B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-387/2017
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
1. A._______ AG, …,
2. B._______ AG, …,
3. C._______ Sammelstiftung, …,
4. D._______, …,
5. E._______, …,
6. F._______, …,
7. G._______, …,
alle vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger,
Rechtsanwalt, …,
Beschwerdeführende,
gegen
Pensionskasse X._______, …,
vertreten durch
Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M., …,
Beschwerdegegnerin,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Teilliquidation; Überprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d
Abs. 6 Satz 1 BVG.
A-387/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.a
Die mit öffentlicher Urkunde vom […] errichtete und mit Verfügung der
BVG- und Stiftungsaufsicht Zürich (BVS) vom […] ins Register für berufli-
che Vorsorge eingetragene Pensionskasse X._______ ist eine umhüllende
Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in […]. Sie ist eine Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210; vgl. auch Art. 1 der Stiftungsurkunde vom […]) und bezweckt ge-
mäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich (eingesehen
am 20. November 2018) und Art. 2.1 der Stiftungsurkunde vom […] die Ver-
sicherung von Arbeitnehmenden der Stifterfirma (Y._______ AG) und mit
dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen –
sowie von ihren Angehörigen und Hinterlassenen – im Rahmen der beruf-
lichen Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und
Tod. Der Anschluss einer verbundenen Unternehmung erfolgt aufgrund ei-
ner schriftlichen Anschlussvereinbarung. Die Stiftung kann über die gesetz-
lichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, ein-
schliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Un-
fall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die
Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge
eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein
muss.
A.b Mit Beschluss vom 11. September 2009 passte der Stiftungsrat der
Pensionskasse X._______ die Vorschriften zur Teilliquidation im Vorsorge-
reglement im Sinne eines ab 1. Januar 2010 gültigen Nachtrags an, was
von der BVS als Aufsichtsbehörde mit unangefochten gebliebener Verfü-
gung vom 28. Oktober 2009 genehmigt wurde.
A.c Die Pensionskasse X._______ hat mit der Y._______ AG einen Einla-
genvertrag (Contribution Agreement) vom 28. Januar 2011/24. Februar
2011 abgeschlossen, wonach sich Letztere verpflichtet, Einlagen an Ers-
tere zu leisten, wenn das Deckungsverhältnis unter 100 % sinkt und die in
der Vereinbarung genannten Drittunternehmen aus der Pensionskasse
X._______ austreten.
A.d Die H._______ AG […] kündigte ihren Anschlussvertrag mit der Pen-
sionskasse X._______ per 31. Dezember 2010, was zu einer Teilliquidation
der Vorsorgeeinrichtung per Auflösungsdatum führte. Mit Schreiben vom
20. Juni 2011 kündigte die Pensionskasse X._______ den Anschlussver-
trag mit der A._______ AG und der B._______ AG.
A-387/2017
Seite 3
A.e Per 31. Dezember 2010 führte die Pensionskasse X._______ eine
Teilliquidation durch. Ein dagegen erhobenes Überprüfungsbegehren
wurde mit Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich
(BVS) vom 19. April 2012 und mit Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts vom 12. November 2014 (C-2883/2012) abgewiesen. Das Bundes-
gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit darauf einzu-
treten war. Es hob die vorgenannten Entscheide auf und wies die Pensi-
onskasse X._______ an, die Teilliquidation per Ende 2010 im Sinne der
Erwägungen durchzuführen (BGE 141 V 589).
A.f Mit Schreiben vom 15. April 2016 informierte die Pensionskasse
X._______ ihre Destinatäre über den vom Stiftungsrat genehmigten er-
gänzten Teilliquidationsbericht der Expertin für berufliche Vorsorge vom
29. Februar 2016. Demnach solle für die Teilliquidation per 31. Dezember
2010 im Nachgang an BGE 141 V 589 eine Rückstellung technischer Zins-
satz auf der Basis von 2.25 % in der Höhe von Fr. 86.129 Mio. gebildet
werden, womit sich der Fehlbetrag um 8.9 % erhöhe.
B.
Die A._______ AG, die B._______ AG, die C._______ Sammelstiftung,
D._______, E._______, F._______ und G._______ erhoben in der Folge
Einsprache bei der Pensionskasse X._______, welche diese mit Schreiben
vom 30. Mai 2016 abwies.
C.
Daraufhin reichten sie bei der BVS am 30. Juni 2016 ein Überprüfungsbe-
gehren ein. Ihr Antrag wurde mit Verfügung vom 24. November 2016 ab-
gewiesen.
D.
Die A._______ AG, die B._______ AG, die C._______ Sammelstiftung,
D._______, E._______, F._______ und G._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführende [1 bis 7]) erheben mit Eingabe vom 16. Januar 2017
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Pensionskasse X._______
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Verfügung der BVS (nachfolgend:
Vorinstanz) vom 24. November 2016 sei aufzuheben und die Angelegen-
heit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, die Rückstellung technischer Zinssatz für die Teilliquidation
per 31. Dezember 2010 auf der Basis eines technischen Zinssatzes von
A-387/2017
Seite 4
mindestens 2.7 % zu bilden. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die
Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 wird der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.
F.
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz beantragen je mit
Schreiben vom 2. Mai 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten sei und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführen-
den.
G.
G.a Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 halten die Beschwerdeführenden an den
gestellten Rechtsbegehren fest und beantragen die Edition der von der
I._______ AG erstellten J._______-Studie seitens der Beschwerdegegne-
rin unter nachträglicher Fristansetzung zur entsprechenden Stellung-
nahme.
G.b Dem Editionsbegehren entspricht das Bundesverwaltungsgericht mit
Verfügung vom 12. Juli 2017. Die dagegen mit Eingabe vom 24. Juli 2017
erhobenen Einwände der Beschwerdegegnerin weist es mit Verfügung
vom 25. Juli 2017 ab und gewährt den Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 31. Juli 2017 die Möglichkeit zur Stellungnahme, welche sie mit
Eingabe vom 30. August 2017 wahrnehmen.
H.
Mit Eingabe vom 13. November 2017 nimmt die Beschwerdegegnerin
nochmals Stellung und hält an ihren Anträgen fest.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und eingereichte Dokumente wird –
sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
A-387/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der be-
ruflichen Vorsorge. Die Beschwerdegegnerin untersteht als mit der Durch-
führung der beruflichen Vorsorge betraute Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. ZGB ge-
mäss Art. 61 BVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Bst. a und § 11 des kantonalen Geset-
zes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG,
LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer Funktion als
Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbeson-
dere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für
den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht an-
wendbar (Art. 2 ATSG e contrario).
1.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG).
1.2.1 Beschwerde führen ehemalige Aktivversicherte, ehemals ange-
schlossene Arbeitgeberfirmen und eine übernehmende Vorsorgeeinrich-
tung.
Art. 53d Abs. 6 BVG spricht nur von Versicherten und Rentenbezügern, die
berechtigt sind, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, und nennt andere,
möglicherweise von einer Teilliquidation betroffene Personen wie ausschei-
dende Versicherte, die im Rahmen der Teilliquidation zu berücksichtigen
sind, übernehmende Vorsorgeeinrichtungen und involvierte Arbeitgeberfir-
men nicht (vgl. auch SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidationsreg-
A-387/2017
Seite 6
lements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchfüh-
rung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 461 f. mit weiteren Hinweisen). Sofern
diese eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Interessen darlegen kön-
nen, sind auch sie – in analoger Anwendung von Art. 48 VwVG – zur Anru-
fung der Aufsichtsbehörde und damit zur Einreichung der Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht legitimiert (WILSON, a.a.O., Rz. 465-467 mit
weiteren Hinweisen).
1.2.1.1 Die Legitimation übernehmender Vorsorgeeinrichtungen wird ge-
mäss Rechtsprechung regelmässig mit der Begründung bejaht, diese hät-
ten ein Interesse daran, die zu überführenden Mittel der übernommenen
Versicherten zu kennen, da sie deren Ansprüche zu verwalten und eine
ordnungsgemässe Buchführung vorzunehmen hätten. Ausserdem könne
die Höhe ihres Aktivvermögens im Hinblick auf ihre Liquidität von Bedeu-
tung sein (vgl. statt vieler Grundsatzurteil des BGer 2A.185/1997 vom
11. Februar 1998 E. 3c in: SZS 2001 S. 378 und Urteil des BVGer
A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 1.2.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand ist damit im Fall der
Beschwerdegegnerin 3 zu bejahen.
1.2.1.2 Sofern eine Arbeitgeberfirma nicht die Geltung oder Auslegung an-
schlussvertraglicher Pflichten, sondern den die Pflicht auslösenden Faktor
selbst bestreitet, kommt nicht das Klageverfahren nach Art. 73 BVG zur
Anwendung, sondern muss sie gestützt auf Art. 53d Abs. 6 BVG an die
Aufsichtsbehörde gelangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie das
Vorliegen eines Teilliquidationssachverhalts verneint oder wenn sie – wie
vorliegend die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 – unbestrittenermassen
einen versicherungstechnischen Fehlbetrag nachschiessen muss, aber die
Höhe dieses anhand der Teilliquidationsbilanz errechneten Betrags be-
streitet. In diesen Fällen ist sowohl ein unmittelbares Berührtsein als auch
ein schutzwürdiges Interesse seitens der Arbeitgeberfirma zu bejahen
(WILSON, a.a.O., Rz. 469). Zudem ist eine Arbeitgeberfirma gemäss stän-
diger Rechtsprechung legitimiert, im Rahmen von Art. 53d Abs. 6 BVG spe-
zifische Destinatärsinteressen – z.B. die Berechnung des im Teilliquida-
tionsfall zu übertragenden Kapitals oder dessen Aufteilung betreffend – gel-
tend zu machen (statt vieler BGE 140 V 22 E. 4.2; vgl. zur Legitimation von
Arbeitgeberunternehmen auch Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. De-
zember 2017 E. 1.2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2.1.3 Ebenso zur Beschwerde legitimiert sind die Beschwerdeführen-
den 4 bis 7, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben
A-387/2017
Seite 7
und als ausscheidende Aktivversicherte unmittelbar in tatsächlichen
schutzwürdigen Interessen berührt sind.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG)
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es umstritten ist (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.213 mit Hinweisen).
Vorliegend ist einzig die nachträglich aufgrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 141 V 589; vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. A.e)
gebildete Rückstellung technischer Zinssatz per 31. Dezember 2010 ange-
fochten. Nicht strittig ist demnach weder, dass ein Teilliquidationstatbe-
stand nach Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG, konkretisiert in Art. 29 des Vorsor-
gereglements der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu vorne Sachverhalt
Bst. A.b), vorliegt, noch sind es die übrigen Parameter des Teilliquidations-
verfahrens.
3.
Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG beschränkt sich die Prüfungsbe-
fugnis der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG auf eine
reine Rechtskontrolle (WILSON, a.a.O., Rz. 485 und Rz. 396 mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, und ISABELLE VETTER-SCHREI-
BER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 BVG Rz. 1, 3
und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber
erweitern kann (Einheit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwal-
tungsgericht – in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechts-
kontrolle zu beschränken. Es darf sein eigenes Ermessen nicht an die
Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten,
wenn deren Genehmigungsentscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfrem-
den Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (statt vie-
ler BGE 139 V 407 E. 4.1.2 und Urteil des BVGer A-2946/2017 vom 26. Juli
2018 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird
dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zugebil-
A-387/2017
Seite 8
ligt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, wel-
che sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risiken
nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verblei-
benden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Unter den
technischen Rückstellungen sind im weiteren Sinn die Beträge zu verste-
hen, die neben den fest zu erwartenden Einnahmen aus Beiträgen und
Zinsen notwendig sind, um die am Bilanzstichtag vorhandenen Verpflich-
tungen zu decken. Dazu gehören die Vorsorgekapitalien der Aktivversi-
cherten, die Deckungskapitalien der Rentenbezüger sowie die versiche-
rungstechnischen Rückstellungen im engeren Sinn. Zu Letzteren gehören
Rückstellungen, die für die klassischen versicherungstechnischen Risiken
gebildet werden, wobei diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen
und zugänglichen technischen Grundlagen betreffend Tod und Invalidität
durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge berechnet und
jährlich bewertet werden (statt vieler Urteil des BVGer A-1626/2015 vom
8. Dezember 2017 E. 8.1.1 mit Hinweisen). Es handelt sich dabei insbe-
sondere um Risikoschwankungsreserven, Wertschwankungsreserven auf
den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der Lebenserwar-
tung, Reserven für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung
sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben (statt vieler
BGE 140 V 121 E. 4.3 und Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezem-
ber 2017 E. 8.1.1, je mit Hinweisen).
4.2 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist das Gleichbehandlungsge-
bot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisherigen
Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktuation
einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (statt vieler
BGE 143 V 200 E. 4.2.3). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus,
dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenkli-
chen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbe-
stand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleis-
tung bloss einen Teil des gegebenenfalls verbleibenden freien Stiftungs-
vermögens mitgibt. Mit anderen Worten soll eine Vorsorgeeinrichtung die
erforderlichen anlage- und versicherungstechnischen Reserven und Rück-
stellungen bilden können, die sie nach Abwicklung der Teilliquidation benö-
tigt, um die Vorsorge der bisherigen Destinatäre im bisherigen Rahmen
weiterzuführen, ohne dass der Fortbestand von der Teilliquidation profitiert
und damit der Abgangsbestand ungleich behandelt würde. Dabei ist insbe-
sondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung
zu tragen. Bei der Bemessung des Anspruchs ist sodann nach Art. 27h
A-387/2017
Seite 9
Abs. 1 BVV 2 dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das aus-
tretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreser-
ven geleistet hat. Rückstellungen sind deshalb dem Abgangsbestand nur
soweit mitzugeben, als auch entsprechende anlage- und versicherungs-
technische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden,
da die bisherige Vorsorgeeinrichtung die bis anhin vorhandenen versiche-
rungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes mit dem Austritt nicht
länger tragen muss (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 144 V 120 E. 2.2,
BGE 140 V 121 E. 4.3 und BGE 131 II 514 E. 6.2, je mit Hinweisen, Urteil
des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.2 mit Hinweisen
sowie auch die Fachrichtlinie der Schweizerischen Kammer der Pensions-
kassen-Experten [SKPE] zu den Vorsorgekapitalien und technischen
Rückstellungen in der zum Stichtag der strittigen Teilliquidation geltenden
Version vom 29. November 2011 [FRP 2], Ziff. 2.2.2 und Art. 65 Abs. 1
BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit dafür Sicherheit bieten
müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können).
Das Gleichbehandlungsgebot gilt im Übrigen auch im Verhältnis zwischen
Aktivversicherten und Rentenbezügern (RUTH HUSER, Strategie zur Ver-
wendung von freien Mitteln einer PVE in: ST 5/2000, S. 477).
4.3 Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht in gewissem Sinn in Kon-
flikt mit dem Grundsatz der Fortbestandsinteressen der abgebenden Vor-
sorgeeinrichtung. Insgesamt ist von einer Gleichwertigkeit der beiden vor-
genannten Prinzipien auszugehen und eine Gewichtung im Einzelfall vor-
zunehmen (BGE 140 V 121 E. 4.2 f., SCHLUMPF/TRÜSSEL, Interessen aus-
gleichen und Deckungsgrad konstant halten, Schweizer Personalvorsoge
[SPV] 12/2015, S. 59; AMBROSINI/TRÜSSEL, Handlungsbedarf im Teilliqui-
dationsverfahren, SPV 8/2014, S. 49 sowie zum Ganzen Urteil des BVGer
A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.3 mit Hinweisen).
4.4 Laut Art. 65b Bst. a bis c BVG erlässt der Bundesrat Mindestvorschrif-
ten über die Errichtung der Rückstellungen für die versicherungstechni-
schen Risiken, sowie anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Fi-
nanzierung dienen und der Schwankungsreserven. Art. 48e BVV 2 ver-
langt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Bestimmungen über die Bildung
von Rückstellungen und Schwankungsreserven in einem Reglement fest-
legt. Praxisgemäss sind die Bestimmungen über die versicherungstechni-
schen Rückstellungen in einem besonderen Rückstellungsreglement fest-
gehalten (JÜRG BRECHBÜHL, in: Kommentar zum BVG und FZG, 2010,
Art. 65b Rz. 9). Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten, was
A-387/2017
Seite 10
bedeutet, dass die Grundsätze für die Bewertung der Bilanzposten (d.h.
auch der Rückstellungen und Schwankungsreserven) offen gelegt werden,
eine bestehende Bilanzierungspraxis konstant weitergeführt wird und die
Änderungen der Bewertungen transparent gemacht und begründet werden
(vgl. zum Ganzen BGE 131 II 525 E. 5.2, Urteil des BVGer A-1626/2015
vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.4 mit weiteren Hinweisen, Vorschriften der
Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Personalvorsor-
geeinrichtungen Swiss GAAP FER 26; FRP 2, a.a.O., Ziff. 5 sowie BRECH-
BÜHL, a.a.O., Art. 65b Rz. 10).
Es sind im Grundsatz für diejenigen Leistungsversprechen einer Vorsorge-
einrichtung technische Rückstellungen vorzusehen, welche durch die reg-
lementarischen Beiträge nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind oder
welche Schwankungen unterliegen können. Zusätzlich sind bereits be-
kannte oder absehbare Verpflichtungen, die die Vorsorgeeinrichtung nach
dem Stichtag belasten, angemessen zu berücksichtigen (FRP 2, a.a.O.,
Ziff. 1).
4.5 Damit eine konkrete Rückstellung grundsätzlich zulässig ist und im
Rahmen einer Teilliquidation geschützt werden kann, muss sie sich also
zunächst auf eine Grundlage im Rückstellungreglement stützen (PETER/
ROOS, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, ST 6-7/2008,
S. 460). Der Erlass eines Reglements bezweckt, bestimmte Tatbestände
und ihre Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass nicht in je-
dem konkreten Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein nachvoll-
ziehbares und rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten
gewährleistet wird. Durch ein Rückstellungsreglement wird das Ermessen
des Stiftungsrates in rückstellungspolitischen Fragen eingeschränkt
(BGE 141 V 589 E. 4.2.2). Sodann müssen die Rückstellungen – dem
Grundsatz der Stetigkeit (vgl. dazu vorangehende E. 4.4) entsprechend –
grundsätzlich in der Vergangenheit tatsächlich gebildet und in der Bilanz
ausgewiesen worden sein (PETER/ROOS, a.a.O., S. 460; vgl. auch: ERICH
PETER, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation – das korrekte
Vorgehen, SZS 2014, S. 87). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht aus-
nahmslos: Es kann notwendig und zulässig sein, anlässlich einer Teilliqui-
dation für den Fortbestand (zusätzliche) technische Rückstellungen zu bil-
den, für welche keine Grundlage im Rückstellungsreglement besteht, und
welche zuvor nicht gebildet und bilanziert wurden (vgl. auch FRP 2, a.a.O.,
Ziff. 6, Fachrichtlinie der SKPE zur Teilliquidation in der zum Stichtag der
strittigen Teilliquidation geltenden Version vom 29. November 2011
[FRP 3], Ziff. 2.2.1 f.). Rückstellungen werden üblicherweise nämlich nur
A-387/2017
Seite 11
für eine absehbare, „normale“ Entwicklung der Vorsorgetätigkeit reglemen-
tiert. Im Rahmen einer Teilliquidation können sich die Verhältnisse, so ins-
besondere die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung, jedoch schlagartig
grundlegend ändern (PETER/ROOS, a.a.O., S. 460 und PETER, a.a.O., S. 87
f.). Eine grössere Verschiebung des Verhältnisses zwischen Aktivversi-
cherten und Rentenbezügern im Rahmen einer Teilliquidation kann zu ei-
nem veränderten Rückstellungsbedarf führen bzw. kann es nötig werden,
zusätzliche Rückstellungen zu bilden, die der neuen Risikosituation durch
den (Teil-)Wegfall der Risikoträger Rechnung trägt (BGE 140 V 121 E. 5.5,
AMBROSINI/TRÜSSEL, a.a.O., S. 49 f.; vgl. auch STAUFFER, a.a.O.,
Rz. 1359). Somit ist es durchaus möglich, dass die zu bildenden Rückstel-
lungen keine Grundlage im Rückstellungsreglement finden, da deren Bil-
dung zuvor nicht notwendig war. Solche Rückstellungen sind aber dennoch
zulässig und halten vor dem Grundsatz der Stetigkeit stand, wenn sie ver-
sicherungstechnische Risiken abdecken, die beispielsweise erst durch die
veränderte Risikostruktur der Vorsorgeeinrichtung als Folge der Teilliquida-
tion entstanden sind. Diesfalls ist der Bedarf an einer Rückstellung vom
Experten für berufliche Vorsorge nachzuweisen und die Rückstellungen
sind künftig in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung auszuweisen (PETER/
ROOS, a.a.O., S. 460 f., PETER, a.a.O., S. 87 f., so auch WILSON, a.a.O.,
Rz. 221 f. und Rz. 451; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer
A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 8.1.5).
4.6 Technische Rückstellungen werden somit ergänzend zu den individu-
ellen Deckungskapitalien kollektiv und pauschal als Sicherheitsmass-
nahme für gesetzliche oder reglementarische Leistungsversprechen gebil-
det, die durch die Beiträge nicht genügend gedeckt sind oder Risiko-
schwankungen unterliegen (WILSON, a.a.O., Rz. 211; so auch die Grund-
satzbestimmung in Ziff. 1 FRP 2). Die technischen Rückstellungen werden
jährlich nach anerkannten Grundsätzen und auf allgemein zugänglichen
technischen Grundlagen ermittelt (vgl. Art. 48 BVV 2 i.V.m. Swiss GAAP
FER Nr. 26, Empfehlung zu Ziff. 4). Anders als die freien Mittel und die
Wertschwankungsreserven (vgl. SVR 2015 BVG Nr. 25 S. 95) dürfen tech-
nische Rückstellungen nicht zur Glättung der Bilanz aufgelöst werden.
Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind indessen aufzulösen (vgl. BGE
142 V 129 E. 6.5.3 und Urteil des BGer 9C_161/2018 vom 23. Juli 2018
E. 3.3.2, je mit Hinweisen).
A-387/2017
Seite 12
5.
5.1 Die finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin per Stichtag vom
31. Dezember 2010 präsentiert sich wie folgt: Ausgewiesen wurde eine Bi-
lanzsumme von Fr. 1‘321‘742‘866.–. Das Vorsorgekapital der Aktivversi-
cherten betrug Fr. 411‘602‘370.–, dasjenige der Rentenbezüger
Fr. 734‘197‘700.–. Weiter bestanden technische Rückstellungen im Um-
fang von Fr. 108‘931‘600.–, eine Arbeitgeberbeitragsreserve von
Fr. 6‘425‘814.–, Verbindlichkeiten von Fr. 3‘332‘529.– (passive Rech-
nungsabgrenzung) und weitere Rückstellungen von Fr. 9‘771‘800.–
(Grundstückgewinnsteuer). Wertschwankungsreserven und freie Mittel wa-
ren nicht vorhanden; der Deckungsgrad betrug 98.3 %. Insbesondere wur-
den in der Jahresrechnung per 31. Dezember 2010 technische Rückstel-
lungen für die Zunahme der Lebenserwartung der Rentenbezüger
(Fr. 26.431 Mio.) und eine Schwankungsreserve Rentnerbestand von
Fr. 36.710 Mio. ausgewiesen. Gemäss versicherungstechnischem Bericht
per 31. Dezember 2010 vom 23. Juni 2011 wurden die Vorsorgekapitalien
der Rentenbezüger auf den technischen Grundlagen BVG 2005 mit einem
technischen Zinssatz von 3.5 % berechnet. Die Expertin wies in diesem
Zusammenhang auf die Risiken einer Entwicklung der Beschwerdegegne-
rin zu einer reinen Rentnerkasse hin.
Auf die Bildung einer Rückstellung technischer Zinssatz verzichtete die Be-
schwerdegegnerin damals dennoch vorläufig, obschon gemäss versiche-
rungstechnischem Bericht der Expertin die reglementarischen Vorausset-
zungen dafür erfüllt seien. Sie ging davon aus, die entsprechenden Risiken
seien genügend abgedeckt aufgrund der Verpflichtung der Y._______ AG,
gestützt auf den Einlagenvertrag Zahlungen im Fall einer Unterdeckung zu
leisten (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c). Im Nachgang an BGE 141 V 589,
wonach der Abschluss dieses Einlagenvertrags keinen gleichwertigen Er-
satz für die Bildung einer Rückstellung technischer Zinssatz darstelle
(E. 4.5), senkte der Stiftungsrat anlässlich seiner Sitzung vom 22. Januar
2016 gestützt auf das Kurzgutachten vom 18. Januar 2016 der I._______
AG den technischen Zinssatz von 3.5 % gemäss ursprünglicher Jahres-
rechnung 2010 auf 2.25 % mit Bildung einer entsprechenden Rückstellung
in der Höhe von Fr. 86‘129‘400.– per 31. Dezember 2010, womit sich der
Fehlbetrag erhöhte bzw. der Deckungsgrad von 98.3 % auf 92.36 % ver-
ringerte (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.f). Die Vorinstanz beurteilt diese Vor-
gehensweise als rechtmässig.
A-387/2017
Seite 13
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit der Festlegung des
technischen Zinssatzes auf 2.25 % anstelle auf einer Basis von 2.7 % ver-
letze die Beschwerdegegnerin Ziff. 2.3.3 und Ziff. 2.4 des Rückstellungs-
reglements sowie Art. 2 f. des ab 1. Januar 2016 geltenden Anlageregle-
ments. Die Beschwerdegegnerin hätte denjenigen Teil der Rückstellung,
welcher über die Strukturveränderung, die gemäss Kurzgutachten der
I._______ AG 0.8 Prozentpunkte ausmache, hinausgehe und zusätzlich
den Finanzierungsbedarf abdecke, unter einer Rückstellung Senkung tech-
nischer Zinssatz gemäss Ziff. 2.4 des Rückstellungsreglements bilden
müssen und nicht über die Rückstellung technischer Zinssatz nach
Ziff. 2.3.3 des Rückstellungsreglements. In der Formel für die Bestimmung
der Zielrendite im Anlagereglement stelle die Beschwerdegegnerin sodann
in Anlehnung an die Empfehlungen der SKPE auf einen technischen Refe-
renzzinssatz von 2.75 % ab bei einer Anlagestrategie, die eine Rendite von
mindestens 3.35 % anstrebe (Art. 3). Konsequenterweise hätte sie diesen
Zinssatz auch für die Berechnung der Rückstellung technischer Zinssatz
verwenden müssen, statt sich in Widerspruch zu Art. 52e Abs. 2 BVG zu
setzen. Gemäss Darlegungen der Oberaufsichtskommission BVG (OAK
BVG) würden der technische Zinssatz und die darauf basierende Rückstel-
lung zwar ermessensweise vom obersten Organ einer Vorsorgeeinrichtung
festgelegt, dieser Entscheid müsse jedoch auf der erwarteten Rendite be-
ruhen.
Weiter erachten die Beschwerdeführenden es als unsachlich, die Festset-
zung des technischen Zinssatzes nicht aufgrund der eigenen Vermögens-
anlage bzw. Anlagestrategie zu entscheiden, sondern anhand von Verglei-
chen mit ausgesuchten anderen Vorsorgeeinrichtungen, zumal von den
Verhältnissen per Ende 2014 ausgegangen worden sei. Die Beschwerde-
gegnerin hätte ihren Durchschnittswert nicht auf dem technischen Zinssatz
einer risikolosen Rentnerkasse aufbauen sollen. Vielmehr sei auf die fest-
gestellte Reduktion der Risikofähigkeit von 0.8 % abzustellen. Auch der po-
sitive Einfluss des Einlagenvertrags auf die Sanierungs- und Risikofähig-
keit deute darauf hin, dass eine weitere Senkung des technischen Zinssat-
zes unter 2.7 % den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin
nicht angemessen sei. Sie habe bereits vor der Teilliquidation per 31. De-
zember 2010 einen relativ hohen Rentenbestand von 60.8 % des gesam-
ten Vorsorgekapitals ausgewiesen (Kurzgutachten, S. 7). Damals habe der
technische Zinssatz mit 3.5 % deutlich unter dem Referenzzinssatz 2010
von 4.25 % gelegen und dem Referenzwert des Jahres 2011 entsprochen.
Die erhebliche Unterdeckung und die daraus resultierende Kürzung der
A-387/2017
Seite 14
Austrittsleistungen seien zu einem überwiegenden Teil auf die strittige
Rückstellungsbildung zurückzuführen. Diese sei als unzulässige Sanie-
rungsmassnahme bei Unterdeckung zu qualifizieren (Art. 65d BVG). Die
Beschwerdegegnerin verletze damit die Grundsätze der Gleichbehandlung
und Verhältnismässigkeit.
Zusammengefasst stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Stand-
punkt, indem der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin die Basis für die
Bildung der Rückstellung technischer Zinssatz ohne Berücksichtigung der
zu erwartenden Anlagerendite festgelegt habe, habe er sein pflichtgemäs-
ses Ermessen verletzt. Für die Festlegung des technischen Zinssatzes sei
einzig auf die Strukturveränderung infolge der Teilliquidation abzustellen.
Sich danach verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen seien nicht
zu berücksichtigen.
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin erklärt, die Rückstellung technischer Zins-
satz sei unter sorgfältiger Abwägung der Interessen des Abgangs- und
Fortbestands berechnet worden. Zur Plausibilisierung des festgesetzten
technischen Zinssatzes habe sie einen Quervergleich mit in vergleichbaren
Vorsorgeeinrichtungen verwendeten Zinssätzen vorgenommen: Der von
der Publica verwendete technische Zinssatz in der Höhe von 3.5 % per
Ende 2014, welcher per Ende 2010 ähnlich hoch sei, beziehe sich lediglich
auf offene Vorsorgewerke. Für geschlossene Vorsorgewerke mit reinen
Rentnerbeständen verwendete sie zum Stichtag der Teilliquidation einen
Zinssatz von 3 %. Der Sicherheitsfonds verwendete damals einen techni-
schen Zinssatz von 3.0 % bei Anwendung der BVG 2010, Generationenta-
feln als technische Grundlagen, die Beschwerdeführerin 3 denselben unter
Verwendung der Periodentafeln.
Zudem holte die Beschwerdegegnerin ein Kurzgutachten vom 18. Januar
2016 bei der I._______ ein, welches neben der Strukturveränderung – d.h.
der erwarteten und eingetretenen Entwicklung des Rentnerbestands – den
Einlagenvertrag als Faktor erwähnt, der im Rahmen der Festlegung der
angemessenen Höhe des technischen Zinssatzes eine gewisse Rolle
spiele, da er eine vertraglich zugesicherte Hilfe des Arbeitgebers darstelle,
was sich positiv auf die Risikofähigkeit auswirke. Die Beschwerdegegnerin
erklärt, es sei jedoch nicht nur auf die Risiko-, sondern auch auf die Sanie-
rungsfähigkeit abzustellen, welche bei einem tiefen Anteil Aktivversicherter
gering sei. Dass der von der SKPE publizierte Zinssatz sinken würde, sei
A-387/2017
Seite 15
zum Stichtag der Teilliquidation bereits vorgegeben bzw. voraussehbar ge-
wesen. Sie habe die Interessen des Abgangs- und Fortbestands gegenei-
nander abgewogen.
5.3
5.3.1 Ziff. 2.3.3 des ab 31. Dezember 2009 gültigen Reglements über die
Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven (nachfolgend:
Rückstellungsreglement) sieht vor, dass wenn der Anteil der Rentenbezü-
ger im Vergleich zu den Aktivversicherten zunehme und derart die Sanie-
rungsfähigkeit der Pensionskasse abnehme, eine Rückstellung techni-
scher Zinssatz zur Sicherstellung der eingegangenen Rentenverpflichtun-
gen geäufnet werde. Die Höhe dieser Rückstellung sei von der erwarteten
und eingetretenen Entwicklung des Verhältnisses zwischen Rentenbezü-
gern und Aktivversicherten abhängig. Sie entspreche im Maximum der Dif-
ferenz zwischen dem Vorsorgekapital der Rentenbezüger berechnet mit ei-
nem technischen Zinssatz von 3.5 % und demjenigen berechnet mit einem
technischen Zinssatz in der Höhe der Rendite der zehnjährigen Bundesob-
ligationen am Bilanzstichtag (konkret 0.74 % per 31. Dezember 2011). Die
Höhe der Rückstellung und ihr Sollbetrag würden periodisch – insbeson-
dere bei Auflösung eines Anschlussvertrags – durch die Expertin für beruf-
liche Vorsorge überprüft und an die aktuellen Verhältnisse angepasst.
5.3.2 Das Rückstellungsreglement der Beschwerdegegnerin differenziert
zwischen der soeben erwähnten Rückstellung technischer Zinssatz
(Ziff. 2.3.3) und einer unter den weiteren technischen Rückstellungen er-
wähnten und nicht näher definierten Rückstellung Senkung technischer
Zinssatz (Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführenden kommen zum Schluss, Ers-
tere beziehe sich auf die strukturelle Veränderung und Letztere auf eine
allgemeine Senkung des technischen Zinssatzes und diene als künftige
Verstärkung versicherungstechnischer Grundlagen i.S.v. Art. 65b Bst. b
BVG. Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, Ziff. 2.4 des Rückstellungsreg-
lements enthalte eine nicht abschliessende Aufzählung weiterer möglicher
Rückstellungen. Die entsprechenden Parameter müssten im Fall der Bil-
dung einer entsprechenden Rückstellung im Reglement zunächst definiert
und konkretisiert werden. Ausserdem könne die Rückstellung Senkung
technischer Zinssatz auch für die im Leistungsprimat Aktivversicherten ge-
bildet werden, weshalb sie a priori nicht mit der Rückstellung nach
Ziff. 2.3.3 des Reglements in Verbindung gebracht werden könne.
Die strittige Rückstellung wurde entsprechend dem in Ziff. 2.3.3 des Rück-
stellungsreglements erwähnten Zweck gebildet, um die eingeschränkte
A-387/2017
Seite 16
Sanierungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin infolge Strukturveränderung
auszugleichen (vgl. zur zu leistenden Sicherheit der Erfüllung der Vorsor-
gezwecke auch Art. 65 Abs. 1 BVG und Art. 50 Abs. 2 BVV 2 sowie
BGE 143 V 19 E. 5.3 und zur eingeschränkten Sanierungsfähigkeit – als
Fähigkeit, Unterdeckungen zu beheben – von Vorsorgeeinrichtungen mit
hohem Anteil an Rentenbezügern Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG). Es ist dem-
nach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die aufgrund
der strukturellen Veränderung vorgenommene Senkung des technischen
Zinssatzes mittels einer Rückstellung nach Ziff. 2.3.3 ihres Rückstellungs-
reglements flankiert.
5.3.3 Die Beschwerdegegnerin lässt im Übrigen mit Bezug auf die Argu-
mentation der Beschwerdeführenden, sie hätte den technischen Referenz-
zinssatz von 2.75 % konsequenterweise auch bei der Berechnung der strit-
tigen Rückstellung verwenden müssen, verlauten, die leicht divergierenden
Zinssätze, welche sie verwendet habe, gründeten auf unterschiedlichen
Zwecken, nämlich der Berechnung der Vorsorgeverpflichtungen (2.25 %)
und der Berechnung der Zielrendite (2.75 %). Es ist mit der Beschwerde-
gegnerin einig zu gehen, dass diese Differenz sachlich begründet ist.
5.4 Der Bedarf zur Bildung der fraglichen Rückstellung wurde vom Bun-
desgericht mit Bezug auf die Teilliquidation der Beschwerdegegnerin per
31. Dezember 2010 als nachgewiesen erachtet (BGE 141 V 589 E. 4.4.1).
5.4.1 Zur Ermittlung des technischen Zinssatzes stützte sich der Stiftungs-
rat der Beschwerdegegnerin auf das Kurzgutachten der I._______ AG vom
18. Januar 2016. Basierend auf Ziff. 2.3.3 des Rückstellungsreglements
und BGE 141 V 589 E. 4.2.3 berücksichtigten die Sachverständigen sowohl
die bereits eingetretene als auch die erwartete Entwicklung des Rentner-
anteils. Die Gutachter gehen von der sich ergebenden Strukturverände-
rung aus, d.h. von einem Anteil an Rentenbezügern nach der Teilliquidation
von 93.8 % des gesamten Vorsorgekapitals inkl. technischer Rückstellun-
gen und schliessen unter gleicher Berücksichtigung nachfolgend genann-
ter Ansätze in ihrem Fazit auf einen technischen Zinssatz von 2.19 %
([1.674 % + 2, 7 %] / 2). Nach Ansatz I ist eine Rentnerkasse grundsätzlich
risikolos zu finanzieren (massgebender technischer Zinssatz von 1.674 %),
nach Ansatz II wird von einem technischen Zinssatz von 3.5 % vor der
Teilliquidation 2010 ausgegangen gemäss I._______ Risikoprofil. Die Gut-
achter führen aus, nachdem sich der Anteil der Rentenbezüger nach den
Teilliquidationen 2010 und 2011 um 33 % erhöht habe, reduziere sich die
Risikofähigkeit der Beschwerdegegnerin entsprechend und zwar gemäss
A-387/2017
Seite 17
Risikoprofil um 0.8 % auf 2.7 %. Alternativ ziehen die Gutachter zur Be-
stimmung eines angemessenen technischen Zinssatzes den Vergleich
zum Sicherheitsfonds BVG (2.5 % 2011) und weiteren Vorsorgeeinrichtun-
gen mit einem hohen Anteil an Rentenbezügern heran (3.0 %). Das Kurz-
gutachten empfiehlt der Beschwerdegegnerin, einen technischen Zinssatz
zwischen 2.0 % und 2.5 % zu verwenden (S. 9), bei einer risikolosen Fi-
nanzierung einer Rentnerkasse läge der Zinssatz bei 1.674 % (S. 8).
5.4.2 Gerügt wird, die Beschwerdegegnerin hätte die positive Auswirkung
des Einlagenvertrags auf ihre Risikofähigkeit bei der Bildung der Rückstel-
lung technischer Zinssatz zu wenig berücksichtigt.
Risikofähigkeit ist die Fähigkeit, erfahrungsgemäss zu erwartende markt-
bedingte Schwankungen des Gesamtvermögens auszugleichen und über
genügend liquide bzw. liquidierbare Mittel zu verfügen, um laufende und
künftige Verbindlichkeiten (z.B. Rentenzahlungen, Freizügigkeitsleistun-
gen) erfüllen zu können. Risikofähigkeit und Sicherheit sind korrespondie-
rende Begriffe. Zur Beurteilung der Risikofähigkeit ist weder auf einzelne
Anlagen noch auf die Verpflichtungen gegenüber den einzelnen Destinatä-
ren, sondern auf die Gesamtsituation abzustellen und somit sind Parame-
ter wie der Deckungsgrad, allfällig vorhandene Reserven für Wertschwan-
kungen und die Perspektiven für die Entwicklung des Versichertenbestan-
des und der Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (BGE 143 V 19 E. 6.1.3
mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrer Prognose zur Festsetzung der Höhe
der Rückstellung technischer Zinssatz auch den Einlagenvertrag als Plau-
sibilisierungskriterium herangezogen und damit die vergleichsweise hö-
here Risikofähigkeit berücksichtigt. Das Basis bildende Gutachten würdigt
die Situation der Beschwerdegegnerin umfassend, ist nachvollziehbar be-
gründet und widerspruchsfrei. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Weiter erscheint ein Quer-
vergleich mit ähnlich strukturierten Vorsorgeeinrichtungen zum Stichtag
der Teilliquidation sachgerecht. Die von der Beschwerdegegnerin für die-
sen Zeitpunkt erwähnten Prozentzahlen (vgl. vorne E. 5.2.2) decken sich
mit den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden. Bei einer
beinahe reinen Rentnerkasse rechtfertigt sich sodann ein vorsichtiger, tief
angesetzter Zinssatz, um sicherzustellen, dass die Rentenleistungen lang-
fristig erbracht werden können. Die Beschwerdegegnerin hat die entspre-
chende Rückstellung unter angemessener Berücksichtigung des Anteils
A-387/2017
Seite 18
der Rentenbezüger zum Stichtag der Teilliquidation innerhalb einer vertret-
baren Bandbreite gebildet. Eine allfällige bessere Performance in den
Folgejahren ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen über
Art. 27h Abs. 4 BVV 2 auszugleichen (vgl. betreffend Rückstellung techni-
scher Zinssatz auch Urteil des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017
gesamte E. 8.2.3.2 und E. 8.2.3.4).
5.5 Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen bei der Festlegung/Sen-
kung des technischen Zinssatzes und der Bildung der entsprechenden
Rückstellung somit pflichtgemäss ausgeübt. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten von Fr. 2‘900.– in solidarischer Haftung aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvor-
schuss (Fr. 5'000.–) entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2‘100.– ist den
Beschwerdeführenden anteilig je zu einem Siebtel zurückzuerstatten.
6.2 Der rechtsvertretenen Beschwerdegegnerin ist dem Verfahrensaus-
gang entsprechend eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerde-
führenden 1-3 zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 bis 3 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 VGKE). Trägerinnen der beruflichen Vorsorge haben praxisgemäss
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Versicherten,
damit nicht der im Sozialversicherungsprozess geltende Grundsatz der
Kostenfreiheit zugunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts
entleert wird (vgl. statt vieler BGE 126 V 143 E. 4 und Urteil des BVGer
A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 10.1.2). Die Beschwerdeführen-
den 4-7 haben demnach keine Parteientschädigung zu entrichten. Wird –
wie hier – keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädi-
gung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht der
Bedeutung der Streitsache, des umfassenden Schriftenwechsels und des
Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes ist die
Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'900.– (inkl. Mehrwertsteuerzu-
schlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen) festzusetzen.
Der Vorinstanz als „anderer Behörde“ i.S.v. Art. 7 Abs. 3 VGKE steht so-
dann regelmässig keine Parteientschädigung zu. Es besteht vorliegend
kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
A-387/2017
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘900.– werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 2‘100.– wird den Beschwerdeführenden je zu einem Siebtel zurücker-
stattet.
3.
Die Beschwerdeführenden 1-3 werden verpflichtet, der Beschwerdegegne-
rin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteient-
schädigung von je Fr. 1'300.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-387/2017
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: