B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4000/2012
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A._______, …,
Zustelladresse: …,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Befristete IV-Rente (Verfügung vom 19. Juni 2012).
A-4000/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am […] geborene, verheiratete, in Serbien lebende serbische Staats-
angehörige A._______ (nachfolgend: der Versicherte) war in den Jahren
1977 bis 2002 mit Unterbrüchen u.a. als Gerüstbauer in der Schweiz er-
werbstätig. Seit dem Jahr 2002 ist er gemäss eigenen Angaben arbeits-
los. Er sei von 2002 bis 2004 bei der Arbeitslosenkasse GBI gemeldet
gewesen. Seit 2004 lebe er in Serbien. Als Arbeitnehmer hat er in der Zeit
von 1977 bis 2004 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung entrichtet (vgl. […]).
B.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 leitete der serbische Versicherungsträ-
ger ein Gesuch des Versicherten für die Zahlung einer schweizerischen
Invalidenrente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) weiter
([…]). Zur Bearbeitung des Gesuchs forderte die IVSTA vom Versicherten
mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 den ausgefüllten und unterzeichne-
ten "Fragebogen für den Versicherten", den ausgefüllten und unterzeich-
neten "Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbst-
ständigerwerbenden" und alle sich in seinem Besitz befindlichen Unterla-
gen wie Arztberichte, Spitalberichte, Röntgenbilder, Laboruntersuchungen
u.ä. ein ([…]). Den "Fragebogen für den Versicherten" reichte der Versi-
cherte am 9. Dezember 2010 ein ([…]). Nach einer ersten Prüfung der
eingereichten Unterlagen am 29. April 2011 ([…]) durch den Regionalen
Ärztlichen Diensts der Invalidenversicherung Rhône (nachfolgend: RAD)
verlangte der prüfende Arzt, Z._______ (nachfolgend auch: der RAD-
Arzt), weitere Unterlagen bezüglich des Krankheitsverlaufs ein.
C.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 veranlasste die IVSTA den serbischen
Versicherungsträger, die von Z._______ benötigten Unterlagen nachzu-
reichen. Insbesondere verlangte die IVSTA den Arztbericht vom behan-
delnden Arzt des Versicherten oder vom Fachspezialisten für Darmkrebs,
der den Versicherten behandelt hatte ([…]). Die hierauf eingereichten Be-
richte von Y._______ vom 7. Juli 2011 ([…]), von den Dres. X._______
und W._______ vom 7. Juni 2011 ([…]) und des Onkologen V._______
vom 7. März 2011 ([…]) wurden gemeinsam mit den bereits vorliegenden
medizinischen Gutachten (u.a. Bericht von U._______ vom 23. Septem-
ber 2009 […] und Entlassungsvermerk mit Epikrise vom 8. Februar 2011
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Seite 3
[…]) am 14. November 2011 zur Erstellung eines Schlussberichts dem
RAD-Arzt übermittelt ([…]).
D.
In seinem ersten Schlussbericht vom 14. Dezember 2012 ([…]) hielt der
RAD-Arzt im Wesentlichen fest, dass der Versicherte seit September
2009 an einer bilateralen Cervicobrachialgie und seit Oktober 2010 an ei-
nem Magengeschwür leide, womit er seiner bisherigen Tätigkeit als Ge-
rüstbauer nicht mehr nachkommen könne. Es sei ihm insbesondere auch
nicht mehr möglich, Lasten über 10kg zu tragen. Der Heilungsverlauf in
Folge des bereits operativ behandelten kolorektalen Karzinoms sei aber
aufgrund der Nachkontrolle durch Y._______ positiv zu bewerten. Im Er-
gebnis bestehe aufgrund der gesundheitlichen Leiden des Versicherten
eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 4. Oktober 2011. Ab 5. Oktober
2011 könne dagegen die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im
Rahmen der angepassten gesundheitlichen Möglichkeiten des Versicher-
ten verlangt werden.
E.
Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2012 ([…]) teilte die IVSTA dem Versi-
cherten mit, er habe vom 28. Oktober 2010 bis zum 4. Oktober 2011 auf-
grund der vollen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Anspruch auf eine
ganze Rente. Da ab dem 5. Oktober 2011 jedoch die Ausübung einer
leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbrin-
genden Tätigkeit zumutbar sei, entfalle nach dem 31. Januar 2012 der
Anspruch auf Rente.
F.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2012 ([…]) teilte der Versicherte der
IVSTA mit, er sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden. Sein Ge-
sundheitszustand würde sich nicht verbessern, sondern verschlechtern.
Zur Bestätigung legte er zwei ärztliche Berichte vom 24. Februar 2012
des Gesundheitszentrums […] (gezeichnet von W._______ und
S.______) bei.
G.
In seinem zweiten Schlussbericht vom 27. April 2012 ([…]) kam der RAD-
Arzt zum Ergebnis, die zusätzlichen ärztlichen Berichte vom 24. Februar
2012 beeinflussten die Ergebnisse des ersten Schlussberichtes vom
14. Dezember 2012 ([…]) nicht.
A-4000/2012
Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 ([…]) spricht die IVSTA dem Versicher-
ten eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) in der Höhe von Fr.
1'056.-- für Dezember 2010 und in der Höhe von monatlich Fr. 1'075.-- für
die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2012 zu. Zur Begründung
bringt sie im Wesentlichen vor, es liege für den Zeitraum vom 28. Oktober
2010 bis zum 4. Oktober 2011 eine volle Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit vor. Somit bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf eine ganze Rente
ab dem 1. Oktober 2010. Da der Antrag aber erst am 15. Juni 2010 ge-
stellt worden sei, könne gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) frühes-
tens ab dem 1. Dezember 2010 eine Rente ausgerichtet werden. Da die
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich in einem Auf-
gabenbereich zu betätigen, bezüglich des Rentenanspruchs zu berück-
sichtigen sei, sobald die Verbesserung ohne wesentlichen Unterbruch
angedauert habe, bestehe nach dem 31. Januar 2012 kein Anspruch auf
Rente mehr ([…]).
I.
Gegen diese Verfügung der IVSTA erhob der Versicherte (nachfolgend:
der Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 23. Juli 2012 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache zur neuen Beurteilung an die IVSTA zurückzuwei-
sen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei
falsch und unvollständig festgestellt worden. Entgegen den Vorbringen
der IVSTA habe sich sein Zustand "ständig und konstant" verschlechtert.
Zu einer Verbesserung sei es dagegen nicht gekommen. Zudem habe er
sich noch einem medizinischen Eingriff in Folge eines Dünndarmkarzi-
noms unterziehen müssen, und es seien chirurgische Eingriffe an den
Leisten anberaumt worden. Da der Begründung der Verfügung der IVSTA
dazu nichts zu entnehmen sei, sei dieser Umstand nicht gewürdigt wor-
den und dementsprechend die Begründung "rechtlich unvollständig und
ungenau".
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2012 beantragt die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, dass gemäss Rechtspre-
chung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute Schweizeri-
sches Bundesgericht) keine Bindung der schweizerischen Invalidenversi-
cherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen, anderer Behörden und Ärzte bestehe. Vielmehr würden Renten-
A-4000/2012
Seite 5
bescheide, Krankenbescheinigungen, ärztliche Beurteilungen u.ä. der
freien Würdigung durch die Organe der schweizerischen Invalidenversi-
cherung und allenfalls der Gerichte unterliegen. Vorliegend könne auf die
beiden Schlussberichte des RAD verwiesen werden. Darin sei zweifelsfrei
festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten
Cervicobrachialgie ohne neurologische Ausfälle seit September 2009
aufgrund der dadurch verursachten, funktionellen Bewegungseinschrän-
kungen mittelschwer bis schwer belastende Arbeiten nicht mehr ausfüh-
ren könne. Dasselbe gelte aufgrund des festgestellten Magengeschwürs
und des kolorektalen Karzinoms. Die chirurgische Intervention habe aber
einen günstigen Heilungsverlauf eingenommen, was die Nachkontrolle
von Y._______ vom 7. Juli 2011 ([…]) bestätige. Daraus folge, dass der
Beschwerdeführer in leichteren Verweisungstätigkeiten ab dem 5. Okto-
ber 2011 wieder arbeitsfähig sei.
K.
Mit Eingabe vom 27. November 2012 bezieht der Beschwerdeführer Stel-
lung zur Vernehmlassung der IVSTA. Im Wesentlichen bringt er vor, er sei
aufgrund verschiedener weiterer gesundheitlicher Probleme (Karzinom,
Beinthrombose und Probleme mit dem Rückgrat) gänzlich arbeitsunfähig.
Zum Nachweis bringt er einen ärztlichen Bericht vom 16. November 2012
von W. _______ des Medizinischen Zentrums […] bei. Im Übrigen macht
der Beschwerdeführer geltend, ihm sei es als 62-Jährigen, der in Serbien
nie gearbeitet habe, nicht möglich, "leichte Arbeit" zu finden.
L.
In seinem dritten Schlussbericht vom 24. Januar 2013 kommt der RAD-
Arzt zum Schluss, dass der beigebrachte ärztliche Bericht vom 16. No-
vember 2012 nichts an den bisherigen Ergebnissen des ersten und zwei-
ten Schlussberichts ändere. Aufgrund der Feststellung der neuen Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen ergäben sich lediglich Beschränkungen,
welche leichteren leidensangepassten Verweisungstätigkeiten nicht ent-
gegenstehen würden. Mit Verweis auf diesen Bericht verlangt die IVSTA
daher mit Eingabe vom 30. Januar 2013 weiterhin die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Mit Eingaben vom 30. September 2013 und vom 23. Dezember 2013
reicht der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein.
A-4000/2012
Seite 6
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in
casu nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a-70 IVG), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung
ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
A-4000/2012
Seite 7
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C•4000/2012 wurde daher auf A-4000/2012 geändert.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 138 V 218 E. 6, BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193
E. 2, je mit Hinweisen).
1.7 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Verwal-
tungsbehörden und Sozialversicherungsgericht haben aber zusätzliche
Abklärungen nur dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben-
der Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a
mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in
Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar
(BGE 126 V 198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich
A-4000/2012
Seite 8
hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Ser-
bien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Ab-
kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Die Schweiz handelt
zurzeit mit Serbien ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hin-
sichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind. Bis zum In-
krafttreten dieser neuen Abkommen ist weiterhin das vorstehend erwähn-
te bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversi-
cherung vom 8. Juni 1962 anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2; BGE 126 V 198 E. 2b und 122
V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen, zu wel-
chen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invaliden-
versicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das
Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen
vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls
ab wann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht, be-
stimmt sich daher vorliegend alleine auf Grund der schweizerischen
Rechtsvorschriften, d.h. auf Grund des IVG, der Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 832.201), des ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11).
Insbesondere sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S.
D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-662/2010 vom 19. Dezember
2012 E. 4.1).
2.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
A-4000/2012
Seite 9
lasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Juni 2012) eintraten, im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE
130 V 329, BGE 130 V 138 E. 2.1, BGE 121 V 362 E. 1b sowie BGE 129
V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Denn das Sozialversicherungsgericht stellt
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu-
en Verwaltungsverfügung sein (BGE 138 V 475 E. 3.1, BGE 121 V 362
E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind daher grundsätzlich diejenigen materiel-
len Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord-
nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab die-
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
BGE 130 V 445).
2.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 19. Juni 2012 in Kraft standen; weiter aber
auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü-
gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der
allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt mutmasslich im Zeitraum
29. Januar 2010 (Zeitpunkt des Leistungsgesuchs beim serbischen Versi-
cherungsträger) bis 19. Juni 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung)
zugetragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätzlich auf die mate-
riellen Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss den
am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) in
Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getrete-
nen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom
16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlä-
gig sind.
Ferner sind das ATSG und die ATSV in der am 1. Januar 2008 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) bzw. – soweit einschlägig –
am 1. Januar 2012 (IV-Revision 6a, AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679) in
Kraft getretenen Fassungen anwendbar.
A-4000/2012
Seite 10
2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während mindestens dreier Jah-
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein.
2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Ge-
sundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein
wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
2.6 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
A-4000/2012
Seite 11
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht
gegeben.
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 251 E. 4, 115 V 133 E. 2;
AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
2.9 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit-
tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
2.10 Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abge-
stellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun-
gen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. dazu E. 2.9). Die Stellung-
nahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab-
gegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situati-
on und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu
begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü-
gen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind die
Stellungnahmen der RAD im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum
Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
[publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen und
A-4000/2012
Seite 12
9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2). Es ist nicht zwingend erfor-
derlich, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2
IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzun-
gen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersu-
chungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Unter-
suchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage
zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die
Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter-
grund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit
Hinweisen).
2.11 Auf einen Aktenbericht eines RAD kann somit nur – aber immerhin –
abgestellt werden, wenn die Akten zum Entscheidzeitpunkt ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und
diese Daten unbestritten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und I 1094/06 vom 14. No-
vember 2007 E. 3.1.1).
3.
3.1 Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ei-
ne ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum
31. Januar 2012 hatte. Auch die Berechnung und die Höhe der für diesen
Zeitraum gesprochenen Invalidenrente liegt nicht im Streit. Streitig und zu
prüfen ist vorliegend somit einzig, ob die seitens der Vorinstanz am
19. Juni 2012 verfügte zeitliche Beschränkung des Rentenanspruchs des
Beschwerdeführers auf die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Ja-
nuar 2012 zu Recht erfolgt ist.
3.2 Die IVSTA stützt sich bei der Begründung ihrer Verfügung vom
19. Juni 2012 auf die Beurteilung des RAD-Arztes Z. _______. Als Fach-
arzt für Allgemeinmedizin FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter
SIM verfügt er über die gefragten Qualifikationen (E. 2.10). Die Schluss-
berichte von Z. _______ stützen sich allein auf die in den Akten vorhan-
denen medizinischen Berichte aus Serbien und sind somit reine Aktenbe-
richte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 IVV. Dies allein genügt – wie bereits
dargestellt (E. 2.10) – nicht, um die Schlussberichte an sich in Frage zu
stellen. Auf einen Aktenbericht darf aber nur abgestellt werden, wenn die
Akten zum Entscheidzeitpunkt ein vollständiges Bild über Anamnese, Ver-
A-4000/2012
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lauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind
(E. 2.11). Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorlie-
genden Fall erfüllt sind.
3.3 In seinem ersten Schlussbericht vom 14. Dezember 2011 ([…]; vgl.
oben Sachverhalt D), der durch die beiden weiteren Schlussberichte vom
27. April 2012 ([…]; vgl. oben Sachverhalt G) bzw. vom 24. Januar 2013
(vgl. oben Sachverhalt L) inhaltlich nur unwesentlich verändert wurde,
äussert sich der RAD-Arzt Z._______ zunächst umfassend zur medizini-
schen Vorgeschichte (Anamnese) des Beschwerdeführers im Zeitraum
vom September 2009 bis zum 4. Oktober 2011. Es bestehen keine Hin-
weise, dass die Anamnese unvollständig ist. Gegenteiliges wird auch vom
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Weiter listet der RAD-Arzt die
diagnostizierten Krankheitsbilder auf, die Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers haben. Hierzu gehöre eine bilaterale Cer-
vicobrachialgie aufgrund einer Discophatie "C4-C" (Bandscheibenscha-
den) und eines "canal cervical étroit" (Zervikale Myelopathie), ein Lun-
genemphysem und der Gesundheitszustand nach dem chirurgischen
Eingriff wegen eines bösartigen kolorektalen Tumors. Keine Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die festgestellte arterielle Hypertonie
(Bluthochdruck), das im Jahr 2009 aufgetretene Magengeschwür und der
Gesundheitszustand nach einer Thrombophlebitis (akute Thrombose und
Entzündung von oberflächlichen Venen) der unteren linken Extremitäten
im Mai 2011. Der RAD-Arzt stützt sich in seiner Beurteilung in erster Linie
auf ein Gutachten von R._______, Chirurgin des Republikfonds der Ren-
ten- und Invalidenversicherung in Serbien ([…]). Nach Einsicht in die me-
dizinische Befunddokumentation und nach einer Untersuchung des Be-
schwerdeführers am 20. April 2010 kam die Chirurgin zum Schluss, es
liege kein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit vor. Der Versicherte sei aber
von Tätigkeiten, die Heben und Tragen von Lasten von über 7kg, länge-
res Stehen und Gehen sowie Zwangshaltungen erfordern, zu befreien.
Der Invaliditätsgrad betrage 60%.
Auf Grundlage der eben beschriebenen, in das Ergebnis miteinzubezie-
henden Krankheitsbilder kommt der RAD-Arzt weiter zum Schluss, es lie-
ge eine dauernde volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig-
keit als Gerüstbauer vor. Vom 28. Oktober 2010 bis zum 4. Oktober 2011
sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit nicht ar-
beitsfähig gewesen. Ab dem 5. Oktober 2011 sei jedoch aufgrund des po-
sitiven Heilungsprozesses bezüglich des kolorektalen Karzinoms eine lei-
densangepasste leichte Verweisungstätigkeit möglich. Dabei seien aber
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Seite 14
aufgrund einer Radikulopathie (Reizung oder Schädigung der Nerven-
wurzeln) gewisse funktionelle Beschränkungen zu beachten. So brauche
der Beschwerdeführer regelmässige Pausen, sollte abwechselnd in ver-
schiedenen Körperpositionen (stehend – sitzend) arbeiten, dürfe maximal
10kg tragen und sei von schweren Arbeiten ausgeschlossen. Zudem dür-
fe er die oberen Extremitäten nicht in repetitiver Art und Weise über die
Horizontale bewegen. Der RAD-Arzt stützt sich in Bezug auf seine
Schlussfolgerung, dass ab dem 5. Oktober 2011 eine angepasste Verwei-
sungstätigkeit möglich sei, auf den Bericht von Y. _______ vom 7. Juli
2011 ([…], fälschlicherweise datiert auf den 4. Oktober 2011). Diesem ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sechs Monate nach der Re-
sektion (operative Entfernung des kolorektalen Tumors) zur Nachuntersu-
chung erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe sich gut gefühlt und
normalen Stuhlgang gehabt. Die Echografie (Sonografie) sei unauffällig
gewesen. Eine weitere Untersuchung werde in sechs Monaten stattfin-
den. Da also gemäss dem Bericht vom 4. Oktober 2011 in Bezug auf das
kolorektale Karzinom eine gute Heilungsprognose bestehe, rechtfertige
sich – so der RAD-Arzt – die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab
dem 5. Oktober 2011 nicht mehr.
3.4 Hinsichtlich des Beweiswerts dieser medizinischen Berichte ist zu-
nächst entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(E. 2.9). Sodann kann auf den Aktenbericht des RAD nur – aber immerhin
– abgestellt werden, wenn auch die Akten zum Entscheidzeitpunkt ein
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er-
geben und diese Daten unbestritten sind (E. 2.11). Diese Voraussetzun-
gen sind vorliegend gegeben. Den Akten liegen – wie dargestellt (E. 3.3)
– offensichtlich eingehende und sich deckende Untersuchungen von ver-
schiedenen Ärzten in Serbien zu Grunde. Der Bericht des RAD-Arztes
stellt auf die Berichte und Gutachten dieser serbischen Ärzte ab. Es er-
geben sich lediglich Unterschiede in Bezug auf den festgestellten Invalidi-
tätsgrad und das maximal tragbare Gewicht, die aber keine Auswirkungen
auf die vorliegend streitige Frage nach der Dauer der vollständigen Ar-
beitsunfähigkeit haben.
3.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu über-
zeugen. In seiner Beschwerde vom 19. Juni 2012 macht er zwar geltend,
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die IVSTA hätte den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt,
bestätigt aber gleichzeitig die Befunde der ärztlichen Berichte, die der an-
gefochtenen Verfügung der IVSTA zugrundeliegen (vgl. E. 3.3). Die von
ihm in der Beschwerde geltend gemachten Krankheitsbilder decken sich
nämlich mit denjenigen, welche die IVSTA und der RAD-Arzt für ihre Be-
urteilung herangezogen haben. Die Behauptung, sein Gesundheitszu-
stand verschlechtere sich "ständig und konstant", vermag er nicht rechts-
genüglich darzutun. Obwohl der nachträglich beigebrachte ärztliche Be-
richt von W._______ vom 16. November 2012 und die ärztlichen Berichte
aus dem Jahr 2013 (beigebracht mit den Eingaben vom 30. September
2013 und vom 23. Dezember 2013; vgl. Sachverhalt M) für die Beurtei-
lung der Rechtmässigkeit der Verfügung im Beurteilungszeitpunkt
(19. Juni 2012) grundsätzlich nicht von Relevanz sind (E. 2.2), liess die
IVSTA den ärztlichen Bericht von W._______ vom 16. November 2012
durch den RAD-Arzt prüfen. Dieser kam in seinem dritten Schlussbericht
vom 24. Januar 2013 zum Schluss, auch der ärztliche Bericht von
W._______ habe keine Auswirkungen auf die bisherigen Erkenntnisse
(vgl. oben Sachverhalt L). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers wurde somit der entscheidrelevante Sachverhalt durch die IVSTA
ausreichend festgestellt (E. 1.7). Die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes
sind hinreichend begründet und die Beurteilung der gesundheitlichen Si-
tuation des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit durchaus einleuchtend und nachvollziehbar.
3.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die IVSTA habe das Recht nicht
richtig auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt. Er vermag aber in
seinen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht keine konkrete fal-
sche Rechtsanwendung zu bezeichnen, sondern äussert lediglich rein
appellatorische Kritik an der angefochtenen Verfügung. Eine falsche
Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist denn auch nicht erkennbar.
3.7 Nach dem Ausgeführten ist es somit aufgrund der Aktenlage möglich,
mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 1.6) zu beurteilen, ab welchem
und bis zu welchem Datum, in welcher Höhe und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die diesbezügli-
chen Schlussfolgerungen der IVSTA, wonach der Beschwerdeführer ab
dem 5. Oktober 2011 in einer leichteren, leidensangepassten Tätigkeit ar-
beitsfähig ist, sind dementsprechend vom Bundesverwaltungsgericht
nicht in Frage zu stellen. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2012
erweist sich somit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 16
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der
seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 400.-- fest-
gesetzt (vgl. u.a. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvor-
schuss in der Höhe von ebenfalls Fr. 400.-- ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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