Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3913/2010
U r t e i l v om 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Fritschi,
Talacker 42, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerruf der Zulassungsbewilligung für
Strassengütertransporte.
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Sachverhalt:
A.
Am 16. Juli 2009 stellte die A._______, …, beim Bundesamt für Verkehr
(BAV) einen Antrag um Erteilung einer definitiven Zulassungsbewilligung
für grenzüberschreitende Strassengütertransporte zwischen der Schweiz
und der Europäischen Gemeinschaft. Als verantwortliche Person, die der
Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die
Erbringung der Transportdienstleistung ausübt, wurde dem BAV der
Geschäftsführer B._______ gemeldet.
B.
Nach Überprüfung des Antrags erteilte das BAV am 4. August 2009 der
A._______ die Zulassungsbewilligung Nr. …, gültig vom 4. August 2009
bis 3. August 2014.
C.
Nachdem das BAV am 30. November 2009 vom Bezirksamt X._______
eine Kopie der Strafverfügung … vom 5. November 2009 gegen
B._______ erhalten und der A._______ diesbezüglich mehrmals und
auch zum erwogenen Widerruf der Zulassungsbewilligung Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben hatte, widerrief das BAV schliesslich mit
Verfügung vom 28. April 2010 die erteilte Zulassungsbewilligung mit
sofortiger Wirkung, forderte die A._______ auf, die sich in ihrem Besitz
befindlichen Zulassungsbewilligungen zurück zu senden und auferlegte
ihr eine Gebühr von Fr. 500.–.
Die Widerrufsverfügung begründete das BAV hauptsächlich damit,
B._______ als für die A._______ verantwortliche Person habe dem BAV
nicht glaubhaft dargelegt, dass er bzw. die A._______ die
Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit erfülle.
D.
Gegen die Widerrufsverfügung vom 28. April 2010 erhebt die A._______
(Beschwerdeführerin) am 31. Mai 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung.
Sie bringt vor, B._______ als verantwortliche Person erfülle die
Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit weiterhin, da er weder
wiederholt noch schwerwiegend gegen einschlägige Vorschriften
verstossen habe.
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E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2010 beantragte das BAV
(Vorinstanz), das Beschwerdeverfahren sei bis zu seiner Entscheidung
über die Wiedererwägung der Verfügung zu sistieren, mindestens jedoch
bis Ende Oktober 2010. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren
fortzusetzen und die Beschwerde abzuweisen.
Als Begründung führte es aus, dass es aufgrund der erhaltenen
Strafverfügung … vom 5. November 2009 ernsthafte Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin haben dürfe. Abschliessend
könne es dies jedoch ohne aktuellen Strafregister und ADMASAuszug
von B._______ nicht beurteilen. Zudem sei in der Beschwerde
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über 15 Fahrzeuge verfüge,
was wiederum im Widerspruch zur Zulassungsbewilligung vom
4. August 2009 stehe, die nur auf der Grundlage eines finanziellen
Nachweises für fünf Fahrzeuge erteilt worden sei. Würde die
Beschwerdeführerin mit 15 Lastwagen fahren, müsste der Nachweis der
finanziellen Leistungsfähigkeit für die 15 Lastwagen erbracht werden.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom
13. August 2010 das Sistierungsgesuch der Vorinstanz ab und setzte ihr
Frist an, um die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
und den Entscheid bis zum 30. November 2010 dem
Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen.
G.
Nach Erhalt und Prüfung des aktuellen Strafregister und ADMAS
Auszugs von B._______ verzichtet die Vorinstanz auf die
Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung und beantragt mit
Stellungnahme vom 29. November 2010 die Abweisung der Beschwerde.
Als Begründung bringt sie vor, B._______ als verantwortliche Person der
Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit
nicht. Zudem fehle es am finanziellen Nachweis für 15 Fahrzeuge.
H.
Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2011 hält die Beschwerdeführerin an
ihren früheren Ausführungen fest und verlangt, ihr sei wenigstens eine
genügend lange Übergangsfrist zu gewähren, um die Unternehmung neu
zu organisieren, falls das Bundesverwaltungsgericht B._______ wider
Erwarten nicht als zuverlässig betrachte. Zudem könne man der
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eingereichten Bilanz entnehmen, dass sie über das erforderliche
Eigenkapital für 15 Fahrzeuge verfüge.
I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2011, in
Abänderung der angefochtenen Widerrufsverfügung der
Beschwerdeführerin eine Zulassungsbewilligung bis am
3. Dezember 2012 zu gewähren. Im Übrigen sei die Beschwerde unter
Kostenfolgen abzuweisen.
Zur Frist bis am 3. Dezember 2012 hält sie fest, obwohl B._______ als
unzuverlässig zu betrachten sei, erweise sich nach Prüfung der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen eine Übergangslösung als
verhältnismässig. An den Kostenfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin sei aber festzuhalten, da diese durch die fehlende
Kooperation und Verletzung der Mitwirkungspflicht während des
Widerrufsverfahrens die angefochtene Verfügung verursacht habe.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2011 stimmt die Beschwerdeführerin
dem Antrag der Vorinstanz zu, die Zulassungsbewilligung als
Strassentransportunternehmen für die Übergangsfrist bis zum
3. Dezember 2012 aufrecht zu erhalten, bzw. wieder zu erteilen.
Zusätzlich beantragt sie, B._______ solle, falls bis zum Tag der
Neubeantragung der wiedererteilten Zulassungsbewilligung als
Strassentransportunternehmen am 3. Dezember 2012 keine neuen
Verstösse gegen die einschlägigen Vorschriften durch diesen vorlägen,
als zuverlässige Person aufgrund Bewährung angesehen werden und der
Beschwerdeführerin sei folglich bei Vorliegen aller weiteren
Voraussetzungen die Zulassungsbewilligung als
Strassentransportunternehmen zu erteilen. Zudem lehne sie die
Kostenfolgen zu ihren Lasten ab, da sie die nicht optimale Kooperation im
Widerrufsverfahren nicht zu verantworten habe und das vorliegende
Beschwerdeverfahren aufgrund des Entscheids der Vorinstanz notwendig
geworden sei.
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 31. Mai 2010
erhobenen Beschwerde zuständig.
1.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin
der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert.
Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von
Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn sie in formelle
Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern.
Das anwendbare Sach oder Verfahrensgesetz kann die
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Voraussetzungen des Widerrufs ausdrücklich regeln (vgl. BGE 137 I
69 E. 2.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3757/2010 vom
10. Mai 2011 E. 6; vgl. dazu PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI /
MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009,
§ 31, Rz. 21 und 35; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 994
und 997 ff.).
3.1. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des Widerrufs im
Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als
Strassentransportunternehmen (STUG, SR 744.10) geregelt. Gemäss
Art. 8 STUG widerruft das BAV die Zulassungsbewilligung
entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr
erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend
gegen die Bestimmungen über den Strassenverkehr verstossen hat
(Art. 8 Abs. 2 STUG). Die Zulassungsbewilligung ist also sowohl im Falle
von schwerwiegenden Verstössen als auch im Falle von wiederholten
Verstössen unabhängig von ihrer Schwere zu widerrufen (vgl. auch
Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 vom 9. März 2007, BBl 2007 2681 ff.,
2730).
3.2. Betreffend die Zulassungsvoraussetzungen legt das STUG fest, dass
wer eine Bewilligung erlangen will zuverlässig, finanziell leistungsfähig
und fachlich geeignet sein muss (Art. 4 Abs. 1 Bst. ac STUG). Wird der
Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen die
Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von
einer Person erfüllt werden, die der Unternehmensleitung angehört oder
eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung
ausübt (Art. 4 Abs. 2 STUG).
3.3. Die Zuverlässigkeit einer Person wiederum definiert Art. 5 STUG
folgendermassen:
1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn
Jahren:
a. nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b. keine schweren und wiederholten Widerhandlungen
begangen hat gegen die Vorschriften:
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1. über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs
und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk und
Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
2. über die Sicherheit im Strassenverkehr,
3. über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge,
insbesondere über die Masse und Gewichte.
2 Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.
Art. 5 STUG listet somit in Absatz 1 einige eindeutige Kriterien zur
Bestimmung der Zuverlässigkeit auf. Für die "schweren und wiederholten
Widerhandlungen" in Art. 5 Abs. 1 Bst. b STUG muss aufgrund des
Wortlauts und in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 STUG gelten, dass
die verantwortliche Person weder schwerwiegend noch wiederholt
Widerhandlungen gegen die aufgezählten Vorschriften begangen haben
darf, um als zuverlässig zu gelten. Die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 STUG
genannten Vorschriften über die für den betreffenden Berufszweig
geltenden Entlöhnungs und Arbeitsbedingungen sind für den
vorliegenden Fall in der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits
und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und –führerinnen
(Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221) enthalten. Von einer
schweren Widerhandlung gegen die Vorschriften der ARV 1 ist
auszugehen, wenn diesen Vorschriften zugrunde liegende öffentliche
Interessen, also in erster Linie die Sicherheit im Strassenverkehr und der
Arbeitnehmerschutz in diesem Berufszweig durch die Widerhandlung
ernsthaft gefährdet werden. Angesichts dessen, dass es sich dabei um
sehr gewichtige öffentliche Interessen handelt, ist eine schwere
Widerhandlung nicht leichthin zu verneinen.
Weiter muss die Zuverlässigkeit gemäss Absatz 2 von Art. 5 STUG aber
auch verneint werden, wenn andere vom Gesetz nicht näher definierte
Gründe ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person
aufkommen lassen. Der Gesetzgeber hat somit die Tatbestände, die zu
Unzuverlässigkeit führen können weit gefasst. Es sind also auch Gründe
denkbar, die sich nicht nur auf die Einhaltung der beruflichen Vorschriften
im Strassenverkehr wie der ARV 1 beziehen, sondern unter Umständen
beispielsweise auch Strassenverkehrsvorschriften, die jeder
Verkehrsteilnehmer (als Privatperson) einzuhalten hat.
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Seite 8
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der Strafverfügung des
Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009, dem Strafbescheid des
BAV vom 1. Oktober 2010, dem Strafregisterauszug oder dem ADMAS
Auszug vom 19. Mai 2010 ein in Art. 5 STUG genannter Grund zu
bejahen ist, welcher die Zuverlässigkeit von B._______ ausschliesst.
4.1.
4.1.1. Zur Strafverfügung des Bezirksamts X._______ vom
5. November 2009 führt die Beschwerdeführerin aus, was das
Nichteinlegen einer Lenkpause und das Nichteinlegen einer Arbeitspause
betreffe, sei B._______ selber gefahren und er habe die Lenkzeit nur
minim überschritten, weswegen keine schwere Verletzung vorliege. Eine
wiederholte Verletzung könne ebenfalls nicht bejaht werden, weil die
Strafverfügung des Bezirksamts X._______ die einzige sei, die
B._______ als Lastwagenfahrer erhalten habe.
4.1.2. Vorliegend hat B._______ gemäss der Strafverfügung des
Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009 im Zeitraum von
Januar 2009 bis März 2009 als Arbeitnehmer und
weisungsbevollmächtigter Vorgesetzter folgendermassen gegen die ARV
1 (in der zum Zeitpunkt der Widerhandlungen geltenden Fassung vom
28. März 2007, in Kraft getreten am 1. Juli 2007 bzw. 1. Januar 2008, vgl.
AS 2007 2191) verstossen:
– Nichteinlegen einer Lenkpause von zusammen mindestens
45 Minuten innerhalb oder nach einer Lenkzeit von 4.5 Stunden (vgl.
Art. 8 Abs. 1 und 2 ARV 1) am: 20. März 2009, Lenkzeit 4 Std. 58
Min., Pause 17 Min.
– Nichteinlegen einer Arbeitspause von mindestens einer Stunde nach
einer ununterbrochenen Arbeitszeit von 5.5 Stunden (vgl. Art. 8 Abs. 4
ARV 1) am: 11. März 2009, Arbeitszeit 6 Std. 28 Min.; am
27. März 2009, Arbeitszeit 6 Std. 07 Min.
– Unvollständiges Führen der Aufstellung über Arbeits, Lenk und
Ruhezeiten für zwei Fahrzeugführer (vgl. Art. 16 Abs. 1 ARV 1):
D._______ (von 24 Fahrtagen fehlen 16 Fahrtage), E._______ (vom
10. März 2009 bis 27. März 2009 fehlen 14 Fahrtage)
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– Nicht dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer D._______ die
Bestimmungen über die Arbeits, Lenk und Ruhezeiten einhält und
die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt (vgl. Art. 17 Abs. 2 ARV 1)
– Nicht bzw. unvollständiges Einsenden der Kontrollmittel auf
Verlangen der Vollzugsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5
ARV 1): es fehlen Aufzeichnungen von Einlageblättern und
Digitalfahrtschreiberdaten von ca. 44'400 km.
Da die ARV 1Vorschriften neben dem Schutz der Arbeitnehmer auch
dem öffentlichen Interesse der Sicherheit im Strassenverkehr dienen, ist
zumindest bezüglich der Begehung des Tatbestands des Überschreitens
der Lenkzeit unbeachtlich, ob B._______ selber gefahren ist (vgl. auch
Begriffsdefinition in Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a ARV 1). Aufgrund der
Strafverfügung steht fest, dass B._______ mehrfach gegen die ARV 1
und damit gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 STUG genannten
Vorschriften verstossen hat. Da sich die Verstösse über einen Zeitraum
von zwei Monaten erstreckten und an verschiedenen Tagen begangen
wurden, ist streng genommen von wiederholten Widerhandlungen gegen
die ARV 1Vorschriften auszugehen, auch wenn die Verstösse offenbar
anlässlich einer Polizeikontrolle von Januar 2009 bis März 2009 entdeckt
und in einer einzigen Strafverfügung geahndet wurden.
Auf jeden Fall hat B._______ schwerwiegend Vorschriften der ARV 1
verletzt, indem er die Aufstellung über Arbeits, Lenk und Ruhezeiten für
zwei Fahrzeugführer an zahlreichen Tagen unvollständig geführt hat, um
die Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeits, Lenk und
Ruhezeiten nicht besorgt war und die Kontrollmittel auf Verlangen der
Vollzugsbehörde klar unvollständig einsandte, da Aufzeichnungen für ca.
44'400 Kilometer und somit in sehr grossem Umfang fehlen. Damit hat er
die Einhaltung wie auch jegliche Kontrolle über Lenk und Ruhezeiten
verunmöglicht, was sowohl die Sicherheit im Strassenverkehr wie auch
die Sicherheit der Arbeitnehmer in höchstem Grade gefährdet.
4.2. Weiter ergibt sich aus dem Strafbescheid des BAV vom
1. Oktober 2010, dass die am 4. August 2008 gegründete A._______
anlässlich der Polizeikontrolle vom 26. Januar 2009 bis 29. März 2009 mit
einer fremden Zulassungsbewilligung (nämlich mit einer fremden
Bewilligung lautend auf die lange vor der A._______ existierende und im
Jahre 2005 gelöschte C._______) gewerbsmässige Gütertransporte
ausübte. Diese Bewilligung lautete zudem nur auf 4 anstatt
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14 Lastwagen, obwohl die A._______ zu diesem Zeitpunkt mindestens
über 14 Lastwagen verfügte.
Dies spricht ebenfalls in erheblichem Masse gegen die Zuverlässigkeit
des in leitender Position bei der Beschwerdeführerin tätigen B._______.
Obwohl dieser nämlich einen Fachausweis besitzt und somit die
Vorschriften betreffend die Zulassungsbewilligung (damals noch im
Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die
Zulassung als Strassentransportunternehmung [aPBG, AS 1993 3128 ff.]
enthalten) kennen muss, war er nicht um eine rechtmässige
Zulassungsbewilligung für die Beschwerdeführerin besorgt.
4.3.
4.3.1. Zum ADMASAuszug von B._______ führt die Beschwerdeführerin
aus, die Fahrausweisentzüge seien jeweils beim Fahren des privaten
Personenwagens und nicht während der Arbeitszeit erfolgt.
4.3.2. Die Vorinstanz weist im Zusammenhang mit der Prüfung des
ADMASAuszugs darauf hin, dass es sich beim Entzug des
Fahrausweises wegen Fahrens trotz Fahrausweisentzug um eine
schwere Widerhandlung handle.
4.3.3. Während B._______ im Strafregisterauszug nicht verzeichnet ist,
wurde er gemäss dem ADMASAuszug vom 19. Mai 2010 wegen des
Grunds "Nichtbetriebssicheres Fahrzeug" im Jahr 2002 verwarnt. Weiter
wurde ihm im Jahr 2004 wegen Unaufmerksamkeit und anderen
Fahrfehlern der Führerausweis entzogen. Ein weiterer
Fahrausweisentzug erfolgte von November 2006 bis April 2007, weil er
trotz Fahrausweisentzug fuhr (vgl. ADMASAuszug vom 19. Mai 2010
und ASTRA Referenzkarte ADMAS).
Wie oben dargelegt (vgl. oben E. 3.3) kann auch eine Widerhandlung
gegen Strassenverkehrsvorschriften, die jemand als privater
Verkehrsteilnehmer begangen hat, gegen die vom STUG geforderte
Zuverlässigkeit sprechen. Vorliegend lässt insbesondere der zweite
Fahrausweisentzug wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz
Entzugs/Verbot im Jahr 2006/2007 ernsthafte Zweifel an der
Zuverlässigkeit von B._______ aufkommen. Wer nämlich als
Privatperson wissentlich trotz Fahrausweisentzug ein Motorfahrzeug
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führt, hält sich offensichtlich nicht an die grundlegendsten Vorschriften im
Strassenverkehr (vgl. auch Art. 16c Abs.1 Bst. f des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]).
4.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass B._______ im
Zeitraum von Januar 2009 bis März 2009 schwerwiegend und mehrfach
gegen die ARV 1 und somit gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 STUG
genannten Vorschriften verstossen hat, womit bereits die Zuverlässigkeit
ausschliessende Gründe gegeben sind. Zudem sprechen weitere Gründe
gegen seine Zuverlässigkeit, nämlich das Fehlen der erforderlichen
Zulassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und sein sonstiges
Verhalten als Strassenverkehrsteilnehmer.
5.
5.1. Zur Dauer des Ausschlusses wegen Unzuverlässigkeit macht die
Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn B._______ wider Erwarten als
unzuverlässig betrachtet würde, so käme auf ihn die zehnjährige
Ausschlussfrist nicht zur Anwendung. Die Frist von Art. 5 Abs. 1 STUG
sei nämlich nur dann anzuwenden, wenn erstmals die Zuverlässigkeit
einer Person zu prüfen sei. Der Fall liege jedoch anders, wenn wie
vorliegend eine Person seit Jahren die Voraussetzungen der
Zuverlässigkeit erfülle.
5.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird nach dem
klaren Wortlaut des Gesetzes die Zuverlässigkeit der verantwortlichen
Person bei Widerhandlungen gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b STUG
genannten Vorschriften in jedem Fall für zehn Jahre seit Begehung der
Widerhandlung ausgeschlossen. Zu dieser Regelung wurde damals beim
Erlass des dem STUG vorhergehenden und bezüglich der Zuverlässigkeit
gleichlautenden aPBG festgehalten, dass Jugendsünden nicht ewig
nachwirken sollten, weswegen man die Ausschlussfrist bewusst auf zehn
Jahre festlegte (vgl. Botschaft über das Folgeprogramm nach der
Ablehnung des EWRAbkommens vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I 805
ff, 859). Abgesehen von der Tatsache, dass B._______ nicht als seit
Jahren zuverlässig gelten kann (vgl. oben E. 4), ist zur Argumentation der
Beschwerdeführerin festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, weswegen
erfahrene Personen besser gestellt werden sollten als "Anfänger". Im
Gegenteil sollten sich erfahrene Personen umso mehr ihrer
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Seite 12
Verantwortung bewusst sein, worauf auch die Botschaft mit dem Begriff
"Jugendsünden" anspielt.
5.3. Die zeitlich jüngsten Ereignisse, welche die Zuverlässigkeit von
B._______ ausschliessen, erfolgten von Januar 2009 bis März 2009 (vgl.
dazu oben E. 4.1.2 und 4.2). B._______ kommt gemäss der gesetzlichen
Regelung in Art. 5 Abs. 1 STUG somit während der ganzen
Gültigkeitsdauer der widerrufenen Zulassungsbewilligung (bis
3. August 2014) nicht als zuverlässige Person in Frage.
6.
6.1. Zudem rügt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
zehnjährigen Ausschlussfrist, der Führerausweisentzug vom Jahr
2006/2007 habe den Behörden schon seit 5 Jahren bekannt sein
müssen, weshalb die nun so lange zurückliegende Berücksichtigung
dieses Ausweisentzugs offensichtlich willkürlich erscheine.
6.2. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]), in der Form einer willkürlichen Rechtsanwendung liegt dann
vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316
E. 2.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6154/2010 vom
21. Oktober 2011 E. 5.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 524 ff.).
6.3. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.2), ergibt sich aufgrund von Art. 5
Abs. 1 STUG, dass bei Widerhandlungen gegen die in Art. 5 Abs. 1 Bst. b
STUG genannten Vorschriften die Zuverlässigkeit für die Dauer von
10 Jahren seit deren Begehung ausgeschlossen ist. Das Gesetz macht
den Ausschluss bzw. die Dauer des Ausschlusses der Zuverlässigkeit
aber nicht davon abhängig, wann diese Ausschlussgründe der Behörde
bekannt werden. Zudem ist vorliegend die Zuverlässigkeit ohnehin in
erster Linie aufgrund der von Januar 2009 bis März 2009 begangenen
Verstösse gegen die ARV 1 zu verneinen, die der Vorinstanz zur Zeit der
Bewilligungserteilung noch gar nicht bekannt sein konnten, da die
Strafverfügung des Bezirksamts X._______ erst im November 2009
erging. Die Vorinstanz hat folglich nicht gegen das Willkürverbot
verstossen, als sie B._______'s Zuverlässigkeit in Anwendung von
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Art. 5 STUG im Anschluss an die Kenntnisnahme der Strafverfügung des
Bezirksamts X._______ vom 5. November 2009 in ihrer
Widerrufsverfügung vom 28. April 2010 verneinte.
7.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist daher festzuhalten, dass die der
Vorinstanz von der Beschwerdeführerin gemeldete verantwortliche
Person die Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit weder zur Zeit
der Erteilung der Zulassungsbewilligung am 4. August 2009 noch zur Zeit
der Widerrufsverfügung vom 28. April 2010 erfüllt hat und diese aufgrund
der zehnjährigen Ausschlussfrist auch bis zum Ablauf der widerrufenen
Zulassungsbewilligung am 3. August 2014 nicht wird erfüllen können. Die
Vorinstanz hat daher die Zulassungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit
zu Recht verneint und die Zulassungsbewilligung der Beschwerdeführerin
widerrufen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, B._______ solle als zuverlässige
Person angesehen werden, sofern er bis zum Tag der Neubeantragung
am 3. Dezember 2012 keine neuen Verstösse gegen das
Strassenverkehrs oder Strafgesetz begehe und der Beschwerdeführerin
sei folglich bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen die
Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen zu erteilen, ist
daher abzuweisen.
8.
8.1. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Eingabe vom 20. April 2011 in
Abänderung der angefochtenen Widerrufsverfügung, der
Beschwerdeführerin eine Zulassungsbewilligung bis auf den
3. Dezember 2012 zu gewähren. Als Begründung führt sie aus, seit dem
Strafbescheid vom 1. Oktober 2010 seien ihr weder neue Verstösse von
Seiten der Beschwerdeführerin noch von B._______ bekannt. Zudem
habe sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergeben, dass der
finanzielle Nachweis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b STUG weiterhin
(auch für 15 Fahrzeuge) erfüllt sei. Aus diesem Grunde erachte sie es als
verhältnismässig, der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist von
höchstens 18 Monaten einzuräumen. Dies ermögliche es der
Beschwerdeführerin, anstelle des die Voraussetzungen der
Zuverlässigkeit nicht erfüllenden B._______ sogar eine Person im Betrieb
anzustellen, die den Fachausweis zuerst noch erwerben müsse. Eine
Dauer von 18 Monaten erscheine auch verhältnismässig im Vergleich mit
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Seite 14
Art. 9 STUG, wonach im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit
der verantwortlichen Person das Strassentransportunternehmen für die
Dauer eines Jahres weitergeführt werden dürfe.
8.2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 3. Juni 2011
ebenfalls, ihr für eine Übergangsfrist bis zum 3. Dezember 2012 die
Zulassungsbewilligung zu erhalten bzw. wieder zu erteilen.
8.3.
8.3.1. Was die im Gesetz geregelten Modalitäten des Widerrufs betrifft,
so hält Art. 8 Abs. 2 STUG fest, dass die Zulassungsbewilligung
entschädigungslos widerrufen wird und eine Übergangsfrist sieht
Art. 8 STUG nicht vor. Dies im Gegensatz zu Art. 9 STUG, wonach im
Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der natürlichen Person,
welche die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen
Eignung erfüllt, das Strassentransportunternehmen für die Dauer eines
Jahres oder in begründeten Fällen sogar 1,5 Jahre weitergeführt werden
darf (vgl. Art. 9 Abs. 1 STUG). Die in Art. 8 STUG und Art. 9 STUG
geregelten Fälle unterscheiden sich denn auch wesentlich voneinander.
Während dem Widerruf der Zulassungsbewilligung in Art. 8 STUG ein
vom Bewilligungsinhaber verschuldetes Ereignis wie der Verstoss gegen
Vorschriften zugrunde liegt, sind Tod und Handlungsunfähigkeit
unverschuldete Ereignisse. Es kann also nicht einfach eine
Übergangsfrist für den Widerruf in Art. 8 STUG mit dem Hinweis auf die
Übergangsfrist in Art. 9 STUG begründet werden. Weiter ist zu bemerken,
dass selbst im Falle von Tod oder Handlungsunfähigkeit das Gesetz
verlangt, dass die ständige und tatsächliche Leitung des Unternehmens
von einer Person übernommen werden muss, die neben einer bereits
mindestens 18monatigen Tätigkeit in der Geschäftsleitung im Betrieb
zuverlässig sein muss (Art. 9 Abs. 2 STUG). Wenn also keine
zuverlässige leitende Person vorhanden ist, darf selbst in diesem Fall von
Gesetzes wegen keine Übergangsfrist zugestanden werden, was umso
mehr für den Fall eines Widerrufs der Zulassungsbewilligung wegen
Unzuverlässigkeit gelten muss. Die Gewährung einer Übergangsfrist trotz
Unzuverlässigkeit der verantwortlichen Person wäre daher
gesetzeswidrig.
8.3.2. Diese gesetzliche Regelung betreffend fristlosen Widerruf der
Zulassungsbewilligung im Falle fehlender Zuverlässigkeit der
verantwortlichen Person hält im Übrigen auch vor dem
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verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand (Art. 5
Abs. 2 BV, Art. 190 BV; vgl. zum Verhältnismässigkeitsprinzip BGE 136 I
87 E. 3.2; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff.; zum blossen Anwendungsgebot
von Bundesgesetzen BGE 136 I 49 E. 3.1; YVO HANGARTNER, in:
Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 190,
Rz. 8).
Ein fristloser Widerruf der Zulassungsbewilligung ist nämlich geeignet, die
Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zudem gibt es keine milderen Mittel
als der sofortige Entzug der Bewilligung, um zu verhindern, dass
gewerbsmässige Güterbeförderungen mit Lastwagen oder
Sattelmotorfahrzeugen von unzuverlässigen Personen durchgeführt und
damit die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Was die Zumutbarkeit des
fristlosen Widerrufs betrifft, so stellt das Interesse des Privaten, das
Unternehmen ohne Unterbruch fortführen zu können zwar ein nicht bloss
geringes Interesse dar. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen,
dass dem Unternehmen nicht für immer der gewerbsmässige
Gütertransport verboten wird, sondern nur bis zum Zeitpunkt, in welchem
eine andere zuverlässige Person in der Unternehmensleitung tätig ist.
Das Interesse an Verkehrssicherheit ist jedoch ein äusserst gewichtiges
öffentliches Interesse, das gerade im Fall von Unzuverlässigkeit
besonders gefährdet ist. Das öffentliche Interesse wiegt daher in diesem
Fall schwerer als das private Interesse, weshalb auch die Voraussetzung
der Zumutbarkeit erfüllt ist und sich ein fristloser Widerruf mangels
Zuverlässigkeit als verhältnismässig erweist. Dies gilt umso mehr, als die
Beschwerdeführerin mit diesem Ergebnis seit Hängigkeit des Verfahrens
rechnen musste und die Möglichkeit hatte, entsprechende Vorkehren zu
treffen.
8.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht mit Verfügung vom 28. April 2010 die Zulassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin wegen fehlender Zuverlässigkeit der
verantwortlichen Person mit sofortiger Wirkung gestützt auf
Art. 8 Abs. 2 STUG widerrufen hat. Die Anträge der Vorinstanz sowie der
Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin eine Zulassungsbewilligung
bis am 3. Dezember 2012 zu gewähren, sind daher abzuweisen.
9.
Betreffend die vorinstanzlichen Kosten gilt, dass nach der hier zur
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Anwendung kommenden Verordnung vom 25. November 1998 über die
Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (GebVBAV,
SR 742.102) eine Gebühr bezahlen muss, wer eine Verfügung der
Aufsichts und Verwaltungsbehörde im Bereich Automobile veranlasst
(Art. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 GebVBAV). Die Kostenverlegung folgt
demnach dem Verursacherprinzip, das gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung durch das Unterliegerprinzip konkretisiert wird (vgl. BGE
132 II 47 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A825/2011 vom
24. Oktober 2011 E. 9.2 und A8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 11.3). Die
Höhe der Gebühren im Zusammenhang mit der Zulassung als
Strassentransportunternehmen sind genau festgelegt, wobei am 28. April
2010 für die Änderung bzw. den Entzug der Zulassungsbewilligung
Fr. 500.– zu erheben waren (Art. 27a GebVBAV in der Fassung vom
26. November 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, AS 2008 5993
f.).
Da die Vorinstanz zu Recht die Zulassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin am 28. April 2010 mit sofortiger Wirkung widerrufen
hat (vgl. oben E. 8.4) und die Beschwerdeführerin daher als
vollumfänglich unterliegend zu betrachten ist, erweist sich auch die
Auferlegung von vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 500.– als rechtmässig. Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend
die Kostenfolge im vorinstanzlichen Verfahren ist daher abzuweisen.
10.
Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.39).
Eine Partei unterliegt, wenn ihren Begehren aus formellen oder
materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Verglichen werden die
Anträge der beschwerdeführenden Partei und das Ergebnis der
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids (MARCEL MAILLARD, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 63, Rz. 14).
Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Streitwert der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 100.– bis
50'000.– (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für eine
Qualifikation als Streitigkeit mit Vermögensinteresse ist es dabei
unerheblich, ob ein Anspruch in Geld ausgedrückt ist oder nicht und aus
welchem Rechtsgebiet ein Anspruch entspringt. Massgeblich ist vielmehr,
ob der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im
Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein
wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 12 und A
7154/2008 vom 18. Februar 2010 E. 3; BEAT RUDIN, in:
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 51, Rz.12).
10.1. Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse und
einem Streitwert von Fr. 50'000.– bis 100'000.– auszugehen. Die
Verfahrenskosten sind anhand der oben genannten Kriterien auf
insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 4 VGKE).
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
vollumfänglich unterliegend, weshalb ihr die gesamten Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 1'500.– aufzuerlegen und mit dem bezahlten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zu verrechnen sind.
11.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.– auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 1'500.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 751.1/20100426/121; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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