B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3930/2011
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Recht,
Brückfeldstrasse 16, 3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Lärm- und Erschütterungsemissionen SBB-Linie (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ wohnt in einem Haus an der Bahnstrecke (…) beim Bahnhof
Z._______. Vor dem Haus befindet sich eine Weiche des näher beim
Haus gelegenen östlichen Gleises, deren Befahren zu Lärm und Erschüt-
terungen führt. Im Jahr 2006 gelangte A._______ erstmals an die
Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und verlangte unter Hinweis auf
die neu über die Strecke umgeleiteten Güterzüge, die Weiche sei zu revi-
dieren. Sofern möglich sei ausserdem der Bahnverkehr über das weiter
entfernte westliche Gleis zu führen. Die SBB stellten in Aussicht, sie wür-
den die Weiche überprüfen und nötigenfalls Massnahmen veranlassen;
eine Gleisänderung lehnten sie ab. Im Jahr 2009 wandte sich A._______
erneut an die SBB. Er machte geltend, der nächtliche Verkehr auf der
Strecke habe zugenommen, stellte verschiedene Fragen und beantragte
Lärm- und Erschütterungsmessungen sowie mehrere Massnahmen ge-
stützt auf das Vorsorgeprinzip, darunter die Verlegung der Güterzüge und
der Züge der S-Bahn (…) auf das westliche Gleis. Die SBB gingen in ih-
rem Antwortschreiben auf seine Fragen ein und teilten ihm mit, sie könn-
ten ihm keine Verbesserungen anbieten.
B.
Am 16. April 2010 gelangte A._______ an das Bundesamt für Verkehr
(BAV). Er machte geltend, der Lärm und vor allem die Erschütterungen
hätten seit einigen Monaten markant zugenommen, und beantragte, es
seien bei seinem Haus Lärm- und Erschütterungsmessungen auf Kosten
der SBB durchzuführen. Ausserdem sei als Sofortmassnahme gestützt
auf das Vorsorgeprinzip die Durchfahrt von Güterzügen und Zügen der
S(…) auf das westliche Gleis zu verlegen. Am 26. Juli 2010 reichte er
dem BAV je einen Messbericht betreffend die Lärm- und Erschütterungs-
immissionen ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 qualifizierte das BAV
die Eingabe als aufsichtsrechtliche Beschwerde, zu deren Behandlung es
zuständig sei. Bezüglich der Lärmimmissionen hielt es fest, angesichts
der laufenden gesetzlichen Sanierungsfrist für die Bahnlinie (…) sowie
der von ihm festgelegten Sanierungsreihenfolge seien die SBB nicht ver-
pflichtet, vorgezogene Lärmsanierungsmassnahmen in der Gemeinde
Z._______ zu prüfen. Auf die Anträge betreffend die Lärmimmissionen sei
deshalb nicht einzutreten. Hinsichtlich der Erschütterungsimmissionen
führte es u.a. aus, betriebliche Massnahmen hätten oft zahlreiche
Nachteile und seien daher bei der Lärmsanierung der Eisenbahnen be-
wusst nicht ins Sanierungskonzept integriert worden. Die dortigen Über-
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legungen liessen sich sinngemäss auch auf das Problem der Erschütte-
rungen übertragen. Die beantragte betriebliche Massnahme sei hinsicht-
lich der Erschütterungen daher aus grundsätzlichen Erwägungen als un-
verhältnismässig abzuweisen.
C.
Am 12. Juli 2011 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Be-
schwerde gegen die Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz). Er
beantragt, es sei die Weiche vor seinem Haus gestützt auf das Vorsorge-
prinzip zu umfahren und die Durchfahrt der nächtlichen Güterzüge und
Züge der S(…) auf das westliche Gleis zu verlegen. Zur Begründung führt
er aus, mit dieser Massnahme könnten der Lärm halbiert und die Erschüt-
terungen auf einen Viertel reduziert werden. Diese entscheidende Reduk-
tion könne erzielt werden, ohne dass andere Anwohner durch die Mass-
nahme betroffen oder der Betrieb der SBB nennenswert eingeschränkt
würde.
D.
Die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragen in ihrer Be-
schwerdeantwort vom 5. September 2011 die Abweisung der Beschwer-
de. Sie bringen u.a. vor, die Umfahrung der Weiche hätte verschiedene
nachteilige Auswirkungen. Der zusätzliche internationale Güterverkehr
werde im Übrigen lediglich bis Ende 2012 über die Strecke (…) via
Z._______ umgeleitet.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. September
2011 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die
beantragte betriebliche Massnahme sei mit den politischen Zielvorgaben
für den Bahnverkehr nicht vereinbar und aus grundsätzlichen Erwägun-
gen als unverhältnismässig sowie mit einem geordneten Bahnbetrieb
nicht vereinbar abzulehnen.
F.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nimmt am 18. Oktober 2011 Stellung.
Es bringt vor, für die Anordnung betrieblicher Massnahmen zur Begren-
zung von Lärmimmissionen bestehe keine gesetzliche Grundlage. Zur
Reduktion von Erschütterungen kämen solche Vorkehren dagegen
grundsätzlich in Frage. Ob die beantragte Massnahme betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar sei, könne es gestützt auf die Akten allerdings
nicht beurteilen.
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Seite 4
G.
Die Vorinstanz äussert sich am 25. Oktober 2011 zur Stellungnahme des
BAFU. Sie erklärt, sie erachte die exakte Bezifferung der Kosten einer be-
trieblichen Massnahme im Einzelfall als kaum möglich und auch nicht als
zielführend, und verweist zur Begründung auf ihre Vernehmlassung vom
7. September 2011.
H.
Der Beschwerdeführer nimmt am 8. November 2011 zur nächtlichen Ver-
kehrsmenge und zu weiteren Sachverhaltsfragen Stellung und macht gel-
tend, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz stellten prinzipielle,
nicht näher begründete und teilweise nachweisbar falsche Argumente in
den Vordergrund. Im Übrigen bekräftigt er seinen Standpunkt.
I.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Einzelnen und die sich
bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 16. April
2010 u.a., die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Weiche vor
seinem Haus zu umfahren und die Durchfahrt der Güterzüge und Züge
der S(…) auf das westliche Gleis zu verlegen. Als von den Lärm- und Er-
schütterungsimmissionen unmittelbar Betroffener hatte er ein schutzwür-
diges Interesse an diesem Begehren. Er hatte entsprechend gegenüber
der Vorinstanz, die generell für den Vollzug des Eisenbahnrechts und in
diesem Zusammenhang auch des Umweltschutzgesetzes (vgl. Art. 41
Abs. 2 USG) zuständig ist, einen Anspruch auf Durchführung eines auf
Erlass der beantragten Gestaltungsverfügung gerichteten Verfahrens
(Art. 25 Abs. 2 VwVG analog; vgl. BGE 98 Ib 53 E. 3 und 120 Ib 351
E. 3a m.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_188/2010 vom 24. Januar 2011
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E. 4.5 m.H.; Entscheid der Rekurskommission für Infrastruktur und Um-
welt [REKO/INUM] A-2003-2 vom 15. Dezember 2004 Bst. A.2 und E.1;
BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Art. 25 N. 25 m.H.; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich 2009, Art. 25 N. 13 m.H.). Mit der angefochtenen Verfü-
gung weist die Vorinstanz sein Begehren ab, soweit sie darauf eintritt. Die
Verfügung ist somit nicht als Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde im
Sinn von Art. 71 VwVG zu qualifizieren, die als subsidiärer Rechtsbehelf
Personen offen steht, die nicht legitimiert sind oder trotz Legitimation da-
von absehen, Begehren zu stellen, auf die die Behörde eintreten muss
(vgl. BGE 98 Ib 53 E. 3 i.f.). Vielmehr handelt es sich um eine Abweisung
eines auf Begründung von Pflichten gerichteten Begehrens im Sinn von
Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG. Sie ist entsprechend – anders als ein Ent-
scheid über eine Aufsichtsbeschwerde (vgl. STEFAN VOGEL, in: Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 71
N. 32 f. m.H.; OLIVER ZIBUNG, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Art. 71 N. 32 m.H.) – ohne Weiteres an-
fechtbar. Sie stammt zudem von einer Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG,
eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2. Zur Beschwerde nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochte-
nen Verfügung und hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen.
Er ist mit seinem Antrag auf Anordnung einer betrieblichen Massnahme
zur Reduktion der ihn belastenden Lärm- und Erschütterungsimmissionen
nicht durchgedrungen und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist somit ohne Weiteres zur
Beschwerde legitimiert.
1.3. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das
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Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten,
prüft das Bundesverwaltungsgericht nur, ob dieser Entscheid zu Recht er-
folgte (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8). Der Be-
schwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung lediglich inso-
weit, als die Vorinstanz eine Pflicht der Beschwerdegegnerin gemäss
dem Vorsorgeprinzip, die Weiche vor seinem Haus zu umfahren und die
Durchfahrt der nächtlichen Güterzüge und Züge der S(…) auf das westli-
che Gleis zu verlegen, verneint. Während die Vorinstanz ihren ablehnen-
den Entscheid bei den Erschütterungsimmissionen zutreffend als Abwei-
sung bezeichnet, bezeichnet sie ihn bei den Lärmimmissionen als Nicht-
eintreten. Implizit verneint sie allerdings auch hier eine Pflicht der Be-
schwerdegegnerin, die beantragte betriebliche Massnahme vorzuneh-
men, wird doch aus ihrer ausschliesslichen Bezugnahme auf die für bau-
liche Massnahmen geltende Regelung des Bundesgesetzes vom
24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE,
SR 742.144) und der dieses konkretisierenden Verordnung (Verordnung
vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [VLE,
SR 742.144.1]) sowie ihren Ausführungen zu den Erschütterungsimmissi-
onen deutlich, dass sie derartige Massnahmen bei der Lärmsanierung
bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen für ausgeschlossen hält
(vgl. oben Bst. B und unten E. 4.3). Ihr Entscheid ist daher ungeachtet
seiner unrichtigen Bezeichnung als Abweisung zu qualifizieren. Streitge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die
(materielle) Frage, ob die Beschwerdegegnerin gemäss dem Vorsorge-
prinzip verpflichtet ist, die Weiche vor dem Haus des Beschwerdeführers
zu umfahren und die Durchfahrt der fraglichen Züge auf das westliche
Gleis zu verlegen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststelllung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht sinn-
gemäss vor, sie habe nur summarisch begründet, wieso sie die Anord-
nung der beantragten betrieblichen Massnahme abgelehnt habe. Sie ha-
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be zudem hinsichtlich deren Auswirkungen unbesehen die Darstellung
der Beschwerdegegnerin übernommen, ohne auf seine Gegendarstellung
in den Briefen vom 26. Juli und 18. September 2010 einzugehen. Dies
komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich.
4.2. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und na-
mentlich in den Art. 26 bis 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs beinhaltet insbesondere die Pflicht der Behörde, die Vor-
bringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung und
-begründung zu berücksichtigen. Die Begründung eines Entscheids muss
dabei so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht an-
fechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl sie als auch die
Rechtsmittelinstanz über dessen Tragweite ein Bild machen können. Das
bedeutet indes nicht, dass sich die entscheidende Behörde ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und
jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ge-
nügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess
(vgl. zum Ganzen BGE 135 III E. 3.6.5 und BGE 133 III 439 E. 3.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2969/2010 vom 28. Februar 2012
E. 8.1.1 m.w.H.).
4.3. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung bezüglich der
Lärmimmissionen aus, das BGLE, das als Spezialgesetz dem Umwelt-
schutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) vorgehe, sehe die
Lärmsanierung der Eisenbahnen bis zum 31. Dezember 2015 vor. In Ab-
sprache mit dem BAFU habe sie gestützt auf die VLE die Reihenfolge der
Sanierungsprojekte festgelegt. Für die Nebenstrecke (…) laufe das Ver-
fahren nach dem BGLE und der VLE noch. Die Beschwerdegegnerin sei
entsprechend nicht verpflichtet, vorgezogene Lärmsanierungsmassnah-
men in der Gemeinde Z._______ zu prüfen. Auf die diesbezüglichen An-
träge des Beschwerdeführers sei deshalb nicht einzutreten.
Diese Begründung erscheint als ausreichend. Daran ändert nichts, dass
die Vorinstanz ihren Entscheid unzutreffend als Nichteintreten bezeichnet.
Aus ihrer Begründung wird in Verbindung mit ihren weiteren Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung klar, dass sie lediglich die Anord-
nung allfälliger baulicher Sanierungsmassnahmen nach dem im BGLE
und der VLE vorgesehenen Verfahren als zulässig erachtet, nicht aber die
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Anordnung betrieblicher Sanierungsmassnahmen. Aus ihrer Begründung
geht somit hervor, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrem ableh-
nenden Entscheid leiten liess. Der Beschwerdeführer war denn auch in
der Lage, diesen unter Berufung auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11
Abs. 2 USG und das Emissionsbegrenzungsregime des USG, das die
Anordnung betrieblicher Massnahmen grundsätzlich vorsieht (vgl. unten
E. 5.5.1), sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungs-
pflicht ist deshalb zu verneinen.
4.4. Hinsichtlich der Erschütterungsimmissionen verweist die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung zwar auf die Darstellung der Beschwer-
degegnerin, die vorbringt, die beantragte Massnahme hätte verschiedene
nachteilige Folgen. Sie tut dies indes lediglich, um in allgemeiner Weise
auf die Probleme betrieblicher Massnahmen hinzuweisen. Auf die von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Folgen geht sie ebenso wenig
ein wie auf die diesbezügliche Gegendarstellung des Beschwerdeführers.
Damit verletzt sie nicht etwa ihre Begründungspflicht. Aus ihren Ausfüh-
rungen wird deutlich, dass sie die beantragte betriebliche Massnahme
aus grundsätzlichen Gründen als unverhältnismässig ablehnt. Welche
Folgen diese Massnahme im Einzelnen hätte, spielt für ihren Entscheid
dagegen keine massgebende Rolle. Sie musste in ihrer Begründung da-
her nicht auf die diesbezüglich streitigen Punkte eingehen, sondern durfte
sich auf die ihrer Ansicht nach entscheidwesentlichen grundsätzlichen
Überlegungen beschränken. Diese werden vom Beschwerdeführer unter
Verweis auf das Vorsorgeprinzip als unerheblich kritisiert (vgl. oben Bst. H
und nachfolgend E. 5.1). Ob diese Kritik zutrifft, wird bei der materiellen
Prüfung zu klären sein (vgl. nachfolgend E. 5). Hier ist einzig festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz sachge-
recht anfechten konnte.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt in materieller Hinsicht vor, die Vorin-
stanz habe zu Unrecht eine Pflicht der Beschwerdegegnerin, die bean-
tragte betriebliche Massnahme vorzunehmen, verneint. Die Massnahme
reduziere unbestrittenermassen die Lärmimmissionen um die Hälfte und
die Erschütterungsimmissionen um drei Viertel. Weiter sei sie technisch
und betrieblich ohne Weiteres möglich, effizient, verhältnismässig und mit
einem geordneten Bahnbetrieb problemlos vereinbar. Sie führe ausser-
dem nicht zu einer Verlagerung des Lärms auf andere Anwohner. Sie sei
entsprechend gemäss dem Vorsorgeprinzip von der Beschwerdegegnerin
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vorzunehmen. Deren Einwände sowie die der Vorinstanz vermöchten
nicht zu überzeugen. Beide stellten prinzipielle, nicht näher begründete
und teilweise nachweisbar falsche Argumente in den Vordergrund. So sei
etwa unklar, ob die zusätzlichen nächtlichen Güterzüge lediglich temporär
verkehrten.
5.2. Die Beschwerdegegnerin verneint eine Pflicht, die beantragte be-
triebliche Massnahme vorzunehmen. Diese führe zu einem Zeitverlust,
beeinträchtige andere Anwohner und erhöhe den Verschleiss der mecha-
nischen Bremssysteme der Güterzüge und der Weichen sowie den Ener-
giebedarf. Für die S-Bahn-Züge komme sie zudem betrieblich nicht in
Frage. Das System Eisenbahn könne mit dem heute verlangten Standard
nur betrieben werden, wenn betriebliche Einschränkungen unter Einhal-
tung der gesetzlichen Vorgaben netzweit minimiert würden. Dieses für
den einzelnen Anwohner womöglich schwer nachvollziehbare Erfordernis
garantiere letztlich eine gut funktionierende Bahn. Die beantragte Mass-
nahme sei schliesslich auch deshalb nicht sinnvoll und unverhältnismäs-
sig, weil der zusätzliche internationale Güterverkehr lediglich während der
bis Ende 2012 dauernden Bauarbeiten auf der Strecke (…) über die Stre-
cke (…) via Z._______ umgeleitet werde.
5.3. Die Vorinstanz verneint auch im Beschwerdeverfahren eine Pflicht
der Beschwerdegegnerin, die beantragte betriebliche Massnahme vorzu-
nehmen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung (vgl. oben Bst. B und E. 4.3 f.). Weiter
bringt sie vor, mit den politischen Zielvorgaben für den Bahnverkehr sei
es nicht vereinbar, Lärm- und Erschütterungsimmissionen bei einem Ein-
zelgebäude dadurch zu vermeiden, dass eine Weiche durch einen zwei-
maligen Gleiswechsel umfahren werde. Dies gelte namentlich, wenn wie
hier die massgebenden Belastungsgrenzwerte für Lärm bzw. die An-
haltswerte für Erschütterungen eingehalten würden und der nächtliche
Güterverkehr grösstenteils vorübergehender Natur sei. Aus Sicht eines
Aussenstehenden möge es zwar als zumutbar erscheinen, in der Nacht
die Züge auf einem kurzen Abschnitt einer Nebenlinie das Gleis wechseln
zu lassen. Derartige Vorgänge belasteten aber die Betriebsdisposition
nicht unerheblich. Zudem könnten Behinderungen auf einer Nebenlinie
weit reichende Auswirkungen für einen grösseren Teil des Schienennet-
zes haben. Die Gleichbehandlung anderer Betroffener in ähnlichen Fällen
würde zudem den Bahnbetrieb in einem nicht akzeptablen Umfang be-
hindern. Die Umfahrung der Weiche sei deshalb aus grundsätzlichen Er-
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wägungen als unverhältnismässig und mit einem geordneten Bahnbetrieb
nicht vereinbar abzulehnen.
5.4. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt aus, das BGLE regle die
Lärmsanierung bestehender Eisenbahnanlagen grundsätzlich abschlies-
send. Im Unterschied zum USG sehe es keine betrieblichen Massnah-
men vor. Für die Anordnung derartiger Massnahmen zur Begrenzung von
Eisenbahnlärmimmissionen bestehe deshalb keine gesetzliche Grundla-
ge. Für die Reduktion von Erschütterungen kämen solche Massnahmen
nach Art. 12 Abs. 1 Bst. c USG dagegen grundsätzlich in Frage. Die be-
antragte Massnahme würde die Erschütterungen beim Beschwerdeführer
reduzieren und wäre deshalb zur Emissionsbegrenzung geeignet. Ob sie
auch betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar wäre, wie dies das
Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) verlange, könne es gestützt auf die
Akten nicht beurteilen, da aus diesen nicht hervorgehe, ob die Vorinstanz
diese Frage konkret geprüft habe.
5.5.
5.5.1. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sind
unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vor-
sorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Art. 11 Abs. 2 USG). Steht
fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung
der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden
die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Emissi-
onsbegrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts
vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vor-
geschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). In Frage kommen dabei namentlich
Verkehrs- und Betriebsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 Bst. c USG).
(Alt-)Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften
anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16
Abs. 1 USG). Zu den massgebenden Bestimmungen zählt auch Art. 11
Abs. 2 USG. Demnach sind bestehende ortsfeste Anlagen im Sinn von
Art. 7 Abs. 7 USG bereits dann zu sanieren, wenn sie dem Vorsorgeprin-
zip nicht genügen. Die Sanierung kann unmittelbar gestützt auf Art. 11
Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 USG verfügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG) und somit
auch dann angeordnet werden, wenn die Sanierungspflicht (noch) nicht
durch Ausführungsrecht nach Art. 16 Abs. 2 USG konkretisiert wurde oder
dieses dem Vorsorgeprinzip nicht Rechnung trägt. Ersteres ist der Fall bei
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Seite 11
den Erschütterungen, Letzteres gilt etwa für Art. 13 Abs. 1 der Lärm-
schutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41), der nur für
bestehende ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte beitragen, eine Sanierungspflicht vorsieht (zur Sa-
nierung bestehender ortsfester Anlagen unmittelbar gestützt auf das USG
vgl. BGE 126 II 366 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts IC_311/2007 vom
21. Juli 2008 E. 3.2 und 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 E. 2.2; AND-
RÉ SCHRADE/HEIDI WIESTNER, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller
[Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., März 2001, Art. 16
N. 34 f. und N. 43; ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, in: Vereinigung für
Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungs-
band zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 16 N. 14; ALAIN GRIFFEL, Rechtsfra-
gen im Zusammenhang mit dem Abbau überzähliger Parkplätze bei be-
stehenden privaten Parkierungsanlagen, Umweltrecht in der Praxis [URP]
2009, S. 27; ablehnend Entscheid der Rekurskommission des Eidgenös-
sischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
[UVEK] A-2000-98 vom 4. September 2001 E. 12.2).
5.5.2. Die Lärmsanierung der Eisenbahnen wird durch das BGLE und die
VLE spezifisch geregelt. Die Regelung ergänzt das USG und die LSV und
geht diesen als Spezialgesetzgebung in der Regel vor (vgl. Art. 1 Abs. 1
BGLE und Art. 4 Abs. 1 VLE; Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2009
vom 10. Mai 2010 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 4.1; SCHRADE/WIESTNER, a.a.O., Vor-
bemerkungen zu Art. 16-18 N. 36). Sie gilt für bestehende ortsfeste Ei-
senbahnanlagen, die bis zum Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985
rechtskräftig bewilligt worden sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 VLE), und erfasst nur
die eigentliche Sanierung, nicht aber Projekte, bei denen wesentliche Än-
derungen (Art. 18 USG) oder gar der Bau von Neuanlagen (Art. 25 USG)
im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 4.1 m.H.).
Nach Art 4 Abs. 2 VLE gelten Änderungen im Betrieb oder an der Infra-
struktur, die im Emissionsplan gemäss Anhang 2 VLE (Emissionsplan
2015) berücksichtigt sind, nicht als wesentliche Änderungen im Sinn von
Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV (bzw. Art. 18 USG); die Lärmsanierung richtet
sich entsprechend nach dem BGLE und der VLE. Bei Änderungen, die
den Emissionsplan 2015 übersteigende Emissionen bewirken, kommt
dagegen das Sanierungsregime des USG und der LSV zur Anwendung.
Mit der Festlegung des Emissionsplans 2015, der die bis am 31. Dezem-
ber 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisen-
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Seite 12
bahnanlagen enthält (Art. 6 Abs. 1 BGLE), bleiben Veränderungen im Be-
trieb (z.B. hinsichtlich Verkehrsmenge oder Fahrgeschwindigkeit) oder an
der Infrastruktur (z.B. der Einbau von Weichen oder Isolierstössen) somit
ohne Weiteres möglich, solange der im Emissionsplan festgelegte Wert
nicht überschritten wird. Der Emissionsplan wird damit zum Rahmen für
die Bewegungsfreiheit von Betrieb und Infrastruktur (vgl. zum Ganzen Ur-
teil des Bundesgerichts 1C_375/2009 vom 10. Mai 2010 E. 5.3.1 f.; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 4.2.4
und 4.2.7 m.H.; Botschaft des Bundesrats vom 1. März 1999 über die
Lärmsanierung der Eisenbahnen, BBl 1999 4913 [nachfolgend: Bot-
schaft]; RIFFEL/RAUSCH, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16-18 N. 17).
Gemäss dem BGLE soll der Schutz von zwei Drittel der schädlichem oder
lästigem Lärm ausgesetzten Bevölkerung in erster Linie durch technische
Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Schienenfahrzeugen
und in zweiter Linie durch bauliche Massnahmen zur Begrenzung der
Emissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen erreicht werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b, Art. 2 Abs. 3 BGLE). Schallschutzmassnah-
men an bestehenden Gebäuden sollen das restliche Drittel der Bevölke-
rung schützen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c und Art. 2 Abs. 3 BGLE). Die techni-
schen Massnahmen mussten bis zum 31. Dezember 2009, die baulichen
Massnahmen und die Schallschutzmassnahmen müssen bis zum 31. De-
zember 2015 (Art. 3 BGLE) durchgeführt sein. Abweichend vom USG
sieht das BGLE somit keine betrieblichen Massnahmen zur Emissionsbe-
grenzung vor. Aus der Botschaft des Bundesrats geht hervor, dass solche
Massnahmen nicht ins Sanierungskonzept bzw. ins BGLE aufgenommen
wurden, weil davon ausgegangen wurde, sie seien bei Beibehaltung der
verlangten Verkehrsleistung kaum geeignet, den Lärm signifikant zu re-
duzieren, und hätten im Allgemeinen unerwünschte und übermässige
nachteilige Auswirkungen, namentlich auf die Bahnen und den Bahnver-
kehr (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4918). Diese Ansicht wurde in der parla-
mentarischen Beratung nicht in Frage gestellt, ebenso wenig die im Ge-
setz vorgenommene Beschränkung der Sanierungsmassnahmen. Es ist
entsprechend davon auszugehen, der Gesetzgeber habe betriebliche
Massnahmen bei der Lärmsanierung von Eisenbahnen grundsätzlich als
unverhältnismässig ausschliessen wollen (vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5491/2010 vom 27. Mai 2011 E. 7.5). Nicht ohne
Weiteres klar erscheint dagegen, ob solche Massnahmen ausnahmswei-
se gestützt auf das Sanierungsregime des USG und der LSV angeordnet
werden könnten, wenn sie im konkreten Einzelfall dennoch verhältnis-
mässig wären.
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Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden.
Wie dargelegt (vgl. vorstehend), bezweckt das Sanierungskonzept des
BGLE und der VLE, die vom Lärm bestehender ortsfester Eisenbahnan-
lagen Betroffenen bis zum 31. Dezember 2015 so weit zu schützen, dass
sie keinem die Immissionsgrenzwerte überschreitenden Lärm mehr aus-
gesetzt sind (vgl. Art. 2 Abs. 3 BGLE). Die von der Regelung erfassten
ortsfesten Eisenbahnanlagen sind entsprechend nur sanierungsbedürftig,
wenn ihre Emissionen gemäss dem Emissionsplan 2015 die massgeben-
den Immissionsgrenzwerte überschreiten würden (vgl. Art. 7 Abs. 1
BGLE; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3029/2008 vom 18. Juni
2009 E. 4.2; Entscheide der REKO/INUM A-2003-2 vom 15. Dezember
2004 E. 5.2.3 und A-2005-220 vom 1. Mai 2006 E. 6.1; vgl. auch Ent-
scheide der REKO/INUM A-2004-117 vom 26. April 2006 E. 10.3 und
A-2005-216 vom 24. März 2006 E. 10.1, 12.3 und 13). Der Beschwerde-
führer macht im Beschwerdeverfahren weder hinsichtlich der gegenwärti-
gen noch der per Ende 2015 zu erwartenden Lärmbelastung geltend, sie
übersteige die massgebenden Immissionsgrenzwerte bzw. werde diese
übersteigen. Die Anordnung der beantragten betrieblichen Massnahme
käme vorliegend somit hinsichtlich der Lärmemissionen auch dann nicht
in Frage, wenn betriebliche Massnahmen nach dem BGLE ausnahms-
weise zulässig wären. Sie fiele im Übrigen selbst dann nicht in Betracht,
wenn die (grundsätzliche) Sanierungspflicht nicht im erwähnten Sinn be-
schränkt wäre. Wie noch darzulegen ist (vgl. unten E. 5.5.5 f.), hätte sie
übermässige nachteilige Auswirkungen. Sie wäre daher auch nach dem
Sanierungsregime des USG und der LSV bzw. Art. 11 Abs. 2 USG ausge-
schlossen. Es kann daher offen bleiben, ob die Spezialregelung des
BGLE und der VLE, der die Strecke (…) unbestrittenermassen grundsätz-
lich untersteht, im vorliegenden Fall trotz der Intensivierung des Verkehrs
und der damit verbundenen Erhöhung der Lärmemissionen, die die im
Emissionsplan 2015 berücksichtigten offenbar übersteigen, zur Anwen-
dung kommt.
5.5.3. Die Erschütterungssanierung der Eisenbahnen wird bislang weder
durch ein Gesetz noch durch Ausführungsrecht nach Art. 16 Abs. 2 USG
spezifisch geregelt. Gemäss einer Weisung, die vom (damaligen) Bun-
desamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) im Jahr 1999 in Zu-
sammenarbeit mit der Vorinstanz erlassen wurde, müssen (nur) beste-
hende Schienenverkehrsanlagen, die baulich und / oder betrieblich derart
geändert werden, dass um mindestens 40% verstärkte Erschütterungs-
immissionen zu erwarten sind, saniert werden (vgl. Weisung des BUWAL
vom 20. Dezember 1999 für die Beurteilung von Erschütterungen und
A-3930/2011
Seite 14
Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen [BEKS]). Die Erschütterungen
sind in diesem Fall so weit zu begrenzen, dass die Anhaltswerte der
Deutschen Industrie Norm (DIN) 4150, Teil 2, eingehalten werden. Die
BEKS ist als Verwaltungsverordnung für das Bundesverwaltungsgericht
nicht verbindlich, jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem
Einzelfall Rechnung tragende, rechtsgleiche Auslegung der massgebli-
chen Bestimmungen des USG zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_343/2011 vom 15. März 2012 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3713/2008 vom 15. Juni 2011 E. 15.5; Entscheid
der REKO/INUM A-2005-231 vom 31. Mai 2006 E. 5.4; PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., Bern 2009, § 41 Rz. 11 ff.).
In der angefochtenen Verfügung wird die Frage, ob die BEKS im vorlie-
genden Fall anwendbar ist, explizit offen gelassen. Sie braucht auch hier
nicht beantwortet werden. Wie dargelegt (vgl. oben E. 5.5.1), kann die
Sanierung bestehender ortsfester Anlagen unmittelbar gestützt auf Art. 11
Abs. 2 USG verfügt werden, wenn kein Ausführungsrecht besteht oder
dieses dem Vorsorgeprinzip nicht Rechnung trägt. Mit der BEKS liegt le-
diglich eine Verwaltungsverordnung vor, die überdies einzig eine Redukti-
on der Erschütterungen auf die massgeblichen Anhaltswerte verlangt. Ob
die beantragte betriebliche Massnahme hinsichtlich der Erschütterungs-
emissionen von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen ist, bestimmt sich
somit ungeachtet der Anwendbarkeit der BEKS nach Art. 11 Abs. 2 USG.
5.5.4. Wie erwähnt (vgl. oben E. 5.5.1), sind nach Art. 11 Abs. 2 USG
Lärm, Erschütterungen und andere Emissionen unabhängig von der be-
stehenden Lärmbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begren-
zen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar
ist. Die materielle Tragweite des Vorsorgeprinzips wird dabei durch das
Verhältnismässigkeitsprinzip beschränkt. Auch Massnahmen der Vorsor-
ge dürfen nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig sind
(vgl. BGE 129 II 331 E. 4.3 und BGE 127 II 306 E. 8; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1985/2006 von 14. Februar 2008 E. 21.7.2; URSU-
LA MARTI, Das Vorsorgeprinzip im Umweltrecht, Genf 2011, S. 176 f.). Ei-
ne Massnahme gilt als verhältnismässig, wenn sie geeignet, erforderlich
und zumutbar ist. Ersteres ist der Fall, wenn das im öffentlichen Interesse
verfolgte Ziel mit der Massnahme erreicht werden kann oder diese zur
Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leistet. Die Er-
forderlichkeit ist zu bejahen, wenn die Massnahme in sachlicher, räumli-
cher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht über das hinausgeht, was
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für die Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist. Die Zumutbarkeit ist
gegeben, wenn das mit der Massnahme verfolgte Ziel in einem vernünfti-
gen Verhältnis zu deren Auswirkungen steht. Ob dies der Fall ist, ist durch
Abwägung aller berührter Interessen zu bestimmen (vgl. TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 21). Der Vorsorgegedanke ist in diese Abwä-
gung einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1985/2006 von 14. Februar 2008 E. 21.7.2; MARTI, a.a.O., S. 177).
Vorliegend ist hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 USG
streitig, ob die beantragte Massnahme auch bei den S-Bahn-Zügen be-
trieblich möglich wäre. Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit dem
Argument, sie müsse die Kreuzung dieser Züge und die notwendige Fle-
xibilität im Tagesbetrieb sicherstellen. Da die beantragte Massnahme le-
diglich die Nachtzeit beträfe, ist zwar nicht ersichtlich, wieso ihr die im Ta-
gesbetrieb benötigte Flexibilität entgegenstehen sollte. Ob der Einwand
der Beschwerdegegnerin ansonsten zutrifft, kann jedoch nicht abschlies-
send beurteilt werden. Eine Klärung dieser Frage wäre freilich nur erfor-
derlich, wenn die beantragte Massnahme verhältnismässig wäre. Dies ist
daher nachfolgend zu prüfen.
5.5.5. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin bestreiten,
dass die beantragte Massnahme die Lärm- und Erschütterungsimmissio-
nen beim Beschwerdeführer erheblich reduzieren würde. Das BAFU be-
streitet dies hinsichtlich des Lärms ebenfalls nicht. Hinsichtlich der Er-
schütterungen führt es aus, die Umfahrung der Weiche würde zu einer
(massgeblichen) Reduktion der Erschütterungen beim Beschwerdeführer
führen und wäre deshalb zur Emissionsbegrenzung grundsätzlich geeig-
net. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die beantragte Mass-
nahme geeignet wäre, die Lärm- und Erschütterungsemissionen bei der
Vorbeifahrt der fraglichen Züge sowie die entsprechenden Immissionen
beim Beschwerdeführer erheblich zu reduzieren. Dass für die Erreichung
dieses Ziels eine mildere Massnahme zur Verfügung stünde, bringen we-
der die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz vor; auch das BAFU
macht dies nicht geltend. Die beantragte betriebliche Massnahme wäre
somit zur Erreichung des angestrebten Reduktionsziels auch erforderlich.
Zu klären bleibt, ob sie auch zumutbar wäre. Von Interesse ist in diesem
Zusammenhang zunächst, welche unmittelbaren Auswirkungen sie hätte.
Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin bestünden diese in ei-
nem Zeitverlust von 12 Sekunden bei den S-Bahn-Zügen und 42 Sekun-
den bei den Güterzügen (als Folge der erforderlichen Temporeduktion),
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einem erhöhten Verschleiss der Bremssysteme der Güterzüge (wegen
des Bremsmanövers dieser Züge), einer stärkeren Belastung und einem
erhöhten Verschleiss der Weichen (ebenfalls wegen des Bremsmanövers
der Güterzüge), einem erhöhten Energiebedarf (wegen der Beschleuni-
gung nach der Temporeduktion), den mit diesen Auswirkungen verbunde-
nen Kosten sowie der Beeinträchtigung anderer Anwohner durch die
Bremsgeräusche. Die Vorinstanz führt ausserdem eine nicht unerhebliche
Belastung der Betriebsdisposition durch den Gleiswechsel und mögliche
weit reichende Auswirkungen für einen grösseren Teil des Schienennet-
zes wegen der Behinderungen auf einer Nebenlinie an. Der Beschwerde-
führer bestreitet teilweise die Darstellung der Beschwerdegegnerin und
der Vorinstanz. Die Tragweite der von diesen geltend gemachten Auswir-
kungen lässt sich zudem wegen deren vagen und allgemeinen Umschrei-
bung nur schwer einschätzen. Es erscheint indes plausibel, dass die be-
antragte Massnahme, namentlich wegen des mit ihr einhergehenden
Zeitverlusts und möglicher damit verbundener Folgeprobleme, den Bahn-
betrieb in nicht zu vernachlässigender Weise belasten würde. Auch liegt
es, allein schon wegen des Gleiswechsels, nahe, dass sie zu einer Verla-
gerung der Lärmeinwirkungen führen würde. Demgegenüber würden der
erhöhte Verschleiss, der zusätzliche Energiebedarf und die zusätzlichen
Kosten für ein Unternehmen von der Grösse der Beschwerdegegnerin
kaum wesentlich ins Gewicht fallen. Die Frage braucht allerdings nicht
abschliessend beantwortet zu werden, sind doch bei der Zumutbarkeits-
prüfung neben den unmittelbaren auch die mittelbaren Auswirkungen zu
berücksichtigen, denen vorliegend massgebende Bedeutung zukommt.
In dieser Hinsicht ist insbesondere von Belang, dass die Beschwerde-
gegnerin auch in anderen Fällen gezwungen wäre, Weichen im Rahmen
der Vorsorge, sofern technisch und betrieblich möglich, zu umfahren, um
die von diesen ausgehenden Lärm- und Erschütterungsemissionen zu
vermeiden. Ausserdem wäre sie verpflichtet, Emissionen im Rahmen der
Vorsorge in weiteren Fällen durch betriebliche Massnahmen zu reduzie-
ren. Sie hätte damit absehbar in einer Vielzahl von Fällen betriebliche
Massnahmen vorzunehmen. Selbst wenn dies im jeweiligen Einzelfall un-
problematisch wäre, hätte es gesamthaft voraussehbar schwerwiegende
Folgen. Die Vielzahl der Massnahmen würde zu ernsthaften betrieblichen
Schwierigkeiten führen, sich auf den gesamten Fahrplan auswirken und
die Kapazitäten einschränken; ausserdem würde sie die Kosten erhöhen.
Sie hätte somit nicht nur für die Beschwerdegegnerin, sondern auch für
den Eisenbahnverkehr und das Eisenbahnsystem als Ganzes schwer
wiegende Nachteile, ist doch nur schlecht vorstellbar, wie das Schweizer
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Schienennetz, das zu den am höchsten ausgelasteten der Welt gehört,
auf diese Weise im geforderten Umfang betrieben werden könnte oder
die hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs bestehenden Ausbau- und Effi-
zienzsteigerungsziele erreicht werden sollten. Dies gilt umso mehr, als
auch andere Bahnunternehmen zur Vornahme entsprechender betriebli-
cher Massnahmen verpflichtet wären. Die beantragte Massnahme beein-
trächtigte somit neben den Interessen der Beschwerdegegnerin auch die
Interessen anderer Bahnunternehmen, diejenigen der Bahnbenützer, das
öffentliche Interesse an einem gut funktionierenden Eisenbahnsystem
und, da dieses teilweise auch dem Umweltschutz dient, das öffentliche
Umweltschutzinteresse. Diesen nachteiligen Auswirkungen stünde die
Reduktion der Bahnemissionen und -immissionen gegenüber. Diese wäre
sowohl im öffentlichen Interesse (Vorsorgegedanke) als auch im privaten
Interesse der Betroffenen.
5.5.6. Im Ergebnis würde die beantragte Massnahme somit die Lärm- und
Erschütterungsemissionen bei der Vorbeifahrt der fraglichen Züge sowie
die entsprechenden Immissionen beim Beschwerdeführer erheblich redu-
zieren. Sie hätte indes neben gewissen positiven Auswirkungen zahlrei-
che, zum Teil schwer wiegende nachteilige Folgen und beeinträchtigte
verschiedene private und öffentliche Interessen. Diese nachteiligen Aus-
wirkungen erscheinen im Verhältnis zum Ergebnis, das mit der Mass-
nahme erzielt würde, als übermässig. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die
geringe Zahl derer, die durch die Massnahme geschützt würden, sondern
insbesondere auch mit Blick darauf, dass mit dieser Emissionen begrenzt
würden, die nicht schädlich oder lästig einwirken und zumindest teilweise
vorübergehender Natur sind. Damit soll nicht gesagt werden, eine Be-
grenzung der Emissionen ortsfester Eisenbahnanlagen durch betriebliche
Massnahmen im Rahmen der Vorsorge sei, soweit sie von der Spezialge-
setzgebung überhaupt zugelassen wird, grundsätzlich ausgeschlossen.
Es ist denkbar, dass das Verhältnis zwischen dem Ziel einer solchen
Massnahme und deren Auswirkungen in anders gelagerten Fällen als
vernünftig zu qualifizieren wäre, etwa wenn die Massnahme keine schwer
wiegenden mittelbaren Nachteile hätte. Vorliegend ist ein solches Ver-
hältnis jedoch zu verneinen.
Die beantragte betriebliche Massnahme erweist sich somit ungeachtet
der Frage, ob sie hinsichtlich der Lärmemissionen durch das BGLE aus-
geschlossen wird, als unzumutbar und damit als unverhältnismässig. Die
Beschwerdegegnerin ist entsprechend nicht zu deren Vornahme ver-
A-3930/2011
Seite 18
pflichtet, weshalb der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis richtig und
die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend. Er hat daher die auf Fr. 1'500.– festzusetzenden Verfahrenskos-
ten zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu verrechnen.
6.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen, im Ergebnis unterliegenden Be-
schwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehör-
de ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.10/2011-06-13/3; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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