B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3851/2016
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
A-3851/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Basel-Landschaft meldete der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 23. November 2015,
A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin) habe die Anfrage betreffend An-
schluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet.
Da Letztere Personal beschäftigt habe, sei sie vom 1. Oktober 2014 bis
zum 31. August 2015 bei ihr angeschlossen gewesen. Die SVA Basel-
Landschaft reichte der Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Lohnbeschei-
nigung für das Jahr 2014 und die Lohndeklaration 2015 der Arbeitgeberin
ein.
A.b Aufgrund eines Vermerks der Arbeitgeberin auf der Lohnbescheini-
gung 2014, wonach ein BVG-Anschluss „bei Winterthur gemacht werde“,
ersuchte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 10. De-
zember 2015 die Axa Leben AG um Mitteilung, ob die Arbeitgeberin bei ihr
für die obligatorische berufliche Vorsorge angeschlossen sei, sowie gege-
benenfalls um Zustellung der entsprechenden Anschlussvereinbarung. Mit
Schreiben vom 16. Dezember 2015 verneinte die Axa Leben AG einen ent-
sprechenden Anschluss.
A.c Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilte die Stiftung Auffangein-
richtung BVG der Arbeitgeberin unter Hinweis auf die einschlägigen ge-
setzlichen Bestimmungen mit, sie habe sich innert zwei Monaten einer re-
gistrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder ihr eine Kopie einer
rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung zukommen zu las-
sen, ansonsten sie unter Kostenfolge zwangsweise angeschlossen würde.
A.d Die Arbeitgeberin erklärte daraufhin der Stiftung Auffangeinrichtung
BVG mit Schreiben vom 16. Januar 2016 (recte: wohl 6. oder 10. Januar
2016), per 31. Oktober 2015 das Vertragsverhältnis mit dem Inhaber des
Restaurants (…) in (…), B._______, aufgelöst zu haben, was sie entspre-
chend belegte. 2014 sei sie lediglich Patentgeberin gewesen.
A.e Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG teilte der Arbeitgeberin mit
Schreiben vom 12. Januar 2016 mit, die von ihr eingereichten Unterlagen
würden nicht belegen, dass sie seit dem 1. Oktober 2014 ihrer gesetzlichen
Anschlusspflicht nachgekommen sei und forderte sie erneut auf, die not-
wendigen Unterlagen – einen rechtsgültig unterschriebenen Anschlussver-
trag einer Vorsorgeeinrichtung, welcher den Versicherungsschutz ab
1. Oktober 2014 belege, oder eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse,
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dass kein versicherungspflichtiges Personal beschäftigt werde – einzu-
reichen. Im Säumnisfall drohte sie ihr den kostenpflichtigen Zwangsan-
schluss erneut an.
A.f Die Arbeitgeberin legte mit Schreiben vom 10. Februar 2016 dar, aus-
ser der Serviceangestellten, C._______, keine Arbeitnehmenden beschäf-
tigt zu haben und reichte diverse Lohnquittungen ein. Das Küchenpersonal
sei von B._______ entlöhnt worden. Der Bar- und Hotelbetrieb seien so-
dann vom Restaurant entkoppelt gewesen.
A.g Mit Schreiben vom 22. März 2016 erklärte die Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG der Arbeitgeberin, dass sie mit Bezug auf den BVG-Anschluss
ab dem 1. Oktober 2014 als damalige Inhaberin des fraglichen Restaurants
und Arbeitgeberin BVG-pflichtige Löhne für C._______ und D._______ ab-
gerechnet habe. Sie ersuchte sie ein weiteres Mal, einen rechtsgültig un-
terschriebenen Anschlussvertrag einer Vorsorgeeinrichtung, welcher den
Versicherungsschutz ab 1. Oktober 2014 belegen würde, einzureichen. Im
Säumnisfall drohte sie ihr wiederum den kostenpflichtigen Zwangsan-
schluss an.
A.h In der Folge reichte die Arbeitgeberin mit am 14. April 2016 bei der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG eingegangener Eingabe ein Begleit-
schreiben zur Bestätigung, dass D._______ nur für B._______ und nicht
für die Arbeitgeberin gearbeitet habe, ein. Diese Aussage wurde auf dem
Begleitschreiben selbst handschriftlich von D._______ bestätigt, während
die darin erwähnte Bestätigung nicht beigelegt war.
A.i Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG teilte der Arbeitgeberin mit
Schreiben vom 18. April 2016 mit, auf der AHV-Lohnbescheinigung, welche
sie der SVA Basel-Landschaft eingereicht habe, sei D._______ als Arbeit-
nehmerin für das Jahr 2014 aufgeführt. Da sie dannzumals Inhaberin des
betreffenden Restaurants gewesen sei, sei davon auszugehen, dass
D._______ ihre Angestellte gewesen sei, ansonsten sie die Lohnbeschei-
nigung 2014 bei der SVA Basel-Landschaft korrigeren lassen müsse. Aus-
serdem sei C._______ ab dem 1. Oktober 2014 der BVG-Pflicht unterstellt,
da sie 2014 hochgerechnet ein Jahreseinkommen von Fr. 24‘000.– erzielt
habe. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bat ein weiteres Mal um die
Einreichung eines rechtsgültig unterschriebenen Anschlussvertrages einer
Vorsorgeeinrichtung, welcher den Versicherungsschutz ab 1. Oktober
2014 belege. Im Säumnisfall drohte sie erneut den kostenpflichtigen
Zwangsanschluss an.
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A.j Mit Eingabe vom 27. April 2016 wiederholte die Arbeitgeberin,
D._______ habe nur für B._______ in der Bar gearbeitet und habe dem-
gemäss von diesem ihren Lohn bezogen. Zudem sei sie selber erst ab
1. Dezember 2014 Pächterin des Restaurants gewesen. Dass C._______
ein BVG-pflichtiges Einkommen erzielt habe, bestritt sie.
B.
Schliesslich ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung
vom 7. Juni 2016 den zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin rückwir-
kend per 1. Oktober 2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden der Ar-
beitgeberin die Kosten in der Höhe von Fr. 450.– für die Verfügung sowie
in der Höhe von Fr. 375.– für die Durchführung des Zwangsanschlusses in
Rechnung gestellt (Ziff. II des Dispositivs). In Ziff. III des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung hielt sie sodann fest, dass sich die Rechte und
Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen
Anschlussbedingungen ergäben, welche zusammen mit dem Kostenregle-
ment zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrie-
rende Bestandteile der Verfügung bildeten.
C.
Die Arbeitgeberin opponiert mit Eingabe vom 16. Juni 2016 bei der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG gegen die vorgenannte Verfügung und beantragt
sinngemäss deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Insbesondere macht sie gel-
tend, den Restaurantbetrieb erst ab 1. Dezember 2014 von ihrem Vorgän-
ger B._______ übernommen zu haben, für welchen D._______ 2014 ge-
arbeitet habe. Eine entsprechende Berichtigung habe sie bei der Aus-
gleichskasse beantragt.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) überweist
die Eingabe der Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. Juni 2016.
D.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 leitet die Vorinstanz die ihr eingereichte
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2016 samt Beilagen ans
Bundesverwaltungsgericht weiter. Darunter befindet sich neben der Bestä-
tigung von C._______, nie für die Beschwerdeführerin, sondern stets für
B._______ gearbeitet zu haben, auch ein ausgefülltes Gesuchsformular
betreffend unentgeltliche Rechtspflege.
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Seite 5
E.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 22. Juni 2016 angesetzte Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 ab und
heisst gleichzeitig ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut.
F.
Die SVA Basel-Landschaft erteilt der Vorinstanz mit E-Mail vom 24. August
2016 die Auskunft, am 6. Juli 2016 Unterlagen betreffend die Löhne 2014
seitens der Beschwerdeführerin erhalten zu haben, diese jedoch nicht
mehr berücksichtigt zu haben, da die verfügte Jahresrechnung vom 4. De-
zember 2015 bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Sie habe also die Löhne
für das Jahr 2014 nicht mehr angepasst.
G.
Mit Vernehmlassung vom 25. August 2016 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdefüh-
rerin.
H.
Die Beschwerdeführerin nimmt zur vorinstanzlichen Vernehmlassung in-
nert Frist nicht Stellung, erklärt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, frist-
gerecht mit einer Mitarbeiterin der Vorinstanz Kontakt aufgenommen zu
haben.
I.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie sich bei den Akten
befindliche Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor und die Vorinstanz
ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60
Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegen-
den Beschwerde ist somit zu bejahen.
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen
des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG
zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt, weshalb auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist.
2.
2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesver-
fassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind
die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das
17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den
gesetzlichen Jahresmindestlohn (nachfolgend: Grenzbetrag) gemäss
Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge
(BVV 2, SR 831.441.1) erzielen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
A-3011/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Grenz-
betrag wurde bisher verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG und
statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im
Jahr 2014 belief er sich auf Fr. 21‘060.– (damaliger Art. 5 BVV 2, AS 2012
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6347). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem
Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähri-
ger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG).
2.2 Für die Versicherungsunterstellung ist – wie für die Berechnung der
Beiträge an die berufliche Vorsorge – der massgebende Lohn nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen (Art. 7 Abs. 1 und
Abs. 2 BVG sowie statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. Au-
gust 2015 E. 4.3). Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich an die Lohn-
bescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustel-
len (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3011/2016 vom 22. Dezember 2016
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnis-
ses und endet – unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG – insbesondere
wenn das ordentliche Rentenalter im Sinne von Art. 13 BVG erreicht wird
(Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BVG). Letzteres ergibt sich – soweit hier
interessierend – aus Art. 13 Abs. 1 Bst. b BVG, wonach Frauen, die das
62. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen haben
(zum allfälligen abweichenden reglementarischen Rentenalter vgl. Art. 13
Abs. 2 BVG sowie BGE 133 V 575 E. 5 und Urteil des BGer 9C_808/2009
vom 4. Februar 2010 E. 4.2).
2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitneh-
menden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung
unterstellt sind. Dem ist er mit Erlass von Art. 1j BVV 2 nachgekommen,
welcher diejenigen Arbeitnehmenden aufführt, die von der obligatorischen
Versicherung ausgenommen sind (vgl. dazu detailliert Urteil des BVGer
C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Unter anderem nicht der obligatori-
schen Versicherung unterstellt sind Arbeitnehmende, deren Arbeitgebende
gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig sind (Art. 1j Abs. 1 Bst. a BVV 2)
und solche mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Mona-
ten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2; vgl. jedoch Art. 1k BVV 2; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.3.1-
2.3.2).
2.5 Beschäftigt ein Arbeitgebender Personal, das obligatorisch zu versi-
chern ist, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-
tragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgebende nicht bereits über eine
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Seite 8
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 1 BVG).
2.6 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgebenden einer registrierten Vorsorgeeinrich-
tung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgebende, die ihrer Pflicht ge-
mäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei
Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11
Abs. 5 BVG). Kommt der betreffende Arbeitgebende der Aufforderung der
AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auf-
fangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
2.7 Die Auffangeinrichtung ist als Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, Arbeit-
gebende, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht
nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a
BVG sowie Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann
die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen.
3.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels an-
gefochtener Verfügung rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 – zeitlich un-
befristet – zwangsweise angeschlossen. Fraglich ist demnach, ob die Vor-
aussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. Oktober
2014 vorlagen.
3.1 Die Vorinstanz erklärte bereits mit Schreiben vom 7. Juni 2016, dass
sie nur die bei der Ausgleichskasse deklarierten Werte für massgeblich er-
achte und es lediglich um den begrenzten Zeitraum vom 1. Oktober 2014
bis zum 31. Dezember 2014 gehe, während welchem die Beschwerdefüh-
rerin BVG-pflichtiges Personal beschäftigt habe. Auf sämtlichen Dokumen-
ten, welche sie seitens der SVA Basel-Landschaft erhalten habe, sei die
Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin vermerkt. Da Letztere keinen Nach-
weis eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung erbracht habe, sei der
rückwirkende Zwangsanschluss verfügt worden.
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3.2
3.2.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnquittungen 2015
und der Vertrag betreffend die Miete der fraglichen Geschäftsräumlichkei-
ten per 1. Dezember 2014 vermögen die ebenfalls ihrerseits der SVA Ba-
sel-Landschaft eingereichte und von ihr unterschriebene Lohnbescheini-
gung 2014, gemäss welcher die von Oktober bis Dezember angestellten
C._______ und D._______ bei Hochrechnung über dem Grenzbetrag zur
Unterstellung unter das BVG deklarierte Jahreslöhne von insgesamt
Fr. (…) erhalten haben (vgl. vorne E. 2.1 i.f. und Art. 2 Abs. 2 BVG), nicht
zu entkräften. Mit der Vorinstanz ist nämlich einig zu gehen, dass sie sich
betreffend die Frage der Unterstellung von Arbeitnehmenden unter das
BVG praxisgemäss auf die der Ausgleichskasse eingereichten Lohnbe-
scheinigungen zu stützen hat (vgl. die vorne in E. 2.2 zitierte Rechtspre-
chung, insbesondere Urteil des BVGer C-4800/2008 vom 6. April 2009
E. 6.1). Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV 2 ist sodann
nicht ersichtlich, insbesondere haben die fraglichen Arbeitnehmerinnen
das ordentliche Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b BVG noch nicht er-
reicht. Mit Bezug auf C._______ ergibt sich sodann aufgrund der auf der
Lohnbescheinigung 2014 und der ebenfalls von der Beschwerdeführerin
bei der Ausgleichskasse unterschrieben eingereichten Lohndeklaration
2015, dass sie mehr als drei Monate angestellt war (vgl. zu den Ausnah-
metatbeständen auch vorne E. 2.4). Betreffend D._______ kann diese
Frage im Rahmen der Beurteilung der Rechtmässigkeit des strittigen
Zwangsanschlusses aus folgendem Grund offen gelassen werden: Bereits
die hochgerechnete jährliche Lohnsumme von C._______, welche unbe-
strittenermassen für die Beschwerdeführerin gearbeitet und aktenkundig
auch von dieser entlöhnt wurde, beläuft sich auf Fr. (…) und liegt damit
über dem Grenzbetrag von Fr. 21‘060.– für das Jahr 2014 betreffend die
Unterstellung unter das BVG (vgl. vorne E. 2.1 i.f. und Art. 2 Abs. 2 BVG).
Ungeachtet dessen, ob D._______ tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis
zur Beschwerdeführerin stand oder nicht, ist der Zwangsanschluss ab
1. Oktober 2014 daher gerechtfertigt.
3.2.2 Daran ändert nichts, dass die zuständige Ausgleichskasse die ein-
gereichte Lohnbescheinigung 2014 nicht mehr nachkontrolliert hat, weil die
Beschwerdeführerin weitere Unterlagen erst eingereicht hat, nachdem die
Bescheinigung mit der entsprechenden Jahresabrechnung bereits in
Rechtskraft erwachsen war. Im vorliegenden Verfahren ist nämlich den-
noch darauf abzustellen und die Beschwerdeführerin auf das Rechtsmittel
der Revision im Sinne von Art. 66 ff. VwVG gegen den entsprechenden
Entscheid der Ausgleichskasse zu verweisen, worüber die Vorinstanz zu
A-3851/2016
Seite 10
befinden hätte. Dabei scheint jedoch prima vista in materiell-rechtlicher
Hinsicht fraglich, ob das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen
wäre. Insbesondere erscheint ein Tätigwerden von Amtes wegen nach
Art. 66 Abs. 1 VwVG nicht angezeigt. Zu prüfen wäre auf entsprechendes
Gesuch hin, ob tatsächlich neue – nicht bereits vor Erlass des angefochte-
nen Entscheids bekannte und geltend zu machende – Tatsachen im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 VwVG,
vorliegen würden.
3.3 In der Regel ist ein Zwangsanschluss an die Vorinstanz unbefristet.
Vorliegend besteht kein Hinweis auf eine bloss vorübergehende Versicher-
ungslücke; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
zu keinem Zeitpunkt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war
(vgl. auch Urteil des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2 und
zu befristeten Anschlüssen statt vieler Urteil des BVGer A-532/2016 vom
7. Oktober 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Aus der seitens der Be-
schwerdeführerin der SVA Basel-Landschaft eingereichten Lohndeklara-
tion 2015 geht zwar hervor, dass sich die voraussichtliche Lohnsumme von
C._______ für das Jahr 2015 für die Monate Januar bis August auf Fr. (…)
belaufen soll und damit hochgerechnet unter dem für dieses Jahr relevan-
ten Grenzbetrag von Fr. 21‘150.– läge (Art. 2 Abs. 2 BVG und Art. 5 BVV
2). Doch auch wenn die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016
kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt hätte, so be-
stünde der Anschluss ohne Kündigung seitens der Vorinstanz bzw. ohne
neuen Anschluss der Beschwerdeführerin an eine andere Vorsorgeeinrich-
tung weiter, wobei in dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten wären
(vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2 und
Urteil des BVGer C-3460/2011 vom 17. September 2013 E. 3.3.2 mit wei-
teren Hinweisen). Der unbefristet verfügte Zwangsanschluss ist auch mit
Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung eines lückenlo-
sen Versicherungsschutzes nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler Urteil
des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 3.2.2 mit weiteren Hinwei-
sen).
3.4 Somit wurde der rückwirkend per 1. Oktober 2014 erfolgende Zwangs-
anschluss zu Recht verfügt und dementsprechend sind die der Beschwer-
deführerin in diesem Zusammenhang auferlegten Kosten nicht zu bean-
standen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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Seite 11
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfah-
renskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung
vom 2. August 2016 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
VwVG gewährt wurde und Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt
werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin steht sodann angesichts ihres
Unterliegens keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss
Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde);
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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