B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3924/2012
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
A._______ Ltd,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Schürmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schadenersatzbegehren (Aufhebung der Sistierung).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die M._______ AG in Liquidation (nachfolgend: Gesellschaft), eine im
Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in N._______,
diente dem Zweck, Dienstleistungen auf den Gebieten der Finanzbera-
tung, Vermögensverwaltung und des Wertpapierhandels anzubieten. Im
Jahr 1999 ersuchte sie bei der Eidgenössischen Bankenkommission
(nachfolgend: EBK) um Erteilung der Bewilligung für die Tätigkeit als Ef-
fektenhändlerin, die ihr mit Wirkung ab dem 4. Juli 2000 erteilt wurde. Be-
reits zu diesem Zeitpunkt waren nach Darstellung der heutigen Be-
schwerdeführerin gegen Organe der Gesellschaft Strafverfahren hängig.
A.b Am 25. Februar 2003 eröffnete die A._______ Ltd, eine nach dem
Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Ohio gegründete Gesell-
schaft, eine Kundenbeziehung bei der Gesellschaft. Dabei soll im Sinne
eines Verkaufsarguments von der Gesellschaft wiederholt betont worden
sein, über eine Bewilligung für die Tätigkeit als Effektenhändlerin zu ver-
fügen und unter der Aufsicht der EBK zu stehen.
A.c Namentlich aufgrund verschiedener Beschwerden von Kunden erhielt
die X._______ AG am 18. Juni 2004 von der EBK ein Beobachtermandat
über die Gesellschaft und wurde mit der Vornahme einer ausserordentli-
chen Revision beauftragt. Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 wurde die
X._______ AG mit der Aufgabe einer Untersuchungsbeauftragten betraut,
wobei das Management und der Verwaltungsrat der Gesellschaft für die-
se nur noch mit dem ausdrücklichen Einverständnis der X._______ AG
handeln konnten. Der Gesellschaft wurde zudem untersagt, neue Kunden
oder neue Vermögen von bestehenden Kunden anzunehmen oder ent-
sprechende Aufträge auszuführen.
A.d Am 9. August 2004 entzog die EBK der Gesellschaft die Bewilligung
für die Tätigkeit als Effektenhändlerin und eröffnete mit Wirkung ab dem
20. August 2004 den Konkurs über die Gesellschaft. Die Forderung der
A._______ Ltd wurde in der Höhe von Fr. 25'664'814.60 in der dritten
Klasse kolloziert.
B.
B.a Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 reichte die A._______ Ltd beim Eid-
genössischen Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) ein Schadener-
satzgesuch ein. Gerügt wurde die Verletzung von banken- und börsen-
rechtlichen Aufsichtspflichten gegenüber der Gesellschaft durch die EBK
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bzw. durch deren Nachfolgeorganisation, die Eidgenössische Finanz-
marktaufsicht (nachfolgend: FINMA).
B.b Geltend gemacht wurde ein Schaden von Fr. 25'664'814.60 (zzgl.
Zins zu 5 % seit dem 20. August 2004), Fr. 120'000.-- (zzgl. Zins zu 5 %
seit dem 17. November 2004) und Fr. 649'944.-- (zzgl. Zins zu 5 % seit
dem 13. November 2007) sowie die übrigen entstandenen Aufwendungen
in einer noch festzulegenden Höhe (zzgl. eines mittleren Zinses von 5 %).
B.c In ihrem Gesuch verwies die A._______ Ltd auf die hängigen Straf-
verfahren gegen ehemalige Organe der Gesellschaft und das pendente
Zivilverfahren gegen die Y._______ AG als ehemalige Revisionsstelle der
Gesellschaft. Diese Verfahren könnten auch für das Staatshaftungsver-
fahren von Bedeutung sein. Da der Bund nur für den Restschaden hafte,
seien zuerst die Haftpflichtansprüche gegen Private zu klären. Aus diesen
Gründen werde die Sistierung des Staatshaftungsverfahrens beantragt;
dieses sei erst wieder auf ihren ausdrücklichen Antrag hin aufzunehmen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2009 sistierte das EFD das Verfahren
antragsgemäss "bis die A._______ Ltd dessen Weiterbehandlung ver-
langt".
D.
Mit Schreiben vom 27. April 2012 stellte das EFD fest, dass seit der Sis-
tierung des Verfahrens bereits drei Jahre vergangen seien und die
A._______ Ltd bis heute nicht um Aufhebung der Sistierung ersucht ha-
be. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden solle, kom-
me der Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Unter dem As-
pekt des Beschleunigungsgebots sei sie gehalten, ein Verfahren inner-
halb einer angemessenen Frist durchzuführen. Das EFD ziehe in Be-
tracht, die Sistierung demnächst aufzuheben. Daher werde die
A._______ Ltd ersucht, bis zum 31. Mai 2012 über den Stand der hängi-
gen Zivil- und Strafverfahren zu orientieren und sich zum weiteren Verfah-
ren zu äussern.
E.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 teilte die A._______ Ltd mit, der bereits
eingeleitete Verantwortlichkeitsprozess gegen die Revisionsstelle sei we-
gen angelaufener Vergleichsgespräche zur Zeit suspendiert. Die Einlei-
tung von Zivilverfahren gegen den ehemaligen Verwaltungsrat könne an-
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gesichts des Standes der Strafverfahren noch nicht erfolgen. Es sei aber
davon auszugehen, dass nach abgeschlossener Strafuntersuchung, dem
Vorliegen der Untersuchungsergebnisse und der erfolgten Anklageerhe-
bung gegen vier Organpersonen einer Vorbereitung einer Verantwortlich-
keitsklage gegen diese Organpersonen nichts mehr im Wege stehe. Für
die A._______ Ltd präsentiere sich die Situation bezüglich der Geltend-
machung von Schadenersatzansprüchen im Staatshaftungsverfahren un-
verändert. Sie sei dazu nicht in der Lage, weshalb die bestehende Sistie-
rung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit zu verlängern sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2012 hob das EFD die Sistierung
des Verfahrens auf. Das Verfahren wurde jedoch vorab beschränkt auf
die Fragen der Rechtswidrigkeit nach Art. 3 Abs. 1 des Verantwortlich-
keitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) und der Verwirkung
nach Art. 20 Abs. 1 VG. Der A._______ Ltd wurde zudem die Möglichkeit
gegeben, ihr Gesuch bis zum 16. August 2012 zu ergänzen.
G.
Am 24. Juli 2012 erhebt die A._______ Ltd (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt,
die Zwischenverfügung des EFD vom 29. Juni 2012 sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes aufzuheben.
H.
Mit Eingabe vom 4. September 2012 verzichtet das EFD (nachfolgend:
Vorinstanz) auf eine Stellungnahme und beantragt sinngemäss die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei der früheren
EBK nicht um eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung ste-
henden Organisation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner
Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG,
SR 170.32), d.h. der Bund haftet nach Art. 3 Abs. 1 VG und die lediglich
subsidiäre Haftung des Bundes nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG kommt
nicht zur Anwendung (BGE 116 Ib 193; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-7111/2010 vom 11. April 2012 E. 3.1 und 3.2; vgl. auch JEAN-
BAPTISTE ZUFFEREY, La responsabilité de l'Etat pour la surveillance des
marchés financiers, in: Anne-Christine Favre/Vincent Martenet/Etienne
Poltier [éd.], La responsabilité de l'Etat, Genève/Zurich/Bâle 2012,
S. 185 ff.). Bei der vorliegenden (primären und ausschliesslichen) Kau-
salhaftung des Bundes für die Handlungen seiner Beamten hat der ge-
schädigte Dritte seinen Anspruch beim Bund, beim EFD, geltend zu ma-
chen (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum
Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN/UL-
RICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.,
Bern 2009, § 61, Rz. 8).
1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VG richtet sich das Beschwerdeverfahren
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Nach
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu diesen Verfü-
gungen zählen gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwischenverfügungen
im Sinne von Art. 45 und 46 VwVG (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.4; RENÉ WIEDERKEHR, in: Wieder-
kehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I,
Bern 2012, Rz. 2148). Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von der
Endverfügung dadurch, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsa-
che befassten Instanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf
dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellt (MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.41). Die Sistierungsverfügung (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6037/2011 vom 15. Mai 2012 E. 1.3) bzw. die
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Verfügung über die Aufhebung einer Sistierung ist eine solche Zwischen-
verfügung. Das EFD gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung des EFD vom
29. Juni 2012, mit welcher die am 2. Juni 2009 gewährte Sistierung des
Staatshaftungsverfahrens aufgehoben wurde. Der Rechtsmittelzug bei
Zwischenentscheiden folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfah-
rens allgemein dem der Hauptsache (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.44), d.h. das Bundesverwaltungsgericht ist für die Überprü-
fung von Zwischenverfügungen zuständig, wenn es für die Überprüfung in
der Hauptsache zuständig ist. Da dies gemäss vorstehender E. 1.1 und
1.2 der Fall ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Nach Art. 46 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG können selbständig eröffnete
Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbe-
gehren zum Gegenstand haben, grundsätzlich nicht vor dem Bundesver-
waltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Ist jedoch die Be-
schwerde nicht zulässig oder wurde von ihr nicht Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die
Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfü-
gung auswirken (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Das Anfechtungsrecht verwirkt in
diesem Sinne grundsätzlich nicht (so – in Bezug auf den identischen
Art. 93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] – FELIX UHLMANN, in: Marcel
Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Rz. 11 zu Art. 93).
Ausnahmsweise ist eine Beschwerde jedoch gegen einen selbständig er-
öffneten Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil bewirken (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde direkt einen Endentscheid herbeiführen
kann, wodurch sich die Durchführung eines langen und kostspieligen Be-
weisverfahrens vermeiden liesse (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG).
2.2 Der Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 VwVG ist identisch mit demjenigen
von Art. 93 Abs. 1 BGG. Im Unterschied zu Art. 93 BGG stellt jedoch be-
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reits ein Nachteil tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher Natur einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 VwVG dar
(Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2 m.w.H.;
statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-372/2012 vom
25. Mai 2012 E. 1.2 und A-6037/2012 vom 15. Mai 2012 E. 1.3.1; FELIX
UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46 Rz. 6). Dabei muss der
Nachteil tatsächlicher Natur aber von einigem Gewicht sein (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.45 und 2.47). Schliesslich kann
der Nachteil auch bloss formeller Art sein (BGE 116 Ia 447 E. 2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.47).
2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die beschwerdefüh-
rende Partei substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 137 III 324 E. 1.1; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-124/2012 vom 23. April
2012 E. 3.5; MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008, Rz. 15 zu Art. 46, mit Nachweisen). Andernfalls kann auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Ein Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei
Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem be-
stimmten Termin oder Ereignis sistiert werden. Eine Sistierung muss je-
doch durch ausreichende Gründe gerechtfertigt sein. Sie kann in Betracht
gezogen werden, wenn es sich unter dem Aspekt der Prozessökonomie
nicht rechtfertigt, einen sofortigen Entscheid zu treffen, insbesondere
wenn der Entscheid in einem anderen Verfahren den Verfahrensausgang
beeinflussen kann (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes über den Bundeszivil-
prozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]; BGE 123 II 1 E. 2b, BGE
122 II 211 E. 3e; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4379/2007 vom
29. August 2007 E. 4.2). Die Sistierung ist ausserdem zulässig, wenn sie
aus anderen wichtigen Gründen, wie zum Beispiel wegen ihrer Zweck-
mässigkeit (vgl. BGE 131 V 362 E.3.2, BGE 130 V 90 E. 5), geboten er-
scheint. Sie darf jedoch keinesfalls gegen vorrangige öffentliche und pri-
vate Interessen verstossen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 1.2.2, B-5168/2007 vom 18. Oktober
2007 E. 2.2.1 mit Hinweis, A-7509/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.1 mit Hin-
weis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sie sogar die
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Seite 8
Ausnahme bleiben (vgl. BGE 130 V 90 E. 5, BGE 119 II 389 E. 1b
m.w.H.). Tritt keiner der Verfahrensbeteiligten (insbesondere auch nicht
eine allfällige Gegenpartei) einer beabsichtigten Sistierung entgegen, ist
die Verfahrensverlängerung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverzöge-
rung unbedenklich (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.14; Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-6860/2007 vom 9. Ja-
nuar 2008 E. 3).
3.2 Bezüglich des Verhältnisses zwischen dem Verfahren auf Entzug des
Führerausweises und dem Strafverfahren gegenüber dem fehlbaren Len-
ker hat das Bundesgericht entschieden, dass die Verwaltungsbehörde
grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten habe (d.h. das Verfahren
zu sistieren habe), bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, soweit der
Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Ver-
haltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (BGE 119 Ib 158
E. 2c und 3c; vgl. auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 18
Rz. 13 ff. und ANDREAS EICKER/FRIEDRICH FRANK/JONAS ACHERMANN, Ver-
waltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012,
S. 10 ff.).
3.3 Sistiert eine Behörde ein Verfahren ohne zureichenden Grund (oder
hält sie eine Sistierung aufrecht, obwohl der Sistierungsgrund weggefal-
len ist), liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29
Abs. 1 BV vor (vgl. BGE 135 I 265 E. 1.3) und der Rechtsuchende kann
die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung geltend
machen (vgl. BGE 130 V 90 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7509/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.14 ff. und 5.19).
3.4 Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt
den Verwaltungs(justiz)behörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zu (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.16; BVGE 2009/42
E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6992/2012 vom 12. Juli
2012 E. 1.2.2, B-8243/2007 vom 20. Mai 2008 E. 3.1). Die Behörde hat
einerseits die Notwendigkeit innerhalb einer angemessenen Frist zu ent-
scheiden und andererseits das Risiko von widersprüchlichen Entscheiden
bzw. andere Gründe der Zweckmässigkeit gegeneinander abzuwägen. Im
Zweifel ist das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV)
stärker zu gewichten und geht entgegenstehenden Interessen vor (vgl.
BGE 135 III 127 E. 3.4, BGE 119 II 386 E. 1b; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-8243/2007 vom 20. Mai 2008 E. 3.1). Ist ein Sistierungs-
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beschluss mit sachlichen Gründen nicht haltbar, ist er aufzuheben (so
schon Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 1981 E. 1b, veröffentlicht
in ZBl 1981 S. 553 ff.).
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund unabhängig von einem Ver-
schulden für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtli-
chen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Zur Begründung einer Scha-
denersatzpflicht müssen bei der Staatshaftung analog zum Privathaft-
pflichtrecht folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein (vgl. allgemein zu
diesen Voraussetzungen BVGE 2010/4 E. 3, mit zahlreichen Nachweisen;
zu den Tatbestandsvoraussetzungen im Allgemeinen vgl. JÉRÔME
CANDRIAN, La responsabilité de droit public devant le Tribunal administra-
tif fédéral, in: Favre/Martenet/Poltier, La responsabilité de l'Etat, Zürich
2012, S. 153 und dortige Zitate; JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaf-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 163 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2010, Rz. 2238 ff.; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit adminis-
tratif, Volume II: Les actes administratifs et leur contrôle Bd. II, 3. Aufl.,
Bern 2011, S. 831 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 62,
Rz. 10 ff.; PIERMARCO ZEN-RUFFINEN, Droit administratif, Neuchâtel 2011,
S. 219 ff.; ferner HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 117; vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-301/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 7.1 mit Hinweis):
– (quantifizierter) Schaden;
– Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung
seiner amtlichen Tätigkeit;
– Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens;
– adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Beamten und dem
eingetretenen Schaden.
4.2 Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begeh-
ren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit
Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit
dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG).
Gewahrt wird die Frist durch die rechtzeitige Eingabe des Staatshaf-
tungsbegehrens beim EFD (BGE 133 V 14 E. 6; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2 und
A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2).
A-3924/2012
Seite 10
4.2.1 Art. 20 Abs. 1 VG ist entsprechend der ähnlich lautenden Bestim-
mung von Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) auszulegen. Praxisgemäss beginnt dort die relative Frist mit der
tatsächlichen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der Person
des Haftpflichtigen zu laufen; blosses "Kennen-müssen" reicht nicht (BGE
133 V 14 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom
10. August 2012 E. 2 und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1). Dem
Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die ge-
eignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 133 V 14
E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2C.1/1999 vom 12. September 2000
E. 3a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2009 vom 16. Juni
2011 E. 4.1, A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1 und A-5588/2007
vom 10. August 2012 E. 2.5).
4.2.2 Mit Bezug auf die Kenntnis über die Höhe des Schadens gilt, dass
die Frist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente
seines Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen Grössenordnung zu
bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen
zu begründen, ohne aber bereits wissen zu müssen, wie hoch dieser zif-
fernmässig ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_640/2011 vom 1. Februar
2012 E. 2.3 [Bestätigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
A-5798/2009 vom 16. Juni 2011] und 2C_956/2011 vom 2. April 2012
E. 3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5389/2011 vom 7. Janu-
ar 2013 E. 3.2, A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1, A-5798/2009
vom 16. Juni 2011 E. 4.1, A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 4.2.1,
A-5748/2008 vom 9. November 2009 E. 2.2; KARL OFTINGER/EMIL
W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1, 4. Aufl., Zürich
1987, § 16, Rz. 351; ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligati-
onenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Rz. 6 zu Art. 60 OR mit Hinweisen).
4.2.3 Generell ohne Bedeutung ist die Kenntnis der einschlägigen
Rechtsnormen, also des Rechtsgrundes der Haftpflicht, weshalb auch ein
Rechtsirrtum ohne Bedeutung für den Beginn des Fristenlaufs ist (DÄP-
PEN, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 60 OR; BGE 82 II 43 E. 1 für eine Haftung nach
Art. 41 ff. OR; s.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli
2011 E. 6.5 zur Verwirkung bei Rechtsunkenntnis im Allgemeinen mit
ausdrücklichem Hinweis auf BGE 82 II 43). Weil es sich bei der Frage, ob
eine Schädigung widerrechtlich erfolgt ist, um eine Rechtsfrage handelt,
kann der Beginn des Fristenlaufs nicht davon abhängen, ob Gewissheit
über die Widerrechtlichkeit besteht. Vielmehr muss es genügen, wenn al-
le die für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit erforderlichen Sachver-
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Seite 11
haltselemente bekannt sind (vgl. im Ergebnis BGE 82 II 43 E. 1b; vgl.
zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5389/2011
vom 7. Januar 2013 E. 3.2).
4.3 Die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 3 VG unterscheidet sich
grundsätzlich nicht von jener gemäss Art. 41 Abs. 1 OR (vgl. dazu aus-
führlich: BGE 132 II 449 E. 3.3, BGE 132 II 305 E. 4.1, BGE
123 II 577 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 2C_834/2009 vom 19. Okto-
ber 2010 E. 2.2 und 2C.1/2001 vom 3. Juli 2003 E. 6.1.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1432/2011 vom 1. September 2011 E. 8.2
und A-1269/2008 vom 13. November 2009 E. 4.3; TSCHANNEN/ZIMMER-
LI/MÜLLER, a.a.O., § 62, Rz. 27).
5.
Im Folgenden wird nun geprüft, ob die Beschwerdeführerin im vorliegen-
den Fall mit den vorgebrachten Argumenten den Nachweis erbracht hat,
dass ihr durch die angefochtene Zwischenverfügung ein nicht wieder gut-
zumachender Nachteil nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG droht (E. 2); dann
müsste das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten. Die
Alternative nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist vorliegend nicht gegeben.
5.1 Mit der vorinstanzlichen Zwischenverfügung wird die Sistierung des
Staatshaftungsverfahrens aufgehoben, das Verfahren jedoch vorab auf
die beiden Fragen, ob die Beschwerdeführerin die einjährige Verwir-
kungsfrist eingehalten hat und ob sich aus einer Schutznorm eine beson-
dere Rechtspflicht der ehemaligen EBK zum Handeln ableiten lässt, be-
schränkt. Die übrigen in E. 4.1 dargestellten, kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht, insbesondere der (quan-
tifizierte) Schaden und der adäquate Kausalzusammenhang, bleiben vor-
erst ausgeklammert. Die Vorinstanz betont ausdrücklich, dass, sollte sich
eine Haftung des Bundes ergeben, das Verfahren im Hinblick auf die
Schadensberechnung jederzeit wieder sistiert werden könne.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Bedenken der Beschwerdeführe-
rin, sie könne vor Abschluss der pendenten Straf- und Zivilverfahren die
Schadenshöhe noch nicht beziffern, als irrelevant; aus der Aufhebung der
Sistierung und der Beschränkung des Verfahrens auf Verwirkung und
Rechtswidrigkeit entsteht kein nicht leicht wieder gut zu machender Nach-
teil, bei dessen Vorliegen auf die Beschwerde einzutreten wäre. Somit
spielt auch keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihren
Schaden zu quantifizieren oder nicht.
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Seite 12
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, durch die Aufhebung der
Sistierung werde sie gezwungen, sich bereits vor Abschluss der penden-
ten Zivil- und Strafverfahren zur Rechtwidrigkeit und zur Verwirkung zu
äussern, was ihre Verfahrensposition massiv beeinträchtige. Worin eine
solche "massive Beeinträchtigung" besteht, führt sie nicht aus. Die Vorin-
stanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet und damit
zu diesem Argument keine Stellung bezogen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen weder den Anforde-
rungen an die Substantiierung noch sind sie materiell berechtigt. Zum ei-
nen fehlt in der Beschwerde jede Begründung; die Beschwerdeführerin
müsste jedoch substantiiert darlegen, inwiefern ihr ein nicht wieder gut-
zumachender Nachteil droht (E. 2.3). Zum andern hat sich die Beschwer-
deführerin bereits in ihrem Schadenersatzbegehren vom 22. Mai 2009
sowohl zur Rechtswidrigkeit als auch zur Verwirkung ausführlich geäus-
sert. Bezüglich der Rechtswidrigkeit führte sie aus, die EBK habe durch
verschiedene Unterlassungen gegen banken- und börsenrechtliche
Schutznormen verstossen, die ihrem Zweck nach die Beschwerdeführerin
vor Schäden hätten schützen sollen (vgl. Rz. 44 ff. des Schadenersatzge-
suchs vom 22. Mai 2009). Was Art. 20 VG anbelangt, habe sie – die Be-
schwerdeführerin – im August 2008 konkrete Anhaltspunkte für das Vor-
liegen der Staatshaftungsvoraussetzungen gehabt, weshalb sie mit Ein-
reichung des Schadenersatzgesuchs die relative einjährige Verwirkungs-
frist nach Art. 20 Abs. 1 VG eingehalten habe. Da die Beschwerdeführerin
bereits damals in der Lage gewesen ist, zu diesen beiden Punkten aus-
führlich Stellung zu nehmen, ist nicht ersichtlich, inwiefern mit der Aufhe-
bung der Sistierung und der Einschränkung des Verfahrens auf diese
beiden Fragen die Verfahrensposition der Beschwerdeführerin beein-
trächtigt wird.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, ihre Verfahrensposition wer-
de durch die Aufhebung der Sistierung massiv beeinträchtigt, kann somit
nicht zugestimmt werden, weshalb sich kein nicht wieder gutzumachen-
der Nachteil ergibt, bei dessen Vorliegen auf die Beschwerde einzutreten
wäre.
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Darlegung des An-
spruchsfundaments, insbesondere der Widerrechtlichkeit, entscheidend
davon abhänge, dass Rechtsverstösse der Gesellschaft in den penden-
ten Verfahren rechtskräftig festgestellt würden (Ziff. 5 der Beschwerde).
Sollte die Beschwerdeführerin mit diesem Argument ausdrücken wollen,
A-3924/2012
Seite 13
der Fristenlauf nach Art. 20 VG hänge davon ab, dass die Rechtswidrig-
keit rechtskräftig festgestellt sei, ist auf die Ausführungen in E. 4.2.3 zu
verweisen, wonach es genügt, wenn alle für die Beurteilung der Wider-
rechtlichkeit erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen bekannt sind. Es
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hier den Aspekt an-
spricht, dass eine Sistierung dann gerechtfertigt ist – also deren Aufhe-
bung nicht gerechtfertigt –, wenn der Entscheid in einem anderen Verfah-
ren den Verfahrensausgang beeinflussen kann (E. 3.1). Nachfolgend
werden zuerst allfällige Interdependenzen mit den Zivilverfahren
(E. 5.3.1) untersucht, anschliessend solche mit den Strafverfahren
(E.5.3.2).
5.3.1 Bezüglich der hängigen Zivilverfahren macht die Beschwerdeführe-
rin auch hier keinerlei Ausführungen, inwiefern die Beurteilung der
Rechtswidrigkeit "entscheidend" vom Ausgang der Zivil- und Strafverfah-
ren abhängen soll. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen,
weil die Vorinstanz in Ziff. 12 und 13 ihrer Zwischenverfügung vom
29. Juni 2012 dazu ausführlich Stellung bezogen hatte. Dort führte sie
aus, dass die Haftung der EBK nach dem Verantwortlichkeitsgesetz beur-
teilt werde. Im Staatshaftungsverfahren sei zu beurteilen, ob die EBK als
Aufsichtsbehörde ihre Pflichten vernachlässigt habe. Dies sei nicht von
der Frage einer (straf- oder) zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Revisi-
onsstelle oder der Organe der Gesellschaft abhängig. Diese Verfahren
hätten keine präjudizielle Bedeutung für das Staatshaftungsverfahren und
es bestehe auch kein Risiko sich widersprechender Entscheide.
Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Angesichts der unter-
schiedlichen gesetzlichen Haftungsgrundlagen ist nicht offensichtlich, in-
wiefern diese Verfahren Einfluss auf das hängige Staatshaftungsverfah-
ren haben können. Sollte es nämlich zutreffen, dass gegen die Organe
der Gesellschaft schon in dem von der Beschwerdeführerin behaupteten
Zeitpunkt Strafverfahren hängig waren, würde sich die Frage stellen, ob
die EBK damit, dass sie der Gesellschaft dennoch eine Effektenhändler-
bewilligung erteilt hat, gegen ihre Aufsichtspflichten verstossen hat. Diese
Frage ist nicht Gegenstand der hängigen Zivilverfahren und unabhängig
davon zu entscheiden, ob nachfolgend weitere schädigende Handlungen
durch Personen stattgefunden haben, die Parteien der hängigen Zivilver-
fahren sind. Damit besteht kein direkter Zusammenhang zwischen einer
allfälligen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Gesellschaft oder einer
ihrer Organpersonen und jener der EBK, weshalb die hängigen Zivilver-
fahren nicht präjudiziell sind und aus der Aufhebung der Sistierung kein
A-3924/2012
Seite 14
nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht, bei dessen Vorliegen das
Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten hätte.
5.3.2 Die gleiche Argumentation wie für die Zivilverfahren (E.5.3) bringt
die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Strafverfahren vor.
In E. 3.2 wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verhältnis
zwischen dem Administrativverfahren auf Entzug des Führerausweises
und dem entsprechenden Strafverfahren dargestellt. Das Bundesgericht
hat dort entschieden, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich mit ih-
rem Entscheid zuzuwarten habe (d.h. das Verfahren zu sistieren habe),
bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, soweit der Sachverhalt oder die
rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Ver-
waltungsverfahren von Bedeutung sei. Diese Rechtsprechung kann je-
doch nur beschränkt für das vorliegende Verhältnis des Staatshaftungs-
verfahrens zu den in einem Zusammenhang dazu stehenden Strafverfah-
ren beigezogen werden, weil es in der vom Bundesgericht beurteilten
Konstellation in beiden Verfahren um das Verhalten der gleichen Person
ging, nämlich des fehlbaren Lenkers. Im vorliegenden Zusammenhang
dagegen ist Gegenstand des einen Verfahrens das Verhalten der EBK
und des anderen Verfahrens das Verhalten der Organpersonen der Ge-
sellschaft; von den beiden Verfahren sind nicht die gleichen Personen be-
troffen. Damit ist diese Rechtsprechung nur insoweit für die vorliegende
Sachlage relevant, als das Verhalten der Organpersonen und dessen
rechtliche Qualifikation für die Beurteilung des Verhaltens der EBK rele-
vant ist.
Das in E. 5.3.1 für die Zivilverfahren Gesagte gilt somit mutatis mutandis
auch bezüglich der Strafverfahren: Sollte es nämlich zutreffen, dass ge-
gen die Organe der Gesellschaft schon in dem von der Beschwerdeführe-
rin behaupteten Zeitpunkt Strafverfahren hängig waren, würde sich die
Frage stellen, ob die EBK damit, dass sie der Gesellschaft dennoch eine
Effektenhändlerbewilligung erteilt hat, gegen ihre Aufsichtspflichten ver-
stossen hat. Diese Frage ist unabhängig davon zu entscheiden, ob die
behaupteten oder allfällige andere, später eingeleitete Strafverfahren al-
lenfalls zu einer Verurteilung geführt haben oder führen, weshalb deren
Ausgang nicht abgewartet werden muss. Damit besteht kein direkter Zu-
sammenhang zwischen einer allfälligen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit
der Gesellschaft oder einer ihrer Organpersonen und jener der EBK,
weshalb die hängigen Strafverfahren nicht präjudiziell sind und aus der
Aufhebung der Sistierung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil
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entsteht, bei dessen Vorliegen das Bundesverwaltungsgericht auf die Be-
schwerde einzutreten hätte.
5.4 Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, mit der Aufhebung der Sis-
tierung würden Fakten geschaffen, die mit der Anfechtung der Endverfü-
gung nicht mehr korrigiert werden könnten, selbst wenn das Verfahren
nur auf die Fragen der Verwirkung und der Rechtswidrigkeit beschränkt
bliebe. Wie dargestellt, muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil
tatsächlicher Natur, der die Aufrechterhaltung der Sistierung rechtfertigen
würde, einiges Gewicht haben (E. 2.2) und er ist von der Partei, die sich
darauf beruft, substantiiert darzulegen (E. 2.5). Diesen Anforderungen
genügt die erwähnte Behauptung der Beschwerdeführerin nicht. Sie führt
nämlich nicht aus, um welche Fakten es sich dabei handelt, die im Be-
schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht bei grundsätzlicher
Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 49 Bst. b i.V.m. Art. 12 VwVG)
nicht mehr korrigiert werden könnten. Auch betreffend Rechtwidrigkeit
und Verwirkung wird nicht dargetan, weshalb ein allfälliger Entscheid der
Vorinstanz zu diesen beiden Fragen einen "fait accompli" schaffen würde,
der beim Bundesverwaltungsgericht nicht angefochten und allenfalls kor-
rigiert werden könnte. Gegen einen allfälligen (Teil-)Entscheid der Vorin-
stanz zu diesen beiden Fragen steht nämlich der Rechtsweg an das Bun-
desverwaltungsgericht und allenfalls ans Bundesgericht offen, d.h. der
gleiche Rechtsweg, wie bei einem Endentscheid (BGE 131 II 13 E. 2.4).
Damit genügt auch dieses Argument der Beschwerdeführerin nicht, um
aus der Aufhebung der Sistierung auf einen nicht wieder gutzumachender
Nachteil zu schliessen.
5.5 Es wurde bereits dargelegt, dass eine Sistierung nicht gegen vorran-
gige öffentliche oder private Interessen verstossen darf (E.3.1). Ein sol-
ches öffentliches Interesse, das es zu berücksichtigen gilt, ist das von der
Vorinstanz geltend gemachte Interesse, dass jede weitere zeitliche Ver-
zögerung die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erschwe-
ren oder gar verunmöglichen könne. In diesem Zusammenhang ist auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-714/2010 vom 22. Septem-
ber 2010 E. 1.4.4 zu verweisen, wo die zur Beurteilung des Staatshaf-
tungsverfahrens wesentlichen Tatsachen rund 20 Jahre zurücklagen. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass aufgrund des enormen Zeitab-
laufs, auch unabhängig davon, ob konkrete Beweismittel unmittelbar zu
verschwinden drohten, die Beibehaltung der Sistierung geeignet sei, ei-
nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Denn nach so
vielen Jahren könnten die Bedenken, dass Beweise verloren gingen oder
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Seite 16
Zeugen nicht mehr oder nur erschwert einvernommen werden können,
nicht mehr als einfache Befürchtung bezeichnet werden.
Im vorliegenden Staatshaftungsverfahren wäre es – wie die Vorinstanz zu
Recht vorbringt – durchaus angezeigt, die Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts voranzutreiben, zumal das Verfahren seit drei Jahren
hängig und sistiert ist und der EBK Handlungen und Versäumnisse vor-
geworfen werden, die sich bereits in den Jahren 2000 und 2003 zugetra-
gen haben sollen. Mit der von der Beschwerdeführerin verlangten Auf-
rechterhaltung der Sistierung würde aber gerade verhindert, dass ein 10
bis 13 Jahre zurückliegender Sachverhalt abgeklärt wird. Zudem ist nach
eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin damit zu rechnen, dass
die pendenten Zivil- und Strafverfahren nicht innert absehbarer Zeit ab-
geschlossen werden können, insbesondere wenn auch noch die verfüg-
baren Rechtsmittel über alle Gerichtsinstanzen hinweg ausgeschöpft
würden. Im in E. 3.2 und E. 5.3.2 zitierten Entscheid begründet das Bun-
desgericht seine Auffassung – dass in der dortigen Konstellation das
Strafurteil abgewartet werden müsse – auch damit, dass: "dadurch keine
wesentliche Verlängerung des Verfahren eintreten muss. Zunächst gehört
auch die Verfahrensbeschleunigung zu den Geboten der EMRK…" (BGE
119 Ib 162 E. 2c/cc). In den Entscheid, ob eine Sistierung aufzuheben sei,
hat das Gericht somit auch die mutmassliche Dauer der anderen Verfah-
ren einzubeziehen. In einer Konstellation wie der vorliegenden, wo sich
aus dem Abwarten der Zivil- bzw. Strafurteile eine massive Verlängerung
des Verfahrens ergeben würde, ist die Befürchtung der Vorinstanz somit
berechtigt, dass durch die Beibehaltung der Sistierung die Sachverhalts-
feststellung erschwert oder sogar verunmöglicht wird. Dieses Interesse
steht demnach einer weiteren Sistierung entgegen. Da sich – wie in den
vorangehenden Erwägungen gezeigt – aus einer Aufhebung der Sistie-
rung keinerlei Nachteile für die Beschwerdeführerin ergeben, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Gebots des
Vertrauensschutzes, da die Voraussetzungen für die Änderung formell
rechtskräftiger Verfügungen nicht erfüllt seien. Zugleich verstosse die Vor-
instanz mit der Aufhebung der Sistierung gegen das Verbot widersprüch-
lichen Handelns.
Die Beschwerdeführerin stützt sich demnach auf den in Art. 9 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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1999 (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser
verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be-
gründendes Verhalten der Behörden. Dieser Schutz setzt voraus, dass
eine Behörde dem Betroffenen eine konkrete Auskunft oder Zusicherung
erteilt hat, dass sie dafür zuständig war, dass der Adressat die Unrichtig-
keit der Angabe nicht erkennen konnte und dass er im Vertrauen auf die
erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen
getroffen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2342/2006 und
A-2343/2006 vom 23. November 2012 E. 5.2 sowie A-152/2012 vom
28. Juni 2012 E. 4.3 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 626 ff., 668 ff.).
Vorliegend fehlt es indes bereits an einer Vertrauensgrundlage: Die Vor-
instanz verfügte in ihrer Zwischenverfügung vom 2. Juni 2009, das mit
Schadenersatzbegehren vom 22. Mai 2009 eingeleitete Verfahren werde
sistiert, "bis die Gesuchstellerin dessen Weiterbehandlung verlangt". Ent-
gegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin führt diese Verfügung
nicht zu einem Anspruch darauf, das Verfahren erst auf ihr Verlangen wei-
terzuführen. Vielmehr bleibt die Verfahrensleitung in der Hand der Vorin-
stanz und sie kann im Rahmen der Verfahrensinstruktion auf ihre verfah-
rensmässigen Anordnungen zurückkommen und diese gegebenenfalls
anpassen. Dies hat die Vorinstanz getan: Drei Jahre nach Sistierung des
Verfahrens hat sie sich nach dem Stand der hängigen Zivil- und Strafver-
fahren erkundigt und in der Folge die Sistierung des Staatshaftungsver-
fahrens mangels prozessökonomischer Gründe, die für eine weitere Sis-
tierung des Verfahrens sprechen würden, aufgehoben. Darin ist keine
Verletzung des Vertrauensschutzes zu sehen. Zwar kann die Formulie-
rung "bis die Gesuchstellerin dessen Weiterbehandlung verlangt" insofern
als unglücklich bezeichnet werden, als darin keinerlei Befristung vorgese-
hen ist und dass ein Hinweis auf das Recht der Vorinstanz, aufgrund ihrer
Prozessleitungsbefugnis die Sistierung aufzuheben, fehlt. Allein deshalb
vermag die Beschwerdeführerin sich aber nicht auf eine Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben zu berufen. Die Rüge des wider-
sprüchlichen Verhaltens der Vorinstanz geht damit ebenfalls fehl. Im Ge-
genteil ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Beschleunigungsgebot
die Aufhebung des Sistierung verlangt.
7.
Nach dem Gesagten entsteht der Beschwerdeführerin aus dem Zwi-
schenentscheid der Vorinstanz kein nicht wieder gutzumachender Nach-
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Seite 18
teil tatsächlicher oder formeller Natur, der nicht auch mit der allfälligen An-
fechtung der Endverfügung korrigiert werden könnte. Die Beschwerdefüh-
rerin vermag in ihren Ausführungen nicht darzutun, weshalb die Regel
nicht zur Anwendung gelangen soll, wonach selbständig eröffnete Zwi-
schenentscheide (die nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren
zum Gegenstand haben) grundsätzlich nicht mit Beschwerde vor dem
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. E. 2.2). Im
Gegenteil hat die Vorinstanz angesichts des Zeitablaufs ein Interesse
daran, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nun festgestellt werden
kann. Auch aus der Beschränkung des Verfahrens auf die Fragen der
Rechtswidrigkeit und der Verjährung entsteht der Beschwerdeführerin
kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Auf die Beschwerde ist somit
nicht einzutreten.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von
Fr. 5'000.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Differenzbetrag von Fr. 20'000.--
zum geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 25'000.-- ist der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück zu
erstatten. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzah-
lungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
8.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden
Vorinstanz ist als eidgenössischer Behörde keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Der Differenz-
betrag von Fr. 20'000.-- zum geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 25'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bun-
desverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre
Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 432.1-006 scd; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staats-
haftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff.,
90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit-
tel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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