B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3942/2014
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Jürg Niklaus, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass von Einfuhrabgaben.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 11. April 2012 verpflichtete die
Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion
Zollfahndung, A._______ zur Zahlung nachstehender Abgaben:
Zoll Fr. 125'612.90
Mehrwertsteuer Fr. 4'569.75
Verzugszins Fr. 3'289.50
Total Fr. 133'472.15
B.
Am 14. Mai 2012 erhob A._______ dagegen Beschwerde bei der Oberzoll-
direktion (nachfolgend OZD) und beantragte, die fragliche Verfügung voll-
umfänglich aufzuheben. Er anerkannte indessen die Zollabgaben für die
Mehreinfuhren 2010 und 2011 in der Höhe von Fr. 29'171.90 sowie die ent-
sprechenden Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 1'026.15 (für 1'165 kg
Gerste, 16'722 kg Triticale, 19'400 kg Weizen). Gleichzeitig ersuchte er um
einen vollständigen Erlass der anerkannten Abgaben. Eventualiter seien
die gesamten Abgaben und Verzugszinsen gemäss der angefochtenen
Verfügung zu erlassen. Alsdann ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan-
des.
Er begründete das Erlassgesuch mit technischen Problemen bei der
Faxübermittlung der Voranmeldungen für den landwirtschaftlichen Bewirt-
schaftungsverkehr, welche dazu führten, dass nicht alle Voranmeldungen
bei der Zollstelle eingetroffen seien. Ferner habe seine familiäre Situation
zu einer Überbelastung geführt. Sinngemäss führte der Beschwerdeführer
weiter aus, dass er seinen Landwirtschaftsbetrieb verkaufen müsse, um
die veranlagten Abgaben zu bezahlen. Die Voraussetzungen gemäss Art.
86 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) seien somit
erfüllt.
C.
Nach weiterer Korrespondenz betreffend die Frage der finanziellen Situa-
tion des Beschwerdeführers wies die OZD am 28. Oktober 2013 das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung ab.
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D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 29. Januar 2014 hiess die OZD die Be-
schwerde gegen die Verfügung über die Leistungspflicht vom 11. April 2012
teilweise gut und verpflichtete A._______, total Fr. 100'433.79 an Abgaben
nachzuentrichten (bestehend aus Fr. 94'232.20 Zoll, Fr. 3'411.95 Mehrwert-
steuer, Fr. 2'789.64 Verzugszins). Ferner stellte sie fest, dass die Abgaben
für die Mehrmengen nicht bestritten und daher in Rechtskraft erwachsen
seien (für 1'165 kg Gerste, 16'722 kg Triticale, 19'400 kg Weizen). Im Üb-
rigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Entscheid über das Erlass-
gesuch wurde bis zum Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich der veranlagten
Einfuhrabgaben aufgeschoben.
E.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 signalisierte A._______, auf einen Wei-
terzug des Beschwerdeentscheides vom 29. Januar 2014 verzichten zu
wollen und ergänzte er eventualiter, die Abgaben seien angemessen zu
reduzieren, subeventualiter sei eine Ratenzahlung zu bewilligen; alles un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehr-
wertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Ergänzend führte er mit Bezug auf das Erlassgesuch aus, dass die Voraus-
setzungen für einen Abgabenerlass vorab gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. c
ZG erfüllt seien. Seine Ehefrau leide an einer schweren Depression und
könne ihn in betrieblichen Belangen nicht unterstützen. Die familiäre Situ-
ation habe auch hinsichtlich der Kinderbetreuung zu einer Überbelastung
geführt. Er habe sich in einer Notlage befunden und sei in seiner Arbeits-
fähigkeit reduziert gewesen. Die Belastung oder Verwertung seines Land-
wirtschaftsgutes sei unzumutbar. Es handle sich hierbei um notwendiges
Betriebskapital und um einen wesentlichen Bestandteil seiner Altersvor-
sorge.
F.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wies die OZD das Gesuch um Abgaben-
erlass ab und bewilligte das Gesuch um Ratenzahlung.
G.
Mit Beschwerde vom 14. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Dr. Jürg Niklaus,
Rechtsanwalt, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ferner be-
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antragt er, Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Juni 2014 sei auf-
zuheben und die korrigierte Zollforderung gemäss Beschwerdeentscheid
vom 29. Januar 2014 sei zu erlassen, eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alsdann beantragt er, Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Juni
2014 sei aufzuheben und auf die Erhebung von Verzugszinsen (Anteil Zoll-
forderung) gemäss Beschwerdeentscheid vom 29. Januar 2014 sei zu ver-
zichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8%
MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
In formeller Hinsicht macht er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV gel-
tend. Der angefochtene Entscheid verweigere den Erlass der Verzugszin-
sen ohne zureichende Begründung und sei somit zumindest bezüglich
Ziff. 3 des Dispositivs in jedem Fall aufzuheben.
In materieller Hinsicht begründet er sein Gesuch um Abgabenerlass im We-
sentlichen damit, dass seine Ehefrau an einer schweren Depression leide.
Er sei technisch nicht versiert und habe neben der Betreuung seiner Frau
und den drei Kindern zusätzlich die administrativen und technischen Hand-
lungen in seinem Landwirtschaftsbetrieb nunmehr selber vornehmen müs-
sen, insbesondere die Voranmeldungen gemäss Formular 13.17. Er habe
für den gesamten Zeitraum rechtzeitig die erforderlichen Ertragsausweise
(EA) zur Bewilligung eingereicht und die einzuführenden Produkte von der
zuständigen Zollstelle bewilligen lassen. Er habe auch die Voranmeldun-
gen (Form 13.17) erstellt. Aufgrund technischer Probleme mit dem Faxge-
rät seien diese Voranmeldungen teilweise jedoch nicht bei der Zollstelle
eingegangen. Er sei bei der Einfuhr davon ausgegangen, dass er sich vor-
schriftsgemäss verhalten habe und die von ihm vorgenommene Faxüber-
mittlung erfolgt sei. Die familiäre Überbelastung habe zu formalen Fehlern
geführt, welche ohne die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau nicht
passiert wären. Diese Umstände seien aussergewöhnlich und würden
auch nicht die Bemessung der Abgaben betreffen. Er kämpfe ferner mit
grossen Liquiditätsproblemen. Beim Festhalten an der Zahlungspflicht
drohe – selbst unter Berücksichtigung einer Ratenzahlung – der Verlust der
Existenzgrundlage der Familie. Die Voraussetzungen für einen Zollerlass
gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG ("besondere Härte") seien erfüllt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
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Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes" auszufüllen und mit
Beweismitteln zu versehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte
– nach erstreckter Frist – am 15. August 2014.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September
2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes abgewiesen, da der Bedürftigkeitsnachweis nicht als erbracht
zu gelten habe.
J.
Mit Eingabe vom 16. September 2014 ersucht der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und legt einen weiteren
Beleg zur Vermögenssituation vor.
K.
Vernehmlassungsweise beantragt die OZD (nachfolgend Vorinstanz) am
21. Oktober 2014, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer seit längerer
Zeit von den technischen Störungen seines Faxgerätes gewusst. Dennoch
habe er jeweils die Bestätigung der Übermittlungen nicht abgewartet. So-
mit habe er in Kauf genommen, dass die Zollanmeldungen bei der Zollstelle
nicht eingegangen seien. Weiter sei zu bezweifeln, dass die Erkrankung
seiner Ehefrau ursächlich für die fehlenden Zollanmeldungen sei. Schliess-
lich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nebst den unterlassenen
Zollanmeldungen auch Mehrmengen und weitere Erzeugnisse eingeführt
habe, welche im Ertragsausweis nicht aufgeführt worden seien. Bei dieser
Sachlage lägen keine aussergewöhnlichen Gründe im Sinne des Erlassar-
tikels vor. Schliesslich führe der geschuldete Verzugszins – im Gegensatz
zur Hauptforderung – kaum zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten, weshalb die Verzugszinsen nicht zu erlassen seien.
L.
Auf die Vorbringen der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen,
soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33
Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet
sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften
des VwVG. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
der OZD vom 10. Juni 2014 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde ist – mit der Einschränkung in E. 1.2.2
hienach – einzutreten.
1.2
1.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein verfas-
sungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung einer Zwischenverfügung
über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sich die Ver-
hältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch erheblich geändert
haben oder der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand (vgl. hierzu Urteil des BGer 4A_410/2013 E. 3.2 mit
Hinweisen).
1.2.2 Der Beschwerdeführer reicht mit dem Wiedererwägungsgesuch vom
16. September 2014 als weiteres Beweismittel für seine Bedürftigkeit den
Darlehensvertrag zwischen ihm und der Schaffhauser Bauernkreditkasse
vom 14. Februar 2008 nach, wonach sein bisheriger Investitionskredit auf
Fr. 237'000.- erhöht wurde und in jährlichen Tranchen von Fr. 15'800.- zu-
rückzuzahlen ist. Dieses erst nachträglich eingereichte Beweismittel aus
dem Jahre 2008 ist im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung nicht geeig-
net, den früheren Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Weder haben sich die Verhält-
nisse seit dem ersten Gesuch rechtserheblich geändert noch war das
nachgereichte Beweismittel dem Beschwerdeführer bei der ersten Ge-
suchstellung unbekannt. Dies zieht der Beschwerdeführer zu Recht nicht
in Zweifel. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist somit nicht einzutreten.
Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Selbst wenn mit der nachge-
reichten Kreditvereinbarung die Rückzahlungsverpflichtung für den fragli-
chen Kredit nunmehr (verspätet) belegt würde, fehlte es weiterhin und in
mehrfacher Hinsicht am lückenlosen Nachweis der Vermögenssituation im
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Zeitpunkt des ersten bzw. des wiedererwägungsweise gestellten Gesu-
ches und damit am rechtsgenüglichen Nachweis der Bedürftigkeit. Es ist
auf die Zwischenverfügung vom 1. September 2014 zu verweisen.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens (Art. 49 Bst. a VwVG) – sowie die unrichtige bzw. unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und
auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst.
c VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann den ange-
fochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet,
auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sach-
verhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den
es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von
der es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bun-desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N.
1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bun-
desverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Be-
gründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be-
schwerde auch aus anderen als den gelten gemachten Gründen (teilweise)
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von
der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Mo-
tivsubstitution; vgl. Urteil des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014
E. 1.3 mit Verweis auf BVGE 2007/41 E. 2).
3.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV.
Er umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrens-
garantien (vgl. zum Ganzen auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1672 ff.). Dazu zählt auch die Pflicht
der Behörde, alle vorgebrachten rechtserheblichen Anträge zu prüfen und
ihren Entscheid ausreichend zu begründen (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG;
BGE 126 I 97 E. 2, 123 I 31 E. 2c; Urteile des BGer 2C_185/2013 E. 5.2,
5A.15/2002 vom 27. September 2002 E. 3.2; Urteil des BVGer
A-1083/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1).
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Seite 8
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die be-
troffene Person ihn sachgerecht anfechten und auch die Rechtsmittelbe-
hörde sich mit dem Entscheid auseinandersetzen kann. Dies ist nur mög-
lich, wenn sich beide über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie
ihren Entscheid stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Gerichtspraxis verlangt nicht,
dass sich eine verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Erforderlich
ist aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden
Sachverhalt. Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Ein-
zelfall genügen nicht (bspw. BGE 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2010/35 E. 4.1.2;
vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1706 und LORENZ KNEU-
BÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). Der Gehörsan-
spruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der
Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel be-
hafteten Entscheids führt (vgl. statt vieler BGE 135 I 187 E. 2.2).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht in
Bezug auf die Ablehnung des Erlasses der Verzugszinsen auf den Zollab-
gaben. Weder das ursprüngliche Erlassgesuch im Rahmen der Be-
schwerde vom 14. Mai 2012 noch dessen Ergänzung vom 25. Februar
2014 enthalten separate Ausführungen zum Erlass der Verzugszinsen. Die
Vorinstanz hat alsdann im angefochtenen Entscheid unter dem Titel "Ver-
zugszins Zoll (anteilsmässig)" die von ihr angewendete Rechtsgrundlage
für den Erlass der Verzugszinsen genannt und deren Text wiedergegeben.
Ausserdem hat sie ausgeführt, dass die entsprechenden Folgen im vorlie-
genden Fall nicht anzunehmen seien. Daraus ist ohne weiteres ersichtlich,
dass und weshalb die Vorinstanz die in der angeführten Bestimmung ge-
nannten Kriterien pauschal als nicht erfüllt betrachtet. Angesichts der Höhe
der geschuldeten Verzugszinsen, insbesondere im Verhältnis zu den ge-
schuldeten Zollabgaben (vgl. Sachverhalt A), ist diese Begründung ausrei-
chend. Insofern braucht hier nicht geprüft zu werden, ob diesbezüglich mit
der Vernehmlassung ein allfälliger Begründungsmangel ohnehin als geheilt
zu betrachten wäre.
Damit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Erlassrecht auf
die Zollforderung korrekt angewendet hat.
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Seite 9
4.
Der Erlass von Zollabgaben richtet sich nach Art. 86 ZG. Gemäss Abs. 2
dieser Bestimmung ist das Erlassgesuch innerhalb eines Jahres nach dem
Ausstellen einer Veranlagungsverfügung einzureichen.
4.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld
rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen eines der in Art. 86 ZG festgeleg-
ten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden behördlichen Er-mes-
sen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Urteil des BGer
2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5689/2011
vom 11. Juli 2012 E. 2.3). Die Bestimmung von Art. 86 ZG knüpft weitge-
hend an Art. 127 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465) an, wobei durchgängig nur noch von Zollerlass und nicht
mehr von Zollnachlass die Rede ist. Zur Anwendung von Art. 127 aZG be-
steht eine gefestigte Rechtsprechung der Eidgenössischen Zollrekurskom-
mission (ZRK) und nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. MICHAEL
BEUSCH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, [nachfol-
gend Zollkommentar], Art. 86 N. 12 mit weiteren Hinweisen), die weitest-
gehend auf den Zollerlass von Art. 86 ZG übertragen worden ist. Der Zoll-
erlass bildet eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger
Zollentscheide und nicht eine solche der Veranlagung. Eine allfällige Un-
begründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranla-
gungsverfahrens ist nach konstanter Rechtsprechung im entsprechenden
Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des BGer 2A.566/2003
vom 9. Juni 2004 E. 3.3, veröffentlicht in: ASA 74 246 ff. E. 3.3; zum Gan-
zen: Urteile des BVGer A-3935/2014 vom 27. April 2014 E. 3.2).
4.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG kann ein Zollbetrag erlassen wer-den,
"wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die
Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten
würde". Dieser Erlassgrund entspricht materiell demjenigen von Art. 127
Abs. 1 Ziff. 3 aZG. Unter "Nachforderung" im Sinne der genannten Bestim-
mungen ist der aufgrund des Art. 85 ZG erhobene Anspruch der Zollver-
waltung zu verstehen (Urteile des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014
E. 2.5, A-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf dieser
Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der
Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern,
wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach
Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter
Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (vgl. Art. 85 ZG; Urteile des
BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.5, A-5689/2011 vom 11. Juli
A-3942/2014
Seite 10
2012 E. 2.2; A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.2). Ein Erlass fällt je-
doch ausser Betracht, wenn der Zollschuldner die Zollforderung beispiels-
weise falsch berechnet hat oder die Nachforderung gestützt auf Art. 12 des
Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
(VStR, SR 313.0) erfolgt ist (BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 26).
4.3 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält eine Härteklausel. Diese Be-stimmung
entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Erlassgrund von Art. 127
Abs. 1 Ziff. 4 aZG. Die Härteklausel ist als allgemeiner Auf-fangtatbestand
konzipiert, der subsidiär zur Anwendung kommt, das heisst nur dann, wenn
der Sachverhalt nicht bereits von Art. 86 Abs. 1 Bst. a bis c ZG erfasst wird.
Danach muss ein Zollerlass gewährt werden, wenn aussergewöhnliche,
nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffende Verhältnisse den Bezug
als besondere Härte erscheinen liessen. Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden
kann (vgl. Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Ur-
teile des BVGer A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 3.3, A-593/2014 vom
27. Mai 2014 E. 2.6, A-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3, A-7682/2009
vom 15. Juni 2010 E. 2.2). Zu den einzelnen Voraussetzungen für die An-
wendbarkeit der Härteklausel ist Folgendes festzuhalten:
4.4 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG
müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (vgl. Urtei-le des
BVGer A-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1, A-1554/2007 vom 25. Ja-
nuar 2010 E. 2.3.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist,
bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Härteklausel ist
festzuhalten, dass entsprechende Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen
sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom
Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zoll-
entscheidungen führen (vgl. Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004
E. 3.5, veröffentlicht in: ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht
dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer
Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren
wieder gut zu machen (Urteile des BVGer A-3935/2014 vom 27. April 2015
E. 3.3.1, A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.1, A-5689/2011 vom 11. Juli
2012 E. 2.3.1).
4.5 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Verhältnisse
dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollerlass
darf nicht zur Korrektur der Tarifierung und der angewendeten Zollansätze
führen (Urteile des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.2,
A-3942/2014
Seite 11
A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2.2 und 3.3, A-6619/2008 vom 19.
Oktober 2009 E. 14; BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 30). Nach der
Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in
Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht
(vgl. zum früheren Recht Urteile des BVGer A-5057/2011 vom 10. Dezem-
ber 2012 E. 3.2.2.2, A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.2,
A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2). Wer ein Gesuch um Zollerlass
stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnli-
chen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 3.3.2).
4.6 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstel-len.
Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Per-
son. Der Zollerlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu
lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und in-soweit
das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des BVGer A-3935/2014
vom 27. April 2015 E. 3.3.3, A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.3,
A-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.3, A-1554/2007 vom 25. Januar
2010 E. 2.3.3).
4.7 Gemäss Art. 187 Abs. 2 ZV kann die EZV auf Gesuch hin auf die Erhe-
bung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zahlung aufgrund der Ver-
hältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirt-
schaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Hierbei wird auf
die individuellen Verhältnisse des Schuldners abgestellt. Massgebend sind
somit subjektive Kriterien (vgl. Urteil des BVGer A-6492/2011 vom 15. Ja-
nuar 2013 E. 4.8). Diese auf Verordnungsstufe vorgesehene Regelung ba-
siert auf Art. 74 Abs. 2 Bst. a ZG. Sie betrifft damit vorab die Verpflichtung
zur Bezahlung von Verzugszinsen und somit das Veranlagungsverfahren.
Der Erlass von Verzugszinsen richtet sich demgegenüber nach den Vo-
raussetzungen von Art. 86 ZG. Es ist damit vorab eine Frage der Gewich-
tung der Erlassgründe bzw. des Umfangs des Erlasses, ob die Abgaben-
forderung zuzüglich der Verzugszinsen ganz oder teilweise oder einzig die
Verzugszinsen erlassen werden. Dies muss insbesondere dann gelten,
wenn – wie im vorliegenden Fall – die Verzugszinsen in der Leistungsver-
fügung für einen beschränkten Zeitraum betragsmässig berechnet und se-
parat ausgewiesen bzw. veranlagt wurden.
5.
A-3942/2014
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5.1 Im vorliegenden Fall ersucht der Beschwerdeführer um Erlass sowohl
der Zollabgaben als auch der Verzugszinsen auf den Zollabgaben. Seine
Beschwerde vom 14. Juli 2014 betrifft nur die zufolge fehlender Voranmel-
dung (fehlendes Form. 13.17) geschuldeten Abgaben. Betreffend Mehr-
wertsteuern und anteilige Verzugszinsen wird kein Erlass verlangt.
5.2 Die gesuchweise zu erlassenden Zollabgaben und Verzugszinsen sind
nachweislich rechtskräftig festgesetzt, und das Erlassgesuch wurde recht-
zeitig gestellt (vgl. Sachverhalt E sowie E. 4.1 und E. 4).
5.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die verfügten Zollabgaben nicht auf
Art. 85 ZG basieren, sondern sich auf art. 12 VStR stützen. Ein Erlass ge-
stützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG fällt damit ausser Betracht (vgl. E. 4.2).
Von vornherein nicht einschlägig sind unbestrittenermassen die Erlass-
gründe gemäss Bst. a und b von Art. 86 Abs. 1 ZG.
5.4 Die Voraussetzungen für einen Abgabenerlass gemäss Art. 86 Abs. 1
Bst. d ZG sind ebensowenig erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt hierzu
vor, dass aussergewöhnliche Gründe vorliegen würden, welche vorab in
der Krankheit seiner Ehefrau gegeben seien. Die Krankheit der Ehefrau ist
mindestens für den Zeitraum zwischen Juni 2008 und Dezember 2012 be-
legt (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 14). Die zu erlassenden Abgaben betref-
fen Einfuhren aus den Jahren 2009 bis 2011 und erfolgten damit im Zeit-
raum als die Ehefrau krank war. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
erscheinen glaubhaft, wonach die Krankheit seiner Ehefrau zu einer erheb-
lichen Mehrbelastung führte, sei es weil er zusätzliche Betreuungsaufga-
ben übernehmen musste, sei es, weil er den Landwirtschaftsbetrieb ohne
ihre Unterstützung bewirtschaften musste. Ebenso erscheint nicht abwe-
gig, dass diese zusätzliche Belastung sich zumindest indirekt auf die Arbeit
des Beschwerdeführers auswirkte. Das Bundeverwaltungsgericht erachtet
es auch als plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund der familiären
Belastung auch in der Arbeitsverrichtung einem gewissen Stress ausge-
setzt war und deshalb möglicherweise nicht bemerkte, dass ein Teil der per
Fax gesandten Voranmeldungen (Formular 13.17) nicht an die Zollstelle
übermittelt wurde. Ob der Einfluss der familiären Belastung auf die Abwick-
lung des Zollverfahrens ausreicht, um einen Erlassgrund im Sinne von
Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG darzustellen, kann jedoch dahingestellt bleiben.
Der Beschwerdeführer hat nämlich gemäss seinen eigenen Angaben um
die Unzuverlässigkeit seines Faxgerätes gewusst und gleichwohl über
mehrere Jahre mit einer Reparatur zugewartet (act. 9 S. 4/21). Diesfalls
hätte der Beschwerdeführer zumindest die erfolgreiche Faxübermittlung
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prüfen bzw. überwachen oder die Zustellung der Formulare 13.17 ander-
weitig sicherstellen müssen. Unter diesen Umständen basieren die ohne
die fehlenden Voranmeldungen erfolgten Einfuhren in den Jahren 2009 bis
2011 nicht mehr auf einem entschuldbaren Verfahrensversäumnis. Denn
gemäss konstanter Rechtsprechung darf der Erlass nicht dazu dienen,
frühere Fristversäumnisse oder Sorgfaltspflichtsverletzungen des Zoll-
pflichtigen wieder gutzumachen, auch wenn – wie hier – die finanziellen
Folgen erheblich sind. Demzufolge liegt kein aussergewöhnlicher Grund im
Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG vor und es gebricht bereits an der ersten
Voraussetzung für einen Abgabenerlass (vgl. E. 4.4). Auch ein Teilerlass
steht unter den gegebenen Umständen ausser Frage.
Zu Recht verzichtet der Beschwerdeführer auf einen Erlassantrag hinsicht-
lich der infolge Mehrmengen erhobenen Einfuhrabgaben (für diese Einfuh-
ren waren die Voranmeldungen bei der Zollstelle eingetroffen; vgl. Ziff. 3
des Beschwerdeentscheids vom 29. Januar 2014). Ein solcher wäre ohne-
hin aussichtslos gewesen. Der Beschwerdeführer hatte hierzu ausgeführt,
dass er sich verschätzt habe. Diese Behauptung ist für das Bundesverwal-
tungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar, denn die effektiv eingeführten
Mengen überstiegen die vorangemeldeten Mengen teilweise beträchtlich
(Gerste effektiv 11'165 kg statt 10'000 kg; Triticale effektiv total 28'327 kg
statt 12'327 kg; Weizen effektiv total 66'400 kg statt 45'000 kg, hierbei an-
erkannte Mehrmenge 19'400 kg), wobei die Ernte nur wenige Stunden
nach Abgabe der Formulare erfolgen musste.
5.5 Da ein Abgabenerlass gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG ohnehin zu ver-
weigern ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die kumulative Vo-
raussetzung einer besonderen Härte gegeben ist (vgl. E. 4.3).
Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die – wenngleich
ratenweise – Begleichung der fraglichen Zollforderung den Beschwerde-
führer finanziell empfindlich treffen wird. Das Gebot der rechtsgleichen Be-
handlung von Zollpflichtigen steht jedoch dem anbegehrten Zollerlass ent-
gegen, berechtigen doch vergleichbare Sorgfaltspflichtsverletzungen an-
derer Zollpflichtiger auch nicht zu einem entsprechenden erlassweisen
Gnadenakt.
5.6 Sind die Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 ZG nicht erfüllt,
entfällt auch die Grundlage für den Erlass der Verzugszinsen auf den Zoll-
abgaben. Der von der Vorinstanz angewendete Art. 187 Abs. 2 ZV betrifft
das Veranlagungsverfahren und greift im Erlassverfahren nicht (vgl. E. 4.7).
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5.7 Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten von Fr. 2'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4bis
VwVG in Verbindung mit Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss (Fr.
3'900.-) zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'900.- ist dem Beschwer-
deführer zurückzuerstatten.
6.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung
auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwvG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3
VGKE).
7.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
BGG).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2014 um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Gewährung eines unentgelt-
lichen Rechtsbeistandes wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss (Fr. 3'900.-) entnommen.
Der Restbetrag von Fr. 1'900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Monique Schnell Luchsinger
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