Abtei lung I
A-3974/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; baugewerblicher Eigenverbrauch (1/01 – 4/05).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3974/2008
Sachverhalt:
A.
X._______, Innenausbau, Wand- und Bodenbeläge, wird seit dem
1. Januar 1995 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) als Einzelfirma geführt. Infolge
einer Kontrolle beim Steuerpflichtigen im Mai 2006 über die Quartale
1/2001 bis 4/2005 erhob die ESTV mit Ergänzungsabrechnung vom
15. Mai 2006 eine Mehrwertsteuernachforderung im Umfang von
Fr. 5'087.-- (zuzüglich Verzugszins), im Wesentlichen unter dem Titel
“baugewerblicher Eigenverbrauch“ (Fr. 4'268.40). Der Steuerpflichtige
habe im Jahr 2003 eine 4,5-Zimmerwohnung in Z._______ erworben,
welche für seinen privaten Gebrauch erstellt worden sei. In den Jahren
2003 und 2004 habe er die Wohnung selber ausgebaut, weshalb die
baugewerbliche Eigenverbrauchsteuer geschuldet sei.
B.
In der Folge liess der Steuerpflichtige die Ergänzungsabrechnung be-
streiten, soweit sie im Zusammenhang mit dem baugewerblichen
Eigenverbrauch stand. Mit Entscheid vom 28. November 2007 stellte
die ESTV fest, der Steuerpflichtige habe für die fraglichen Steuer-
perioden Fr. 5'087.-- Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins, zu Recht
bezahlt; geschuldet sei noch ein Verzugszins in Höhe von Fr. 607.--.
Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, es liege
bei selber ausgeführten Arbeiten an einem Bauwerk Eigenverbrauch
nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Sep-
tember 1999 (MWSTG, SR 641.20) vor, wenn ein Steuerpflichtiger die-
ses Bauwerk für seinen privaten Gebrauch erstelle. Dieser Eigenver-
brauchstatbestand sei entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen
auch dann erfüllt, wenn nicht nur er selber, sondern auch entgeltlich
oder unentgeltlich mitarbeitende Familienmitglieder (hier sein Vater)
diese Arbeiten ausgeführt hätten. Die Bemessung der Eigenverbrauch-
steuer richte sich nach den selber geleisteten Arbeiten im Umfang von
Fr. 56'162.55, was dem nachgeforderten Mehrwertsteuerbetrag von
Fr. 4'268.40 entspreche.
C.
Am 22. Dezember 2007 erhob der Steuerpflichtige Einsprache und be-
antragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Zur Begründung
trug er im Wesentlichen vor, die Eigenverbrauchsteuer sei willkürlich
erhoben worden. Die ESTV berücksichtige weder die auf dem Kauf-
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preis der Wohnung gewährten Rabatte noch die zur Hauptsache von
seinem pensionierten Vater (mit dessen eigenen Werkzeugen und
Kleinmaschinen) unentgeltlich getätigten Ausbauarbeiten, welche ein
Geschenk an die Familie darstellten und mit seiner Geschäftstätigkeit
nichts zu tun hätten. Für das gesamte verwendete Material habe er
keinerlei Vorsteuer geltend gemacht, denn die entsprechenden Kosten
seien direkt seinem Privatkonto belastet worden. Zudem verfüge seine
Wohnung über einen tieferen Ausbaustandard als vergleichbare Woh-
nungen, was ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei. Seine eigene
Arbeitsleistung sei ausserhalb der normalen Arbeitszeit erfolgt und es
sei entgegen der Annahme der ESTV unmöglich gewesen, dass er Ei-
genleistungen im Umfang von 600 Stunden erbracht habe. Daraus fol-
ge, dass der Steuertatbestand von Art. 9 MWSTG nicht erfüllt sei.
D.
Aufforderungsgemäss verbesserte der Steuerpflichtige in der Folge die
Einsprache und die ESTV hiess diese am 27. Mai 2008 teilweise (im
Umfang von gerundet Fr. 1'590.--) gut, wies sie im Restbetrag von
Fr. 2'678.95 (recte: Fr. 2'678.40 [Fr. 4'268.40 ./. Fr. 1'590.--]) jedoch ab
(Dispositiv Ziff. 2). Zur Begründung ihres Einspracheentscheides im
gutgeheissenen Punkt erwog die ESTV, sie habe bei der Berechnung
der geschuldeten Eigenverbrauchsteuer vorsteuerbelastete Material-
einkäufe von sanitären Apparaten und Fenstern sowie vorsteuerbelas-
tete Einkäufe von Gipser- bzw. Malerarbeiten und solche im Bereich
der Haustechnik fälschlicherweise nicht in Abzug gebracht. Die Abwei-
sung im übrigen Teil begründete die Vorinstanz im Wesentlichen mit
den selben Argumenten, die zum abweisenden ersten Entscheid ge-
führt hatten, wobei sie beifügte, sie habe der Steuerbemessung nicht
den Preis gemäss den Verkaufsprospekten zugrunde gelegt, sondern
nur die „Bau- und Erstellungskosten“; der Gewinnanteil der Verkäufer
sei unberücksichtigt geblieben, weshalb selbstredend auch allfällige
Rabatte nicht zu berücksichtigen seien. Den behaupteten vergleichs-
weise tieferen Ausbaustandard seiner Wohnung habe der Einsprecher
nicht nachgewiesen.
E.
Am 16. Juni 2008 reicht der Steuerpflichtige gegen diesen Einspra-
cheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragt sinngemäss, diesen im Umfang von Fr. 2'678.95 (recte:
Fr. 2'678.40) aufzuheben; ihm sei diese bereits bezahlte Steuer wieder
gutzuschreiben. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2008 stellt die
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ESTV den Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Be-
schwerdeführers abzuweisen.
Auf die Begründung dieser Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht
wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Be-
schwerde gegen die angefochtene Verfügung (Einspracheentscheid
vom 27. Mai 2008) sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge-
mäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Der Beschwerdeführer hat den Einspracheentscheid
frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Er ist
durch diesen beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtli-
che Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62
Abs. 4 VwVG; BVGE 2007/41 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 21 Rz. 1.54).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt er-
brachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie
der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. a–c MWSTG).
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2.2 Eigenverbrauch liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person aus
ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend ent-
nimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vor-
steuerabzug berechtigt haben, und die sie u.a. für unternehmens-
fremde Zwecke, insbesondere für ihren privaten Bedarf oder für den
Bedarf ihres Personals verwendet (Art. 9 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
Baugewerblicher Eigenverbrauch gemäss Art. 9 Abs. 2 MWSTG liegt
vor, wenn die steuerpflichtige Person: 1.) an bestehenden oder neu zu
erstellenden Bauwerken, die zur entgeltlichen Veräusserung oder ent-
geltlichen Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind
(Art. 18 Ziff. 20 und 21 MWSTG), Arbeiten vornimmt oder vornehmen
lässt und hiefür nicht für die Versteuerung optiert (Bst. a); 2.) Arbeiten
der genannten Art für private Zwecke oder für eine von der Steuer
ausgenommene Tätigkeit vornimmt, für deren Versteuerung sie nicht
optiert (Bst. b).
Zu den Eigenleistungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG
(Tatbestand „für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit ver-
wendet“) zählt das Bundesgericht jene Arbeiten, die der Steuerpflich-
tige persönlich vornimmt, daneben solche, die von seinen Angestellten
oder seinen Familienangehörigen ausgeübt werden und insofern ihm
zuzurechnen seien (Urteil des Bundesgerichts 2C_361/2008 vom
4. November 2008 E. 2.3). Dementsprechend seien die Unterhaltsar-
beiten am Golfplatz durch Angestellte des subjektiv steuerpflichtigen
Golfclubs mehrwertsteuerlich Letzterem zuzurechnen und durch die-
sen im baugewerblichen Eigenverbrauch zu versteuern, auch wenn er
sie nicht persönlich ausgeführt habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 7. März 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abga-
berecht [ASA] 73 S. 493). Gleich sei mit Bezug auf Hauswartsleis-
tungen für den steuerpflichtigen Vermieter (vgl. Urteil des Bundesge-
richts vom 30. März 2001, veröffentlicht in ASA 72 S. 158) sowie Bau-
arbeiten durch Häftlinge einer steuerpflichtigen Strafanstalt zu deren
Gunsten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2006, veröffent-
licht in ASA 76 S. 786) entschieden worden. Ebenso seien Frondienst-
leistungen an einem Bauwerk durch Vereinsmitglieder für den steuer-
pflichtigen Verein diesem zuzurechnen und im Eigenverbrauch zu ver-
steuern (Urteil des Bundesgerichts 2C_361/2008 vom 4. November
2008 E. 2.3).
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2.3 Das Ziel des Eigenverbrauchstatbestandes ist, unbesteuerten
Endverbrauch zu verhindern, und zwar dort, wo der Steuerpflichtige
steuerentlastete Leistungsbezüge und eigene Leistungen aus seinem
unternehmerischen Bereich bestimmungswidrig nicht der entgeltlichen
Fremdversorgung, sondern der unentgeltlichen Selbstversorgung, bei-
spielsweise privaten Zwecken, zuführt. Die Eigenverbrauchsteuer soll
die durch den Vorsteuerabzug beim Steuerpflichtigen eintretende
Steuerentlastung rückgängig machen (DANIEL RIEDO, , Kom-
mentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 5
und 8 zu Art. 9).
Der baugewerbliche Eigenverbrauch stellt beschränkt auf die hier inte-
ressierende private Verwendung gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG
ebenfalls einen solchen mehrwertsteuerlichen Endverbrauch dar (vgl.
JÖRG BÜHLMANN, , a.a.O., N. 3 zu Art. 9 Abs. 2; vgl. RIEDO,
a.a.O., Rz. 20 ff.). Dessen Besteuerung solle sicherstellen, dass Bau-
werke, die für private Zwecke bestimmt sind, steuerlich in gleichem
Masse erfasst werden, wie wenn sie von Dritten steuerbelastet bezo-
gen worden wären (Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats [WAK-N] zur parlamen-
tarischen Initiative [Parlamentarische Initiative Dettling, 93.461] über
den Erlass eines Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, ad Art. 9
Abs. 2 Bst. a und b; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1370/2006 vom 8. Juli 2008 E. 2.1 mit Hinweisen auf Rechtspre-
chung und Lehre; vgl. auch Entscheid der SRK vom 14. Juli 2005,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.6
E. 3c aa). Es gelte, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden zwischen
steuerpflichtigen Unternehmen, die Arbeiten an Bauwerken für private
Zwecke selber vornehmen, und Unternehmen, die dafür steuerbelas-
tete Drittleistungen in Anspruch nehmen. Das Ziel der Besteuerung sei
die Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die Arbeiten für einen
nicht steuerbaren Zweck verwenden, sowie nicht steuerpflichtigen Un-
ternehmen und Privaten; letztlich eine gleiche Belastung der End-
konsumenten herbeizuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom
30. März 2001, a.a.O., E. 2c bb und cc, vom 7. März 2003, a.a.O.,
E. 2.1).
2.4 Mehrwertsteuerliche Bemessungsgrundlage beim baugewerbli-
chen Eigenverbrauch bildet der Preis (ohne den Wert des Bodens),
wie er im Falle der Leistung an einen unabhängigen Dritten in Rech-
nung gestellt würde (Art. 34 Abs. 4 MWSTG). Der Gesetzgeber belässt
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es also nicht bei der Korrektur des unberechtigten Vorsteuerabzugs,
sondern er berücksichtigt auch die eigenen Wertschöpfungskompo-
nenten des steuerpflichtigen Eigenverbrauchers.
Der baugewerbliche Eigenverbrauch berechtigt aber zum entsprechen-
den Vorsteuerabzug (Art. 38 Abs. 2 Bst. d MWSTG).
2.5 Gemäss der Praxis der ESTV schliesslich liegt Eigenverbrauch
nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG nur bezüglich der durch den Steuer-
pflichtigen selbst ausgeführten Arbeiten vor. Zu den selbst ausgeführ-
ten Arbeiten, welche den Eigenverbrauchstatbestand „Arbeiten an
Bauwerken für private Zwecke“ auslösen, zählt die ESTV nebst den
durch den Steuerpflichtigen eigens verrichteten Tätigkeiten auch jene
durch „seine Betriebsangehörigen (inkl. entgeltlich oder unentgeltlich
mitarbeitende Familienmitglieder) oder durch zugemietetes Personal“
(vgl. Spezialbroschüre [Nr. 04] Eigenverbrauch der ESTV vom Juli
2000 bzw. vom Dezember 2007 [610.530.04] Ziff. 7.4.1).
2.6 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht
klar oder sind verschiedene Deutungen möglich, muss nach seiner
wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren
Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der
Norm und ihres Zwecks. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm
im Kontext mit andern Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmate-
rialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfs-
mittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1,
BGE 129 II 114 E. 3.1). Namentlich bei neueren Texten kommt den
Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände
oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger
nahe legen (BGE 128 I 288 E. 2.4). Die Rechtsprechung lässt sich bei
der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus
leiten und stellt nur dann allein auf das grammatikalische Element ab,
wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergibt
(BGE 125 II 333 mit Hinweisen; BVGE 2007/24 E. 2.3). Sind mehrere
Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht
(BGE 130 II 65 E. 4.2). Allerdings findet die verfassungskonforme
Auslegung – auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren
Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (Art. 190
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
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18. April 1999 [BV; SR 101]; BGE 131 II 697 E. 4.1, BGE 129 II 249
E. 5.4).
2.7 Im Schweizer Steuerrecht kommt dem Legalitätsprinzip heraus-
ragende Bedeutung zu. Bereits auf Verfassungsebene ist festgehalten,
dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuer-
pflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den
Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln sind (Art. 127 Abs. 1 BV), wo-
bei unter dem Terminus “Gesetz“ das so genannte Gesetz im formellen
Sinn zu verstehen ist (vgl. anstelle vieler BGE 128 II 112 E. 5). Kein
dem Gesetzmässigkeitsprinzip genügender Rechtssatz ist eine Verwal-
tungsverordnung oder eine bestehende interne Praxis (BVGE 2007/41
E. 4.1, 7.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1543/2006 vom
14. April 2009 E. 3.5).
3.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Jahre 2003 eine
sich im Rohbau befindende 4,5-Zimmerwohnung für den späteren pri-
vaten Gebrauch erworben. Der Beschwerdeführer selbst, dessen Ehe-
frau und die Kinder, in erheblichem Ausmass aber auch sein Vater,
nahmen Arbeiten an der Wohnung vor, welche danach als Privatwoh-
nung der Familie des Beschwerdeführers diente.
Die Verfahrensbeteiligten sind sich uneinig darüber, ob für diese Arbei-
ten an der Wohnung überhaupt eine Eigenverbrauchsteuer geschuldet
ist, überdies über die allfällige Bemessungsgrundlage.
3.1 Da eine private Verwendung der genannten Arbeiten erfolgte,
gehen die Parteien vorliegend mit Recht von der Anwendbarkeit von
Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG aus (und nicht von Bst. a). Mit der Formu-
lierung „Arbeiten der genannten Art“ nimmt Abs. 2 Bst. b direkten Be-
zug auf Bst. a dieser Vorschrift. Damit wird klar, dass Eigenverbrauch
gemäss Bst. b gleicherweise nur dann ausgelöst wird, wenn die Arbei-
ten an Bauwerken verrichtet werden (vgl. Bst. a), auch wenn dies dem
Gesetzestext nicht ausdrücklich zu entnehmen ist. Dass im vorlie-
genden Fall solche Arbeiten an einem Bauwerk (die 4,5-Zimmerwoh-
nung im Rohbau) gegeben sind, ist unbestritten. Ebenso wenig im
Streit liegt der Umstand, dass Bst. b den Kreis des Steuergegenstan-
des enger zieht; während Bst. a auch Arbeiten in den Tatbestand des
baugewerblichen Eigenverbrauchs einschliesst, die der Steuerpflich-
tige „vornehmen lässt“, trifft dies gemäss Wortlaut von Bst. b nur für
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Arbeiten zu, die der Steuerpflichtige „vornimmt“.
Umstritten ist im Grunde genommen aber – nebst der Frage nach der
Steuerbemessung –, ob die fraglichen Arbeiten seiner Familienange-
hörigen als durch den Beschwerdeführer „vorgenommen“ zu gelten ha-
ben bzw. diesem mehrwertsteuerlich zuzurechnen sind, auch wenn er
sie nicht persönlich ausgeführt hatte. Das Bundesgericht hat wie er-
wähnt (E. 2.2) für den baugewerblichen Eigenverbrauch festgehalten,
darunter fielen jene Arbeiten, die der Steuerpflichtige persönlich vor-
nimmt, daneben solche, die von seinen Angestellten oder seinen Fami-
lienangehörigen ausgeübt werden und insofern ihm zuzurechnen sei-
en. Mangels Streitgegenstand hatte das Bundesgericht nicht zu klären,
wie weit der Kreis der „Familienangehörigen“ zu ziehen ist. Vorwiegend
diese Frage ist vorliegend zu klären. Es gilt dabei und damit bei der
Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung von Art. 9 Abs. 2 Bst. b
MWSTG „Arbeiten, die der Steuerpflichtige für private Zwecke vor-
nimmt“ massgeblich zu berücksichtigen, dass anders als in den bisher
höchstrichterlich entschiedenen Fällen (vgl. E. 2.2 hievor), die vorlie-
gend zu beurteilenden Arbeiten nicht in steuerausgenommene Leis-
tungen, sondern in eine private Verwendung, mithin in mehrwertsteu-
erlichen Endverbrauch, münden.
3.2 Zweifelsfrei sind für die durch den Beschwerdeführer persönlich
und eigenhändig verrichteten Arbeiten an der Wohnung sämtliche Tat-
bestandselemente von Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG erfüllt (vgl. E. 2.2).
Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht substantiell, für eige-
ne Arbeiten eine Eigenverbrauchsteuer zu schulden. Vielmehr macht
er geltend, als „Einmannbetrieb“ sei seine eigene Arbeitsleistung auf
wenige Stunden beschränkt gewesen.
Die Eigenverbrauchsteuer bemisst sich nach dem Preis der selbst ver-
richteten Arbeiten, wie ihn der Beschwerdeführer im Falle der Leistung
an einen unabhängigen Dritten in Rechnung stellen würde. Dieser
baugewerbliche Eigenverbrauch berechtigt den Beschwerdeführer
aber zum entsprechenden Vorsteuerabzug (E. 2.4).
Für die vom Beschwerdeführer eigenhändig verrichteten Arbeiten an
der Privatwohnung ist folglich Eigenverbrauchsteuer geschuldet und
die Beschwerde insoweit abzuweisen.
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3.3 Gleich verhält es sich für die durch die Ehefrau und die Kinder des
Beschwerdeführers verrichteten Arbeiten an der Wohnung im Rohbau.
Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, sie hätten einfachere
Malerarbeiten ausgeführt.
Zwar sind solche Familienmitglieder nicht per se durch den Wortlaut
von Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG abgedeckt. Da überdies nicht nachge-
wiesen ist, dass sie in einem Angestelltenverhältnis zum Beschwerde-
führer stehen oder ihre Arbeiten auf andere Art entgeltlich verrichtet
haben, ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, sie seien zur
betrieblichen Sphäre des Beschwerdeführers zu zählen bzw. sie seien
„Betriebsangehörige“ (so aber die Verwaltungspraxis, E. 2.5).
Im erwähnten obiter dictum (E. 3.1) stellt das Bundesgericht aber fest,
dem steuerpflichtigen Eigenverbraucher im Baugewerbe seien auch
die Arbeiten seiner Familienmitglieder zuzurechnen. Dem kann mit
Blick auf die ratio dieser Eigenverbrauchsteuer für jene Familien-
mitglieder, die – wie im vorliegenden Fall seine Ehefrau und die Kinder
– zusammen mit dem Steuerpflichtigen das fragliche Bauwerk nach-
haltig privat nutzen, im Ergebnis zugestimmt werden. Stellt der bauge-
werbliche Eigenverbrauch – wie hier – einen mehrwertsteuerlichen
Endverbrauch dar, dann soll dessen Besteuerung mit Bezug auf die
Endverbraucher sicherstellen, dass Bauwerke, die für private Zwecke
bestimmt sind, steuerlich in gleichem Masse erfasst werden, wie wenn
sie von Dritten steuerbelastet bezogen worden wären, bzw. soll letzt-
lich eine gleiche Belastung der Endkonsumenten herbeigeführt werden
(E. 2.3). Das Ziel dieser Eigenverbrauchsteuer wird dergestalt mass-
geblich aus der Sicht des Endverbrauchers definiert, was sich ange-
sichts des Wesens der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer (Art. 1
Abs. 1 MWSTG) nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu aufdrängt.
Werden also in der Praxis Arbeiten von Familienmitgliedern, die da-
nach im gleichen Haushalt leben wie der steuerpflichtige Eigenver-
braucher, diesem mehrwertsteuerlich zugerechnet, dann verletzt dies
in teleologischer und systematischer Auslegung kein Bundesrecht.
Denn der Endverbrauch der Familienmitglieder an der Wohnung wird
aus mehrwertsteuerlicher Sicht dem Steuerpflichtigen zugeordnet, was
rechtfertigt, dass mit deren Beitrag, der direkt zu diesem Endverbrauch
führt, Gleiches zu geschehen hat. Den Materialien sind keinerlei ein-
schlägige Hinweise zu entnehmen, auch keine solchen, die einen ge-
genteiligen Schluss zuliessen. Eine verfassungskonforme Auslegung
führt zur gleichen Schlussfolgerung. Blieben diese Arbeiten seiner Fa-
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milienmitglieder ohne Steuerfolgen, wäre der Beschwerdeführer im
Wettbewerb mit Unternehmen bevorteilt, die für private Zwecke ver-
wendete Bauwerke steuerbelastete Drittleistungen in Anspruch neh-
men, was mit der fraglichen Eigenverbrauchsteuer ebenfalls vermie-
den werden wollte (E. 2.3).
Die Eigenverbrauchsteuer auf den vorsteuerabzugsberechtigten Arbei-
ten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers an der fragli-
chen Privatwohnung bemisst sich ebenfalls nach dem Preis, wie ihn
der Beschwerdeführer im Falle der Leistung an einen unabhängigen
Dritten in Rechnung stellen würde (E. 3.2).
Auch diesbezüglich ist also die Beschwerde abzuweisen.
3.4 Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit den durch den Vater des Be-
schwerdeführers verrichteten Arbeiten verhält.
Die Vorinstanz macht mit Recht nicht geltend, dass der Vater für sich
selbst den Tatbestand des baugewerblichen Eigenverbrauchs erfüllt,
denn er ist nicht subjektiv steuerpflichtig und nutzt die ausgebaute
Wohnung nicht für eigene private Zwecke. Es kann sich wiederum
höchstens fragen, ob seine Arbeiten dem Beschwerdeführer mehrwert-
steuerlich zuzurechnen sind und deshalb dessen Eigenverbrauch aus-
lösen.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Vater in einem Angestell-
tenverhältnis zum Beschwerdeführer stand oder zugemietet wurde
oder sonst in irgend einer Weise entgeltlich für den Sohn tätig war
oder unter der betrieblichen Aufsicht der beschwerdeführerischen Fir-
ma stand. Solches macht die ESTV denn auch nicht geltend. Insofern
ist nicht einzusehen, wie die Arbeiten des Vaters an der Privatwoh-
nung des Beschwerdeführers dessen betrieblichen Sphäre zugerech-
net werden könnten. Anders als die Ehefrau und die Kinder des Be-
schwerdeführers kann der Vater, der die fragliche Privatwohnung nicht
mitbewohnt, auch nicht als Endverbraucher seiner eigenen Arbeiten
gelten. Die privat verrichteten Arbeiten des Vaters können folglich un-
ter dem Titel baugewerblicher Eigenverbrauch nicht dem Beschwerde-
führer zugerechnet werden.
Wenn die ESTV in Anwendung ihrer eigenen Verwaltungsverordnung
(E. 2.5) die Eigenverbrauchsbesteuerung auf solche Familienmitglieder
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ausweitet, die weder zur betrieblichen Sphäre des steuerpflichtigen Ei-
genverbrauchers gehören noch die Baute bzw. die Arbeiten für eigene
private Zwecke mitverwenden, ist dies mit dem strengen Legalitäts-
prinzip im Abgaberecht nicht zu vereinbaren bzw. stellt dieseine unzu-
lässige Ausweitung des Steuersubjekts in Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG
dar. Es stellt sich in diesem Zusammenhang überdies unweigerlich die
Frage, wo denn die ESTV die Grenze ziehen will; lösen auch Familien-
mitglieder wie Grosseltern, Cousins und Cousinen, Neffen und Nichten
oder gar noch entferntere Verwandte mit ihren Arbeiten für einen Steu-
erpflichtigen dessen Eigenverbrauch aus? Diese Fragestellung ver-
deutlicht, dass es nicht auf den Verwandtschaftsgrad ankommen kann,
sondern darauf, ob die Familienmitglieder der betrieblichen Sphäre
des Steuerpflichtigen oder dem Kreise der steuerpflichtigen Endver-
braucher zuzurechnen sind.
Keines der Auslegungselemente führt zu einem gegenteiligen Schluss.
Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Bst. b MWSTG beschränkt die Arbeiten,
welche im Eigenverbrauch zu besteuern sind, auf jene des Steuer-
pflichtigen, umfasst also anders als Bst. a nicht auch jene, die er vor-
nehmen lässt (E. 2.2 und 3.1). Deswegen und auch in einer systemati-
schen Sicht (im Verhältnis zu Bst. a) ist der Passus „Arbeiten (...) vor-
nimmt“ (Bst. b) eher restriktiv auszulegen, jedenfalls restriktiver als der
Passus „Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt“ (Bst. a). Wenn also
die ESTV diese Textstelle des Gesetzes so versteht, dass auch Arbei-
ten von Familienmitgliedern jeglicher Art, hier der Vater, die weder der
betrieblichen Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen sind noch
die Baute privat mit diesem mitbenutzen, dann ist dies mit einer gram-
matikalischen und systematischen Auslegung kaum vereinbar. Das
historische und teleologische Auslegungselement bestätigen dieses
Ergebnis. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Eigenverbrauchsteuer ei-
ne gleichmässige Belastung der Endverbraucher sicherstellen und
auch die Wertschöpfung des steuerpflichtigen Eigenverbrauchers steu-
erlich belasten (E. 2.3, 2.4 sowie 3.3). Folgerichtig ist, wenn die ESTV
alle Wertschöpfungskomponenten in die Steuerbemessung einbezieht,
die dem Betriebsbereich des Beschwerdeführers zuzuordnen sind, un-
ter Einschluss der Wertschöpfung jener Privaten, die, wie er selbst,
dessen Leistungen und die eigenen verbrauchen wie namentlich die
Familienangehörigen, die die Baute zusammen mit ihm bewohnen. In-
des entspricht es weder dem Ziel dieser Eigenverbrauchsbesteuerung
noch dem Willen des Gesetzgebers, auch Wertschöpfungskomponen-
ten von unentgeltlich tätigen betriebsfremden Dritten, wie hier sein Va-
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ter, steuerlich zu erfassen. Es verhält sich mit solchen Arbeiten nicht
anders als mit allen übrigen Gefälligkeitsdiensten oder Fronarbeiten
ausserhalb des Geltungsbereichs der Mehrwertsteuer. Das vorliegen-
de Ergebnis erweist sich überdies als verfassungskonform. Der Be-
schwerdeführer als Endverbraucher der Arbeiten seines Vaters wird
dem nichtsteuerpflichtigen Endverbraucher gleichgestellt, der die un-
entgeltliche Arbeit am Eigenheim durch dessen ebenfalls anderorts
wohnenden Vater oder andere vergleichbare Personen in Anspruch
nimmt (massgebliche Sicht des Verbrauchers, E. 3.3).
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Es erübrigt sich
deshalb eine Prüfung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage
nach der Bemessung der Steuer auf den Arbeiten des Vaters sowie
nach der Relevanz des seitens des Beschwerdeführers geltend ge-
machten Umstandes, dass der Vater seine eigenen Werkzeuge und
Kleingeräte verwendete.
3.5
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer seine selbst verrichteten
Bauarbeiten und jene seiner Ehefrau und Kinder an der fraglichen
Privatwohnung im Eigenverbrauch zu versteuern und zwar nach dem
Preis, wie er sie unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt hätte.
Nicht Bemessungsgrundlage bilden jedoch die Arbeiten seines Vaters,
da darauf keine Eigenverbrauchsteuer geschuldet ist.
Eine verbindliche Ausscheidung der Arbeiten des Beschwerdeführers
(inkl. jener der Ehefrau sowie der Kinder) von jenen seines Vaters hat
die ESTV nicht vorgenommen, weil sie eine solche – in der Annahme,
die Arbeiten des Vaters seien zu berücksichtigen – zur Bemessung der
geschuldeten Eigenverbrauchsteuer nicht benötigte. Lediglich beiläufig
und ohne entsprechende Relevanz beziffert sie die eigenen Arbeiten
des Beschwerdeführers mit rund 600 Stunden. Diese Annahme ist
nicht belegt und wird vom Beschwerdeführer bestritten. Die Sache ist
deshalb zur Berechnung des Umfangs der im Eigenverbrauch zu ver-
steuernden Arbeiten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau so-
wie Kinder und damit zum Neuentscheid über die Steuerbemessung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Zusammenhang mit der Steuerbemessung ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens vor der Vorins-
tanz mehrfach vorbrachte, seine Wohnung weise einen vergleichswei-
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se tiefen „Ausbaustandard“ aus, was zu berücksichtigen sei. Er bot der
Verwaltung wiederholt u.a. das Beweismittel des Augenscheins an. Die
ESTV hat sich mit diesem Beweisantrag jedoch nie auseinanderge-
setzt und jeweils stillschweigend einzig auf die Beweislastverteilung
verwiesen und festgehalten, der Beschwerdeführer trage für sein un-
bewiesenes Vorbringen als steuermindernde Tatsache die Beweislast,
weshalb diesbezüglich zu seinen Ungunsten zu entscheiden sei. Die-
ses Vorgehen, die substantiiert angebotenen Beweismittel ohne jegli-
che sachgerechte Begründung abzulehnen, stellt eine Gehörsverlet-
zung dar und ist rechtswidrig, kann hier jedoch so lange folgenlos blei-
ben, als die ESTV die Eigenverbrauchsteuer weisungsgemäss nach
den durch den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder ver-
richteten Arbeiten bemisst. Auf den „Ausbaustandard“ kommt es dies-
falls nicht mehr an (vgl. auch Einspracheentscheid Ziff. 4.2).
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der vor-
instanzliche Einspracheentscheid im entsprechenden Umfang aufzu-
heben und die Sache an die ESTV zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer als teilweise un-
terliegende Partei hat die Verfahrenskosten (Fr. 700.--) im Umfange
von Fr. 200.-- zu tragen. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist mit den
Verfahrenskosten zu verrechnen und der Überschuss (Fr. 500.--) zu-
rückzuerstatten.
Da der teilweise obsiegende Beschwerdeführer weder vertreten ist
noch weitere notwendige Auslagen ersichtlich sind, ist von einer Par-
teientschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 - 9 und 13
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der vorinstanzliche Ein-
spracheentscheid im entsprechenden Umfang aufgehoben und die Sa-
che an die ESTV zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zu-
rückgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 700.-- werden dem teilweise
obsiegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 200.-- auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- verrechnet.
Der Überschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten auf-
erlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrecht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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