B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3924/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
Flughafen Zürich AG,
Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,
vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt,
Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte,
Florastrasse 44, Postfach, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
c/o Herr Rechtsanwalt Martin Romann,
Merkurstrasse 45, 8032 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechnungsverfügung ESchK Kreis 10
A-3924/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend:
ESchK 10) sind zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung
übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich
rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteig-
nerin auf.
B.
Am 15. Juni 2017 erstellte der Präsident der ESchK 10, welcher sein Amt
am 1. Januar 2017 angetreten hatte, für seine Leistungen die Rechnung
007/2017 (Verfahren: diverse; Enteignungsnummer: diverse):
Gemäss der beiliegenden Honorarabrechnung setzt sich das Taggeld über
Fr. 53‘035.34 aus folgenden Aufwandskategorien zusammen: Abrech-
nungswesen Flughafen (01.01.2017 – 31.05.2017: Fr. 1‘200.--), Admin All-
gemeinaufwand (01.11.2016 – 31.12.2016: Fr. 5‘616.67; 01.01.2017 –
31.05.2017: Fr. 23‘336.--), Admin Allgemeinaufwand Flughafen
(01.11.2016 – 31.12.2016: Fr. 3‘866.67; 01.01.2017 – 31.05.2017:
Fr. 9‘000.--) sowie aus den getätigten Aufwänden in diversen, den Flugha-
fen Zürich betreffenden Enteignungsverfahren (01.01.2017 – 31.05.2017:
21 Positionen über Fr. 10‘016.--). Die aufgelisteten 265.18 Stunden werden
zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- verrechnet.
C.
Mit Rechnungsverfügung vom 15. Juni 2017 ordnete der Präsident der
ESchK 10 Folgendes an:
1. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, die Kosten von Fr. 62‘462.39
gemäss der beigehefteten Rechnung Nr. 007/2017 zu bezahlen.
2. Fr. 28‘363.37 werden der Flughafen Zürich AG definitiv auferlegt,
Fr. 34‘099.02 vorläufig.
Beteiligte Taggeld AHV/IV/
ALV
6,225%
FAK
1,55%
Auslagen Total
A._______ 53‘035.34 3‘301.45 822.05 57‘158.84
Staatsgebühr 5‘303.55
Abzüglich geleisteter Kostenvorschuss
Total 62‘462.39
A-3924/2017
Seite 3
3. Die vorläufigen Kosten werden nach Jahresabschluss den Enteignern
auferlegt und der Flughafen Zürich AG anteilsmässig nach Zahlungs-
eingang gutgeschrieben.
4. [Einzahlungsmodalitäten]
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Flughafen Zürich AG als Enteig-
nerin die Verfahrenskosten zu tragen habe. Die Rechnung 007/2017 be-
treffe die ausgewiesenen Leistungen des Präsidenten für den Zeitraum
vom 1. November 2016 bis 31. Mai 2017 und basiere auf einem Tagessatz
von 6.5 Stunden. Eine Aufteilung der Leistungen auf die einzelnen Verfah-
ren und eine separate, verfahrensbezogene Rechnungsstellung sei nur mit
massivem administrativem Mehraufwand und entsprechenden Kostenfol-
gen zu Lasten der Enteigner zu bewältigen. Von den 265.18 Stunden wür-
den 144.76 Stunden Allgemeinaufwand betreffen, welche auch anderen
Enteignern zugutekomme. Es sei davon auszugehen, dass der Anteil der
Flughafenfälle weiterhin den Löwenanteil ausmache. Zudem könne die
Verteilung des Allgemeinaufwands auf alle Enteigner erst nach dem Jah-
resabschluss erfolgen. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei es da-
her gerechtfertigt, den Allgemeinaufwand vorläufig der Flughafen Zürich
AG aufzuerlegen.
D.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 erhebt die Flughafen Zürich AG (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Rechnungsverfügung
vom 15. Juni 2017 des Präsidenten der ESchK 10 (nachfolgend Vo-
rinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Darin stellt sie folgende An-
träge:
1. Die Rechnungsverfügung des Präsidenten der Eidgenössischen
Schätzungskommission vom 15. Juni 2017 betreffend seine eigene
Honorarabrechnung im Umfang von Fr. 62‘462.40 sei aufzuheben und
die Angelegenheit sei für eine rechtskonforme, verfahrensbezogene
Abrechnung mit verordnungskonformen Stundenansätzen sowie für
eine ausreichende Dokumentation der getätigten Aufwände an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Allgemeinkosten, welche keinem Verfahren
zugewiesen werden können sowie Kosten vor der Aufnahme der Prä-
sidentenfunktion seien auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Soweit das Bundesverwaltungsgericht über bestimmte Aufwandpositi-
onen direkt entscheiden will, sei die ESchK 10 im Rahmen dieses Ver-
fahrens zu verpflichten, eine detaillierte und nachvollziehbare Abrech-
nung betreffend die Leistungen des Präsidenten in der Zeitperiode vom
1. Januar bis 31. Mai 2017, ev. vom 1. November bis 31. Mai 2017, zu
edieren.
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Seite 4
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESchK 10 be-
ziehungsweise der Staatskasse.
4. [Prozessualer Antrag]
In materieller Hinsicht macht sie geltend, dass sämtliche Leistungen des
Präsidenten nicht substantiiert seien, keine Gesetzesgrundlage für Hono-
rarforderungen vor einer Amtseinsetzung bestünde sowie die Rechnung zu
einem unzulässigen Zeitpunkt gestellt worden sei. Ausserdem komme der
ihr vorläufig auferlegte „Allgemeinaufwand“ einem unzulässigen Kosten-
vorschuss für andere Enteigner zu ihren Lasten gleich. Ferner seien nicht
verfahrensbezogene Allgemeinkosten und Kosten für das Abrechnungswe-
sen durch das Bundesverwaltungsgericht oder den Bund zu tragen bzw. –
bei ausreichendem Verfahrensbezug – zumindest vorzuschiessen.
Schliesslich sei auch ein unzulässiger Stundenansatz angewandt worden.
E.
Am 2. August 2017 reicht der Präsident der ESchK 10 eine Aufsichtsan-
zeige beim Bundesgericht gegen das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Funktion als Aufsichtsbehörde ein (Verfahren 12T_2/2017). Unter anderem
beantragt er darin, dass der ESchK 10 und/oder dem betroffenen Mitglied
persönlich ein Anwalt zur ausführlichen Darlegung der Sach- und Rechts-
lage für sämtliche Verfahren beiseite zu stellen sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 setzt der Instruktionsrich-
ter die Vernehmlassungsfrist aus und sistiert das Beschwerdeverfahren bis
zum Vorliegen des Entscheids der Verwaltungskommission des Bundes-
gerichts betreffend die Gewährung eines Rechtsbeistands.
G.
Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts weist das Begehren des
Präsidenten der ESchK 10 um Gewährung eines Rechtsbeistands am
12. Dezember 2017 ab. Aufgrund seines bevorstehenden Rücktritts reicht
der Präsident der ESchK 10 am 14. Dezember 2017 eine vorläufige Ver-
nehmlassung ein. Darin beantragt er unter Kostenfolgen zu Lasten der Be-
schwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die an-
gefochtenen Honorare seien vom Bund bis zur rechtskräftigen Erledigung
der Beschwerde vorzufinanzieren. Eventualiter seien diese vom Bund zu
tragen, soweit sie nicht der Beschwerdeführerin auferlegt würden. Am
15. Dezember 2017 tritt der Präsident der ESchK 10 von seinem Amt zu-
rück.
A-3924/2017
Seite 5
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 hebt der Instruktionsrichter die
Verfahrenssistierung auf und setzt der Vorinstanz Frist bis zum 30. Januar
2018 zur allfälligen Ergänzung der vorläufigen Vernehmlassung vom
14. Dezember 2017. Die Vorinstanz lässt diese Frist ungenutzt verstrei-
chen.
I.
Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 19. April 2018 ihre
Schlussbemerkungen ein. Am 18. Mai 2018 erstattet der Vizepräsident der
Vorinstanz unaufgefordert eine nachträgliche Ergänzung der Vernehmlas-
sung. Darin stellt er folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei im Betrag von Fr. 28‘952.-- (zuzüglich Sozialabga-
ben) an die Vorinstanz mit der Feststellung zurückzuweisen, dass die-
ser Betrag Allgemeinaufwand darstellt.
2. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Eventuell, soweit der Be-
trag von Fr. 9‘483.35 für Aufwendungen von A._______ im Zeitraum
vom 1. November bis 31. Dezember 2016 nicht der Beschwerdeführe-
rin auferlegt werden können, sei dieser Betrag an die Vorinstanz mit
der Feststellung zurückzuweisen, dass es sich um Allgemeinaufwand
der Vorinstanz handelt, und die Beschwerde sei im Restbetrag abzu-
weisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdefüh-
rerin.
J.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 reicht die Beschwerdeführerin unaufge-
fordert eine Stellungnahme zur nachträglichen Ergänzung ein, worauf die
Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juli 2018 wiederum unaufgefordert Stel-
lung nimmt.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-3924/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Schätzungskommission unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]). Darunter fallen
auch die Kostenentscheide der Gesamtkommission (vgl. HEINZ HESS/HEIN-
RICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I,
1986, Rz. 2 zu Art. 77 EntG, m.w.H.). Entscheidet der Präsident im Einver-
nehmen mit den Parteien anstelle der Gesamtkommission als Einzelrichter
(vgl. Art. 60 Abs. 4 EntG), so unterliegt auch sein Entscheid gleichermas-
sen der Beschwerde. Andere Entscheide und Anordnungen des Präsiden-
ten sind als Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) der Anfechtung
zugänglich. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht den
Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen (Art. 45 VwVG), allerdings nur,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei-
führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3885/2014 vom 19. Februar
2015 [nachfolgend: Urteil A-3885/2014] E. 1.2; HESS/WEIBEL, a.a.O., Rz. 4
zu Art. 77 EntG).
1.2 Die angefochtene Verfügung erliess der ehemalige Präsident der Vor-
instanz. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt in die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile BVGer
A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 1.1 und A-3043/2011 vom 15. März
2012 E. 1.1). Soweit weder das EntG noch das Verwaltungsgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) etwas anderes bestimmen, richtet
sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG;
Art. 37 VGG).
1.3 In Bezug auf die definitive Auferlegung der Verfahrenskosten auf die
Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 28‘363.37 liegt ein anfechtbarer
Kostenentscheid vor und zwar unabhängig davon, ob die damit zusam-
menhängenden Enteignungsverfahren bereits abgeschlossen sind (vgl.
dazu eingehend Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 [nach-
folgend: Urteil A-504/2018] E. 1.3 ff.).
A-3924/2017
Seite 7
1.4 Hinsichtlich der vorläufigen Auferlegung der Verfahrenskosten im Um-
fang von Fr. 28‘952.-- zzgl. den darauf fallenden Sozialversicherungsbei-
trägen beantragt die Vorinstanz die Rückweisung an sie zur Neubeurtei-
lung.
1.4.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene
Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die
Wiedererwägung hat mittels Verfügung zu geschehen (Art. 58 Abs. 2
VwVG). Tut sie dies vollumfänglich, ist die gegen die ursprüngliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
nicht aber dann, wenn die Vorinstanz bloss Antrag auf Gutheissung der
Beschwerde stellt. In einem solchen Fall hat die Rechtsmittelbehörde die
tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und
das entsprechende Ergebnis zumindest summarisch festzuhalten (Urteil
BGer 9C_683/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2.3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.211).
1.4.2 Mangels Wiedererwägungsverfügung ist die Beschwerde in diesem
Punkt ebenfalls zu prüfen, sofern darauf einzutreten ist. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei einer
vorläufigen Auferlegung von Verfahrenskosten um eine Zwischenverfü-
gung (vgl. Urteil BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 [nachfolgend: Ur-
teil A-4910/2012] E. 3.3). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde kann nur
eingetreten werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 VwVG
erfüllt sind (vgl. oben E. 1.1). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im
Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG liegt vor, wenn ein drohender Scha-
den auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teil-
weise behoben werden könnte. Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen
tatsächlichen – namentlich wirtschaftlichen oder prozessökonomischen In-
teressen – genügt, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung
nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Ver-
fahrens zu verhindern. Auch das Gebot der Rechtssicherheit kann ein
schutzwürdiges Interesse darstellen (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 20
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015
E. 2.2; Urteile BVGer A-5157/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.1 und A-
7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 1.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.47; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weis-
senberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 4 ff. zu
Art. 46 VwVG mit Hinweisen).
A-3924/2017
Seite 8
1.4.3 Die angeordnete Pflicht zur vorläufigen Tragung und Bezahlung der
Kosten für den Allgemeinaufwand der ESchK, welcher dieser in einem be-
stimmten Zeitraum generell – also nicht nur im Zusammenhang mit den
Flughafenverfahren – entstanden sind, kommt einer teilweisen Leistung ei-
nes Kostenvorschusses zugunsten anderer Enteigner gleich, ohne dass
die Beschwerdeführerin dafür von diesen entschädigt würde. Die sich dar-
aus allfällig ergebenden Rückforderungs- und Entschädigungsprozesse
würden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil in wirtschaftlicher
Hinsicht darstellen. Die Rechnungsverfügung ist, soweit sie der Beschwer-
deführerin den Rechnungsbetrag nur vorläufig auferlegt, daher ebenfalls
anfechtbar.
1.5 Zur Beschwerde sind unter anderem die Hauptparteien legitimiert (vgl.
Art. 78 Abs. 1 EntG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen
von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. oben E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Ad-
ressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr auferlegte Zah-
lungspflicht materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.6 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz entschied mit Rechnungsverfügung vom 15. Juni 2017
nur über die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrenskosten.
Wer diese Kosten zu tragen hat, falls die Beschwerdeführerin hierfür nicht
kostenpflichtig ist, war nicht Gegenstand der fraglichen Verfügung, wes-
halb über diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu be-
finden ist (vgl. Urteil A-4910/2012 E. 1.3).
2.2 Die Beschwerdeinstanz setzt der Vorinstanz nach Einreichung einer
Beschwerde Frist zur Vernehmlassung (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). Mit Be-
zug auf Ausführungen in einer verspätet eingereichten Vernehmlassung
gilt, dass die Beschwerdeinstanz sie trotz der Verspätung zu berücksichti-
gen hat, sofern sie ausschlaggebend erscheinen. Im Beschwerdeverfahren
zu beachten sind verspätete Eingaben in erster Linie dann, wenn sie neue
entscheidrelevante Tatsachen enthalten, die den Streitgegenstand betref-
fen (BGE 136 II 165 E. 4.2; Urteile BVGer A-770/2013 vom 8. Januar 2014
E. 2.2.3 und B-1355/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 2.2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.42; FRANK SEETHALER/KASPAR
A-3924/2017
Seite 9
PLÜSS, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O. Rz. 23 zu Art. 57 VwVG mit Hin-
weisen).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügun-
gen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollstän-
diger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler
bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Wird eine Verfügung angefochten, hat die Rechtsmittelinstanz von
Amtes wegen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Fällung des angefoch-
tenen Entscheids zu überprüfen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass
die Zuständigkeit einer unteren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren
Entscheid grundsätzlich auf (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2 m.H; THOMAS FLÜ-
CKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 24 zu Art. 7 VwVG; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 111 Rz. 3.9). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung kann aber aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Be-
hörde abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht ge-
rügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache
entschieden werden kann (Urteile BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013
E. 1.2.1 und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.H.). Ein Ent-
scheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde ist nur dann
nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offen-
sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch
die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler BGE
139 II 243 E. 11.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1105; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 14 f.).
3.2 Im enteignungsrechtlichen Verfahren ist die Befugnis zum Kostenent-
scheid (Entscheid über die Kostenverteilung und -höhe) von der Befugnis
zur Rechnungsstellung auseinanderzuhalten. Für den Kostenentscheid ist
der Präsident der ESchK nur zuständig, wenn das Verfahren mit der Eini-
gungsverhandlung abgeschlossen wurde oder der Präsident alleine urteilt;
in den anderen Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu
(Urteil A-504/2018 E. 2.2.1). Entscheidet die Schätzungskommission, so ist
der Präsident nur zur Rechnungsstellung befugt (Urteil A-504/2018
E. 2.2.2). Vorliegend auferlegte der Präsident die aufgelaufenen Kosten
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Seite 10
der Beschwerdeführerin mittels Rechnungsverfügung. Gemäss der beilie-
genden Honorarabrechnung sollten mit dem in Rechnung gestellten Tag-
geld Leistungen in verschiedensten Enteignungsverfahren abgegolten
werden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Präsident in den einzel-
nen Verfahren für die einzelrichterliche Beurteilung des jeweiligen Falles
und somit für die Fällung der Kostenentscheide zuständig war. Falls dem
nicht so wäre, würde dies zwar nicht zur Nichtigkeit der Rechnungsverfü-
gung führen, aber gegebenenfalls zu deren Aufhebung (Urteil A-504/2018
E. 2.2.4). Die Frage, ob der Präsident zum Kostenentscheid befugt war,
kann aber offen bleiben, weil die Sache ohnehin aufgrund der gegebenen
Aktenlage an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 5.5).
4.
Bei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen handelt es sich um
Milizgerichte, deren Mitglieder (Präsident, Stellvertreter und Fachrichter)
nebenamtlich tätig sind. Sie sind unabhängige und grundsätzlich selbst-
ständige Organisationseinheiten, verfügen aber im Normalfall über kein ei-
genes Sekretariat. Aufsichtsbehörde ist seit dem 1. Januar 2007 das Bun-
desverwaltungsgericht (BGE 144 II 167 E. A). Das Personal der ESchK
wird direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren
entschädigt (Sportelsystem). In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren
trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts
entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Nur bei offensichtlich miss-
bräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen
können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden
(Art. 114 Abs. 2 EntG). Bei den vorinstanzlichen Verfahrenskosten handelt
es sich um eine Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)Gebühr,
welche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen muss (BGE
141 I 105 E. 3.3.2; Urteile A-3885/2014 E. 3.2 und BVGer A-514/2013 vom
15. Dezember 2014 [nachfolgend Urteil A-514/2013] E. 6.1). In Konkreti-
sierung von Art. 114 Abs. 1 EntG (vgl. Art. 113 Abs. 1 EntG) sieht Art. 19
Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteig-
nungsverfahren vom 13. Februar 2013 (SR 711.3; nachfolgend: GebV
2013) vor, dem Enteigner die mit seinen Verfahren zusammenhängenden
Kosten in Form von Gebühren (Art. 1 – 5 GebV 2013), Taggeldern (Art. 6
– 8 GebV 2013) und Auslagen (Art. 9 – 10 GebV 2013) aufzuerlegen. Kos-
ten, welche zwar durch Einigungs- und Schätzungsverfahren verursacht
werden, sich aber nicht unmittelbar als Einzelkosten einem bestimmten
Enteignungsverfahren zuordnen lassen, stellen Gemeinkosten dar. Diese
sind nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen
Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne bearbeiteten
A-3924/2017
Seite 11
Enteignungsverfahren und allenfalls auf das Bundesverwaltungsgericht als
weiteren in Betracht fallenden Kostenträger (vgl. Art. 11 Abs. 1 GebV 2013)
zu verteilen. Daraus ergibt sich der auf ein bestimmtes Verfahren entfal-
lende Gemeinkostenanteil. Werden dieser Gemeinkostenanteil und die
Einzelkosten eines konkreten Verfahrens addiert, so resultieren daraus die
massgeblichen Verfahrenskosten, welche die kostenpflichtigen Parteien
des jeweiligen Verfahrens zu tragen haben. Ein solches Vorgehen erlaubt
es erst, die erhobenen Verfahrenskosten unter dem Blickwinkel des Äqui-
valenzprinzips zu untersuchen (Urteil BGer 1C_224/2012 vom 6. Septem-
ber 2012 E. 6.1, A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 [nachfolgend: Urteil
A-1157/2012] E. 5.1 und A-4910/2012 E. 3.2 m.w.H.).
In der Praxis wird im Allgemeinen zwischen Taggeldern zuzüglich Sozial-
versicherungsbeiträgen, Auslagen sowie der Staatsgebühr unterschieden.
Letztere dient der Deckung der Aufwendungen des Bundes (Art. 5 GebV
2013); erstere – zumindest hauptsächlich – der Entschädigung der Arbeits-
leistung der Personen, die für eine eidgenössische Schätzungskommission
tätig sind (Urteil A-3885/2014 E. 3.3). Für die nicht mit einem Einzelfall zu-
sammenhängenden Arbeiten (Rechenschaftsberichte, Konferenzen usw.)
ist alljährlich der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu stel-
len (Art. 11 Abs. 1 GebV 2013). Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 erfasst somit
sämtliche Arbeiten und Auslagen, die weder unmittelbar noch mittelbar der
Führung von Einigungs- sowie Schätzungsverfahren dienen (Urteil
A-4910/2012 E. 4.4.2 zum wortgleichen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über
die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 10. Juli
1968 [SR 711.3]). Die Stellvertreter des Präsidenten, die Mitglieder und der
Aktuar stellen jeweils dem Präsidenten der Schätzungskommission für ihre
Bemühungen Rechnung; dieser prüft die Rechnungen und erstellt daraus
eine Gesamtrechnung, welche er visiert. Den sich daraus ergebende Be-
trag stellt die Präsidentin oder der Präsident der kostenpflichtigen Partei
nach Abschluss des Verfahrens zusammen mit der Staatsgebühr und den
Sozialbeiträgen in Rechnung. Die kostenpflichtige Partei hat den gesamten
Rechnungsbetrag dem Präsidenten der Schätzungskommission zu über-
weisen, der die interne Verteilung vornimmt (Art. 21 GebV 2013 i.V.m.
Art. 54 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen
Schätzungskommissionen vom 13. Februar 2013 [SR 711.1; nachfolgend
VVESchK 2013]). Die Präsidentin oder der Präsident kann auch periodi-
sche Zwischenabrechnungen erstellen (vgl. Art. 54 Abs. 2 VVESchK 2013).
A-3924/2017
Seite 12
5.
Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem die nicht verfahrensbezogene
Rechnungsstellung.
5.1 Im Wesentlichen führt sie aus, dass die Kosten nach Art. 54 Abs. 1
VVESchK 2013 verfahrensbezogen und nach Abschluss der Einigungs-
und Schätzungsverhandlungen der kostenpflichtigen Partei aufzuerlegen
seien. Letztere Vorschrift werde mit der vorliegenden Rechnungsstellung
missachtet. Die Honorare seien im Umfang von 77% nicht bezogen auf ein
bestimmtes Verfahren erhoben, sondern als Aufwand für „Abrechnungswe-
sen“, „Allgemeinaufwand“ und als „Allgemeinaufwand Flughafen“ verrech-
net worden. Der Einwand, eine Verfahrenszuordnung wäre nur mit massi-
vem administrativem Aufwand zu bewältigen, sei nicht zu hören und recht-
fertige kein Abweichen vom Verordnungstext.
5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Allgemeinaufwand, welcher
allen Enteignern zugutekomme, nach dem in der Zwischenzeit ergangenen
Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (BGE 144 II
167) zunächst vom Bund vorzuschiessen und die definitive Kostenvertei-
lung erst später vorzunehmen sei. Bei der Kostenposition „Allgemeinauf-
wand Flughafen“ handle es sich hingegen um enteignerbezogene Allge-
meinaufwendungen. Eine Verteilung auf die einzelnen Verfahren würde ihr
und dem Bundesverwaltungsgericht einen erheblichen Aufwand verursa-
chen. Zudem sei unklar, nach welchem Schlüssel die enteignerbezogenen
Allgemeinaufwendungen verteilt werden müssten. Es rechtfertige sich des-
halb, enteignerbezogene Allgemeinaufwendungen ohne Verteilung auf ein-
zelne Fälle dem Enteigner aufzuerlegen. Die Kostenposition „Abrechnun-
gen“ stehe im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin vor der
Vorinstanz geführten Fällen und den dadurch versachten, sie betreffenden
allgemeinen Aufwendungen (Allgemeinaufwand Flughafen) und der Zu-
satzinfrastruktur Hofackerstrasse. Die Rechnungsstellung gehöre zu den
Obliegenheiten des Präsidenten, weshalb sein Aufwand für die Rech-
nungsstellung der Rechnungsadressatin verrechnet werden könne. Even-
tuell seien die Kosten vom Bundesverwaltungsgericht als Allgemeinauf-
wand zu tragen.
5.3 Das Einigungsverfahren (Art. 46 ff. EntG) und das Verfahren vor der
Schätzungskommission (Art. 66 ff. EntG) sind auf konkrete Enteignungs-
verfahren ausgerichtet. Auch die Kostenentscheide werden verfahrensbe-
zogen gefällt (vgl. Art. 114 Abs. 4 EntG). Demzufolge hat die Rechnungs-
stellung im Rahmen der End- oder den Zwischenabrechnungen sowie die
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Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses ebenfalls bezogen auf
ein konkretes Verfahren zu geschehen (vgl. Art. 54 Abs. 1 und 2 VVESchK
2013). Art. 21 Abs. 1 und 2 GebV 2013 gibt weiter vor, dass die in einem
konkreten Verfahren angefallenen Aufwände und Auslagen der Mitglieder
des Spruchkörpers, der beigezogenen besonderen Sachverständigen so-
wie der Aktuare zusammen in Rechnung zu stellen sind. Dazu kommt der
auf ein konkretes Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil (vgl. oben
E. 4), welcher allerdings separat in Rechnung gestellt werden darf (vgl. Ur-
teil A-4910/2012 E. 4.5.3.1). Bei der Zuweisung des Gemeinkostenanteils
dürfen auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende
Massstäbe angewandt werden. Es ist nicht notwendig, dass die für ein Ei-
nigungs- bzw. Schätzungsverfahren erhobenen Verfahrenskosten in jedem
Fall genau dem hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand entsprechen.
Vielmehr sind in beschränktem Ausmass Pauschalisierungen zulässig, die
auch einen gewissen Ausgleich zwischen Verfahren mit geringem und
grossem Aufwand ermöglichen, solange die gewählten Kriterien vertretbar
sind und Unterscheidungen treffen, die sich unter den gegebenen Umstän-
den rechtfertigen lassen (Urteile A-514/2013 E. 7.4, A-4910/2012 E. 4.5.1
und A-1157/2012 E. 13). Von einer fallspezifischen Zuweisung der Ge-
meinkosten kann nur bei deren vorläufigen Auferlegung abgesehen wer-
den, wenn hierfür ein sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen
besteht (Urteile A-4910/2012 E. 3.3 und A-1157/2012 E. 5.2). Um die Ver-
fahrenskosten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip überprüfen
zu können, genügt die blosse Angabe über die Höhe der Taggelder, Ausla-
gen und des Gemeinkostenanteils nicht. Zusätzlich müssen die Kostenpo-
sitionen inhaltlich ausreichend begründet werden, so dass die kostenpflich-
tigen Parteien in die Lage versetzt werden, die Rechtmässigkeit der ihnen
auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Nähere Angaben über
die Tätigkeiten und die zeitliche Beanspruchung sind bereits im Rahmen
der Kostenentscheide zu machen (vgl. dazu eingehend Urteil A-504/2018
E. 7.5).
5.4 Die Rechnung 007/2017 verletzt diese Vorgaben. Sie vermengt ver-
schiedene verfahrensbezogene Aufwände aus diversen konkreten Verfah-
ren sowie Gemeinkosten zu einer Gesamt(zwischen)rechnung. Zulässig ist
indes nur eine separate Gesamt(zwischen-)rechnung je Verfahren, in wel-
cher die in der betreffenden Rechnungsperiode angefallenen Taggelder
und Auslagen aller in das Verfahren involvierten Mitglieder der Vorinstanz
sowie allenfalls der auf das Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil zu-
sammen in Rechnung gestellt werden. Zudem unterliess es die Vorinstanz,
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im Rahmen des Kostenentscheids oder des Beschwerdeverfahrens nä-
here Angaben über die Tätigkeiten, welche den geltend gemachten Auf-
wänden des Präsidenten konkret zugrunde liegen, zu machen. Ob die ent-
sprechenden Kosten vor dem Äquivalenzprinzip standhalten, kann daher
nicht überprüft werden. Ferner weist die Beschwerdeführerin bezüglich der
Rechnungsposition „Admin Allgemeinaufwand“ zu Recht darauf hin, dass
eine vollständige vorläufige Auferlegung zu ihren Lasten teilweise einem
gesetzlich nicht vorgesehenen Kostenvorschuss zu Gunsten anderer Ent-
eigner gleichkommen würde. Die Vorinstanz anerkennt inzwischen auch,
dass zunächst hätte geprüft werden müssen, ob die Beschwerdeführerin
bezüglich dieser Kostenposition überhaupt eine teilweise Kostentragungs-
pflicht trifft. Das Gleiche gilt für die Kostenposition „Abrechnungswesen
Flughafen“. Nur falls ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang mit
den Enteignungsverfahren der Beschwerdeführerin besteht, dürfen ihr
diese Kosten auferlegt werden. Des Weiteren kann von einer Aufteilung der
(flughafenbezogenen) Gemeinkosten auf die einzelnen Verfahren nicht ab-
gesehen werden. Es besteht stets die Möglichkeit, dass die enteignete Par-
tei die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 114 Abs. 2 EntG (teilweise) tra-
gen muss. Nur weil dieser Fall selten zutrifft, rechtfertigt es sich nicht, die
gesetzlichen Vorgaben einer verfahrensbezogenen Abrechnung nicht zu
beachten. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern eine Aufteilung der Ge-
meinkosten auf die in der Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Verfahren
besondere Schwierigkeiten verursachen sollte. Erstens dürfte die Anzahl
der aktiv bearbeiteten Verfahren weit unter der Anzahl der bloss hängigen
liegen und überschaubar sein. Und zweitens haben die Vorgänger des zu-
rückgetretenen Präsidenten eine solche Aufteilung jahrelang praktiziert,
ohne dass es diesbezüglich zu Beschwerdeverfahren gekommen ist. Die
Vorinstanz kann sich an jener Praxis bzw. dem jahrelang angewandten Ver-
teilschlüssel orientieren, welcher sich offenbar bewährte.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder
weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid
rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt wer-
den müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisver-
fahren durchzuführen ist (Urteile BVGer A-5323/2015 vom 12. September
2018 E. 4.4 und A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 5.2; PHILIPPE WEIS-
SENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 16 zu
Art. 61 VwVG). Vorliegend muss die Rechnungsstellung und die damit zu-
sammenhängende Kostenauferlegung neu vorgenommen werden.
Zwecks Überprüfung des Äquivalenzprinzips bedarf es dafür Angaben zur
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Art der Tätigkeiten aller in die konkreten Verfahren involvierten Personen,
sofern über deren Taggelder und Auslagen nicht bereits rechtskräftig ent-
schieden worden ist. Zudem müssen die Gemeinkosten auf die einzelnen
in Frage kommenden Kostenträger (Bund; verschiedene Enteigner) und
deren Verfahren aufgeteilt werden, was eine eingehende Auseinanderset-
zung mit den dokumentierten Arbeitsabläufen erfordert. Mit anderen Wor-
ten sind umfangreiche Abklärungen vorzunehmen, welche einzig von der
Vorinstanz bewerkstelligt werden können. Die Beschwerde ist deshalb gut-
zuheissen und die Sache mit folgenden zusätzlichen Weisungen i.S.v.
Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.5.1 Der Präsident war als selbstständig erwerbstätiger Rechtsanwalt für
die Vorinstanz tätig, weshalb er ein Taggeld von Fr. 1‘300.-- für seine Auf-
wände verrechnen durfte (vgl. Art. 6 Abs. 1 GebV 2013). Gerechnet auf
eine Stunde ergibt dies einen Stundenansatz von Fr. 152.95. Die langjäh-
rige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach zur Herleitung des
Stundenansatzes der anwendbare Taggeldansatz durch 8.5 zu teilen ist,
hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst bestätigt. Was die Vorinstanz im
vorliegenden Verfahren gegen diese Praxis vorbringt, wurde in jenem Urteil
beurteilt (vgl. eingehend Urteil A-504/2018 E. 8). Entgegen der vorliegen-
den Rechnung (Stundenansatz von Fr. 200.--) wird die Vorinstanz die Auf-
wände des Präsidenten zu einem Stundensatz von Fr. 152.95 zzgl. den
Sozialversicherungsbeiträgen abrechnen müssen. Diesbezüglich macht
der Vizepräsident in der nachträglichen Vernehmlassung zwar geltend,
dass dem Präsidenten im Zusammenhang mit seiner Anstellung von Seiten
der Aufsichtsdelegation versprochen worden sei, er könne einen Stunden-
ansatz von Fr. 200.-- verrechnen. Dem habe die Beschwerdeführerin an
einer Sitzung vom 5. Dezember 2016, an welcher die Aufsichtsdelegation
und die Präsidiumsmitglieder der Vorinstanz ebenfalls teilgenommen hät-
ten, nicht widersprochen. Soweit der Vizepräsident daraus etwas zu Guns-
ten des ehemaligen Präsidenten ableiten möchte, kann ihm nicht gefolgt
werden. Der ehemalige Präsident begründete in der von ihm verfassten
Vernehmlassung seine Forderung für einen Stundenansatz von Fr. 200.--
nicht mit einer derartigen Zusicherung der Aufsichtsdelegation oder der Be-
schwerdeführerin, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass jene
ihm gegenüber eine schützenswerte Vertrauensgrundlage geschaffen hät-
ten. Zwar wurde im Anschluss an jene Sitzung ein Weisungsentwurf aus-
gearbeitet, welcher einen Stundenansatz von Fr. 200.-- vorgesehen hätte.
Im Zeitpunkt der Rechnungsstellung befand sich die betreffende Weisung
jedoch nach wie vor im Entwurfsstadium. Eine Rechtsgrundlage für eine
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Abrechnung zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- gegenüber der Be-
schwerdeführerin bestand daher nicht. Im Übrigen wurde in der Folge der
Entwurf aufgrund der Opposition der Beschwerdeführerin zurückgezogen,
was zusätzlich dafür spricht, dass zuvor keine sicheren Zusagen bezüglich
der Höhe der verrechenbaren Stundenansätzen gemacht worden sind.
5.5.2 Der Präsident tätigte unbestrittenermassen Aufwände für die Vo-
rinstanz vor seinem Amtsantritt am 1. Januar 2017. In diesem Zusammen-
hang führt er aus, dass die Beschwerdeführerin und die Aufsichtsbehörde
sehr eng in die vor der Amtseinsetzung erbrachten Leistungen involviert
gewesen seien. Diese hätten u.a. eine Sitzung mit dem Flughafen, die
Übernahme der Lokalitäten an der Hofackerstrasse in Anwesenheit eines
Vertreters des Flughafens sowie einen Mail- und Telefonverkehr mit einem
Vertreter des Flughafens umfasst. Es verstosse gegen Treu und Glauben,
nachträglich die Zahlung dieser ausdrücklich auch von der Beschwerde-
führerin gewünschten Leistungen zu verweigern. Die Beschwerdeführerin
bestreitet nicht, dass der Präsident diese Leistungen vor seinem Amtsan-
tritt erbrachte. Zudem liegt den Akten auch ein Ausdruck eines im Dezem-
ber 2016 stattgefundenen Mailverkehrs zwischen dem designierten Präsi-
denten und der Beschwerdeführerin bei. Dieser beinhaltet den Abschluss
eines Gebrauchsleihevertrags von Büroräumlichkeiten. Die Beschwerde-
führerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass der Präsident zu jenem
Zeitpunkt noch kein Mitglied der Vorinstanz war. Dies bedeutet zwar nicht,
dass eine Entschädigung seines vorpräsidialen Aufwands ausgeschlossen
ist. Nur dürfte die allfällige Rechtsgrundlage für seine Forderung nicht im
EntG und den dazugehörenden Verordnungsbestimmungen begründet
sein, da er zu jenem Zeitpunkt noch nicht zum Personal der Vorinstanz
gehörte (vgl. oben E. 4). Die Vorinstanz darf daher über die geltend ge-
machten Aufwände nicht entscheiden.
6.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens zu befinden.
6.1 Vorliegend sind die Kostenbestimmungen des VwVG anwendbar (Ur-
teil A-504/2018 E. 10.5). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Ver-
fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich, weshalb ihr der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.-- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist. Die unterliegende
Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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Seite 17
6.2 Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin reichte keine Kostennote ein. Unter diesen Umständen bestimmt das
Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung aufgrund
der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für den vorliegenden Fall wird diese auf
Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Bund (das Bundesverwaltungsgericht als
Kasse der Vorinstanz) auferlegt (Urteil A-504/2018 E. 10.5).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Rechnungsverfügung vom
15. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 4‘500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) hat
die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Fr. 1‘500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 007/2017; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)
– die Aufsichtsdelegation ESchK
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Kunz
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: