B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3924/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ GmbH,
[…],
vertreten durch
M. Hartmann Treuhand AG,
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
1.
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______ (nachfol-
gend: zuständige Ausgleichskasse) die A._______ GmbH (nachfolgend:
Arbeitgeberin) mit Schreiben vom 4. September 2017 darauf aufmerksam
gemacht hat, dass sie den verfügbaren Unterlagen zufolge der obligatori-
schen Berufsvorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftige; dass die
Arbeitgeberin daher aufgefordert wurde, sich einer registrierten Vorsorge-
einrichtung anzuschliessen, ansonsten eine Meldung gemäss Art. 11
Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) an die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) erfolgen
werde,
dass die Arbeitgeberin der zuständigen Ausgleichskasse in der Folge am
12. September 2017 meldete, sich der Vorsorgeeinrichtung Y._______ an-
geschlossen zu haben; dass sie jedoch keinen Anschlussnachweis bei-
brachte; dass die zuständige Ausgleichskasse die Arbeitgeberin daher mit
Schreiben vom 22. September 2017 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
(nachfolgend: Auffangeinrichtung) zwecks Anschluss meldete,
2.
dass die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28. De-
zember 2017 aufgefordert hat, sich innert zweier Monate einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine gültig unterzeichnete, per
1. Januar 2016 gültige, Anschlussvereinbarung einzureichen oder aber
eine Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beizubringen, wo-
nach ihre Arbeitnehmenden nicht der obligatorischen Grundversicherung
unterstellt sind; dass in besagtem Schreiben darauf hingewiesen wurde,
ohne Einreichung der angeforderten Unterlagen werde ein zwangsweiser
Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung erfolgen, welcher Kosten in Höhe
von mind. Fr. 825.-- nach sich ziehen würde,
dass die Auffangeinrichtung – mangels Rückmeldung der Arbeitgeberin –
mit Verfügung vom 29. Mai 2018 festgestellt hat, dass die Arbeitgeberin
seit dem 1. Januar 2016 zwangsweise an die Auffangeinrichtung ange-
schlossen ist (Dispositiv-Ziff. 1); dass dabei verfügt wurde, die Rechte und
Pflichten aus diesem Anschluss würden sich aus den im Anhang beschrie-
benen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement
zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende
Bestandteile dieser Verfügung seien, ergeben (Dispositiv-Ziff. 2); dass der
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Arbeitgeberin gemäss Kostenreglement die Kosten für die Anschlussverfü-
gung in Höhe von Fr. 450.-- und für die Durchführung des Zwangsan-
schlusses in Höhe von Fr. 375.-- in Rechnung gestellt wurden,
3.
dass die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die ge-
nannte Verfügung mit Eingabe vom 5. Juli 2018 Beschwerde vor dem Bun-
desverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung verlangt hat; dass sie dabei namentlich geltend gemacht hat,
die im Jahr 2016 bezahlten Löhne hätten die BVG-Eintrittsschwelle nicht
erreicht,
dass die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz) anlässlich ihrer Ver-
nehmlassung vom 17. August 2018 mitgeteilt hat, erst im Rahmen der Be-
schwerde erfahren zu haben, dass die ursprüngliche Lohndeklaration einer
Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin angepasst worden sei; dass aus die-
ser korrigierten Lohndeklaration hervorgehe, dass die BVG-Eintritts-
schwelle im Jahr 2016 nicht erreicht wurde; dass die angefochtene Verfü-
gung daher gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung gezogen
worden sei; dass das Beschwerdeverfahren damit infolge Gegenstandslo-
sigkeit abgeschrieben werden könne,
dass mit der Wiedererwägungsverfügung vom 17. August 2018 u.a. Fol-
gendes verfügt wurde:
„Der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gemäss Ziffer I des
Dispositivs der Verfügung vom 29. Mai 2018 wird aufgehoben.
Die Kosten gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Mai 2018 blei-
ben geschuldet.
Gemäss Kostenreglement werden der Arbeitgeberin die Kosten für diese Verfü-
gung in Höhe von Fr. 450.-- in Rechnung gestellt“,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 20. August 2018 ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz
zukommen liess und sie aufgefordert hat, sich bis am 4. September 2018
zum Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Verfahrens infolge Ge-
genstandslosigkeit zu äussern,
dass die Beschwerdeführerin auf diese Aufforderung nicht reagiert hat;
dass sie darüber hinaus die mit der Wiedererwägungsverfügung vom
17. August 2018 angesetzte Beschwerdefrist ungenutzt hat verstreichen
lassen,
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4.
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und
vorinstanzliche Verfügungen im Bereich des Zwangsanschlusses an die
Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie im vorliegenden Fall
mit Verfügung vom 17. August 2018 getan hat,
5.
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass sich die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung nicht
zum Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Verfahrens infolge Ge-
genstandslosigkeit geäussert hat; dass dieses Stillschweigen gemäss
Rechtsprechung jedoch nicht als Beschwerderückzug betrachtet wer-
den kann (BGE 119 V 38 E. 1b mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer
A-5030/2016 vom 16. November 2016),
dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund im Hauptpunkt (Feststellung
des Zwangsanschlusses) als durch Wiedererwägung gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben ist,
dass hingegen betreffend die Auferlegung der Kosten sowohl für den
Zwangsanschluss (Fr. 825.--) als auch für die Wiederwägungsverfügung
(Fr. 450.--) zu entscheiden ist (vgl. vorangehend Ziff. 3),
6.
dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung
mehrmals aufgefordert worden ist, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrich-
tung nachzuweisen oder aber aufzuzeigen, dass keine Anschlusspflicht be-
steht (vgl. vorangehend Ziff. 1 und 2); dass die Beschwerdeführerin diesen
Aufforderungen nicht nachgekommen ist; dass die Vorinstanz daher ge-
stützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt am 29. Mai
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2018 zu Recht den Zwangsanschluss festgestellt und der Beschwerdefüh-
rerin die damit einhergehenden Kosten (Fr. 825.--) auferlegt hat,
dass die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Beschwerde vor Bun-
desverwaltungsgericht Unterlagen eingereicht hat, welche es der Vorin-
stanz ermöglichten, ihre Zwangsanschlussverfügung in Wiedererwägung
zu ziehen; dass die Beschwerdeführerin somit auch die Wiedererwägungs-
verfügung verursacht und die entsprechenden Kosten (Fr. 450.--) zu tragen
hat,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wie-
dererwägung gegenstandslos geworden ist,
7.
dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt
werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden kön-
nen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin, welche das vorliegende
Verfahren und die vorinstanzlichen Verfügungen durch ihr Verhalten verur-
sacht hat, die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei mit Bezug auf deren
Höhe zu berücksichtigen ist, dass sich das Rechtsmittel aufgrund der vor-
instanzlichen Wiedererwägung mit geringerem als erwartetem Aufwand er-
ledigen lässt (vgl. auch Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]),
dass es demnach angemessen erscheint, die Kosten für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Be-
schwerdeführerin demzufolge der Restbetrag in Höhe von Fr. 400.-- des
von ihr einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 800.-- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wiedererwä-
gung gegenstandslos geworden ist.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.--
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: 18. Oktober 2018