Abtei lung I
A-3868/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA,
Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
LSVA (Solidarhaftung für Anhänger).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3868/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ mit Sitz in ... bezweckt hauptsächlich die Durchführung
von Warentransporten sowie den Betrieb einer Reparaturwerkstätte für
Lastwagen und Personenwagen. Auf dieses Unternehmen sind
folgende Sattelanhänger immatrikuliert:
Kontrollschild Stammnummer Zulässiges Gesamtgewicht
... ... 29'000 kg
... ... 36'000 kg
... ... 24'000 kg
... ... 36'000 kg
... ... 26'000 kg
... ... 25'000 kg
... ... 30'000 kg
... ... 34'000 kg
In der Zeit vom 6. bis 28. April 2006 führte die Y._______, unter
anderen als Vertragsfahrer/Fremdfahrer (Subunternehmer) der
X._______ mit ihrem Zugfahrzeug mit der Immatrikulation ... und den
beschriebenen Sattelanhängern der X._______ verschiedene Fahrten
aus. Die Oberzolldirektion (OZD) stellte der Y._______ dafür am 4. Juli
2006 die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) in der
Höhe von Fr. ... in Rechnung. Infolge Zahlungsverzugs der Y._______
führte die OZD das betreibungsrechtliche Inkasso durch, das am 24.
Januar 2007 mit der Ausstellung eines Verlustscheins über Fr. ...
endete. Nach der Feststellung durch eine Detailkontrolle, dass die
Y._______ die Sattelanhänger der X._______ eingesetzt hatte, auf
deren Verwendung eine LSVA von Fr. ... angefallen war, machte die
OZD diesen Betrag am 8. Februar 2007 bei der X._______ geltend
und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Die X._______ stellte sich im
Schreiben vom 12. März 2007 auf den Standpunkt, sie sei nicht
Halterin der fraglichen Sattelanhänger im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen über die LSVA und ausserdem sei die
Zahlungsunfähigkeit der Y._______ nicht nachgewiesen.
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B.
Am 20. März 2007 setzte die OZD der X._______ gegenüber den ge-
schuldeten Betrag von Fr. ... durch Verfügung fest, wogegen die
X._______ am 4. Mai 2007 wiederum mit der Begründung Einsprache
erhob, dass sie im Sinn der Bestimmungen über die LSVA nicht Halte-
rin der fraglichen Sattelanhänger sei. Mit dem Einspracheentscheid
vom 11. Mai 2007 wies die OZD die Einsprache ab und erklärte die
X._______ solidarisch mit der Y._______ haftbar für den Betrag von
Fr. ....
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die X._______ (Be-
schwerdeführerin) am 5. Juni 2007 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein mit dem Begehren, den angefochtenen Ent-
scheid sei aufzuheben und festzustellen, dass ihre solidarische Haf-
tung nicht bestehe. Sie forderte ausserdem eine Parteientschädigung.
Sie stellte nicht in Abrede, dass die Y._______ für die Beschwerde-
führerin in der Zeit vom 6. bis 28. April 2006 Fahrten mit deren Sat-
telanhängern ausführte, für die die Beschwerdeführerin den vereinbar-
ten Tarif, einschliesslich der LSVA, der Y._______ bezahlt habe. Sie
machte aber wieder geltend, sie sei nicht abgabepflichtig, denn der
Abgabepflicht unterliege nur der Transportunternehmer, der durch das
Zurücklegen einer bestimmten Strecke mit einem schweren Motorfahr-
zeug oder einem Anhängerzug die öffentlichen Strassen in Anspruch
nehme. Massgebend sei der materielle Halterbegriff und Halter sei
damit derjenige, der die tatsächliche (wenn auch nicht notwendiger-
weise dauernde) Verfügungsmacht über das Fahrzeug habe und auf
dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs oder des An-
hängers erfolge. Für den Bereich der LSVA müsse die Subunter-
nehmerin Y._______ als Halterin des Anhängers qualifiziert werden,
und diese allein sei Abgabeschuldnerin. Der von der OZD
angewendete Halterbegriff führe zu unhaltbaren Auswirkungen, da
eine Direktzahlung durch den Auftraggeber unmöglich sei und er
deshalb Gefahr laufe, zweimal bezahlen zu müssen.
D.
Die OZD beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2007 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und hielt an ihrem recht-
lichen Standpunkt fest, dass die Beschwerdeführerin Halterin im Sinn
der gesetzlichen Bestimmungen und damit solidarisch mit der
Y._______ abgabepflichtig sei.
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Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Einspracheentscheide der OZD betreffend den Vollzug der Be-
stimmungen über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe un-
terliegen gemäss Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrs-
abgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG, SR 641.81) in Ver-
bindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungs-
gerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist durch den Einsprache-
entscheid der OZD vom 11. Mai 2007 beschwert (Art. 48 VwVG) und
hat diesen mit Eingabe vom 5. Juni 2007 (Postaufgabe 6. Juni 2007)
frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die LSVA wird nach Art. 3 SVAG auf den im In- und Ausland immatri-
kulierten schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter-
oder den Personentransport erhoben. Abgabepflichtig ist nach Art. 5
Abs. 1 SVAG die Halterin oder der Halter, bei ausländischen Fahr-
zeugen zusätzlich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer.
Schon aus dieser Formulierung geht klar hervor, dass nicht der Fahr-
zeugführer, der die (vorübergehende) tatsächliche Verfügungsmacht
über den Anhänger hat, der primäre Abgabepflichtige ist. Gemäss
dieser gesetzlichen Bestimmung ist vielmehr zunächst die Halterin
oder der Halter des Anhängers und mithin ohne jeden Zweifel die Be-
schwerdeführerin subjektiv abgabepflichtig (vgl. auch den analogen
Sachverhalt im Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission
[ZRK] vom 22. September 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 70.15). Daran ändert nichts durch die Be-
stimmung von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung vom 6. März 2000 über
eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrs-
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abgabeverordnung, SVAV, SR 641.811), wonach die Abgabe für An-
hänger von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeuges zu dekla-
rieren und zu bezahlen ist. Diese Vorschrift beschlägt lediglich die De-
klarations- und die Zahlungspflicht. In jedem Fall bleibt die Halterin
oder der Halter des Anhängers abgabepflichtig. Die hier gestellte
Rechtsfrage nach der Solidarhaftung des Anhängerhalters hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach behandelt und bejaht und
somit implizite auch die mitumstrittene Haltereigenschaft geklärt. Die
Parteien müssen erkennen, dass diesbezüglich mittlerweile eine
gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1712/2006 vom 20. Februar
2007, A-1748/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.2, A-1749/2006 vom 11. Mai
2007 E. 2.4).
2.2
Wenn aus irgend einem Grund der deklarations- und zahlungs-
pflichtige Halter des Zugfahrzeugs seinen Obliegenheiten nicht nach-
kommt, kann deshalb die Abgabe von der Halterin oder vom Halter
des Anhängers bereits gestützt auf Art. 3 sowie Art. 5 Abs. 1 SVAG
eingefordert werden. Überdies ist der Bundesrat ermächtigt, neben
dem Halter weitere Personen solidarisch haftbar zu erklären (Art. 5
Abs. 2 SVAG).
2.2.1
So sind laut Art. 36 Abs. 1 SVAV neben dem Halter für die Abgabe so-
lidarisch haftbar: a) der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführ-
ten fremden Anhänger; b) der Halter eines Anhängers, wenn der Hal-
ter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist: im Umfang des Gesamt-
gewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
c) die Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Komman-
ditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; d) für die
Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlass-
verfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis
zum Betrag des Liquidationsergebnisses; e) für die Abgabe einer ju-
ristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt:
die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der ju-
ristischen Person. Diese Aufzählung der für die Schwerverkehrs-
abgabe mithaftenden Personen ist abschliessend. Eine Steuernach-
folge etwa im Sinne anderer Abgabegesetze des Bundes sieht die Ge-
setzgebung über die Schwerverkehrsabgabe nicht vor (Entscheid der
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ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3c/aa).
Immerhin ist aus der Aufzählung ersichtlich, dass sowohl der Gesetz-
geber in Art. 5 Abs. 2 SVAG als auch der Bundesrat in Art. 36 SVAV
die Abgabepflicht und die solidarische Haftung weit fassen wollten,
damit der Bund nicht zu Schaden komme, sondern die mit abgabe-
verursachenden Fahrzeugen gefahrenen Kilometer auch tatsächlich zu
den entsprechenden Einnahmen führten (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.4.1, A-
1748/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.1).
Die Interpretation der Beschwerdeführerin des Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SVAV, wonach es für die Abgabepflicht auf die tatsächliche Ver-
fügungsmacht ankomme, ist aus diesen Gründen verfehlt. Sie ist des-
halb falsch, weil sonst in der besagten Vorschrift von unterschiedlichen
Begriffen des Halters ausgegangen werden müsste. Wird der Halter
des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig, kann er nicht über die von der Be-
schwerdeführerin vertretene Auslegung wieder zur Zahlungspflicht für
den Anhänger herangezogen werden, die er wiederum nicht erfüllen
könnte. Das würde zu einem vom Verordnungsgeber sicherlich nicht
beabsichtigten Zirkelschluss führen. So sagt denn auch Art. 36 Abs. 1
SVAV klar, dass neben dem Halter des Zugfahrzeugs weitere Halter
solidarisch für die LSVA haftbar sind. Das führt eindeutig zu verschie-
denen haftbaren Haltern, nämlich des Zugfahrzeugs und des An-
hängers. Halter – und damit primär abgabepflichtig – im Sinn des
Art. 5 Abs. 1 SVAG ist damit immer diejenige Person, auf deren Na-
men das Fahrzeug oder der Anhänger im Sinn des Art. 3 SVAG immat-
rikuliert ist. Vorliegend sind die fraglichen Anhänger unbestrittener-
massen auf die Firma der Beschwerdeführerin eingetragen.
2.2.2
Für die Inanspruchnahme des Halters des Anhängers ist neben der in
Art. 5 Abs. 1 SVAG statuierten entsprechenden Abgabepflicht voraus-
gesetzt, dass der an sich primär zahlungspflichtige Halter des Zugfahr-
zeuges zahlungsunfähig ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1749/2006 vom 11. Mai 2007
E. 2.4). Der Verlustschein vom 24. Januar 2007 über die nämliche For-
derung, die vorliegend im Streit steht, weist aus, dass die Y._______
im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV zahlungsunfähig ist (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1749/2006 vom 11. Mai 2007
E. 2.4).
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Vor der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Y._______ konnte die
OZD die Forderung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV gegenüber
der Beschwerdeführerin nicht geltend machen. Eine gesetzliche Pflicht
der OZD, den Halter eines Anhängers über allfällige Zahlungs-
schwierigkeiten des Abgabeschuldners zu orientieren, besteht nicht.
Die OZD begründete deshalb zu Recht die Pflicht der Beschwerde-
führerin zur Zahlung mit dem Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV.
Solidarschuldnerschaft mit der Folge, dass eine Gläubigerin für ihre
Forderungen mehrere Schuldner miteinander oder nacheinander be-
langen kann, ist für den letztlich davon Betroffenen fraglos unange-
nehm, aber nichts Ungewöhnliches; sie entsteht in zahlreichen Fällen
kraft Gesetz (BGE 127 III 257, 262; BGE 115 II 42, 45; CLAIRE HUGUENIN,
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Zürich 2006, Rz. 1441; THEO
GUHL/ALFRED KOLLER/ANTON K. SCHNYDER/JEAN NICOLAS DRUEY, Das Schwei-
zerische Obligationenrecht, Zürich 2000, § 6 Rz. 8). Der Halter eines
Anhängers hat sich deshalb vor Verlusten durch geeignete zivilrecht-
liche Massnahmen selbst zu schützen; er kann dafür nicht die Unter-
stützung der OZD in Anspruch nehmen (vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.4.2).
3.
Die Beschwerdeführerin wurde somit zu Recht als Halterin der An-
hänger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG und Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV
im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Halters des Zugfahrzeugs solida-
risch haftbar für die Schwerverkehrsabgabe im Umfang des Gesamt-
gewichts der Anhänger für die mit diesen in der fraglichen Zeit zurück-
gelegten Kilometer erklärt. In Bezug auf die Höhe der Forderung
macht die Beschwerdeführerin denn auch keinerlei Einwände.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Par-
tei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Ver-
fahrenskosten werden in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- fest-
gesetzt und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Die Be-
schwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Ver-
fahrenskosten zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist unter
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diesen Umständen nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
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gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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