Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3997/2011
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien swissgrid ag,
Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Sachen Kosten
und Tarife 2012 der Netzebene 1.
A3997/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die swissgrid ag betreibt entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag das
Schweizerische (Elektrizitäts)Übertragungsnetz (Netzebene 1) und
veröffentlicht jährlich den Tarif für die Netznutzung und die
Systemdienstleistungen.
B.
Am 29. April 2011 hat die swissgrid ag die Tarife für die Netznutzung der
Netzebene 1 und die Systemdienstleistungen für das Jahr 2012
veröffentlicht. Dabei lag der Tarif für die Netznutzung der Netzebene 1
rund 20% höher als der von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission
(ElCom) für das Jahr 2011 (nicht rechtskräftig) verfügte Tarif.
C.
Die ElCom eröffnete von Amtes wegen ein Verfahren zur Überprüfung
der Netznutzungstarife der Netzebene 1 für das Jahr 2012. Mit Verfügung
vom 9. Juni 2011 senkte die ElCom diesen Tarif im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Überprüfungsverfahrens
(Ziffer 1 des Dispositivs). Einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Ziffer 2 des
Dispositivs).
D.
Gegen diese Verfügung erhebt die swissgrid ag (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 13. Juli 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
E.
Die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Stellungnahme
vom 29. Juli 2011 (Posteingang: 29. Juli 2011) die Abweisung des
Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
A3997/2011
Seite 3
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2011,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
H.
In der Stellungnahme vom 1. September 2011 hält die
Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
In der Begründung äussert sie sich – entsprechend der Aufforderung der
Instruktionsrichterin – insbesondere zu ihrer Beschwerdelegitimation. Sie
führt dazu im Wesentlichen aus, dass sie die Rechtmässigkeit von
vorsorglichen Massnahmen betreffend die Festlegung der Tarife
anzweifle und die entsprechenden Verfügungen deshalb jedes Jahr
anfechten müsse, weil bisher noch kein Gericht darüber befunden habe.
Die Verfügung in der Hauptsache werde nämlich jeweils eröffnet, bevor
ein Urteil über die vorsorglichen Massnahmen ergehe, weshalb ein
Entscheid über Letztere hinfällig werde. Es wäre nach Auffassung der
Beschwerdeführerin mit Blick auf die Prozessökonomie wesentlich
sinnvoller, wenn die Vorinstanz die publizierten Tarife direkt im
ordentlichen Verfahren überprüfen würde, anstatt vorgängig noch
vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Das Verfahren mit solchen zu
belasten, führe nur zu unnötigen Aufwendungen auf Seiten der
Beschwerdeführerin, der Vorinstanz und der zuständigen Gerichte. Sie
habe deshalb im Interesse der Rechtssicherheit und der
Prozessökonomie entschieden, die Frage der Zulässigkeit von
vorsorglichen Massnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen, um klare
Grundlagen zu erhalten, damit das Verfahren in Zukunft einfach, rasch
und zweckmässig durchgeführt werden könne.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ElCom
A3997/2011
Seite 4
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 13. Juli 2011
erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 des Bundesgesetzes
über die Stromversorgung vom 23. März 2007 [Stromversorgungsgesetz,
StromVG, SR 734.7]).
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, die unbestrittenermassen
eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung darstellt. Nach Art. 46 Abs.
1 VwVG ist die Beschwerde gegen eine solche nur zulässig, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Andernfalls
können Zwischenverfügungen erst mit Beschwerde gegen die
Endverfügung angefochten werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG).
Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist dann auszugehen,
wenn die beschwerdeführende Person dadurch möglicherweise einen
Nachteil erleiden würde, dass sie die Zwischenverfügung erst zusammen
mit der Beschwerde gegen die Endverfügung anfechten könnte (FELIX
UHLMANN/SIMONE WÄLLEBÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 4 zu Art. 46; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 2.2.3 mit
Hinweisen). Mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils wird mithin
die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen
Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Zwischenentscheids
umschrieben (MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich und St. Gallen 2008, N 10 zu Art. 46). Dieser Nachteil muss nicht
rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen
tatsächlichen Interessen genügt. Das schutzwürdige Interesse kann
namentlich wirtschaftlich begründet sein, der Prozessökonomie oder der
Rechtssicherheit entspringen. Das blosse Interesse, eine Verlängerung
oder Verteuerung des Verfahrens abzuwenden, genügt hingegen nicht
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7975/2008 vom 22. Juni 2009
E. 3 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.45 ff.;
A3997/2011
Seite 5
KAYSER, a.a.O., N 11 zu Art. 46; UHLMANN/WÄLLEBÄR, a.a.O., N 7 zu Art.
46).
Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll
verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen
muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person
jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur
einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in
einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende
Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (BGE 135 II 30
E. 1.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2160/2010 vom 3.
Januar 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf ihre
Beschwerdelegitimation weder in der Beschwerde vom 13. Juli 2011 noch
in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2011 geltend, sie erleide einen
nicht wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Nachteil, wenn sie die
Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die
Endverfügung anfechten könne. Ein solcher Nachteil, der sich noch vor
der definitiven Festlegung der Tarife für das Jahr 2012 auswirken könnte,
ist denn auch nicht ersichtlich. Wie die Beschwerdeführerin selber
zutreffend ausführt, könnte die Festsetzung eines höheren als des
vorsorglich verfügten Tarifs mit einer vorübergehenden Erhöhung nach
Verfahrensabschluss ausgeglichen werden, womit eine Rückabwicklung
gewährleistet wäre. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorab
wirtschaftlicher Natur ist somit auch insofern zu verneinen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C351/2008 vom 24. Januar 2008 E. 4.3;
BGE 125 II 613 E. 4b).
In der Stellungnahme vom 1. September 2011 begründet die
Beschwerdeführerin ihr schutzwürdiges Interesse mit der
Prozessökonomie. Sie macht insbesondere geltend, sie wolle die
Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen gerichtlich überprüfen
lassen, um klare Grundlagen zu erhalten, damit das Verfahren in Zukunft
einfach, rasch und zweckmässig durchgeführt werden könne. Ihre
Ausführungen im Zusammenhang mit der Prozessökonomie laufen
letztlich darauf hinaus, unnötige Aufwendungen und damit eine
Verlängerung bzw. Verteuerung des Verfahrens künftig zu vermeiden. Ein
solches Interesse genügt aber, wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1), nicht.
Zudem ist zu beachten, dass die Prozessökonomie vor allem in Art. 46
Abs. 1 Bst. b VwVG zu berücksichtigen ist, wonach eine Beschwerde
gegen eine Zwischenverfügung zulässig ist, wenn die Gutheissung der
A3997/2011
Seite 6
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (UHLMANN/WÄLLEBÄR, a.a.O., N 7 zu
Art. 46 Fussnote 23). Diese Möglichkeit besteht vorliegend jedoch
unbestrittenermassen nicht.
Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu
verneinen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführerin dadurch, dass sie ihre Einwände gegen das
Vorgehen der Vorinstanz gegebenenfalls erst im Rahmen der Anfechtung
des Endentscheids vorbringen kann, ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil erleiden könnte.
2.3 Fehlt es somit am erforderlichen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal es
unbestrittenermassen auch an der Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst.
b VwVG mangelt.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000. zu
verrechnen. Der Restbetrag ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
3.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE e contrario).
A3997/2011
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 3'000. wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen
Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu
geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 95211018; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Toni Steinmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
A3997/2011
Seite 8
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: