Abtei lung I
A-3973/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richterin Charlotte Schoder,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
A._______, ...,
Beschwerdeführerin 1,
B._______, ...,
Beschwerdeführer 2,
beide vertreten durch ...,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Task Force Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Amtshilfe (DBA-USA).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3973/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Ver-
einigten Staaten von Amerika (USA) am 19. August 2009 ein Abkom-
men über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA
betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Ak-
tiengesellschaft, schlossen (AS 2009 5669, Abkommen 09),
dass sich die Schweiz darin verpflichtete, anhand im Anhang zum Ab-
kommen festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkom-
men vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu be-
arbeiten,
dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue
Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 unter Berufung auf
das Abkommen 09 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) richtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 vom
21. Januar 2010 eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der
ESTV, welche einen Fall der Kategorie 2/A/b gemäss dem Anhang des
Abkommens 09 betraf, guthiess mit der Begründung, das Abkom-
men 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das
Stammabkommen zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe,
dass in der Folge der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Ver-
einigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal
Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesell-
schaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungs-
protokoll Amtshilfeabkommen, AS 2010 1459), abschloss und die vor-
läufige Anwendung des Vertrages beschloss,
dass die ESTV daraufhin mit Schlussverfügung vom 20. April 2010
entschied, dem IRS betreffend A._______ und B._______ (nachfol-
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gend auch Beschwerdeführende) Amtshilfe zu leisten, weil sie (aus
näher dargelegten Gründen) zum Schluss kam, es handle sich um
einen Fall der Kategorie 2/A/b, für den gemäss dem Abkommen 09 in
der Fassung vom 31. März 2010 (SR 0.672.933.612, Staatsvertrag 10)
Amtshilfe zu gewähren sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Juni 2010 gegen
die vorerwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, (1.) die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie (2.)
die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Amtshilfeersuchen
definitiv und vollumfänglich abzuweisen – alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenver-
fügung vom 4. Juni 2010 aufforderte, zur Frage der Zustellung der
Schlussverfügung an B._______ und zum Beginn des diesbezüglichen
Fristenlaufs Stellung zu nehmen,
dass die Vorinstanz dieser Aufforderung mit Eingabe vom 14. Juni
2010 nachgekommen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls mit Zwischenverfügung
vom 4. Juni 2010 einen Kostenvorschuss verlangte und im Übrigen
weitere Instruktionsverfügungen in Aussicht stellte,
dass der Kostenvorschuss innert (einmalig erstreckter) Frist am 1. Juli
2010 geleistet wurde,
dass die Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni
2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz
und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch
betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907)
das Abkommen 09 und das Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen
genehmigte und den Bundesrat ermächtigte, diese zu ratifizieren; dass
der eben genannte Bundesbeschluss nicht dem Staatsvertragsreferen-
dum unterstellt wurde,
dass die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdebegründung mit Ein-
gaben vom 16. Juni 2010 und 13. Juli 2010 jeweils unaufgefordert er-
gänzten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Juli 2010
den Beschwerdeführenden mitteilte, es – das Bundesverwaltungs-
gericht – habe am 15. Juli 2010 im Pilotfall A-4013/2010 über die
Gültigkeit des Abkommens vom 19. August 2009 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der
Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach
schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, (mit Anhang
und Erkl.; SR 0.672.933.612) entschieden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
26. August 2010 die Besetzung des Spruchkörpers mitteilte und der
Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung und Freischaltung der Akten an-
setzte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2010
auf Abweisung der Beschwerde schloss,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 un-
aufgefordert eine Beschwerdereplik einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die
Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA (vgl. Art. 20k Abs. 1 und 4 der
Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA,
SR 672.933.61] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges
Interesse haben (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist,
dass gemäss der allgemeinen Beweislastregel derjenige das Vor-
handensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr
Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
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10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]); dass bei Beweislosigkeit gemäss
dieser Regel zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden ist, der die
Beweislast trägt; dass demzufolge bei begünstigenden Verfügungen
grundsätzlich der Ansprecher die Beweislast trägt, während bei be-
lastenden Verfügungen die Verwaltung beweisbelastet ist (BGE 130 II
482 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4034/2010 vom
11. Oktober 2010, A-6664/2009 vom 29. Juni 2010 E. 5.7.1,
A-962/2009 vom 23. Juli 2009 E. 6.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 3.150),
dass unter dem Titel "Rechte der betroffenen Person" Art. 20e Abs. 1
Vo DBA-USA bestimmt, dass die ESTV die an den Informations-
inhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der
amerikanischen Behörde (soweit darin nicht ausdrücklich die
Geheimhaltung verlangt wird) auch der betroffenen Person, die einen
schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, eröffnet;
hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten be-
zeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen amerikanischen
Behörde nach amerikanischem Recht vorzunehmen; gleichzeitig setzt
die ESTV der Person eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaus-
tausch oder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
(Art. 20e Abs. 2 Vo DBA-USA),
dass gemäss Art. 20e Abs. 3 Vo DBA-USA die vom Amtshilfeverfahren
betroffene Person sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen und
Einsicht in die Akten nehmen kann,
dass letztere Regelung auch dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) festgehaltenen und in den Art. 26 – 33 VwVG exem-
plarisch konkretisierten Grundsatz der Gewährung des rechtlichen
Gehörs entspricht, wonach Parteien ein Recht haben, in einem vor
einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem
Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu
nehmen (BGE 135 II 286 E. 5.1, BGE 132 II 485 E. 3.2, BGE 129 I 232
E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1P.26/2007 vom 4. Juli 2007 E. 3.1;
BVGE 2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4034/2010 vom 11. Oktober 2010, A-4936/2010 vom 21. September
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2010 E. 4.2, A-3786/2010 vom 15. Juli 2010, A-3123/2008 vom
27. April 2010 E. 2.2),
dass der Gehörsanspruch gemäss ständiger Rechtsprechung formeller
Natur ist, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgs-
aussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem
Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt; es somit mit andern
Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für
den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist,
d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird
oder nicht (statt vieler: BGE 126 V 130 E. 2b; Urteil des Bundes-
gerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.1; BVGE 2008/47
E. 3.3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4034/2010 vom
11. Oktober 2010, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2); dass nach
der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt
gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht, Be-
gründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die
Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie
die untere Instanz; dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es
sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Partei rechte
handelt, zudem dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen darf
und die Heilung die Ausnahme bleiben soll (BGE 126 V 130 E. 2b;
Urteil des Bundesgerichts 1C_148/2010 vom 6. September 2010
E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4034/2010 vom
11. Oktober 2010, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.3,
A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1709 ff.),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Juni
2010 geltend machen, B._______ sei erstmals mit Schlussverfügung
vom 20. April 2010, welche der als Zustellungsempfängerin
agierenden Kanzlei am 3. Mai 2010 zugegangen sei, auf das gegen
ihn gerichtete Amtshilfeverfahren aufmerksam geworden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2010
argumentiert, die Zustellung des Notifikationsschreibens ("Notice to
UBS Accountholders") sei im Auftrag der ESTV durch die UBS AG
vorgenommen worden und dass sie – die ESTV – für Fälle, in denen
die Notifizierung – aus welchen Gründen auch immer – nicht habe
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erfolgen können, "Inserate in den wichtigsten Publikationsorganen in
den USA (New York Times, Wall Street Journal, Washington Post,
Chicago Tribune, Miami Herald, LA Times)" habe erscheinen lassen;
dass bei Zweifeln, ob auch er – B._______ – unter das Abkommen
falle, er sich bei A._______, welche unbestrittenermassen notifiziert
worden sei, hätte erkundigen können; dass unter den gegebenen
Umständen dementsprechend davon auszugehen sei, dass beide Be-
schwerdeführende vor Eröffnung der Schlussverfügung über das
Amtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt worden seien,
dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer
B._______ das Notifikationsschreiben tatsächlich zugestellt wurde
oder er auf andere Weise vom vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis
erhielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4936/2010 vom
21. September 2010 erkannt hat, das blosse Schalten von Inseraten in
amerikanischen Print-Medien stelle keine hinreichende Information der
Beschwerdeführenden dar, beschneide deren Parteirechte und ver-
möge die entsprechende rechtsgenügende Eröffnung des Verfahrens
nicht zu ersetzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4034/2010 vom 11. Oktober 2010, A-4936/2010 vom 21. September
2010 E. 5.1),
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Ehegatten handelt;
dass daraus jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden kann,
dass A._______ ihren Ehegatten, B._______, über das Amtshilfever-
fahren in Kenntnis gesetzt, bzw. er sich diesbezüglich bei ihr erkundigt
hatte, zumal offenbar B._______ in den USA und A._______ in
Kanada wohnhaft ist,
dass die Vorinstanz demzufolge nicht dazutun vermochte, dass
B._______ vor der Zustellung der Schlussverfügung vom vorinstanz-
lichen Verfahren wusste,
dass die Vorinstanz somit das rechtliche Gehör des Beschwerde-
führers B._______ verletzt hat, welcher in keinem Stadium des vor-
instanzlichen Verfahrens rechtsgenüglich von diesem in Kenntnis
gesetzt worden war und sich deshalb auch nicht daran beteiligen
konnte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Amtshilfever-
fahren als zugleich erste und letzte gerichtliche Instanz über die Ge-
währung der Amtshilfe entscheidet und dass dem vorliegenden Ver-
fahren auch kein verwaltungsinternes Einsprache- oder Beschwerde-
verfahren vorausging; dass diese bedeutende Gehörsverletzung im
vorliegenden Verfahren deshalb nicht geheilt werden kann (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4034/2010 vom 11. Oktober 2010,
A-4936/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2),
dass es sich aufgrund des Gesagten rechtfertigt, die Beschwerde im
Sinn der Erwägungen gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die Streitsache zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs und zum allfälligen Erlass eines neuen Entscheids an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen der Beschwerdeführenden einzugehen,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärungen als
volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215
E. 6.1; MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 63 N 14),
dass den Beschwerdeführenden demzufolge keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario); dass somit der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- den Beschwerde-
führenden zurückzuerstatten ist,
dass auch der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass den Beschwerdeführenden nach Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteient-
schädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vor-
handen, sowie der Akten und in der Regel ohne eingehende Begrün-
dung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf
der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprü-
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fen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig
für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE),
dass das Gericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der ein-
gereichten Rechtsschriften zur Auffassung gelangt, Kosten von pau-
schal Fr. 10'000.-- seien als notwendig für die Vertretung zu qualifi -
zieren,
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann
(Art. 83 Bst. h BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der
angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Streitsache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum allfälligen Erlass eines
neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 20'000.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstat-
tet.
Diese werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszah-
lungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel de Vries Reilingh Claudia Zulauf
Versand:
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