B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-385/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. iur. Martin Ammann und MLaw Renato Bucher,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten EDA,
Direktion für Ressourcen (DR),
Freiburgstrasse 130, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einstellung des Disziplinarverfahrens infolge Verjährung.
A-385/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ wurde (…) zum konsularischen Dienst des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA zugelassen und war
ab (…) als Postenchef (Leiter der […] Vertretung) im (…) in (…) eingesetzt.
B.
Im Nachgang zu einer Prüfung ([der Vertretung]) durch die Interne Revision
des EDA und gestützt auf den entsprechenden Prüfbericht vom 27. Okto-
ber 2015, der auf Probleme im Bereich Personal hindeutete, nahm das
EDA, Direktion für Ressourcen DR (nachfolgend: EDA-DR), zusätzliche
Abklärungen vor, wobei auch Gespräche mit den Mitarbeitenden ([der Ver-
tretung]) geführt wurden.
C.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs zwischen Vertretern des EDA-
DR und A._______ wurde Letzterem am 14. Dezember 2015 Gelegenheit
gegeben, zu verschiedenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Amts-
führung Stellung zu nehmen. Unmittelbar im Anschluss an dieses Ge-
spräch wurde A._______ ein vom gleichen Tag datierender Versetzungs-
entscheid ausgehändigt, mit dem ihm mit sofortiger Wirkung seine bishe-
rige Funktion entzogen und er an die Zentrale des EDA nach Bern versetzt
wurde. Dort trat er am (…) 2016 eine neue Stelle als (…) an.
D.
Mit Verfügung vom 1. März 2016 trat das EDA-DR nicht auf das Gesuch
von A._______ ein, im Zusammenhang mit dem Versetzungsentscheid
vom 14. Dezember 2015 eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes (BPG,
SR 172.220.1) zu erlassen.
E.
A._______ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht, das die Beschwerde in diesem Punkt mit inzwischen
rechtskräftigem Urteil A-2180/2016 vom 30. August 2016 guthiess und das
EDA-DR anwies, "im Zusammenhang mit dem Versetzungsentscheid vom
14. Dezember 2015 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu erlassen
und in der Sache zu entscheiden". Es hatte erwogen, bei der Versetzung
von A._______ habe es sich entgegen der Auffassung des EDA-DR nicht
um eine Versetzung im Rahmen der Versetzungspflicht (vgl. dazu Art. 132
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Seite 3
Abs. 1 der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundesper-
sonalverordnung [VBPV-EDA, SR 172.220.111.343.3]) gehandelt, sondern
– wie A._______ geltend gemacht hatte – um eine Disziplinarmassnahme
im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Bst. c BPG in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2
Bst. c und Abs. 3 Bst. d der Bundespersonalverordnung (BPV,
SR 172.220.111.3).
F.
Am 13. Oktober 2016 eröffnete das EDA-DR gestützt auf Art. 25 BPG in
Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 BPV eine Disziplinaruntersuchung, die es mit
Verfügung vom 6. Dezember 2016 infolge Verjährung einstellte.
G.
Gegen diese Verfügung des EDA-DR (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Januar
2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden
Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der Direktion für Ressourcen DR vom 7. [recte: 6.] De-
zember 2016 (Referenz/Aktenzeichen: […]) sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die mit Versetzungsentscheid vom 14. Dezem-
ber 2015 angeordnete Versetzung des Beschwerdeführers nach Bern
und der damit verbundene Entzug der Funktion als Postenchef ([der Ver-
tretung]) in (…) rechtswidrig erfolgt sind.
3. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, den Beschwerdeführer in eine
Funktion zu versetzen, welche mindestens im Funktionsband B3.2 und
mindestens der Lohnklasse 28 zugeteilt ist.
4. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Ent-
schädigung in der Höhe von einem Jahreslohn (Basis Bruttolohn 2015
plus regelmässig ausgerichtete Zulagen) zu bezahlen.
5. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 2, 3 und 4: Es sei die Vorinstanz zu
verpflichten, innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
eine Verfügung zum Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 zu
erlassen.
6. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Vorin-
stanz bzw. der schweizerischen Eidgenossenschaft."
A-385/2017
Seite 4
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2017, auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
I.
Der Beschwerdeführer nimmt am 7. März 2017 Stellung zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz und hält an seinen Anträgen fest.
J.
Die Vorinstanz reicht am 17. März 2017 eine weitere Eingabe ein.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde und direkt beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 36 Abs. 1 BPG). Da
keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44
VwVG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
A-385/2017
Seite 5
Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders be-
rührt. Fraglich ist, ob er ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung
oder Aufhebung hat, was die Vorinstanz bestreitet.
Die Beschwerdelegitimation ist wegen des im Verwaltungsbeschwerdever-
fahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen
(Art. 12 VwVG); die beschwerdeführende Person ist jedoch zur Mitwirkung
verpflichtet (vgl. Art. 13 Abt. 1 Bst. b und Art. 52 VwVG). Es trifft sie die Ob-
liegenheit, ihre Beschwerdeberechtigung – soweit diese nicht offensichtlich
gegeben ist – substanziiert darzulegen, das heisst eingehend zu erörtern
bzw. zu begründen. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten
(Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7678/2015
vom 10. März 2016 E. 3.1; Urteile des BVGer B-6161/2014 vom 5. Oktober
2015 E. 3.1 und A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.5.1 m.w.H.; vgl. ferner
BGE 133 II 249 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_128/2016 vom
11. Juli 2016 E. 3.2).
Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange-
fochtenen Verfügung wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dar-
gelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch die Einstellung der Dis-
ziplinaruntersuchung (ohne Kostenfolgen) materiell beschwert sein soll
und welchen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil er aus einer Aufhebung
oder Änderung der Verfügung zu ziehen vermöchte, zumal eine Änderung
nur innerhalb des Streitgegenstandes (vgl. dazu sogleich E. 1.3) erfolgen
könnte. Überdies stellt sich auch der Beschwerdeführer ausdrücklich auf
den Standpunkt, dass ein allfälliges – von ihm bestrittenes – disziplinar-
rechtlich relevantes Fehlverhalten verjährt wäre; er beanstandet die Ver-
fahrenseinstellung mithin explizit nicht. Auf das Rechtsbegehren 1 ist daher
mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (zur Beschwer-
delegitimation betreffend die Rechtsverweigerungsbeschwerde vgl. nach-
folgend E. 1.4).
1.3
1.3.1 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und
damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsver-
hältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei
richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe
der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz
(Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang
A-385/2017
Seite 6
des Streitgegenstandes begrenzt: Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war
bzw. des angefochtenen Entscheides ist oder hätte sein müssen. Gegen-
stände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und
nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht
beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorin-
stanz eingreifen würde. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten
(statt vieler Urteil des BVGer A-6111/2016 vom 27. Juli 2017 E. 1.3 m.H.).
1.3.2 Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung ist einzig die Diszip-
linaruntersuchung bzw. deren Einstellung infolge Verjährung. Das vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. August 2016 entschiedene
Verfahren A-2180/2016, auf das die Rechtsbegehren 2–4 Bezug nehmen,
war demgegenüber zwar Auslöser des von der Vorinstanz eingeleiteten
und eingestellten Disziplinarverfahrens; es ist jedoch nicht Gegenstand
des angefochtenen Entscheides. Ebenso wenig waren die genannten Be-
gehren des Beschwerdeführers Streitthema des vorinstanzlichen Verfah-
rens. Auf die Rechtsbegehren 2–4 ist deshalb nicht einzutreten.
Nicht geprüft werden muss bei diesem Ergebnis, ob im Fall von Einstel-
lungsverfügungen wie bei Nichteintretensentscheiden (vgl. dazu statt vieler
Urteil des BVGer A-2262/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2; ferner Urteil des
BGer 2C_298/2015 vom 26. April 2017 E. 2.2; je m.w.H.) im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich nur das Nichteintreten bzw. das Einstellen durch
die Vorinstanz beanstandet und keine materielle Beurteilung verlangt wer-
den kann.
1.4 Mit seinem Eventualbegehren erhebt der Beschwerdeführer Rechts-
verweigerungsbeschwerde und beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflich-
ten, eine Verfügung zum Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015
zu erlassen.
1.4.1 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a und Art. 50
Abs. 2 VwVG). In einem solchen Fall fehlt grundsätzlich ein Anfechtungs-
objekt; dieses ist im unrechtmässigen Verweigern oder Verzögern des Ver-
fahrens, mithin dem Fehlen eines anfechtbaren Entscheides, auf dessen
Erlass ein Anspruch der rechtsuchenden Person besteht, zu erblicken.
Art. 46a VwVG schafft bzw. "fingiert" im Fall einer (formlosen) Rechtsver-
weigerung oder Rechtsverzögerung das erforderliche Anfechtungsobjekt
(Urteil des BGer 4A_8/2015 vom 20. Februar 2015 E. 2.1). Voraussetzung
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Seite 7
für die Zulässigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass der
Rechtsuchende vor dem Einreichen der Beschwerde ein Begehren um Er-
lass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt
hat. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde soll sodann nur dann zur An-
wendung kommen, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst
anfechtbar wäre. Die beschwerdeführende Person hat im Sinne einer Ein-
tretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch
auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch
liegt dann vor, wenn einerseits die ersuchte Behörde nach dem anzuwen-
denden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn an-
dererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 und Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung beanspruchen kann (statt vieler BVGE 2016/20 E. 3 m.w.H.;
zum Ganzen Urteil des BVGer A-7484/2015 vom 19. Februar 2016
E. 1.3.1 f. m.w.H.). Sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfü-
gung gegeben und unterlässt die zuständige Behörde dies dennoch,
begeht sie eine widerrechtliche Rechtsverweigerung oder -verzögerung
(Urteil des BVGer A-2923/2015 vom 27. Juli 2015 E. 1.3.1 m.H.). Ob dies
der Fall ist, bildet indes nicht Gegenstand der Eintretensprüfung; diese
Frage ist vielmehr im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerde zu
klären (zum Ganzen Urteile des BVGer B-3026/2015 vom 21. Dezember
2016 E. 1.3.2 und A-7443/2015 vom 18. Juli 2016 E. 1.1, je m.w.H.).
1.4.2 Die Eintretensvoraussetzungen für die Rechtsverweigerungsbe-
schwerde sind vorliegend erfüllt: Die Vorinstanz ist die zuständige Behörde
für die verlangte Verfügung und vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 30. August 2016 zu deren Erlass verpflichtet worden. Der Beschwer-
deführer hat diesbezüglich Parteistellung inne und die Verfügung wird vo-
raussichtlich mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sein. Dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nach Ergehen des
genannten Urteils und vor Erheben der Rechtsverweigerungsbeschwerde
die Vorinstanz nicht mehr ausdrücklich um Erlass einer Verfügung betref-
fend den Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 ersucht hat,
reicht ihm ausnahmsweise nicht zum Nachteil: Einerseits ist die Vorinstanz
bereits im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet
worden, eine entsprechende Verfügung in der Sache zu erlassen; anderer-
seits durfte der Beschwerdeführer angesichts der von der Vorinstanz ein-
geleiteten Disziplinaruntersuchung nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
der Bundesverfassung [BV, SR 101]) davon ausgehen, dass sie die gefor-
derte Verfügung von sich aus erlassen würde.
A-385/2017
Seite 8
1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde im Umfang
der Rechtsbegehren 1–4 mangels eines schutzwürdigen Interesses bzw.
wegen Überschreitens des Streitgegenstandes nicht einzutreten ist. Es
kann daher offenbleiben, ob die Einstellung eines Disziplinarverfahrens
überhaupt in Verfügungsform zu ergehen hat und mit Beschwerde anfecht-
bar ist.
Auf die eventualiter erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde (Rechts-
begehren 5) ist dagegen einzutreten.
Für den Fall des Eintretens auf die Beschwerde hat die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung eine Nachfrist zur Ergänzung ihrer – im Wesentlichen auf
die Eintretensvoraussetzungen beschränkten – Ausführungen beantragt.
Davon ist jedoch abzusehen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht nur
im Umfang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverwei-
gerung auf die Beschwerde eintritt und sich die Vorinstanz zu diesem Even-
tualbegehren sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht explizit und
implizit bereits geäussert hat.
2.
Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine
ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht
behandelt, obwohl sie darüber befinden müsste (vgl. statt vieler Urteil des
BGer 1C_642/2015 vom 8. November 2016 E. 2.2 m.w.H.).
2.1 Dem von einem Rechtsuchenden frist- und formgerecht eingereichten
Gesuch um Erlass eines Entscheides gleichzustellen ist vorliegend die
rechtskräftige Anweisung in Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 30. August 2016. Die Vorinstanz hat unzweideutig
zum Ausdruck gebracht, dass sie im Zusammenhang mit dieser Anweisung
keine (weitere) Verfügung zu erlassen beabsichtigt, nachdem sie das Dis-
ziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt hat. Nachfol-
gend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Anweisung in der genannten Dis-
positiv-Ziffer, "im Zusammenhang mit dem Versetzungsentscheid vom
14. Dezember 2015 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu erlassen
und in der Sache zu entscheiden", rechtsgenüglich nachgekommen ist, in-
dem sie eine Disziplinaruntersuchung gegen den Beschwerdeführer einge-
leitet und diese wegen Verjährung eingestellt hat. Andernfalls beging sie
eine unzulässige Rechtsverweigerung.
A-385/2017
Seite 9
2.2
2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit inzwischen rechtskräftigem
Urteil vom 30. August 2016 entschieden, dass es sich beim Versetzungs-
entscheid vom 14. Dezember 2015 um eine Disziplinarmassnahme im
Sinne von Art. 25 Abs. 2 Bst. c BPG in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 Bst. c
und Abs. 3 Bst. d BPV handelte (a.a.O., E. 6.3). Disziplinarmassnahmen
sind in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen, sofern der be-
troffene Arbeitnehmer der von der Arbeitgeberin vorgesehenen Massnah-
me nicht zustimmt, mithin keine Einigung zwischen den Parteien erzielt
wird (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 BPG; Urteil des BVGer
A-2180/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2; PETER HELBLING, in: Portmann/
Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013, Art. 25
N 29 ff.; Kommentar des Eidgenössischen Personalamtes EPA vom März
2017 zu Art. 99 Abs. 1 BPV).
Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer seine Versetzung mit schriftli-
chem "Versetzungsentscheid" vom 14. Dezember 2015 mitgeteilt. Da es
sich dabei zumindest der Form nach um ein gewöhnliches Schreiben han-
delte, verlangte der Beschwerdeführer in der Folge eine beschwerdefähige
Verfügung, die ihm die Vorinstanz zu Unrecht verweigerte, indem sie auf
sein Gesuch mit Verfügung vom 1. März 2016 nicht eintrat. Das Bundes-
verwaltungsgericht wies die Vorinstanz daher mit Urteil vom 30. August
2016 an, eine formelle Verfügung zu erlassen. Sodann verlangte es aus-
drücklich einen materiellen Entscheid "in der Sache".
2.2.2 Dieser Verpflichtung ist die Vorinstanz mit ihrem Einstellungsent-
scheid (noch) nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Zwar ist nicht zu be-
anstanden, dass sie – wenn auch ohne entsprechende Aufforderung durch
das Bundesverwaltungsgericht – eine Disziplinaruntersuchung gegen den
Beschwerdeführer einleitete, und ebenso wenig, dass sie diese einstellte,
nachdem sie die Verjährung seiner disziplinarischen Verantwortlichkeit
festgestellt hatte. Dies entbindet die Vorinstanz jedoch nicht von der Pflicht,
die disziplinarrechtliche Versetzung des Beschwerdeführers – das heisst
deren Rechtmässigkeit – in einer anfechtbaren Verfügung materiell zu be-
urteilen. Der Beschwerdeführer muss die Möglichkeit erhalten, sich gegen
eine allenfalls unzulässige disziplinarische Versetzung rechtlich zur Wehr
setzen zu können (vgl. dazu auch das Urteil vom 30. August 2016 E. 6.3,
2. Abschnitt). Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zwar
zum Schluss, infolge der Verfahrenseinstellung hätten die Vorkommnisse
A-385/2017
Seite 10
([in der Vertretung]) in (…) für den Beschwerdeführer keine disziplinari-
schen Folgen (a.a.O., E. 4a). Diese Feststellung ist jedoch unzutreffend,
ordnete die Vorinstanz doch aufgrund der genannten Geschehnisse bereits
vor der formellen Eröffnung eines Disziplinarverfahrens eine Disziplinar-
massnahme an: die Versetzung des Beschwerdeführers vom 14. Dezem-
ber 2015. Über deren Rechtmässigkeit hat sie einen beschwerdefähigen
Entscheid zu fällen. Zu prüfen ist einerseits, ob die disziplinarische Verset-
zung in prozessualer Hinsicht korrekt zustande kam. Andererseits und vor
allem ist zu untersuchen, ob die Versetzung als Disziplinarmassnahme ma-
teriell bzw. inhaltlich gerechtfertigt war.
Sollte sich die Versetzung als unrechtmässig erweisen, sind sodann die
Rechtsfolgen dieser Rechtsverletzung zu bestimmen. Ob sich diesfalls –
wie der Beschwerdeführer geltend macht – eine analoge Anwendung von
Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG rechtfertigt, kann vorliegend offenbleiben.
2.3 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer verlangt zusätzlich, der Vorinstanz sei zum Erlass
der geforderten Verfügung eine Frist von zehn Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils anzusetzen. Eine solche Massnahme drängt sich je-
doch (noch) nicht auf, weshalb einstweilen darauf zu verzichten ist (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer A-6037/2011 vom 15. Mai 2012 E. 7.2 m.H.),
umso mehr als es auch im Interesse des Beschwerdeführers ist, dass der
der Verfügung zugrunde liegende Sachverhalt korrekt ermittelt und jene
rechtsgenüglich begründet wird. Sollte die Vorinstanz den Entscheid indes
unzulässig verzögern, wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen,
beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
einzureichen.
3.
Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, überweist es die Sache mit verbind-
lichen Weisungen an die zuständige Instanz (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es
regelmässig nicht; das Gericht darf grundsätzlich insbesondere nicht an-
stelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden, würden dadurch
doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der Verfah-
rensbeteiligten verletzt (statt vieler Urteil des BVGer C-5148/2016 vom
13. Februar 2017 E. 2.2 m.H.). Ein Entscheid in der Sache durch das Bun-
A-385/2017
Seite 11
desverwaltungsgericht kommt nur ausnahmsweise in Frage, wenn pro-
zessuale Leerläufe vermieden werden sollen oder die Feststellung der
Rechtsverweigerung zur Wiedergutmachung nicht genügt und weitere An-
ordnungen zu treffen sind (zum Ganzen statt vieler BVGE 2016/20 E. 10.1
m.w.H.).
Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Entscheid in der Sache
durch das Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vor-
instanz ist besser mit den konkreten Umständen vertraut und geeignet, um
die für den geforderten Entscheid notwendigen Untersuchungshandlungen
und Beweismassnahmen durchzuführen. Sie hat daher die im Zusammen-
hang mit dem Versetzungsentscheid vom 14. Dezember 2015 noch erfor-
derlichen Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhebungen vorzuneh-
men, dem Beschwerdeführer in geeigneter Form das rechtliche Gehör zu
gewähren, soweit dies nicht bereits geschehen ist, sowie anschliessend –
in der Form einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG – einen Entscheid
in der Sache zu fällen.
4.
4.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34
Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2
4.2.1 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine angemessene
(reduzierte) Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertre-
tung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird
nicht entschädigt (Art. 8 VGKE).
Für die Beurteilung, ob es sich beim geltend gemachten Aufwand um not-
wendige Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erhebli-
cher Ermessensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist
etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechts-
lage bereits bekannt war. Zu einer Reduktion der Parteientschädigung füh-
ren sodann Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben. Ferner kann
vermeidbarer Koordinationsaufwand beim Beizug mehrerer Rechtsanwälte
A-385/2017
Seite 12
zu einer Herabsetzung führen, ebenso eine Doppelvertretung, sofern de-
ren Unerlässlichkeit nicht begründet wird. Gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie
in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (zum Ganzen statt
vieler Urteil des BVGer A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 10.2.1.2
m.w.H.).
4.2.2 Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung hat mit den Be-
merkungen zur Vernehmlassung eine Kostennote für den Zeitraum 17. De-
zember 2015 bis 7. März 2017 über knapp Fr. 100'000.– (entsprechend ei-
nem Arbeitsaufwand von rund 250 Stunden) eingereicht. Zu den im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren zu entschädigenden Kosten gehören indes-
sen weder diejenigen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren
A-2180/2016 angefallenen sind, noch – mangels entsprechender spezial-
gesetzlicher Bestimmung – die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungs-
verfahrens vor der Vorinstanz bzw. der Disziplinaruntersuchung (statt vieler
Urteil des BVGer A-4005/2016 vom 27. Juni 2017 E. 9.2.3 m.H.). Ebenso
wenig ist der im Zusammenhang mit dem Staatshaftungsbegehren vom
13. Dezember 2016 entstandene Aufwand zu berücksichtigen. Massge-
bend sein können von vornherein nur diejenigen Kosten, die seit dem Er-
gehen der angefochtenen Verfügung am 6. Dezember 2016 in direktem
Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren angefallen
sind. Dies gilt auch für die Rechtsverweigerungsbeschwerde, wurde sie
doch offensichtlich erst aufgrund der angefochtenen Verfügung als Even-
tualbegehren erhoben. Zu den in Verbindung mit dem vorliegenden Be-
schwerdeverfahren stehenden Kosten gehört grundsätzlich der für den
Zeitraum ab dem 3. Januar 2017 geltend gemachte Aufwand von
Fr. 16'245.05 (entsprechend knapp 50 Stunden) und ein – wohl eher ge-
ringfügiger – Teil der für den Zeitraum 12. September bis 22. Dezember
2016 ausgewiesenen Kosten von Fr. 20'514.90 (entsprechend rund
50 Stunden, wobei sich der Kostennote nicht entnehmen lässt, welcher An-
teil im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren steht).
Soweit einer der beiden Rechtsvertreter sodann einen Stundenansatz von
Fr. 520.– verrechnet, ist auf Art. 10 Abs. 2 VGKE zu verweisen, der eine
entsprechende Obergrenze von Fr. 400.– vorsieht.
Angesichts der konkreten Verhältnisse, namentlich des Umstandes, dass
sich der Beschwerdeführer durch zwei Rechtsanwälte vertreten lässt, de-
nen überdies die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war, ist die (volle)
angemessene Parteientschädigung auf Fr. 12'000.– festzusetzen. Da der
Beschwerdeführer lediglich im Eventualpunkt obsiegt, rechtfertigt es sich,
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diesen Betrag auf einen Viertel zu reduzieren und ihm eine Parteientschä-
digung von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Sie ist der Vorinstanz
zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG), die ihrerseits keinen
Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2016 wird bestätigt. Auf
die Beschwerde wird insoweit nicht eingetreten.
2.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Vorin-
stanz angewiesen, im Zusammenhang mit dem Versetzungsentscheid vom
14. Dezember 2015 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu erlassen
und in der Sache zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Oliver Herrmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Bei
einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83
Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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