B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3978/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-USA 96).
A-3978/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. Februar 2016 stellte der US-amerikanische Internal Revenue Ser-
vice (IRS) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staa-
ten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; DBA-USA 96) und das
dazugehörige Protokoll (ebenfalls unter SR 0.672.933.61) ein Amtshilfeer-
suchen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Das Ersuchen
betrifft gemäss der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung ein als «Ac-
count […]» bezeichnetes Konto bei der Bank C._______ S.A. oder einer
ihrer Zweigniederlassungen bzw. Tochtergesellschaften.
Die Bank C._______ S.A. nimmt am nachfolgend als Bankenprogramm
bezeichneten Programm teil, welches die USA schweizerischen Banken,
die unversteuerte Konten von in den USA steuerpflichtigen Personen führ-
ten, zur Regulierung dieses Verhaltens zur Verfügung stellen.
Der IRS hält im Ersuchen im Wesentlichen fest, er hege den begründe-
ten Verdacht, dass das Subjekt des Ersuchens, die am «Account [...]» wirt-
schaftlich berechtigte Person, mit Unterstützung der Bank C._______ S.A.
auf betrügerische Art und Weise eine Domizilgesellschaft benutzt und, als
Teil eines Lügengebäudes, mit dem Ziel, die US-Steuerbehörden zu betrü-
gen, Dokumente vorbereitet und gehalten habe, welche die Besitzverhält-
nisse an dem als «Account [...]» benannten, sich durch bestimmte, im
Amtshilfegesuch aufgeführte Charakteristika auszeichnenden Konto bei
der Bank C._______ S.A. falsch wiedergegeben hätten. Der IRS erklärt
ferner, dass das erwähnte betrügerische Vorgehen zu einer illegalen und
substanziellen Reduktion des Steuerbetreffnisses geführt habe, welches
das Subjekt des Ersuchens in Bezug auf Einkommen und Gewinn aus US-
oder ausländischen Investments bezahlt habe. Er verlangt für die Steuer-
periode vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 diverse Bankun-
terlagen zum «Account [...]».
Der IRS nannte folgende Charakteristika, durch welche sich der «Ac-
count [...]» auszeichne:
– Das Konto sei am 25. Oktober 2000 eröffnet und am 26. Oktober
2009 geschlossen worden.
– Nach einem Formular A vom 13. Oktober 2000 sei Inhaberin des
Kontos eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in D._______ und sei eine
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Seite 3
natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter. Letztere Person sei
gemäss den seitens der Bank übermittelten Angaben ein Staats-
angehöriger der USA.
– Im Widerspruch zum genannten Formular A habe die Inhaberin des
Kontos der Bank eine dem Formular W-8BEN gleichwertige «Dec-
laration of Non-U.S. Status» übermittelt, wonach sie die wirtschaft-
lich Berechtigte an den Vermögenswerten auf dem Konto und den
darauf gutgeschriebenen Einkünften sei.
– In der fraglichen Zeitspanne vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember
2009 seien auf dem Konto US-Wertschriften gehalten worden.
– Der Höchstwert der auf dem Konto liegenden Vermögenswerte
habe in der massgebenden Periode USD […] betragen.
– Der Bank sei kein Formular «W-9» vorgelegt worden und die Bank
habe kein Formular «1099» für das Konto eingereicht.
– Der wirtschaftlich Berechtigte habe betreffend das Konto trotz feh-
lender «formal authority» direkte Kontakte zu Mitarbeitenden der
Bank gepflegt, der Bank direkt Anlageinstruktionen erteilt und wäh-
rend seines Aufenthaltes in der Schweiz Gelder vom Konto abge-
hoben.
B.
In der Folge stellte die Bank C._______ S.A. der ESTV auf deren Auffor-
derung hin die ersuchten Bankdokumente zu, wobei sie als «Account [...]»
ein im Rahmen ihrer Bankbeziehung Nr. [...] im Namen der E._______ AG
mit Sitz in D._______ eröffnetes und zwischenzeitlich geschlossenes
Konto identifizierte. Mit eingeschriebener Sendung vom 3. März 2016
konnte die C._______ S.A. den nach ihren Angaben wirtschaftlich Berech-
tigten am «Account [...]», A._______, als betroffene Person über das Amts-
hilfeverfahren informieren.
Die Kontoinhaberin (E._______ AG) wurde am 22. März 2016 über das
Amtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt. Innert der ihr seitens der ESTV an-
gesetzten Frist hat sie keine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der
Schweiz bezeichnet.
Nach Gewährung der Akteneinsicht und der Einräumung des Rechts zur
Stellungnahme durch die ESTV liess A._______ mit Eingabe vom 18. April
2016 beantragen, die Amtshilfe sei zu verweigern.
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Seite 4
C.
Mit Schlussverfügung vom 23. Mai 2016 ordnete die ESTV (nachfolgend
auch: Vorinstanz) an, dass dem IRS Amtshilfe betreffend A._______ zu ge-
währen sei. Dabei verfügte sie insbesondere, dass dem IRS die von der
Bank C._______ S.A. edierten Bankunterlagen zu «Account [...]» bzw. zum
Konto Nr. [...] für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009
sowie ein ebenfalls von dieser Bank ediertes «Certificate of Authenticity of
Business Records» zu übermitteln seien.
D.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lässt mit Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht vom 24. Juni 2016 beantragen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV sei die Schlussverfügung
der ESTV «vom 19. Februar 2016» (recte: 23. Mai 2016) aufzuheben und
die Erteilung von Amtshilfe sei zu verweigern (Beschwerde, S. 2).
E.
Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016, die
Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.
F.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten
wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der folgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü-
gungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amts-
hilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96 (vgl. Art. 19 Abs. 5 des Steueramts-
hilfegesetzes vom 28. September 2012 [StAhiG; SR 651.1]) in Verbindung
mit Art. 31-33 VGG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
A-3978/2016
Seite 5
Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzun-
gen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2
StAhiG.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber
den USA ist Art. 26 DBA-USA 96. Danach tauschen die zuständigen Be-
hörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen (gemäss den
Steuergesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten erhältlichen) Auskünfte
aus, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen des Ab-
kommens oder «für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen,
die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand ha-
ben» (Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96).
Nach ständiger Rechtsprechung ist im spezifischen Kontext des sog. Qua-
lified Intermediary (QI) Systems (QI-System) ein Widerspruch zwischen
dem Formular A und dem Formular W-8BEN oder einem gleichwertigen
Dokument als Indiz für das Vorliegen eines nach Art. 26 DBA-USA 96 amts-
hilfefähigen Delikts zu werten, zu dem dann weitere Kriterien hinzutreten
müssen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer A-1915/2016 vom 3. August
2016 E. 4.1.6, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2, A-6473/2012
vom 29. März 2013 E. 6.2). Bei einem solchen Widerspruch ergibt sich zu-
sammen mit den Kriterien, dass (a) das Konto von einer Domizilgesell-
schaft gehalten wird, an der eine US-Person wirtschaftlich berechtigt ist,
und (b) die an ihr wirtschaftlich berechtigte Person die Struktur der Gesell-
schaft missachtet und direkt auf das von dieser gehaltene Vermögen zu-
greift, ein amtshilfefähiges Verhalten (Urteile des BVGer A-4632/2015 vom
23. März 2016 E. 4, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2).
Wer an einem Konto einer Gesellschaft in Bezug auf Amtshilfeverfahren
als wirtschaftlich berechtigte Person zu gelten hat, bestimmt sich nach ei-
ner «substance over form»-Betrachtung. Dabei ist entscheidend, inwiefern
eine Person das sich auf dem Konto der Gesellschaft befindliche Vermö-
gen durch den formellen Rahmen hindurch weiterhin wirtschaftlich kontrol-
lieren und darüber verfügen kann. Ist die Frage nach der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht über ein auf den Namen einer Offshore-Gesellschaft lau-
tendes Konto zu beurteilen, ist eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand
des rein Faktischen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen grundlegend
BVGE 2011/6 E. 7.3.2). Im Einzelfall kann namentlich der Umstand, dass
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Seite 6
eine Gesellschaft kurz vor der Eröffnung der Konten und der Überweisung
von Vermögenswerten auf die entsprechenden Bankverbindungen gegrün-
det wurde, Indiz für die Annahme bilden, dass eine «offshore company»
zwischengeschaltet wurde, um die wirtschaftliche Verfügungsmacht über
die auf ihren Namen lautenden Konten zu verschleiern (Urteile des BVGer
A-4632/2015 vom 23. März 2016 E. 4, A-5290/2013 vom 19. Dezember
2013 E. 4.2).
2.2 Die ESTV nimmt bei Ersuchen der zuständigen US-Behörden um In-
formationsaustausch zur Verhütung von Betrugsdelikten nach Art. 26 DBA-
USA 96 eine Vorprüfung im Sinne von Art. 6 StAhiG vor. Diese beschränkt
sich auf die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 26 DBA-USA 96 in
Verbindung mit Ziff. 10 des Protokolls 96 bzw. Art. 6 StAhiG glaubhaft ge-
macht worden sind. In diesem Verfahrensstadium der prima-facie-Vorprü-
fung hat die ESTV bezüglich Anfragen aus den USA noch nicht zu prüfen,
ob die Voraussetzungen des Informationsaustausches erfüllt sind oder
nicht (Urteil des BVGer A-1917/2016 vom 3. August 2016 E. 3.1 f.).
2.3 Auf das Ersuchen wird gemäss Art. 7 StAhiG nicht eingetreten, wenn
es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist (Bst. a), Infor-
mationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des an-
wendbaren Abkommens nicht erfasst sind (Bst. b), oder das Ersuchen den
Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, z.B. weil es auf Informationen
beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen er-
langt worden sind (Bst. c).
Zur Beweisausforschung («fishing expedition») ist hier festzuhalten, dass
die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgebli-
chen Sachverhalt darzulegen. Allerdings kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe)
nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen,
die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte
erst noch geklärt werden (Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August
2003 E. 4.1; Urteil des BVGer B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2; ROBERT
ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
4. Aufl. 2014, Rz. 293). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersu-
chenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss
sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun. Aller-
dings werden an Amtshilfeersuchen betreffend Abgabebetrug gegenüber
A-3978/2016
Seite 7
Amtshilfeersuchen in anderen Fällen erhöhte Anforderungen an die Be-
gründung gestellt (zum Ganzen: BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 139 II 451 E. 2.1
und 2.2.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-1915/2016 vom 3. August 2016
E. 3.3, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.3).
2.4 Haben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkri-
minierte Sachverhalt erfüllt sein könnte, ist der Tatverdacht zu bejahen; die
Amtshilfe ist gegebenenfalls nur dann zu verweigern, wenn es dem vom
Amtshilfeverfahren Betroffenen gelingt, den begründeten Tatverdacht mit-
tels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (BGE 139 II 451
E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-1915/2016 vom 3. August 2016 E. 3.2,
A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 4, A-6011/2012 vom 13. März 2013
E. 5).
2.5 Als US-Person (d.h. als eine in den USA steuerpflichtige Person) be-
zeichnet Art. 2 Abs. 1 Ziff. 26 des Abkommens vom 14. Februar 2013 zwi-
schen der Schweiz und den USA über die Zusammenarbeit für eine erleich-
terte Umsetzung von FATCA [Foreign Account Tax Compliance Act]
(SR 0.672.933.63; FATCA-Abkommen) insbesondere eine natürliche Per-
son, die Staatsbürger oder Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten ist. In
der genannten Bestimmung wird ferner festgehalten, dass sie im Sinne des
U.S. Internal Revenue Code auszulegen sei. Für die Bedeutung von «U.S.
person» im Bankenprogramm ist dieser in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 26 FACTA-
Abkommen definierte Begriff der US-Person massgebend (Urteil des
BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 5.1 [zur Publikation vorgese-
hen]), so dass namentlich Personen mit US-amerikanischer Staatsbürger-
schaft erfasst sind (insoweit deckt sich dieser Begriff mit demjenigen vor
Bestehen des FATCA-Abkommens; vgl. BVGE 2011/6 E. 7.1.1).
Gemäss dem U.S. Internal Revenue Code gilt als Grundsatz, dass alle US-
Staatsbürger, unabhängig von Wohnsitz und Aufenthalt, mit ihrem weltwei-
ten Einkommen der US-Besteuerung unterliegen (vgl. BVGE 2010/64
E. 5.2).
3.
Was die formellen Voraussetzungen des vorliegenden Amtshilfeersuchens
betrifft, könnte der Beschwerdeführer zwar mit seinem Vorbringen, dass
nur «wirklich schwere Steuervergehen» amtshilfefähig seien, «wenn die
USA als ersuchender Staat nicht nach Daten von konkreten Personen
fragt» (Beschwerde, S. 6), sinngemäss geltend machen wollen, es fehle an
einer genügenden Identifizierung der betroffenen Person. Indessen wäre
A-3978/2016
Seite 8
eine solche Rüge unbegründet, weil die Umschreibung des Sachverhalts
im Amtshilfeersuchen eine eindeutige Identifikation des Beschwerdefüh-
rers als betroffene Person zulässt und gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a StAhiG
die Identifikation der betroffenen Person auch auf andere Weise als durch
Namen und Adresse erfolgen kann (das DBA-USA 96 und das zugehörige
Protokoll enthalten keine nähere Umschreibung, wie die betroffene Person
zu identifizieren ist, und verlangen insbesondere nicht, dass diese Person
mit ihrem Namen zu nennen ist; vgl. zu vergleichbaren Fällen Urteile des
BVGer A-4632/2015 vom 23. März 2016 Bst. A und E. 3, A-4695/2015 vom
2. März 2016 Bst. B.a und E. 6.3.2 [zur Publikation vorgesehen],
A-1915/2016 vom 3. August 2016 Bst. B.a und E. 5.1).
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich der Um-
fang der nach Art. 26 DBA-USA 96 amtshilfefähigen Delikte entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht nach dem Grad der Identifizie-
rung der betroffenen Person im Amtshilfegesuch bestimmt.
4.
Zu prüfen ist ferner, ob eine der in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen
gegeben ist. Denn gegebenenfalls wäre die ESTV zu Unrecht auf das
Amtshilfeersuchen eingetreten (vgl. E. 2.3).
Da die vom IRS erbetenen Informationen von den hier anwendbaren Amts-
hilfebestimmungen klarerweise umfasst werden, wird vorliegend zu Recht
nicht geltend macht, dass Art. 7 Bst. b StAhiG einschlägig sei. Es bleibt
damit zu klären, ob das Amtshilfeersuchen des IRS gemäss Art. 7 Bst. a
StAhiG zum Zweck der Beweisausforschung gestellt wurde (vgl. nachfol-
gend E. 5) oder ob darauf deshalb nicht einzutreten gewesen wäre, weil es
im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG den Grundsatz von Treu und Glauben
verletzt (vgl. nachfolgend E. 6).
5.
Im vorliegenden, einen Einzelfall betreffenden Amtshilfeersuchen wird
nachvollziehbar und detailliert dargelegt, weshalb die USA davon ausge-
hen, dass die (dem IRS noch nicht namentlich bekannte) vom Amtshilfeer-
suchen betroffene Person verdächtigt wird, «Betrugsdelikte und derglei-
chen» begangen zu haben. Denn insbesondere weist der IRS auf einen
Widerspruch zwischen den Angaben im Formular A und in der «Declaration
of Non-U.S. Status» als Äquivalent zum Formular W-8BEN hin. Er nennt
ferner weitere Umstände, die seiner Auffassung nach zusammen mit die-
A-3978/2016
Seite 9
sem Widerspruch einen Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» be-
gründen. So erklärt er – wie ausgeführt (vgl. vorn Bst. A) – namentlich, dass
nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen ein Staatsangehöri-
ger der USA am streitbetroffenen Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen
sei, dieser ohne formelle Verfügungsbefugnis direkt Gelder von diesem
Konto abgehoben habe und notwendige Formulare in den Bankakten nicht
vorhanden seien. Sinngemäss äussert der IRS die Ansicht, dass ein Ver-
dacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» bestehe, weil die (ihm nament-
lich noch nicht bekannte) Gesellschaft mit Sitz in D._______ im Sinne eines
Lügengebäudes zur Verschleierung von steuerbarem Einkommen vor den
US-amerikanischen Steuerbehörden sowie zur illegalen und erheblichen
Verminderung der vom wirtschaftlich Berechtigten geschuldeten Einkom-
menssteuer verwendet worden sei und der wirtschaftlich Berechtigte das
«Spiel der Gesellschaft» nicht korrekt gespielt habe.
Es handelt sich beim hier zu beurteilenden Ersuchen des IRS vor diesem
Hintergrund um eine zulässige, gezielte Anfrage, aus der klar hervorgeht,
warum der IRS eine Person, die aufgrund der Angaben im Ersuchen zwei-
felsfrei identifiziert werden kann (vgl. E. 3), verdächtigt, «Betrugsdelikte
und dergleichen» begangen zu haben. Eine «fishing expedition» liegt ge-
rade nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Be-
schwerde, S. 4) kann daher nicht mit der Begründung, es sei eine unzuläs-
sige Beweisausforschung gegeben, auf eine Verletzung von Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und/oder Art. 13 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) geschlossen werden. Letzteres gilt unabhängig davon, ob sich
aus dem mit diesen Bestimmungen garantierten Recht auf Privatsphäre
eine massgebliche Schranke der Amtshilfeverpflichtung überhaupt ableiten
lässt (vgl. zu letzterem Punkt BGE 139 II 404 E. 7.1; BVGE 2011/14 E. 3;
Urteile des BVGer A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 8, B-4565/2015 vom
18. November 2015 E. 7.1.2).
Ob im vorliegenden Verfahren tatsächlich ein Verdacht auf «Betrugsdelikte
und dergleichen» besteht, ist erst im Rahmen der Prüfung der materiellen
Voraussetzungen der Amtshilfeleistung zu beurteilen (vgl. hinten E. 7).
6.
Es fragt, sich ob die ESTV nicht auf das Amtshilfegesuch hätte eintreten
dürfen, weil es im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG den Grundsatz von Treu
und Glauben verletzt.
A-3978/2016
Seite 10
6.1
6.1.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstösst das vorliegende Er-
suchen insbesondere deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glau-
ben, weil es auf Informationen beruhe, die durch nach dem schweizeri-
schen Recht strafbare Handlungen erlangt worden seien. Er macht gel-
tend, das Ersuchen basiere auf Informationen, die durch das amerikani-
sche Justizdepartement (Department of Justice; DoJ) bei schweizerischen
Banken «erpresst» worden seien. Diese Banken seien nämlich gezwungen
gewesen, Non-Prosecution Agreements abzuschliessen, um in der Lage
zu bleiben, in den USA eine Korrespondenzbank zur Abwicklung des Han-
dels mit US-Dollars zu finden. Im Rahmen der Non-Prosecution Agree-
ments hätten die Banken Kundendaten herausgeben müssen, welche zum
vorliegenden Amtshilfeverfahren geführt hätten.
6.1.2 Das Eidgenössische Finanzdepartement und das DoJ unterzeichne-
ten am 29. August 2013 zur Beilegung des sog. Steuerstreites zwischen
den USA und verschiedenen schweizerischen Banken eine gemeinsame
Erklärung («Joint Statement»), welche den Rahmen für die Zusammenar-
beit zwischen den vom Steuerstreit betroffenen schweizerischen Banken
und den US-Behörden festlegen soll (die deutsche Version findet sich im
Internet unter:
ments/31813.pdf; die englische unter:
sources/7532013829164644664074.pdf; beide letztmals besucht am
10. Oktober 2016). In dieser Erklärung wird auf das Bankenprogramm hin-
gewiesen.
Das entsprechende, unilaterale «Program for non-prosecution agreements
or non-target letters for Swiss Banks» der USA vom 29. August 2013 sieht
insbesondere vor, dass Banken, gegen die bis zu diesem Zeitpunkt noch
keine Strafuntersuchung des DoJ eingeleitet wurde, aber Gründe für die
Annahme haben, dass sie bei der Kundenbetreuung US-Recht verletzt ha-
ben (nach dem Programm sog. Banken der Kategorie 2), mit dem DoJ ein
Non-Prosecution Agreement abschliessen können. Ein solches Agreement
ist ein individueller Vertrag zwischen der Bank und dem DoJ in Form einer
aussergerichtlichen Vereinbarung. Damit verspricht das DoJ, auf die Ein-
leitung einer Strafuntersuchung zu verzichten, wenn die Bank gewisse Vo-
raussetzungen erfüllt. Die beteiligte Bank verpflichtet sich insbesondere
zur Übermittlung einer ganze Reihe von Informationen (namentlich zum
Bankgeschäft mit US-Personen im Allgemeinen; vgl. zum Ganzen Urteile
des BVGer A-8297/2015 vom 25. August 2016 Bst. B, A-4695/2015 vom
A-3978/2016
Seite 11
2. März 2016 E. 6.4.1 [zur Publikation vorgesehen]; ROLAND RE-
DING/MARCEL MANGOLD, Hat das US-Programm ungeahnte Steuerfolgen
für die betroffenen Banken?, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2015,
S. 70 ff., S. 70 f.).
6.1.3 Es ist notorisch, dass eine Bank, welche beim US-Programm nicht
kooperiert, mit einer existenzbedrohenden strafrechtlichen Anklage in den
USA zu rechnen hat (Urteil des OGer ZH vom 8. Februar 2016, veröffent-
licht in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung [ZR] 115/2016, S. 117 ff.,
E. 4.4.1.1, mit Hinweis auf BGE 137 II 431 E. 4.3.1 und das Beispiel der
Bank Wegelin). Angesichts dieser Sachlage dürfte namentlich der Spiel-
raum einer Bank der Kategorie 2, sich für oder gegen den Abschluss eines
Non-Prosecution Agreements mit dem DoJ zu entscheiden, faktisch be-
schränkt sein.
Indessen kann hier dahingestellt bleiben, ob das Ersuchen des IRS vor
diesem Hintergrund auf Informationen beruht, die durch gemäss dem
schweizerischen Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Denn
wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem [zur Publikation vorgesehe-
nen] Urteil A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 6.7 ausführlich dargelegt hat,
hat die Schweiz im «Joint Statement» die für sie aufgrund des völkerrecht-
lichen Estoppel-Prinzips (bei der seitens den USA erfolgten Aufnahme ei-
ner Bank ins Bankenprogramm sowie der Einreichung eines Amtshilfege-
suches betreffend diese Bank als Informationsinhaberin) bindende Zusi-
cherung abgegeben, dass das geltende schweizerische Recht eine effizi-
ente Teilnahme der Schweizer Banken gemäss den im Programm festge-
legten Bedingungen ermöglicht. Aus diesem Grund kann sich die Schweiz
nun nicht auf den Standpunkt stellen, die Übermittlung der vorliegend streit-
betroffenen Informationen verletze Bestimmungen des schweizerischen
Strafrechts mit der Folge, dass gemäss Art. 7 Bst. c StAhiG keine Amtshilfe
geleistet werden könne.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf die erwähnte Zusiche-
rung könne nicht abgestellt werden, weil die schweizerischen Banken zum
Abschluss der Non-Prosecution Agreements gezwungen worden seien,
kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Gründe, weshalb sich das hiervor
erwähnte, in der angefochtenen Schlussverfügung im Zusammenhang mit
Art. 7 Bst. c StAhiG genannte Urteil des BVGer A-4695/2015 vom 2. März
2016 in der vorliegenden Konstellation nicht heranziehen lässt, sind über-
dies weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich.
A-3978/2016
Seite 12
Mit Blick auf die erwähnte bindende Zusicherung der Schweiz kann beim
hier zu beurteilenden Fall im Übrigen ebenso wenig mit Erfolg geltend ge-
macht werden, Art. 7 Bst. c StAhiG stehe der Amtshilfeleistung entgegen,
weil das Amtshilfegesuch auf Informationen beruhe, welche die
C._______ S.A. den USA im Rahmen des Bankenprogrammes unter Miss-
achtung von Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die
Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0), also unter Verletzung des
schweizerischen Bankkundengeheimnisses geliefert habe (vgl. Urteil des
BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 6.7 [zur Publikation vorgese-
hen]).
6.2
6.2.1 Das Amtshilfeersuchen verstösst nach Auffassung des Beschwerde-
führers auch deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil
der IRS zur Begründung seines Ersuchens «den Widerspruch zwischen
Formular A und Formular W-8BEN (recte: der gleichwertigen 'Declaration
of Non-U.S. Status') zum Anlass [nehme] […], um einen Steuerbetrug zu
behaupten», obschon diese Behörde gegenüber schweizerischen Banken
vor dem Abschluss des QI-Agreements ausdrücklich bestätigt habe, dass
das schweizerische Formular A für das QI-Verfahren ohne Bedeutung sei
(vgl. Beschwerde, 10). Gestützt auf den genannten Widerspruch ein amts-
hilfefähiges Delikt geltend zu machen sei auch deshalb treuwidrig, weil der
IRS bei der Schaffung des QI-Systems die Zulässigkeit von sog. «per-se-
Gesellschaften», die nach dem US-amerikanischen Steuerrecht als wirt-
schaftlich berechtigt an den Vermögenswerten der Gesellschaft betrachtet
werden könnten, bestätigt habe und den amerikanischen Steuerbehörden
bekannt sei, dass bei einer Vielzahl von Kontenbeziehungen auf dem For-
mular A eine andere Person als auf dem Formular «W-8BEN» bzw. dem
Äquivalent zu diesem Formular als wirtschaftlich berechtigt angegeben
werden könne (Beschwerde, S. 10 f.).
6.2.2 Gemäss einer Lehrmeinung lässt sich eine Amtshilfeleistung gestützt
auf Art. 26 DBA-USA 96 nicht mit dem Vorliegen einer arglistigen Machen-
schaft in Form des Missbrauchs des zwischen dem IRS, den QI’s und den
Steuerpflichtigen bestehenden Vertrauensverhältnisses begründen, wenn
eine «reine Tarngesellschaft» mit der Behauptung vorgeschoben wird,
dass diese gemäss dem QI-System Nutzungsberechtigte an wirtschaftlich
letztlich einem US-Steuerpflichtigen gehörenden Vermögenswerten sei.
Für diesen Standpunkt wird geltend gemacht, dass die schweizerische
Bankiervereinigung dem IRS die jahrzehntelang bekannte und im Verhält-
nis zu etlichen Staaten bestehende Problematik der Zwischenschaltung
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Seite 13
von Gesellschaften, die Wertpapiere für wirtschaftlich berechtigte natürli-
che Personen halten sowie verwalten, schon vor Inkrafttreten der QI-Vor-
schriften unterbreitet habe. Der IRS habe seinerzeit eindeutig erklärt, dass
es nicht auf die wirtschaftliche Letztberechtigung im Sinne der schweizeri-
schen Geldwäschereivorschriften ankomme, sondern die Zwischenschal-
tung juristischer Personen gemäss dem US-Steuerrecht in den meisten
Fällen zulässig sei. Nach Inkrafttreten der QI-Normen könne sich der IRS
nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, soweit ihm mögliche Umge-
hungsmöglichkeiten durch den Vertragspartner bzw. die QI's offenbart wor-
den seien und er trotzdem am Verzicht auf eine über eine bloss formelle
Prüfung (durch die unabhängige, für die richtige Anwendung des
sog. «Qualified Intermediary Agreement» zuständige Revisionsstelle
[vgl. BGE 139 II 404 E. 9.7.2]) hinausgehende Überprüfungsmöglichkeit
festgehalten habe (siehe zum Ganzen URS R. BEHNISCH, Amtshilfe der
Schweiz in Steuer[straf]sachen, insbesondere an die USA: Durcheinander-
tal [nachfolgend: Durcheinandertal], in: ASA 77 S. 737 ff., S. 776).
Der genannten Lehrmeinung, welche dem erwähnten Standpunkt des Be-
schwerdeführers entspricht (vgl. dazu auch Beschwerde, S. 16 ff., wo aus
dem erwähnten Aufsatz von BEHNISCH zitiert wird), ist nicht zu folgen. Denn
es ist nicht ersichtlich, dass der IRS vor Inkrafttreten der QI-Normen für
eine Konstellation wie der vorliegenden tatsächlich eine fehlende Möglich-
keit der Amtshilfe in Kauf genommen hat. Dies gilt umso mehr, als der IRS
seinerzeit die Zwischenschaltung juristischer Personen nach dem US-
Steuerrecht gerade nicht generell als zulässig erklärte. Der Umstand, dass
die unabhängige Revisionsstelle eine bloss formelle Prüfung vorzunehmen
hat, schliesst auch gemäss der nach Publikation der erwähnten Lehrmei-
nung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung einen für Amtshilfe
im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 genügenden Verdacht auf einen Abga-
bebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) bzw. ein arglistiges Han-
deln nicht aus. So hat das Bundesgericht in BGE 139 II 404 E. 9.8 ausge-
führt, dass besondere Machenschaften im Sinne arglistigen Handelns
dann vorliegen, wenn sich aus den Akten ableiten lasse, «dass der Gesell-
schaft nach steuerrechtlichen Kriterien keine eigenständige Rechtspersön-
lichkeit zugemessen werden kann, weil ihre Funktion lediglich der einer
Treuhänderin entspricht, welcher das steuerliche Nutzungsrecht an den
von ihr gehaltenen Vermögenswerten abzusprechen ist, und […] die Ge-
sellschaft trotzdem, insbesondere durch Unterzeichnung und Abgabe ei-
nes Formulars W-8BEN, angegeben [hat], sie sei die steuerlich berechtigte
Person».
A-3978/2016
Seite 14
Nicht stichhaltig ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach
dem massgebenden amerikanischen Steuerrecht sei anerkannt, dass
sog. «per-se-Gesellschaften» selbst wirtschaftlich Berechtigte ihrer Vermö-
genswerte seien und sie dies auch im Formular W-8BEN so deklarieren
dürften. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Urteil
A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.5 ff. umfassend mit diesem Argument
auseinandergesetzt. Es kam dabei zum Schluss, dass die dogmatische
Trennung zwischen einer korrekt errichteten selbständigen juristischen
Person und den an ihr Berechtigten grundsätzlich auch steuerlich zu ak-
zeptieren ist, so dass ein Widerspruch zwischen dem Formular W-8BEN
und dem Formular A betreffend die wirtschaftliche Berechtigung für sich
allein keinen hinreichenden Verdacht auf «tax fraud or the like» zu begrün-
den vermag. Es hielt dabei in Übereinstimmung mit den hiervor in E. 2.1
genannten Urteilen fest, dass ein solcher Widerspruch immerhin dann den
Verdacht auf ein amtshilfefähiges Delikt begründen könne, wenn weitere
Elemente hinzutreten.
Mit dem vorliegenden Amtshilfegesuch vom 19. Februar 2016 äussert der
IRS bezeichnenderweise nicht allein gestützt auf einen Widerspruch zwi-
schen den Formularen einen Verdacht auf «Betrugsdelikte und derglei-
chen». Stattdessen werden im Ersuchen – wie ausgeführt – weitere Krite-
rien aufgezählt, die zusammen mit den voneinander abweichenden Anga-
ben in den Formularen einen Tatverdacht bilden sollen. Das Argument des
Beschwerdeführers, das sich lediglich mit dem Widerspruch zwischen den
Formularen auseinandersetzt, ist damit nicht stichhaltig (vgl. auch Urteil
des BVGer A-6478/2012 vom 17. April 2013 E. 6.1.1). An dieser Würdigung
kann auch der Umstand nichts ändern, dass das im schweizerischen Bank-
verkehr zur Feststellung der an einem Konto wirtschaftlich berechtigten
bzw. letztbegünstigten Person verwendete Formular A nicht steuerlichen,
sondern anderen Zwecken dient (vgl. zum Zweck des Formulars A anstelle
vieler Urteil des BVGer A-1915/2016 vom 3. August 2016 E. 4.1.6).
Mit Blick auf das soeben Ausgeführte stösst der Beschwerdeführer auch
ins Leere, soweit er sinngemäss geltend macht, dass die «Declaration of
Non-U.S. Status» vorliegend in Übereinstimmung mit den Regelungen des
amerikanischen Steuerrechts ausgefüllt worden sei (vgl. Beschwerde,
S. 19). Dass Gesellschaften aus QI-Sicht grundsätzlich als wirtschaftlich
Berechtigte gelten und damit auch die Vermögensverwaltung über eine sol-
che Gesellschaft nicht per se eine amtshilfefähige Handlung darstellt, än-
dert nämlich rechtsprechungsgemäss nichts daran, dass Amtshilfe geleis-
A-3978/2016
Seite 15
tet werden kann, wenn – was vorliegend noch zu prüfen sein wird (vgl. hin-
ten E. 7) – die eigenständige Struktur der Gesellschaft missachtet wurde
(vgl. Urteile des BVGer A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.5,
A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 7.5.6; ROBERT WALDBURGER, Das
Amtshilfeverfahren wegen «Steuerbetrugs und dergleichen» mit den USA,
in: IFF Forum für Steuerrecht 2009 S. 91 ff., S. 106 f.; a.M. URS R. BEH-
NISCH, Aktuelle Entwicklungen in der Amts- und Rechtshilfe im Steuerbe-
reich [nachfolgend: Aktuelle Entwicklungen], in: Stephan Breitenmo-
ser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen
Amts- und Rechtshilfe, 2009, S. 249 ff., S. 254). Deshalb kann der Be-
schwerdeführer aus dem Umstand, dass die Nennung der E._______ S.A.
als wirtschaftlich Berechtigte in der mit dem Formular W-8Ben gleichwerti-
gen «Declaration of Non-U.S. Status» für sich allein (möglicherweise) mit
dem US-amerikanischen Steuerrecht vereinbar ist, nichts zu seinen Guns-
ten ableiten.
6.3 Es sind keine anderweitigen Gründe ersichtlich, welche darauf schlies-
sen lassen, dass das streitbetroffene Amtshilfegesuch den Grundsatz von
Treu und Glauben (im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG) verletzt.
6.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die ESTV zu Recht auf das
Amtshilfeersuchen des IRS vom 19. Februar 2016 eingetreten ist.
7.
7.1 Es gilt nunmehr, die materiellen Voraussetzungen der Amtshilfeleistung
zu prüfen. Zu Recht unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass
- die E._______ S.A. Inhaberin des hier relevanten Kontos bei der Bank
C._______ S.A. war und letztere Bank die Stellung eines QI hatte,
- mit Bezug auf das streitbetroffene Konto ein Formular A aktenkundig
ist, das den Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten an den
betreffenden Vermögenswerten ausweist, und zum anderen ein Äqui-
valent zum Formular W-8BEN mit der Überschrift «Declaration of Non-
U.S. Status» vorliegt, nach welchem die E._______ S.A. wirtschaftlich
Berechtigte ist,
- auf dem auf die E._______ S.A. lautenden, bei der C._______ S.A.
eröffneten Konto (unter anderem) US-Wertschriften gehalten wurden,
und
- es sich bei der E._______ S.A. um eine Domizilgesellschaft handelt.
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Seite 16
Bei dieser Sachlage würde rechtsprechungsgemäss dann ein Verdacht auf
«Betrugsdelikte und dergleichen» vorliegen, wenn (a) der Beschwerdefüh-
rer als wirtschaftlich Berechtigter eine US-Person wäre (E. 7.2) und (b) er
die Struktur der E._______ S.A. missachtet sowie direkt auf das von dieser
gehaltene Vermögen zugegriffen hätte (E. 7.3; vgl. E. 2.1).
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei von vornherein keine
Amtshilfe zu leisten, weil sich sein Wohnsitz in der massgebenden Zeit-
spanne nicht in den USA befunden habe. Damit bestreitet er sinngemäss
seinen Status als US-Person. Da der Beschwerdeführer unbestrittener-
massen US-Staatsbürger ist, ist er aber entsprechend dem vorn in E. 2.5
Ausgeführten US-Person im hier relevanten Sinne und unterliegt er unab-
hängig von seinem Wohnsitz oder Aufenthalt mit seinem weltweiten Ein-
kommen der US-Besteuerung. Er stösst somit mit seinem Vorbringen ins
Leere (dies gilt auch insoweit, als er unter Berufung auf seinen Wohnsitz
die Unverhältnismässigkeit der Amtshilfeleistung geltend zu machen
sucht).
7.3 Es bleibt zu klären, ob der Beschwerdeführer die Struktur der
E._______ S.A. missachtet sowie direkt auf das von dieser Gesellschaft
gehaltene Vermögen zugegriffen hat.
7.3.1 In den bei der C._______ S.A. edierten Bankunterlagen findet sich
ein von Mitarbeitenden dieser Bank am 20. Oktober 2000 unterzeichnetes
Dokument mit dem Titel «Fiche de presentation» (Akten Vorinstanz, act. 5
S. 9 ff.). Daraus ist zu entnehmen, dass das fragliche Konto mit der Nr. [...]
für die E._______ S.A. eröffnet worden ist. Zum wirtschaftlich Berechtigten
an den Vermögenswerten des Kontos wird dabei insbesondere ausgeführt,
dass es sich um einen in F._______ ansässigen, verheirateten, aus
G._______ stammenden und im Bereich […] tätigen Mann handle. Der
wirtschaftlich Berechtigte sei dem Bankmitarbeiter H._______ (vgl. Akten
Vorinstanz, act. 5 S. 247) seit mehreren Jahren gut bekannt. H._______
habe auch die Ehefrau des wirtschaftlich Berechtigten getroffen. Die Gel-
der auf dem Konto seien vom wirtschaftlich Berechtigten als Gewinn seiner
Geschäfte vereinnahmte Vermögenswerte («fruit de ses affaires + perfor-
mance») und von einem auf die Stiftung I._______ lautenden Konto bei der
C._______ S.A. überwiesen worden.
In der genannten «Fiche de presentation» findet sich sodann folgender
Vermerk:
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«II s'agit d'un veritable 'faux mandat' : le beneficiaire gere le dossier par ses
interventions (visites, telephones).»
Mit dem hiervor dargestellten Inhalt bildet das erwähnte Dokument in Ver-
bindung mit dem aktenkundigen Formular A, das den Beschwerdeführer
als wirtschaftlich Berechtigen bezeichnet (Akten Vorinstanz, act. 5 S. 19),
sowie dem Widerspruch zwischen diesem Formular und der «Declaration
of Non-U.S. Status» ein starkes bzw. rechtsgenügendes Indiz, dass der
Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen über keinerlei formelle Hand-
lungsmacht (insbesondere über keine Organstellung) bei der E._______
S.A. verfügte, an deren Konto in einer relevanten Form berechtigt war und
die Bankbeziehung mit seinen Besuchen sowie Anrufen bei der Bank als
eigene statt als diejenige der E._______ S.A. pflegte. Die «Fiche de
presentation» zeigt mit der Rede von einem falschen Mandat auch, dass
diese Berechtigung gegenüber der Bank unmissverständlich zum Aus-
druck kam und diese den Beschwerdeführer anstelle der E._______ S.A.
als eigentlichen Klienten behandelte.
7.3.2 Der Verdacht auf eine wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerde-
führers und die mangelnde Respektierung der rechtlichen Strukturen (bzw.
der Eigenständigkeit der E._______ S.A. als juristische Person) bestätigt
sich sodann unter Berücksichtigung der übrigen, seitens der Vorinstanz bei
der Bank C._______ S.A. edierten Unterlagen:
Aus mehreren internen Notizen der C._______ S.A. ist zu entnehmen,
dass ein «K._______» die Bank verschiedentlich zur Durchführung von
Transaktionen betreffend das streitbetroffene Konto angewiesen hat (vgl.
Akten Vorinstanz, act. 5 S. 27 ff.). Da in einem der Bankdokumente
K._______ als «ADE», also als ayant droit économique bzw. wirtschaftlich
berechtigte Person bezeichnet wird (Akten Vorinstanz, act. 5 S. 34; vgl.
auch Akten Vorinstanz, act. 5 S. 52) und gemäss dem aktenkundigen For-
mular A der Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt war, muss es sich
beim Namen K._______ um einen Decknamen des Beschwerdeführers
handeln. Es erweist sich damit, dass der Beschwerdeführer die erwähnten
Anlageinstruktionen sowie Zahlungsaufträge ohne formelle Handlungs-
macht und folglich unter Missachtung der rechtlichen Eigenständigkeit der
E._______ S.A. erteilte. Das «Spiel der Gesellschaft» wurde mit anderen
Worten nicht korrekt gespielt.
Als Indiz für einen Tatverdacht bzw. ein amtshilfefähiges Verhalten der in
E. 2.1 Abs. 2 genannten Art fällt ferner ins Gewicht, dass die
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Seite 18
E._______ S.A. am 30. August 2000 gegründet wurde und der Eröffnungs-
antrag für das streitbetroffene Konto nur verhältnismässig kurze Zeit spä-
ter (nämlich am 13. Oktober 2000) gestellt wurde (siehe dazu Akten Vor-
instanz, act. 5 S. 11 f.; vgl. allgemein zum zeitlichen Ablauf als Indiz für die
Missachtung der Eigenständigkeit einer Gesellschaft vorn E. 2.1 am Ende).
7.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den nach
dem Gesagten bestehenden Anfangsverdacht eines «Betrugsdelikts oder
dergleichen» klarerweise und entscheidend zu entkräften. Der Beschwer-
deführer hat nämlich keine Urkunden vorgelegt, welche dem begründeten
Tatverdacht den Boden entziehen würden (vgl. E. 2.4). Soweit in der Be-
schwerde behauptet wird, die edierten Bankunterlagen würden einzig Hin-
weise auf Kontakte zwischen Organen oder Angestellten der
E._______ S.A. und der Bank C._______ S.A. enthalten, steht dies in Wi-
derspruch zur hiervor dargestellten Aktenlage (vgl. E. 7.3). Aus dieser Be-
hauptung lässt sich folglich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ab-
leiten.
8.
Es bleibt auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Täuschung be-
gangen, weil er die Eröffnung des Kontos nicht selber vorgenommen bzw.
veranlasst habe. Damit stösst er aber ins Leere, da der massgebende Ver-
dacht für die Leistung von Amtshilfe vorliegend nicht etwa in der Kontoer-
öffnung, sondern – wie dargelegt – (namentlich) in der Art und Weise der
Benutzung des Kontos durch den Beschwerdeführer liegt (vgl. E. 7.3).
8.2 Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass bei
einem offensichtlichen, auch für die Bank C._______ S.A. als QI ohne wei-
teres erkennbaren Widerspruch zwischen dem Formular A und dem For-
mular W-8BEN (bzw. recte: der «Declaration of Non-U.S. Status») keine
Täuschung begangen werden könne (vgl. Beschwerde, S. 9).
Vorab ist festzuhalten, dass die – zur Annahme eines amtshilfefähigen Ab-
gabebetrugs relevante – Täuschung über Tatsachen in Wort, Schrift oder
durch konkludentes Verhalten durch den Täter selbst oder einen Tatmittler
erfolgen kann. Selbst wenn die C._______ S.A als QI «actual knowledge»
über den effektiven «beneficial owner» hatte und insofern nicht gutgläubig
war (vgl. dazu auch die hiervor in E. 7.3.1 genannten Ausführungen in der
«Fiche de presentation» dieser Bank), ändert dies nichts am hinreichenden
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Seite 19
Verdacht auf eine zusammen mit der E._______ S.A. und mit dem Ziel der
Steuerverkürzung begangene arglistige Täuschung der Steuerbehörde
durch den Beschwerdeführer. Denn mit Blick auf die in E. 7 genannten Um-
stände liegen genügend Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer
zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes damit rechnete, dass die
C._______ S.A. in deren Funktion als QI zu Unrecht – sei es bewusst oder
unbewusst – auf die Erklärung in der «Declaration of Non-U.S. Status» ab-
stellen und zu Lasten des IRS zu unrichtiger steuerlicher Behandlung des
Beschwerdeführers beitragen könnte (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
A-7342/2008 und A-7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.3.4; a.M. BEH-
NISCH, Durcheinandertal, in: ASA 77, S. 776 f., wonach bei fehlender Täu-
schung der betroffenen Bank als QI durch den verdächtigten Steuerpflich-
tigen keine massgebliche Täuschung gegeben ist).
Das erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers verfängt somit nicht.
8.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wurden er und die
E._______ S.A. sodann rechtsgenügend über das vorliegende Amtshilfe-
verfahren informiert (vgl. vorn Bst. B). Es verhält sich zudem – anders als
dies in der Beschwerde suggeriert wird – nicht so, dass die Bank
C._______ S.A. allein entschieden hätte, welche Kunden von der Amtshilfe
betroffen sein sollen bzw. welche Informationen an den IRS zu übermitteln
sind. Vielmehr hat darüber die ESTV in Einklang mit den anwendbaren ab-
kommensrechtlichen sowie landesinternen Vorschriften befunden.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 4'000.- fest-
zulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
9.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
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die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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