B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3885/2014
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
Flughafen Zürich AG,
Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,
vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt,
und Anja Haller, Rechtsanwältin, Gfeller Budliger Kunz,
Florastrasse 44, Postfach 1709,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Administration Flughafenfälle, Postfach 1813, 8032 Zürich,
Vorinstanz,
und
A._______ , (…),
Beigeladene,
Gegenstand
Enteignung, Verfahrenskosten (Zwischenrechnung).
A-3885/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend:
ESchK 10) sind mehrere Pilotfälle betreffend Entschädigungsforderungen
zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flugha-
fens Zürich in Opfikon-Glattbrugg hängig. Unter anderem sind die Liegen-
schaften Dammstrasse 29-31 (Verfahren 1999-137/016) und Brugga-
ckerstrasse 31-38 (Verfahren 1999-137/046) betroffen. In diesen Verfahren
treten die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich als Enteigner auf.
B.
B.a Am 14. Mai 2014 liess der Präsident der ESchK 10 der Flughafen Zü-
rich AG per Mail den Entwurf für eine Zwischenrechnung für die Aufwen-
dungen der Schätzungen von Genossenschaftsliegenschaften in den zwei
laufenden Verfahren zur vorgängigen informellen Stellungnahme zukom-
men. Am 16. Mai 2014 äusserte die Flughafen Zürich AG gegenüber dem
Präsidenten per Mail Bedenken bezüglich der Aufwendungen von
A._______ , welche als unverhältnismässig hoch erachtet würden. Sie for-
derte eine Herabsetzung und behielt sich die Anfechtung der Zwischen-
rechnung vor.
B.b Mit Beschluss vom 11. Juni 2014 verpflichtete die ESchK 10 die Flug-
hafen Zürich AG zur Tragung von Verfahrenskosten inkl. Staatsgebühr von
Fr. 33'255.45 gemäss Rechnung Nr. 008/2014 als Zwischenrechnung. Zur
Begründung wird ausgeführt, in den Enteignungsverfahren hätten die Ent-
eigner die Kosten zu übernehmen, wobei die primäre Zahlungspflicht bei
der Flughafen Zürich AG liege. Die der Rechnung zugrundeliegenden An-
sätze würden der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im
Enteignungsverfahren vom 13. Februar 2013 (SR 711.3) entsprechen. Der
jeweilige Leistungsaufwand und die Auslagen der einzelnen Mitwirkenden
seien in den Detailrechnungen ausgewiesen. Es handle sich um komplexe
Bewertungsobjekte und es seien in mehreren Szenarien und für je zwei
Stichtage Bewertungen und Plausibilisierungen durchgeführt worden. Dem
Fachmitglied A._______ sei zudem ein Einarbeitungsaufwand zuzubilli-
gen, da es ihre erste Bewertung für die ESchK gewesen sei.
C.
Gegen diese Zwischenrechnung erhebt die Flughafen Zürich AG (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) am 11. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sowie die
A-3885/2014
Seite 3
Rechnung vom 11. Juli 2014 seien insofern aufzuheben, als das Gesamt-
honorar von A._______ auf Fr. 23'630.-- festgelegt wurde, und es sei das
Gesamthonorar von A._______ stattdessen auf höchstens Fr. 4'420.-- zu-
züglich Sozialleistungen und Staatsgebühren zu reduzieren sowie das To-
tal des Rechnungsbetrags entsprechend neu festzusetzen. Die Spesen
von A.______ und die übrigen Abrechnungen würden nicht beanstandet.
Der abgerechnete Aufwand von A._______ sei jedoch offenkundig unnötig,
übermässig und unangemessen und eine Kürzung zwingend. Zudem wür-
den die Schätzungen mehrere methodische Fehler aufweisen. Damit sei
das Äquivalenzprinzip verletzt.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2014 beantragt die ESchK 10
(nachfolgend auch Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. A._______ sei dem Beschwerdeverfahren beizula-
den. Die Beschwerdeinstanz habe zu prüfen, ob auf die Beschwerde über-
haupt eingetreten werden könne, weil die Vorwegnahme eines Entscheids
über die Rechtmässigkeit von Schätzungen den Streitgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens über eine Zwischenrechnung sprengen würde. Der in
guten Treuen geleistete sachbezogene Aufwand der Fachmitglieder sei un-
abhängig vom Ausgang des Enteignungsverfahrens und erfolgsunabhän-
gig zu entschädigen. Der Stellungnahme der Vorinstanz liegt eine solche
von A._______ bei, in welcher sie ihr Vorgehen bzw. den Aufwand als sach-
lich gerechtfertigt und bis auf einen Berechnungsfehler als fachlich korrekt
bezeichnet.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2014 hat der Instruktionsrichter
A._______ (nachfolgend: Beigeladene) zum Beschwerdeverfahren beige-
laden und ihr Gelegenheit für allfällige Bemerkungen gegeben.
F.
In ihrer Replik vom 26. September 2014 bringt die Beschwerdeführerin vor,
die Vorinstanz habe den verfahrensrechtlichen Handlungsspielraum ver-
letzt, das müsse auch in einem vorab laufenden Gebührenverfahren the-
matisiert werden können, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. Sie
erachte die Zwischenrechnung als unangemessen hoch und/oder fehler-
haft. Im Beschwerdeverfahren sei die Rechtmässigkeit der in Rechnung
gestellten Schätzungen zu überprüfen.
A-3885/2014
Seite 4
G.
Am 23. Oktober 2014 hält die Beigeladene in ihrer Stellungnahme fest, sie
habe die weiteren Berechnungen und den Ablauf der Schätzungen mit dem
Präsidenten der Vorinstanz abgesprochen und die Resultate in Zwischen-
besprechungen ausgetauscht. Die Bewertung von Genossenschaftssied-
lungen sei komplex und aufwendig. Dank der Plausibilisierung mittels DCF-
Methode (Discounted Cash Flow-Methode) sei es möglich gewesen, ihre
Schätzungen bei der Mietzinsanalyse zu objektivieren. Schlussendlich sei
ihr Summary-Bericht ausführlich ausgefallen und enthalte mehr Informati-
onen als die üblichen Summary-Berichte der ESchK.
H.
Mit Beschluss vom 6. November 2014 sistiert die Vorinstanz die bei ihr
hängigen Verfahren 1999-137/016 und 1999-137/046 bis zum Abschluss
des vorliegenden Honorarbeschwerdeverfahrens, weil dessen Ausgang
von präjudizieller Bedeutung für die Weiterführung des Verfahrens sei.
I.
Auf die weiteren Vorbringen wird – soweit entscheidrelevant – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), sofern eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat (Art. 33 VGG) und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Diese Regelung wird für den
Bereich des Enteignungsrechts in Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Enteignung (EntG; SR 711) dahingehend konkretisiert, als danach Ent-
scheide der eidgenössischen Schätzungskommis-sionen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Wenn weder das Verwal-
tungsgerichtsgesetz noch das Enteignungsgesetz eine Verfahrensfrage re-
gelt, beurteilt sich diese nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37
VGG).
A-3885/2014
Seite 5
1.2 Anfechtbar vor Bundesverwaltungsgericht sind demnach auf dem Bun-
desverwaltungsrecht fussende Endentscheide, die ein Verfahren zumin-
dest für einen Teil der Streitgenossen abschliessen oder in denen über un-
abhängig voneinander zu beurteilende Begehren entschieden wird
(BGE 133 V 477 E. 4.1; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungs-
recht des Bundes, Kommentar, Band I, 1986, Art. 77 Rz. 2). Gegen selb-
ständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 5 VwVG, die nicht
den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen (Art. 45 VwVG), kann dage-
gen nur Beschwerde geführt werden, wenn sie entweder einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Be-
schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, wodurch sich ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisver-
fahren ersparen lässt (Art. 46 Abs. 1 VwVG, vgl. ausserdem: HESS/WEIBEL,
a.a.O., Art. 77 Rz. 4). Was unter einem nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu verstehen ist, wird im
Verwaltungsverfahrensgesetz nicht näher umschrieben. Nach der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts kann der entsprechende Nachteil rechtli-
cher oder tatsächlicher Natur sein. Er muss nicht geradezu irreparabel, je-
doch von einigem Gewicht sein. Ein Nachteil, der nur vorübergehend be-
steht und durch einen günstigen Entscheid vollständig behoben werden
kann, gilt als wieder gutmachbar, weshalb eine solche Zwischenverfügung
nicht angefochten werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1, A-1335/2012 vom
15. August 2013 E. 3.1, A-3121/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2.3). Die
Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die be-
schwerdeführende Partei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
5432/2013 vom 23. April 2014 E. 3.4, A-3930/2013 vom 13. November
2013 E. 1.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 909, MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.45 ff.).
1.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin als Zwischenrechnung Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 33'255.45 auferlegt. Ob ein solcher Entscheid, der in Anwendung der
massgeblichen Regelungen des Bundesverwaltungsrechts ergangen ist,
einen Endentscheid darstellt, obgleich darin losgelöst von konkreten Eini-
gungs- und Schätzungsverfahren über Verfahrenskosten entschieden wird,
erscheint durchaus fraglich. Diese Frage kann jedoch offengelassen wer-
den, hat doch das Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September
2012 E. 1.3 entschieden, alle Beteiligten, insbesondere auch die Mitglieder
A-3885/2014
Seite 6
der Vorinstanz, hätten ein berechtigtes, tatsächliches Interesse, umgehend
Klarheit darüber zu gewinnen, wer die Kosten der Grundinfrastruktur der
Vorinstanz zu tragen habe, die für das Funktionieren der Vorinstanz uner-
lässlich seien. Dauere die Rechtsunsicherheit an, werde die Funktionsfä-
higkeit der Vorinstanz ernsthaft in Frage gestellt und drohe eine mit Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) unvereinbare Rechtsverzögerung oder
-verweigerung bei der Behandlung der rechtshängigen Entschädigungs-
verfahren. Diese Überlegungen gelten gleichermassen für die angefoch-
tene Verfügung. Freilich bezieht sich diese nicht auf Verfahrenskosten, die
aus der Finanzierung der Grundinfrastruktur der Vorinstanz resultieren,
sondern auf solche, die sich aus der Tätigkeit von Behördenmitgliedern er-
geben. An der Beantwortung der sich in diesem Zusammenhang stellen-
den Fragen haben die Beteiligten indes ein ebenso grosses Interesse wie
an der Klärung der vom Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. Sep-
tember 2012 beurteilten Fragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 1.2). Die angefochtene Verfügung
stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, und zwar selbst dann,
wenn es sich hierbei um eine Zwischenverfügung handeln sollte. Sie
stammt sodann mit der ESchK 10 von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. f VGG, deren Entscheide der Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt unterliegen (Art. 77 Abs. 1 EntG und Art. 32 VGG; vgl. auch Art. 24
der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsver-
fahren vom 13. Februar 2013 [SR 711.3]). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG. Die-
ser Bestimmung zufolge sind neben den Hauptparteien auch die Grund-
pfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien
zur Beschwerdeführung berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der
Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die
allgemeine Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.5). Die Beschwerdeführerin ist Ad-
ressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr darin auferlegte
Zahlungspflicht materiell beschwert, womit sie ein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat. Sie ist folglich
zur Beschwerdeführung berechtigt.
1.5 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 51
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
A-3885/2014
Seite 7
2.
Ob die Beschwerdeführerin die strittigen Verfahrenskosten zu tragen hat,
untersucht das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Gerügt wer-
den kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG)
und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG).
Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungs-
gericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beur-
teilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den
örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als die
Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korri-
gieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachge-
rechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesproche-
ner Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwis-
sen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der
Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Vo-
rinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und
die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4, A-1157/2012 vom
14. Mai 2013 E. 7.5.1, A-1112/2012 vom 27. März 2013 E. 2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 f.).
3.
3.1 Die ESchK 10 ist für das Gebiet des Kantons Zürich zuständig und be-
steht aus einem Präsidenten (Dr. iur. Franz Kessler Coendet) und zwei
Stellvertretern (lic. iur. Beryl Niedermann und Dr. iur. Kaspar Plüss), die
vom Bundesverwaltungsgericht gewählt wurden, sowie aus je fünf vom
Bundesrat (Marianne Crivelli Looser, Silvio Deplazes, Walter Hollenstein,
Susanne Morgenegg, Florian Stegemann) und der Regierung des Kantons
Zürich (Andreas Bertet, Max Rindlisbacher, Dr. Ing. Sevim Rissi, Thomas
Schär, Dieter Schlatter) gewählten Mitgliedern (vgl. zu den rechtlichen
Grundlagen: Art. 59 Abs. 1 EntG i.V.m. Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung vom
17. Mai 1972 über die eidgenössischen Schätzungskreise [SR 711.11] und
Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Zahl der kanto-
nalen Mitglieder in den eidgenössischen Schätzungskommissionen
[SR 711.12]). Die ESchK 10 amtet als erstinstanzliches Fachgericht für Ent-
eignungen nach Bundesrecht.
3.2 Für ihre Inanspruchnahme erhebt die Schätzungskommission Verfah-
renskosten. Dabei handelt es sich um eine Kausalabgabe, genauer um
A-3885/2014
Seite 8
eine (Verwaltungs-)Gebühr (BGE 134 I 180 f. E. 6; HÄFELIN/MÜLLER/ UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 2628, RHI-
NOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht,
3. Aufl. 2014, Rz. 970, LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverteilung im Be-
schwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 450). Solche Abgaben
dürfen nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV nur auf der Grundlage eines Bundes-
gesetzes erhoben werden, in dem der Kreis der Abgabepflichtigen, der Ge-
genstand der Abgabe, die Höhe der Abgabe und mindestens deren Bemes-
sungsgrundlagen sowie allfällige Ausnahmen von der Abgabepflicht um-
schrieben werden (BGE 134 I 179 E. 6.1, PIERRE TSCHANNEN, in: EHREN-
ZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Art. 81–197, 3. Aufl. 2014, Art. 164
Rz. 23). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung von Ab-
gaben an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis
der Abgabepflichtigen, den Gegenstand sowie die Bemessungsgrundlagen
der Abgabe selber festlegen. Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung
in Bezug auf Kausalabgaben – wie die vorliegend in Frage stehenden Ver-
fahrenskosten – gelockert, bei denen die Höhe der Abgabe durch verfas-
sungsmässige Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip
begrenzt wird (BGE 134 I 179 E. 6.1, 132 II 374 E. 2.1). In diesem Fall darf
sich der Bundesgesetzgeber darauf beschränken, das Subjekt und Objekt
der Abgabe zu umschreiben, während er die Regelung des Umfangs der
Abgabe delegieren darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.1.2).
3.3 Im Enteignungsverfahren hat grundsätzlich der Enteigner die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 114 Abs. 1 EntG) und zwar unabhängig davon,
ob das Enteigungsverfahren durch Urteil, Enteignungsvertrag oder Ver-
zicht auf die Enteignung endet (BBl 1970 I 1015, 1926 II 55, 108; HEINZ
HESS/HEINRICH WEIBEL, a.a.O., Art. 114 N. 5). Im Übrigen regelt das Ent-
eignungsgesetz weder die Zusammensetzung noch die Erhebung der Ver-
fahrenskosten. Es ermächtigt jedoch den Bundesrat, diese Fragen in einer
Verordnung zu beantworten (Art. 113 und Art. 63 EntG).
Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung
für das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen vom
13. Februar 2013 (Verordnung ESchK, SR 711.1) und der Verordnung über
Gebühren und Entschädigungen vom 13. Februar 2013 (Gebührenverord-
nung, SR 711.3) Gebrauch gemacht. Danach setzen sich die den Verfah-
rensparteien aufzuerlegenden Verfahrenskosten aus Gebühren (Art. 1-5
A-3885/2014
Seite 9
Gebührenverordnung), Taggeldern (Art. 6-8 Gebührenverordnung), Ent-
schädigungen (Art. 9 und 10 Gebührenverordnung) und Auslagen (Art. 11
Gebührenverordnung) zusammen (Art. 19 Abs. 1 Gebührenverordnung). In
der Praxis wird im Allgemeinen zwischen Taggeldern zuzüglich Sozialver-
sicherungsbeiträgen, Auslagen sowie der Staatsgebühr unterschieden.
Letztere dient der Deckung der Aufwendungen des Bundes (Art. 5 Gebüh-
renverordnung); erstere – zumindest hauptsächlich – der Entschädigung
der Arbeitsleistung der Personen, die für die eidgenössische Schätzungs-
kommission tätig sind. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Kosten
des Einigungs- und Schätzungsverfahrens sowie eine Staatsgebühr und
die Sozialbeiträge in Rechnung gestellt (Art. 54 Abs. 1 Verordnung ESchK).
In grossen oder sonst zeitraubenden Fällen können Kostenvorschüsse ver-
langt werden, über die im Regelfall periodisch abzurechnen ist (Art. 54 Abs.
2 Verordnung ESchK, Art. 19 Abs. 2 Gebührenverordnung). Es können
auch periodische Zwischenabrechnungen erstellt werden (Art. 54 Abs. 2
Verordnung ESchK).
4.
4.1 Eine solche Zwischenabrechnung hat die Vorinstanz im vorliegenden
Fall erstellt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Diese
macht geltend, der abgerechnete Aufwand des Fachmitglieds A._______
für die Schätzungen der Liegenschaften (Taggeld zuzüglich Sozialversi-
cherungsbeiträge) sei zu kürzen. Weil bei der Liegenschaft Dammstrasse
29-31 kein direkter Überflug stattfinde, seien die vier zusätzlichen Bewer-
tungen per Stichtag 1. Januar 2004 nicht nötig gewesen, auch wenn diese
der Präsident in Auftrag gegeben habe. Notwendig wären lediglich zwei
Schätzungen pro Liegenschaft per Stichtag 1. Januar 1997 gewesen. Es
sei nicht ersichtlich, was mit den zusätzlichen Schätzungen beabsichtigt
werde und wozu diese relevant seien. Weiter habe die Schätzerin erstmalig
und ohne Auftrag beide Liegenschaften zusätzlich zur Ertragswertmethode
zwecks Plausibilisierung noch mit der DCF-Methode geschätzt. Dies sei
überflüssig und nicht zielführend, da beide Methoden auf dem Cash Flow
basieren würden und die Plausibilisierung deshalb nicht aussagekräftig sei.
Der gesamte Aufwand der Beigeladenen belaufe sich auf 145,5 Stunden,
was 18 Arbeitstagen entspreche. Von der Beschwerdeführerin eingeholte
Offerten hätten für dieselbe Leistung 38 bzw. 50 Stunden veranschlagt. Pro
Schätzung habe die Beigeladene sechs bis acht Stunden verrechnet und
für die Plausibilisierung jeweils weitere fünf Stunden. Dies sei für eine Plau-
sibilisierung zu lange, da nur unwesentlich kürzer als die Berechnung nach
A-3885/2014
Seite 10
dem Schätzungsprotokoll. Zudem würden die vom Fachmitglied durchge-
führten Schätzungen mehrere methodische Fehler aufweisen. Der Bau-
rechtszins sei falsch berechnet und zudem sei dafür mit 13 Stunden zu viel
Zeit verrechnet worden. Insgesamt sei das Äquivalenzprinzip verletzt. Das
von der Beigeladenen in Rechnung gestellte Taggeld (Gesamthonorar) von
Fr. 25'445.-- stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leis-
tung. Die übrigen Rechnungspositionen (alle Auslagen sowie Taggelder zu-
züglich Sozialversicherungsbeiträge der übrigen Mitglieder sowie des Prä-
sidenten der Schätzungskommission) werden nicht in Frage gestellt.
4.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, der in guten Treuen geleistete sach-
bezogene Aufwand der Fachmitglieder sei unabhängig vom Ausgang des
Enteignungsverfahrens und erfolgsunabhängig zu entschädigen. Der Zeit-
aufwand der Schätzerin bewege sich, an branchenüblichen Benchmarks
gemessen, in einem vertretbaren Rahmen. Die Schätzungen seien Grund-
lage für die gerichtliche Entscheidfindung. Bei der Verfahrensführung
müsse dem Gericht ein gewisser Beurteilungs- und Handlungsspielraum
zugebilligt werden, weshalb der Präsident wie auch die Fachmitglieder
auch eine Bewertung für das Stichjahr 2004 als angezeigt erachtet hätten.
Würden nur Abklärungen gemacht, die der zahlungspflichtigen Verfahren-
spartei genehm seien, wäre dies mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht
vereinbar. Der Umstand, dass die Beigeladene mit der DCF-Methode ver-
traut sei und in die Verfahren einbringen könne, verstärke die Aussagekraft
der Schätzungen. Die Festlegung der Richtigkeit und Rechtmässigkeit der
vorliegenden Schätzungen sei dem Schätzungsentscheid vorbehalten.
Das Institut der Zwischenrechnung sei hierfür nicht geeignet. Die Beigela-
dene räumt in ihrer eigenen Stellungnahme einen Berechnungsfehler beim
Baurechtszins für die Liegenschaft Dammstrasse ein, der leicht korrigiert
werden könne und keinen Einfluss auf den entstandenen Aufwand habe.
Weitere von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fehler würden
nicht vorliegen. Ihr Vorgehen bei den Schätzungen bzw. der geltend ge-
machte Aufwand sei sachlich gerechtfertigt und bis auf den erwähnten Feh-
ler fachlich korrekt.
4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Höhe der in Zweifel gezogenen Posi-
tionen der Zwischenrechnung rechtmässig sowie angemessen ist und ob
sie dem Äquivalenzprinzip entspricht.
5.
A-3885/2014
Seite 11
5.1 Das Äquivalenzprinzip konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit im Abgaberecht und verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem of-
fensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung
stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2641). Diese Prüfung kann sich bezüglich
der Auslagen darauf beschränken, die Angemessenheit der Gesamt-
summe im Verhältnis zur erbrachten Leistung zu überprüfen. Eine solche
Prüfung genügt hingegen nicht bei nach Zeitaufwand erhobenen Verfah-
renskosten wie der für die Arbeit der Behördenmitglieder geschuldeten Ent-
schädigung. In diesem Fall ist zusätzlich zu untersuchen, ob den kosten-
pflichtigen Parteien angemessen viele Taggelder bzw. Stunden verrechnet
wurden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-514/2013 vom 15. De-
zember 2014 E. 6.6 und A-6465/2010 vom 5. November 2012 E. 8.8.3.2).
Das Äquivalenzprinzip kann grundsätzlich nur dann zur Anwendung kom-
men, wenn die fraglichen Verfahrenskosten spezifisch konkreten Fällen zu-
gewiesen werden können. Stellt die Schätzungskommission losgelöst von
einzelnen Einigungs- und Schätzungsverfahren Rechnung für angefallene
Gemeinkosten, ist es nur beschränkt anwendbar. Solche Verfahrenskosten
können nur beschränkt nach dem Äquivalenzprinzip überprüft werden, weil
nicht bekannt ist, welche Leistungen den erhobenen Verfahrenskosten ge-
genüberstehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-514/2013
vom 15. Dezember 2014 E. 8.2.3).
5.2 Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass die grundsätzliche
Zahlungspflicht bezüglich der Taggelder der Beigeladenen von der Be-
schwerdeführerin nicht bestritten wird. Gerügt wird ausschliesslich die
Menge der verrechneten Stunden. Der von der Beigeladenen geltend ge-
machte Stundenansatz von Fr. 170.-- wird von der Beschwerdeführerin
nicht in Frage gestellt, zumal sie in ihrem Rechtsbegehren und der Be-
schwerdeschrift die Kürzung des Honorars für die Beigeladene ebenfalls
auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 170.-- berechnet. Zu prüfen
bleibt nach dem Gesagten deshalb ausschliesslich, ob angemessen viele
Taggelder bzw. Stunden verrechnet wurden.
5.3 Laut dem im Recht liegenden Kontoblatt hat die Beigeladene für eine
Besprechung betreffend Parameter und Wertermittlung 3 Stunden, für das
Aktenstudium pro Liegenschaft je 2 Stunden (total 4 Stunden), für die Miet-
zinsanalysen je 3 Stunden (total 6 Stunden) und für das Verfassen der Be-
richte insgesamt 9 Stunden aufgewendet. Die Ertragswertschätzungen für
A-3885/2014
Seite 12
die beiden Liegenschaften für je beide Stichtage haben insgesamt 30 Stun-
den beansprucht, die entsprechenden Schätzungen zum Fortführungswert
24 Stunden. Die Plausibilisierungen mittels DCF-Methode der Schätzun-
gen zum Ertrags- und Fortführungswert für die beiden Stichtage beider Lie-
genschaften schlagen mit insgesamt 40 Arbeitsstunden zu Buche (8 Plau-
sibilisierungen à je 5 Stunden). Bei der Liegenschaft Dammstrasse hat sie
zusätzlich insgesamt 3,5 Stunden für diverse Besprechungen, Telefonate
und Mails für fehlende Unterlagen, Nachfragen etc. verrechnet. Für Auf-
wendungen im Zusammenhang mit dem Baurechtszins bei der Liegen-
schaft Dammstrasse wurden insgesamt 15.5 Stunden aufgewendet (2,5
Stunden Aktenstudium, 13 Stunden Anpassung und Bereinigung).
Schliesslich sind auf dem Kontoblatt weitere 4 Stunden für Abschlussarbei-
ten (Kontrolle und Besprechung, Druck und Aufbereitung der Berichte) auf-
geführt. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, die daran zweifeln
lassen, dass die Beigeladene diese insgesamt 139 Arbeitsstunden persön-
lich für die Vorinstanz tätig war. Diese Arbeitsstunden sind somit in dem im
Kontoblatt angegebenen Umfang als ausgewiesen zu betrachten. Im Wei-
teren stehen sie unbestrittenermassen mit Schätzungsverfahren im Zu-
sammenhang, welche die Beschwerdeführerin betreffen. Sie sind dem-
nach sachbezogen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 3.3).
5.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet unter dem Gesichtspunkt des
Äquivalenzprinzips in erster Linie die Anzahl der Varianten der Liegen-
schaftsschätzungen, welche als zu hoch erachtet wird, weshalb der gel-
tend gemachte Aufwand der Beigeladenen unnötig und damit unangemes-
sen sei. Zudem würden die Schätzungen methodische Fehler enthalten
und seien deshalb unbrauchbar.
5.4.1 Wie die Beschwerdeführerin einräumt, hat die Beigeladene im vorlie-
genden Fall die zusätzlichen Schätzungen per Stichtag 2004 für die Lie-
genschaft Dammstrasse im Einvernehmen mit dem Präsidenten und den
übrigen Fachmitgliedern der Vorinstanz vorgenommen. Weil die Schätzun-
gen Grundlage für die Entscheidfindung der Vorinstanz bilden, liegt ein sol-
ches Vorgehen durchaus in der deren Kompetenz. In diesem Sinn legt
auch Art. 6 Abs. 1 EntG fest, dass die Schätzungskommission von Amtes
wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädi-
gungen erforderlichen Erhebungen machen kann. Selbstverständlich ist
auch die Vorinstanz der Effizienz und Effektivität verpflichtet. Grenzen bil-
den diesbezüglich indessen die Aufgaben der Rechtspflege und der ver-
fassungsrechtliche Grundsatz einer unabhängigen Rechtsprechung. Es
A-3885/2014
Seite 13
wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar, wenn die Vo-
rinstanz als erstinstanzliches Enteignungsgericht nur Abklärungen vorneh-
men dürfte, mit denen sich die zahlungspflichtige Partei einverstanden er-
klärt. Zudem entscheidet das Gericht über die Verfahrensführung, nicht die
Parteien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6494/2013 vom
27. August 2014 E. 4.3.3). Mit der gleichen Begründung kann nicht von
vornherein gesagt werden, dass die Plausibilisierungen anhand der der
Schätzerin vertrauten DCF-Methode unnötig sind. Wie die Beigeladene in
ihren Stellungnahmen überzeugend darlegt, ergab die Plausibilisierung mit
der DCF-Methode für die vorliegenden Verfahren verwertbare Erkennt-
nisse. Im Weiteren bestätigte die Vorinstanz, dass die Beigeladene den
Ablauf der Schätzung von Anfang an mit dem Präsidenten abgesprochen
und die Resultate in den Zwischenbesprechungen ausgetauscht hat. Im
Übrigen erfolgt die Prüfung der Rechtmässigkeit der angewandten Me-
thode für die Schätzung ohnehin erst beim Schätzungsentscheid (vgl. BGE
138 II 77 E. 6.4).
5.4.2 Aus den Stellungnahmen der Vorinstanz und der Beigeladenen geht
klar hervor, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fehler
bezüglich Berechnung des Baurechtszinses erkannt und korrigiert wird.
Entsprechend kann die Schätzung nicht als von vornherein unbrauchbar
bezeichnet werden. Im Übrigen wird das Ergebnis der Schätzungen wie
bereits ausgeführt im Rahmen des Schätzungsentscheids und einer allfäl-
ligen Anfechtung desselben zu überprüfen sein.
5.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die insgesamt für die
Schätzungen in Rechnung gestellten 145,5 Stunden (inkl. der bereits ab-
gerechneten 6,5 Stunden Augenschein) seien angesichts der eingeholten
Vergleichsofferten klar übermässig. Das Gesamthonorar der Schätzerin
stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung und sei
mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar.
5.5.1 Aus den oben gemachten Ausführungen zum zusätzlichen Stichtag,
zu den Berechnungen zwecks Plausibilisierung und der Korrektheit der
Schätzungen (E. 5.4) ergibt sich, dass die dafür aufgewendeten Arbeits-
stunden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als unnötig
betrachtet werden können. Folglich besteht kein Anlass die dafür aufge-
wendeten Stunden zu kürzen.
5.5.2 Auch aus den eingereichten Vergleichsofferten kann die Beschwer-
deführerin mangels Vergleichbarkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im
A-3885/2014
Seite 14
vorliegenden Fall sind insbesondere die Besonderheiten der Tätigkeit der
Schätzungskommission und der Hintergrund der enteignungsrechtlichen
Streitigkeit mit zu berücksichtigen. Der Aufwand der Beigeladenen ist im
Tagesrapport detailliert aufgelistet und es ist nachvollziehbar, für welche
Tätigkeit wie viele Stunden aufgewendet wurden. Schlussendlich erstattete
die Beigeladene der Vorinstanz in einem über 100 Seiten umfassenden
Dokument Bericht über ihre Tätigkeit und die Schlussfolgerungen. Der von
der Beigeladenen abgerechnete Aufwand ist folglich – auch unter Berück-
sichtigung der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. E. 5.4.1) und der ange-
brachten Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit (vgl.
E. 2) als sachbezogen und zielführend zu beurteilen. Die abgerechnete
Stundenanzahl steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur er-
brachten Leistung.
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin als kos-
tenpflichtige Partei insgesamt angemessen viele Stunden verrechnet wur-
den. Die Vorgaben des Äquivalenzprinzips sind im vorliegenden Fall ein-
gehalten. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Das vorliegende Verfahren ist enteignungsrechtlicher Natur, da zu ent-
scheiden ist, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin als Enteignerin die
strittigen Verfahrenskosten in sie betreffende Einigungs- und Schätzungs-
verfahren zu tragen hat. In Abweichung zu der im Beschwerdeverfahren
vor Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen geltenden Regelung ge-
mäss Art. 63 VwVG hat der Enteigner gemäss Enteignungsrecht die Kos-
ten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer
Parteientschädigung an den Enteigneten, zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1
EntG).
6.2 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin als Enteignerin unge-
achtet des Verfahrensausgangs die Kosten des Verfahrens vor dem Bun-
desverwaltungsgericht zu tragen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.-
- festzulegen und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrech-
nen.
6.3 Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG schuldet die Enteignerin dem Enteigne-
ten eine Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Kosten. Die Beschwerdeführerin kann als kos-
tenpflichtige Enteignerin keine Parteientschädigung beanspruchen und es
A-3885/2014
Seite 15
ist kein Enteigneter im Verfahren beteiligt. Die Ausrichtung einer Parteient-
schädigung an die Beigeladene entfällt bereits deshalb, weil sie nicht an-
waltlich vertreten ist. Die Vorinstanz als Bundesbehörde kann ebenfalls
keine Parteientschädigung beanspruchen. Damit ist im vorliegenden Ver-
fahren keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe
entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1999-137/016, 1999-137/046-A-C; Gerichtsur-
kunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– die Beigeladene (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Laura Bucher
A-3885/2014
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: