Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3941/2010
Urteil vom 15. April 2011
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung
Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44,
Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
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Sachverhalt:
A.
Am 1. Januar 1998 meldete sich A._______ bei der Billag AG für den
privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen an, wobei ihre
Adresse auf "…" lautete. Von September 2002 bis September 2003
wohnte A._______ an der "…". Von Oktober 2003 bis Januar 2008 lebte
A._______ an der "…" im Konkubinat mit B._______, welcher seinerseits
bereits bei der Billag AG für privaten Radio- und Fernsehempfang
gemeldet war und Rechnungen der Billag AG auf den Namen
"B._______" erhielt.
B.
Bis zum 30. September 2003 wurden die Rechnungen von A._______
immer korrekt beglichen. Die Rechnungen des 4. Quartals 2003 und des
1. Quartals 2004 konnten A._______ nicht mehr zugestellt werden,
sondern wurden mit dem Vermerk "Adresse ungültig" retourniert.
C.
Am 16. Januar 2008 meldete sich A._______, nun wohnhaft an der "…",
bei der Billag AG für den privaten Empfang von Radio- und
Fernsehprogrammen ab dem 1. Februar 2008 an.
D.
Darauf forderte die Billag AG mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 von
A._______ ausstehende Gebühren vom 1. Dezember 2003 bis
31. Dezember 2008 nach und stellte ihr für diese Gebühren am
17. Oktober 2008 eine Rechnung im Betrag von Fr. 2'309.55.
E.
Mit an die Billag AG gerichteten Schreiben vom 28. Oktober 2008 und
1. Dezember 2008 erklärte sich A._______ nicht bereit, die offene
Rechnung in Bezug auf die Gebühren vom 1. Dezember 2003 bis
31. Januar 2008 zu begleichen, da sie in der Zeit von Oktober 2003 bis
31. Januar 2008 mit B._______ zusammen gewohnt habe und unter
diesem Namen die Empfangsgebühren bezahlt worden seien.
F.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 hielt die Billag AG am Nachbezug der
Gebühren vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2008 fest.
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G.
Am 11. Februar 2009 erhob A._______ beim Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM) Beschwerde gegen die Verfügung der
Billag AG.
H.
Das BAKOM wies am 7. Mai 2010 die Beschwerde von A._______ ab
und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-.
I.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 31. Mai 2010 und vom
7. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt
sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des BAKOM (Vorinstanz)
vom 7. Mai 2010 betreffend die Pflicht zur Bezahlung der
Empfangsgebühren vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 sowie
bezüglich der Auferlegung vorinstanzlicher Verfahrenskosten; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Billag AG (Erstinstanz).
Die Beschwerdeführerin führt als Begründung aus, sie schulde für den
Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 keine
Empfangsgebühren, da sie von Oktober 2003 bis Januar 2008 an … im
Konkubinat mit B._______ gelebt habe. Sie habe ihre Adressänderung
von … an die … der Erstinstanz mitgeteilt. Diese habe jedoch diese
Adressänderung von September 2002 bis September 2003 nicht
verarbeitet. Wenn die Erstinstanz die Adressänderung verarbeitet hätte,
wären dank dem der Post erteilten Nachsendeauftrag von … an … die
Rechnungen der Erstinstanz dort eingetroffen und sie hätte sofort
schriftlich den Konkubinats-Haushalt B._______ und A._______ bei der
Erstinstanz angemeldet und die Zusammenlegung verlangt. In der Zeit
des Konkubinats vom Oktober 2003 bis Januar 2008 seien sämtliche
Rechnungen der Erstinstanz für Empfangsgebühren Radio/TV auf den
Namen B._______ stets fristgerecht bezahlt worden.
J.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit auf sie eingetreten
werden könne. Dazu verweist sie auf ihre Verfügung vom 7. Mai 2010
und hält fest, eine Mitteilung über den Zusammenzug in einen
gemeinsamen Haushalt müsse unabhängig vom Erhalt von Rechnungen
schriftlich an die Erstinstanz erfolgen. Die Mitteilung über den
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gemeinsamen Haushalt für den Zeitraum von Oktober 2003 bis
Januar 2008 sei erst am 28. Oktober 2008 erfolgt und könne nicht
rückwirkend die bestehende Gebührenpflicht beenden.
K.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2010 verlangt die Erstinstanz, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Als
Begründung führt sie an, die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden
Fall ihre gesetzliche Meldepflicht nicht rechtzeitig wahrgenommen.
L.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als
Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch
Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme
vorliegt, das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist
und der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 7. Mai 2010 eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin hat die
Beschwerdeführerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges
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Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids der
Vorinstanz und ist folglich beschwerdelegitimiert.
1.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist
nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
4.
Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über
Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio-
und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft
getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Gebührenpflicht
vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008) teilweise noch unter dem bis
zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom
21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit
weiteren Änderungen) und der Radio- und Fernsehverordnung vom
6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen)
ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen bis
zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 jedoch das neue
Recht anwendbar (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2; vgl.
auch die – allerdings auf Aufsichtsverfahren beschränkte –
übergangsrechtliche Regelung von Art. 113 Abs. 2 RTVG).
5.
5.1. Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen
geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt,
muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und hat eine
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Empfangsgebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG; Art. 55
Abs. 1 aRTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aRTVV). Die Empfangsgebühr ist pro
Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der
Empfangsgeräte nur einmal geschuldet (Art. 68 Abs. 2 RTVG;
Art. 42 Abs. 1 aRTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des
Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des
Empfangsgeräts folgt (Art. 68 Abs. 4 RTVG; Art. 44 Abs. 2 aRTVV) und
endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb
aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem
dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs.
5 RTVG) bzw. am letzten Tag des Monats, in dem die Einstellung des
Betriebs mitgeteilt wird (Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Änderungen der
meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle
schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV;
Art. 41 Abs. 2 aRTVV [in der Fassung, welche am 1. August 2001 in Kraft
getreten ist]; zur relativ strengen Handhabung dieser Mitwirkungs- und
Meldepflicht vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom
13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3292/2010 vom
20. August 2010 E. 5, A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2.3, A-
4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1, A-2276/2006 vom 1. März 2007
E. 7 und A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2). Dagegen wird die
Gebührenpflicht durch den Nichterhalt von Rechnungen nicht beendet
(vgl. Art. 68 Abs. 5 RTVG, Art. 44 Abs. 2 aRTVV).
Aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilung der Beendigung der
Gebührenpflicht ergibt sich somit, dass die Gebührenpflicht bestehen
bleibt, solange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht
beendende Ereignis – wie zum Beispiel die Aufnahme eines
gemeinsamen Haushalts mit einer anderen bereits gebührenpflichtigen
Person – der Erstinstanz nicht zugegangen ist. Dies hat zur Folge, dass
die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die
Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben kann (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und
2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2 zu 41 Abs. 2 aRTVV und 44
Abs. 2 aRTVV; vgl. auch ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Bern 2008,
Art. 68 RTVG, Rz. 9).
5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit
Januar 1998 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und
Fernsehempfang angemeldet war. Unbestritten ist auch, dass sich die
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Beschwerdeführerin am 16. Januar 2008 für den Radio- und
Fernsehempfang ab dem 1. Februar 2008 an der Adresse "…"
anmeldete. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine
schriftliche Meldung betreffend ihres gemeinsamen Haushalts mit
B._______ an … bzw. eine Abmeldung ihres eigenen Radio- und
Fernsehempfangs für die Zeit von Oktober 2003 bis Januar 2008 am
28. Oktober 2008 der Erstinstanz zukommen liess. Eine früher erfolgte
schriftliche Mitteilung diesbezüglich ist weder aktenkundig noch wird sie
von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Da eine Meldung über ein
die Gebührenpflicht beendendes Ereignis nicht rückwirkend zu einer
Beendigung der Gebührenpflicht führt, und die Meldung vom
28. Oktober 2008 vorliegend unbestrittenermassen erst nach der
Auflösung des gemeinsamen Haushalts mit B._______ (Januar 2008)
erfolgte, unterlag die Beschwerdeführerin ununterbrochen und somit auch
in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 der
Gebührenpflicht für den privaten Empfang von Radio- und
Fernsehprogrammen. Daran vermag auch der Einwand der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern, die Erstinstanz habe die Mitteilung
einer früheren Adressänderung nicht verarbeitet. Denn die
Gebührenpflicht wird, wie in E. 5.1 ausgeführt, durch den Nichterhalt von
Rechnungen nicht beendet.
5.3. Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht
die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für die Zeit vom
1. Dezember 2003 bis 31. Januar 2008 bestätigt. Der vorinstanzliche
Entscheid erweist sich folglich (auch hinsichtlich der von der
Beschwerdeführerin beanstandeten Auferlegung der Verfahrenskosten im
Umfang von Fr. 250.-) als rechtmässig, und die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, und es sind ihr die auf Fr. 500.- festzusetzenden
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000250595/tuf; Einschreiben)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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