Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung I
A-3895/2011
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter André Moser,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien
A._______ und B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Die Schweizerische Post, PostMail,
Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Briefkastenstandort.
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Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ bewohnen ein 1970 erstelltes Einfamilienhaus
an der C._______strasse (…) in (…), welches sie im Jahr 2009 gekauft
haben. Der Briefkasten befindet sich ca. 30 m von der Haustüre entfernt
auf einem Zaun in der nach Osten ausgerichteten Ecke des Grundstücks.
Ausserhalb des Zauns verläuft einerseits die C._______strasse und an-
derseits eine unbenannte Naturstrasse, über welche der mit Verbundstei-
nen belegte Vorplatz des Hauses erreicht werden kann.
B.
Im September 2010 gelangten A._______ und B._______ an die Schwei-
zerische Post und ersuchten um Rückversetzung des Briefkastens um
ca. 18 m an die Grundstücksgrenze beim Übergang vom Hausvorplatz in
die ungeteerte Strasse.
Nach mehreren telefonischen und schriftlichen Kontakten lehnte die
Schweizerische Post das Gesuch ab und erliess auf Antrag hin am
22. Juni 2011 eine entsprechende Verfügung.
C.
Gegen diese Verfügung erheben A._______ und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführende) am 9. Juli 2011 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung vom
22. Juni 2011 und die Bewilligung der Rückversetzung des Briefkastens.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. In einem weiteren Eventualantrag verlangen die Be-
schwerdeführenden, ihnen sei ab Rechtskraft des Entscheids des Bun-
desverwaltungsgerichts eine Übergangsfrist von sechs Monaten einzu-
räumen, um einen neuen Briefkasten am alten Standort zu installieren.
Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, dass der von ihnen
vorgeschlagene neue Briefkastenstandort den Anforderungen gemäss
Art. 11 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 18. März 1998 zur
Postverordnung (Vo UVEK, SR 783.011) entspreche. Dies treffe für den
bisherigen Standort nicht zu, weil dieser nicht beim allgemein benutzten
Zugang zum Haus liege. Mit der beantragten Rückversetzung des Brief-
kastens könne somit der rechtmässige Zustand hergestellt werden, wes-
halb das Gesuch nicht abgelehnt werden dürfe.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht insbesondere fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme. Deshalb wurde der Antrag der Be-
schwerdeführenden, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, als gegenstandslos abgeschrieben.
E.
Die Schweizerische Post (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt am 26. Au-
gust 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Der Zugang zum Haus der Beschwerdeführenden erfolge über ein unge-
teertes Zufahrtssträsschen im Gemeindebesitz. Dieses trage weder eine
eigenständige Adressbezeichnung noch gebe es daran andere Anwohner.
Zur Zustellung der Postsendungen am aktuellen Briefkastenstandort
müsse es denn auch nicht befahren werden. Der Briefkasten stehe von
alters her am heutigen Platz, woraus ohne weiteres abzuleiten sei, dass
der bisherige Standort schon früher und auch heute noch im Einklang mit
den massgebenden Bestimmungen stehe. Mit einer Rückversetzung des
Briefkastens werde demnach nicht der rechtmässige Zustand hergestellt.
Wichtig sei ferner, dass die beantragte Rückversetzung zu einem erhebli-
chen Mehraufwand bei der Sendungszustellung führen würde, was man-
gels ernsthafter Gründe nicht vertretbar sei. Sodann stehe der beantragte
Standort den Bestrebungen entgegen, die bisher für die Zustellung ein-
gesetzten Autos durch (Elektro-)Roller zu ersetzen. Denn das ungeteerte
Zufahrtssträsschen wäre mit einem Roller nur eingeschränkt befahrbar.
F.
Die Beschwerdeführenden halten mit Stellungnahme vom 6. September
2011 an ihrer Beschwerde fest. Der von ihnen vorgeschlagene Briefkas-
tenstandort liege auf der Grundstücksgrenze beim einzigen Hauszugang
und stehe im Gegensatz zum bisherigen Standort im Einklang mit den
massgebenden Bestimmungen. Soweit die Vorinstanz einen Mehrauf-
wand geltend mache, sei dieser unbeachtlich, weil ein solcher nur bei ei-
ner – vorliegend nicht in Frage stehenden – Ausnahmeregelung zu be-
rücksichtigen wäre. Zudem könne die Art der Zustellung und damit die
eventuelle Umstellung von Autos auf Roller nicht als massgebendes Kri-
terium für die Standortwahl herangezogen werden, weil sonst jede Ände-
rung der Zustellorganisation einen Einfluss auf den Briefkastenstandort
hätte.
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G.
Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 27. September 2011 an ihren
Anträgen vom 26. August 2011 fest und erwähnt u.a., dass mit der bean-
tragten Rückversetzung des Briefkastens eine Ausnahme von den gel-
tenden Anforderungen gemäss Vo UVEK geschaffen würde, was nicht
akzeptiert werden könne.
H.
In den abschliessenden Bemerkungen vom 10. Oktober 2011 halten die
Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdeanträgen fest.
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird –
soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung von Beschwer-
den gegen Verfügungen der Schweizerischen Post über die Platzierung
von Kundenbriefkästen ergibt sich unmittelbar aus Art. 18 Abs. 1 des
Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG, SR 783.0).
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Als formelle Verfügungsadressaten haben die Beschwerde-
führenden ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
der Verfügung vom 22. Juni 2011. Sie sind demnach zur Beschwerde le-
gitimiert.
1.3. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochte-
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nen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Be-
schwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht ge-
regelte Fragen aufwerfen, sind unzulässig (BGE 131 II 200 E. 3.2; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8).
Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet – wie die Vorinstanz zu-
treffend ausführt – einzig die ersuchte Rückversetzung des Briefkastens.
Zum beschwerdeweise gestellten Eventualbegehren, wonach eine Über-
gangsfrist von sechs Monaten zur Installierung eines neuen Briefkastens
am alten Standort einzuräumen sei, hatte die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung keine Stellung genommen. Dazu war sie denn auch
nicht verpflichtet, weil die Beschwerdeführenden eine solche Übergangs-
frist in den der Verfügung vorangegangenen Schreiben weder beantragt
noch thematisiert hatten. Das erwähnte Eventualbegehren wirft neue, in
der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen auf, die ausserhalb
des Anfechtungsgegenstands liegen. Es handelt sich somit um ein unzu-
lässiges Rechtsbegehren, auf welches vorliegend nicht eingetreten wer-
den kann.
1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach mit der unter E. 1.3 genannten Ein-
schränkung einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Für die Hauszustellung von Postsendungen ist am Domizil ein geeigneter
Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage zu errichten, wobei das
UVEK die Bedingungen im Einzelnen festzulegen hat (Art. 9 Abs. 2 der
Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG, SR 783.01]). Gemäss
Art. 11 der Vo UVEK ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim
allgemein benutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustel-
len. Sind aufgrund dieser Vorschrift verschiedene Standorte möglich, so
ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. Als Strassen
gelten die für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Ver-
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kehrsflächen. Für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie Ferienhaus-
siedlungen sind besondere Standortbestimmungen vorgesehen (Art. 12
und 13 Vo UVEK). Unter bestimmten in Art. 14 und 15 Vo UVEK um-
schriebenen Voraussetzungen kann von den Standortbestimmungen ab-
gewichen werden.
4.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die von den Beschwerdeführen-
den ersuchte Rückversetzung des Briefkastens zu Recht abgelehnt wur-
de. Während die Vorinstanz den bisherigen Standort als im Einklang mit
Art. 11 Vo UVEK stehend erachtet, sind die Beschwerdeführenden der
Auffassung, dass dies nicht zutreffe und mit dem neu vorgeschlagenen
Standort der rechtmässige Zustand hergestellt werden könnte. Aufgrund
der Akten erstellt und zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht un-
bestritten ist, dass beide Standorte auf der Grundstücksgrenze liegen.
Streitig ist hingegen, welcher Standort beim allgemein benutzten Zugang
zum Haus liegt. Was unter dieser in Art. 11 Satz 1 Vo UVEK vorgesehe-
nen Voraussetzung zu verstehen ist, wird nachfolgend durch Auslegung
näher zu klären sein.
4.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung.
Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur
ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorlie-
gen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche
Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung,
aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen
Vorschriften ergeben. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Be-
stimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berück-
sichtigen sind (sog. Methodenpluralismus; BGE 137 V 126 E. 4.1, 136 II
149 E. 3, 135 II 416 E. 2.2, je mit Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage,
Bern 2009, § 25 Rz. 3 f.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008,
Rz. 90 ff.).
4.1.1. Art. 11 Satz 1 Vo UVEK sieht in allen drei Amtssprachen vor, dass
für den Briefkastenstandort die Grundstücksgrenze beim (bzw. in [unmit-
telbarer] Nähe des [vgl. französische und italienische Fassung: "à proxi-
mité immédiate" bzw. "nei pressi"]) allgemein benutzten Zugang(s) zum
Haus massgebend ist. Unter dem "allgemein benutzten Zugang zum
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Haus" ist gemeinhin der übliche und grundsätzlich von allen – so insbe-
sondere von den Bewohnern und Besuchern – verwendete Weg zum
Eingang des Hauses zu verstehen (vgl. zu den Begriffen "allgemein" und
"Zugang" u.a. RENATE WAHRIG-BURFEIND, Deutsches Wörterbuch, 9. Auf-
lage, Gütersloh/München 2011, S. 130, 1707). Der Briefkasten ist nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch somit dort aufzustellen, wo sich der
Weg zum Hauseingang mit der Grundstücksgrenze überschneidet. Der in
Art. 11 Satz 1 Vo UVEK gewählte Wortlaut ist klar und unmissverständ-
lich, weshalb davon lediglich abzuweichen wäre, wenn die weiteren Aus-
legungselemente ergeben würden, dass er nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt.
4.1.2. Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte von Art. 11 Satz 1
Vo UVEK ist zu beachten, dass dieser wörtlich aus Art. 156b Abs. 2 der
per 31. Dezember 1997 aufgehobenen Verordnung (1) vom 1. September
1967 zum Postverkehrsgesetz übernommen wurde (PVV 1, AS 1987
440). Diese altrechtliche Verordnungsbestimmung wurde in Art. 601e der
Verordnung vom 6. September 1967 über Ausführungsbestimmungen
(AB) zur Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (AS 1989 939; aufge-
hoben mit Inkrafttreten der Vo UVEK per 1. März 1998) näher definiert,
indem der "Zugang zum Haus" als Verbindung von der Strasse zum Haus
umschrieben wurde. Diese Definition stimmt mit dem allgemeinen
Sprachgebrauch überein (vgl. E. 4.1.1 hiervor), weshalb nicht weiter be-
achtlich ist, dass sie nicht in die Vo UVEK übernommen wurde. Da – so-
weit ersichtlich – weder zu den altrechtlichen Verordnungen noch zur
Vo UVEK Materialien oder Unterlagen publiziert wurden, ergeben sich in
entstehungsgeschichtlicher Hinsicht keine Hinweise, dass Art. 11 Satz 1
Vo UVEK abweichend vom Wortlaut zu verstehen wäre.
4.1.3. Mit Blick auf die Systematik der in Frage stehenden Verordnungs-
bestimmung ergibt sich, dass für die Standortwahl in erster Linie die
Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang massgebend
ist. Dabei spielt die Art und Weise der Postzustellung oder der damit ver-
bundene Aufwand keine Rolle. Im Gegenteil basiert Art. 11 Satz 1
Vo UVEK auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grund-
stücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8126/2010 vom 28. April 2011
E. 2.3). Der Aufwand für die Postzustellung ist nur dann in Betracht zu
ziehen, wenn der nach Art. 11 Satz 1 Vo UVEK vorgesehene Standort
mehrere Möglichkeiten zulässt. In diesem Fall ist im Sinn eines zusätzli-
chen Kriteriums und im Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand
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jener Standort zu wählen, der am nächsten zur Strasse bzw. zu der für
den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Verkehrsfläche
liegt (vgl. Art. 11 Satz 2 und 3 Vo UVEK). Sodann ist der Aufwand für die
Postzustellung auch bei allfälligen Ausnahmen zu beachten (vgl. Art. 14
Abs. 1 Bst. c und Art. 15 Vo UVEK). Die Systematik der in Frage stehen-
den Verordnungsbestimmung lässt nicht darauf schliessen, dass der klare
und unmissverständliche Wortlaut von Art. 11 Satz 1 Vo UVEK nicht die
wahre Tragweite der Bestimmung wiedergeben könnte. Jedenfalls wird
der Wortlaut soweit bestätigt, als er den Aufwand für die Postzustellung
unberücksichtigt lässt.
4.1.4. In Bezug auf den Sinn und Zweck der in Art. 11 ff. Vo UVEK gere-
gelten Standortvorschriften ist zu beachten, dass diese einerseits eine
einfache, wirtschaftliche und effiziente Postzustellung ermöglichen und
andererseits dem Interesse der Postkunden dienen sollen, die Sendun-
gen in der Nähe des Hauseingangs in Empfang nehmen zu können (vgl.
Botschaft zum Postgesetz vom 10. Juni 1996, BBl 1996 III 1286, 1290 f.;
Erläuterungsbericht zur neuen Postverordnung des UVEK vom 18. Janu-
ar 2012, S. 28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2037/2006 vom
23. April 2007 E. 9.4 mit Hinweisen). Zwischen diesen – sich tendenziell
entgegenstehenden – Zielen schafft Art. 11 Satz 1 Vo UVEK einen Aus-
gleich. Einerseits wird dem Interesse der Postkunden Rechnung getra-
gen, indem der allgemein benutzte Zugang zum Haus massgebend ist;
andererseits ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen,
womit dem Bedürfnis einer wirtschaftlichen und rationellen Postzustellung
entsprochen wird. Dieser Kompromiss berücksichtigt die angestrebten
Ziele und ermöglicht eine Gleichbehandlung aller Postkunden. Der Sinn
und Zweck der Standortvorschriften steht deshalb einem dem allgemei-
nen Sprachgebrauch entsprechenden Verständnis von Art. 11 Satz 1
Vo UVEK nicht entgegen.
4.1.5. Die Auslegung von Art. 11 Satz 1 Vo UVEK führt somit entspre-
chend seinem klaren und unmissverständlichen Wortlaut zum Ergebnis,
dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutz-
ten Zugang zum Haus, d.h. am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit
dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Ein-
gang des Hauses, aufzustellen ist. Dieses Ergebnis wird nach dem Ge-
sagten auch nicht durch die weiteren Auslegungselemente in Frage ge-
stellt.
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Seite 9
4.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich demnach, dass der Briefkasten
beim Übergang vom Hausplatz in die Naturstrasse aufzustellen ist, weil
sich dort die Grundstücksgrenze mit dem allgemeinen Zugang zum Haus
kreuzt. Der von den Beschwerdeführenden beantragte Standort ent-
spricht somit Art. 11 Satz 1 Vo UVEK. Hingegen liegt der bisherige Stand-
ort in der östlichen Ecke des Grundstücks nicht auf dem Schnittpunkt der
Grundstücksgrenze mit dem allgemeinen Hauszugang, weshalb er die
Anforderungen nach Art. 11 Satz 1 Vo UVEK nicht erfüllt. Dass der Brief-
kasten seit mehreren Jahren an dieser Stelle gestanden hat, lässt entge-
gen der Darstellung der Vorinstanz nicht auf die Rechtmässigkeit des bis-
herigen Standorts schliessen. Vielmehr ist mit den Beschwerdeführenden
einig zu gehen, dass mit der ersuchten Rückversetzung des Briefkastens
der rechtmässige Zustand hergestellt wird.
4.3. Soweit die Vorinstanz geltend macht, die beantragte Rückverset-
zung des Briefkastens würde zu einem erheblichen Mehraufwand bei der
Sendungszustellung führen, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Denn der Aufwand für die Postzustellung hat bei der Anwendung von
Art. 11 Satz 1 Vo UVEK unbeachtlich zu bleiben (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Er
wäre lediglich dann relevant, wenn der massgebende Schnittpunkt der
Grundstücksgrenze mit dem Hauszugang mehrere Standorte zulassen
würde (vgl. Art. 11 Satz 2 und 3 Vo UVEK) oder eine Ausnahme von den
Standortvorschriften zu prüfen wäre (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 15
Vo UVEK). Diese beiden Möglichkeiten stehen vorliegend jedoch nicht in
Frage.
Ferner scheint die Beschaffenheit der zu befahrenden Naturstrasse einer
allfälligen künftigen Zustellung durch (Elektro-)Roller nicht entgegenzu-
stehen. Die bei den Akten liegende Fotodokumentation lässt nicht den of-
fensichtlichen Schluss zu, dass die ungeteerte Zufahrtsstrasse für den
Zustelldienst mit einem Roller nicht geeignet sein könnte. Selbst wenn
dem aber so wäre, hätte dies unberücksichtigt zu bleiben, weil bei der
Anwendung von Art. 11 Satz 1 Vo UVEK einzig die Grundstücksgrenze
beim Hauszugang massgebend ist. Die Art und Weise der Zustellung fällt
dagegen als Standortkriterium ausser Betracht (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Wä-
re dem nicht so, hätte – wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausfüh-
ren – jede Änderung der Zustellorganisation einen Einfluss auf den Brief-
kastenstandort, was nicht praktikabel wäre (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3).
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5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von den Beschwerdefüh-
renden beantragte Briefkastenstandort im Gegensatz zum bisherigen
Standort die Anforderungen nach Art. 11 Satz 1 Vo UVEK erfüllt und des-
halb zu bewilligen ist. Die Beschwerde erweist sich demnach als begrün-
det und ist in Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2011 gutzuheissen.
Da der zur Klärung der Streitfrage entscheidwesentliche Sachverhalt aus
den Akten und dabei insbesondere aus der gründlich erstellten Fotodo-
kumentation der Beschwerdeführenden klar hervorgeht, erübrigt sich die
von der Vorinstanz beantragte Durchführung eines Augenscheins (antiz i-
pierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit
Hinweisen).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden kei-
ne Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können
keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der
Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist den Beschwerdeführenden nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
7.
Eine Parteientschädigung ist den nicht vertretenen obsiegenden Be-
schwerdeführenden nicht zuzusprechen, da ihnen lediglich verhältnis-
mässig geringe Kosten durch die Beschwerdeführung erwachsen sind
(Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben und das Gesuch der Be-
schwerdeführenden um Rückversetzung des Briefkastens bewilligt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss der
Beschwerdeführenden von Fr. 1'500.-- wird diesen nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundes-
verwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Konto-
nummer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2011.05.0609; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Toni Steinmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
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ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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