B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3854/2012
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
St. Niklausen-Schiffgesellschaft Genossenschaft,
SNG Lake Lucerne, Alpenquai 11, 6005 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Wey,
Anwaltsbüro Fellmann Tschümperlin Lötscher,
Zinggentorstrasse 4, 6000 Luzern 6,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstädtersees (SGV)
AG, Werftestrasse 5, 6005 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Wildisen,
Kanzlei Kasernenplatz, Postfach 7085, 6000 Luzern 7,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiedererwägung der Plangenehmigungsverfügung vom
13. April 2012.
A-3854/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 17. Februar 2012 ersuchte die Schifffahrtsgesellschaft des Vier-
waldstättersees (SGV) AG (nachfolgend: SGV) das Bundesamt für Ver-
kehr BAV um Genehmigung ihrer Planvorlage betreffend die Instand-
setzung der beim Schweizerhofquai in der Stadt Luzern gelegenen Lan-
dungsbrücke 7 (Nordseite des Luzerner Seebeckens; nachfolgend: L7).
Im Rahmen des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens äusserten
sowohl das Strassenverkehrsamt, Abteilung Schifffahrt, als auch die
Wasserpolizei des Kantons Luzern Bedenken gegen das von der SGV
geplante regelmässige Anfahren der L7. Sie wiesen darauf hin, dass sich
am Schwanenplatz in unmittelbarer Nähe der L7 die Bootsvermietung der
St. Niklausen-Schiffsgesellschaft Genossenschaft (nachfolgend: SNG)
befinde. Die Reaktivierung der L7, die in den letzten Jahren nur gelegent-
lich benutzt worden sei, führe deshalb zu einem grossen Gefährdungs-
und Konfliktpotential. Auch könnten – so die Abteilung Schifffahrt – gewis-
se Abstandsvorschriften nicht mehr eingehalten werden. Mit Schreiben
vom 15. März 2012 äusserte auch die SNG, die nicht formell ins Plange-
nehmigungsverfahren einbezogen worden war, Sicherheitsbedenken.
B.
Mit Verfügung vom 13. April 2012 genehmigte das BAV die Planvorlage
der SGV mit zahlreichen Auflagen und einem Vorbehalt. Hinsichtlich des
regelmässigen Anfahrens der L7 schloss es sich grundsätzlich den Aus-
führungen der beiden kantonalen Stellen an. Es hielt fest, die ab dieser
Landungsbrücke geplanten Rundfahrten führten zu einem Mehrverkehr
im Bereich des Nordufers des Luzerner Seebeckens. Es habe deshalb
die SGV mit Schreiben vom 28. März 2012 aufgefordert, ihm bis am 20.
April 2012 mitzuteilen, welche Massnahmen sie zu treffen beabsichtige,
um einen sicheren Betrieb im Luzerner Seebecken zu gewährleisten. Zur
Sicherheit nehme es eine entsprechende Auflage in die Verfügung auf
(Dispositiv-Ziff. 2.8); ausserdem einen Vorbehalt, wonach sie weitere An-
gaben betreffend den sicheren Betrieb im Luzerner Seebecken verlangen
und gegebenenfalls weitere Auflagen verfügen könne (Dispositiv-Ziff. 3).
C.
Am 18. April 2012 äusserte sich die SGV brieflich zu den von ihr vorge-
sehenen Sicherheitsmassnahmen. Sie führte namentlich aus, der Schiffs-
führer der für die Rundfahrten verwendeten neuen Panoramayacht MS
Saphir (nachfolgend: MS Saphir) könne vom Fahrstand aus über Video-
A-3854/2012
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kameras sowohl die Steuer- als auch die Backbordseite und den Heckbe-
reich überwachen. Bei der Rückwärtsfahrt werde zudem ein Matrose als
Heckwache eingesetzt.
D.
Am 2. Mai 2012 nahm die SNG in einem Brief an das BAV zum Schreiben
der SGV vom 18. April 2012 Stellung. Sie vertrat den Standpunkt, die ge-
planten Rundfahrten ab der L7 seien abzulehnen, da Abstandsvorschrif-
ten nicht eingehalten würden und klares Recht verletzt werde. Darüber
hinaus schüfen sie ein grosses Gefährdungs- und Konfliktpotential, was
auch die kantonalen Behörden bestätigten. Das Problem könne vermie-
den werden, wenn die SGV einen anderen Landungssteg anfahre.
E.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 hielt das BAV unter anderem fest, der
Vorschlag der SGV, bei der Rückwärtsfahrt eine Heckwache aufzustellen,
sei grundsätzlich nicht neu und werde bei der Achterausfahrt in der Regel
angewandt. Es habe jedoch Bedenken hinsichtlich der Ausführbarkeit
dieser Massnahme auf der MS Saphir. Unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 3
der Plangenehmigungsverfügung (Vorbehalt weiterer Sicherheitsaufla-
gen) ordnete es deshalb an, es sei auf der Strecke von der beim Kultur-
und Kongresszentrum gelegenen Landungsbrücke 3 (Südseite des Lu-
zerner Seebeckens; nachfolgend: L3) zur L7 und retour eine dritte Person
an Bord zu nehmen. Diese habe bei der Rückwärtsfahrt nach dem Able-
gen von der L7 die Funktion als Heckwache/Ausguck zu übernehmen und
den Schiffsführer bei Gefahr zu informieren.
F.
Am 4. Mai 2012 machte die SNG in einem Brief an das BAV geltend, die
verfügte Auflage gehe insbesondere von falschen Abstandszahlen aus
und entschärfe die Sicherheitsproblematik nicht hinreichend. Sie ersuchte
daher um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Gleiches tat auch die
SGV. Am 8. Mai 2012 schlug das BAV eine Besprechung mit sämtlichen
Beteiligten vor. Am 11. Mai 2012 hielt es in Bestätigung einer entspre-
chenden E-Mail vom Vortag fest, es beabsichtige, in der Angelegenheit
eine Besprechung mit der SGV und der SNG durchzuführen. Sollte dabei
keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, werde es über den
Streitgegenstand eine anfechtbare Verfügung erlassen oder die Plange-
nehmigung in Wiedererwägung ziehen. Die in der Folge am 15. Mai 2012
durchgeführte Besprechung führte zu keinem Ergebnis.
A-3854/2012
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 zog das BAV die Plangenehmigungs-
verfügung in Wiedererwägung und ergänzte deren Dispositiv um die be-
reits in seinem Schreiben vom 3. Mai 2012 angeordnete Sicherheitsauf-
lage (nachfolgend: Wiedererwägungsverfügung). In einer weiteren Verfü-
gung vom gleichen Datum wies es zudem die von ihm als "Beschwerde"
bezeichneten Einwände, die die SNG namentlich mit Schreiben vom
2. Mai 2012 gegen das Anfahren der L7 durch die SGV erhoben hatte, ab
(nachfolgend: Abweisungsverfügung).
H.
Am 18. Juli 2012 erhebt die SNG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
zwei separaten, aber inhaltlich übereinstimmenden Eingaben Beschwer-
de gegen die beiden Verfügungen des BAV (nachfolgend: Vorinstanz)
vom 22. Juni 2012 und beantragt, diese seien aufzuheben. Soweit dies
nicht bereits mit der Wiedererwägungsverfügung geschehen sei, sei zu-
dem auch die Plangenehmigungsverfügung aufzuheben. Ausserdem sei
der SGV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Anfahren der L7 (na-
mentlich) mit der MS Saphir zu verbieten. Zur Begründung bringt sie in
formeller Hinsicht insbesondere vor, die angefochtenen Verfügungen sei-
en in krasser Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ergangen. So
sei sie nicht in das Plangenehmigungsverfahren einbezogen worden, ob-
schon ihr Bootssteg in unmittelbarer Nachbarschaft zur L7 liege. In mate-
rieller Hinsicht macht sie namentlich geltend, die Beschwerdegegnerin
gefährde durch das Anfahren der L7 im Rahmen ihrer neuen Rundfahrten
die Sicherheitssituation im Luzerner Seebecken massiv. Auch verletze sie
Abstandsvorschriften.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 vereinigt der Instruktionsrichter
die beiden formell eröffneten Beschwerdeverfahren unter der Nummer
A-3854/2012.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012 weist er das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde bzw. Anordnung eines vorsorglichen Anfahrverbots ab.
K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. September
2012 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur
A-3854/2012
Seite 5
Begründung verweist sie grundsätzlich auf die angefochtenen Verfügun-
gen. Ergänzend führt sie aus, die im Plangenehmigungsverfahren erfolgte
Verletzung des rechtlichen Gehörs sei im anschliessenden Verfahren vor
ihr geheilt worden. Die mit der Wiedererwägungsverfügung angeordnete
Sicherheitsauflage reiche im Weiteren zur Gewährleisung der Sicherheit
im Luzerner Seebecken aus.
L.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
28. September 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung führt sie in formeller Hinsicht insbesondere aus, die Vorinstanz
habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht
verletzt. In materieller Hinsicht macht sie geltend, das Anfahren der L7
führe nicht zu einer Verletzung von Abstandsvorschriften. Mit der ange-
ordneten Sicherheitsauflage sei weiter sämtlichen erforderlichen Vor-
sichtsmassnahmen zur Vermeidung von Unfällen genüge getan.
M.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember
2012 vollumfänglich an ihren Anträgen und Ausführungen in der Be-
schwerde fest und äussert sich ergänzend zu den Ausführungen der Be-
schwerdegegnerin und der Vorinstanz.
N.
Die Vorinstanz bekräftigt in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2013 ih-
ren Antrag und ihre Ausführungen in der Vernehmlassung sowie ihre Er-
wägungen in den angefochtenen Verfügungen und macht einige ergän-
zende Bemerkungen.
O.
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar
2013 an ihrem Antrag und ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort
fest und macht einige zusätzliche Ausführungen.
P.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters äussert sich am 12. Februar
2013 auch die Wasserpolizei des Kantons Luzern zur Angelegenheit. Sie
führt namentlich aus, im untersten Teil des Luzerner Seebeckens sei es
an stark frequentierten Tagen schlichtweg nicht möglich, den vorge-
schriebenen Abstand von 50 Metern gegenüber Kursschiffen einzuhalten,
wenn die MS Saphir die L7 anfahre. Weiter hält sie fest, bislang seien
A-3854/2012
Seite 6
keine Beschwerden oder Meldungen über prekäre Situationen im Zu-
sammenhang mit der neuen Anfahrpraxis eingegangen.
Q.
Die Beschwerdeführerin äussert sich am 25. Februar 2013 ergänzend zu
einigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz, die
sie als unzutreffend oder suggestiv qualifiziert.
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Die beiden Verfügungen vom 22. Juni 2012 und die Plangenehmi-
gungsverfügung sind zulässige Anfechtungsobjekte und stammen von ei-
ner Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Da sich die Beschwerde nur dann auch gegen die Plangenehmi-
gungsverfügung richtet, wenn diese durch die Wiedererwägungsverfü-
gung nicht gänzlich aufgehoben wird, ist zunächst zu klären, ob und ge-
gebenenfalls inwieweit dies der Fall ist.
1.2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die
Plangenehmigungsverfügung vollumfänglich in Wiedererwägung gezo-
gen. Zur Begründung verweist sie auf Dispositiv-Ziff. 1 der Wiedererwä-
gungsverfügung, wonach die Plangenehmigungsverfügung in Wiederer-
wägung gezogen und das Dispositiv mit der erwähnten Sicherheitsaufla-
ge ergänzt wird. Ausserdem beruft sie sich auf das Schreiben der Vorin-
stanz vom 11. Mai 2012, mit dem diese für den Fall, dass keine einver-
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Seite 7
nehmliche Lösung gefunden werden sollte, in Aussicht stellte, eine an-
fechtbare Verfügung über den Streitgegenstand zu erlassen oder die
Plangenehmigung in Wiedererwägung zu ziehen.
1.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Wiedererwägungsverfü-
gung sei eine "ergänzende Wiedererwägung" zur Ergänzung einer fehler-
freien Verfügung. Sie stütze sich auf den ausdrücklichen Vorbehalt in
Dispositiv-Ziff. 3 der Plangenehmigungsverfügung. Gestützt auf diesen
sei bereits die gleichlautende Sicherheitsauflage im Schreiben der Vorin-
stanz vom 3. Mai 2013 angeordnet worden. Die Ergänzung betreffe ledig-
lich die in der Plangenehmigungsverfügung erlassenen bzw. vorbehalte-
nen Sicherheitsauflagen, nicht aber die Plangenehmigung für die In-
standsetzung und Benützung der L7 als solche.
1.2.3 Die Vorinstanz führt in der Wiedererwägungsverfügung aus, sie ha-
be eine fehlerfreie Plangenehmigungsverfügung erlassen. Mit den Anga-
ben der Beschwerdegegnerin zu den geplanten Sicherheitsmassnahmen
sei nachträglich eine Veränderung der Sachlage eingetreten, die sie ver-
anlasse, die formell rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung in Wie-
dererwägung zu ziehen. Dies sei möglich, da das öffentliche Interesse an
der Durchsetzung des objektiven Rechts – und damit der Gewährleistung
einer möglichst hohen Sicherheit im Luzerner Seebecken – höher zu ge-
wichten sei als das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Rechtssi-
cherheit. In der Vernehmlassung erklärt sie, die Wiedererwägungsverfü-
gung ergänze die Plangenehmigungsverfügung um eine zusätzliche Auf-
lage; die bereits verfügten Auflagen behielten ihre Gültigkeit. Die Plange-
nehmigungsverfügung werde somit bloss punktuell in Wiedererwägung
gezogen.
1.2.4 Wie erwähnt (vgl. Bst. B), verpflichtete die Vorinstanz die Be-
schwerdegegnerin mit Dispositiv-Ziff. 2.8 der Plangenehmigungsverfü-
gung, ihr mitzuteilen, welche Massnahmen sie zu treffen beabsichtige, um
einen sicheren Betrieb im Luzerner Seebecken zu gewährleisten. In
Dispositiv-Ziff. 3 behielt sie sich zudem vor, diesbezüglich weitere Anga-
ben zu verlangen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu verfügen. Un-
ter ausdrücklicher Berufung auf diesen Vorbehalt ordnete sie mit Schrei-
ben vom 3. Mai 2012 die erwähnte Sicherheitsauflage an und bestätigte
diese auf Verlangen beider Parteien mit der Wiedererwägungsverfügung.
Dass sie damit auf die Plangenehmigungsverfügung zurückgekommen
wäre und deren Inhalt überprüft sowie geändert hätte, ist nicht ersichtlich.
Vielmehr ergänzte sie diese entsprechend dem erwähnten Vorbehalt um
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Seite 8
eine weitere (Sicherheits-) Auflage. Die Wiedererwägungsverfügung zieht
die Plangenehmigungsverfügung ihrem tatsächlichen Gehalt nach somit
weder punktuell noch umfassend in Wiedererwägung (vgl. ANDREA PFLEI-
DERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009, Rz. 7 ff. zu Art. 58); vielmehr tritt sie als zusätzliche Verfü-
gung zu dieser hinzu. Trotz ihrer unrichtigen Bezeichnung durch die Vor-
instanz ist sie daher in diesem Sinn zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 1.3).
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass Dispositiv-Ziff. 1 der Wiederer-
wägungsverfügung im ersten Teil des ersten Satzes ohne Einschränkung
festhält, die Plangenehmigungsverfügung werde in Wiedererwägung ge-
zogen. Ihr rechtlicher Gehalt ergibt sich ohne Weiteres bereits aus dem
zweiten Teil dieses Satzes, wonach das Dispositiv der Plangenehmi-
gungsverfügung um die erwähnte Sicherheitsauflage ergänzt wird. Auch
aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 11. Mai 2012 ergibt sich keine
andere Beurteilung. Obschon auch in diesem allgemein von Wiedererwä-
gung die Rede ist, wird angesichts der Eingaben der Beschwerdeführerin
vom 15. März sowie 2. und 4. Mai 2012 an die Vorinstanz (vgl. da-
zu Bst. A, D und F sowie E. 4.4.2) klar, dass sich eine allfällige Wiederer-
wägung auf die streitige, in diesen Eingaben aufgeworfene Sicherheits-
frage beschränken würde.
Mit der Wiedererwägungsverfügung wird die Plangenehmigungsverfü-
gung somit weder ganz noch teilweise aufgehoben. Es ist daher auch be-
züglich dieser Verfügung zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten
werden kann.
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Beschwerdebefugt ist in erster Linie der materielle Adressat
einer Verfügung, dessen Rechtsstellung durch die Verfügung direkt beein-
trächtigt wird. Beschwerdeberechtigt können weiter auch Dritte sein. Dies
ist bei Beschwerden gegen adressatenbegünstigende Verfügungen der
Fall, wenn die Dritten in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Be-
ziehung zur Streitsache stehen und ein eigenes schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben
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Seite 9
(vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar
VwVG, Rz. 24 und 26 zu Art. 48).
1.3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei umfassend zur Be-
schwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung legitimiert. Die Vorin-
stanz schliesst sich dieser Meinung an. Die Beschwerdegegnerin macht
demgegenüber geltend, die Legitimation der Beschwerdeführerin bestehe
lediglich hinsichtlich der in den Dispositiv-Ziff. 2.8 und 3 dieser Verfügung
erlassenen bzw. vorbehaltenen Sicherheitsauflagen, nicht jedoch hin-
sichtlich der Plangenehmigung für die Instandsetzung der L7 als solche,
da auch die Wiedererwägungsverfügung lediglich diese Sicherheitsaufla-
gen betreffe.
Die Beschwerdeführerin hat zwar die erforderliche Beziehungsnähe zur
Streitsache, da sie in unmittelbarer Nähe zur L7 eine Bootsvermietung
betreibt, die durch das regelmässige Anfahren dieser Landungsbrücke mit
der MS Saphir im Rahmen der neuen Rundfahrten betroffen wird
(vgl. insbesondere E. 7.5.1). Die Beschwerdegegnerin liess die geneh-
migten Reparaturarbeiten an der L7 allerdings noch im Verlauf des Früh-
jahrs 2012 und damit noch vor Beschwerdeerhebung ausführen. Anders
als bei einem Neubau können diese Arbeiten nicht rückgängig gemacht
werden, ist doch nicht ersichtlich, wie sich die L7 wieder in ihren früheren,
renovationsbedürftigen Zustand versetzen liesse. Mit der Aufhebung der
Plangenehmigung als solche könnte die Beschwerdeführerin deshalb nur
dann (indirekt) das Anfahren der L7 im Rahmen der neuen Rundfahrten
verhindern, wenn der Beschwerdegegnerin mit dieser Genehmigung
zugleich die Befugnis für das Anfahren dieser Landungsbrücke erteilt
würde. Dies trifft jedoch nicht zu; Gegenstand der Plangenehmigung als
solche bildet einzig die Instandsetzung der L7. Der Beschwerdeführerin
mangelte es damit hinsichtlich der Plangenehmigung als solche bereits
im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem schutzwürdigen Be-
schwerdeinteresse, besteht doch ein solches grundsätzlich darin, einen
wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteil zu
vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl.
statt vieler BGE 138 III 537 E. 1.2.2 m.w.H.). Auf die Beschwerde ist des-
halb insoweit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten (vgl. auch
E. 1.4).
Die Dispositiv-Ziff. 2.8 und 3 der Plangenehmigungsverfügung betreffen
im Weiteren zwar die streitige Sicherheitsfrage. Die Vorinstanz hat die mit
Dispositiv-Ziff. 2.8 verlangten Angaben von der Beschwerdegegnerin al-
A-3854/2012
Seite 10
lerdings erhalten und mit der Wiedererwägungsverfügung zudem die in
Dispositiv-Ziff. 3 vorbehaltene zusätzliche Sicherheitsauflage angeordnet.
Ab diesem Zeitpunkt hatten die beiden Dispositiv-Ziffern für die streitige
Frage deshalb keine Bedeutung mehr. Der Beschwerdeführerin fehlte
somit auch in dieser Hinsicht bereits bei der Beschwerdeeinreichung ein
schutzwürdiges Beschwerdeinteresse. Auf ihre Beschwerde kann deshalb
hinsichtlich der gesamten Plangenehmigungsverfügung nicht eingetreten
werden.
1.3.3 Die Wiedererwägungsverfügung ergänzt die Plangenehmigungsver-
fügung zwar um eine Sicherheitsauflage, von der auch der Bootsvermie-
tungsbetrieb der Beschwerdeführerin profitiert. Dieser wird jedoch durch
das regelmässige Anfahren der L7 mit der MS Saphir im Rahmen der
neuen Rundfahrten weiterhin betroffen. Mit der Anordnung des beantrag-
ten Anfahrverbots liesse sich dies verhindern. Die Beschwerdeführerin
hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Ände-
rung der Wiedererwägungsverfügung. Sie nahm weiter am Verfahren, das
zum Erlass dieser Verfügung führte (fortgesetztes Plangenehmigungsver-
fahren; vgl. dazu E. 1.3.4), teil, wenn auch teilweise nur informell. Sie hat
zudem die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. E. 1.3.2).
Ihre Legitimation zur (Dritt-) Beschwerde gegen die Wiedererwägungsver-
fügung ist daher zu bejahen.
1.3.4 Nach dem Wortlaut von Dispositiv-Ziff. 1 der Abweisungsverfügung
wird die "Beschwerde" der Beschwerdeführerin vom 2. bzw. 4. Mai 2012
abgewiesen. Diese Formulierung erscheint zwar etwas unglücklich und
verwirrend, da es sich bei den beiden Eingaben nicht um eine Beschwer-
de handelt und die Abweisungsverfügung nicht im Rahmen eines Be-
schwerdeverfahrens erging. Aus der Begründung der Verfügung wird in-
des deutlich, dass die Vorinstanz mit dieser Formulierung den von der
Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 2. Mai 2012 implizit gestellten
Antrag auf Anordnung eines Anfahrverbots abweist. Sie verfügt somit
nicht die mit der Wiedererwägungsverfügung angeordnete Sicherheitsauf-
lage ein zweites Mal. Vielmehr teilt sie den Entscheid über die streitige
Sicherheitsfrage in zwei sich ergänzende Verfügungen auf, die insgesamt
auf diese Frage beschränkt bleiben.
Dieses Vorgehen erscheint zwar unnötig kompliziert, da implizit bereits
mit der Anordnung der Sicherheitsauflage der weitergehende Antrag der
Beschwerdeführerin abgewiesen wird. Es kann zudem nicht damit ge-
rechtfertigt werden, die Abweisungsverfügung sei im Rahmen eines
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Seite 11
sog. Anstandsverfahrens nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b (so im Rubrum dieser
Verfügung) bzw. Bst. a (so in den Erwägungen dieser Verfügung) des Ei-
senbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) ergan-
gen, da ein derartiges Verfahren gar nicht stattfand. Die streitige Sicher-
heitsfrage wurde vielmehr in einem einzigen Verfahren, dem hinsichtlich
dieser Frage fortgesetzten Plangenehmigungsverfahren, behandelt, und
zwar zu einem grossen Teil noch während der bezüglich der Plangeneh-
migungsverfügung laufenden Rechtsmittelfrist. Wie bereits aus dem
Schreiben der Vorinstanz vom 11. Mai 2012 und deren entsprechender
E-Mail vom Vortag hervorgeht (vgl. Bst. F und E. 1.2.4), bildeten auch die
Vergleichsgespräche vom 15. Mai 2012 Teil dieses (einzigen) Verfahrens.
All dies ändert allerdings nichts daran, dass die Abweisungsverfügung ei-
nen klar definierten Gegenstand hat und inhaltlich mit der Wiedererwä-
gungsverfügung koordiniert ist.
Die Beschwerdeführerin erleidet durch die Abweisung ihres Begehrens
um Anordnung eines Anfahrverbots den bereits im Zusammenhang mit
der Wiedererwägungsverfügung erläuterten Nachteil (vgl. E.1.3.3). Die-
sen könnte sie mit der Aufhebung bzw. Änderung der Abweisungsverfü-
gung beseitigen. Sie hat daher ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse.
Sie ist zudem materielle Verfügungsadressatin und nahm am fortgesetz-
ten Plangenehmigungsverfahren teil, wenn auch teilweise nur informell.
Sie ist daher auch zur Anfechtung der Abweisungsverfügung befugt.
1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und hin-
sichtlich der Wiedererwägungs- und der Anfechtungsverfügung auch
fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Soweit sich die Beschwer-
de gegen diese beiden Verfügungen richtet, ist demnach auf sie einzutre-
ten.
Hinsichtlich der Plangenehmigungsverfügung, die die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin am 18. April 2012 informell per E-Mail zustellte, wurde
die Beschwerdefrist dagegen an sich verpasst. Die Beschwerdeführerin
macht allerdings geltend, es wäre krass treuwidrig, ihr dies entgegenzu-
halten, da die Vorinstanz mit der E-Mail vom 10. und dem Schreiben vom
11. Mai 2012 für den Fall des Scheiterns der Vergleichsgespräche den Er-
lass einer anfechtbaren Verfügung oder die Wiedererwägung der Plange-
nehmigung in Aussicht gestellt habe. Wie es sich damit verhält, braucht
indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da auf die Beschwerde hin-
sichtlich der Plangenehmigungsverfügung schon mangels Beschwerdele-
gitimation nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.3.2).
A-3854/2012
Seite 12
2.
Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Wiedererwägungs- und die
Abweisungsverfügung (bzw. die Plangenehmigungsverfügung; eine klare
Unterscheidung ist nicht erkennbar) in formeller Hinsicht drei Einwände.
Nachfolgend wird zunächst auf die Rüge der fehlenden Zuständigkeit der
Vorinstanz eingegangen, anschliessend auf die beiden weiteren Rügen
(vgl. E. 3 [zwei Verfügungen statt eine] und E. 4 [Gehörsverletzung]).
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die neuen Rundfahrten mit
der MS Saphir, in deren Rahmen die L7 angefahren werde, fielen nicht
unter die Konzession der Beschwerdegegnerin. Sie seien somit nicht als
konzessionierte Schifffahrt im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Bundesge-
setzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG,
SR 747.201) zu qualifizieren, weshalb die Bestimmungen des EBG nicht
hätten angewendet werden dürfen. Da es sich nicht um ein konzessio-
niertes Angebot handle, betreffe der vorliegende Fall auch kein Schiff des
Bundes oder ein öffentliches Schifffahrtsunternehmen im Sinne von Art. 8
BSG. Für die Plangenehmigung wäre daher nicht die Vorinstanz, sondern
der Kanton Luzern zuständig gewesen. Zudem wäre nicht das Plange-
nehmigungsverfahren gemäss EBG anwendbar gewesen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Argumentation und die
Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer
Konzession seien abwegig und nicht nachvollziehbar. Sie basierten
offenbar auf der Annahme, die Vorinstanz habe das Plangenehmigungs-
verfahren für den neuen Rundfahrtenbetrieb mit der MS Saphir durchge-
führt. Dies treffe jedoch nicht zu. Die L7 habe (turnusgemäss) erneuert
werden müssen, wofür eine Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz
notwendig gewesen sei.
2.3 Die Vorinstanz stützt ihre Zuständigkeit und die Anwendbarkeit des
eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens in der Plangenehmi-
gungsverfügung auf Art. 8 Abs. 1 und 2 BSG, Art. 18 Abs. 2 Bst. a EBG
sowie Art. 16 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 (SBV,
SR 747.201.7). Daran hält sie im Beschwerdeverfahren fest.
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 4 BSG gelten für die konzessionierte Binnen-
schifffahrt zwar verschiedene Bestimmungen des EBG sinngemäss. Das
eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren wird von diesem Ver-
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Seite 13
weis allerdings nicht umfasst. Die Bestimmung ist daher für die hier strei-
tige Frage nicht unmittelbar von Belang.
2.4.2 Nach Art. 8 Abs. 1 BSG benötigt, wer Hafen-, Umschlags- und Lan-
dungsanlagen für Schiffe des Bundes und öffentlicher Schifffahrtsunter-
nehmen erstellen, ändern oder betreiben will, eine Plangenehmigung der
Vorinstanz. Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem EBG
(Art. 8 Abs. 2 BSG). Alle übrigen Anlagen unterstehen der Aufsicht der
Kantone (Art. 8 Abs. 4 BSG). Gemäss Art. 16 SBV richtet sich das Plan-
genehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die ganz oder überwie-
gend dem Betrieb eines öffentlichen Schifffahrtsunternehmens dienen,
sowie für Bauten und Anlagen Dritter (Nebenanlagen) sinngemäss nach
den Bestimmungen des EBG und der Verordnung vom 2. Februar 2000
über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE,
SR 742.142.1).
Was unter einem öffentlichen Schifffahrtsunternehmen zu verstehen ist,
wird weder in Art. 8 Abs. 1 BSG noch in Art. 16 SBV umschrieben. Eine
Definition findet sich jedoch in Art. 2 Abs. 1 SBV. Nach deren klarem, im
Deutschen, Französischen und Italienischen übereinstimmenden Wortlaut
gelten als öffentliche Schifffahrtsunternehmen die eidgenössisch konzes-
sionierten und die eidgenössisch bewilligten Schifffahrtsunternehmen.
Diese Definition kann ohne Weiteres für die Auslegung von Art. 16 SBV
herangezogen werden, legt Art. 2 Abs. 1 SBV doch die Begriffsverwen-
dung für die SBV in allgemeiner Weise fest. Sie kann aber auch für die
Auslegung von Art. 8 Abs. 1 BSG verwendet werden, da keine Hinweise
darauf bestehen, dass der dortige Begriff des öffentlichen Schifffahrtsun-
ternehmens anders zu verstehen wäre. Die Beschwerdeführerin bringt
denn auch keine Gründe vor, wieso es für dessen Auslegung darauf an-
kommen sollte, ob eine Landungsanlage im Rahmen des eidgenössisch
konzessionierten bzw. bewilligten Schifffahrtsbetriebs angefahren wird. Ihr
Einwand dürfte letztlich auch gar nicht die Auslegung dieses Begriffs,
sondern vielmehr die Frage betreffen, ob die Vorinstanz lediglich für die
Plangenehmigung von Landungsanlagen zuständig ist, die von einem
öffentlichen Schifffahrtsunternehmen im Rahmen von dessen eidgenössi-
scher Konzession oder Bewilligung angefahren werden.
Eine derartige Einschränkung der vorinstanzlichen Zuständigkeit lässt
sich Art. 8 Abs. 1 BSG und Art. 16 SBV allerdings nicht entnehmen. Nach
deren, im Deutschen, Französischen und Italienischen übereinstimmen-
dem Wortlaut hängt die Zuständigkeit der Vorinstanz – soweit hier von In-
A-3854/2012
Seite 14
teresse – vielmehr lediglich davon ab, ob die Landungsanlage von einem
öffentlichen Schifffahrtsunternehmen bzw. von dessen Schiffen benützt
wird. Entscheidend ist mithin einzig der Status des Schifffahrtsunterneh-
mens, das die Landungsanlage betreibt bzw. mit seinen Schiffen anfährt.
Nicht von Belang ist dagegen, in welchem Rahmen die Benützung der
Landungsanlage erfolgt. Dass diese Frage eine Rolle spielen würde,
ergibt sich auch nicht aus den übrigen massgeblichen Auslegungsele-
menten (vgl. zu diesen statt vieler BGE 138 II 440 E. 13). Vielmehr legt
namentlich die systematische Auslegung ebenfalls eine einfache und kla-
re Zuständigkeitsabgrenzung nach dem Status des jeweiligen Schiff-
fahrtsunternehmens nahe. So basiert die gesamte SBV auf der nicht wei-
ter differenzierten Unterscheidung zwischen öffentlichen und anderen
Schifffahrtsunternehmen und regelt grundsätzlich nur Bau und Betrieb
von Schiffen und Anlagen der Ersteren (Art. 1 Abs. 1 SBV). Nach Art. 3
SBV ist die Vorinstanz zudem Aufsichtsbehörde für öffentliche Schiff-
fahrtsunternehmen (Abs. 1), während Schifffahrtsunternehmen ohne eid-
genössische Konzession bzw. – präziser – andere als öffentliche Schiff-
fahrtsunternehmen der Aufsicht der Kantone unterstehen (Abs. 2). Die
nicht weiter differenzierte Unterscheidung zwischen öffentlichen und an-
deren Schifffahrtsunternehmen bzw. – allgemeiner – eidgenössisch kon-
zessionierter oder bewilligter und anderer Binnenschifffahrt liegt zudem
auch dem übrigen Binnenschifffahrtsrecht zugrunde und wird in verschie-
denen Bestimmungen aufgegriffen (vgl. auch E. 5.1).
2.4.3 Die Zuständigkeit der Vorinstanz nach Art. 8 Abs. 1 BSG und Art. 16
SBV hängt demnach nicht davon ab, in welchem Rahmen die MS Saphir
die L7 anfährt. Relevant ist vielmehr allein, ob die Beschwerdegegnerin
ein öffentliches Schifffahrtsunternehmen im vorstehend erläuterten Sinn
ist. Dies ist unbestritten der Fall (vgl. die bei den Akten liegende Eidge-
nössische Konzession der Vorinstanz vom 22. November 1999 für die re-
gelmässige gewerbsmässige Beförderung von Personen mit Schiffen auf
dem Vierwaldstättersee). Die Vorinstanz war deshalb für die Erteilung der
Plangenehmigung nach dem Plangenehmigungsverfahren des EBG und
der VPVE zuständig. Sie war weiter auch zum Erlass der Wiedererwä-
gungs- und der Abweisungsverfügung zuständig, ergingen diese doch im
Rahmen des hinsichtlich der streitigen Sicherheitsfrage fortgesetzten
Plangenehmigungsverfahrens (vgl. dazu E. 1.3.4). Soweit die Rüge der
mangelnden Zuständigkeit auch für die Wiedererwägungs- und die Ab-
weisungsverfügung gilt, bezüglich welcher auf die Beschwerde eingetre-
ten werden kann, ist sie deshalb abzuweisen.
A-3854/2012
Seite 15
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht weiter, die Wieder-
erwägungs- und die Abweisungsverfügung ordneten die gleiche Sicher-
heitsauflage an, richteten sich jedoch an unterschiedliche Parteien. Wer-
de eine der Verfügungen nicht angefochten, erwachse die Sicherheitsauf-
lage in Rechtskraft. Dies verunmögliche die Anfechtung der anderen Ver-
fügung, was widersprüchlich und rechtlich nicht haltbar sei. Die beiden
Verfügungen seien daher auch aus diesem Grund aufzuheben.
3.2 Wie dargelegt (vgl. E. 1.3.4), verfügt die Vorinstanz mit der Abwei-
sungsverfügung nicht die mit der Wiedererwägungsverfügung angeordne-
te Sicherheitsauflage ein zweites Mal. Vielmehr teilt sie den Entscheid
über die streitige Sicherheitsfrage in zwei sich ergänzende Verfügungen
auf. Dieses Vorgehen vermag zwar nicht zu überzeugen (vgl. E. 1.3.4);
der Beschwerdeführerin entsteht dadurch jedoch kein Nachteil, zumal sie
ohnehin beide Verfügungen angefochten hat. Ihre Rüge erweist sich des-
halb als unberechtigt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht ausserdem gel-
tend, sie sei von der Vorinstanz nicht als Partei in das Plangenehmi-
gungsverfahren einbezogen worden, obwohl sie in unmittelbarer Nach-
barschaft zur L7 eine Bootsvermietung betreibe. Dieses Verfahren weise
somit gravierende Mängel auf und sei deshalb korrekt zu wiederholen.
Dass sie nach dem Ergehen der Plangenehmigungsverfügung informell
teilweise am Verfahren beteiligt worden sei, ändere daran nichts, zumal
ihr die Vorinstanz mehrfach zugesichert habe, das Verfahren werde
nochmals durchgeführt, falls die Vergleichsgespräche zu keiner Einigung
führten. Die Wiedererwägungs- und die Abweisungsverfügung (sowie
– eventualiter – die Plangenehmigungsverfügung) seien deshalb aufzu-
heben.
4.2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin kann offen bleiben, ob die Be-
schwerdeführerin zu Unrecht nicht als Partei in das Plangenehmigungs-
verfahren einbezogen wurde, sei dieser doch dadurch kein Nachteil ent-
standen. So sei sie noch während des laufenden Plangenehmigungsver-
fahrens direkt bei der Vorinstanz vorstellig geworden und habe unter
Hinweis auf die angebliche Sicherheitsgefährdung sinngemäss verlangt,
die L7 dürfe von der MS Saphir im Rahmen der neuen Rundfahrten nicht
A-3854/2012
Seite 16
angefahren werden. Die Vorinstanz habe diese Eingabe in der Plange-
nehmigungsverfügung aufgegriffen und die Beschwerdeführerin in der
Folge laufend über die Sicherheitsfrage informiert und faktisch als Partei
in das Verfahren einbezogen. Auf deren ausdrücklichen Wunsch habe sie
zudem die Wiedererwägungs- und die Abweisungsverfügung erlassen. Im
Anstandsverfahren nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b EBG sei die Beschwerde-
führerin überdies formell als Partei mit allen Verfahrensrechten einbezo-
gen worden. Ein allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Plange-
nehmigungsverfahren wäre somit in diesem Verfahren geheilt worden.
4.3 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin sei versehentlich
nicht in das Plangenehmigungsverfahren einbezogen worden, wodurch
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie habe jedoch
im anschliessenden Anstandsverfahren ihre Sicherheitsbedenken aus-
führlich darlegen können. Diese seien in die Wiedererwägungs- und die
Abweisungsverfügung eingeflossen und in diesen Verfügungen ab-
schliessend beurteilt worden. Die im Plangenehmigungsverfahren erfolgte
Verletzung des rechtlichen Gehörs sei somit bereits im Verfahren vor ihr
geheilt worden.
4.4
4.4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und na-
mentlich in den Art. 26 - 33 und 35 Abs. 1 VwVG konkretisierte Grundsatz
des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt an-
dererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien
dar. Er umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit
sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen
kann. Dazu zählen insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Ent-
scheids zur Sache zu äussern, das Recht, erhebliche Beweise beizubrin-
gen und das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Weiter gehören da-
zu das Recht, über sämtliche entscheidrelevante Vorgänge und Grundla-
gen informiert zu werden, das Recht auf Vertretung und Verbeiständung
und das Recht auf Begründung (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 286 E. 5.1,
BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 128 V 272 E. 5b/bb, BGE 127 I 54 E. 2b; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-773/2011 vom 24. Mai 2013
E. 6.3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; RENÉ RHI-
NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-
MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 309 ff.).
A-3854/2012
Seite 17
Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller
Natur, was zur Folge hat, dass seine Verletzung ungeachtet der Er-
folgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Eine Verletzung des
Gehörsanspruchs kann indes als geheilt gelten, wenn die unterbliebene
Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren
nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Kogni-
tion prüft wie die untere Instanz. Wiegt die Verletzung der Parteirechte
besonders schwer, ist eine Heilung allerdings ausgeschlossen. Dem Be-
schwerdeführenden dürfen durch die Heilung zudem keine unzumutbaren
Nachteile erwachsen. Diese sollte ausserdem die Ausnahme bleiben
(vgl. zum Ganzen BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 133 I 201 E. 2.2,
BGE 132 V 387 E. 5.1 und BGE 126 V 130 E. 2b; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 8.1.3 m.w.H.;
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Art. 35 Rz. 19 ff.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.112
ff.).
4.4.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
nicht als Partei in das Plangenehmigungsverfahren einbezogen. Sie
nahm zudem an dem hinsichtlich der streitigen Sicherheitsfrage fortge-
setzten Plangenehmigungsverfahren nur teilweise formell teil. Sie brachte
der Vorinstanz jedoch bereits mit Schreiben vom 15. März 2012, mithin
noch vor Erlass der Plangenehmigungsverfügung, ihre Sicherheitsbeden-
ken ein erstes Mal zur Kenntnis und verlangte sinngemäss, die Be-
schwerdegegnerin dürfe die L7 im Rahmen der geplanten neuen Rund-
fahrten nicht anfahren. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012, d.h. nach Erge-
hen der Plangenehmigungsverfügung, brachte sie ihre Bedenken in Re-
aktion auf die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. April
2012 vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen ein zweites Mal vor und
verlangte erneut sinngemäss ein Anfahrverbot. Mit Brief vom 4. Mai 2012
kritisierte sie die am Vortag von der Vorinstanz verfügte Sicherheitsaufla-
ge als unzureichend und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Im Rah-
men der ergebnislosen Vergleichsgespräche vom 15. Mai 2012 nahm sie
ein weiteres Mal zur Sicherheitsfrage Stellung. Die Vorinstanz setzt sich
in der Abweisungsverfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin
auseinander und erläutert, wieso sie die mit der Wiedererwägungsverfü-
gung formell bestätigte Sicherheitsauflage vom 3. Mai 2012 als ausrei-
chend und ein Anfahrverbot als nicht erforderlich erachtet. In der Wieder-
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Seite 18
erwägungsverfügung begründet sie zudem, wieso sie die Anordnung der
Sicherheitsauflage für notwendig hält, wobei sie sich teilweise zu den
gleichen Fragen äussert wie in der Abweisungsverfügung.
4.4.3 Es kann somit nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe
sich im fortgesetzten Plangenehmigungsverfahren, in dessen Rahmen
die Wiedererwägungs- und die Abweisungsverfügung ergingen, nicht aus-
reichend zur streitigen Sicherheitsfrage äussern können. Ebenso wenig
kann der Vorinstanz vorgeworfen werden, sie habe sich in diesen beiden
Verfügungen nicht im erforderlichen Mass mit dieser Frage bzw. den
diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt
resp. nicht hinreichend begründet, wieso sie deren Vorbringen nicht als
überzeugend erachtet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diese bei-
den Verfügungen, die einzig die Sicherheitsfrage zum Gegenstand haben
(vgl. E. 1.3.4), in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Be-
schwerdeführerin ergangen sein sollten. Selbst wenn im Übrigen von ei-
ner Gehörsverletzung ausgegangen würde, könnte diese als im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren geheilt gelten, da sich die Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen dieses Verfahrens erneut einlässlich zur Sicherheitsfra-
ge äusserte und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Heilung er-
füllt wären (vgl. E. 4.4.1). Eine Aufhebung der beiden Verfügungen wegen
der Gehörsverletzung bzw. eine Wiederholung des hinsichtlich der streiti-
gen Sicherheitsfrage durchgeführten fortgesetzten Plangenehmigungs-
verfahrens wäre deshalb nicht erforderlich.
4.4.4 Da auf die Beschwerde hinsichtlich der Plangenehmigungsverfü-
gung nicht eingetreten werden kann, kommt eine Aufhebung der Plange-
nehmigungsverfügung bzw. eine Wiederholung des Plangenehmigungs-
verfahrens wegen der geltend gemachten Gehörsverletzung von vorn-
herein nicht in Betracht. Es kann daher offen bleiben, ob in diesem Ver-
fahren der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Er-
wähnt sei jedoch, dass auch hier eine allfällige Gehörsverletzung als ge-
heilt gelten könnte, äusserte sich die Beschwerdeführerin doch, wie vor-
stehend dargelegt, bereits im fortgesetzten Plangenehmigungsverfahren
zur streitigen Sicherheitsfrage und nahm sie dazu im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren erneut Stellung. Dass die Vorinstanz für den Fall des
Scheiterns der Vergleichsgespräche eine anfechtbare Verfügung bzw. ei-
ne Wiedererwägung der Plangenehmigung in Aussicht stellte, ändert dar-
an allein schon deshalb nichts, weil diese Ankündigung einzig auf die
streitige Sicherheitsfrage zu beziehen ist (vgl. E. 1.2.4), mithin daraus
A-3854/2012
Seite 19
nicht abgeleitet werden kann, gegebenenfalls werde das gesamte Plan-
genehmigungsverfahren wiederholt.
5.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde in materieller Hin-
sicht mit Sicherheitsüberlegungen. Sie bringt vor, die Beschwerdegegne-
rin verletze durch das regelmässige Anfahren der L7 mit der MS Saphir
im Rahmen der neuen Rundfahrten zwingende Abstandsvorschriften und
gefährde massiv die Sicherheit im Luzerner Seebecken. Würde die
MS Saphir korrekterweise nicht als Kursschiff im Sinne von Art. 2 Bst. a
Ziff. 7 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV,
SR 747.201.1) qualifiziert, weil die Rundfahrten nicht Teil der Konzession
der Beschwerdegegnerin seien, würde die Sicherheitsproblematik ent-
schärft. Nachfolgend ist zunächst auf den binnenschifffahrtsrechtlichen
Status der MS Saphir einzugehen, setzt doch die im Anschluss daran
vorzunehmende Prüfung der ersten beiden Rügen (vgl. E. 6 [Verletzung
von Abstandsvorschriften] und 7 [Sicherheitsgefährdung]) Klarheit über
diesen voraus.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es hänge für die Qualifi-
kation eines Schiffs als Kursschiff – soweit hier von Interesse – davon ab,
ob es im Rahmen des konzessionierten Angebots verkehre. Wieso dem
so sein sollte, begründet sie allerdings nicht. Ihre Ansicht vermag denn
auch nicht zu überzeugen. Gemäss Art. 2 Bst. a Ziff. 7 BSV gilt als Kurs-
schiff ("bateau en service régulier", "battello in servizio regolare") ein
Schiff (so die französische und italienische Fassung) bzw. ein Fahrgast-
schiff (d.h. ein für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als
12 Personen verwendetes Schiff [vgl. Art. 2 Bst. a Ziff. 6 BSV]; so die
deutsche Fassung), das für einen Schiffsbetrieb des Bundes oder ein
eidgenössisch konzessioniertes Schifffahrtsunternehmen verkehrt. Nach
dem im Deutschen, Französischen und Italienischen insoweit überein-
stimmenden Wortlaut ist für die Qualifikation als Kursschiff – soweit hier
relevant – somit einzig erforderlich, dass ein Schiff bzw. ein Fahrgastschiff
für ein entsprechendes Unternehmen, mithin für ein Unternehmen mit ei-
nem besonderen bundesrechtlichen Status verkehrt. In welchem Rahmen
es dies tut, insbesondere, ob es sich um ein konzessioniertes Angebot
handelt, ist hingegen nicht von Belang.
Dieses Ergebnis wird durch die übrigen massgeblichen Auslegungsele-
mente nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr namentlich durch die sys-
tematische und teleologische Auslegung gestützt. So stellt, wie bereits
A-3854/2012
Seite 20
erwähnt (vgl. E. 2.4.2), auch die Zuständigkeitsregelung von Art. 8 Abs. 1
BSG und Art. 16 SBV – soweit hier von Interesse – auf die nicht weiter
differenzierte Unterscheidung zwischen Schifffahrtsunternehmen mit ei-
nem besonderen bundesrechtlichen Status bzw. öffentlichen Schifffahrts-
unternehmen und anderen ab. Diese Unterscheidung liegt zudem auch
der SBV als Ganzes sowie dem übrigen Binnenschifffahrtsrecht zugrunde
(vgl. ausführlicher E. 2.4.2). Die Gewährleistung der den Kursschiffen
eingeräumten Vorzugsstellung sowie Sicherheitsüberlegungen sprechen
ausserdem für eine einfache und klare Kategorisierung der Schiffe, die
auch für nautisch Unkundige bzw. mit den örtlichen Verhältnissen nicht
vertraute Personen nachvollziehbar und verständlich ist.
5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die MS Saphir als
Fahrgastschiff im Sinne von Art. 2 Bst. a Ziff. 6 BSV, das für die eidge-
nössisch konzessionierte Beschwerdegegnerin verkehrt, somit ungeach-
tet der Frage, ob die mit ihr durchgeführten Rundfahrten ab der L7 unter
die Konzession der Beschwerdegegnerin fallen, als Kursschiff im Sinne
von Art. 2 Bst. a Ziff. 7 BSV zu qualifizieren. Welcher Status den Rund-
fahrten zukommt, kann daher offen bleiben.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach Art. 48 Abs. 1 BSV liessen
ausweichpflichtige Schiffe den anderen Schiffen den für Kurs und Manö-
vrieren notwendigen Raum. Gegenüber Kursschiffen hielten sie einen Ab-
stand von 50 Metern ein. Dieser Mindestabstand könne von der Be-
schwerdegegnerin nicht eingehalten werden, wenn sie die L7 anfahre.
Gemäss Art. 161 BSV hätten Schiffsvermietungsstellen mit Bezug auf
Landestellen und Fahrlinien der Kursschiffe weiter einen angemessenen
Abstand aufzuweisen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Dass es
sich bei der L7 nicht um eine neue Anlage handle, sei unerheblich. Die
mit der Wiedererwägungsverfügung angeordnete Sicherheitsauflage än-
dere an der Verletzung der zwingenden Abstandsvorschriften nichts, ver-
möge sie doch die Abstandsunterschreitung nicht zu kompensieren. Dass
die Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden könnten, sei im Übri-
gen auch die Ansicht der örtlichen Behörden.
6.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Regel von Art. 48 Abs. 1 BSV
richte sich an die ausweichpflichtigen Schiffe und gebe den Kursschiffen
– nicht Ersteren – ein Vortritts- und Abstandsrecht. Die Beschwerdeführe-
rin habe entsprechend dafür zu sorgen, dass die von ihrem Steg abge-
A-3854/2012
Seite 21
henden Mietboote die vortrittsberechtigten Kursschiffe nicht behinderten
und einen Abstand von 50 Metern wahrten. Dies sei möglich und verhält-
nismässig. Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Art. 5 BSV, der ihre
Schiffsführer mit grosser Gewissenhaftigkeit verpflichtet seien, gehe im
Übrigen den Fahr- und Abstandsregeln vor. Dies sei insofern von Bedeu-
tung, als an schönen Sommertagen im vielbefahrenen Luzerner See-
becken der vorgeschriebene Abstand zu den Kursschiffen oft nicht ein-
gehalten werden könne. Art. 161 BSV verlange weiter einen "angemes-
senen" Abstand, ohne eine bestimmte Distanz in Metern vorzuschreiben.
Wann ein Abstand angemessen sei, hänge von den örtlichen Gegeben-
heiten ab und sei im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Dass der Ab-
stand vorliegend nicht angemessen sei, treffe nicht zu. Die Bestimmung
richte sich im Übrigen an den Schiffsvermieter. Wenn die Beschwerdefüh-
rerin der Auffassung sei, ihre Bootsvermietungsstelle sei zu nahe an der
L7, habe sie daher Massnahmen zu treffen, damit die Kursschiffe von den
Mietbooten nicht behindert würden.
6.3 Die Vorinstanz bringt vor, die L7 sei gemäss Zeichnung im Projekt-
dossier ca. 70 Meter von der Ausfahrt der Bootsvermietungsstelle ent-
fernt. Die dort ein- und ausfahrenden Mietboote könnten den Mindestab-
stand von 50 Metern, zu dem sie – nicht die Kursschiffe – gemäss Art. 48
BSV verpflichtet seien, gegenüber der MS Saphir daher (knapp) einhal-
ten. Für die Mietboote, die von der Aussenseite der Steganlage der Be-
schwerdeführerin abführen, sei dies dagegen schwierig. Hinsichtlich des
angemessenen Abstands gemäss Art. 161 BSV sei zu beachten, dass die
L7 keine neue Anlage, sondern bereits früher angefahren worden sei.
Durch ihre Instandsetzung werde der Abstand zur Bootsvermietungsstelle
nicht verändert. Da die Beschwerdegegnerin die neue Situation schaffe,
habe sie dieser im Rahmen ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 5
BSV Rechnung zu tragen. Da sie keine ausreichenden Sicherheitsmass-
nahmen vorgeschlagen habe, sei mit der Wiedererwägungsverfügung die
erwähnte Sicherheitsauflage angeordnet worden.
6.4
6.4.1 Nach Art. 42a BSV haben Schiffe öffentlicher Schifffahrtsunterneh-
men bei ihren Fahrten einer Fahrstrasse zu folgen, von der ohne Grund
nicht abgewichen werden darf. Die Fahrstrasse ist für Kursschiffe, die
sich nähern, freizuhalten. Gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. a BSV weichen un-
ter Vorbehalt von Art. 43 BSV (Verhalten gegenüber Schiffen der Überwa-
chungsbehörden) beim Begegnen und Überholen alle anderen Schiffe
A-3854/2012
Seite 22
den Kursschiffen aus. Gemäss Art. 48 Abs. 1 BSV lassen ausweichpflich-
tige Schiffe den anderen Schiffen den für Kurs und Manövrieren notwen-
digen Raum. Sie halten gegenüber Kursschiffen einen Abstand von min-
destens 50 Metern ein.
Wie aus dem im Deutschen, Französischen und Italienischen überein-
stimmenden, klaren Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 BSV hervorgeht, richtet
sich diese Bestimmung nicht an die Kursschiffe, sondern an die aus-
weichpflichtigen Schiffe. Da die MS Saphir als Kursschiff zu qualifizieren
ist (vgl. E. 5.2), hat somit nicht sie den Mindestabstand von 50 Metern
gegenüber den Mietbooten der Beschwerdeführerin zu wahren; vielmehr
haben diese diesen Abstand ihr gegenüber einzuhalten. Dass sie die L7
im Rahmen der neuen Rundfahrten anfährt bzw. die Abstandproblematik
– soweit sie überhaupt besteht (vgl. dazu E. 6.4.3) – auf den in diesem
Sinn geänderten Betrieb der L7 zurückzuführen ist, ändert daran nichts.
Dies wäre nur von Belang, wenn die Ausweich- bzw. Abstandspflicht ge-
genüber den Kursschiffen davon abhinge, aus welchem Grund ein Aus-
weichen erforderlich wird. Solches ergibt sich jedoch – soweit hier rele-
vant – weder aus dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 BSV und der anderen
erwähnten Bestimmungen noch aus den übrigen massgeblichen Ausle-
gungselementen. Ebenso wenig geht daraus hervor, dass das Vortritts-
recht der Kursschiffe – vorbehältlich der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach
Art. 5 BSV – nur unter bestimmten Umständen besteht bzw. in Anspruch
genommen werden darf oder die Kursschiffe dort nicht verkehren dürfen,
wo es zu Abstandsunterschreitungen kommt bzw. kommen könnte. Die
Anordnung eines Anfahrverbots wegen der geltend gemachten Unter-
schreitung des Mindestabstands von 50 Metern nach Art. 48 Abs. 1 BSV
hätte demnach zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin für eine Pflicht-
verletzung einzustehen hätte, die nicht von ihr, sondern den Führern der
Mietboote der Beschwerdeführerin begangen wird. Dieser wiederum er-
wüchse durch das pflichtwidrige Verhalten ihrer Kunden ein Vorteil. Dies
ist mit Art. 48 Abs. 1 BSV nicht vereinbar. Die Abstandproblematik steht
dem Anfahren der L7 durch die MS Saphir im Rahmen der neuen Rund-
fahrten daher nicht entgegen.
6.4.2 Gemäss dem im Deutschen, Französischen und Italienischen über-
einstimmenden Wortlaut von Art. 161 BSV haben (u.a.) Schiffsvermie-
tungsstellen zu den Landestellen und Fahrlinien der Kursschiffe einen
angemessenen Abstand aufzuweisen. Auch diese Bestimmung räumt den
Kursschiffen somit grundsätzlich eine Vorzugsstellung ein. Ihre genaue
Tragweite erscheint allerdings nicht ohne Weiteres klar. So stellt sich na-
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Seite 23
mentlich die Frage, wie es sich verhält, wenn der Betrieb einer bestehen-
den Landestelle für Kursschiffe bzw. die diesbezügliche Anfahrpraxis so
geändert wird, dass der Abstand zu einer bestehenden Schiffsvermie-
tungsstelle nicht mehr als angemessen erscheint. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin legen nahe, dass ihrer Ansicht nach eine entspre-
chende Änderung mit Art. 161 BSV nicht vereinbar ist und zu unterbleiben
hat. Eine Auslegung in diesem Sinn vermag indes für Fälle wie den hier
zu beurteilenden nicht zu überzeugen:
Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin
die L7 bereits in der Vergangenheit anfuhr. Zwar tat sie dies, jedenfalls in
letzter Zeit, entgegen ihrer Darstellung nur relativ selten und unregelmäs-
sig. Dass sie verpflichtet gewesen wäre, diese reduzierte Anfahrpraxis
auch in Zukunft beizubehalten, ist jedoch nicht ersichtlich. So legte die
Beschwerdeführerin insbesondere keine Dokumente vor, die die von ihr
geltend gemachte Vereinbarung, wonach die Beschwerdegegnerin die
Südseite, die privaten Anbieter dagegen die Nordseite des Luzerner See-
beckens zu befahren habe bzw. hätten (vgl. dazu E. 7.1), zu belegen
vermöchten. Unter diesen Umständen hätte eine Auslegung von Art. 161
BSV, wie sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin nahe legen, zur
Folge, dass die Beschwerdegegnerin auf eine in der Vergangenheit geüb-
te Praxis festgelegt würde, obschon sie sich zu dieser weder verpflichtet
hat noch sonst wie dazu verpflichtet ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 BSG). Die Be-
schwerdeführerin wiederum könnte sich gegen Veränderungen der bishe-
rigen Anfahrpraxis zur Wehr setzen, obschon ihr deren Fortbestehen nicht
zugesichert wurde und sie dieses auch nicht voraussetzen konnte. Die-
ses Ergebnis wäre mit der Zielsetzung von Art. 161 BSV nicht vereinbar,
liefe es doch der angestrebten Vorzugsstellung der Kursschiffe zuwider.
Eine Auslegung im erwähnten Sinn wird zudem auch nicht durch die übri-
gen massgeblichen Auslegungselemente gestützt. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass nach Art. 161 BSV eine Änderung des bisherigen Be-
triebs der Landestelle für Kursschiffe bzw. der diesbezüglichen Anfahr-
praxis im dargelegten Sinn in Situationen wie der vorliegenden zulässig
ist. Auch diese Abstandproblematik steht dem Anfahren der L7 durch die
MS Saphir im Rahmen der neuen Rundfahrten demnach nicht entgegen.
6.4.3 Bei diesem Ergebnis braucht grundsätzlich nicht weiter auf die Fra-
ge eingegangen zu werden, ob die neue Anfahrpraxis unvermeidlich zu
einer Unterschreitung der in Art. 48 Abs. 1 und Art. 161 BSV vorgesehe-
nen Abstände führt. Erwähnt sei jedoch, dass die Problematik in erster
Linie hinsichtlich derjenigen Mietboote besteht, die an der Aussenseite
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der Steganlage der Beschwerdeführerin festgemacht sind und dort an-
bzw. von dort ablegen. Soweit die Mietboote dagegen die Ein- bzw. Aus-
fahrt an der Südseite der Steganlage verwenden, dürfte der Mindestab-
stand von 50 Metern nach Art. 48 Abs. 1 BSV (knapp) eingehalten wer-
den können. Die Abstandproblematik besteht im Weiteren nur, wenn die
MS Saphir bei der L7 an- bzw. von dieser ablegt. Dies ist nicht allzu häu-
fig der Fall, da die Rundfahrten über den Tag verteilt sechs Mal stattfin-
den, und dauert jeweils auch nicht besonders lang. Da die Rundfahrten
fahrplanmässig durchgeführt werden, erfolgen die An- und Abfahren zu-
dem zu vorhersehbaren Zeiten. Die Beschwerdeführerin kann deshalb,
auch wenn sie die Mietboote weiterhin an bzw. von der Aussenseite der
Steganlage an- bzw. ablegen lässt, die Problematik zumindest teilweise
dadurch verringern, dass sie Vorkehrungen trifft, die ein Ablegen der
Mietboote von dort während der An- und Abfahrten der MS Saphir verhin-
dern. All dies ändert zwar nichts daran, dass das neue regelmässige An-
fahren der L7 wegen deren Nähe zur Bootsvermietungsstelle der Be-
schwerdeführerin zu Unterschreitungen des Mindestabstands von 50 Me-
tern nach Art. 48 Abs. 1 BSV führen dürfte. Die Problematik sollte indes
nicht überbewertet werden (vgl. E. 7), zumal davon auszugehen ist, dass
an schönen, gut frequentierten Sommertagen im Luzerner Seebecken der
Mindestabstand gegenüber den Kursschiffen auch sonst nicht immer ein-
gehalten werden kann.
6.4.4 Die Rüge der Abstandsunterschreitung vermag somit für sich allein
die Anordnung eines Anfahrverbots nicht zu rechtfertigen. Zu prüfen bleibt
jedoch, ob die Anordnung eines solchen Verbots angezeigt ist, weil die
regelmässigen Rundfahrten ab der L7 insgesamt zu einem unzulässigen
bzw. nicht vertretbaren Sicherheitsrisiko führen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin breche
mit dem Anfahren der L7 in denjenigen Seebereich (Nordseite des Luzer-
ner Seebeckens) ein, der bisher aus Sicherheitsgründen vereinbarungs-
gemäss den privaten Anbietern bzw. deren Mietbooten vorbehalten ge-
wesen sei. Sie schaffe damit eine zusätzliche Gefahr und erhöhe das im
Luzerner Seebecken bereits zuvor bestehende grosse Gefahrenpotential.
Dieser Ansicht seien auch die örtlichen Behörden. Ein sicherer Betrieb
der L7, wie ihn Art. 17 Abs. 4 EBG vorsehe, sei deshalb nicht möglich.
Die Erhöhung des Gefahrenpotentials sei neben der Nichteinhaltung der
Abstandsvorschriften namentlich darauf zurückzuführen, dass die MS
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Saphir als Kursschiff ein absolutes Vortrittsrecht habe und in der Uferzone
sowie der erweiterten Uferzone (mithin im Luzerner Seebecken) die redu-
zierte Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht einhalten müsse. Zudem
verkehre sie in Verletzung von Art. 42a BSV nicht auf der üblichen Fahr-
strasse in der Seemitte, sondern fahre dem rechten Seeufer nach auf-
wärts. Das erhöhte Gefahrenpotential könne sich jederzeit realisieren. Die
angeordnete Sicherheitsauflage entschärfe die Problematik nicht hinrei-
chend.
Daran ändere nichts, dass die Schiffsführer der MS Saphir eher zurück-
haltend führen. Dies sei zum einen dem Sachzwang geschuldet und zum
anderen wegen des laufenden Beschwerdeverfahrens normal. Ob es
auch in Zukunft anhalten werde, sei aber ungewiss. Dass bei der Was-
serpolizei keine Meldungen über "Fast-Ereignisse" eingegangen seien,
sei im Weiteren nicht überraschend, da das Melden solcher Ereignisse
eher unüblich sei und nichts nütze; allfällige Meldungen würden zudem
wahrscheinlich nicht einmal protokolliert. Dies heisse aber nicht, dass
sich solche Vorfälle nicht ereigneten. Jedenfalls sei festzuhalten, dass die
Wasserpolizei in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2013 trotz der
durch die Vorinstanz verfügten Sicherheitsauflage vollumfänglich an ihrer
früheren Beurteilung festhalte.
7.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das untere Seebecken wer-
de von ihren Schiffen seit Bestehen der Kursschifffahrt auf dem Vier-
waldstättersee regelmässig gequert. Sie habe zudem die L7 jedenfalls im
Sommer immer regelmässig angefahren. Eine rechtsgültige Vereinbarung
zwischen ihr und der Beschwerdeführerin, wonach sie die Südseite und
die privaten Anbieter die Nordseite des Luzerner Seebeckens zu befah-
ren habe bzw. hätten, gebe es nicht. Die Situation im Luzerner Seebe-
cken sei im Weiteren zwar – wie überall, wo enge Verhältnisse herrschten
– anspruchsvoll; dies sei bis heute jedoch kein Problem gewesen. Die
neuen Rundfahrten ab der L7 schüfen kein rechtswidriges Sicherheitsrisi-
ko. Die Wasserpolizei des Kantons Luzern könne bestätigen, dass wäh-
rend der ganzen Saison 2012 weder Reklamationen eingegangen noch
gefährliche Situationen gemeldet worden seien. Sie attestiere ihr zudem
generell ein sehr rücksichtsvolles Verhalten, namentlich gegenüber den
unkundigen und langsamen Pedalofahrern, die offenbar von der Be-
schwerdeführerin teilweise ungenügend instruiert worden seien. Die Vor-
schrift von Art. 42a BSV halte sie im Übrigen ein. Mit der angeordneten
Sicherheitsauflage sei somit sämtlichen erforderlichen Vorsichtsmass-
nahmen zur Vermeidung von Unfällen Genüge getan.
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Seite 26
7.3 Die Vorinstanz führt aus, die zusätzliche dritte Person als Heckwa-
che/Ausguck an Bord der MS Saphir auf der Strecke zwischen den Stati-
onen L3 und L7 leiste einen substantiellen und damit entscheidenden
Beitrag an die Sicherheit beim Befahren dieser Strecke. Mit dieser Aufla-
ge könne die Sicherheit im Luzerner Seebecken gewährleistet werden.
Dies gelte umso mehr, als die MS Saphir entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin die reduzierte Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in
der inneren und äusseren Uferzone einzuhalten habe und überdies die
allgemeine Sorgfaltspflicht nach Art. 5 BSV für alle Schiffsführer, auch die
von Kursschiffen gälten. Die Schiffsführer der Beschwerdegegnerin hät-
ten daher ihre Fahrt immer den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und
eine angemessene Geschwindigkeit einzuhalten. Die Fahrstrasse eines
Kursschiffes nach Art. 42a BSV beschränke sich im Übrigen nicht auf die
Seemitte (des Luzerner Seebeckens), sondern führe von Landungssteg
zu Landungssteg und könne durchaus mehrere aufeinanderfolgende
Kursänderungen aufweisen.
7.4 Die Wasserpolizei äusserte sich im Rahmen des Plangenehmigungs-
verfahrens, mithin noch vor Aufnahme der neuen Rundfahrten, ablehnend
zum geplanten regelmässigen Anfahren der L7. Sie führte aus, dieses
berge ein grosses Gefahrenpotential, und wies auf die Möglichkeit der
Beschwerdegegnerin hin, die Rundfahrten ab anderen, in nächster Nähe
gelegenen Landungsbrücken anzubieten. In ihrer Stellungnahme vom
12. Februar 2013 hält sie fest, seit der Aufnahme der neuen Rundfahrten
ab der L7 (d.h. ab Mai 2012) seien keine Beschwerden oder Meldungen
über prekäre Situationen eingegangen, die auf das An- bzw. Ablegen der
MS Saphir bei bzw. von dieser Landungsbrücke zurückzuführen gewesen
seien. Dies dürfte auf die äussert vorsichtige Fahrweise der Schiffsführer
der Panoramayacht im problematischen Seebereich zurückzuführen sein.
Zufällige Beobachtungen ihrerseits hätten gezeigt, dass diese ihr Vortritts-
recht nicht explizit in Anspruch genommen hätten, wie dies auf der übri-
gen Seefläche sonst üblich sei.
7.5
7.5.1 Wie dargelegt (vgl. E. 6.4.3), weicht die Beschwerdegegnerin mit
den neuen Rundfahrten ab der L7 von ihrer bisherigen Anfahrpraxis ab, in
dessen Rahmen sie die Landungsbrücke nur sporadisch und unregel-
mässig anlief. Sie verursacht damit in nur geringer Distanz zur Bootsver-
mietungsstelle der Beschwerdeführerin einen deutlich grösseren Schiffs-
verkehr mit einem grösseren Schiff, als dies bislang der Fall war. Auch
A-3854/2012
Seite 27
wenn sie rechtlich nicht verpflichtet war bzw. ist, ihre bisherige reduzierte
Anfahrpraxis fortzuführen und insbesondere keine Dokumente vorliegen,
die die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte rechtlich verbindli-
che Absprache betreffend die "Aufteilung" des Luzerner Seebeckens aus-
reichend zu belegen vermöchten (vgl. E. 6.4.3), schafft sie damit in des-
sen unterem Teil ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Dieser Ansicht sind ne-
ben der Beschwerdeführerin auch die Vorinstanz und die Wasserpolizei
des Kantons Luzern als Fachbehörden.
7.5.2 Damit ist freilich noch nichts darüber gesagt, wie auf dieses erhöhte
Risiko zu reagieren ist. Zwar ist es richtig, dass die Wasserpolizei des
Kantons Luzern in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2013 ihre frühe-
re Einschätzung weder korrigiert noch widerruft. Entgegen der Beschwer-
deführerin bestätigt sie diese jedoch auch nicht. Aus ihrer Stellungnahme
geht deshalb nicht klar hervor, für wie gefährlich sie die durch das regel-
mässige Anfahren der L7 geschaffene Situation hält. Deutlich wird indes,
dass sie ihre Sicherheitsbedenken, soweit diese bestehen, nicht mit kon-
kreten Vorfällen oder Beobachtungen zu belegen vermag. Ihre Erfahrun-
gen mit der neuen Anfahrpraxis legen vielmehr nahe, dass dem durch
diese geschaffenen erhöhten Risiko im unteren Luzerner Seebecken ent-
gegen ihren ursprünglichen Bedenken durch die vorsichtige, zurückhal-
tende Fahrweise der Schiffsführer der MS Saphir begegnet werden kann.
Ihre Erfahrungen stützen damit die Einschätzung der Vorinstanz, wonach
bei Einhaltung der verfügten Sicherheitsauflage dem erhöhten Risiko im
Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 5 BSV ausreichend
Rechnung getragen werden kann.
7.5.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen. Zunächst mag es zwar bis zu einem gewissen Grad zutref-
fen, dass "Fast-Ereignisse" der Wasserpolizei nicht in jedem Fall gemel-
det werden. Schüfe die neue Anfahrpraxis eine derart prekäre Situation,
wie sie die Beschwerdeführerin darstellt, wäre jedoch ungeachtet dessen
zu erwarten, dass zumindest gewisse Meldungen oder Beschwerden
betreffend solche Ereignisse bei der Wasserpolizei eingingen. Deren Feh-
len stellt daher die Darstellung der Beschwerdeführerin in Frage und kann
nicht einfach mit dem Argument, solche Vorfälle würden nicht gemeldet,
beiseite gewischt werden. Obschon die Beschwerdeführerin im Weiteren
nahe legt, es sei trotz des Fehlens solcher Meldungen oder Beschwerden
zu prekären Situationen gekommen, vermag sie dies weder mit aussage-
kräftigen Beispielen zu konkretisieren noch zu belegen. Ebenso wenig
legt sie dar, wieso es für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos gegebe-
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Seite 28
nenfalls irrelevant wäre, dass die abstrakt dargelegten Risikofaktoren der
neuen Anfahrpraxis bei deren konkretem Vollzug nicht zu solchen Vorfäl-
len geführt haben. Ihre Argumentation läuft letztlich somit darauf hinaus,
ohne überzeugende Gründe unter Verweis auf diese Risikofaktoren ein
unzulässiges bzw. nicht vertretbares Sicherheitsrisiko zu postulieren, ob-
schon die bisherigen Erfahrungen diesen Schluss nicht zulassen. Ihre
damit im Wesentlichen bloss allgemeinen Ausführungen vermögen nicht
hinreichend darzutun, dass die neue Anfahrpraxis trotz der verfügten Si-
cherheitsauflage ein unzulässiges bzw. nicht vertretbares Sicherheitsrisi-
ko schafft, dem nur mit der Anordnung eines Anfahrverbots begegnet
werden kann. Sie vermögen daher die Risikobeurteilung der Vorinstanz
als Fachbehörde nicht in Zweifel zu ziehen Das Bundesverwaltungsge-
richt sieht sich entsprechend nicht veranlasst, von dieser abzuweichen.
Daran ändert nichts, dass die Schiffsführer der MS Saphir die L7 allenfalls
auch wegen des hängigen Beschwerdeverfahrens besonders vorsichtig
anfahren. Da die Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 5
BSV nicht in deren Belieben steht, sind sie auch nach Abschluss dieses
Verfahrens zu einer Fahrweise verpflichtet, die dem durch die neue An-
fahrpraxis erhöhten Sicherheitsrisiko Rechnung trägt.
7.5.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unzutref-
fend, ohne dass auf deren Vorbringen im Einzelnen eingegangen zu wer-
den braucht. Da die Beschwerdegegnerin kein unzulässiges bzw. nicht
vertretbares Sicherheitsrisiko schafft, kann überdies offen bleiben, ob sie
die neuen Rundfahrten auch von anderen Landungsbrücken aus durch-
führen könnte.
8.
Die Beschwerdeführerin dringt somit weder mit ihren formellen noch ihren
materiellen Rügen durch. Soweit auf ihre Beschwerde eingetreten werden
kann, erweist sich diese daher als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ergebnis gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat
entsprechend die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu
tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
A-3854/2012
Seite 29
10.
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung
umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der
Partei (Art. 8 ff. VGKE). Sie wird vom Gericht aufgrund der Akten festge-
setzt, wenn – wie hier – keine Kostennote eingereicht wird (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
Vorliegend obsiegt die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin. Sie hat
demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anbetracht
des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfah-
ren auf Fr. 10'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen und der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuer-
legen. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 10'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 343.3/2012-06-19/248; Einschreiben)
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Seite 30
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– die Wasserpolizei des Kantons Luzern (z.K.)
Der vorsitzende Richter:
André Moser
Der Gerichtsschreiber:
Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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