzahl weiterer Personen als erfüllt betrachtet werden. Es
fragt sich jedoch, ob das Erfordernis der Dringlichkeit in diesem Sinne
weiterhin – und auf unbestimmte Zeit – besteht und ein Aufrechterhalten
der vorsorglichen Massnahme in Form der Stilllegung der Funktion "Per-
sonensuche" rechtfertigt. In Bezug auf jene Personen, deren Löschungs-
gesuche bei der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Antrags auf super-
provisorische Massnahmen in Bearbeitung waren, erscheint die zeitliche
Dringlichkeit nicht mehr gegeben, zeigte sich die Antragsgegnerin hin-
sichtlich solcher Gesuche doch kooperativ. So dürften die erwähnten Ge-
suche in der Zwischenzeit auch bearbeitet und die betreffenden Perso-
nendaten gelöscht worden sein. Allerdings ist mit höchster Wahrschein-
lichkeit anzunehmen, dass es weitere Personen gibt, die sich in ähnlichen
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Seite 10
Lebenssituationen befinden und deren Daten für die Freigabe in Ver-
zeichnissen gesperrt sind, sich jedoch nicht beim Antragsteller oder – in
Unkenntnis ihrer Rechte aufgrund von Art. 12 Abs. 3 DSG – bei der An-
tragsgegnerin gemeldet haben, weshalb auch ihre Daten weiterhin uner-
wünschte Kenntnis erlangen, bearbeitet oder ungehindert weiterverbreitet
werden können. Bezüglich dieser Personen ist die zeitliche Dringlichkeit
als nach wie vor gegeben zu betrachten, ist doch anhand der vom An-
tragsteller gegebenen Beispiele offensichtlich, dass die Veröffentlichung
gesperrter Personendaten tatsächlich zu einer Gefährdung von Leib und
Leben führen kann. Auch bestreitet die Antragsgegnerin nicht, allenfalls
gesperrte Daten in ihrem Bestand zu halten, was die Dringlichkeit der
Aufrechterhaltung der angeordneten vorsorglichen Massnahme bestätigt.
Diese Dringlichkeit wird auch durch die Tatsache nicht entkräftet, dass die
Antragsgegnerin Löschungsgesuchen "i.d.R. innert weniger Arbeitstage"
nachkommt. Dies insbesondere dann, wenn die Antragsgegnerin Be-
triebsferien bekanntgibt und weder telefonisch noch per Fax erreichbar
ist. Eine alleinige Erreichbarkeit via E-Mail ist für Löschungsbegehren
nicht ausreichend, die zeitlichen Verhältnisse für die Bearbeitung unge-
nügend. So vermag eine Bearbeitung der Gesuche über Tage hinweg
nicht zu verhindern, dass Personen durch eine Bekanntgabe ihrer Daten
an Leib und Leben gefährdet werden könnten (vgl. dazu auch unten
E. 5.2.2).
4.2. Da die vorsorgliche Massnahme regelmässig zu einem Eingriff in die
Rechte der Gegenpartei führt, muss das Gericht beim Entscheid, ob eine
vorsorgliche Massnahme zu erlassen oder aufrechtzuerhalten ist, deren
Inhalt auf ihre Verhältnismässigkeit überprüfen. Insbesondere sind die In-
teressen der Parteien gegeneinander abzuwägen, die Massnahme soll
den Kriterien der Eignung, der Erforderlichkeit sowie der Zumutbarkeit
genügen (vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O, S. 382, Rz. 12).
4.2.1. Die Massnahme muss zunächst geeignet sein, um das angestrebte
Ziel zu erreichen, d.h. Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck
entfalten (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 587).
Nach eigenen Angaben der Antragsgegnerin auf
handelt es sich bei ihrem Portal um eine der führenden Webseiten dieser
Art in der Schweiz. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Tatsa-
che, dass dieselben Daten weiterhin aus zahlreichen anderen Quellen
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Seite 11
bezogen werden könnten, verfängt nicht, wird bei Abschaltung ihrer Per-
sonensuche die Wahrscheinlichkeit, dass gesperrte Personendaten auf-
gefunden werden, durch einen erhöhten Aufwand und eine erschwerte
Suche doch zumindest kleiner. Die verlangte Massnahme, die Funktion
"Personensuche" abzustellen, erweist sich demnach als geeignet, bei den
betroffenen Personen das Eintreten eines nicht leicht wieder gutzuma-
chenden Nachteils zu verhindern.
4.2.2. Das Kriterium der Erforderlichkeit besagt, dass eine Massnahme zu
unterbleiben hat, wenn eine gleich geeignete, jedoch mildere Massnahme
für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 591 ff.).
Die Antragsgegnerin sammelt grundsätzlich zwei Arten von Personenda-
ten, welche sie an Dritte weiterverbreitet: Einerseits handelt es sich um
Daten, welche eine Person mit Informationen des Handelsregisters in
Verbindung bringen, wobei ein Interesse der Öffentlichkeit an der Offen-
legung dieser rechtlich relevanten Tatsachen besteht (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4086/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5.2.1 ff.
mit weiteren Quellen). Andererseits bearbeitet die Antragsgegnerin in
gleicher Weise Daten von Privatpersonen, deren Veröffentlichung unter
Umständen auch eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellen
kann, dies insbesondere dann, wenn die betroffene Person ihre Daten für
die Veröffentlichung in Verzeichnissen sperren liess.
In Bezug auf jene Daten, welche eine Person in Verbindung zu Informati-
onen des Handelsregisters bringen, erscheint demnach klar, dass die an-
geordnete Massnahme als unzweckmässig, somit als nicht erforderlich
und letztendlich als unverhältnismässig erscheint. Eine differenziertere
Betrachtung erfordert die Situation betreffend Daten von Privatpersonen,
welche keinen Bezug zum Handelsregister haben: Die Funktion "Perso-
nensuche" auf der Webseite ermöglicht es grund-
sätzlich, jede in der Schweiz wohnhafte Person – zusammen mit weiteren
Daten – ausfindig zu machen. Diesbezüglich umfasst der Datenbestand
der Antragsgegnerin zum Einen Daten von Personen, welche eine Publi-
zität ihrer Daten wünschen – oder einer solchen zumindest gleichgültig
gegenüber stehen. Zum Anderen kann nach Angaben der Antragsgegne-
rin jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass für die Veröffentlichung in
Verzeichnissen durch die betroffenen Personen gesperrte Daten in den
Datenbestand Eingang gefunden haben. Angesichts der Tatsache, dass
die "gesperrten" Datenweiterhin aus zahlreichen anderen Quellen frei be-
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Seite 12
zogen werden können, stellt sich die Frage, ob sich die vollständige Ab-
schaltung der Funktion "Personensuche" betreffend Privatpersonen die
keinen Bezug zum Handelsregister haben, als erforderlich erweist oder
ob durch eine mildere Massnahme ebenfalls ein nicht wieder gutzuma-
chender Nachteil von ihnen abgewendet werden kann. Personen, welche
ihre Daten für die Öffentlichkeit nicht zugänglich machen möchten, kön-
nen gestützt auf Art. 12 Abs. 3 DSG die Löschung solcher Daten beim
Datenbearbeiter verlangen. Wird ein solches Gesuch innert kurzer Frist
bearbeitet, kann von den betroffenen Personen ebenfalls ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil abgewendet werden. Vorausgesetzt ist, dass
eingehende Löschungsbegehren während Arbeitstagen und auch wäh-
rend Betriebsferien noch am selben Tag bearbeitet werden. Die Antrags-
gegnerin kommt Löschungsgesuchen gemäss eigenen Angaben i.d.R.
nur innert wenigen Arbeitstagen sowie nicht während 52 Wochen im Jahr
nach, was ungenügend ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht eine
entsprechende Anordnung an sie als erforderlich erachtet.
4.2.3. Eine Massnahme erfüllt dann das Kriterium der Zumutbarkeit, wenn
ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem
Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt, wobei die
Massnahme durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches
Interesse gerechtfertigt sein muss (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 613 ff.). Dass dieses Verhältnis durch die beantragte und superprovi-
sorisch angeordnete Ausserbetriebnahme nicht mehr gegeben ist, kann
den oben in E. 5.2.2 gemachten Erwägungen entnommen werden, macht
die Antragsgegnerin doch auch geltend, ihrem Unternehmen würde durch
die gesamthafte Abschaltung der Funktion "Personensuche" ein erhebli-
cher finanzieller Schaden entstehen, es drohe ihr ein erheblicher Image-
verlust sowie eine Herabstufung im Ranking der Suchmaschinenanbieter.
Hingegen ist zu klären, ob sich die durch das Bundesverwaltungsgericht
ersatzweise anzuordnende, oben beschriebene Massnahme als zumut-
bar erweist.
Einer der im DSG verankerten Grundsätze des Datenschutzes ist es,
Personen vor der Verletzung ihrer Persönlichkeit durch Bearbeitung ihrer
Daten zu schützen (vgl. URS MAURER-LAMBROU, in: Urs Maurer-
Lambrou/Nedim Peter Vogt, [Hrsg.], Basler Kommentar Datenschutzge-
setz, 2. Aufl., Basel 2006, Vorbemerkungen zum 2. Abschnitt, Rz. 2). Um
die Interessen der betroffenen Personen, ihre für die Veröffentlichung ge-
sperrten Daten möglichst rasch dem Zugriff der Öffentlichkeit zu entzie-
hen, zu wahren, ist es der Antragsgegnerin deshalb zuzumuten, Mass-
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nahmen in organisatorischer und personeller Hinsicht zu ergreifen, um
die zeitlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Bearbeitung
eines Löschungsgesuchs einzuhalten.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beantragte Massnahme
der sofortigen und vollständigen Abschaltung der von der Antragsgegne-
rin angebotenen Personensuche auf einem ausreichenden Anordnungs-
grund beruht und das Kriterium der Dringlichkeit erfüllt. Die Massnahme
erweist sich allerdings heute nicht mehr als das mildeste Mittel und somit
als unverhältnismässig. Die Abschaltung der Funktion "Personensuche"
ist deshalb aufzuheben, doch wird die Antragsgegnerin angewiesen, ent-
sprechende Schritte vorzunehmen, um die Bearbeitungszeit von Lö-
schungsgesuchen im Sinne der vorhergehenden Erwägungen erheblich
zu verkürzen und während allen Arbeitstagen sicherzustellen.
Die von der Antragsgegnerin eventualiter gestellten Anträge erweisen
sich deshalb als gegenstandslos, weshalb sich weitere Ausführungen da-
zu erübrigen.
5.
5.1. Dem Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei anzuweisen,
die Betreiber von Internetsuchmaschinen anzuweisen, die im Cache ge-
speicherten Adressdaten unverzüglich zu löschen, ist die Antragsgegnerin
nachgekommen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 hat sie bestätigt, die
entsprechenden Schritte angeordnet zu haben und belegt dies mit Sen-
debestätigungen der entsprechenden Schreiben an die Suchmaschinen-
betreiber. Jedenfalls gibt es keinen Anlass zu vermuten, dass das ange-
ordnete Vorgehen nicht erfolgt ist. Der entsprechende Antrag ist als ge-
genstandslos abzuschreiben.
5.2. Der Eventualantrag des Antragstellers, es sei für den Fall, dass die
Antragsgegnerin die angeordneten Massnahmen nicht umsetze, der
Hostingprovider der Antragsgegnerin, die Nine Internet Solutions AG, an-
zuweisen, die Webseite sofort und vollständig vom
Internet zu nehmen, erweist sich als gegenstandslos, hat die Antragsgeg-
nerin die Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts doch befolgt und
mit Schreiben vom 23. Juli 2012 bestätigt. Der Eventualantrag erweist
sich somit ebenfalls als gegenstandslos.
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6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 BZP entscheidet das Gericht über die Prozesskos-
ten von Amtes wegen nach den Art. 65, 66 und 68 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
6.1. Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für
das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen,
ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigun-
gen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. Die Gerichts-
gebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt in
der Regel zwischen 200 – 5000 Franken in Streitigkeiten ohne Vermö-
gensinteresse (Art. 65 Abs. 1 bis 3 Bst. a BGG). Im vorliegenden Verfah-
ren wurden insgesamt drei Zwischenverfügungen erlassen, wobei insbe-
sondere bei der Zustellung der superprovisorischen Verfügung vom 20.
Juli 2012 mangels Erreichbarkeit der Antragsgegnerin per Fax oder Tele-
fon durch die Zustellung via Express-Kurierdienst erhebliche Zustellungs-
kosten entstanden. Die Angelegenheit erwies sich als komplex und an-
spruchsvoll. Nach Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt und gemäss Art. 66 Abs. 3
BGG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Vorliegend
besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die vom Antragstel-
ler superprovisorisch verlangten Massnahmen werden mit dem vorlie-
genden Zwischenentscheid zwar nicht bestätigt, allerdings hat er mit sei-
nem Gesuch die Anordnung einer milderen Massnahme erreicht. Die auf
Fr. 1'000.-- festgelegten Verfahrenskosten werden deshalb im Umfang ih-
res Unterliegens zu einem Viertel der Antragsgegnerin auferlegt.
Gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen und den
Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisa-
tionen in der Regel keine Gerichtkosten auferlegt werden. Die Gerichts-
kosten werden deshalb in der Höhe von Fr. 750.-- auf die Staatskasse
genommen.
6.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei in der Re-
gel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verur-
sachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Zumal der Antragsteller mehr-
heitlich unterlegen ist, hat er die Antragsgegnerin mit Fr. 1'000.-- prozes-
sual zu entschädigen.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die vorliegende Zwischenverfügung ersetzt die Zwischenverfügungen
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2012 sowie vom 23. Juli
2012.
2.
Das Gesuch des Antragstellers vom 19. Juli 2012 wird vollumfänglich ab-
gewiesen, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist.
3.
Die Antragsgegnerin wird angewiesen, Löschungsbegehren an Arbeitsta-
gen im Sinne der Erwägungen noch am Tag des Eingangs zu bearbeiten,
stattzugeben und auszuführen.
4.
Der dringliche Verfahrensantrag sowie die Eventualanträge der Antrags-
gegnerin werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden in der Höhe von Fr. 250.--
der Antragsgegnerin auferlegt.
6.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin in der Höhe von Fr. 1'000.--
prozessual zu entschädigen.
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7.
Diese Verfügung geht an:
– den Antragsteller (Eingeschrieben mit Rückschein,
vorab per FAX an Nr. […])
– die Antragsgegnerin (Eingeschrieben mit Rückschein; Beilage:
Einzahlungsschein, vorab per FAX an Nr. […], sowie per E-Mail an
[…])
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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