B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3982/2015
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Medien und Post,
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-3982/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ war seit dem 1. Januar 1998 bei der Billag AG (Billag) für den
privaten Radio- und Fernsehempfang an der (…) gemeldet. Ab dem vierten
Quartal 2008 konnten A._______ keine Gebührenrechnungen mehr von
der Post zugestellt werden.
Mit Schreiben vom 6. April 2011 teilte A._______ der Billag mit, dass er
sich an der (…) für den Radio- und Fernsehempfang anmelde. Gleichzeitig
beantrage er die Entlassung aus der Gebührenpflicht als "Minderbemittel-
ter/Sozialhilfeempfänger". Am 6. Juni 2011 orientierte die Billag A._______
über dessen ausstehenden Empfangsgebühren vom 1. Juli 2008 bis
30. Juni 2011.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2011 gelangte A._______ an die Billag und
machte geltend, er habe ihr seiner Erinnerung nach im Juli 2009 mündlich
mitgeteilt, dass er weder über einen Wohnsitz noch über eine Postadresse
verfüge. Es sei ihm die Bezahlung der Empfangsgebühren für die Zeit von
Juli 2009 bis März 2011 zu erlassen.
B.
Am 10. Oktober 2013 erliess die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) eine ge-
gen A._______ gerichtete Verfügung und stellte darin fest, dass dieser seit
dem 1. Januar 1998 ohne Unterbruch der Gebührenpflicht für den privaten
Radio- und Fernsehempfang unterstehe.
C.
Eine gegen diese Verfügung geführte Beschwerde wies das BAKOM mit
Verfügung vom 15. Mai 2015 ab. Es begründete seinen Entscheid in der
Sache damit, dass eine Abmeldung bei Einstellung des Betriebs der Emp-
fangsgeräte bzw. Wohnungsaufgabe zwingend schriftlich erfolgen müsse.
A._______ könne sich nicht darauf berufen, das Bundesgesetz über Radio
und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) bzw. die Radio-
und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) nicht ge-
kannt zu haben. Aus der unbelegten mündlichen Auskunft der Billag, wo-
nach sie seine telefonische Abmeldung vermerke, könne A._______ kei-
nen Vertrauensschutz für sich ableiten.
D.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2015 beantragt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht unter anderem, den
A-3982/2015
Seite 3
Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) aufzuheben und ihn von
sämtlichen Kostenlasten aus den vorinstanzlichen Verfahren zu befreien.
Überdies rügt er in verschiedener Hinsicht das Verhalten der Erst- und der
Vorinstanz. Die Erstinstanz sei zum Erlass der Feststellungsverfügung
sachlich nicht zuständig gewesen und hätte stattdessen eine Leistungsver-
fügung erlassen sollen. Zudem sei die Verfügung vom 10. Oktober 2013
nicht rechtsgültig unterschrieben. Vor deren Erlass sei er nicht angehört
worden. Ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege und die Bestel-
lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2015 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die ange-
fochtene Verfügung. Mit Stellungnahme vom 21. August 2015 stellt die
Erstinstanz denselben Antrag. Der Beschwerdeführer habe ihr zu keinem
Zeitpunkt eine schriftliche Abmeldung mitgeteilt. Zudem sei bezüglich der
angeblichen Abmeldung des Beschwerdeführers weder eine Notiz noch ein
Telefonat vom Jahr 2009 in ihrer Datenbank vorhanden.
E.
Mit Schlussbemerkungen vom 10. Oktober 2015 hält der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen fest und ergänzt diese.
F.
Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, im Rah-
men der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Zulässige Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch
Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
A-3982/2015
Seite 4
Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar.
Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG gegeben ist, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
grundsätzlich zuständig (vgl. aber E. 3.3). Das vorliegende Beschwerde-
verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nicht
durchgedrungen. Als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung hat
er daher ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und
ist folglich zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.2 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift vom 20. Juni
2015 insgesamt zwölf Rechtsbegehren, welche er in seinen Schlussbe-
merkungen vom 10. Oktober 2015 noch mit 22 weiteren, sich teilweise
überschneidenden Anträgen ergänzt. Dabei beantragt er nebst der Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids, dass das Bundesverwaltungsgericht
in verschiedener Hinsicht die Unrechtmässigkeit des Vorgehens der Vor-
und der Erstinstanz rügt.
3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über wel-
A-3982/2015
Seite 5
che die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entschei-
den hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die
zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteil des BVGer A-2771/2015 vom
27. Oktober 2015 E. 1.3; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil des BGer
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). Was Streitgegenstand ist, be-
stimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren
(Urteil des BVGer A-3251/2014 vom 19. Mai 2015 E. 1.3.1; BGE 133 II 35
E. 2).
3.2 In ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2013 stellte die Erstinstanz fest,
dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 1998 ohne Unterbruch der
Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang unterstehe.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich damit auf die im
Streit liegende Feststellungsverfügung. Mit seinen Anträgen geht der Be-
schwerdeführer indessen verschiedentlich über den angefochtenen Ent-
scheid und seine Begehren im vorinstanzlichen Verfahren hinaus. Auf
diese unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes ist demnach nicht
einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-6429/2011 vom 30. Juli 2012 E. 1.2).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten der Erstinstanz allgemein
bzw. losgelöst von der angefochtenen Verfügung kritisiert und dabei etwa
die Verwendung von Pseudonymen bzw. eine Unterzeichnung der Verfü-
gung mit falschem Namen beanstandet, lässt sich seine Eingabe sinnge-
mäss als Aufsichtsbeschwerde auffassen. Da das Bundesverwaltungsge-
richt jedoch nicht Aufsichtsinstanz über die Erstinstanz ist, kann es die Ein-
gabe insoweit nicht als solche entgegennehmen. Nicht in diesem Verfahren
zu beurteilen ist auch die von der Erstinstanz gewählte Vorgehensweise,
ohne vorgängigen Erlass einer (Leistungs-)Verfügung zum wiederholten
Mal gegen den Beschwerdeführer Betreibung einzuleiten und der an-
schliessenden Gerichtsverhandlung (in Missachtung einer entsprechen-
den Anordnung des Bezirksgerichts Zürich) fernzubleiben.
3.4 Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht nur die in seine Zu-
ständigkeit fallenden Punkte zu behandeln und die Sache anschliessend
von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten, sofern nach
dem gefällten Beschwerdeentscheid noch Aspekte offen sind, welche eine
andere Behörde zu prüfen hat (Urteil des BVGer A-4898/2011 vom
20. Februar 2012 E. 2.1, E-6564/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 10;
THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 8 Rz. 14). Nachdem das
A-3982/2015
Seite 6
vorliegende Urteil ohnehin der Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde zuzu-
stellen ist und diese zugleich die Aufsicht über die Erstinstanz wahrnimmt
(vgl. Art. 69 Abs. 5 RTVG), erübrigt sich eine gesonderte Weiterleitung.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe sich rechtsverwei-
gernd verhalten, da sie die Erlassvoraussetzungen der streitigen Feststel-
lungsverfügung nicht geprüft habe. Sinngemäss macht er damit eine Ver-
letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
4.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht, dass die verfügende Be-
hörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit
auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35
Abs. 1 VwVG; Urteile des BVGer A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4.1
und A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 5.1.3). Die Begründung eines Ent-
scheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2).
Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (Urteil des BGer 1C_183/2008 vom 23. Mai
2008 E. 4.1, BGE 126 I 102 E. 2b).
4.2
4.2.1 In seiner Eingabe an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer
unter anderem vor, die Erstinstanz habe die streitbetroffene Verfügung un-
vermittelt und ohne Voranmeldung erlassen. Ob die Erstinstanz den Be-
schwerdeführer damit in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
hat, prüfte die Vorinstanz allerdings nicht. Ihre Verfügung vom 15. Mai 2015
begründete sie im Wesentlichen mit dem Argument, dass sich dieser nicht
schriftlich bei der Erstinstanz abgemeldet habe und er mangels Nachwei-
ses auch nicht in seinem Vertrauen in eine mündliche Auskunft der Erstin-
stanz zu schützen sei. Unberücksichtigt liess die Vorinstanz überdies die
Rüge des Beschwerdeführers, die Feststellungverfügung sei ohne das er-
forderliche schutzwürdige Interesse erlassen worden.
A-3982/2015
Seite 7
Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt (E. 4.3), erweist sich die Frage
des Feststellungsinteresses als entscheidend für die Beurteilung der Ver-
fügung der Erstinstanz vom 10. Oktober 2013. Die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 15. Mai 2015 vermag dem Begründungsgebot daher nicht zu
genügen. Auch in ihrer Vernehmlassung schiebt die Vorinstanz keine zu-
sätzliche Begründung nach. Zu Recht sieht sich der Beschwerdeführer
diesbezüglich in seinem Gehörsanspruch verletzt.
4.2.2 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formel-
ler Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaus-
sichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfah-
rensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1,
BGE 135 I 187 E. 2.2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3, BVGE 2009/36 E. 7.3 mit
weiteren Hinweisen). Die Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittel-
verfahren ist namentlich ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders
schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem darf dem Be-
schwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Aus-
nahme bleiben (Urteil des BVGer A-1747/2015 vom 10. November 2015
E. 3.4.6 m.w.H.; BVGE 2009/36 E. 7.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2).
Ob die festgestellte Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt
werden könnte, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde letztlich
aus anderen Gründen gutzuheissen ist (E. 4.3.1 ff.). Diese führen zwar im
Ergebnis nicht zur ersatzlosen Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober
2013, sondern zu einer Rückweisung der Sache an die Erstinstanz zu
neuem Entscheid (E. 5). Da der Verfahrensausgang dabei jedoch offen-
bleibt und dem Beschwerdeführer insofern kein Rechtsnachteil erwächst,
ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen.
4.3 Der Beschwerdeführer erachtet die streitbetroffene Verfügung vom
10. Oktober 2013 mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses als un-
rechtmässig. Dem hält die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen,
der Beschwerdeführer habe seine Gebührenpflicht für die Periode zwi-
schen dem Jahr 2009 und 2011 bestritten. Ein Feststellungsverfahren
müsse zulässig sein, wenn mit einer Feststellungsverfügung gewisse Fra-
gen vorweg und ohne Durchführung eines aufwändigeren Verfahrens auf
Erlass einer Gestaltungs- oder Leistungsverfügung entschieden werden
könnten.
A-3982/2015
Seite 8
4.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde
über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtli-
cher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Fest-
stellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG).
Einem Feststellungsbegehren ist nach Art. 25 Abs. 2 VwVG nur zu ent-
sprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nach-
weist. Als solches gilt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Inte-
resse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses. Ein Feststellungsbegehren ist weiter nur zuläs-
sig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leis-
tungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (Subsidiarität der
Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut:
Kann dem schutzwürdigen Interesse mit einer Feststellungsverfügung bes-
ser entsprochen werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfü-
gung, reicht dies aus (Urteile des BVGer A-1421/2015 vom 23. September
2015 E. 2.2.2, A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 1.3, A-3343/2013 vom
10. Dezember 2013 E. 1.3.1; vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5, 135 III 378 E. 2.2;
ISABELLE HÄNER, Praxiskommentar VwVG, Art. 25 Rz. 16 ff.).
4.3.2 Soll eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen erlassen werden,
bedarf es dafür eines spezifischen, dem schutzwürdigen Interesse einer
gesuchstellenden Person entsprechenden öffentlichen Feststellungsinte-
resses (Urteil des BVGer A-6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.7.2;
BGE 137 II 199 E. 6.5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 348). Das er-
wähnte Gebot der Subsidiarität der Feststellungsverfügung gilt auch dann,
wenn eine Behörde im Rahmen von Vollzugsaufgaben von sich aus eine
Verfügung erlässt (BVGE 2009/9 E. 2.2; Urteil des BVGer A-7169/2008
vom 19. Februar 2010 E. 2.7; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 351; AN-
DREAS KLEY, Die Feststellungsverfügung, in: Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Festschrift für Yvo Hangartner, 1998, S. 229 ff., S. 239). Eine ohne
die Erfüllung der hiervor genannten Voraussetzungen erlassene Feststel-
lungsverfügung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufzuheben
(Urteil des BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; vgl. auch
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 357).
4.3.3 Die Argumentation der Erstinstanz (vgl. E. 4.3) vermag unter den ge-
gebenen Umständen nicht zu überzeugen. Der zugrundeliegende Gebüh-
renstreit dreht sich hauptsächlich um die Periode vom Juli 2009 bis März
2011, in welcher der Beschwerdeführer keinen Haushalt hatte. Soweit die
A-3982/2015
Seite 9
Erstinstanz für diesen verstrichenen Zeitraum Forderungen ableitet, hat sie
diese mittels Leistungsverfügung geltend zu machen, indem sie den Bei-
tragspflichtigen unmittelbar zur Zahlung der ausstehenden Gebühr ver-
pflichtet (vgl. BVGE 2015/15 E. 4.2.3 und Urteil des BGer 1C_6/2007 vom
22. August 2007 E. 3.4). Inwiefern der Erlass einer Feststellungsverfügung
über einen vergangenen Zeitraum das Verfahren vereinfachen soll, ist we-
der dargetan noch ersichtlich. Vielmehr hätte die Erstinstanz ohne Weite-
res eine Leistungsverfügung zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer
geschuldeten Beträge erlassen können. Schon aus diesem Grund fehlt es
der getroffenen Feststellungsverfügung an der erforderlichen Subsidiarität
und besteht vorliegend kein öffentliches Feststellungsinteresse (vgl.
E. 4.3.2). Die angefochtene Verfügung erweist sich bereits deshalb als
rechtswidrig und ist aufzuheben (BGE 137 II 199 E. 6.5.3).
4.3.4 Offensichtlich bezweckte die Erstinstanz mit ihrer Feststellungsverfü-
gung die Abwehr der vom Beschwerdeführer nach Art. 85a des Bundesge-
setzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;
SR 281.1) eingeleiteten Klage und letztlich die Durchsetzung der Gebüh-
renforderung in dem von ihr vorgängig eingeleiteten Betreibungsverfahren.
Diese Vorgehensweise erweist sich indessen aus den nachstehenden
Gründen als nicht zielführend.
4.3.4.1 Verfügungen auf Geldzahlungen sind auf dem Wege der Schuldbe-
treibung nach dem SchKG zu vollstrecken (vgl. Art. 40 VwVG). Gemäss
Art. 79 Abs. 1 SchKG hat der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechts-
vorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im
Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Be-
treibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides erwirken, welcher
den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG
kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages
(definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem voll-
streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtli-
chen Entscheiden gleichgestellt, mithin auch jene der Erstinstanz, die nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Bundesbehörde im Sinne
von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG darstellt (vgl. BGE 130 III 525 E. 1.2.2 f.;
DOMINIK VOCK, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetz, Basel 2009 [nachfolgend: Kurzkommentar SchKG],
Art. 80 Rz. 24).
A-3982/2015
Seite 10
4.3.4.2 Soweit eine Betreibung eine öffentlich-rechtliche Geldforderung be-
trifft, kann die Verwaltungsbehörde, deren materielle Verfügungen im
Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen wür-
den, den Rechtsvorschlag selber beseitigen (BGE 134 II 115 E. 3.2, 107 III
60 E. 3). Ein Rechtsöffnungsverfahren erübrigt sich in diesen Fällen, da die
Verwaltungsbehörde gleichzeitig die Aufgabe des Vollstreckungsgerichts
übernimmt (BGE 134 III 115 E. 4.1 f., 132 III 140 E. 4.1.1, 128 III 39 E. 2 =
Praxis 2002 Nr. 111 S. 640). Mit anderen Worten kann die Verwaltungsbe-
hörde zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen auch ohne
rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des
Rechtsvorschlages nachträglich eine formelle Verfügung – nämlich einen
Sachentscheid über die Verpflichtung des Schuldners zu einer Geldzah-
lung und zugleich die Anordnung der Aufhebung des Rechtsvorschlages –
erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben ohne Durchlaufen des
Rechtsöffnungsverfahrens im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG die Betrei-
bung fortsetzen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/15 E. 3.4.4 und BGE 119 V
329 E. 2b).
4.3.4.3 Verfügungen einer Verwaltungsbehörde sind allerdings nach über-
zeugender Rechtsauffassung nur dann als (definitive) Rechtsöffnungstitel
anzuerkennen, wenn sie gewissen inhaltlichen Anforderungen genügen.
Sie müssen namentlich auf eine bestimmte Geldsumme lauten, das heisst,
der zu bezahlende Betrag muss in der Verfügung beziffert oder zumindest
bestimmbar sowie fällig sein (DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin/Bau-
er/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010 [nachfolgend: Basler Kommentar
SchKG], Art. 80 Rz. 133). Auch muss der Schuldner erkennen können,
dass die Verfügung vollstreckbar ist, wenn er gegen sie kein Rechtsmittel
ergreift (VOCK, a.a.O., Art. 80 Rz. 28 ff.; vgl. auch Urteil des BVGer
A-3230/2011 vom 8. November 2011 E. 5.5). Nach der Rechtsprechung
eignen sich Verfügungen, mit denen lediglich im Grundsatz über die Dauer
der Gebührenpflicht entschieden wird, nicht als Titel für eine definitive
Rechtsöffnung (vgl. Urteil des BVGer A-4463/2011 vom 29. November
2011 E. 4.4; vgl. auch Urteil des BGer 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom
24. Januar 2011 E. 4.5).
4.3.4.4 Die angefochtene Feststellungsverfügung vom 10. Oktober 2013
stellt die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht fest,
ohne diesen zur Zahlung eines konkreten Geldbetrags zu verpflichten. Sie
stellt nach dem Gesagten denn auch keinen gültigen Rechtsöffnungstitel
A-3982/2015
Seite 11
dar. Da sie die Erstinstanz somit nicht zur Fortsetzung ihrer Betreibung er-
mächtigt, erweist sie sich als ungeeignet zur Vollstreckung der ausstehen-
den Gebührenforderung. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
28. Oktober 2013, E. 4.3, war die Erstinstanz überdies nicht einmal in der
Lage, den betriebenen Betrag mit ihren Eingaben und Beilagen rechtsge-
nügend zu substanziieren.
Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese
ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück
(Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidar-
ten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Wenn es die Um-
stände rechtfertigen, ist in Ausnahmefällen auch eine Rückweisung an die
erstverfügende Behörde möglich (Sprungrückweisung; vgl. Urteil des
BVGer B-7115/2013 vom 9. März 2015 E. 4.1, B-6249/2009 vom 10. Juni
2010 E. 6.4 mit Hinweisen).
Die Erstinstanz bleibt trotz Aufhebung ihrer Feststellungsverfügung
(E. 4.3.3) als Gebührenerhebungsstelle im Rahmen ihres Leistungsauf-
trags weiterhin für die Eintreibung der Empfangsgebühr gegenüber dem
Beschwerdeführer verantwortlich (vgl. Art. 65 Abs. 2 RTVV). Es rechtfertigt
sich daher insbesondere mit Blick auf die nachstehenden Gründe (E. 6),
die Sache zu neuem Entscheid an die Erstinstanz zurückzuweisen. Diese
hat die Gebührenforderung in rechtskonformer Weise durchzusetzen, so-
weit diese (noch) besteht.
6.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne-
tes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührener-
hebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG). Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder
Geschäftsstelle nur einmal geschuldet, unabhängig von der Zahl der Emp-
fangsgeräte (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Änderungen der meldepflichtigen
Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden
(sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60
Abs. 1 RTVV). Seit der am 1. August 2001 in Kraft getretenen Rechtsän-
derung hat die Meldung zwingend schriftlich zu erfolgen (AS 2001 1680;
Urteil des BVGer A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 5.1).
A-3982/2015
Seite 12
6.2 Unbestrittenermassen hat sich der Beschwerdeführer für den fragli-
chen Zeitraum nicht schriftlich vom Radio- und Fernsehempfang abgemel-
det. Er macht jedoch geltend, die Erstinstanz habe ihm mündlich zugesi-
chert, dass sie seine telefonische Abmeldung vermerke und aufgrund sei-
ner besonderen Situation ausnahmsweise akzeptiere.
6.2.1 Eine mündliche Auskunft muss grundsätzlich durch schriftliche Un-
terlagen belegt werden können und es wird beispielsweise verlangt, dass
derjenige, der sich auf eine Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich
diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt (vgl. Urteile des BVGer
A-1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3, A-2036/2008 vom 19. August 2009
E. 2.4.2, A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 3.2). Die blosse, unbelegte
Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage genügt nicht, um
einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen
(zum Ganzen: Urteil des BVGer A-568/2009 vom 17. Juli 2010 E. 2.3; vgl.
Urteil des BGer 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2).
6.2.2 Der Beschwerdeführer legt im vorliegenden Verfahren keine Beweis-
mittel vor, welche die angebliche telefonische Auskunft belegen würden.
Hingegen bestreitet die Erstinstanz sein Vorbringen und die von ihr einge-
reichten Akten, namentlich die Datenbankauszüge aus Frontend und
SapRI, enthalten nicht einmal Hinweise auf ein im Juli 2009 geführtes Te-
lefongespräch. Soweit auf diese Ausgangslage abgestellt wird, erscheint
der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen in eine angebliche Auskunft der
Erstinstanz als nicht schutzwürdig. Nachdem er sich trotz Auflösung seines
Haushalts nicht rechtsgültig bei der Erstinstanz abgemeldet hat, ist er folg-
lich auch für den Zeitraum vom Juli 2009 bis März 2011 zur Bezahlung der
Radio- und Fernsehempfangsgebühren verpflichtet.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist
(vgl. E. 3). Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Mai 2015 ist aufzuheben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurückzuwei-
sen.
A-3982/2015
Seite 13
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei gilt die Rück-
weisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung bzw. zum neuen Ent-
scheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (vgl. das Urteil des BGer 1C_397/2009 vom
26. April 2010 E. 6). Soweit der Beschwerdeführer infolge Nichteintretens
auf seine sinngemässe Aufsichtsbeschwerde einen Teil der Verfahrenskos-
ten zu tragen hätte, sind ihm diese zu erlassen, da er durch seine ausge-
wiesene Bedürftigkeit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege erfüllt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Erst-
instanz als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden kön-
nen (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl.
auch Urteil des BVGer A-6360/2009 vom 22. August 2011 E. 6).
8.2 Angesichts des noch offenen Verfahrensausgangs wird das Gesuch
des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre-
ters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos.
8.3 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwen-
dige oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
A-3982/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 15. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Robert Lauko
A-3982/2015
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: