B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
Zw i s ch en en t s c he i d vom
14 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
1. A. _______,
2. B. _______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren vom 1. Dezember 2015.
A-383/2016
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Sachverhalt:
A.
Am 7. September 2015 verfügte das Eidgenössische Finanzdepartement
(EFD) betreffend Schadenersatzbegehren vom 11. November 2014 von
A. _______ und der B. _______, deren Gesellschafterin und Geschäftsfüh-
rerin mit Einzelunterschrift A. _______ ist, dass dieses abgewiesen werde,
soweit darauf eingetreten werde (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung vom 18. März 2015 abgewiesen (Ziff.
2). Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 500.— festgesetzt und den Ge-
suchstellerinnen unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt
(Ziff. 3). Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 4).
B.
A. _______ und die B. _______ reichten dem Bundesverwaltungsgericht
in einem gemeinsamen Schreiben vom 14. September 2015 eine "öffentli-
che Klage gegen Verfügung Eidgenössische Finanzdepartement und Vo-
rinstanz mit Aktenzeichen […] und Begehren Staatshaftung für Schäden
und Unrecht wegen Vorsätzlich und Widerrechtliche und Strafbarer Amtli-
che Tätigkeit von Mitarbeiter und Beamte nach VG" ein. Das Bundesver-
waltungsgericht eröffnete unter der Verfahrensnummer A-6012/2015 ein
Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 gab das Bun-
desverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruch-
körpers und den Gerichtsschreiber namentlich bekannt (Instruktionsrichte-
rin und mögliche Einzelrichterin Christine Ackermann, Richter Christoph
Bandli, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Stephan Metzger).
C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 stellten A. _______ und die
B. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) u.a. "einen Befangen-
heitsantrag … gegen den Spruchkörper und Richter wegen Involvierung
von Entscheidungen in vorherigen Verfahren". Zur Klärung dieses Antrags
wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, bis zum 6. Januar 2016
dem Gericht mitzuteilen, gegen wen konkret sich der Befangenheitsantrag
richtet (Namen) und welcher konkrete Ausstandsgrund bei jeder der ge-
nannten Personen vorliege. Die Frist blieb unbenützt.
D.
Zur Behandlung des Ausstandsbegehrens eröffnete das Bundesverwal-
tungsgericht ein neues Verfahren mit der Nummer A-383/2016. Mit Zwi-
schenverfügung vom 20. Januar 2016 wurde den Beschwerdeführerinnen
A-383/2016
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die Besetzung des Spruchkörpers für den Entscheid über das Ausstands-
begehren mitgeteilt und Gelegenheit gegeben, dem Bundesverwaltungs-
gericht bis zum 10. Februar 2016 ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen
die eingesetzten Gerichtspersonen einzureichen. Auch diese Frist verstrich
unbenützt.
E.
Richter Christoph Bandli und Richter Jürg Steiger wurden vom Bundesver-
waltungsgericht zur Stellungnahme betreffend das Ausstandsbegehren im
Verfahren A-6012/2015 aufgefordert, nachdem sie beide in frühere Verfah-
ren mit den Beschwerdeführerinnen involviert gewesen waren. Sie liessen
sich je mit Schreiben vom 21. Januar 2016 vernehmen. Beide erklärten,
ihrer Ansicht nach bestünden keine Gründe, welche ihren Ausstand im Ver-
fahren A-6012/2015 rechtfertigen würden.
F.
Die Beschwerdeführerinnen erhielten mit Schreiben vom 8. März 2016 je
eine Kopie der Stellungnahmen der Richter Christoph Bandli und Jürg Stei-
ger, der Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts an die beiden Richter
vom 20. Januar 2016 sowie der Sendungsnachverfolgung vom 29. Februar
2016 zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so-
weit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind
und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt.
Die angefochtene Verfügung betreffend das Begehren der Beschwerdefüh-
rerinnen um Schadenersatz gestützt auf das VG ist eine Verfügung i.S.v.
Art. 5 VwVG und als Vorinstanz hat das eidgenössische Finanzdeparte-
ment EFD i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Da zudem kein Ausnahme-
grund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde im Verfahren A-6012/2015 voraussichtlich zuständig. Entspre-
chendes gilt somit für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbe-
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gehren (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.72; vgl. auch
BVGE 2007/4 E.1.1).
1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG, SR 173.110) über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht sinngemäss. Das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det über Ausstandsbegehren grundsätzlich und auch im vorliegenden Ver-
fahren in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern (Zwischenent-
scheid des BVGer A-3077/2014 vom 21. Juli 2014 E.1).
Das Schreiben, in welchem den Beschwerdeführerinnen der Spruchkörper
für den vorliegenden Entscheid bekannt gegeben worden war, wurde of-
fenbar erst nach Verstreichen der angesetzten Frist bis 10. Februar 2016
entgegen genommen. In diesem Zusammenhang war beim Gericht von der
Schweizerischen Post AG die Meldung eingegangen, dass das Schreiben
vom 20. Januar 2016 den Beschwerdeführerinnen nicht zugestellt werden
konnte und "vielleicht noch längere Zeit (höchstens 2 Monate)" bei der
Poststelle lagere. Der Sendungsverfolgung bei der Schweizerischen Post
AG kann entnommen werden, dass das Schreiben schliesslich am 15. Feb-
ruar 2016 am Schalter zugestellt worden war.
Wird eine Postsendung eingeschrieben versandt, so gilt sie grundsätzlich
in jenem Zeitpunkt als mitgeteilt, in welchem der Adressat die Sendung tat-
sächlich in Empfang nimmt. Verläuft der Zustellversuch der Post erfolglos,
so gilt die Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist als
zugestellt. Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme
der Sendung vermögen an diesem Ergebnis grundsätzlich nichts zu än-
dern. Voraussetzung für diese Zustellfiktion ist allerdings, dass die Zustel-
lung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewis-
sen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Prozessrechtsverhältnis be-
steht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu
verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, wel-
che das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. Urteil des
BGer 8C_51/2008 vom 1. Juli 2008 E. 2.2; Urteil des BGer 2C-713/2015
vom 13. Dezember 2015 E. 3.3; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.115). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beschwer-
deführerinnen machten ihre Beschwerde beim Gericht anhängig und stell-
ten mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 ein nicht hinreichend klar formu-
liertes Ausstandsbegehren. Dementsprechend mussten sie damit rechnen,
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dass das Gericht darauf reagieren werde. Dementsprechend gilt die Zu-
stellfiktion und damit die Verfügung vom 20. Januar 2016 als zugestellt.
Selbst wenn die Zustellfiktion nicht gelten würde, ergäbe sich nichts ande-
res. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bindet
nicht nur die Behörden. Auch die Privaten haben in einem weiten Umfang
zum guten Gelingen des Verfahrens beizutragen (vgl. Urteil des BGer
2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 2.4). In diesem Sinne hätten die Beschwer-
deführerinnen nach der Zustellung am 15. Februar 2016 reagieren müs-
sen, falls sie einen Ausstandsgrund gesehen hätten. Indem sie dies bis
zum 14. März 2016 nicht taten, ist nach Treu und Glauben davon auszu-
gehen, dass sie keine Einwände gegen die Gerichtspersonen in dieser Sa-
che haben.
Nach dem Gesagten ist der Entscheid in der mit Schreiben vom 20. Januar
2016 angekündigten Gerichtsbesetzung zu fällen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen ihren Befangenheitsantrag "gegen
den Spruchkörper und Richter wegen Involvierung von Entscheidungen in
vorherigen Verfahren". Bereits in früheren Verfahren mitgewirkt haben bei
der im Verfahren A-6012/2015 angekündigten Gerichtsbesetzung Richter
Christoph Bandli und Richter Jürg Steiger. Richterin Christine Ackermann
und Gerichtsschreiber Stephan Metzger betrifft dieser Vorwurf nicht. So-
wohl Richter Christoph Bandli als auch Richter Jürg Steiger sehen nach
eigener Einschätzung keine Befangenheit, weder gemäss Gesetzgebung
und Rechtsprechung noch in subjektiver Hinsicht.
2.2 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne
Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat
diesen Anspruch in Art. 34 Abs. 1 BGG für die Verfahren vor Bundesgericht
und – entsprechend Art. 38 VGG – vor Bundesverwaltungsgericht konkre-
tisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreibe-
rinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn
sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer ande-
ren Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbe-
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teiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Le-
bensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert
sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen (Bst. e) befangen sein könnten.
Nach der Rechtsprechung genügt der Anschein der Befangenheit, damit
eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat; die abgelehnte Ge-
richtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein. Der Anschein der Be-
fangenheit besteht, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und ver-
fahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die bei objekti-
ver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in
einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Das
bloss subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Ausstands-
pflicht zu begründen (BGE 139 I 121 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_220/2013
vom 27. Mai 2013 E. 2.1). Die Bestimmungen über den Ausstand von Ge-
richtspersonen sollen gewährleisten, dass der Verfahrensausgang als of-
fen erscheint (BGE 139 III 433 E. 2.1.2; Urteil des BGer 2C_1124/2013
vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.3 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungs-
gerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.64). Die Beschwerdeführerinnen sind deshalb
mit Schreiben vom 20. Januar 2016 ausdrücklich aufgefordert worden, sich
zu ihrem Begehren näher zu äussern. Diese Gelegenheit nahmen sie nicht
wahr. Damit gilt, dass kein Ausstandsgrund ersichtlich oder gegeben ist,
welcher einen Wechsel im Spruchkörper des Verfahrens A-6012/2015 zur
Folge hätte.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als un-
terliegend. Da die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren ein
Gesuch um "Prozesskostenhilfe" gestellt haben, wird über die Tragung der
Gerichtskosten von Fr. 300.-- ausnahmsweise im Hauptverfahren entschie-
den. Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid bleiben bei der Haupt-
sache (Verfahren A-6012/2015).
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– Richter Christoph Bandli (intern)
– Richter Jürg Steiger (intern)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht
still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra-
che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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