Abtei lung I
A-3957/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
1. Segelfluggruppe Oberaargau, Obmann A._______,
2. Segelfluggruppe Lägern, Flugplatz, 8718 Schänis,
3. Alpine Segelflugschule Schänis AG, Flugplatz,
8718 Schänis,
4. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gebühr für die laufende Aufsichtstätigkeit.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3957/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Kostenverfügungen (Rechnung 798292509 und 798293289) vom
2. Juni 2008 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Segelflug-
gruppe Oberaargau für laufende Aufsichtstätigkeiten für im Luft-
fahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge Gebühren von insgesamt
Fr. 3'200.-- (13 x Fr. 200.--, 2 x Fr. 300.--) in Rechnung gestellt.
Ebenso hat das BAZL von der Segelfluggruppe Lägern mit Kostenver-
fügung (Rechnung 798292708) vom 2. Juni 2008 für laufende Aufsicht-
stätigkeiten für im Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge
Gebühren von insgesamt Fr. 3'000.-- (15 x Fr. 200.--) eingefordert.
Auch der Alpinen Segelflugschule Schänis AG hat das BAZL mit Kos-
tenverfügung (Rechnung 798292314) vom 2. Juni 2008 unter anderem
für laufende Aufsichtstätigkeiten für im Luftfahrzeugregister eingetra-
gene Luftfahrzeuge Gebühren von insgesamt Fr. 1'900.-- (5 x
Fr. 200.--, 3 x Fr. 300.--) berechnet.
Schliesslich hat das BAZL von B._______ mit Kostenverfügung (Rech-
nung 798292398) vom 2. Juni 2008 für laufende Aufsichtstätigkeiten
für ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug eine Ge-
bühr von Fr. 200.-- verlangt.
B.
Die Segelfluggruppe Oberaargau (Beschwerdeführende 1), die Segel-
fluggruppe Lägern (Beschwerdeführende 2), die Alpine Segelflugschu-
le Schänis AG (Beschwerdeführende 3) sowie B._______ (Be-
schwerdeführender 4) führen mit Eingaben vom 27. Juni 2008, 30. Juni
2008, 3. Juli 2008 und 16. Juli 2008 gegen die obgenannten Verfügun-
gen des BAZL (Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den. Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 beantragen die Strei-
chung der Gebühr für laufende Aufsichtstätigkeiten von Fr. 200.-- bzw.
Fr. 300.-- bzw. die Reduktion der Gebühr auf Fr. 40.-- bzw. Fr. 60.--. Sie
fordern ausserdem Befreiung von den Verfahrenskosten.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die angefochtenen
Gebühren seien unangemessen. Zudem sei die Gesetzesmässigkeit
der fraglichen Tarifposition zu überprüfen. Mit der Einführung der
neuen Gebührenverordnung des BAZL vom 28. September 2007
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(GebV-BAZL, SR 748.112.11) würden sich die für die Prüfung und
Aufsicht eines Flugzeugs zu entrichtenden Kosten massiv erhöhen.
Allein durch den Umstand, dass nun jährlich und nicht mehr wie bis
anhin nur alle zwei Jahre eine Prüfung durchgeführt werde,
rechtfertige sich die Preissteigerung nicht. Die Leistung der Vorinstanz
sei genau dieselbe geblieben wie all die Jahre zuvor. Welcher tat-
sächliche Aufwand mit der Gebühr abgedeckt werden soll, sei nicht er-
sichtlich. Insbesondere würden sie keine Behördenleistung erhalten,
was die Erhebung einer Gebühr ausschliesse. Was genau unter lau-
fenden Aufsichtstätigkeiten zu verstehen sei, sei zudem unklar. Dass
die Kosten des Luftfahrzeugregisters gedeckt sein sollten, sei
nachvollziehbar. Doch gehe es nicht an, diese mit einer durch keine
Gegenleistung begründete Pauschalgebühr abzudecken. Insgesamt
erscheine die Gebührerhebung als willkürlich und es liege der
Kostendeckungsteil in den spezifischen, sie betreffenden Teilen weit
über 100%.
C.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 vereinigte das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfahren.
D.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008
auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden. Sie führt aus, die
wichtigste Änderung im Zusammenhang mit der Einführung der GebV-
BAZL liege in der Aufhebung der jährlichen Aufsichtspauschale. Früher
sei der Betreiber eines Luftfahrzeugs nicht gehalten gewesen, die
Kosten für die Lufttüchtigkeitsprüfung und die Ausstellung des entspre-
chenden Zeugnisses zu übernehmen. Mit der GebV-BAZL werde zu
Beginn jedes Kalenderjahres eine Gebühr für die laufenden Aufsicht-
stätigkeiten an einem im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahr-
zeug verrechnet (Art. 16 Abs. 7 GebV-BAZL). Diese Gebühr decke Auf-
sichtsarbeiten ab, die nicht direkt bei einer Prüfung am Objekt verrech-
net werden könnten. Dabei handle es sich unter anderem um die Ver-
waltung des Luftfahrzeugdossiers, die Betreuung und Pflege der Luft-
fahrzeugdaten der Applikation, die Überwachung der Prüffälligkeit der
EASA-Luftfahrzeuge (EASA = Europäische Agentur für Flugsicherheit;
Einjahreszyklus) und der Annex-II-Luftfahrzeuge (Zweijahreszyklus,
national geregelt), die Überwachung der Gültigkeitsdaten der Lufttüch-
tigkeitsfolgezeugnisse und der Prüfbestätigungen, die Überwachung
und Mahnung der Prüfbeanstandungen, die Überwachung der Versi-
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cherungsnachweise und der Zusammenarbeit mit den Versicherungs-
unternehmen sowie die Pflege der Adressendaten der Eigentümer und
Halter der Luftfahrzeuge. Die jährliche Gebühr decke ihre Leistungen
und sei nicht unverhältnismässig in Bezug auf ihre tatsächlich erbrach-
ten Leistungen.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2008 hält die Beschwerde-
führerin 3 an ihren Anträgen fest und macht insbesondere geltend,
eine Reihe der vom BAZL genannten Aufsichtsarbeiten hingen nicht
mit dem Luftfahrzeugregister, sondern mit der periodischen Prüfung
der Flugzeuge zusammen; dafür seien eigenständige Gebühren vorge-
sehen. Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 verzichteten auf weitere
Stellungnahmen.
F.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkun-
gen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007 B-16/2006 E. 1.3,
vom 30. Juni 2008 A-4471/2007 E. 6.4 sowie vom 2. September 2008
A-632/2008 E. 1.1). Die angefochtenen Rechnungen der Vorinstanz er-
füllen im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen gemäss
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihnen wird nicht lediglich in
Aussicht gestellt, dass die Adressatinnen und Adressaten, sofern sie
mit den Rechnungen nicht einverstanden sind, eine anfechtbare Verfü-
gung verlangen könnten, sondern sie sind gleichzeitig als Kostenverfü-
gungen bezeichnet und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit ei-
ner Rechtsmittelbelehrung versehen. Es liegen mithin gültige Anfech-
tungsobjekte vor.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
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den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAZL gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist da-
her zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden.
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind formelle Adressatinnen
und Adressaten der angefochtenen Verfügungen und durch diese auch
materiell beschwert. Sie sind deshalb zur Erhebung der vorliegenden
Beschwerden legitimiert.
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwer-
den (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügun-
gen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemes-
senheit (Art. 49 VwVG).
3.
Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, wel-
che die ehemalige Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) ersetzt
hat. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tari-
fe und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpau-
schalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt
werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszu-
gleichen, da die letzte Gebührenerhöhung 12 Jahre zurückliegt. Der
Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebühren nach Zeit-
aufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jahrespauschale).
Gebühren nach Aufwand sind ausserdem gerechter und ausgewoge-
ner als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den tatsächlich durch
die Vorinstanz erbrachten Leistungen. Bei wiederkehrenden, weitge-
hend standardisierten Geschäften wendet die Vorinstanz aber weiter-
hin Pauschalgebühren an, da eine Rechnung nach Aufwand in diesen
Fällen nicht sachgerecht wäre. Die Gebührenerhöhung deckt zudem
die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz, welche zuneh-
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mend komplexer und umfangreicher wird (vgl. zum Ganzen: "Gründe
für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008).
4.
Umstritten ist vorliegend die Gebühr für die laufenden Aufsichtstätig-
keiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuges ge-
mäss Art. 16 Abs. 7 Bst. a und b GebV-BAZL.
5.
Die vorliegend zu beurteilende Gebühr gehört zu den Kausalabgaben
und ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Per-
son veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentli-
chen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen
durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstan-
den sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2623 ff.).
5.1 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip.
Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt
sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermäs-
siger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraus-
sehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabga-
ben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort her-
abgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf
ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien,
insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne
weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER,
Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; PIERRE MOOR, Droit
administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kostende-
ckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betref-
fenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was
eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe
nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa).
Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalab-
gaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip ver-
langt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass
die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis
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zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabe-
pflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der
Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und
muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1,
BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip
vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu be-
grenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den
Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der
Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735
E. 3.2; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516).
5.2 Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme
staatlicher Tätigkeit erhoben. Als typische Beispiele gelten Prüfungs-
und Kontrollgebühren (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509). Die den Be-
schwerdeführenden auferlegten Kosten wurden alle im Rahmen der
Prüfung der Luftfahrzeugtüchtigkeit erhoben. Entstehungsgrund war
somit eine von den Pflichtigen veranlasste Amtshandlung, weshalb die
erhobenen Abgaben als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind.
Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie würden keine Behörden-
bzw. Gegenleistung erhalten, was die Erhebung einer Gebühr aus-
schliesse, geht somit fehl. Damit finden vorliegend das Kostende-
ckungs- und das Äquivalenzprinzip uneingeschränkt Anwendung (PIER-
RE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, § 56 Rz. 18, 25).
6.
Die Vorinstanz stützt die Erhebung ihrer Gebühr auf die revidierte
GebV-BAZL ab. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die neue
Gebührenordnung sei gesetzeswidrig.
6.1 Die Bundesaufsicht im Bereich der Zivilluftfahrt ist in Art. 3 des
Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) geregelt.
Danach übt der Bundesrat die Aufsicht über die Luftfahrt durch das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom-
munikation (UVEK) aus; die unmittelbare Aufsicht liegt beim Amt
(BAZL) (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 LFG). In Art. 3 Abs. 3 LFG wird die
Gebührenfestsetzung dem Bundesrat übertragen.
6.2 Die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister
eingetragenen Flugzeugs durch das zuständige Bundesamt sind als
luftfahrtrechtliche Aufsichtstätigkeiten zu qualifizieren, wird doch die
Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der staatlichen Kontrolle un-
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terstellt (Art. 58 LFG i.V.m. Art. 16 der Luftfahrtverordnung vom
14. November 1973 [LFV, SR 748.01]). Im Entscheid der Rekurskom-
mission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (REKO-UVEK) B-2002-75 vom 19. De-
zember 2003 E. 6.2.2 f. wurde festgehalten, Art. 3 Abs. 3 LFG lasse
sich in genügender From entnehmen, dass für die Tätigkeiten im Rah-
men der Aufsicht eine vom Bundesrat festzusetzende Gebühr erhoben
werden soll. Diese Auffassung wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 5.1 bestätigt.
Das Objekt der Abgabeerhebung ist demnach im Gesetz genügend
bestimmt.
6.3 Art. 3 Abs. 3 LFG nennt zwar den Kreis der Abgabepflichtigen
nicht namentlich, beschränkt jedoch die Rechtsetzungsbefugnis des
Bundesrats ausdrücklich auf die Festsetzung der zu erhebenden Ge-
bühren. Da Gebühren regelmässig derjenige zu entrichten hat, der
eine staatliche Leistung in Anspruch nimmt, kann es sich beim Kreis
der Abgabepflichtigen nur um Personen handeln, die eine staatliche
Aufsichtstätigkeit im Bereich der Luftfahrt beanspruchen bzw. erforder-
lich machen. Dies kann der Bestimmung auch ohne ausdrückliche Auf-
zählung der möglichen Gebührenpflichtigen entnommen werden (vgl.
Entscheid der REKO-UVEK B-2002-75 vom 19. Dezember 2003
E. 6.2.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1150/2008
vom 18. September 2008 E. 5.2).
6.4 Art. 3 Abs. 3 LFG äussert sich sodann nicht zur Höhe der zu erhe-
benden Gebühren. Bei Verwaltungsgebühren vermögen – gemäss der
eingangs dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Leh-
re – das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip die Höhe der
Gebühren ausreichend zu begrenzen, weshalb der Gesetzgeber deren
Bemessung dem Bundesrat überlassen darf (E. 5.1). Die Grundzüge
der Bemessung der zu erhebenden Gebühren müssen nicht bereits in
Art. 3 Abs. 3 LFG enthalten sein (vgl. Entscheid der REKO-UVEK
B-2002-75 vom 19. Dezember 2003 E. 6.2.2 sowie Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 5.3).
6.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Art. 3
Abs. 3 LFG den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grund-
lage im Abgaberecht genügt und die aufgrund der GebV-BAZL erhobe-
nen Gebühren somit auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen
Grundlage beruhen. Überdies sei angemerkt, dass eine umfassende
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bzw. detaillierte Festlegung im formellen Gesetz angesichts der techni-
schen Entwicklung und der Vielzahl von Aufsichtstätigkeiten im Be-
reich der Luftfahrt, für die es Gebühren zu erheben gilt, mit dem Erfor-
dernis der Praktikabilität nur schwer vereinbar wäre (vgl. hierzu auch
HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 517).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Gebühr für laufende
Aufsichtstätigkeiten stütze sich auf eine ungenügende gesetzliche
Grundlage, kann somit nicht gefolgt werden.
7.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die umstrittenen Gebühren für
die laufenden Aufsichtstätigkeiten dem Kostendeckungs- und dem
Äquivalenzprinzip standhalten.
7.1 Die Vorinstanz erhob ihre Gebühren gestützt auf die GebV-BAZL.
Gemäss Art. 1 regelt diese die Gebühren für Verfügungen und Dienst-
leistungen, die die Vorinstanz erlässt bzw. erbringt. Art. 3 GebV-BAZL
hält fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleistung
der Vorinstanz beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt
wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gege-
benenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1
GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebV-BAZL sind sodann die Ge-
bühren für Dienstleistungen, welche gestützt auf das LFG und die wei-
teren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts ergehen, speziell gere-
gelt.
7.2 Wie bereits in E. 6 festgehalten, ist der Bundesrat zur Regelung
der Abgaben für die Ausübung der Aufsicht im Bereich der Luftfahrt
aufgrund von Art. 3 Abs. 3 LFG ermächtigt. Indem die Bestimmung auf
nähere Vorgaben verzichtet, räumt sie dem Bundesrat einen erhebli-
chen Ermessensspielraum ein. Das erscheint aufgrund der Vielzahl
von Tatbeständen, die im Bereich der Luftfahrt Gebühren auslösen, als
sachgerecht.
7.3 Das Kostendeckungsprinzip gibt den Betroffenen relativ wenig An-
haltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das Amt
einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufgaben
wahrnimmt und insgesamt relativ hohe Kosten verursacht. Im Rahmen
der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom Amt ver-
langt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen. Mittels
der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt möglich
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sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen Kostende-
ckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. zum Ganzen: "Gründe für die
neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Daraus
folgt, dass die Summe aller Gebühren, die das Amt erhebt, in keiner
Weise seinen Gesamtaufwand deckt.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass – wie bereits
erwähnt (E. 5.1) – nach dem Kostendeckungsprinzip die Gesamterträ-
ge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder
nur geringfügig übersteigen sollen. Es ist somit von Bedeutung, dass
die Erträge die Kosten des ganzen Verwaltungszweiges insgesamt
nicht überstiegen. Das Verhältnis zwischen Erträgen und Kosten ist für
den Verwaltungszweig gesamthaft zu betrachten und nicht für jede ein-
zelne Leistung innerhalb desselben. Somit kann der Einwand der Be-
schwerdeführenden, der Kostendeckungsteil der Gebühr in den spezi-
fischen, sie betreffenden Teilen liege weit über 100%, nicht gehört wer-
den.
7.4 Da das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung
der Gebühren im Einzelfall erlaubt, ist weiter zu klären, ob das Äquiva-
lenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühr in ausreichender
Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägigen Bestim-
mungen an diesen Grundsatz halten.
7.5 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die
Gebühr sei allein aufgrund des erhöhten Prüfungsintervalls nicht ge-
rechtfertigt. Die Leistungen der Vorinstanz seien genau dieselben ge-
blieben wie im Jahr zuvor. Zudem sei nicht ersichtlich, welcher Auf-
wand durch die Gebühr abgedeckt werde bzw. was genau unter lau-
fenden Aufsichtstätigkeiten zu verstehen sei.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Gebühr für die laufenden Auf-
sichtstätigkeiten an einem im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luft-
fahrzeug decke Aufsichtsarbeiten ab, die nicht direkt bei einer Prüfung
am Objekt verrechnet werden könnten.
7.6 Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 200.-- bzw. Fr. 300.-- für die laufen-
den Aufsichtstätigkeiten ist festzuhalten, dass das Amt für wiederkeh-
rende, weitgehend standardisierte Geschäfte wie einfache Bewilligun-
gen oder Lizenzen auch in seiner neuen Gebührenverordnung weiter-
hin Pauschalgebühren anwendet. Eine Rechnung nach Aufwand wäre
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in diesen Fällen nicht sachgerecht (vgl. "Gründe für die neue Gebüh-
renverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Gemäss Art. 5
Abs. 1 GebV-BAZL wird eine Gebühr nur dann nach Zeitaufwand be-
rechnet, wenn sie nicht in einer Pauschale festgelegt ist. Wie bereits
erwähnt, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung der
Gebührenbemessung zulässig (vgl. E. 5.1). So ist es denn auch sach-
lich nachvollziehbar, für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eine Pau-
schalgebühr zu erheben, handelt es sich dabei doch um eine Stan-
dardtätigkeit im Rahmen der Aktualisierung des Luftfahrzeugregisters.
Zudem ist es angebracht, die Gebühr für die verschiedenen Arten von
Luftfahrzeugen (v.a. hinsichtlich Grösse, Gewicht) abzustufen. Eine
Gebühr von Fr. 200.-- bzw. Fr. 300.-- für die laufenden Aufsichtstätig-
keiten, wie sie in Art. 16 Abs. 7 Bst. a und b GebV-BAZL festgelegt ist,
kann nicht als überhöht oder unverhältnismässig bezeichnet werden.
Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Vorinstanz ge-
mäss eigenen Angaben mit dieser Gebühr eine Vielzahl von Aufsicht-
tätigkeiten abgilt, wie unter anderem die Verwaltung des Luftfahrzeug-
dossiers, die Betreuung und Pflege der Luftfahrzeugdaten der Applika-
tion, die Überwachung der Prüffälligkeit der EASA-Luftfahrzeuge
(EASA = Europäische Agentur für Flugsicherheit; Einjahreszyklus) und
der Annex-II-Luftfahrzeuge (Zweijahreszyklus, national geregelt), die
Überwachung der Gültigkeitsdaten der Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisse
und der Prüfbestätigungen, die Überwachung und Mahnung der Prüf-
beanstandungen, die Überwachung der Versicherungsnachweise und
der Zusammenarbeit mit den Versicherungsunternehmen sowie die
Pflege der Adressendaten der Eigentümer und Halter. Anlass, um die-
se Angaben zu bezweifeln, besteht vorliegend nicht. Folglich wird mit
der umstrittenen Gebühr entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führenden ein tatsächlicher, nachvollziehbarer Aufwand entschädigt.
Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführenden geht somit
fehl.
7.7 Zusammenfassend steht damit fest, dass die aufgrund von Art. 16
Abs. 7 Bst. a und b GebV-BAZL erhobenen Gebühren dem Kostende-
ckungs- und dem Äquivalenzprinzip nicht widersprechen. Die Bestim-
mung erlaubt es den Gebührenpflichtigen, die Angemessenheit der
insgesamt zu erhebenden Gebühren zu überprüfen. Die angefochte-
nen Gebühren sind weder willkürlich noch unverhältnismässig.
8.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch dem Vorwurf der
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Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden kann, die Höhe der Ge-
bühr für die laufenden Aufsichtstätigkeiten könne, da die Leistung der
Vorinstanz dieselbe geblieben sei, nicht allein Folge des erhöhten Prü-
fungsintervalls sein. Da bei der Bemessung dieser Gebühr eine im Ge-
setz festgelegte Pauschalgebühr erhoben wird, spielt es keine Rolle,
ob Art und Umfang der Daten sowie die Leistung der Vorinstanz noch
dieselben sind bzw. ob sich der Aufwand der Überprüfung in zeitlicher
Hinsicht erhöht hat oder nicht.
Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet und
sind abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahren-
skosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 3'000.-- festge-
setzt (Art. 1 ff., insbesondere Art. 4, des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der ver-
schiedenen Streitwerte der einzelnen Beschwerden (vgl. Sachverhalt
Bst. A) erscheint es angebracht, den Beschwerdeführenden 1 und 2 je
Fr. 1'000.-, den Beschwerdeführenden 3 Fr. 800.-- und dem Beschwer-
deführenden 4 Fr. 200.-- der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die An-
teile der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 sind mit den geleisteten
Kostenvorschüssen in derselben Höhe zu verrechnen. Der Beschwer-
deführende 4 hat im vorliegenden Verfahren keinen Kostenvorschuss
entrichtet. Er hat folglich innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils seinen Anteil von Fr. 200.-- zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
10.
Den Beschwerdeführenden ist, da sie unterliegen und im Übrigen auch
nicht anwaltlich vertreten sind, keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 werden ab-
gewiesen.
2.
Von den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Be-
schwerdeführenden 1 und 2 je Fr. 1'000.--, der Beschwerdeführenden
3 Fr. 800.- und dem Beschwerdeführenden 4 Fr. 200.-- auferlegt. Die
Anteile der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 werden je mit den geleis-
teten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet. Der Be-
schwerdeführende 4 hat seinen Anteil von Fr. 200.-- innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Michelle Eichenberger
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A-3957/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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