Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3834/2011
U r t e i l v om 2 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Beat Forster, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer, Hotelgasse 1,
Postfach 316, 3000 Bern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Inselgasse 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
A3834/2011
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am …, arbeitet seit 1. September 1989 im
B._______. Nachdem er zu Beginn seiner Anstellung im B._______ im
Ressort C._______ in verschiedenen unterstützenden Funktionen tätig
war, wechselte er ab dem 15. August 1994 infolge einer Reorganisation
als SupportMitarbeiter in den D._______. Auf den 1. April 2007 wurde er
wiederum dem Ressort C._______ unterstellt, wo er einfachere
logistische Aufgaben wahrnahm (Beschäftigungsgrad 100%). Seit dem
1. Dezember 2009 ist er in unterschiedlichem Umfang krank geschrieben
und seit Februar 2010 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) angemeldet. Nach von der IV organisierten Arbeitstrainings bei der
E._______ von Juni 2010 bis September 2010 und der F._______ im
September 2010, absolvierte er vom 4. Oktober 2010 bis
29. Oktober 2010 ein Praktikum beim G._______ (Beschäftigungsgrad
ca. 50%). Danach wurde mit der IV festgelegt, dass er in der F._______
weitere Aufbautrainings absolvieren werde.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2011 löste das B._______ das
Arbeitsverhältnis mit A._______ per 31. Juli 2011 auf, stellte ihn bei
vollem Lohn frei und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
Es begründete die Kündigung mit der mangelnden Eignung bzw.
Tauglichkeit und mangelnden Bereitschaft von A._______ zur im
Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeit sowie der mangelnden Bereitschaft zur
Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit.
C.
Am 11. Februar 2011 machte A._______ mit Einsprache beim B._______
die Nichtigkeit der Kündigung geltend und erhob gleichzeitig beim
Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) Beschwerde mit dem
Antrag, die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2011 sei aufzuheben
bzw. es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen
und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
D.
Das EDI wies am 1. Juni 2011 die Beschwerde von A._______ ab und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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Seite 3
E.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 6. Juli 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragt dessen Aufhebung sowie die Feststellung der Nichtigkeit
der Kündigung. Verfahrensrechtlich beantragte er die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Markus Fischer als amtlicher Anwalt.
Den Antrag in der Sache begründet er im Wesentlichen damit, dass die
Voraussetzungen der von der Vorinstanz geltend gemachten
Kündigungsgründe nicht erfüllt seien und er nie rechtsgenügend
schriftlich gemahnt worden sei.
F.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde
sei abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte es den Antrag,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen.
Als Begründung zur Sache verweist sie auf ihren Entscheid vom
1. Juni 2011 und führt aus, für die Kündigung seien die Beurteilungen des
Beschwerdeführers ab 2007 entscheidend gewesen beziehungsweise
seine Leistungen und sein Verhalten der letzten vier Jahre (mit
Ausnahme der Zeit, während der er krank gewesen sei). Die in der
Aktennotiz vom 22. August 2008 festgehaltenen Vorwürfe betreffend
Fehlverhalten und Arbeitsleistung liessen sich unter die
Kündigungsgründe des Art. 12 Abs. 6 lit. c und des Art. 12 Abs. 6 lit. d
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1)
subsumieren. Im Übrigen sei er genügend gemahnt worden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut, wies jedoch das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.
H.
In seiner Stellungnahme vom 31. August 2011 hält der Beschwerdeführer
an seinen in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest.
I.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
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Seite 4
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG können Beschwerdeentscheide der internen
Beschwerdeinstanz (Art. 35 Abs. 1 BPG) betreffend Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Die Verfügung des B._______ (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG) unterlag
vorliegend der Beschwerde an das EDI als interne Beschwerdeinstanz
(Art. 110 lit. a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV,
SR 172.220.111.3]). Mit dem Beschwerdeentscheid des EDI vom
1. Juni 2011 liegt demnach ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender
Beschwerde zuständig ist.
Nach Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts
anders bestimmt.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene
Beschwerdeführer ist sowohl formell wie auch materiell beschwert und
deshalb zur Beschwerde befugt.
3.
Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Seite 5
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht unter anderem dann eine gewisse
Zurückhaltung, wenn es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten
des Bundes geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der
Auffassung der Vorinstanz und setzt ihr eigenes Ermessen nicht an die
Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A1352/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2, A3551/2009 vom
22. April 2010 E. 5, A7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2; ANDRÉ
MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.160).
5.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist
nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG;
vgl. dazu auch unten E. 7.5.4).
6.
Vorliegend ist strittig, ob die Voraussetzungen eines rechtlich zulässigen
Kündigungsgrunds erfüllt sind. Zu diesem Zweck sind die Vorkommnisse
ab 1. April 2007 zu betrachten, da die Kündigung im Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde, welche
dieser seit 1. April 2007 im Ressort C._______ wahrnahm.
6.1. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei
gekündigt werden (Art. 12 Abs. 1 BPG). Will der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit einseitig ohne das
Einvernehmen mit der betroffenen Person ordentlich kündigen, so kann
er das nur aus einem der in Art. 12 Abs. 6 lit. af BPG abschliessend
aufgezählten Kündigungsgründe tun (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.495/2006 vom 30. April 2007 E. 2, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A734/2011 vom 11. Juli 2011 E. 5.1).
6.2. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Tatbestand eines der in
Art. 12 Abs. 6 lit. af BPG genannten Kündigungsgründe erfüllt ist. Dabei
ist Folgendes zu beachten:
Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde
ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den
Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG).
Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen – anders
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Seite 6
als im Zivilprozess – nicht (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.119 und 3.149). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die
vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m.
Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die
Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung
gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl.
zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6664/2009
vom 29. Juni 2010 E. 5.7.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.141). Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten
Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Nicht ausreichend ist
dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht,
dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A825/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 7.2.2.4,
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141).
Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage,
wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch
im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das
Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte
ableitet. Demzufolge trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich
der Ansprecher die Beweislast, während bei belastenden Verfügungen
die Verwaltung beweisbelastet ist. Hinsichtlich der Gültigkeit der
Kündigung obliegt die Beweislast somit dem Arbeitgeber (vgl. zum
Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6664/2009 vom
29. Juni 2010 E. 5.7.1 und A962/2009 vom 23. Juli 2009 E. 6.3;
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
N. 16 zu Art. 12; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150; vgl.
auch WOLFGANG PORTMANN, Überlegungen zum
bundespersonalrechtlichen Kündigungsschutz, in: Gesetzgebung und
Evaluation [LeGes], 2002/2, S. 55 ff., S. 60 f.; HARRY NÖTZLI, Die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht,
Bern 2005, Rz. 326).
7.
A3834/2011
Seite 7
7.1. Die Vorinstanz bringt vor, aufgrund fehlender Integration und
Dynamik des Beschwerdeführers sei mangelnde Eignung oder
Tauglichkeit, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten,
gegeben. Damit sei der Kündigungsgrund von Art. 12 Abs. 6 lit. c BPG
erfüllt.
7.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz lege nicht
genügend dar, wie nach langjähriger Beschäftigung eines Arbeitnehmers
nun auf mangelnde Eignung zur Verrichtung seiner dienstlichen Aufgaben
geschlossen werden solle. Allfällige Gründe, weshalb der
Beschwerdeführer tatsächlich ungeeignet oder untauglich sein solle, die
ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten, würden keine genannt.
7.3. Gemäss Art. 12 Abs. 6 lit. c BPG ist eine ordentliche Kündigung
zulässig wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit, die im
Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten. Unter den Begriff der
fehlenden Eignung bzw. Tauglichkeit fallen all jene objektiven, nicht vom
Arbeitnehmer verschuldeten Gründe, die mit dessen Person in
Zusammenhang stehen, und ihn nicht oder nur ungenügend in die Lage
versetzen, die vereinbarte Arbeit zu leisten. Gesundheitliche Probleme,
ungenügende Fachkompetenz, fehlende Integration und Dynamik sowie
mangelnde Intelligenz sind deutliche Indizien einer bestehenden
Untauglichkeit oder Ungeeignetheit (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5805/2010 vom 3. Februar 2011 E. 5.2, A
7764/2009 vom 9. Juli 2010 E. 6.1, A6664/2009 vom
29. Juni 2010 E. 5.8.1; NÖTZLI, a.a.O., S. 126 f.). Geht es hingegen um
den fehlenden Willen zu Teamfähigkeit und Dynamik, so ist dies unter
den Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG zu prüfen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6664/2009 vom 29. Juni 2010 E. 5.8.1;
vgl. dazu auch unten E. 7.5.3).
Mangelnde Eignung oder Tauglichkeit sind jedoch nicht leichthin
anzunehmen. Zu beachten ist schliesslich auch, dass der Angestellte im
Hinblick auf eine spezifische Tätigkeit angestellt wird, für die er die
entsprechenden Voraussetzungen mitzubringen hat (vgl. auch
Art. 7 BPG). Lebenslauf und Assessment, vor allem aber die im Vergleich
zum privaten Arbeitsrecht längere Probezeit erlauben dem Arbeitgeber
die hinreichende Beurteilung der Eignung und Tauglichkeit des
Angestellten (NÖTZLI, a.a.O., S.127).
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Vorliegend kann der Kündigungsgrund mangelnder Eignung und
Tauglichkeit nicht mit dem Hinweis auf fehlende Integration und Dynamik
des Beschwerdeführers als gegeben betrachtet werden. Der
Beschwerdeführer hatte bereits von 1989 bis 1994 einfache,
unterstützende Aufgaben, nämlich z.B. die Überprüfung, das Sortieren
und Klassieren von Akten wie auch die Weiterleitung von Akten im
Ressort C._______ wahrgenommen (vgl. Pflichtenheft vom
10. Januar 1989 und Zwischenzeugnis vom 31. Januar 2008), bevor er
aufgrund einer Reorganisation den Tätigkeitsbereich wechselte. Seit
1. April 2007 führt er im Ressort C._______ ebenfalls einfache und
unterstützende Tätigkeiten aus wie beispielsweise die Druckerwartung
oder den Support bei der Installation von Beamern (vgl. Zwischenzeugnis
vom 31. Januar 2008). Da also die zwischen 1989 und 1994 und die seit
1. April 2007 ausgeübten Tätigkeiten durchaus vergleichbar sind, verfügte
der Beschwerdeführer jedenfalls ursprünglich über die nötige
Integrationsfähigkeit und Dynamik, wie sie auch bei der aktuellen Stelle
erforderlich sind. Nun ist es zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer
nach 1994 die nötige Integrationsfähigkeit oder Dynamik wegen
physischer oder psychischer Veränderungen verloren haben könnte. Da
sich dies jedoch nicht mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt,
muss davon ausgegangen werden, dass ihm nach wie vor die nötige
Integrationsfähigkeit und Dynamik für einfache, unterstützende Arbeiten
zukommt (vgl. auch oben E. 6.2).
Weitere Gründe, weswegen der Beschwerdeführer ungeeignet und
untauglich im Sinne von Art. 12 Abs. 6 lit. c BPG sein sollte, führt die
Vorinstanz nicht an und ergeben sich auch nicht mit hinreichender
Klarheit aus den Akten. Der Kündigungsgrund von
Art. 12 Abs. 6 lit. c BPG ist daher nicht erfüllt.
7.4.
7.4.1. Die Vorinstanz macht weiter geltend, es sei der Kündigungsgrund
der mangelnden Bereitschaft zur Verrichtung einer anderen zumutbaren
Arbeit im Sinne von Art. 12 Abs. 6 lit. d BPG erfüllt. Der
Beschwerdeführer habe nämlich den Arbeitsversuch beim G._______
wieder abgebrochen. Dabei sei für den Abbruch dieses Versuchs das
Verhalten des Arbeitnehmers selber ausschlaggebend gewesen, welcher
sich in den wöchentlichen Begleitgesprächen gegenüber der Leiterin
H._______ negativ über den Arbeitsversuch geäussert und den Wunsch
nach vorzeitiger Pensionierung geäussert habe. Nachdem schliesslich
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Seite 9
der Arzt mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer eine eng begleitete
Tätigkeit ohne jeglichen Leistungsdruck benötige, sei mit der IV … und
der F._______ festgelegt worden, dass eine Hausdiensttätigkeit mangels
Unterstützung durch den Arzt und mangels Bereitschaft des
Arbeitnehmers, Hausdienst zu verrichten, nicht weiter verfolgt werden
könne.
7.4.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es werde weder
dargelegt, welche andere zumutbare Arbeit dem Beschwerdeführer
angeboten worden sein solle, noch werde ausgeführt, inwiefern es an der
Bereitschaft zur Verrichtung allfälliger zumutbarer Arbeiten gefehlt haben
solle. Es sei ihm nie eine Weisung betreffend anderer zumutbarer Arbeit
erteilt worden und er habe auch dementsprechend nie eine mangelhafte
Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer Arbeit signalisiert. Im Gegenteil
habe ihn das B._______ im Hinblick auf eine Anstellung beim G._______
nicht unterstützt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er zu dieser Zeit
nicht 100% einsatzfähig gewesen sei und immer noch mit seiner
Krankheit gekämpft habe.
7.4.3. Gemäss Art. 12 Abs. 6 lit. d BPG kann der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis im Falle mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung
anderer zumutbarer Arbeit ordentlich kündigen. Verweigert also die
betroffene Person die für den Stellenwechsel erforderliche persönliche
und berufliche Mobilität, d.h. weigert sie sich, eine ihr angebotene
zumutbare Arbeit anzunehmen, so setzt sie damit selber einen
Kündigungsgrund (BBl 1999 II 1614). Art. 12 Abs. 6 lit. d BPG muss vor
allem im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 6 lit. e BPG verstanden
werden, wonach eine Kündigung wegen schwerwiegender wirtschaftlicher
oder betrieblicher Gründe nur zulässig ist, wenn der Arbeitgeber dem
Angestellten keine andere zumutbare Stelle anbieten kann (Art. 12 Abs. 6
lit. e Halbsatz 2 BPG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6509/2010 vom 22. März 2011 und A500/2007 vom 30. Oktober 2007;
NÖTZLI, a.a.O., S. 129 f.). Jedenfalls muss für die Bejahung dieses
Kündigungsgrunds nachgewiesen sein, dass der Beschwerdeführer das
Angebot, eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen, abgelehnt hat (vgl.
NÖTZLI, a.a.O., S. 128 f.).
Nachdem der Beschwerdeführer ab Dezember 2009 krank geschrieben
war und von Juni bis September 2010 Arbeitstrainings bei der IV
absolviert hatte, machte er auf Zuweisung der IV und in Absprache mit
dem B._______ einen Arbeitsversuch (Praktikum) beim G._______ vom
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Seite 10
4. Oktober 2010 bis 29. Oktober 2010. Während dieses Arbeitsversuchs
war er nach wie vor bei seinem bisherigen Arbeitgeber B._______
angestellt, arbeitete aber beim G._______ zu ca. 50%, wo er die
Eingangsbereiche reinigte und andere unterstützende Arbeiten wie die
Entsorgung von Abfällen erledigte (Einsatzbeurteilung vom
27. Oktober 2010 bzw. 2. November 2010). Dieser Arbeitsversuch wurde
nicht verlängert, obwohl der Beschwerdeführer gemäss der
Einsatzbeurteilung des G._______ vom 27. Oktober 2010 bzw. 2.
November 2010 die Arbeit zumindest genügend verrichtete und die
Zwischenziele erreichte. Zudem wurde in dieser Einsatzbeurteilung zum
weiteren Vorgehen festgehalten, man werde Kontakte schaffen, um das
Praktikum um 3 Monate zu verlängern, da das G._______ Interesse
habe, den Beschwerdeführer als I._______ anzustellen
(Einsatzbeurteilung vom 27. Oktober 2010 bzw. 2. November 2010).
Darin kann aber kein an den Beschwerdeführer gerichtetes Angebot für
eine andere Stelle gesehen werden, sondern es handelt sich lediglich um
eine gemeinsame Einsatzbeurteilung des G._______ und der F._______
betreffend ein Praktikum, welches in einem ersten Schritt lediglich
befristet verlängert werden sollte.
Auch wenn sich also der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz ausführt,
negativ über diesen Arbeitsversuch geäussert haben sollte, so wird weder
von der Vorinstanz geltend gemacht, noch ergibt sich irgendwo aus den
Akten, dass der Beschwerdeführer ein Angebot für eine andere
zumutbare Arbeit erhalten und daraufhin abgelehnt hätte. Eine
mangelnde Bereitschaft zur Verrichtung anderer zumutbarer Arbeit ist
daher nicht nachgewiesen und der Kündigungsgrund von
Art. 12 Abs. 6 lit. d BPG ebenfalls nicht erfüllt.
7.5.
7.5.1. Während sich die Vorinstanz ausdrücklich nur auf die
Kündigungsgründe von Art.12 Abs. 6 lit. c und d BPG stützt, führt sie in
diesem Zusammenhang auch aus, für die Kündigung seien die
Beurteilungen des Beschwerdeführers im Rahmen der
Personalentwicklungsgespräche ab 2007 (2007: Beurteilung B; 2008:
Beurteilung B; 2009: Beurteilung "Stufe 1") bzw. seine Arbeitsleistungen
und sein Verhalten der letzten vier Jahre entscheidend gewesen mit
Ausnahme der Zeit, als er krankgeschrieben gewesen sei. Der
Beschwerdeführer sei mit den Aktennotizen vom 22. August 2008 und
22. Januar 2009 bezüglich seiner ungenügenden Leistungen und seinem
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Seite 11
Verhalten genügend gemahnt worden. Weiter sei aufgrund einer
Aktennotiz vom 3. September 2009 [recte: 2008; vgl. dazu unten
E. 7.5.5.2] aktenkundig belegt, dass der Beschwerdeführer die erteilten
Aufträge nicht vollständig, zu spät oder gar nicht erledigt, sich bei
Ankündigung von viel Arbeit oftmals krank gemeldet habe und oft längere
Zeit vom Arbeitsort ohne Benachrichtigung abwesend gewesen sei.
7.5.2. Zum Vorwurf der Verfehlungen betreffend Leistung und Verhalten
hält der Beschwerdeführer fest, es gehe nirgendwo hervor, inwiefern
seine Leistung und sein Verhalten zu Beanstandung hätte Anlass geben
sollen. Das beanstandete Verhalten sei nie konkretisiert worden. Es
werde in den beiden Aktennotizen lediglich in pauschaler Weise
angesprochen, dass eine dritte "B"Beurteilung bzw. die Kündigung
unausweichlich seien, falls sich das Verhalten des Beschwerdeführers
nicht ändern sollte. Er sei nie genügend gemahnt worden. Zudem werde
bestritten, dass er die ihm zugewiesenen Arbeiten nicht erledigt habe,
sich kurzfrist krank gemeldet und das Image des Betriebs geschädigt
habe.
7.5.3. Liegen Mängel in der Leistung oder im Verhalten vor, die trotz
schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen, ist eine Kündigung
gestützt auf Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG möglich. Die Leistung des
Angestellten ist dann mangelhaft im Sinne von Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG,
wenn sie zur Erreichung des Arbeitserfolgs nicht genügt, der Angestellte
aber keine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verletzt und er sich
nicht als untauglich erweist. Setzt hingegen der Arbeitnehmer nicht seine
volle Arbeitskraft ein oder führt er die Arbeit so schlecht aus, dass kein
fehlerfreies Arbeitsergebnis möglich ist, dann liegt nicht nur eine
mangelhafte Leistung vor, sondern ist eine Arbeitspflicht verletzt (vgl.
dazu gleich nachfolgend; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6664/2009 vom 29. Juni 2010 E. 5.8.1 und A1684/2009 vom
14. September 2009 E. 5.1; vgl. NÖTZLI, a.a.O., S. 120). Als mangelhaftes
Verhalten im Sinne von Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG, das keine
Pflichtverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 6 lit. a BPG darstellt, kommen
z.B. ungebührliches oder aufmüpfiges Benehmen, mangelnde
Verantwortungsbereitschaft, fehlende Teamfähigkeit, fehlender Wille zur
Zusammenarbeit, Dynamik oder Integration in Frage. Dabei taugen als
Kündigungsgrund Mängel im Verhalten des Angestellten nur dann, wenn
sie auch für Dritte nachvollziehbar sind (zum Ganzen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1352/2011 vom
20. September 2011 E. 3.2.2, A6664/2009 vom 29. Juni 2010 E. 5.3 und
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Seite 12
5.8.1, A3551/2009 vom 22. April 2010 E. 12.7, A5455/2009 vom
21. Januar 2010 E. 5.3; NÖTZLI, a.a.O., S. 121 f.).
Verletzt der Arbeitnehmer wichtige gesetzliche Pflichten, so ist eine
Kündigung nach Art. 12 Abs. 6 lit. a BPG zulässig. Als solche
gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten gelten beispielsweise die ihm
übertragenen Arbeiten mit Sorgfalt auszuführen (Arbeits und
Sorgfaltspflicht) und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu
wahren (Treuepflicht; vgl. Art. 20 Abs. 1 BPG). Erfasst werden allerdings
nur schwere Pflichtverletzungen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6664/2009 vom 29. Juni 2010 E. 5.8.1, A3551/2009 vom
22. April 2010 E. 12.7, A1684/2009 vom 14. September 2009 E. 5.1, A
621/2009 vom 20. August 2009 E. 3.5.1; NÖTZLI, a.a.O., S. 99 ff.).
Wie oben stehende Erwägungen zeigen, ist die Abgrenzung zwischen
Art. 12 Abs. 6 lit. a und b BPG oftmals schwierig. Diese Unterscheidung
hat allerdings erheblich an Bedeutung eingebüsst, seit das Bundesgericht
entschieden hat, dass sowohl bei einer Kündigung nach
Art. 12 Abs. 6 lit. a BPG wie auch Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG vorgängig eine
Mahnung auszusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_277/2007
vom 30. Juni 2008).
7.5.4. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden
erachtet. Dies hat zur Folge, dass es eine Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von
jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution). Soll sich der
Entscheid allerdings auf Rechtnormen stützen, mit deren Anwendung die
Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich
hierzu vorgängig zu äussern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A1684/2009 vom 14. September 2009 E. 5.3; BVGE 2007/41 E. 2;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54).
Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei
den an den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfen Leistungs und
Verhaltensmängel sowie Pflichtverletzungen im Vordergrund stehen und
demzufolge zu prüfen ist, ob das dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Verhalten den Kündigungsgrund von Art. 12 Abs. 6 lit. a oder b BPG
erfüllt. Dies ist ohne weiteres zulässig, zumal die Arbeitgeberin und die
A3834/2011
Seite 13
Vorinstanz dem Beschwerdeführer mangelhafte Leistung, mangelhaftes
Verhalten sowie die Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten vorgeworfen
haben und der Beschwerdeführer dazu Stellung genommen hat (vgl.
E. 7.5.1 und E. 7.5.2).
7.5.5. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
Verfehlungen in der Leistung oder dem Verhalten oder
Pflichtverletzungen begangen hat. Am Massstab von Art. 12 Abs. 6 lit. a
und b BPG zu messen ist dabei sowohl das Verhalten des
Beschwerdeführers, welches Ursache für die von der Vorinstanz geltend
gemachten Mahnungen vom 22. August 2008 und 22. Januar 2009 war,
aber auch seine Leistungen bzw. sein Verhalten nach den geltend
gemachten Mahnungen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von
Art. 12 Abs. 6 lit. b BPG, wonach die Mängel in der Leistung bzw. im
Verhalten trotz Mahnung angehalten oder sich wiederholt haben müssen
und es muss sinngemäss wegen dem Erfordernis der vorgängigen
Mahnung auch für Art. 12 Abs. 6 lit. a BPG gelten (vgl. dazu oben
E. 7.5.3). Sinn einer Ermahnung ist eben nicht das Ziehen eines
Schlussstrichs, sondern sie soll die betroffene Person mit den
Verfehlungen konfrontieren bzw. zu künftigem korrektem Verhalten
anhalten und ihr die Folgen allfälliger künftiger Mängel aufzeigen (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6664/2009 vom
29. Juni 2010 E. 5.8.2 und A1684/2009 vom 14. September 2009 E. 5.5).
7.5.5.1 Zur Zeit zwischen dem 1. April 2007 und der ersten von der
Vorinstanz geltend gemachten Mahnung, d.h. der Notiz vom
22. August 2008 zum Gespräch vom 27. August 2008 ist Folgendes
festzuhalten:
Aus der Aktennotiz vom 22. August 2008 bzw. 27. August 2008
betreffend das Gespräch vom 27. August 2008 zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten ergibt sich, dass diesem im
Rahmen dieser ausserordentlichen Zwischenbeurteilung viele konkrete
Verfehlungen wie beispielsweise das Nichtbewirtschaften der Toner, das
nicht vereinbarungsgemässe Reinigen der Drucker, die ungenügende
Verwaltung der Poolgeräte, die Verschaffung des unerlaubten Zutritts
zum … des B._______ für Drittpersonen oder die mangelnde Trennung
von privaten und geschäftlichen Aktivitäten vorgeworfen wurden, dies
unter Angabe konkreter Vorfälle, teilweise sogar mit Hinweis auf das
genaue Datum des Vorfalls (siehe Zwischenbeurteilungsgespräch vom
27. August 2008 mit Anhang). Entgegen der Auffassung des
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Beschwerdeführers hat die Arbeitgeberin damit durchaus spezifiziert, was
ihm bezüglich der Zeit zwischen seinem Stellenantritt vom 1. April 2007
und dem 27. August 2008 vorgeworfen wird und es wurde unter Angabe
der Vorfälle dokumentiert. Der Beschwerdeführer anerkannte denn auch
einen Teil der konkreten Vorwürfe (Aktennotiz vom 27. August 2008, S. 3)
und hielt am Schluss des Gesprächs fest, dass er sich verbessern wolle
(Aktennotiz vom 27. August 2008, S. 6). Es ist damit erstellt, dass der
Beschwerdeführer zwischen seinem Stellenantritt vom 1. April 2007 und
dem Gespräch vom 27. August 2008 in verschiedener Hinsicht
mangelhafte Leistungen wie auch mangelhaftes Verhalten zeigte bzw.
Pflichtverletzungen beging.
7.5.5.2 Was die Zeit nach dem Gespräch vom 27. August 2008 und damit
der von der Vorinstanz geltend gemachten ersten Mahnung betrifft, so
ergibt sich aus den Akten das Folgende:
Gemäss dem Beurteilungsblatt zum Personalentwicklungsgespräch vom
2. Dezember 2008 erhielt der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 die
Beurteilung "B". Daneben enthält die Notiz als verbale Umschreibung der
Gesamtbewertung lediglich die Bemerkung, der Beschwerdeführer sei ein
langjähriger Mitarbeiter des B._______ Durch seine nette und freundliche
Art, den Leuten zu begegnen, sei er im Amt beliebt. Arbeitsqualität und
Quantität sowie das Befolgen von Anweisungen würden in keiner Weise
der Stelle entsprechen. Damit drückt die Notiz lediglich in Worten aus,
was bereits aufgrund der Beurteilung "B" feststeht. Die Notiz enthält
jedoch keine Angaben dazu, wie die Beurteilung zustande gekommen ist.
Es wurde weder auf die dem Beschwerdeführer anlässlich des
Gesprächs vom 27. August 2008 konkret vorgeworfenen Verfehlungen
Bezug genommen, noch sonst dargelegt, welche konkreten Ziele er nicht
erreicht hat bzw. welche Mängel in der Leistung, im Verhalten oder
welche Pflichtverletzungen im vorgeworfen werden
(Personalentwicklungsgespräch vom 2. Dezember 2008).
Zudem existiert eine Aktennotiz zu einem Gespräch vom 22. Januar 2009
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten. In dieser
Notiz ist in allgemeiner Weise festgehalten, man habe den
Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass man sich bei einer
dritten Beurteilung "B" unweigerlich von ihm trennen werde. Es wurde
aber nicht auf in der Aktennotiz vom 27. August 2008 aufgelistete
konkrete Verfehlungen Bezug genommen, die sich wiederholt bzw.
angedauert hätten. Es wurden auch keine anderen konkreten
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Vorkommnisse angesprochen oder belegt. Weiter lässt sich der Notiz
vom 22. Januar 2009 zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich dieses Gesprächs vom 22. Januar 2009 vier Ziele zur
Unterschrift bekam und sie ihm einzeln vorgelesen wurden. Die Ziele
befinden sich aber nicht in den Akten, geschweige denn ein Beleg dazu,
inwiefern er diese Ziele nach dem Januar 2009 nicht erreicht haben
sollte.
In den Akten befindet sich zudem das Beurteilungsblatt zum
Personalentwicklungsgespräch vom 30. November 2009. Aus diesem
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2009 die
Beurteilungsstufe 1 erhalten, er also die Ziele bezüglich der beurteilten
Leistungen und dem Verhalten nicht erreicht hat (vgl. Art. 17 lit. d BPV).
Die Aussage der Notiz erschöpft sich aber in diesem Beurteilungsresultat.
Es finden sich keinerlei Angaben zu konkreten nicht erreichten Zielen und
damit zusammenhängend allfälligen Mängeln in der Leistung oder im
Verhalten, aufgrund welcher diese Beurteilung zustande gekommen ist
(vgl. Personalentwicklungsgespräch vom 30. November 2009).
Zu der von der Vorinstanz angeführten Aktennotiz vom
3. September 2009 ist festzuhalten, dass diese vom 3. September 2008
datiert (vgl. Aktennotiz vom 3. September 2008). Es wird weder von
irgendeiner Seite geltend gemacht, es handle sich beim Datum des
3. September 2008 um einen Fehler, noch müsste aus dem Inhalt der
Aktennotiz der Schluss gezogen werden, die Notiz datiere nicht vom
3. September 2008, sondern vom 3. September 2009. Da also die erste
von der Vorinstanz geltend gemachte Mahnung am 27. August 2008
erfolgte, können die in einer internen Notiz vom 3. September 2008 und
somit nur wenige Tage nach dem 27. August 2008 festgehaltenen
Vorwürfe nicht als Beleg für nach einer Mahnung wiederholte Leistungs
oder Verhaltensmängel bzw. Pflichtverletzungen dienen. Zudem finden
sich zu den in dieser internen Notiz erwähnten Verfehlungen keine
zeitlichen Angaben, wann sich diese Verfehlungen zugetragen haben
sollen.
Weitere Belege oder Hinweise zu mangelhaften Leistungen,
mangelhaftem Verhalten oder Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers
seit dem 27. August 2008 – der von der Vorinstanz geltend gemachten
ersten Mahnung – finden sich nicht in den Akten.
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7.5.6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich zwar aus den
Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer nach der von der Vorinstanz
geltend gemachten ersten Mahnung vom 27. August 2008 am
2. Dezember 2008 die Beurteilung "B" und am 30. November 2009 die
Beurteilungsstufe "1" erhalten hat und damit die Leistung und das
Verhalten des Beschwerdeführers von seinen Vorgesetzten als
ungenügend beurteilt wurden. Es gibt jedoch keinerlei konkrete Hinweise
auf mangelhafte Leistungen, mangelhaftes Verhalten oder
Pflichtverletzungen für die Zeit nach dem 27. August 2008. Damit ist zwar
aufgrund der Beurteilungen "B" und "1" davon auszugehen, dass die
Leistungen und das Verhalten des Beschwerdeführers auch nach dem
27. August 2008 bzw. 22. Januar 2009 tatsächlich mangelhaft waren.
Mangels konkreter Hinweise ist aber nicht ausreichend erstellt, welche
Leistungs oder Verhaltensmängel der Beschwerdeführer nach den von
der Vorinstanz geltend gemachten Mahnungen vom 27. August 2008 und
22. Januar 2009 zeigte oder welche Pflichtverletzungen er beging bzw.
welche Mängel oder Pflichtverletzungen nach dem 27. August 2008 und
22. Januar 2009 sich wiederholten oder andauerten (vgl. oben E. 6.2).
Die Tatbestände von Art. 12 Abs. 6 lit. a und b BPG können deswegen
nicht als erfüllt betrachtet werden.
Unter diesen Umständen braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die
Gesprächsnotizen vom 27. August 2008 und 22. Januar 2009 tatsächlich
als Mahnungen im Sinne von Art. 12 Abs. 6 lit. a und b BPG gelten
können.
8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer als nicht begründet
und somit als nichtig im Sinne von Art. 14 i.V.m. Art. 12 Abs. 6 lit. a, b, c
und d BPG.
8.1. Aus Art. 14 Abs. 13 BPG ergibt sich das im Bundespersonalrecht
allgemein gültige Primat der Weiterbeschäftigungspflicht des
Arbeitgebers. Die Entschädigung nach Art. 19 Abs. 24 BPG ist im
Verhältnis zur Weiterbeschäftigung subsidiär (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_722/2010 vom 25. Mai 2011 E. 7.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A621/2009 vom 20. August 2009 E. 4.1;
NÖTZLI, a.a.O., S. 218; PORTMANN, a.a.O., S. 60 und S. 67 f.). Nach
Art. 14 Abs. 3 BPG bietet der Arbeitgeber der betroffenen Person die
bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit
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Seite 17
an, wenn die Beschwerdeinstanz die Kündigung aufgehoben hat,
insbesondere weil sie missbräuchlich oder diskriminierend ist. Im Übrigen
bleibt gemäss Art. 14 Abs. 5 BPG die Entschädigung vorbehalten. Eine
Entschädigung kommt dann in Frage, wenn das Arbeitsverhältnis durch
eine wirksame Kündigung aufgelöst wurde, ohne dass die Partei daran
ein Verschulden trifft (Art. 19 Abs. 2 BPG) oder wenn das
Arbeitsverhältnis trotz nichtiger Kündigung oder Aufhebung der
Kündigung nicht mit der bisherigen oder einer anderen zumutbaren Arbeit
fortgesetzt werden kann (Art. 19 Abs. 3 und 4 BPG). Die Aufhebung einer
an sich nichtigen Kündigung hängt demnach davon ab, ob der
Beschwerdeführer weiterbeschäftigt werden kann oder nicht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_722/2010 vom 25. Mai 2011 E. 7.2 und 7.4; NÖTZLI,
a.a.O., S. 218). Zudem kann im Falle einer als unbegründet erachteten
Kündigung (zum Beispiel wegen fehlender Mahnung) der
Weiterbeschäftigungsanspruch verneint werden, wenn der betroffene
Arbeitnehmer durch sein Verhalten einen Kündigungsgrund gesetzt hat
und den Arbeitgeber keine grosse Schuld trifft (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 7, vgl. auch
Bestätigung in Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2010 vom
28. Juni 2011 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_722/2010 vom
25. Mai 2011 E. 7.3).
8.2. Vorliegend ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten einen Kündigungsgrund gesetzt hat (vgl. dazu oben E. 7). Es
gibt in diesem Fall auch keinen anderen Grund vom Grundsatz der
Weiterbeschäftigung abzuweichen. Es ist zwar – unter anderem aus
medizinischen Gründen – äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer mit
seiner bisherigen Arbeit weiterbeschäftigt werden kann (vgl. auch
Gutachten von Dr. med. J._______ vom 10. Mai 2011). Es ergibt sich
aber nicht mit hinreichender Klarheit aus den Akten, dass der
Beschwerdeführer nicht mit einer anderen zumutbaren Arbeit beschäftigt
werden könnte. Nach dem Grundsatz des Art. 14 BPG muss daher
vorliegend das Arbeitsverhältnis fortbestehen.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen
von Art. 12 Abs. 6 lit. ad BPG nicht als erfüllt betrachtet werden können,
die Kündigung demnach nach Art. 12 Abs. 6 BPG nicht begründet und
nichtig im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b BPG ist und das Arbeitsverhältnis
fortbesteht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
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Seite 18
10.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind das erstinstanzliche Verfahren sowie
das Beschwerdeverfahren nach den Art. 35 und 36 BPG kostenlos. Es
sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.
11.1. Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG ist der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Antrag hin eine Entschädigung für ihr
erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. War der
obsiegende Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren vertreten, ist auch der in jenem Verfahren
entstandene Aufwand zu entschädigen. Für die allfällige Vertretung im
Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens oder einem
Einspracheverfahren vor einer Verwaltungsbehörde des Bundes kann
das Bundesverwaltungsgericht dagegen selbst bei Obsiegen im
Beschwerdeverfahren nur dann eine Parteientschädigung zusprechen,
wenn ausnahmsweise eine ausdrückliche entsprechende gesetzliche
Grundlage vorliegt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.87).
Jedoch ist der Aufwand im Zusammenhang mit einer allfälligen
vorsorglichen Massnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht zu
berücksichtigen.
Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand
bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.
und höchstens Fr. 400. beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, wobei er auch
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren
geltend macht, indem er vor der Kündigung vom 5. Januar 2011
entstandenen Aufwand aufführt. Da im Bundespersonalrecht nur der
Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren und das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen ist, jedoch der in der
Kostennote geltend gemachte Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren
(inkl. Mehrwertsteuer Fr. 3'679.) und für das vorliegende
Beschwerdeverfahren (inkl. Mehrwertsteuer Fr. 5'387.60) gemessen am
erforderlichen Aufwand für das vorliegende Verfahren nachvollziehbar ist,
ist die Parteientschädigung für beide Verfahren auf insgesamt
Fr. 9'066.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die
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Seite 19
Parteientschädigung ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen
(Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der
angefochtene Entscheid vom 1. Juni 2011 aufgehoben und die Nichtigkeit
der Kündigung vom 5. Januar 2011 im Sinne von Art. 14 BPG festgestellt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche
Verfahren sowie für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9'066.60 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 70802.3; Gerichtsurkunde)
– das B._______ (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
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Seite 20
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht
angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.–
beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 lit. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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