B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3935/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______AG,
vertreten durch Dr. Christian E. Benz, Rechtsanwalt,
und lic. iur. Raphael Brunner, LL.M., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz .
Gegenstand
Zollerlass.
A-3935/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 beantragte die A._______ AG bei der Eid-
genössischen Zollverwaltung (nachfolgend EZV), Zollamt Aarau, den Er-
lass der Zollabgaben in der Höhe von Fr. 1'639'202.30 im Zusammenhang
mit 2'546 vorgenommenen Einfuhrverzollungen in der Zeit vom 13. April
bis 30. November 2013. Neben dem gänzlichen oder teilweisen Erlass sei
der Betrag vollständig, eventualiter teilweise zurückzuerstatten; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der EZV.
B.
Das Zollamt Aarau überwies die Akten zum Entscheid an die Oberzolldi-
rektion (nachfolgend OZD). Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wies die OZD
das Gesuch um Erlass der Zollabgaben vollumfänglich ab.
C.
Die A._______AG (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) reichte dage-
gen am 14. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit
dem Antrag, es sei die Verfügung der OZD vom 10. Juni 2014 vollständig
aufzuheben. Ferner beantragt sie, es sei der im Zusammenhang mit 2'546
Einfuhrverzollungen bezahlte Zollbetrag von Fr. 1'639'202.30 vollständig,
eventualiter teilweise zu erlassen und vollständig, eventualiter teilweise zu-
rückzuerstatten; alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der EZV.
Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dar, die
Europäische Union (nachfolgend EU) habe mit Wirkung per 30. November
2010 die Ursprungskriterien im Verhältnis zu den sog. "Least Developed
Countries" (nachfolgend LDC), zu denen auch Bangladesch und Myanmar
gehörten, gelockert. Seit Inkrafttreten der neuen Regelung sei die Herstel-
lung von Bekleidungsstücken in diesen Ländern schon dann ursprungsbe-
gründend, wenn dies zu einem einzigen Wechsel der Tarifposition im Har-
monisierten System (nachfolgend HS) führe (sog. "einfacher Tarifsprung";
im Gegensatz zur früheren Voraussetzung des "doppelten Tarifsprungs");
mithin genügt also nunmehr die Konfektionierung der Textilien, um in den
Genuss von Zollpräferenzen zu kommen. Dieser Lockerung habe sich
auch die Schweiz angeschlossen, allerdings erst mit einer Verzögerung
von fünf Monaten, d.h. mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011. Bis zu diesem
Zeitpunkt habe in der Schweiz noch das Erfordernis eines "doppelten Ta-
rifsprungs" gegolten. Diese zeitliche Verzögerung bei der Inkraftsetzung
der zollrechtlichen Regelung in der Schweiz sei ein wesentlicher Umstand
A-3935/2014
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dafür gewesen, dass die Beschwerdeführerin bei den vorliegend relevan-
ten Einfuhren versehentlich keine Präferenzbehandlung geltend gemacht
habe, obwohl sie dazu berechtigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
argumentiert, dass im vorliegenden Fall mehrere ausserordentliche
Gründe im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d des Zollgesetzes vom 18. März
2005 (ZG, SR 631.0) gegeben seien, die einen Erlass rechtfertigen wür-
den. Die EZV habe von ihr vom 1. Mai 2011 bis Ende 2013 tausende Ein-
fuhrverzollungen von präferenzberechtigten Textilien aus Bangladesch und
Myanmar angenommen, für welche sie aufgrund rein formaler Versehen
irrtümlich keine Präferenzbehandlung verlangt habe. Die EZV sei ihren
Prüfungspflichten nicht nachgekommen. Der Schluss der Vorinstanz, ein
Zollerlass erlaube keine Berichtigung von Versäumnissen im Erlassverfah-
ren, sei falsch. Unter anderem seien die lange Zeitdauer, während der das
Versehen unentdeckt blieb, und die Tatsache, dass sie nur für ein Jahr
rückwirkend ein Erlassgesuch stellen könne, was bedeute, dass für den
grössten Teil der betroffenen Verzollung also gar kein Erlassgesuch mehr
gestellt werden könne, ausserordentliche Gründe im Sinn von Art. 86 Abs.
1 Bst. d ZG. Im Weiteren sei sie aufgrund der bezahlten Zollabgaben im
Wettbewerb mit ihren Konkurrenten, welche diese nicht geleistet hätten,
stark benachteiligt. Es liege deshalb eine besondere Härte vor.
D.
Die OZD (nachfolgend auch Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung
vom 29. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerin.
E.
Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 11. September 2014 un-
aufgefordert eine Replik ein. Darin hält sie an ihren Standpunkten fest. Sie
legt insbesondere dar, die EZV habe in Verletzung von Art. 34 Abs. 4 ZG
ihre Berichtigungsanträge betreffend die Einfuhr von Gütern aus Bangla-
desch und Myanmar zum Normaltarif gutgeheissen, obwohl ein entspre-
chendes Ursprungszeugnis vorgelegen habe. Dieses gesetzeswidrige Ver-
halten der EZV habe sie in ihrer irrigen Vorstellung bestärkt, sie könne für
Güter aus Bangladesch und Myanmar bei "einfachem Tarifsprung" keine
Präferenzbehandlung verlangen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine wei-
tere Stellungnahme.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
A-3935/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33
Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet
sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften
des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
der OZD vom 10. Juni 2014 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – sowie die unrichtige bzw. unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung
(Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann
den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.
Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet,
auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sach-
verhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den
es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von
der es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bun-desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
N. 1.54).
1.3 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das
Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden,
prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauens-
würdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteile des BVGer A-235/2014
vom 26. Mai 2014 E. 5, A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.8; FELIX
UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], 2005, Rz. 106).
1.3.1 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten
Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusiche-
rungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden, geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines
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Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 627). Allerdings wird der Vertrauens-
schutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip be-
herrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (Urteile des BVGer A-3030/2013
vom 8. Mai 2013 E. 2.5.3, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3,
A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A-1374/2011 vom 5. Januar
2012 E. 3.4).
1.3.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrau-ens-
grundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatli-chen
Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwar-
tungen auslöst (Urteil des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.2
mit Hinweis).
Eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Perso-
nen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Aus-
kunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn
er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn
die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfah-
ren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öf-
fentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit
die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (Urteil des BVGer
A-1702/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.7 mit Hinweisen auf Lehre und
Rechtsprechung).
2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grund-satz
der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Art. 1 ZTG schreibt vor, dass
alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausge-führt
werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen
1 und 2 des ZTG enthalten ist. Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich
ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmun-gen von Gesetzen
sowie Verordnungen des Bundesrats, die sich auf die-ses Gesetz abstüt-
zen (Art. 1 Abs. 2 ZTG; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014
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E. 2.1, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.1, A-5151/2011 vom 2.
Oktober 2012 E. 2.2 und A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.1).
2.1.1 Die Schweiz gewährt bei der Einfuhr von Ursprungswaren aus Ent-
wicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems (APS)
zugunsten der Entwicklungsländer Zollpräferenzen. Zollpräferenzen sind
Zollvergünstigungen (Zollfreiheit oder reduzierter Zollansatz; vgl. Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Gewährung von
Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer, Zollpräferenzgesetz,
SR 632.91; Verordnung vom 16. März 2007 über die Präferenz-Zollansätze
zugunsten der Entwicklungsländer, Zollpräferenzverordnung, SR 632.911;
Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferen-
zen zugunsten der Entwicklungsländer, Ursprungsregelnverordnung,
VUZPE, SR 946.39). Es handelt sich hierbei um einseitig gewährte Präfe-
renzen (vgl. THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadetscher
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [Zollkommentar],
Einleitung N. 71).
Mit dem Inkrafttreten der VUZPE per 1. Mai 2011 wurden die Ursprungs-
kriterien für Entwicklungsländer mehrheitlich vereinfacht. Insbesondere
wurden diese bei vielen Positionen der Kapitel 25-97 des HS für die in der
Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Länder (sog. LDC) so gestal-
tet, dass es für diese Länder einfacher wird, die Ursprungskriterien zu er-
füllen (vgl. Zirkular "Allgemeines Präferenzensystem für Entwicklungslän-
der, Revision der Ursprungsregelnverordnung" vom 29. April 2011). Die
Einfuhr von Ursprungserzeugnissen aus Ländern, die zu den LDC gehö-
ren, ist zollfrei (Art. 6 Abs. 1 der Zollpräferenzverordnung). Sowohl Bang-
ladesch als auch Myanmar fallen unter die Kategorie LDC (vgl. Anhang 1
Spalte C der Zollpräferenzverordnung).
2.1.2 Um als Ursprungserzeugnis eines LDC zu gelten, müssen verschie-
dene Voraussetzungen bei der Gewinnung oder Herstellung bzw. bei der
Be- oder Verarbeitung der Ware erfüllt sein (vgl. Art. 4 ff. VUZPE). Ferner
muss bei der Einfuhr ein entsprechender Ursprungsnachweis vorgelegt
werden (Art. 3 Abs. 2 der Zollpräferenzverordnung). Das Ursprungszeugnis
nach "Formular A" wird von der zuständigen Regierungsstelle des begüns-
tigten Landes auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertre-
ters ausgestellt (Art. 24 Abs. 1 VUZPE) und hat verschiedenen formellen
Anforderungen zu genügen (vgl. Art. 25 ff. und Anhang 2 VUZPE). In der
Praxis ist es durchaus möglich, dass eine Präferenzbehandlung bewusst
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unterbleibt (z.B. weil die Kosten für die Erstellung von Ursprungsnachwei-
sen hoch sind; vgl. dazu insbesondere REMO ARPAGAUS, Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XII, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 253 und
Fn. 871 mit Hinweisen).
2.2 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs.
1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung
ein (BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 Rz. 1). Die Zollanmeldung
kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG in Verbindung mit
Art. 105 ZV). Laut Art. 16 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007
(ZV-EZV, SR 631.013) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 ZG gilt die elektro-
nische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prü-
fung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-Sys-
tem fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahme-
zeit hinzu (Art. 16 ZV-EZV). Nach der Annahme der elektronischen Zollan-
meldung führt das EDV-System eine Selektion auf der Grundlage einer Ri-
sikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis
auf "frei mit", muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Aus-
druck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorle-
gen. Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 3 ZV-EZV). Lautet das
Selektionsergebnis "frei ohne", müssen der Zollstelle allfällige Transitdoku-
mente, Ursprungsnachweise und Bewilligungen der OZD vorgelegt wer-
den. Die Waren gelten wiederum als freigegeben (vgl. Art. 17 Abs. 4 ZV-
EZV).
2.3 Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen vorzu-
nehmende Deklaration lediglich summarisch auf ihre formelle Richtigkeit
und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32
Abs. 1 ZG; Urteile des BVGer A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3
und A-1528/2008 vom 25. Mai 2010 E. 2.2; BARBARA HENZEN, in: Zollkom-
mentar, Art. 25 N. 3). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht
festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die an-
meldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (HENZEN, in: Zollkom-
mentar, Art. 32 N. 10).
2.4 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die
anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätz-
lich unabänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für
die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der
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Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfei-
ler des schweizerischen Zollrechts dar (PATRICK RAEDERSDORF, in: Zoll-
kommentar, Art. 33 N. 2).
2.5 Eine starre Anwendung des Prinzips der Verbindlichkeit und
Unabänderlichkeit einer angenommenen Zollanmeldung kann in gewissen
Fällen zu unerwünschten und unverhältnismässigen Ergebnissen führen.
Während unter altem Recht (Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42
287 und BS 6 465]) eine nachträgliche Berichtigung der Zollanmeldung
gesetzlich nicht vorgesehen war und nur beschränkt sowie unter
besonderen Umständen als zulässig anerkannt wurde, sieht Art. 34 ZG nun
explizit und abschliessend vor, dass die anmeldepflichtige Person eine
angenommene Zollanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen
berichtigen oder zurückziehen kann (Urteile des BVGer A-6660/2011 vom
29. Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.1; vgl. auch
RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 34 N. 1 und Art. 39 N. 3). Die
Bestimmung unterscheidet verschiedene Zeitpunkte, in denen ein
Berichtigungsantrag gestellt werden kann: Abs. 1 und 2 beziehen sich auf
Sachverhalte vor dem Erstellen der Veranlagungsverfügung, Abs. 3 und 4
gelangen zur Anwendung, wenn bereits eine Veranlagungsverfügung
ausgestellt worden ist. Im letztgenannten Fall kann die anmeldepflichtige
Person innerhalb einer (Verwirkungs-)Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt,
in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben,
der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen;
gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen (Art. 34
Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3).
Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person
nachweist, dass die Waren entweder irrtümlich zu dem in der
Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Art. 34
Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue
Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen
wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4
Bst. b ZG). Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung nach Art. 34
Abs. 4 Bst. b ZG gelten insbesondere dann als gegeben, wenn zum
Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die
formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung,
einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a
ZV; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014
E. 2.6.1, A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009 vom 7. Juli
2010 E. 2.5 mit Hinweisen). Zu beachten gilt es schliesslich insbesondere,
dass nach Ablauf der 30-tägigen Frist nicht mehr zum Thema des
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ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG gemacht werden
darf, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34
ZG hätte bilden können (Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012
E. 3.1).
2.6 Gegen Veranlagungsverfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116
Abs. 1 und Abs. 3 ZG innert 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranla-
gungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden.
2.7 Hat die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, au-gen-
blickliche Fallkonstellation im Auge, lassen sich aus ihr keine rechts-ver-
bindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es
dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere Zollan-
meldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne dass sich
die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagungen be-rufen
könnte (Urteile des BGer 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.4.3,
2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.2, in: ASA 81 S. 588 ff. E. 3.2;
Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.5.2, A-525/2013 vom
25. November 2013 E. 2.5.2).
3.
3.1 Der Erlass von Zollabgaben richtet sich nach Art. 86 ZG. Gemäss Abs.
2 dieser Bestimmung ist das Erlassgesuch innerhalb eines Jahres nach
dem Ausstellen einer Veranlagungsverfügung einzureichen.
3.2 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld
rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen eines der in Art. 86 ZG festgeleg-
ten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden behördlichen Er-mes-
sen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Urteil des BGer
2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5689/2011
vom 11. Juli 2012 E. 2.3). Die Bestimmung von Art. 86 ZG knüpft weitge-
hend an Art. 127 aZG an, wobei durchgängig nur noch von Zollerlass und
nicht mehr von Zollnachlass die Rede ist. Zur Anwendung von Art. 127 aZG
besteht eine gefestigte Rechtsprechung der Eidgenössischen Zollrekurs-
kommission (ZRK), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird
(vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 12 mit weiteren Hin-
weisen). Der Zollerlass bildet eine Massnahme der Vollstreckung an sich
rechtskräftiger Zollentscheide und nicht eine solche der Veranlagung. Eine
allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des
Veranlagungsverfahrens ist nach konstanter Rechtsprechung im entspre-
chenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des BGer
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2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3, veröffentlicht in: ASA 74 246 ff.
E. 3.3; Urteile des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.4,
A-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.1, A-7682/2009 vom 15. Juni 2010
E. 2.1).
3.3 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält eine Härteklausel. Diese Be-stimmung
entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Erlassgrund von Art. 127
Abs. 1 Ziff. 4 aZG. Die Härteklausel ist als allgemeiner Auf-fangtatbestand
konzipiert, der subsidiär zur Anwendung kommt, das heisst nur dann, wenn
der Sachverhalt nicht bereits von den Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 aZG bzw.
Art. 86 Abs. 1 Bst. a bis c ZG erfasst wird. Danach muss ein Zollerlass ge-
währt werden, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Zollab-
gaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erschei-
nen liessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit
einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann (vgl. Urteil des BGer
2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteile des BVGer A-593/2014
vom 27. Mai 2014 E. 2.6, A-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3,
A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2, A-1554/2007 vom 25. Januar 2010
E. 2.3). Zu den einzelnen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Här-
teklausel ist Folgendes festzuhalten:
3.3.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d
ZG müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (vgl. Urtei-
le des BVGer A-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1, A-1554/2007 vom
25. Januar 2010 E. 2.3.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben
ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Härteklausel
ist festzuhalten, dass entsprechende Verhältnisse nicht leichthin anzuneh-
men sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer
vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von
Zollentscheidungen führen (vgl. Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni
2004 E. 3.5, veröffentlicht in: ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung
soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Fol-
gen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranla-
gungsverfahren wieder gut zu machen (Urteile des BVGer A-593/2014 vom
27. Mai 2014 E. 2.6.1, A-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1).
Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruk-tion
hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinne
dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu Urteile des BVGer
A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.2, A-1883/2007 vom 4. Septem-
ber 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen aussergewöhnliche Umstände
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durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmun-
gen begründet zu werden (vgl. Urteile des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai
2014 E. 2.6.1, A-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1, A-7682/2009 vom
15. Juni 2010 E. 2.2.1).
Ausnahmsweise können anlässlich der Einfuhrverzollung eingetretene
bloss formale Versehen der anmeldepflichtigen Person als ausserge-
wöhnliche Umstände anerkannt werden. So galt beispielweise unter dem
aZG gemäss höchstrichterlich bestätigter Verwaltungspraxis die irrtümli-
che Unterlassung des Antrags auf Präferenzbehandlung als ausserge-
wöhnlicher Umstand, wenn sämtliche formellen und materiellen Voraus-
setzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Wareneinfuhr
tatsächlich erfüllt waren. Hingegen war nach der einschlägigen Recht-spre-
chung ein Zollerlass unzulässig, wenn bei der Zolldeklaration die ma-teri-
ellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt gewesen wä-
ren, aber die notwendigen Warenverkehrsbescheinigungen fehlten und irr-
tümlich kein Antrag auf provisorische Verzollung gestellt, sondern eine or-
dentliche Zolldeklaration vorgenommen wurde. Ausschlaggebend dafür
war der Umstand, dass die Möglichkeiten einer umfassenden Kontrolle
durch die Zollverwaltung bei nachträglich erstellten Ursprungsbescheini-
gungen erheblich eingeschränkt sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer
2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.5, veröffentlicht in: ASA 74 S. 246 ff.
E. 3.5). Den beschränkten Kontrollmöglichkeiten bei Waren, die bereits aus
der Zollkontrolle entlassen wurden, trägt der Gesetzgeber neurechtlich
Rechnung, indem er in Art. 34 ZG für die Berichtigung der Zollanmeldung
nach Freigabe der Waren bzw. Aufgabe des Zollgewahrsams restriktive
Regelungen vorsieht (vgl. Urteile des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014
E. 2.6.1, A-6898/2009 vom 29. April 2010 E. 2.4.1). Das Verfahren nach
Art. 34 ZG gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn eine Ware
irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen
für eine Präferenzveranlagung gegeben waren (vgl. auch Botschaft vom
15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [BBl 2004 567] S. 617 f. und
S. 653 sowie RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 34 N. 1). Nicht unter
Art. 34 ZG fallende Korrekturen für Waren, die den Zollgewahrsam seit
mehr als 30 Tagen verlassen haben, sind grundsätzlich im Beschwerde-
verfahren gemäss VwVG zu prüfen (Art. 116 Abs. 1 und 4 ZG in Verbin-
dung mit Art. 44 ff. VwVG). Die Frist für die Beschwerde gegen die Veran-
lagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung
(Art. 116 Abs. 3 ZG).
A-3935/2014
Seite 12
Das Berichtigungsverfahren gemäss Art. 34 ZG und das Beschwerdever-
fahren gemäss Art. 116 ZG betreffen die Veranlagung der geschuldeten
Abgaben und zählen damit zum Veranlagungsverfahren. Demgegenüber
gehört der Erlass nicht zur Veranlagung, sondern zum Abgabebezug bzw.
zur Vollstreckung (vgl. auch BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 3). Unter
dem neuen Zollrecht hat folglich die bisherige Rechtsprechung zur irrtüm-
lichen Unterlassung des Antrags auf Präferenzbehandlung für das Erlass-
verfahren insoweit und grundsätzlich keine Geltung mehr, als nunmehr
hierfür die Korrekturmöglichkeit gemäss Art. 34 ZG zur Verfügung steht.
Dies ergibt sich aus dem unterschiedlichen Charakter von Veranlagungs-
und Erlassverfahren (E. 3.2. und E. 3.3.1 oben). Die irrtümlich unterlassene
Präferenzbehandlung kann deshalb grundsätzlich keinen aussergewöhnli-
chen Grund im Sinn von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG bilden, soweit im Veran-
lagungsverfahren eine Korrekturmöglichkeit (aufgrund von Art. 34 ZG) be-
standen hat.
3.3.2 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Verhältnisse
dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollerlass
darf nicht zur Korrektur der Tarifierung und der angewendeten Zollansätze
führen (Urteile des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.2,
A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2.2 und 3.3, A-6619/2008 vom
19. Oktober 2009 E. 14; BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 30). Nach
der Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere
dann in Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositi-
onen geht (vgl. zum früheren Recht Urteile des BVGer A-5057/2011 vom
10. Dezember 2012 E. 3.2.2.2, A-5264/2008 vom 27. August 2009
E. 2.3.2, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2). Wer ein Gesuch um
Zollerlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aus-
sergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben
liegen (Urteile des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.2,
A-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.2, A-1554/2007 vom 25. Januar
2010 E. 2.3.2).
3.3.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstel-
len. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen
Person. Der Zollerlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu
lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und in-soweit
das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des BVGer A-593/2014
vom 27. Mai 2014 E. 2.6.3, A-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.3, A-
1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.3, A-6619/2008 vom 19. Oktober
2009 E. 15).
A-3935/2014
Seite 13
4.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre in
grossem Umfang Textilien aus Bangladesch und Myanmar in die Schweiz
eingeführt und zum Normalzollansatz verzollt, obschon sie unbestrittener-
massen eine Präferenzbehandlung und in der Folge eine abgabefreie Ein-
fuhr hätte beantragen können. Diese abgabefreie Einfuhr wäre aufgrund
der per 1. Mai 2011 geänderten VUZPE möglich gewesen. Die betreffen-
den Veranlagungsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Be-
schwerdeführerin beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, mit der die OZD das Gesuch um Zollerlass abgewiesen hat. Strittig
und zu prüfen ist einzig die Frage, ob aussergewöhnlichen Gründe gemäss
Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG vorliegen, die einen Zollerlass rechtfertigen.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der irrtümlich unterbliebene
Präferenzantrag könne unter Berücksichtigung der speziellen Gesamtum-
stände des vorliegenden Falls als aussergewöhnlicher Grund im Sinne von
Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG gewertet werden. Sämtliche formellen und materi-
ellen Voraussetzungen für die präferenzielle Veranlagung seien im Zeit-
punkt der Wareneinfuhr erfüllt gewesen.
4.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe irrtümlich keine
Präferenzbehandlung verlangt, obwohl sämtliche Voraussetzungen dafür
im Zeitpunkt der Einfuhr vorgelegen hätten, macht sie den Tatbestand von
Art. 34 Abs. 3 ZG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG geltend. Die
Beschwerdeführerin hätte somit nach Art. 34 Abs. 3 ZG innert 30 Tagen ab
dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der EZV verlassen ha-
ben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen müssen. Diese
Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar und ist von Amtes wegen zu beachten
(Urteil des BVGer A-3212/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.4). Weil die Be-
schwerdeführerin bei den vorliegenden Einfuhren diese 30-tägige Frist un-
bestrittenermassen ungenutzt verstreichen liess, hat sie damit insoweit ihr
Recht auf Änderung der Veranlagung im Sinn von Art. 34 ZG verwirkt. Sie
kann sich nach Ablauf der Frist nicht mehr darauf berufen, es lägen die in
Art. 34 Abs. 4 ZG genannten Voraussetzungen vor. Beim Erlass findet der
Irrtum, der vorliegend zur Diskussion steht, keinen weitergehenden Schutz
als im Berichtigungsverfahren gemäss Art. 34 ZG.
Soweit die Beschwerdeführerin weitere Einwände vorbringt, welche die
Veranlagung betreffen, hätte sie diese im ordentlichen Beschwerdeverfah-
A-3935/2014
Seite 14
ren gemäss Art. 116 ZG geltend machen müssen. Die entsprechenden Rü-
gen vermögen im vorliegenden Erlassverfahren nicht mehr durchzudringen
(E. 3.3.1).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführe-
rin eine Korrektur der Veranlagung im dafür vorgesehen Berichtigungsver-
fahren gemäss Art. 34 ZG bzw. im ordentlichen Beschwerdeverfahren ge-
mäss Art. 116 ZG hätte verlangen müssen.
Damit bleibt zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
übrigen konkreten Umstände des vorliegenden Falls als aussergewöhnli-
che Gründe im Sinn von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG zu würdigen sind.
4.2 Die Beschwerdeführerin betrachtet die Umstände im Zusammenhang
mit der Änderung der Ursprungskriterien (Aufgabe des doppelten Tarif-
sprungs) als aussergewöhnlich. Die betreffenden rechtlichen Bestimmun-
gen, die eine präferenzielle Einfuhr ermöglicht hätten, waren im vorliegend
relevanten Zeitraum unstrittig in Kraft, und die Beschwerdeführerin hatte
davon lediglich keine Kenntnis. Das mangelnde Wissen der Beschwerde-
führerin kann grundsätzlich nicht als aussergewöhnlicher Grund im Sinne
von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG betrachtet werden. Ebenso wenig ist die frag-
liche Rechtsänderung an sich ein aussergewöhnlicher Grund im Sinn der
genannten Bestimmung, auch wenn sie erhebliche finanzielle Auswirkun-
gen hat. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob die Rechtsunkenntnis auf aus-
sergewöhnlichen Gründen beruht.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die EU bereits rund fünf
Monate vor der Schweiz eine entsprechende Regelung eingeführt habe.
Diese zeitliche Verzögerung erfülle für sich allein die Voraussetzung der
Aussergewöhnlichkeit. Die Argumentation der Beschwerdeführerin erweist
sich indessen auch in diesem Punkt als nicht stichhaltig. Die Schweiz räumt
Erzeugnissen aus Entwicklungsländern bzw. LDC einseitig und ohne Ge-
genleistung Präferenzzölle ein (vgl. ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 564). Es steht
der Schweiz frei, den Zeitpunkt der Einführung solcher Präferenzen selber
zu bestimmen. Es besteht im Weiteren keine rechtliche Pflicht zur Einfüh-
rung von Präferenzen für LDC analog der EU, auch nicht in zeitlicher Hin-
sicht. Gleichwohl hat die Schweiz vorliegend – wenn auch mit einer gewis-
sen zeitlichen Verzögerung – eine gleichartige Regelung wie die EU einge-
führt. Ein aussergewöhnlicher Grund im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG
liegt damit nicht vor.
A-3935/2014
Seite 15
4.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich alsdann auf eine von ihr im Novem-
ber/Dezember 2010 telefonisch eingeholte Information seitens der Zollbe-
hörde, wonach es in der Schweiz mit Bezug auf die Ursprungsregeln hin-
sichtlich der LDC keine Angleichung zum Europäischen Recht gebe und
auch zu keiner Angleichung kommen werde. Diese Auskunft habe sich im
Nachhinein insoweit als unzutreffend erwiesen, als dass rund fünf Monate
später, d.h. mit Inkrafttreten der VUZPE per 1. Mai 2011, eine Angleichung
an das Europäische Recht stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin
beruft sich damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz erge-
hen Auskünfte von Behörden stets unter dem Vorbehalt späterer Rechts-
änderungen (BGE 118 Ia 245 E. 4b; vgl. oben E. 1.3.2). Entsprechend sieht
auch Art. 20 Abs. 4 ZG vor, dass selbst eine verbindliche Tarifauskunft ihre
Verbindlichkeit verliert, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert
werden. Selbst wenn vorliegend von einem rechtsgenügenden Nachweis
der entsprechenden telefonischen Auskunft im November/Dezember 2010
ausgegangen werden könnte, hätte diese mit der eingetretenen Rechtsän-
derung per Mai 2011 ihre Verbindlichkeit verloren. Die Voraussetzungen für
den Vertrauensschutz sind somit schon deshalb nicht gegeben. Die Vo-
rinstanz durfte daher ohne Weiteres auf den von der Beschwerdeführerin
offerierten Zeugenbeweis verzichten.
4.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie als "zugelas-
sene Empfängerin" zwischen Januar 2011 und Ende 2013 regelmässig von
der EZV überprüft worden sei. Die Zollbehörden hätten hierbei die Verzol-
lung zum Normalzollansatz wider besseres Wissen nicht korrigiert. Dem
Einwand der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn
die EZV tatsächlich festgestellt hätte, dass die Beschwerdeführerin präfe-
renzberechtigte Ursprungsware zum Normalansatz verzollt hat, so hätte
sie diese Einfuhren nicht beanstanden müssen, da eine solche Verzollung
gleichwohl rechtmässig war. Denn die Geltendmachung einer möglichen
Präferenzbehandlung ist nicht zwingend (vgl. E. 2.1.2). Es oblag der EZV
deshalb auch keine Pflicht, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Daher hat
sich die Zollbehörde weder rechtswidrig noch widersprüchlich verhalten.
Die ordnungsgemässe Prüfungstätigkeit der EZV vermag keine ausserge-
wöhnlichen Umstände zu begründen (vgl. E. 3.3.1).
4.6 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass sie verschiedentlich
Einfuhren mit der Selektion "frei mit" getätigt habe. Hierbei seien allein im
Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2013 von der EZV
A-3935/2014
Seite 16
137 Zollanmeldungen mit Bezug auf Bangladesch nachträglich überprüft
worden. Die Zollbehörde hätte zumindest feststellen und darauf hinweisen
müssen, dass die Beschwerdeführerin die Ware versehentlich ohne Präfe-
renz zur ordentlichen Verzollung angemeldet hatte. Die Beschwerdeführe-
rin ist diesbezüglich freilich auf das Selbstdeklarationsprinzip hinzuweisen.
Sie ist alleine für die korrekte Deklaration verantwortlich. Es besteht auch
kein Anspruch auf eine Beratung durch die Zollbehörde. Ebenso wenig ist
das Präferenzverfahren zwingend (vgl. vorne 2.1.2). Auch hier kann der
EZV folglich kein unrechtmässiges Verhalten vorgeworfen werden. Ein
aussergewöhnlicher Grund im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG liegt nicht
vor. Daran vermag auch die lange Zeitdauer bis zur Entdeckung des Ver-
sehens durch die Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Bei entsprechen-
der sorgfältiger Prüfung der rechtlichen Vorgaben hätte die Beschwerde-
führerin den Fehler sehr wohl vermeiden können. Die Vorinstanz weist im
Übrigen zurecht darauf hin, dass sie insbesondere mit ihrem Zirkular "All-
gemeines Präferenzensystem für Entwicklungsländer; Revision der Ur-
sprungsregelnverordnung" vom 29. April 2011 zusätzlich über das Inkraft-
treten der VUZPE per 1. Mai 2011 informiert hat. Bezeichnenderweise legt
die Beschwerdeführerin selber dar, dass ihre Konkurrenten offenbar – im
Unterschied zu ihr – Kenntnis vom Inkrafttreten der VUZPE hatten und Prä-
ferenzverzollungen vornahmen.
4.7 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass sie in mindestens
acht Fällen, erstmals im September 2011 und letztmals im April 2013 Sen-
dungen mit Präferenz deklariert habe und nachträglich – aufgrund der irri-
gen Annahme, die Präferenz sei zu Unrecht erfolgt – geändert und or-
dentlich zum Normalansatz verzollt habe. Die EZV habe dieser nachträgli-
chen Änderung bzw. Selbstanzeige zu Unrecht stattgegeben. Für den hier
im vorliegenden Erlassfall zu beurteilenden Zeitraum ist indessen einzig
die Einfuhr vom 23./25. April 2013 (Beschwerdebeilagen 46 bis 51) rele-
vant. Wie bereits oben dargelegt, kann eine Ware auch dann zur Verzol-
lung zum Normalzollansatz angemeldet werden, wenn die Möglichkeit zur
Präferenzverzollung bestehen würde. Die EZV durfte deshalb die ersuchte
Berichtigung vornehmen. Zudem ist gemäss Sachdarstellung der Be-
schwerdeführerin diese Verzollung wegen Überprüfung des Ursprungzeug-
nisses (im Zeitpunkt der Anstrengung des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens) ohnehin noch pendent. Die Beschwerdeführerin kann damit dar-
aus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
A-3935/2014
Seite 17
4.8 Die von der Beschwerdeführerin angeführten und oben im einzelnen
geprüften und als nicht stichhaltlig erkannten Gründe vermögen auch ge-
samthaft nicht als aussergewöhnlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG
zu genügen. Es ist zwar einzuräumen, dass im vorliegenden Fall eine Ver-
kettung unglücklicher Umstände vorliegt. Gleichwohl liegt es letztlich im
Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, sich fortlaufend über
Rechtsänderungen zu informieren. Dies gilt insbesondere im Zollrecht,
denn hier kommt dem Prinzip der Selbstverantwortung – mitunter aufgrund
des Massengeschäfts – eine zentrale Bedeutung zu (vgl. RAEDERSDORF,
in: Zollkommentar, Art. 34 N. 2).
4.9 Zudem wäre im vorliegenden Fall ohnehin auch das kumulative Erfor-
dernis der besonderen Härte zu verneinen. Der abgelieferte Zollbetrag be-
trifft zwar eine substantielle Summe. Diese ist jedoch das Resultat über
Jahre nicht beanspruchter Zollprivilegien. Dieses Versäumnis liegt letztlich
im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin. Zudem erfolgte die
Preiskalkulation noch ohne Berücksichtigung des Zollprivilegs. Die "Mehr-
belastung" dürfte wohl letztlich der Konsument und nicht die Beschwerde-
führerin getragen haben. Ein Zollerlass würde aber nicht dem damaligen
Konsumenten zu Gute kommen, sondern der Beschwerdeführerin, allen-
falls den heutigen Konsumenten. Die von der Beschwerdeführerin behaup-
tete Benachteiligung gegenüber den Mitkonkurrenten ist dem unternehme-
rischen Risiko der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Ein Erlass würde
demgegenüber die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt gegenüber
ihren Konkurrenten bevorteilen. Letztlich ist der Erlass auch aus diesem
Grund zu verweigern.
4.10 Da der Sachverhalt genügend erstellt und das Bundesverwaltungsge-
richt überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Be-
weiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3), kann schliess-
lich auf die Anhörung der von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeu-
gen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
4.11 Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuwei-
sen ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden gemäss Art. 63
Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom
A-3935/2014
Seite 18
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 15'000.- festgesetzt. Der
geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwvG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3
VGKE).
6.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
BGG).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
A-3935/2014
Seite 19
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger
Versand: