B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3841/2014
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Res Nyffenegger, Rechtsanwalt, v.FI-
SCHER Recht/Law,
Weltpoststrasse 5, Postfach 208, 3000 Bern 15,
Beschwerdeführer,
gegen
BKW Energie AG,
Regio Netz Gstaad, Kirchstrasse 7, 3780 Gstaad,
vertreten durch lic. iur. Walter Streit, Rechtsanwalt LL.M.,
Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz,
Gegenstand
Plangenehmigung Transformatorenstation und 16kV-Kabel,
Gemeinde (…).
A-3841/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2013 beantragte die BKW FMB Energie AG (heute BKW
Energie AG; nachfolgend: BKW) dem Eidgenössischen Starkstrominspek-
torat (ESTI) die Erteilung der Plangenehmigungen für den Neubau der
Transformatorenstation Trom-Höhe und den teilweisen Ersatz einer beste-
henden Freileitung durch eine Kabelleitung. Das Vorhaben liegt auf dem
Gebiet der Gemeinde (…) im Kanton Bern. Hintergrund ist die Installation
einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer neuen Scheune, was nach den
Gesuchsunterlagen einen Ausbau des Netzes bzw. den Bau einer neuen
Transformatorenstation erforderlich macht. Diese soll rund 80 m südlich
der Scheune an die bestehende Garage der Liegenschaft (Adresse) ange-
baut werden. Ebenso ist vorgesehen, die bestehende und durch ein Flach-
moor von regionaler Bedeutung führende Freileitung teilweise durch eine
Kabelleitung zu ersetzen.
B.
Das ESTI leitete in der Folge die Plangenehmigungsverfahren ein und be-
auftragte den Kanton Bern damit, in Absprache mit der BKW, welche das
Vorhaben im Gelände auszustecken hatte, für die Publikation der Gesuche
im kantonalen Amtsblatt sowie im offiziellen Publikationsorgan der Ge-
meinde (…) besorgt zu sein.
C.
Die Plangenehmigungsgesuche lagen – soweit sie dem ordentlichen Plan-
genehmigungsverfahren unterstellt wurden – vom 24. September bis zum
28. Oktober 2013 öffentlich auf. Zuvor war die Planauflage im Amtsblatt
des Kantons Bern und im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde (…)
wie folgt bekannt gemacht worden:
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage
Für Projekte: (…) Transformatorenstation Trom-Höhe
(…) 16 kV-Kabel zur Transformatorenstation Trom-Höhe ab der Leitung (…)
der BKW FMB Energie AG, Regio Netz, Kirchstrasse 7, 3780 Gstaad
[Angaben zum Ort der Planauflage und zum Enteignungsbann]
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021)
oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen
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Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Ein-
sprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren
ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Ein-
wände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu ma-
chen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41
EntG sind ebenfalls beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzu-
reichen.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Gegen das Vorhaben – den Bau der Transformatorenstation Trom-Höhe
und den teilweisen Ersatz der bestehenden Freileitung durch eine Kabel-
leitung – gingen während der öffentlichen Auflage keine Einsprachen ein.
D.
Am 5. Dezember 2013 erteilte das ESTI der BKW die nachgesuchten Plan-
genehmigungen unter verschiedenen Auflagen. Es erwog gestützt auf eine
positive Stellungnahme des Kantons Bern, das Vorhaben halte die an-
wendbaren bundesrechtlichen Vorschriften ein und könne aus diesem
Grund genehmigt werden. Es wurde in der Folge – soweit aus den Akten
ersichtlich – jedenfalls teilweise realisiert.
E.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 liess A._______ (Beschwerdeführer) Be-
schwerde gegen die Plangenehmigungen des ESTI (Vorinstanz) vom
5. Dezember 2013 führen mit dem Begehren, es seien diese aufzuheben
und die BKW (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die Bauten und Anla-
gen, soweit bereits erstellt, zurückzubauen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Zu-
dem beantragt er eine Enteignungsentschädigung (Rechtsbegehren
Ziff. 2).
Der Beschwerdeführer führt in formeller Hinsicht aus, als Eigentümer der
Liegenschaft (Adresse) sei er mehr als jedermann von der auf dem be-
nachbarten Grundstück erstellten Transformatorenstation betroffen und
aus diesem Grund zur Beschwerde berechtigt. Daran ändere nichts, dass
er nicht am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen habe und insofern
nicht formell beschwert sei. Er wohne nicht in der genannten Liegenschaft
und habe daher von dem Vorhaben der Beschwerdegegnerin nicht durch
die Aussteckung im Gelände Kenntnis erlangen können. Zwar sei das Vor-
haben – wie gesetzlich gefordert – in den amtlichen Publikationsorganen
bekannt gemacht worden, die Bekanntmachung sei jedoch mangelhaft er-
folgt. Der Publikationstext habe weder die genaue Adresse noch eine
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Grundstücksnummer oder die Koordinaten der Transformatorenstation ent-
halten. Er habe aus diesem Grund bzw. allein gestützt auf die Ortsbezeich-
nung Trom nicht erkennen können, ob seine Interessen berührt seien. Aus
der mangelhaften Publikation dürften ihm keine Nachteile erwachsen, wes-
halb auf das Erfordernis der formellen Beschwer zu verzichten sei. Er habe
in der zweiten Hälfte Mai 2014 bemerkt, dass in unmittelbarer Nachbar-
schaft gebaut werde, sich hiernach in Nachachtung von Treu und Glauben
unverzüglich an die Behörden gewandt und innert 30 Tagen, nachdem ihm
von der Vorinstanz die betreffenden Plangenehmigungen zugestellt wor-
den seien, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Standort der
Transformatorenstation Trom-Höhe und rügt eine Verletzung von Raum-
planungsrecht des Bundes. Ausserhalb der Bauzonen dürften nichtland-
wirtschaftliche Bauten und Anlagen nur erstellt werden, wenn ihr Zweck
einen solchen Standort erfordere und keine überwiegenden Interessen ent-
gegenstehen würden. Die Vorinstanz habe die sich gegenüberstehenden
Interessen nicht richtig gegeneinander abgewogen; verschiedene berührte
Interessen seien entweder gar nicht in Betracht gezogen oder nicht richtig
bewertet worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Transfor-
matorenstation – entsprechend der Richtlinien der Vorinstanz – in die neue
Scheune eingebaut werden können und müssen. Schliesslich verlangt der
Beschwerdeführer eine Enteignungsentschädigung für den Fall, dass die
massgebenden Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung nicht eingehal-
ten werden können und folglich seine nachbarrechtlichen Abwehransprü-
che enteignet würden.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuwei-
sen.
Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, das Vorhaben sei ent-
sprechend der gesetzlichen Bestimmungen im Gelände sichtbar und das
Gesuch in den amtlichen Publikationsorganen bekannt gemacht worden.
Dem Beschwerdeführer sei es daher möglich und zumutbar gewesen, in-
nert Frist Einsprache zu erheben und sich am Verfahren vor der Vorinstanz
zu beteiligen; es sei Sache des Beschwerdeführers, sich über die rechtli-
che Situation seines Grundstücks auf dem Laufenden zu halten und bei
einer Änderung der Verhältnisse die notwendigen Massnahmen zur Wah-
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rung seiner Interessen zu ergreifen. Er habe dies jedoch unterlassen, wes-
halb auf die nachträglich erhobene Beschwerde mangels Beschwerdelegi-
timation nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht un-
verschuldeterweise davon abgehalten worden, rechtzeitig zu handeln,
weshalb auch kein Anlass bestehe, die verpasste Einsprachefrist wieder
herzustellen.
In der Sache führt die Vorinstanz aus, im Sinne einer Prioritätenordnung
seien ausserhalb der Bauzonen neue Transformatorenstationen in erster
Linie in bestehende Gebäude zu integrieren. Mit dem Einbau der Transfor-
matorenstation Trom-Höhe in die neue Scheune wären jedoch erhebliche
Nachteile verbunden gewesen. Es bestehe etwa die Gefahr von Kriech-
und Streuströmen, welche sich nachteilig auf die Tiergesundheit auswirken
könnten. Demgegenüber werde mit dem Anbau der Transformatorensta-
tion an die bestehende Garage das Landschaftsbild bestmöglich geschont.
In Übereinstimmung mit der Variantenprüfung der Beschwerdegegnerin sei
daher davon auszugehen, dass der vorgesehene Standort der am besten
geeignetste sei. Ohnehin sei ein Rückbau der bereits erstellten Bauten und
Anlagen – auch aus Gründen des Vertrauensschutzes – als unverhältnis-
mässig anzusehen.
G.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. No-
vember 2014 ebenfalls, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter
sei sie abzuweisen.
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Vorhaben gesetzeskonform
publiziert worden. Die Ortsbezeichnung Trom sei allgemein bekannt. Je-
denfalls aber habe der Beschwerdeführer gestützt auf die angegebene
Ortsbezeichnung seine mögliche Betroffenheit erkennen können und müs-
sen und sei daher nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die auflie-
genden Unterlagen einzusehen und sich so Klarheit über den genauen
Standort der Transformatorenstation Trom-Höhe zu verschaffen. Der Be-
schwerdeführer sei folglich bei gebührender Aufmerksamkeit und Sorgfalt
in der Lage gewesen, innert Frist die zur Wahrung seiner Interessen not-
wendigen Massnahmen zu ergreifen. Er habe dies jedoch unterlassen,
weshalb auf die Beschwerde mangels formeller Beschwer nicht einzutreten
sei. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer keine
Möglichkeit gehabt habe, sich am Verfahren vor der Vorinstanz zu beteili-
gen, sei die vorliegende Beschwerde verspätet erhoben worden. Die Vo-
rinstanz habe dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. Mai 2014 über
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die kurz zuvor erstellte Transformatorenstation Trom-Höhe informiert und
ihm den Projektplan zugestellt. Er habe also spätestens zu diesem Zeit-
punkt über die zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Informationen
verfügt, weshalb die erst am 10. Juli 2014 erhobene Beschwerde als ver-
spätet anzusehen sei.
In der Sache hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest, wo-
nach der gewählte Standort aus Gründen des Landschaftsschutzes und
der Tiergesundheit der am besten geeignetste sei; die Transformatorensta-
tion sei nur sehr beschränkt einsehbar und es bestünde keine Gefahr ne-
gativer Auswirkungen als Folge von Kriech- und Streuströmen. Die Vor-
instanz habe daher zu Recht die nachgesuchten Plangenehmigungen er-
teilt.
H.
Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 an
seinen Rechtsbegehren und seinen Ausführungen gemäss der Be-
schwerde vom 10. Juli 2014 fest. Ergänzend führt er aus, die Ortsbezeich-
nung Trom-Höhe sei weder allgemein bekannt, noch sei er gestützt auf
Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich bei der Behörde zu erkundi-
gen oder die Gesuchsunterlagen einzusehen. Er habe innert 30 Tagen seit
Kenntnis der angefochtenen Plangenehmigungen Beschwerde erhoben
und es sei diese daher als rechtzeitig erfolgt anzusehen bzw. auf das Er-
fordernis der formellen Beschwer zu verzichten. In der Sache kritisiert der
Beschwerdeführer erneut die Interessenabwägung der Vorinstanz. Er
macht geltend, der Einbau der Transformatorenstation in die neue
Scheune sei nie ernsthaft in Betracht gezogen worden. Zudem hält er der
Vorinstanz entgegen, Kriech- und Streuströme könnten durch geeignete
technische Massnahmen verhindert werden.
I.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt mit Stellungnahme vom
9. Februar 2015 aus, ausserhalb der Bauzonen seien neue Transformato-
renstationen wenn möglich in bestehende Gebäude einzubauen. Ein Ein-
bau der Transformatorenstation in die bedarfsgerecht geplante neue
Scheune sei vorliegend allerdings nicht valabel und die von der Vorinstanz
gegen einen Anbau an die neue Scheune dargelegten Gründe seien nach-
vollziehbar.
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J.
Der Beschwerdeführer äussert sich am 9. März 2015 zu den Ausführungen
des ARE und bezeichnet es als wenig glaubhaft, dass die Transformato-
renstation nicht auch in die Scheune habe eingebaut werden können, zu-
mal die Installation der Fotovoltaikanlage auf dem Dach der neuen
Scheune Anlass für das streitbetroffene Vorhaben gegeben habe. Zudem
sei nie ernsthaft in Betracht gezogen worden, die Transformatorenstation
auf einer strassenabgewandten Seite und damit landschaftsverträglich an
die neue Scheune anzubauen.
K.
Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Schreiben vom 9. März 2015 zu-
stimmend zu den Ausführungen des ARE vom 9. März 2015 und reicht dem
Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein.
L.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die bei den Akten lie-
genden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so-
weit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind
und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Als Vorinstanz hat eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33
Bst. d VGG verfügt und die Plangenehmigungen der Vorinstanz vom 5. De-
zember 2013 sind Verfügungen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG. Da zudem kein
Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional
zuständig, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Plangenehmi-
gungen vom 5. Dezember 2013 und den Rückbau der bereits erstellten
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Bauten und Anlagen verlangt (Rechtsbegehren Ziff. 1). Diesbezüglich lie-
gen zulässige Anfechtungsobjekte vor. Über das Entschädigungsbegehren
des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren Ziff. 2) hingegen ist erstinstanz-
lich noch nicht verfügt worden, weshalb es diesbezüglich an der funktionel-
len Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlt; bis zum Erlass ei-
ner Verfügung liegt die funktionelle Zuständigkeit allein bei der hierfür zu-
ständigen erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde. Das Begehren um eine
Enteignungsentschädigung ist daher an die Vorinstanz zu richten, welche
die Forderung nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens der Eid-
genössischen Schätzungskommission (ESchK) übermittelt (Art. 16f Abs. 2
und Art. 45 Abs. 1 und 2 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0]); zwar
entscheidet nach Art. 16h Abs. 1 EleG die Genehmigungsbehörde gleich-
zeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Ein-
sprachen, der Entscheid jedoch, ob trotz Schutzvorkehren ein Schaden
verbleibt, der nach Enteignungsrecht zu entschädigen ist, obliegt (weiter-
hin) der ESchK (vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014
E. 8.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1941 f.). Soweit der Beschwer-
deführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine Enteig-
nungsentschädigung anbegehrt (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist demnach auf
die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Verlangt ist somit nebst der formellen Beschwer, dass der Beschwerdefüh-
rer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und ei-
nen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefoch-
tenen Verfügung zu ziehen vermag (materielle Beschwer). Vorliegend ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen hat. Er rügt diesbezüglich jedoch eine mangelhafte
Publikation der Gesuche in den amtlichen Publikationsorganen, weshalb
ihm die Eröffnung des Verfahrens weder bekannt gewesen sei noch hätte
bekannt sein müssen. Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, welches
die gesetzlichen Anforderungen an die Publikation von Gesuchen in den
amtlichen Publikationsorgangen sind und ob vorliegend die amtliche Pub-
likation diesen Anforderungen genügt hat.
A-3841/2014
Seite 9
1.2.2 Nach Art. 16d Abs. 2 EleG sind Gesuche um Erteilung einer Plange-
nehmigung in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone
und Gemeinden zu publizieren und (hiernach) während 30 Tagen öffentlich
aufzulegen. Welchen Anforderungen die Publikation konkret zu genügen
hat, ergibt sich weder aus dem EleG noch aus der Verordnung über das
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25).
Zudem bestehen für die Publikation – anders als für die Aussteckung ge-
stützt auf Art. 4 VPeA – keine Richtlinien der Vorinstanz. Es ist daher im
Folgenden durch Auslegung von Art. 16d Abs. 2 EleG zu ermitteln, welchen
Anforderungen die Publikation inhaltlich zu genügen hat. Dabei ist – wenn
wie vorliegend der Wortlaut der Bestimmung nicht klar ist – unter Berück-
sichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Be-
stimmung zu suchen. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsge-
schichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden
Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen
Bestimmungen zukommt (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 91 ff., insbes. Rz. 91 f., 97 f. und 120 f.).
1.2.3 Die Bestimmung von Art. 16d EleG ist durch das Bundesgesetz vom
18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidver-
fahren (AS 1999 3071, 3089, nachfolgend: Koordinationsgesetz) in das
EleG eingefügt worden. Dabei handelt es sich um einen Sammelerlass, mit
welchem die Verfahren für die bundesrechtlich geordneten Infrastrukturvor-
haben neu geregelt wurden. Grundgedanke der Gesetzesänderungen ist
es, die Entscheidverfahren bei einer Leitbehörde zu konzentrieren und so
eine bessere Koordination sowie eine Vereinfachung und Beschleunigung
der Bewilligungsverfahren zu erreichen. Hierzu wurde insbesondere ein
Einspracheverfahren mit Verwirkungsfrist eingeführt. Demnach sind sämt-
liche Einwände gegen ein Vorhaben innerhalb der Auflagefrist im Plange-
nehmigungsverfahren zu erheben; wer keine Einsprache erhebt, ist vom
weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f EleG; Botschaft des Bundes-
rates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination
und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 III 2591,
2594, 2596 f. und 2630 [nachfolgend: Botschaft zum Koordinationsgesetz];
vgl. auch Urteil des BGer 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4).
Hinsichtlich der (formellen) Anforderungen, welchen die Bekanntmachung
eines Vorhabens in den amtlichen Publikationsorganen zu genügen hat,
verweist die Botschaft zum Koordinationsgesetz auf die inhaltlich mit
Art. 16d Abs. 2 EleG übereinstimmende Bestimmung von Art. 12a des Bun-
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Seite 10
desgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451, in der Fas-
sung gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 [AS 1996 I 214,
216 f.]; Botschaft zum Koordinationsgesetz, BBl 1998 III 2591, 2625 und
2630). Nach der dazugehörigen Botschaft müssen aus der amtlichen Pub-
likation Art und Tragweite des Vorhabens erkennbar sein. Weiter führt der
Bundesrat aus (Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1991 über die Än-
derung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG],
BBl 1991 III 1121, 1141):
[I]n der Regel genügt eine zusammenfassende Darstellung, die aber zumin-
dest den genauen Ort (in der Regel mit Koordinaten), Zweck, Art, Umfang und
summarische Hinweise auf die raumplanerische Zonenzugehörigkeit enthält,
betroffene Schutzgebiete, die in Inventaren des Bundes
oder der Kantone aufgeführt sind, nennt und angibt, wo die näheren Unterla-
gen eingesehen werden können.
Die historische Auslegung von Art. 16d Abs. 2 EleG ergibt somit, dass in
der amtlichen Publikation der genaue Ort eines Vorhabens anzugehen ist,
jedenfalls soweit – wie vorliegend – die Erstellung einer Baute geplant ist.
Die Publikation eines Vorhabens hat demnach die genaue Adresse oder
Grundstücksnummer zu enthalten und es sind in der Regel – jedenfalls bei
grösseren (landwirtschaftlichen) Grundstücken – die Koordinaten des Vor-
habens anzugeben. Dieses Ergebnis findet sich in der teleologischen Aus-
legung bestätigt. Dritte bzw. möglicherweise zur Einsprache Berechtigte
sollen sich anhand der Publikation ein (erstes) Bild hinsichtlich ihres
Rechtsschutzinteresses machen können, d.h. sie sollen ihre besondere
Betroffenheit und Beziehungsnähe zum Vorhaben erkennen und so die zur
Wahrung ihrer Interessen notwendigen Schritte unternehmen können. Dies
setzt voraus, dass die Publikation in hinreichendem Mass Aufschluss über
die Tragweite – und damit auch den Ort – des Vorhabens gibt (ISABELLE
HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
2000, Rz. 359; vgl. auch Urteil des BGer 1A.136/2004 vom 5. November
2004 E. 3.2.1 f.).
Zu keinem anderen Resultat führt schliesslich die Betrachtung von Art. 16d
EleG im Kontext mit anderen Normen. So verweisen etwa die Richtlinien,
welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 4 VPeA für die Aussteckung von
Bauten erlassen hat, auf die örtlichen (Bau-)Vorschriften (Richtlinien ge-
mäss Art. 2 und 4 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren
für elektrische Anlagen [VPeA] für die Eingabe von Planvorlagen und deren
Anforderungen sowie die Aussteckung, hrsg. vom ESTI, 2000, Ziff. II/5.4.3,
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Seite 11
abrufbar unter Dokumentation > ESTI-Publikatio-
nen, abgerufen am 17. Juni 2015). Würde analog auch für die Anforderun-
gen an die Publikation auf diese Bestimmungen abgestellt, wäre – jeden-
falls vorliegend – der genaue Ort des Vorhabens (Grundstücksnummer,
Adresse oder Koordinaten) anzugeben gewesen; die entsprechenden
(kantonalen) Erlasse verlangen – wie das für den Kanton Bern massge-
bende Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren
(BewD, Bernische Systematische Gesetzessammlung [BSG] 725.1) in Art.
26 Abs. 3 – i.d.R. Angaben zum genauen Ort eines Vorhabens. Die Publi-
kation entsprechender Angaben darf schliesslich auch nicht zu einem un-
verhältnismässigen (Mehr-)Aufwand für die Behörden führen. Wie der Be-
schwerdeführer zu Recht anmerkt, sind vorliegend die genaue Adresse
und auch die Koordinaten der Transformatorenstation Trom-Höhe in den
Gesuchsunterlagen vorhanden und hätten daher ohne weiteres in den
Publikationstext übernommen werden können.
1.2.4 Die Publikation der (geplanten) Transformatorenstation, welche ab-
gesehen von der (allgemeinen) Ortsbezeichnung Trom keine weiteren An-
gaben zu deren Standort enthielt, vermochte nach dem Gesagten den An-
forderungen gemäss Art. 16d Abs. 2 EleG nicht zu genügen; die Publikation
gab nicht hinreichend Aufschluss über die Tragweite des Vorhabens. Der
Beschwerdeführer muss aus diesem Grund die Fiktion, die möglicherweise
von einem Vorhaben Betroffenen hätten durch die amtliche Publikation von
dem Vorhaben Kenntnis erhalten, grundsätzlich nicht gegen sich gelten
lassen (vgl. KASPAR PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwal-
tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 10 Rz.
112). Daran ändert grundsätzlich nichts, dass das Vorhaben offenbar ge-
setzeskonform im Gelände ausgesteckt war, dient doch die Aussteckung
(auch) dazu, die Dimensionen eines Vorhabens im betroffenen Raum sicht-
bar zu machen. Die Aussteckung und die amtliche Publikation sollen es
Dritten ermöglichen, Kenntnis von einem Vorhaben und von dessen Di-
mensionen zu erhalten.
1.3
1.3.1 Eine klare Regelung, wie im Fall einer mangelhaften Publikation zu
verfahren ist, lässt sich dem anwendbaren Recht nicht entnehmen. Immer-
hin kann festgehalten werden, dass die mangelhafte Publikation nicht ge-
nerell die Nichtigkeit eines Entscheids zur Folge hat und auch vorliegend
nicht hiervon auszugehen ist; der Mangel ist nicht offensichtlich und zudem
würde die Annahme der Nichtigkeit entsprechender Verfügungen die
Rechtssicherheit ernsthaft gefährden (vgl. Urteil des BGer 1C_217/2010
A-3841/2014
Seite 12
vom 3. Februar 2011 E. 2.4 mit Verweis u.a. auf BGE 106 I 215 [recte
116 Ia 215] E. 2c). Im Weiteren ist auf den allgemeinen Grundsatz zu ver-
weisen, wonach den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Ver-
fügung kein Nachteil entstehen darf (Art. 38 VwVG). Dieser Grundsatz gilt
auch dann, wenn ein Vorhaben mangelhaft publiziert worden ist (Urteil des
BGer 1C_150/2012 vom 6. März 2012 E. 2.2 f; Urteil des BGer
1A.136/2004 vom 5. November 2004 E. 3.3); die Rechtsprechung erblickt
in der mangelhaften Publikation eine Verletzung bzw. Verweigerung des
Anspruchs der (möglicherwiese) Einspracheberechtigten auf rechtliches
Gehör, woraus diesen kein Nachteil erwachsen darf (Art. 29 Abs. 2 BV;
BGE 121 I 177 E. 2b/bb; BGE 107 Ia 72 E. 4a). Die mangelhafte Publikation
hat daher grundsätzlich zur Folge, dass die Verwirkungsfolgen der Aufla-
gefrist nicht eintreten und nachträglich Einsprache bzw. – wenn wie vorlie-
gend bereits verfügt worden ist – Beschwerde erhoben werden kann. Der
Entscheid erwächst somit gegenüber dem Betroffenen nicht in formelle
Rechtskraft. Nach der Rechtsprechung ist von einer scheinbaren bzw. hin-
kenden Rechtskraft auszugehen und es stellt sich grundsätzlich weder die
Frage der Wiederherstellung der Einsprache- oder Rechtsmittelfrist noch
jene des Widerrufs rechtskräftiger Verfügungen (Urteil des BGer
1A.33/2007 vom 22. Oktober 2007 E. 6.6; Urteil des BGer 1A.136/2004
vom 5. November 2004 E. 3.3; Urteil des BGer vom 14. März 1984, in: ZBl
1984 S. 426 f.; vgl. zudem Urteil des BGer 1C_217/2010 vom 3. Februar
2011 E. 2.3.2).
1.3.2 Für Dritte, die zu Unrecht nicht in ein Verfahren wie vorliegend das
Plangenehmigungsverfahren einbezogen worden sind, beginnt die Ein-
sprache- bzw. Rechtsmittelfrist grundsätzlich erst mit der tatsächlichen
Kenntnisnahme des Vorhabens bzw. des Entscheids zu laufen. Aus Grün-
den der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben,
der Behörden wie Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches Ver-
halten verbietet (Art. 5 Abs. 3 BV), darf ein Dritter den Beginn des Fristen-
laufs jedoch nicht beliebig hinauszögern. Er hat sich vielmehr bei der Be-
hörde zu erkundigen, wenn Anhaltspunkte für ein Vorhaben bzw. einen Ent-
scheid vorliegen, und in diesem Sinne das Notwendige zur Wahrung seiner
Interessen zu unternehmen; es wäre mit dem Interesse an Rechtssicher-
heit nicht zu vereinbaren, wenn Verfügungen, welche dazu bestimmt sind,
Rechtskraftwirkung zu entfalten, noch nach beliebig langer Zeit in Frage
gestellt werden könnten. Es ist abzuwägen zwischen dem Interesse der
Rechtssicherheit und dem Rechtsschutzinteresse Dritter, wobei Richt-
schnur der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. Wann eine Frist zu
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laufen beginnt, ist entsprechend nach Treu und Glauben und unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände zu entscheiden (Urteil des BGer
1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_217/2010 vom
3. Februar 2011 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5926/2012 vom 9. April 2013
E. 2.3; vgl. auch ARNOLD MARTI, Die Bauaussteckung – bewährte Rechts-
schutzeigenheit des Schweizer Bau- und Planungsrechts, in:
Rüssli/Hänni/Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier
Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, 2012, S. 228 ff.).
1.3.3 Das Vorhaben der Beschwerdegegnerin wurde zwar – wie vorste-
hend erwogen – mangelhaft publiziert und der Beschwerdeführer insofern
gehindert, sich ordnungsgemäss am Verfahren vor der Vorinstanz zu be-
teiligen. Die Publikation enthält jedoch immerhin die Ortsbezeichnung
Trom, die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus als gän-
gig bzw. bekannt angesehen werden kann. So findet sich in unmittelbarer
Nähe zur Liegenschaft des Beschwerdeführers die Bushaltestelle Trom
und nicht weit davon entfernt mündet der Tromweg in die (Strassenname).
Der Beschwerdeführer hat unter diesen Umständen bei gebührender Auf-
merksamkeit damit rechnen müssen, dass allenfalls in unmittelbarer Nähe
zu seiner Liegenschaft das publizierte Vorhaben realisiert wird. Treu und
Glauben hätten es ihm somit geboten, die zur allfälligen Wahrung seiner
Rechte notwendigen Schritte unverzüglich nach Kenntnis der mangelhaf-
ten Publikation, jedenfalls aber während der öffentlichen Auflage zu unter-
nehmen (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Art. 38 Rz. 12). Konkret wäre es die Obliegenheit des Beschwerdeführers
gewesen, sich bei der zuständigen Behörde nach dem genauen Standort
zu erkundigen und, sobald er im Besitz aller zur Wahrung seiner Interessen
notwendigen (tatsächlichen) Elemente gewesen wäre (vgl. hierzu KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Art. 38 Rz. 11), innert 30 Tagen nachträglich Einsprache zu
erheben. Der Beschwerdeführer blieb jedoch untätig und hat sich erst rund
ein halbes Jahr später an die (zuständige) Behörde gewandt, als er vor Ort
auf das teilweise bereits realisierte Vorhaben aufmerksam geworden war.
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers kann in Anbetracht der gängigen
Ortsbezeichnung nicht als natürliche Folge der mangelhaften Publikation
angesehen werden. Der Beschwerdeführer hätte trotz mangelhafter Publi-
kation Kenntnis von dem Vorhaben erhalten und sich am Verfahren vor der
Vorinstanz (nachträglich) beteiligen können. Das Rechtsschutzinteresse
des Beschwerdeführers vermag aus diesem Grund trotz mangelhafter
Publikation das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Beständigkeit
der Plangenehmigungen nicht zu überwiegen. Auf Rechtsbegehren Ziff. 1
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der Beschwerde ist daher mangels formeller Beschwer nicht einzutreten;
was der Beschwerdeführer in seiner nachträglichen Beschwerde vorbringt,
hätte er bereits im ordentlichen Einspracheverfahren vorbringen können
und müssen. Bei diesem Ergebnis kann offen blieben, ob die angefochte-
nen Plangenehmigungen vor dem Raumplanungsrecht des Bundes Stand
halten (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2 ff.)
und auch, ob aus Gründen berechtigten Vertrauens der Beschwerdegeg-
nerin in die praxisgemäss erfolgte aber bundesrechtswidrige Publikation
ihres Vorhabens ohnehin auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-
stands zu verzichten gewesen wäre (vgl. Urteil des BGer 1A.33/2007 vom
22. Oktober 2007 E. 6.6).
2.
2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der ein-
bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
2.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädi-
gung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn
keine (hinreichend detaillierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der
Akten fest (Art. 14 VGKE). Eine Kostennote gilt als detailliert, wenn aus
dieser insbesondere ersichtlich ist, welche einzelnen Tätigkeiten von wel-
chen Personen zu welchem Tarif erbracht wurden und wie viel Zeit für wel-
che Tätigkeiten im Einzelnen aufgewendet wurden (Urteil des BVGer A-
5014/2013 vom 2. September 2014 E. 9.3). Bei der Beurteilung, ob es sich
bei geltend gemachten Kosten um notwendige Kosten handelt, steht dem
Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es hat
ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls und der jeweili-
gen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteient-
schädigung geschuldet ist. Hierbei ist nebst der Komplexität der Streitsa-
che etwa in Betracht zu ziehen, ob dem Rechtsvertreter die Sach- und
Rechtslage (aufgrund der Vertretung im vorangehenden Verfahren) bereits
bekannt war (Urteil des BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6; Urteil
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des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5; vgl. zudem zur Reduk-
tion der Parteientschädigung Urteil des BVGer
A-4556/2011 vom 27. März 2012 insbes. E. 2.5 und E. 3.3.3 sowie der Ab-
schreibungsentscheid des BVGer A-2474/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2).
Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben vorliegend der un-
terliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin, welche
mit ihrem Hauptantrag durchdringt, Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. März
2015 eine Kostennote über insgesamt Fr. 7'398.– eingereicht. Dieser lässt
sich jedoch nur das Gesamttotal der Aufwendungen entnehmen; es wird
nicht für jeden einzelnen Arbeitsschritt der angefallene Zeitaufwand ausge-
wiesen. Somit liegt keine hinreichend detaillierte Kostennote vor und es ist
die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass die vorliegende Streitsache weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex angesehen werden kann. An-
gesichts des Umfangs der Vorakten sowie der tatsachenrelevanten und
rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 17. November
2014 sowie der Stellungnahme vom 9. März 2015 erscheint daher eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen. Die Par-
teientschädigung ist dem Beschwerdeführer zur Bezahlung nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– werden dem Beschwer-
deführer zur Bezahlung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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3.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'500.– zugesprochen. Diese ist ihr vom Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Energie (BFE; zur Kenntnisnahme)
– das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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