Abtei lung I
A-3876/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
A._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. und 2. Quartal 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3876/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ seit dem 1. Januar 1995 gemäss Art. 17 der
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS
1994 1464) bzw. Art. 21 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Sep-
tember 1999 (MWSTG, SR 641.20) bei der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einge-
tragen war,
dass er es trotz Mahnungen vom 7. August 2006 und 12. September
2006 unterliess, die Mehrwertsteuerabrechnungen der Abrechnungs-
perioden 1. und 2. Quartal 2006 fristgerecht einzureichen; infolge-
dessen die ESTV für die beiden besagten Quartale eine nach pflicht-
gemässem Ermessen im Sinn von Art. 60 MWSTG ermittelte provi-
sorische Steuerforderung im Betrag von insgesamt Fr. 5'000.-- nebst
Verzugszins mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 7. November
2006 geltend machte,
dass am 11. Januar 2007 bei der ESTV die auf den 5. Januar 2007
datierte Mehrwertsteuerabrechnung betreffend die Steuerperiode
1. Quartal 2006 einging; mit Schreiben vom 18. Januar 2007 die ESTV
A._______ darauf aufmerksam machte, dass die Schätzung gemäss
vorerwähnter EA nur dann korrigiert werden könne, wenn dieser auch
die Abrechnung für das 2. Quartal 2006 einreiche und diesem hierfür
eine (Nach-)Frist von zwanzig Tagen ansetzte, ansonsten der
geschätzte Steuerbetrag auf dem Rechtsweg eingefordert werde,
dass es dabei jedoch laut ESTV der Aufmerksamkeit des zuständigen
Sachbearbeiters entging, dass sie tags zuvor, d.h. am 17. Januar
2007, für ihre Forderung gemäss der besagten EA gegen A._______
ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt G._______ (...)
eingereicht hatte; A._______ gegen den daraufhin mit Datum vom
18. Januar 2007 ausgestellten und am 22. Januar 2007 zugestellten
Zahlungsbefehl des erwähnten Betreibungsamtes am 22. Januar 2007
Rechtsvorschlag erhob; die ESTV zur Festsetzung der geschuldeten
Steuern für die Abrechnungsperioden 1. und 2. Quartal 2006 sowie zur
Aufhebung des von A._______ erhobenen Rechtsvorschlags am
29. Januar 2007 einen Entscheid gemäss Art. 63 MWSTG fällte; am
2. März 2007 schliesslich die auf den 26. Februar 2007 datierte
Abrechnung für die Steuerperiode 2. Quartal 2006 bei der ESTV
einging,
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dass die ESTV die nachgereichten Abrechnungen für die Abrech-
nungsperioden 1. und 2. Quartal 2006 als rechtsgültige Einsprache
entgegennahm; sie mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2007 die Ein-
sprache guthiess und eine Steuerschuld von A._______ für die
Steuerperioden 1. und 2. Quartal 2006 von Fr. 816.15 nebst Ver-
zugszins von 5 % seit dem 16. Juli 2006 festhielt; sie diesem zudem
die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 330.-- auferlegte,
dass A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Juni 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 2. Mai 2007 – unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, die Zusprechung einer Parteientschädigung und
Genugtuung [wohl für das Beschwerdeverfahren] von insgesamt
Fr. 3'500.-- zu Lasten der ESTV beantragte sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; der Beschwerdeführer seine
Anträge insbesondere damit begründete, er habe gar keine Einsprache
eingereicht oder auch nur zu erkennten gegeben, dass er Einsprache
erheben wolle; vielmehr habe er lediglich – auf ausdrückliche
Aufforderung der ESTV hin – eine MWST-Abrechnung eingereicht,
welche den gesetzlichen Voraussetzungen an eine Einsprache nicht
genüge,
dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts-
pflege mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. August 2007 stattgegeben wurde,
dass die ESTV ihren ursprünglichen Einspracheentscheid noch vor
Ablauf der Vernehmlassungsfrist in Wiedererwägung zog und diesen
mit Einspracheentscheid vom 5. September 2007 ersetzte; sie darin
gleichermassen am geforderten Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 816.15
zuzüglich Verzugszins festhielt; sie hingegen neu von der Auferlegung
der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 330.-- für das
Einspracheverfahren absah,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2007
zum vorerwähnten Wiedererwägungsentscheid an seiner Beschwerde
vom 5. Juni 2007 festhielt und insbesondere seinen Antrag um Aus-
richtung einer Parteientschädigung sowie einer Genugtuungssumme
von insgesamt Fr. 3'500.-- bestätigte; er ausserdem beantragte, für
den entstandenen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Stellung-
nahme zum Einspracheentscheid vom 4. September 2007 (recte:
5. September 2007) zusätzlich angemessen entschädigt zu werden,
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dass die ESTV in ihrer Eingabe vom 6. November 2007 den Antrag
stellte, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerde-
führers abzuweisen; sie im Übrigen unter Verweis auf ihren Wieder-
erwägungsentscheid vom 5. September 2007 von einer einlässlichen
Vernehmlassung zur vorerwähnten Stellungnahme des Beschwerde-
führers absah; sie lediglich anmerkte, dass für die Ausrichtung einer
Parteientschädigung auch für das Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht kein Raum verbleibe,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von den in Art. 33
VGG genannten Vorinstanzen beurteilt, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist; im Bereich des Mehrwertsteuerrechts keine
solche vorliegt; sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
dass die ESTV in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerde
fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vor-
instanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG);
mithin das Verfahren dann abgeschrieben werden kann, wenn ein
pendente lite erlassener Wiedererwägungsentscheid den Anträgen
des Beschwerdeführers entspricht (Abschreibungsentscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts A-651/2008 vom 29. Mai 2008 mit Hinweisen),
dass wie erwähnt der wiedererwägungsweise erlassene Einsprache-
entscheid vom 5. September 2007 gleichermassen am geforderten
Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 816.15 zuzüglich 5 % Verzugszins seit
dem 16. Juli 2006 festhielt, im Übrigen hingegen von der Auferlegung
der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 330.-- für das Ein-
spracheverfahren absah,
dass der Beschwerde vom 5. Juni 2007 demnach insofern nicht ent-
sprochen wurde, als der Wiedererwägungsentscheid der ESTV vom
5. September 2007 neben der unverändert geltend gemachten Mehr-
wertsteuerforderung keine Parteientschädigung vorsah,
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dass vorliegend indessen zweifellos und im Übrigen unbestrittener-
massen feststeht, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen
Frist weder die Abrechnungen für die entsprechenden Steuerperioden
noch die dafür geschuldete Steuer bei der ESTV entrichtet hatte (be-
treffend das 2. Quartal 2006 nicht einmal innert der gewährten Nach-
frist von zwanzig Tagen); er damit seiner gesetzlichen Obliegenheit
(als Steuerpflichtiger) in keiner Weise nachgekommen ist; die ESTV in-
folgedessen grundsätzlich berechtigt und verpflichtet war, die für den
besagten Zeitraum geschuldete Mehrwertsteuer schätzungsweise zu
ermitteln (vgl. zum Selbstveranlagungsprinzip und zur Ermessensein-
schätzung statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.4, A-4360/2007 vom 3. Juli
2009 E. 2.1 und 2.3, A-1523/2006 vom 10. Dezember 2008 E. 2.3, je
mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag auf Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sodann offensichtlich verkennt, dass
die ESTV den schätzungsweise ermittelten (lediglich provisorischen)
Mehrwertsteuerbetrag (von Fr. 5'000.-- für das 1. und 2. Quartal 2006)
– entsprechend den nachträglich eingereichten Abrechnungen für die
betreffenden Steuerperioden – mittels Gutschriftsanzeige (GS) Nr. ...
vom 2. Mai 2007 (im Betrag von Fr. 4'183.85) zu seinen Gunsten
korrigierte,
dass die nun verbleibende, vom Beschwerdeführer selbst deklarierte
Steuerschuld in der Höhe von Fr. 816.15 (Fr. 251.27 für das 1. Quartal
2006 und Fr. 564.90 für das 2. Quartal 2006) für die hier zu
beurteilenden Steuerperioden von der ESTV somit zu Recht geltend
gemacht wurde,
dass die Vorinstanz dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe gar
keine Einsprache eingereicht, in ihrem wiedererwägungsweise erlas-
senen Einspracheentscheid zu Recht entgegen hielt, sie nehme in
ständiger Praxis von Steuerpflichtigen fristgemäss eingereichte und
unterzeichnete Mehrwertsteuerabrechnungen als rechtsgültige Ein-
sprachen gegen ihre Entscheide entgegen, in welchen sie durch
Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen ermittelte provisorische
Steuerforderungen bestätigt habe; die Vorinstanz weiter zu Recht aus-
führte, diese Praxis sei gesetzlich abgestützt, zumal die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Abrechnungen – in minimaler Erfüllung
von Art. 64 Abs. 3 MWSTG – schriftlich abgefasst seien, dessen
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Unterschrift trügen und in der Einreichung einer Abrechnung mit detail-
lierter Aufstellung der verschiedenen Positionen durchaus das Begeh-
ren mit entsprechender Begründung enthalten sei, als Grundlage für
die geltend zu machende Steuerforderung nicht auf die pflichtgemässe
Schätzung, sondern auf die Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen
abzustellen; wenn die ESTV diesfalls auf das Ansetzen einer Nachfrist
zur Verbesserung [der "Einsprache"] verzichtete, darin entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht etwa eine gesetzeswidrige Hand-
lung, sondern vielmehr ein Entgegenkommen der ESTV zu erblicken
ist, zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf jeglichen unnötigen Forma-
lismus zu verzichten; daher der Beschwerdeführer mit seiner diesbe-
züglichen Begründung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass somit die vorstehend wiedergegebene Praxis der ESTV, nach-
träglich eingereichte und unterzeichnete Mehrwertsteuerabrechnungen
von Steuerpflichtigen – in pragmatischer Rechtsanwendung zu deren
Gunsten – als rechtsgültige Einsprachen gegen ihre (auf Schätzung
basierende) Entscheide entgegen zu nehmen, grundsätzlich nicht zu
beanstanden ist,
dass diese Praxis dem Beschwerdeführer auch insofern nicht zum
Nachteil gereicht, als nach Art. 68 Abs. 1 MWSTG im Veranlagungs-
und Einspracheverfahren in der Regel keine Kosten erhoben und keine
Parteientschädigung ausgerichtet werden; jedoch vom Grundsatz der
Kostenlosigkeit dann abgewichen werden kann, wenn der Steuer-
pflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat (vgl. PETER A. MÜLLER-
STOLL, in: , Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehr-
wertsteuer, Basel 2000, N 3 zu Art. 68), und umgekehrt die ESTV eine
Parteikostenentschädigung ebenfalls nur dann auszurichten hat, wenn
ihr ein solches schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann (Ent-
scheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
8. Juni 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 68.161 E. 5); solches hier indes nicht ersichtlich ist; vielmehr
feststeht, dass einerseits wie gesehen die ESTV angesichts der (im
Übrigen laut den Akten offenbar zum wiederholten Mal) verspäteten
Einreichung der betreffenden Abrechnungen grundsätzlich zu einer
schätzungsweisen Ermittlung der Steuerschuld und nach gegebenen
weiteren Voraussetzungen zur betreibungsrechtlichen Geltendma-
chung ihrer Forderung berechtigt und verpflichtet war; andererseits
dem Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens ohnehin
noch kein wesentlicher bzw. kaum Aufwand entstanden ist, zumal die
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ESTV wie erwähnt – zu seinen Gunsten – praxisgemäss (bereits) die
beiden nachgereichten Abrechnungen für das 1. und 2. Quartal 2006
als Einsprache entgegengenommen hatte (andernfalls der formelle
Entscheid der ESTV vom 29. Januar 2007 wohl in Rechtskraft er-
wachsen wäre); somit von einer schuldhaften Verursachung des Ver-
fahrens (primär) durch die ESTV keine Rede sein kann, weshalb dem
Beschwerdeführer – dem vorerwähnten Grundsatz folgend – für das
Einspracheverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen war;
der angefochtene Wiedererwägungsentscheid der ESTV vom 5. Sep-
tember 2007 somit nicht zu beanstanden ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem sinngemässen Begehren, es
sei disziplinarisch gegen die Verantwortlichen bei der ESTV vorzu-
gehen, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht Aufsichts-
behörde der ESTV ist, weshalb auf dieses Begehren nicht weiter ein-
zugehen ist,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist; jedoch aufgrund der
mit Zwischenverfügung vom 13. August 2007 gewährten unentgelt-
lichen Rechtspflege von einer Kostenauferlegung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdeführers abzusehen ist
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); dem Beschwerdeführer als Unterliegender
bei diesem Verfahrensausgang (auch) für das Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigung zusteht (vgl. in diesem Sinn bereits Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario); unter diesen Umständen auf den (anteils-
mässigen) Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung nicht einzu-
treten ist,
dass dem Beschwerdeführer – nur am Rande bemerkt – selbst bei
Gutheissung seiner Beschwerde keine Parteientschädigung zustehen
würde, zumal er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht durch
einen Anwalt oder einen anderen berufsmässigen Vertreter vertreten
ist (Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und ihm abgesehen davon kein besonderer
Aufwand im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstanden
ist (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d, 129 II 297 E. 5).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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