B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3997/2019
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
Erbengemeinschaft X._______,
bestehend aus:
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch
E._______,
diese wiederum vertreten durch
Dr. Hannes Zehnder, Rechtsanwalt,
Rathausweg 4, 8808 Pfäffikon SZ,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. F._______,
2. G._______,
Beschwerdegegner,
Pronovo AG,
Dammstrasse 3, 5070 Frick,
Erstinstanz,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
Christoffelgasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Definitive Höhe der Einmalvergütung (EIV).
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Sachverhalt:
A.
F._______ und G._______ kauften am 16. September 2014 die Liegen-
schaft (Grundstück mit im Bau stehendem Doppeleinfamilienhaus) am (…)
in (…). Der Verkäufer, X._______, verpflichtete sich gemäss Kaufvertrag
ein Doppeleinfamilienhaus mit einer Photovoltaik-Anlage (nachfolgend:
PV-Anlage) schlüsselfertig zu erstellen.
B.
Nachdem X._______ am 28. Februar 2015 verstarb, ging die Verpflichtung
gemäss Kaufvertrag auf die Erbengemeinschaft X._______ über. Diese
besteht aus A._______, B._______, C._______ und D._______ (nachfol-
gend: Erbengemeinschaft). Die Treuhänderin der Erbengemeinschaft mel-
dete die PV-Anlage am 22. Oktober 2015 bei der Swissgrid AG für die Ein-
malvergütung an.
C.
Am 2. Dezember 2015 wurde die PV-Anlage in Betrieb genommen und am
17. Dezember 2015 fand die Übergabe des Objekts an F._______ und
G._______ statt.
D.
Am 25. Januar 2016 teilte die Swissgrid AG der Erbengemeinschaft in ei-
nem Bescheid mit, dass basierend auf den Angaben in der Anmeldung die
Voraussetzungen für die Einmalvergütung erfüllt wären und die PV-Anlage,
KEV-Projekt (…), grundsätzlich förderungswürdig sei. Der Leistungsan-
spruch auf die Einmalvergütung entstehe jedoch erst, wenn die Anlage in
Betrieb genommen worden sei und sie nach der Realisierung effektiv die
Voraussetzungen erfülle.
E.
Am 28. Januar 2016 meldete die Treuhänderin der Erbengemeinschaft die
Inbetriebnahme der PV-Anlage per 2. Dezember 2015 bei der Swissgrid
AG.
F. Die Gemeindewerke Y._______ beglaubigten am 28. Januar 2016 die
Daten des KEV-Projekts (…) und überwiesen diese am 29. Januar an die
Swissgrid AG. In der Beglaubigung wurde G._______ als KEV-Empfänger
bzw. Einmalvergütungsempfänger aufgeführt.
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G.
Aufgrund der Beglaubigung forderte die Swissgrid AG die Erbengemein-
schaft bzw. deren Vertreterin E._______ auf, ihr das Formular "KEV-Emp-
fängerwechsel" zuzustellen. Sollte X._______ als KEV-Empfänger ver-
merkt bleiben, müsste die Beglaubigung entsprechend korrigiert werden.
H.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 bestätigte die Swissgrid AG
G._______ den Empfängerwechsel für das KEV-Projekt (…) und ihn als
KEV-Empfänger ab September 2014.
I.
Am 5. September 2016 erliess die Swissgrid AG den Bescheid an die Er-
bengemeinschaft. Sie beschied, dass die Voraussetzungen für die Einmal-
vergütung erfüllt seien und der definitive Einmalvergütungssatz für die PV-
Anlage Fr. 3'425.– betrage.
J.
Am 30. September 2016 reichten F._______ und G._______ bei der Eid-
genössischen Elektrizitätskommission (ElCom) ein Gesuch ein, indem sie
beantragten, dass die Einmalvergütung ihnen zugesprochen werden soll.
K.
Die ElCom sistierte das Verfahren am 20. Dezember 2016, um einen Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts, bei dem es ebenfalls um die Frage
der Auszahlung der Einmalvergütung gehe, abzuwarten.
L.
Nachdem das Verfahren am 11. März 2019 wiederaufgenommen wurde,
verfügte die ElCom am 11. Juni 2019, dass der Bescheid der Swissgrid AG
vom 5. September 2016 aufgehoben werde und das Gesuch bzw. die Be-
schwerde von F._______ und G._______ gutgeheissen werde. Die Einmal-
vergütung in der Höhe von Fr. 3'425.– sei an F._______ und G._______
auszubezahlen. Der Erbengemeinschaft auferlegte die ElCom unter soli-
darischer Haftung eine Gebühr von Fr. 500.–.
Zur Begründung führte die ElCom aus, zum Zeitpunkt des Bescheids hätte
die Swissgrid Kenntnis der neuen Betreiber gehabt. Ihr war spätestens am
19. Februar 2016, als sie den Kaufvertrag vom 16. September 2014 erhielt,
bekannt, dass F._______ und G._______ die neuen Eigentümer und Be-
treiber der PV-Anlage seien und diese bis heute unbestrittenermassen be-
treiben würden. Sie habe damit vor dem positiven Bescheid betreffend die
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Höhe der Einmalvergütung vom 5. September 2016 Kenntnis von den
neuen Betreibern gehabt, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, die Ein-
malvergütung diesen auszuzahlen.
M.
Am 7. August 2019 reicht die Erbengemeinschaft (nachfolgend: Beschwer-
deführerinnen) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Pronovo AG
(ehemals Swissgrid AG; nachfolgend: Erstinstanz) habe den definitiven
Einmalvergütungssatz des KEV-Projekts (…) an die Beschwerdeführerin-
nen auszubezahlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des vo-
rinstanzlichen Verfahrens seien unter solidarischer Haftbarkeit F._______
und G._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) aufzuerlegen. Zudem
seien die Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen
für die jeweiligen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu be-
zahlen.
Zusammenfassend führten sie im Wesentlichen aus, dass sie zum Zeit-
punkt der Entstehung des Anspruchs auf eine Einmalvergütung, nämlich
am 2. Dezember 2015, als die PV-Anlage in Betrieb genommen worden
sei, Betreiber dieser Anlage gewesen seien. Der massgebliche Stichtag für
die Beurteilung der Frage, wer Betreiber sei, sei das offizielle Datum der
Inbetriebnahme der PV-Anlage. Dies sei der 2. Dezember 2015. Insbeson-
dere seien die Begriffe "Eigentümer" und "Betreiber" nicht miteinander zu
verwechseln. Bei der Einmalvergütung der PV-Anlage komme es einzig auf
den Betreiber an. Der Besitzesantritt durch die Beschwerdegegner und da-
mit der Übergang des Vertragsobjekts in Rechten und Pflichten, Nutzen
und Gefahr sei erst am 17. Dezember 2015 mit der Schlüsselübergabe er-
folgt, sodass bei der Inbetriebnahme am 2. Dezember 2015 der Besitz an
der PV-Anlage ausschliesslich bei den Beschwerdeführerinnen gelegen
habe, weshalb sie bereits deshalb als Betreiber zu betrachten seien.
N.
Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 29. August 2019 auf eine Ver-
nehmlassung und verweist vollumfänglich auf ihre Verfügung vom 11. Juni
2019.
O.
In ihrer Beschwerdeantwort (Poststempel: 11. September 2019) beantra-
gen die Beschwerdegegner, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Sie bringen vor, für die Einmalvergütung sei einzig die Eigentümerstellung
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im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids massgebend. Die Erstinstanz sei
spätestens am 19. Februar 2016 bekannt gewesen, dass sie Eigentümer
und Betreiber der PV-Anlage seien und diese bis heute unbestrittenermas-
sen betreiben würden. Die PV-Anlage sei einzig und alleine in ihrem Inte-
resse erbaut worden, damit sie diese betreiben könnten.
P.
Die Erstinstanz beantragt mit Eingabe vom 16. September 2019 die Abwei-
sung der Beschwerde. Grundsätzlich verweist sie auf die Verfügung der
Vorinstanz. Im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, also im Zeitpunkt des
Erlasses des definitiven Bescheids, seien gemäss Kaufvertrag die Be-
schwerdegegner an der Anlage berechtigt gewesen, weshalb die Auszah-
lung der Einmalvergütung an die neuen Eigentümer zu erfolgen habe.
Q.
In ihren Schlussbemerkungen vom 4. Oktober 2019 bekräftigen die Be-
schwerdeführerinnen ihre bisherigen Vorbringen und halten an ihren Anträ-
gen fest.
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist.
Nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend im Streit
liegenden Bescheids der Erstinstanz am 5. September 2016 galt, war die
Vorinstanz für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständig (Art. 25
Abs. 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998, Stand am 1. Mai 2014;
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Seite 7
vgl. Bundesamt für Energie, Erläuternder Bericht zur Revision der Energie-
versorgung, Oktober 2013, S. 11). Diese Zuständigkeit blieb vorliegend
übergangsrechtlich unter dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden Recht
bestehen (Art. 74 Abs. 5 des Energiegesetzes vom 30. September 2016
[EnG, SR 730.0]). Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März
2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Be-
schwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Be-
schwerdeführerinnen sind als Verfahrensbeteiligte formelle Adressaten der
angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie
sind deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Seit dem Erlass des vorliegend im Streit liegenden Bescheids der Erst-
instanz am 5. September 2016 wurden sowohl das Energiegesetz als auch
die Energieverordnung geändert. Deshalb stellt sich zunächst die Frage
des anwendbaren Rechts.
3.1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist beim
Fehlen von Übergangsbestimmungen in materiell-rechtlicher Hinsicht in
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der Regel dasjenige Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirkli-
chung des streitigen Sachverhalts Geltung hat (statt vieler BGE 140 V 136
E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-3705/2017 vom
9. Januar 2019 E. 3.1 und A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3). In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sind in der Regel diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben,
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler
BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 296 f.). Gestützt darauf überprüft das
Bundesverwaltungsgericht – soweit keine besondere Regelung besteht –
die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts in der Regel
anhand der bei dessen Ergehen geltenden materiellen Rechtslage (vgl.
BGE 139 II 243 E. 11.1 und 129 II 497 E. 5.3.2; Urteil des BGer
2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 1.4 m.w.H.; Urteile des BVGer A-
730/2018 vom 15. August 2018 E. 3.1 und A-2905/2017 vom 1. Februar
2018 E. 3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl., 2014, § 24 Rz. 20).
3.1.2 Vorliegend ist die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2019 ange-
fochten. Diese hebt den Bescheid der Erstinstanz vom 5. September 2016
auf. Die materielles Recht betreffenden Übergangsbestimmungen in den
Art. 72 ff. EnG und Art. 79 f. der Energieverordnung vom 1. November
2017 (EnV; SR 730.01) betreffen nicht die vorliegend relevanten Gesetzes-
bestimmungen (Art. 24 und 25 EnG). Es liegen auch keine zwingenden
Gründe vor, die für die ausnahmsweise Anwendung des neuen Rechts
sprechen würden. Entsprechend ist das Recht anwendbar, das zum Zeit-
punkt des Erlasses des Bescheids der Erstinstanz am 5. September 2016
in Kraft war. Angewendet werden deshalb vorliegend das Energiegesetz
vom 26. Juni 1998, Stand am 1. Mai 2014 (nachfolgend: EnG 2014), und
die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, Stand am 1. August 2016
(nachfolgend: EnV 2016).
3.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich der Bund und die Kantone im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversor-
gung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG 2014 statuiert als Ziel die verstärkte Nut-
zung von einheimischen und erneuerbaren Energien.
3.3 Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elekt-
rizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie ab
10 kW gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen
und zu vergüten, sofern diese Neuanlagen sich am betreffenden Standort
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eignen und keine Einmalvergütung gemäss Art. 7abis in Anspruch genom-
men wurde (Art. 7a Abs. 1 EnG 2014). Die Vergütung richtet sich nach den
im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die
der jeweils effizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a Abs. 2 EnG
2014). Betreiber von Photovoltaik-Neuanlagen unter 30 kW können einen
einmaligen Beitrag gemäss Art. 7ater in Anspruch nehmen (Einmalvergü-
tung; Art. 7abis Abs. 1 EnG 2014). Die Einmalvergütung beträgt höchstens
30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten
von Referenzanlagen (Art. 7ater Abs. 1 EnG 2014). Der Bundesrat regelt
das Antragsverfahren (Art. 7ater Abs. 2 Bst. a EnG 2014).
3.4 Wer eine Neuanlage bauen will, hat sein Projekt bei der nationalen
Netzgesellschaft (der Erstinstanz) anzumelden (Art. 3g Abs. 1 EnV 2016).
Diese prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben
sind. Auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Bescheids massgebenden
Marktpreises prüft sie weiter, ob das Projekt in der Zubaumenge oder in
der maximalen Summe der Zuschläge Platz findet. Sie teilt dem Antragstel-
ler das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit (Art. 3g Abs. 3 EnV
2016). Überträgt der Antragsteller die Anlage auf einen neuen Inhaber, so
hat er die Übertragung umgehend der nationalen Netzgesellschaft zu mel-
den. Ohne Meldung wird die Vergütung an den bisherigen Inhaber ausbe-
zahlt (Art. 3h Abs. 4 EnV 2016). Die Betreiber, die ein Projekt angemeldet
haben, melden der nationalen Netzgesellschaft die Inbetriebnahme der An-
lage und reichen gleichzeitig die Unterlagen nach Anhang 1.8 EnV 2016
ein. Die Betreiber mit einem Wahlrecht üben dieses mit der Inbetriebnah-
memeldung endgültig aus. Die Netzgesellschaft teilt den Betreibern, die
eine Einmalvergütung in Anspruch nehmen wollen und die Voraussetzun-
gen dafür erfüllen, mit einem Bescheid die Höhe der Einmalvergütung mit
(Art. 6c EnV 2016).
3.5 Betreiber von Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 ein
Gesuch für das System nach Art. 7a EnG 2014 eingereicht haben, können
wählen, ob sie die Anmeldung nach Art. 7a aufrechterhalten oder eine Ein-
malvergütung beantragen (Art. 28d Abs. 4 EnG 2014). Eine Einmalvergü-
tung nach Art. 7abis EnG in Anspruch nehmen können nur die Betreiber von
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW, sofern die
neue Anlage nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden ist.
Eine Einmalvergütung können ausserdem die Betreiber von zwischen dem
1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommenen An-
lagen in Anspruch nehmen, sofern sie ihr Projekt bis spätestens am 31. De-
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Seite 10
zember 2012 für die Einspeisevergütung nach Art. 7a EnG 2014 angemel-
det haben. Betreiber von Anlagen mit einer Leistung im Bereich ab 10 kW
bis zu weniger als 30 kW können zwischen Einspeisevergütung und Ein-
malvergütung wählen. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als
10 kW steht nur die Einmalvergütung zur Verfügung (Art. 6b EnV 2016).
Für Photovoltaikanlagen, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Leistung
nicht überschreiten, aufgrund deren der Betreiber eine Einmalvergütung in
Anspruch nehmen kann (Art. 6b EnV 2016), gilt die Anmeldung für eine
Vergütung nach diesem Kapitel (kostendeckende Einspeisevergütung) und
für die Einmalvergütung. Ausbezahlt wird nur eine der beiden Vergütungen.
Betreiber, die zwischen einer Vergütung nach diesem Kapitel und einer
Einmalvergütung wählen können, müssen dieses Wahlrecht (Art. 6b Abs. 3
EnV 2016) nicht vor der Inbetriebnahme der Anlage ausüben (Art. 3gter EnV
2016).
4.
Strittig und zu beurteilen ist vorliegend einzig, an wen die Erstinstanz die
Einmalvergütung auszuzahlen hat. Nicht strittig ist, dass für die PV-Anlage,
KEV-Projekt (…), die Voraussetzungen für die Auszahlung der Einmalver-
gütung erfüllt sind und diese Fr. 3'425.– beträgt (Art. 7abis f. EnG 2014 und
Art. 6b ff. EnV 2016).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass sie zum Zeitpunkt der
Entstehung des Anspruchs auf eine Einmalvergütung am 2. Dezember
2015, als die PV-Anlage in Betrieb genommen worden sei, Betreiber dieser
Anlage gewesen seien. Zudem hätten sich die Beschwerdegegner auch
nicht um eine Anmeldung der PV-Anlage bemüht. Bis zur Übergabe des
Objekts und damit dem Besitzesantritt durch die Beschwerdegegner am
17. Dezember 2015 sei der Strombezug aus der PV-Anlage mit den Be-
schwerdeführerinnen abgerechnet worden.
5.2 Die Beschwerdegegner entgegnen, massgebend sei einzig die Eigen-
tümerstellung im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids über die definitive
Höhe der Einmalvergütung. Der Vorinstanz sei spätestens am 19. Februar
2016 bekannt gewesen, dass sie Eigentümer und Betreiber der PV-Anlage
seien und diese bis heute unbestrittenermassen betreiben würden.
5.3 Die Beschwerdegegner bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführer-
rinnen die Anlage in ihrem eigenen Namen anmeldete und nicht im Namen
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Seite 11
der Beschwerdegegner; der Anmeldung des KEV-Projekts (…) vom
21. Oktober 2015 sind denn auch keine Hinweise dafür zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerinnen die Anmeldung im Namen der Beschwer-
degegner hätten machen wollen. Damit ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerinnen die PV-Anlage in ihren Namen anmeldeten und den
Antrag auf Vergütung stellten; sie sind damit die Antragsteller im Sinne von
Art. 3g EnV 2016.
5.4 Die Vorinstanz bringt dazu vor, dass vorliegend geprüft werden müsse,
ob die Erstinstanz zum Zeitpunkt des Bescheids gemäss Art. 6c Abs. 3
EnV 2016 Kenntnis von den neuen Betreibern hatte. Wer zum Zeitpunkt
der Entstehung des Anspruchs am 2. Dezember 2015 Betreiber der PV-
Anlage gewesen sei, könne offengelassen werden, da die Erstinstanz zum
Zeitpunkt, in dem sie den Bescheid erlassen habe, nämlich am 5. Septem-
ber 2016, bereits wusste, dass die Liegenschaft mit der PV-Anlage an die
Beschwerdegegner verkauft worden sei. Sie sei deshalb verpflichtet gewe-
sen, die Einmalvergütung an die Beschwerdegegner auszuzahlen.
5.5 Art. 7abis Abs. 1 EnG 2014 sieht vor, dass die Betreiber von Photovol-
taik-Neuanlagen unter 30 kW einen einmaligen Beitrag gemäss Art. 7ater
EnG 2014 in Anspruch nehmen können (Einmalvergütung).
5.5.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
Art. 7abis Abs. 1 EnG 2014 so zu verstehen, dass der Anspruch auf Einmal-
vergütung nicht dem Investor der PV-Anlage, sondern dem tatsächlichen
Betreiber der Photovoltaikanlage zusteht. Der Anspruch auf Einmalvergü-
tung entsteht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dies umfasst insbe-
sondere die Inbetriebnahme der Anlage und, soweit erforderlich, die Aus-
übung des Wahlrechts zugunsten der Einmalvergütung (Art. 7abis f. EnG
2014 und Art. 6b f. EnV 2016; vgl. Urteil des BVGer A-3705/2017 vom
9. Januar 2019 E. 6.6). Gleichzeitig ist der Antragsteller gemäss Art. 3h
Abs. 4 EnV 2016 auch verpflichtet, die Übertragung der Anlage auf einen
neuen Inhaber umgehend der Erstinstanz zu melden. Ohne Meldung wird
die Vergütung an den bisherigen Inhaber ausbezahlt. Diese Verordnungs-
bestimmung dient der Erleichterung des Vollzugs und soll die Erstinstanz
von Verwaltungsarbeiten entlasten. Die Bestimmung besagt, dass die Erst-
instanz die Vergütung rechtsentlastend an den bei ihr registrierten Eigen-
tümer der Photovoltaikanlage leisten kann, solange ihr ein neuer Eigentü-
mer nicht gemeldet wurde.
A-3997/2019
Seite 12
5.5.2 Die Erstinstanz kann sich in jedem Fall höchstens so lange auf Art. 3h
Abs. 4 EnV 2016 stützen und an den Antragsteller auszahlen, als ihr kein
neuer Eigentümer respektive Betreiber der Photovoltaikanlage bekannt ist.
Liegt das Eigentum an der Photovoltaikanlage im relevanten Zeitpunkt bei
einer anderen Person als dem Antragsteller und ist dies der Erstinstanz
bekannt, hat sie die Einmalvergütung an den aktuellen Eigentümer respek-
tive Betreiber auszuzahlen. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung ist es
dabei nicht von Bedeutung, ob ihr der Eigentümerwechsel vom Antragstel-
ler gemeldet wurde oder ob sie anderweitig davon Kenntnis erhielt. Der
Antragsteller ist zwar gemäss der Bestimmung dazu verpflichtet, einen Ei-
gentumsübergang der Erstinstanz unverzüglich zu melden, jedoch kann es
nicht Zweck dieser Bestimmung sein, dass der Antragsteller durch die Ver-
weigerung einer formellen Meldung die Auszahlung der Einmalvergütung
an sich selber erzwingen kann, obwohl er nicht (mehr) anspruchsberechtigt
ist (Urteil des BVGer A-3705/2017 vom 9. Januar 2019 E. 7.3).
5.5.3 Vorliegend erhielt die Erstinstanz von den Gemeindewerken
Y._______ mit Schreiben vom 29. Januar 2016 die Beglaubigung der Da-
ten der Produktionsanlage Photovoltaik, bei der als Name der Produktions-
anlage "PV DEFH G._______" vermerkt war. Am 2. Februar 2016 wurde
X._______ – zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben – von der Erstinstanz
informiert, dass aus der Beglaubigung hervorgehe, dass neu die Be-
schwerdegegner als KEV-Empfänger vermerkt werden müsse und bat ihn,
den Wechsel mittels dem "KEV-Empfängerwechsel" vorzunehmen und zu
retournieren oder andernfalls die Beglaubigung korrigieren zu lassen. So-
weit aus den Akten ersichtlich, wurde dieses Formular der Erstinstanz nicht
zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 bestätigte die Erstinstanz
den Beschwerdegegnern den Empfängerwechsel für das KEV-Projekt:
(…). Somit war ihr spätestens am 19. Februar 2016 bekannt, dass die Be-
schwerdegegner die neuen Eigentümer und Betreiber der PV-Anlage sind
und diese betreiben.
Als die Erstinstanz am 5. September 2016 ihren Bescheid mit dem defini-
tiven Einmalvergütungssatz von Fr. 3'425.– erliess, musste sie somit die
(Eigentümer-)Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt beurteilen. Selbst wenn die
Leistung der Anlage mit 4.05 kWp derjenigen der Inbetriebnahmemeldung
entspricht, dient die Zeit zwischen dem provisorischen Bescheid über die
grundsätzlich förderungswürdige PV-Anlage und dem Bescheid über die
definitive Festsetzung der Höhe der Einmalvergütung dazu, die Daten zu
überprüfen, um anschliessend definitiv verfügen zu können. Dies ist im pro-
visorischen Bescheid vom 25. Januar 2016 auch explizit festgehalten;
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Seite 13
nämlich, dass ein Leistungsanspruch auf die Einmalvergütung erst ent-
stehe, wenn die Anlage in Betrieb genommen worden sei und die Anlage
nach der Realisierung effektiv die Voraussetzungen für die Einmalvergü-
tung erfülle. Gibt es in der Zwischenzeit Veränderungen in der Leistung der
PV-Anlage oder anderweitige Änderungen – wozu auch ein Eigentümer-
bzw. Betreiberwechsel der PV-Anlage gehört – dient der definitive Be-
scheid dazu, den provisorischen Entscheid entweder zu bestätigen oder
den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen und zu korrigieren. Der mass-
gebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der Fragen, wer Betreiber der An-
lage ist und an wen die Auszahlung der Einmalvergütung zu erfolgen hat,
ist somit jener, in dem der definitive Bescheid erlassen wurde, vorliegend
also der 5. September 2016. Entsprechend war die Erstinstanz verpflichtet,
die Einmalvergütung den Beschwerdegegnern, die am 5. September 2016
sowohl Eigentümer als auch Betreiber der PV-Anlage waren, auszuzahlen.
Zudem wäre es den Beschwerdeführerinnen freigestanden, sich den An-
spruch auf die Einmalvergütung von den Beschwerdegegnern abgelten zu
lassen, was im Kaufvertrag vom 16. September 2014 jedoch nicht festge-
halten wurde. Auch im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils sind die Be-
schwerdegegner Eigentümer und Betreiber der PV-Anlage. Die Be-
schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch für jene des vorinstanz-
lichen Verfahrens zu befinden.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführerin-
nen als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1’000.– fest-
gesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihnen geleistete Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det. Entsprechend sind den Beschwerdeführerinnen auch die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens zu Recht auferlegt worden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG). Parteien, welche nicht
vertreten sind, werden nur die notwendigen Auslagen gemäss Art. 13
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VGKE ersetzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.64 Fn. 179).
Diese umfassen Spesen für Reisekosten, Verpflegungskosten, Übernach-
tungskosten sowie Kosten für Kopien, sofern sie Fr. 100.-- übersteigen
(Art. 13 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 1 – 4 VGKE) und einen allfälligen Ver-
dienstausfall (Art. 13 Bst. b VGKE). Derartige Kosten werden von den Be-
schwerdegegnern nicht geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern solche angefallen sein sollten. Eine Parteientschädigung ist
ihnen deshalb nicht zuzusprechen. Als unterliegende Partei haben die Be-
schwerdeführerinnen weder in diesem Verfahren noch in jenem vor der
Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1’000.– festgesetzt und den Be-
schwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Rahel Gresch
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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