B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3888/2013
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte
Bundessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass der direkten Bundessteuer 2006.
A-3888/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am […] (nachfolgend: der Steuerpflichtige bzw. der
Beschwerdeführer), wurde für die direkte Bundessteuer des Jahres 2006
mit einem Steuerbetrag von Fr. 7'186.55 (bei einem steuerbaren Ein-
kommen von Fr. 142'200.-) rechtskräftig veranlagt. Davon wurden
Fr. 284.65 geleistet. Ausstehend ist somit noch ein Betrag von
Fr. 6'901.90 (zuzüglich Verzugszinsen).
B.
Mit Gesuch vom 17. September bzw. 3. Dezember 2008 beantragte der
Steuerpflichtige einen vollständigen Erlass der oben genannten Steuer
beim Steueramt des Kantons Zürich, welches das Gesuch mit Antrag auf
Abweisung an die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) weiterleitete.
Der Steuerpflichtige brachte vor, dass er IV-Rentner sei und aufgrund
seiner ausserordentlichen Familiensituation seine Steuern nicht bezahlen
könne. Seine Einkünfte würden nur knapp seine Lebenshaltungskosten
decken.
C.
Mit Entscheid vom 31. Mai 2013 wies die EEK das Gesuch ab, wobei je-
doch der bis zum Datum des Entscheids aufgelaufene Verzugszins erlas-
sen wurde.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 und – aufgrund eines Missverständnisses
auf Seiten des Bundesverwaltungsgerichts – nochmaliger Eingabe vom
8. Juli 2013 (jeweils Datum Poststempel) erhob der Steuerpflichtige Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Mit Eingabe vom 19. August 2013 stellt der Beschwerdeführer zudem ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2013 beantragt die EEK die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
A-3888/2013
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f
VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfah-
ren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2
1.2.1 Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei,
eine Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die
zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu
beschaffen (sog. Beweisführungslast; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LO-
CHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen
Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer [DBG, SR 642.11]). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rah-
men seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eid-
genössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über
die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steu-
ererlassverordnung, SR 642.121]; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 1.2 auch zum Folgenden).
1.2.2 Die objektive Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit.
Nach herrschender Lehre und Praxis wird im schweizerischen Steuer-
recht die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsa-
chen durch den Fiskus und für steueraufhebende und -mindernde Tatsa-
chen durch das Steuersubjekt getragen. Der Erlass bewegt sich im Be-
reich der steueraufhebenden Tatsachen (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.4.3, A-7164/2007 vom
3. Juni 2010 E. 1.4; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 453 f.; vgl. auch
DANIEL SCHÄR, Normentheorie und mitwirkungsorientierte Beweislastver-
teilung in gemischten Steuerveranlagungsverfahren, in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 67 S. 436 ff.).
A-3888/2013
Seite 4
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.149). Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmit-
telbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund
auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hin-
aus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachver-
halt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (anstatt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3626/2009 vom 7. Juli
2010 E. 1.2, A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.5, A-310/2009 vom
7. Mai 2010 E. 1.4).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, unter Ver-
weis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes
wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62
Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf Rechtsnormen
stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist
ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124
I 49 E. 3c; BVGE 2007/41 E. 2).
2.
2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Be-
zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung
eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Be-
stimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert.
A-3888/2013
Seite 5
2.2
2.2.1 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen
ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffent-
liche Vermögen vermindert wird (MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der
Steuerforderung, Zürich 2012, S. 188).
2.2.2 Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Per-
son beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuer-
pflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen
(Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass auch bei Vor-
liegen einer Notlage (vgl. unten E. 2.6) von einem Erlass abgesehen wer-
den muss, wenn die Mittel der steuerpflichtigen Person in absehbarer Zeit
nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreichen werden. Bei einem Ver-
zicht der Steuerbehörden würde in so einem Fall nämlich nicht sie selbst
profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf
das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren
würden. Dies widerspräche Ziel und Zweck des Steuererlasses ([statt vie-
ler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3232/2011 vom 23. April
2012 E. 2.2.2; vgl. MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 31 N. 16).
2.2.3 Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der „Person“ des
Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder
volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz ge-
fährdet werden (BVGE 2009/45 E. 2.2). Aus Gründen der rechtsgleichen
Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter
bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann (vgl. MICHAEL
BEUSCH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008 [Komm. DBG], N. 6 zu
Art. 167 DBG). Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er
gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein "gna-
denweiser" Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (vgl. MICHAEL
BEUSCH, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Kommentar zum
Zollgesetz [ZG], Bern 2009, N. 17 zu Art. 86 ZG).
2.2.4 Sind die objektiven (vgl. E. 2.3 f.) und subjektiven (vgl. E. 2.5 ff.)
Voraussetzungen erfüllt, so besteht gemäss klarem Wortlaut von Art. 2
Abs. 1 Steuererlassverordnung und gemäss ständiger Rechtsprechung
A-3888/2013
Seite 6
des Bundesverwaltungsgerichts ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf
dessen Gewährung (vgl. BVGE 2009/45 E. 2.2; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.2,
A-5975/2007 vom 28. Juni 2010 E. 2.2, alle auch zum Folgenden).
2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum
Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann nur erfol-
gen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig fest-
gesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2
Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen; PIERRE CURCHOD,
in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct – Commentaire
de la loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1 und 15 zu Art. 167
DBG). Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob die
gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem sol-
chen Verfahren kann es nicht um die Revision der Veranlagung und um
die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlass-
verordnung). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere
nachzuprüfen (BVGE 2009/45 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.3; vgl. FELIX RICHNER/WALTER
FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum
DBG, 2. Aufl. Zürich 2009, N. 3 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Komm. DBG,
N. 7 und 12 f. zu Art. 167 DBG).
2.4 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nach-
steuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen
oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung). Die
Aufzählung ist abschliessend (vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 10 zu
Art. 167 DBG).
2.5 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass
der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das
Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG,
oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte
gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand
sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (vgl. BEUSCH,
Komm. DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG).
2.6
2.6.1 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen einer
Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung konkretisiert
(BVGE 2009/45 E. 2.6, auch zum Folgenden).
A-3888/2013
Seite 7
2.6.2 Demnach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag
in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuer-
pflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis
dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebens-
haltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollum-
fänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung).
Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheblich,
aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte
Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbe-
halt bezieht sich – entgegen der zu unpräzisen Nennung – nur auf Art. 10
Abs. 2 Steuererlassverordnung (zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.6.3;
vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG). Mögliche Ursachen
für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuerer-
lassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine wesentliche
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen
Person seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, zu-
folge längerer Arbeitslosigkeit, drückender Familienlasten oder Unter-
haltspflichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Steuererlassverordnung). Weiter wird
auch eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Auf-
wendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für
die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat, als Ursache ge-
nannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung).
2.6.3 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die
Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlass-
verordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor,
als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten – insbesonde-
re geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkredit-
schulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. – so ist ein
Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger in jedem Fall aus-
geschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie
andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten
(Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. auch BEUSCH, Komm. DBG,
N. 15 f. zu Art. 167 DBG). Durch das Erfordernis eines gleichwertigen
Verzichts der übrigen Gläubiger wird dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 1
Steuererlassverordnung, wonach ein Steuererlass nicht den anderen
Gläubigern zugutekommen darf, Rechnung getragen (vgl. E. 2.2.2). Bei
einem gleichwertigen Verzicht tragen sämtliche Gläubiger gleichermas-
sen zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners bei, womit
auch ausschliesslich dieser von einem Erlass profitiert.
A-3888/2013
Seite 8
2.6.4 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass
die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder sich
gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen können muss
(vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG).
2.7
2.7.1 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung ver-
langt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige
Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht
scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend
(vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriteri-
um der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners
bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der gros-
sen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billig-
keitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31
N. 13 und 19).
Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich
aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu,
wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person
durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch
den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Un-
glücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45 E. 2.7.1; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6866/2008 vom 2. März 2011
E. 2.8, A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.7.1; ZWEIFEL/CASANOVA,
a.a.O., § 31 N. 14).
2.7.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug von
Sozialhilfe voraussetzt (vgl. E. 2.6.4), schliesst das Vorhandensein von
Vermögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein
Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse
der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbesondere
für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. RICHNER/FREI/KAUF-
MANN/MEUTER, a.a.O., N. 21 zu Art. 167 DBG). Die Nichtgewährung eines
Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung oder
Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens nicht zumut-
bar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies ist etwa dann
der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünfte und anderes
Vermögen ihr selbstbewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies
Wohneigentum belasten oder veräussern müssten (vgl. BEUSCH, Komm.
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Seite 9
DBG, N. 19 zu Art. 167 DBG; CURCHOD, a.a.O., N. 13 zu Art. 167 DBG).
Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil
der Altersvorsorge, kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden.
Anwartschaften und nicht frei verfügbare Austrittsleistungen gemäss dem
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der be-
ruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeits-
gesetz, FZG, SR 831.42) bleiben bei der Vermögensberechnung unbe-
rücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. zum Ganzen Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-7164/2007 vom 3. Juni 2010
E. 2.6 f.).
2.8 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirt-
schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen.
Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Ent-
scheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die
sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft
(Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER,
a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Komm. DBG, N. 27 zu Art. 167
DBG). Damit sind die durch die kantonale Steuerverwaltung erlassenen
kantonalen Steuern nicht als Schulden zu berücksichtigen. Deren Erlass
kann im Übrigen für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell wirken
(so schon Entscheid der Eidgenössischen Erlasskommission vom
19. Oktober 1946, veröffentlicht in ASA 15 S. 148). Sofern die kantonalen
Erlassgründe jedoch ähnlich ausgestaltet sind wie diejenigen der direkten
Bundessteuer, stellt ein Erlass der kantonalen Steuern allenfalls ein Indiz
dar (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6466/2008 vom 1. Juni
2010 E. 3.2.1, A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2; vgl. auch
RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 41 zu Art. 167 DBG).
Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Ein-
schränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewe-
sen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die
Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungs-
rechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1])
sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Steu-
ererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen
Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Wäre der steuerpflichtigen Person
im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen,
so ist dies im Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 Steuerer-
lassverordnung).
A-3888/2013
Seite 10
3.
3.1 In seiner Eingabe vom 19. Juni bzw. 8. Juli 2013 verlangt der Be-
schwerdeführer sinngemäss eine Überprüfung des vorinstanzlichen Ent-
scheids und die Aufhebung desselben. Er bringt vor, er lebe unter dem
Existenzminimum und könne daher die Steuerschulden nicht bezahlen.
Die EEK führt in ihrer Vernehmlassung ebenfalls aus, dass das monatli-
che Einkommen des Beschwerdeführers seinen Lebensbedarf nicht zu
decken vermöge. Da er jedoch überschuldet sei, könne trotzdem kein
Steuererlass gewährt werden.
3.2 Voraussetzung für die Gewährung eines Steuererlasses ist das vor-
liegen einer Notlage (E. 2.6). Um diese zu prüfen, ist nachfolgend auf das
Einkommen und den Lebensbedarf des Beschwerdeführers (E. 3.3), die
Vermögens- und Schuldensituation (E. 3.4) sowie – als Abschluss – auf
das Erfordernis der Gleichbehandlung der Gläubiger einzugehen (E. 3.6).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit dem am […] Oktober 2011 in
Rechtskraft erwachsenen Urteil des Richteramtes […] ein zweites Mal
geschieden und ist Vater von insgesamt vier Kindern. Er bezieht seit dem
1. Januar 2007 eine Invalidenrente. Zuerst erhielt er eine volle Rente
(100%), ab August 2010 nur noch eine im Umfang von 50%. Das monatli-
che Einkommen des Beschwerdeführers lag im Zeitpunkt des vorinstanz-
lichen Entscheids bei Fr. 3'337.15 (Fr. 2'247.15 Pensionskassenrente und
Fr. 1'090.- IV-Rente). Noch nicht berücksichtigt wurde dabei jedoch das
Urteil des Richteramtes […] vom […] April 2013 betreffend Schuldneran-
weisung, welches anordnet, dass vom Anteil "Pensionskassenrente"
(bzw. von einem allfälligen zukünftigen Arbeitseinkommen) nunmehr ein
Betrag von Fr. 795.- pro Monat direkt von der Pensionskasse (bzw. dem
jeweiligen Arbeitgeber) an die geschiedene Ehefrau aus zweiter Ehe
überwiesen werden müsse. Monatlich stehen dem Beschwerdeführer
somit noch insgesamt Fr. 2'542.15 zur Verfügung. Dies geht aus der Ver-
nehmlassung der EEK und den vom Beschwerdeführer mit der Be-
schwerde eingereichten Unterlagen hervor. In diesem Zusammenhang
nicht vollständig nachvollziehbar sind jedoch die zusätzlichen Angaben,
welche der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemacht hat. Darin deklariert er nämlich ein um Fr. 320.-
höheres Einkommen, wobei dies nicht mit entsprechenden Eingängen auf
seinem Konto verifiziert werden kann. Da jedoch das betreibungsrechtli-
che Existenzminimum des Beschwerdeführers gemäss Art. 93 SchKG
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Seite 11
(vgl. Richtlinien der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn vom 21. Au-
gust 2009 für die Berechnung des Existenzminimums [Notbedarf] nach
Art. 93 SchKG) und den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vor-
instanz Fr. 3'008.15 pro Monat beträgt, resultiert unabhängig davon, ob
die Fr. 320.- zum monatlichen Einkommen gezählt werden, zurzeit ein
monatlicher Fehlbetrag. Die Einnahmen des Beschwerdeführers vermö-
gen seine (notwendigen) Ausgaben nicht zu decken.
So ist der Beschwerdeführer zurzeit offensichtlich nicht in der Lage, die
für das Jahr 2006 geschuldete direkte Bundessteuer aus seinen Einnah-
men zu begleichen. Dies entspricht auch – wie bereits erwähnt – den
Ausführungen der Vorinstanz.
3.3.2 Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch, dass der Beschwerde-
führer seit August 2010 nur noch eine 50% Invalidenrente bezieht, was
mit anderen Worten bedeutet, dass ihm die Aufnahme einer Teilzeitbe-
schäftigung zugemutet werden kann. Eine solche übt er zurzeit nicht aus.
Im Falle eines zusätzlichen Verdienstes müsste er wohl aber auch seinen
Kindern und seinen beiden von ihm geschiedenen Ehefrauen höhere Un-
terhaltszahlungen leisten. So geht aus den Akten hervor, dass der Be-
schwerdeführer seinen beiden geschiedenen Ehefrauen bis jetzt keinen
(erste Ehefrau; gebührender Unterhalt wäre gemäss Scheidungsurteil
Fr. […] pro Monat) oder zumindest keinen genügenden (zweite Ehefrau)
Unterhalt leistet (vgl. […]). Zudem scheint der Beschwerdeführer auch
seinen in den entsprechenden Scheidungsurteilen festgehaltenen Unter-
haltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nicht vollumfänglich
nachkommen zu können. Insofern könnten gegen den Beschwerdeführer
Forderungen in nicht geringer Höhe entstehen. Obwohl allfällige Mehr-
einnahmen aus einer Teilzeitbeschäftigung die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers in einer ersten Phase aufgrund der (möglicherweise)
zusätzlich entstehenden Unterhaltspflichten nicht direkt verbessern wür-
den, ist doch anzumerken, dass es einem Steuererlass entgegensteht,
wenn die steuerpflichtige Person eine ihr zumutbare Teilzeitbeschäftigung
nicht ausübt oder sich zumindest nicht um eine solche bemüht. Insbe-
sondere da bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid (vgl. dort Ziff. 6.4)
die Möglichkeit einer zusätzlichen Tätigkeit erwähnt hat, hätte der Be-
schwerdeführer allen Grund gehabt, dem Gericht darzulegen, warum er
bis anhin keine solche Arbeit aufgenommen hat (E. 1.2.1). Bereits das
Fehlen einer solchen Erklärung steht nun einem Steuererlass entgegen.
Der Staat darf nicht auf seine Forderung verzichten, bevor der Steuer-
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Seite 12
pflichtige nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Schuld mit-
telfristig selbst zu begleichen.
3.4 Im Hinblick auf die Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Situati-
on ist im Folgenden trotzdem noch auf die Vermögens- und Schuldenlage
des Beschwerdeführers einzugehen.
3.4.1 Gemäss grundsätzlich unbestritten gebliebener Ausführungen der
Vorinstanz verfügt der Beschwerdeführer einzig über ein Kontoguthaben
von Fr. 3'500.-. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat er dieses
Konto nicht mehr aufgeführt. Belege hierzu wurden nicht eingereicht. Es
ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer höchstens ein
Kontoguthaben in geringer Höhe besitzt.
Betreffend die Schulden führt die Vorinstanz aus, dass gemäss Auszug
aus dem Betreibungsregister offene Forderungen in der Höhe von insge-
samt Fr. 48'715.85 bestehen würden. Es befänden sich darunter sowohl
öffentliche wie auch private Gläubiger. Am […] März 2013 seien zudem
zwei Verlustscheine über Fr. 14'892.20 (Ehefrau als Gläubigerin) und
Fr. 2'588.65 ([private] Gläubigerin) ausgestellt worden. Über allfällige For-
derungsverzichte sei nichts bekannt. Der Beschwerdeführer selbst macht
in seiner Beschwerde keine Ausführungen zur Höhe und Zusammenset-
zung seiner Schulden. Er reicht auch keine entsprechenden Unterlagen
ein. Im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung führt er hingegen aus,
es bestünden gegen ihn Verlustscheine von rund Fr. 50'000.-. Er habe je-
doch aufgrund der Scheidung und der dabei angefallenen Gerichtskosten
keine genaue Übersicht über seine Schuldensituation. Die Schulden wür-
den sich aus fälligen Alimentenzahlungen, Steuerforderungen, Gerichts-
kosten und einer Rechnung eines privaten Gläubigers zusammensetzen.
3.4.2 Eine umfassende Darstellung der Vermögens- und Schuldenlage
des Beschwerdeführers, welche vom Beschwerdeführer beizubringen
gewesen wäre (E. 1.2.1), ist aufgrund fehlender Belege folglich nicht
möglich. Eine solche wäre jedoch grundsätzlich Voraussetzung für die
Gewährung eines Steuererlasses. Nichtsdestotrotz kann mit genügender
Sicherheit festgehalten werden, dass eine negative Vermögenslage be-
steht und der Beschwerdeführer überschuldet ist.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das aktuelle Einkommen
des Beschwerdeführers unter dem betreibungsrechtlichen Existenzmini-
mums liegt. Zudem hat er Schulden in unklarer, jedoch nicht unerhebli-
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Seite 13
cher Höhe. Unter diesen Umständen wäre eine Notlage im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung gegeben. Die Steuerschuld kann in
absehbarer Zeit nicht beglichen werden (E. 2.6.2). Zu beachten ist je-
doch, dass der Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Teilzeitbeschäfti-
gung nicht aufgenommen hat, beziehungsweise dem Gericht auch nicht
ansatzweise dargelegt hat, warum er dies bis jetzt noch nicht getan habe.
In so einem Fall ist trotz aktueller Notlage ein Erlass der Steuern grund-
sätzlich nicht möglich.
3.6 Einem Erlass der Steuern steht zudem die festgestellte Überschul-
dung des Beschwerdeführers entgegen. So ist trotz Notlage im vorliegen-
den Fall – aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 1 Abs. 1 Steuererlass-
verordnung und der ständigen Rechtsprechung (E. 2.2.2) – ein Steuerer-
lass deshalb nicht möglich, da dieser nicht dem Beschwerdeführer zur
langfristigen und dauernden Sanierung seiner wirtschaftlichen Lage die-
nen, sondern einzig den übrigen Gläubigern zugutekommen würde; ihre
Quote bei allfälligen Zahlungen des Schuldners würde sich entsprechend
erhöhen. Obwohl das Gericht nicht verkennt, dass sich ein Schuldner im
Falle einer Überschuldung in einer schwierigen Situation befindet, ist es
dem Staat in einem solchen Fall nicht möglich, auf den Bezug der Steu-
ern zu verzichten (E. 2.2.2). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer
nicht darzulegen (und hat insofern die Folgen der Beweislosigkeit zu tra-
gen, vgl. E. 1.2), dass ein Erlass der direkten Bundessteuer zu einer lang-
fristigen und dauernden Sanierung seiner wirtschaftlichen Lage beitragen
würde (E. 2.2.2). Umso mehr gilt dies, als er sogar selbst ausführt, er ha-
be keinen Überblick über den Stand seiner Schulden.
Aus den Akten geht zudem – wie erwähnt – nicht hervor, dass andere
Gläubiger auf ihre Forderungen (zumindest teilweise) verzichtet hätten,
womit auch kein Fall von Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung vorliegt.
Ausgeschlossen ist damit ein teilweiser Steuererlass in gleichem Umfang
wie der durch die übrigen Gläubiger erfolgende Verzicht (vgl. E. 2.6.3).
Somit ist – in Ergänzung zu E. 3.5 – auch angesichts der festgestellten
Überschuldung des Beschwerdeführers ein Steuererlass ausgeschlossen
und die Beschwerde abzuweisen.
3.7 An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der Umstand, dass der
Kanton […] dem Beschwerdeführer am […] November 2008 die Staats-
und Bundessteuern und die Stadt […] am […] Dezember 2008 die Ge-
meindesteuern je für das Jahr 2004 erlassen haben. Es ist noch einmal
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darauf hinzuweisen, dass diese kantonalen Entscheide keine bindende
Wirkung für das vorliegende Verfahren haben (E. 2.7.1). Zudem wird hier
nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen La-
ge befindet, was auch bereits die Erlassabteilung des Kantons […] fest-
gestellt hat. Die Situation des Beschwerdeführers hat sich jedoch seit je-
nen Entscheiden dahingehend verändert, als er nunmehr nur noch eine
halbe Invalidenrente bezieht und ihm somit eine Teilzeitbeschäftigung zu-
gemutet werden kann, er eine solche aber nicht ausübt. Weiter hat sich in
der Zwischenzeit auch die Schuldensituation verändert. So wurde in ei-
nem weiteren Erlass – jenem der Staats- und Gemeindesteuern 2005 und
2006 – durch die Gemeinde […] im Jahr 2010 noch festgehalten, dass
keine anderen nennenswerte Gläubiger bestehen würden. Dies hat sich
seither – soweit überhaupt beurteilbar – geändert, womit nun aufgrund
der Überschuldung des Beschwerdeführers und des klaren Wortlauts der
anwendbaren Rechtsnormen in der vorliegenden Situation kein Steuerer-
lass möglich ist (oben E. 3.6).
4.
Hinsichtlich Kostenverlegung und Parteientschädigung gelten Art. 63-65
VwVG (Art. 37 VGG). Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Im Verlaufe des Verfahrens hat er jedoch ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gestellt.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 133 III 614 E. 5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.94 ff.). Der Instruktionsrichter
bzw. die Instruktionsrichterin kann eine solche Person gestützt auf Art. 65
Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde und auf Antrag hin von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien. Ein Anspruch auf unent-
geltliche Rechtspflege besteht in jedem Fall nur für bedürftige Personen
(BGE 117 Ia 277 E. 5b/aa mit Hinweisen). Eine solche anspruchsbegrün-
dende Bedürftigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Partei die
Prozesskosten nicht aus ihren aktuellen eigenen Mitteln aufbringen kann
(BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Für die Bestimmung der Bedürftigkeit ist die
gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person zur Zeit
der Einreichung des Gesuchs massgebend, wobei nicht als bedürftig gilt,
wer in der Lage ist, die Prozesskosten aus dem realisierbaren Einkom-
men und Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten für sich und
die Familie innert angemessener Frist zu bezahlen (BGE 124 I 1 E. 2a,
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120 Ia 179 E. 3a; [statt vieler] Zwischenverfügungen des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7668/2010 vom 15. Dezember 2010, A-4812/2007 vom 1.
November 2007 E. 2.2, A-5588/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 1). Bei Prü-
fung der Bedürftigkeit darf nicht schematisch auf das betreibungsrechtli-
che Existenzminimum abgestellt werden, sondern es sind die individuel-
len Umstände zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a mit Hinweisen).
4.2 Wie oben aufgezeigt liegt das Einkommen des Beschwerdeführers
unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, was sich auch bei
Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung – aufgrund der Unterhaltspflichten
– vorderhand nicht grundlegend ändern würde (E. 3.3). Er besitzt zudem
kein Vermögen. Eine prozessuale Mittellosigkeit ist somit zu bejahen.
Dem Beschwerdeführer ist in Anbetracht der gesamten Umstände die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dementsprechend werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
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