B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3920/2017
Ur t e i l vom 1 4 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, (…),
vertreten durch Beat Eichenberger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Postfach,
8036 Zürich,
Vorinstanz,
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Verfügung vom 14. Juni 2017 A._______ rückwirkend per 1. Januar 2015
zwangsweise angeschlossen hat und ihm die Kosten für die Zwangsan-
schlussverfügung von Fr. 450.– sowie für die Durchführung des Zwangs-
anschlusses von Fr. 375.– auferlegt hat,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Be-
schwerde vom 13. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
hat,
dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom
5. September 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben hat und damit Dis-
positiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 14. Juni 2017 betreffend den Zwangs-
anschluss an die Vorinstanz aufgehoben wurde, während Dispositiv-Zif-
fer 2 betreffend die Kosten der angefochtenen Verfügung belassen und
dem Beschwerdeführer zusätzlich Kosten in Höhe von Fr. 450.– für die
Wiedererwägungsverfügung auferlegt worden sind,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und
vorinstanzliche Verfügungen im Bereich des Zwangsanschlusses vor Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass der Beschwerdeführer dem Gericht trotz entsprechender Aufforde-
rung nicht mitgeteilt hat, ob er die Beschwerde mit Bezug auf die Kosten-
auflage aufrechterhalten möchte,
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dass dieses Stillschweigen nicht als Beschwerderückzug betrachtet wer-
den kann (BGE 119 V 36 E. 1b [S. 38] mit weiteren Hinweisen),
dass ein neuer, während eines hängigen Verfahrens erlassener Sachent-
scheid den Streit nur insoweit beendet, als dem Begehren der beschwer-
deführenden Person entsprochen wird (statt vieler BGE 113 V 237 E. 1a
[S. 238] mit Hinweisen),
dass der neue, während eines hängigen Verfahrens erlassene Sachent-
scheid die angefochtene Verfügung (zumindest teilweise) ersetzt und des-
halb durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Ver-
fügung stets als mit angefochten gilt (ANDREA PFLEIDERER in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N. 44 und 46 mit Hinweisen),
dass somit sowohl die ursprüngliche Verfügung betreffend Zwangsan-
schluss vom 14. Juni 2017 – soweit sie durch die Wiedererwägungsverfü-
gung vom 5. September 2017 nicht ersetzt worden ist – als auch die Wie-
dererwägungsverfügung Anfechtungsobjekt bilden (vgl. Urteil des BVGer
A-648/2017 vom 26. September 2017 S. 3 mit weiterem Hinweis),
dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund im Hauptpunkt als durch
Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, jedoch be-
treffend Kostenauflage in der ursprünglichen Verfügung als auch in der
Wiederwägungsverfügung zu entscheiden ist,
dass die Auffangeinrichtung gemäss Art. 11 Abs. 7 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (BVG, SR 831.40) dem säumigen Arbeitgeber den von ihm
verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung stellt,
dass der Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August
1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge
(SR 831.434) der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat,
die ihr in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen,
dass die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffan-
geinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2017) detailliert geregelt sind,
dass sich dieses Reglement – soweit hier interessierend – als rechtskon-
form erweist (vgl. Urteile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016
E. 2.3 und A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1),
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dass es sich vorliegend gestützt auf die in dieser Erwägung erwähnten Re-
gelungen jedenfalls dann rechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten
für die Zwangsanschlussverfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2017 von
Fr. 450.–, die Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von
Fr. 375.– und die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung vom 5. Sep-
tember 2017 von Fr. 450.– aufzuerlegen, wenn der Zwangsanschluss im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2017
nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde
(vgl. Urteil des BVGer A-5030/2016 vom 16. November 2016),
dass bei der AHV versicherte Arbeitnehmende (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das
17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den
gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung
mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen, un-
ter Vorbehalt von vorliegend unbestrittenermassen nicht einschlägigen
Ausnahmen (vgl. Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2) der
obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind (vgl. statt vieler: Ur-
teil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 2.1.2),
dass der erwähnte gesetzliche Jahresmindestlohn im Jahr 2015
Fr. 21'150.– betrug (vgl. AS 2014 3343),
dass zur Ermittlung der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1
BVG der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
heranzuziehen ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG),
dass die Vorinstanz demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichs-
kasse gebunden ist und darauf abzustellen hat (Urteil des BVGer
A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen),
dass ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende
beschäftigt, gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich ei-
ner solchen anzuschliessen hat,
dass die AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind,
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dass sie Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht
nachkommen, auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrier-
ten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG),
dass die AHV-Ausgleichskasse einen Arbeitgeber dann, wenn er ihrer Auf-
forderung zum Anschluss nicht fristgemäss nachkommt, der Auffangein-
richtung rückwirkend zum Anschluss meldet (Art. 11 Abs. 6 BVG),
dass die Auffangeinrichtung eine Vorsorgeeinrichtung bildet und verpflich-
tet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrich-
tung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2
Bst. a, Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG),
dass die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe gemäss Art. 60
Abs. 2bis BVG Verfügungen erlassen kann,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern den Beschwerdeführer erfolg-
los aufforderte, Auskunft über den Anschluss an eine registrierte Vorsorge-
einrichtung zu geben bzw. einen solchen nachzuweisen (Schreiben vom
29. August 2016),
dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern der Vorinstanz mit Schreiben
vom 2. November 2016 meldete, der Beschwerdeführer beschäftige seit
dem 1. Januar 2015 obligatorisch zu versichernde Personen, ohne sich ei-
ner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen oder ihr dies mitgeteilt
zu haben,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Novem-
ber 2016 ebenfalls erfolglos aufforderte, seinen Anschluss an eine re-
gistrierte Einrichtung der beruflichen Vorsorge bis zum 7. Januar 2017
nachzuweisen, ansonsten sie ihn unter Kostenfolge in Anwendung von
Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG zwangsweise anschliesse,
dass der Beschwerdeführer nach weiterer Korrespondenz sowohl mit der
Vorinstanz als auch mit der Ausgleichskasse des Kantons Bern innert (von
der Vorinstanz) angesetzten und erstreckten Frist den entsprechenden
Versicherungsnachweis nicht erbracht, sondern diesen vielmehr erst mit
Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat,
dass die Vorinstanz auch die Mindestfrist in Art. 11 Abs. 5 BVG gewahrt
hat, weil ihre Verfügung vom 14. Juni 2017 mehr als zwei Monate nach
ihrem Schreiben vom 8. November 2016, welches einen Tag nach dessen
Zustellung beim Beschwerdeführer den Fristanlauf auslöste, erfolgte und
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das Versehen der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 8. November 2016,
den 7. Januar 2017 als Ende dieser Mindestfrist zu bezeichnen (s. dort
S. 2), im vorliegenden Fall daran nichts zu ändern vermag (Urteil des
BVGer A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 3.3.1; vgl. zur Berech-
nung von Monatsfristen in Verwaltungssachen UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 3. Aufl. 2015, Art. 38 N. 23 ATSG),
dass die Vorinstanz den Zwangsanschluss nach vorgängiger Androhung
gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht
verfügt hat und es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, dass sie dem
Beschwerdeführer die Kosten für die Verfügung und Durchführung des
Zwangsanschlusses sowie für die verfügte Wiedererwägung auferlegt,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch die
Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist,
dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt
werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden kön-
nen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer, welcher das vorliegende
Verfahren und die vorinstanzlichen Verfügungen veranlasst hat, die Verfah-
renskosten aufzuerlegen, wobei mit Bezug auf deren Höhe zu berücksich-
tigen ist, dass sich das Rechtsmittel aufgrund der vorinstanzlichen Wieder-
erwägung mit geringerem als dem erwarteten Aufwand erledigen lässt
(vgl. auch Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]),
dass es demnach angemessen erscheint, die Kosten für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 500.– festzusetzen und diese dem Kos-
tenvorschuss zu entnehmen, und dass dem Beschwerdeführer demzufolge
der Restbetrag des von ihm einbezahlten Kostenvorschusses in Höhe von
Fr. 300.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu-
rückzuerstatten ist.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwä-
gung gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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