B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l r
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 09.03.2018 (8C_504/2017)
Abteilung I
A-4005/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sport BASPO,
Sportpolitik und Ressourcen, Hauptstrasse 247-253,
2532 Magglingen/Macolin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
A-4005/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ trat am (…) mit einem auf zwei Jahre befristeten Vertrag als
Leiterin (…) in die Dienste des Bundesamtes für Sport BASPO. Ab dem
(…) übte sie in unbefristeter Stellung zunächst die Funktion Leiterin (…)
aus, bevor sie bis zuletzt als Leiterin (…) für das BASPO tätig war.
B.
Am 25. August 2015 teilte das BASPO A._______ mündlich mit, aufgrund
eines Stabilisierungsprogrammes des Bundes würden die Bereiche (…)
und (…) aufgelöst, weshalb ihre Stelle auf Ende Dezember 2016 aufgeho-
ben werde.
C.
Nachdem das BASPO A._______ gleichentags mündlich über die defini-
tive Aufhebung ihrer Stelle per Ende 2016 informiert hatte, unterbreitete es
ihr am 23. Februar 2016 eine vom BASPO bereits am 22. Februar 2016
unterzeichnete Vereinbarung im Sinne von Art. 104c der Bundespersonal-
verordnung (BPV, SR 172.220.111.3).
Am 8. März 2016 fand diesbezüglich eine Besprechung zwischen dem
BASPO, A._______, ihrem Ehemann und Rechtsvertreter B._______ so-
wie einem Vertreter des Personalverbandes des Bundes PVB statt.
D.
Mit E-Mail vom 29. März 2016 sandte A._______ (bzw. ihr Rechtsvertreter)
dem BASPO einen "Annex zur Vereinbarung" vom 23. Februar 2016.
Das BASPO machte A._______ mit E-Mail vom 5. April 2016 auf den Inhalt
einer Vereinbarung nach Art. 104c BPV aufmerksam und äusserte die An-
sicht, die Vereinbarung enthalte alle erforderlichen Bestandteile und be-
dürfe keiner Ergänzung. Für den Fall des Ausbleibens einer Unterzeich-
nung der Vereinbarung durch A._______ stellte das BASPO die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art. 104e BPV in Aussicht.
E.
Am 7. April 2016 wies das BASPO per E-Mail den von A._______ vorge-
schlagenen Annex zurück. Es unterbreitete ihr sodann eine modifizierte
Vereinbarung im Sinne von Art. 104c BPV, welche neu eine Auflistung von
vom BASPO als Arbeitgeberin im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigung
von A._______ zu treffenden Massnahmen enthielt, und setzte ihr Frist zu
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Seite 3
deren Unterzeichnung bis am 18. April 2016. Für den Unterlassungsfall for-
derte das BASPO A._______ auf, innert der gleichen Frist im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses gestützt auf Art. 104e Abs. 1 BPV Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 15. April 2016 (nachfolgend: Begleitschreiben) retour-
nierte A._______ die von ihr unterzeichnete ursprüngliche, vom BASPO
bereits am 22. Februar 2016 unterzeichnete Vereinbarung (nachfolgend:
Reorganisationsvereinbarung). Auf dieser hatte A._______ handschriftlich
einen Vorbehalt betreffend das Begleitschreiben angebracht, das eine "uni-
laterale Klarstellung" und die folgenden Erwartungen an das BASPO ent-
hielt:
"1. dass sämtliche Stellen in den Bereichen (…) und (…) am BASPO per
31. Dezember 2016 aufgehoben werden, und dass das BASPO im Falle
einer späteren Weiterführung oder Wieder- oder Neuaufnahme bzw. Fi-
nanzierung von Stellen oder Aktivitäten in diesen Bereichen diese vorab
A._______ anbieten wird, bevor andere Personen bzw. eine Externali-
sierung solcher Tätigkeiten oder Funktionen in Betracht gezogen wer-
den;
2. dass bei der Suche nach einer zumutbaren anderen Stelle nachweislich
sämtliche Möglichkeiten einer adäquaten Weiterbeschäftigung innerhalb
des BASPO in Magglingen ausgeschöpft werden, bevor eine Weiterver-
mittlung an andere Stellen innerhalb oder ausserhalb der Bundesverwal-
tung in Betracht gezogen wird, und dass die 'Zumutbarkeit' anderer Stel-
len nicht nur mechanisch nach den Vorgaben von BPV 104a beurteilt
wird, sondern in[s]besondere auch mit Blick auf die allgemeinen Grund-
sätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben, sowie unter
Berücksichtigung von A.'s_______ hohen Qualifikationen, ihres berufli-
chen Entwicklungspotenzials, sowie ihrer persönlichen Familiensituation;
3. dass dieses Schreiben oder die Unterzeichnung der beiliegenden Ver-
einbarung in keiner Weise als A.'s_______ Einverständnis mit einer all-
fälligen Kündigung, Rückstufung oder anderen unvorteilhaften Änderung
der Vertrags- und Arbeitsbedingungen zu verstehen ist, oder als Aner-
kennung der Rechtmässigkeit solcher Massnahmen, und dass sie sich
daher sämtliche rechtlichen und anderen Massnahmen zum Schutz ihrer
legitimen Interessen vorbehält."
F.
Das BASPO bestätigte A._______ mit E-Mail vom 18. April 2016 den Erhalt
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Seite 4
der unterzeichneten Reorganisationsvereinbarung mit Vorbehalt. Ein glei-
chentags vorgesehenes Gespräch, das einen ersten Schritt im Rahmen
des Stellensuchprozesses hätte darstellen sollen, sagte das BASPO ab mit
der Begründung, es werde obsolet, nachdem A._______ die Vereinbarung
nicht vorbehaltlos unterzeichnet habe.
In ihrem Antwort-E-Mail teilte A._______ dem BASPO mit, der auf der Re-
organisationsvereinbarung angebrachte Vorbehalt stelle weder die Gültig-
keit der Vereinbarung noch ihre Bereitschaft, ihren vertraglichen oder ge-
setzlichen Verpflichtungen nachzukommen, in Frage. Sie erkläre sich mit
der Reorganisationsvereinbarung einverstanden, formuliere jedoch im Be-
gleitschreiben ihre Erwartungen an das BASPO.
G.
Am 20. April 2016 bat das BASPO A._______ per E-Mail, ihr Verständnis
des auf der Reorganisationsvereinbarung angebrachten Vorbehalts klarzu-
stellen. Sei das Begleitschreiben als einseitige Erklärung zu betrachten,
von der das BASPO lediglich Kenntnis nehmen solle, handle es sich nicht
um einen Vorbehalt im juristischen Sinn. Andernfalls, wenn A._______ die
Reorganisationsvereinbarung nur akzeptiere unter der Bedingung, dass
das BASPO wiederum ihrem Begleitschreiben vom 15. April 2016 zu-
stimme, werde es den Auflösungsprozess im Sinne von Art. 104e Abs. 1
BPV einleiten.
A._______ erwiderte mit E-Mail vom 22. April 2016, das Begleitschreiben
stelle "keinen Gültigkeitsvorbehalt für diese Vereinbarung" dar, sondern
"eine die Vereinbarung ergänzende, unilaterale Klarstellung meiner Erwar-
tungen und Rechtsauslegungen". Die Kündigungsandrohung habe "somit
keinerlei Rechtsgrundlage".
H.
Mit E-Mail vom 26. April 2016 erklärte das BASPO gegenüber A._______,
man gehe davon aus, dass die Reorganisationsvereinbarung nun ihre Wir-
kung entfalte und zwar ausschliesslich im Wortlaut, der in der Vereinbarung
selbst enthalten sei.
A._______ nahm mit E-Mail vom 1. Mai 2016 erneut Stellung zu ihrem Be-
gleitschreiben und äusserte die Ansicht, beim Vorbehalt handle es sich um
einen rechtsgültigen Vorbehalt, das Begleitschreiben ergänze die Reinteg-
rationsvereinbarung. Andernfalls "hätte der eingebrachte Vorbehalt ja über-
haupt keine Rechtswirkungen und wäre damit von vornherein sinnlos". Das
A-4005/2016
Seite 5
Fehlen des Einverständnisses des BASPO zur unilateralen Klarstellung
habe jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit der beidseitig unter-
zeichneten Vereinbarung.
I.
Das BASPO eröffnete A._______ mit E-Mail vom 10. Mai 2016, die Basis
für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht mehr gegeben,
nachdem sie nicht bereit sei, sich an den Inhalt bzw. Wortlaut der Reinteg-
rationsvereinbarung zu halten. Es werde das Arbeitsverhältnis daher mit-
tels anfechtbarer Verfügung auflösen.
A._______ nahm am 13. Mai 2016 per E-Mail Stellung zur vom BASPO
beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
J.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 löste das BASPO das Arbeitsverhältnis
mit A._______ gestützt auf Art. 104e BPV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3
des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) per Ende August 2016
auf (Dispositiv-Ziff. 1). Es stellte fest, dass die Kündigung als von der Arbeit-
nehmerin verschuldet im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV zu betrachten
sei (Dispositiv-Ziff. 2).
K.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren
A-4005/2016) gegen diesen Entscheid des BASPO (nachfolgend: Vor-
instanz) und verlangt dessen Aufhebung sowie die Erstreckung des Ar-
beitsverhältnisses bis Ende Dezember 2016, eventualiter Ende September
2016. Sodann sei ihr eine Entschädigung in der Höhe eines Bruttojahres-
lohnes wegen missbräuchlicher – eventualiter wegen sachlich nicht ge-
rechtfertigter – Kündigung zuzusprechen. Schliesslich sei ihr eine Entschä-
digung in der Höhe eines Bruttojahreslohnes wegen unverschuldet erfolg-
ter Kündigung zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
L.
Mit E-Mail vom 7. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorin-
stanz, ihr für bereits aufgewendete und noch anfallende Kosten für privaten
Sprachunterricht den Betrag von Fr. 15'275.– zu erstatten.
A-4005/2016
Seite 6
Nach Durchführung von zwei Schriftenwechseln erliess die Vorinstanz am
22. August 2016 eine Verfügung, in welcher sie die Forderung der Be-
schwerdeführerin auf Kostenübernahme für von ihr privat gebuchten
Sprachunterricht abwies.
M.
Mit ebenfalls vom 22. August 2016 datierender Vernehmlassung beantragt
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde im Verfahren A-4005/2016.
N.
Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
22. August 2016 mit Eingabe vom 21. September 2016 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-5779/2016) mit dem Antrag, den
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr
Fr. 15'275.– zu bezahlen als Rückerstattung bzw. Schadenersatz für ver-
säumten Sprachunterricht, zuzüglich Verzugszins von 5% seit Fälligkeit der
jeweiligen Teilforderungen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
O.
Am 27. September 2016 reicht die Beschwerdeführerin ihre Stellung-
nahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren A-4005/2016 ein.
P.
Vom gleichen Tag datiert eine Eingabe der Vorinstanz, mit der diese dem
Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-4005/2016 zuständigkeitshal-
ber ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. September 2016 be-
treffend krankheitsbedingte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses und
das entsprechende Antwortschreiben der Vorinstanz vom 27. September
2016 zukommen lässt.
Die Beschwerdeführerin nimmt am 18. Oktober 2016 Stellung zu dieser
Eingabe der Vorinstanz.
Q.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. November 2016 die
Abweisung der Beschwerde im Verfahren A-5779/2016.
R.
Die – versehentlich als Replik bezeichnete – Duplik der Vorinstanz im Ver-
fahren A-4005/2016 datiert vom 22. Dezember 2016.
A-4005/2016
Seite 7
S.
Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 6. Januar 2017 ihre
Schlussbemerkungen im Verfahren A-5779/2016 ein und reduziert ihr dies-
bezügliches Rechtsbegehren auf Fr. 15'079.– zuzüglich Verzugszinsen.
T.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 vereinigt das Bundesverwaltungsge-
richt die beiden Beschwerdeverfahren A-4005/2016 und A-5779/2016, um
sie unter erstgenannter Verfahrensnummer weiterzuführen.
U.
Am 17. Januar 2017 reicht die Beschwerdeführerin eine Kostennote mit
Beilagen ein.
V.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Verfügungen
im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,
SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurden und direkt
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 36
Abs. 1 BPG). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerden zuständig
(Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich an den vorinstanzlichen Verfahren be-
teiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen, mit welchen
die Vorinstanz einerseits das bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst und
andererseits ihr Kostenerstattungsgesuch abgewiesen hat, sowohl formell
als auch materiell beschwert, weshalb sie zu den Beschwerden legitimiert
ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
A-4005/2016
Seite 8
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens-
ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal-
tungsgericht indes namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es
um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwal-
tungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zu-
sammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich in-
sofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein
eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4729/2016 vom 1. Mai
2017 E. 1.4.1 m.w.H.).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Arbeits-
verhältnis ohne sachlich hinreichenden Grund aufgelöst.
3.1 Die Arbeitgeberin kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäss
Art. 10 Abs. 3 BPG aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündi-
gen. Die genannte Gesetzesbestimmung enthält einen nicht abschliessen-
den Katalog mit verschiedenen Kündigungsgründen. Art. 104e Abs. 1 BPV
sieht ergänzend vor, dass Angestellten, die nicht bereit sind, eine Verein-
barung nach Art. 104c BPV abzuschliessen, aus Gründen nach Art. 10
Abs. 3 BPG gekündigt werden kann.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese Bestimmung nicht
so zu verstehen, dass neben der Weigerung, eine Vereinbarung zu unter-
zeichnen, zusätzlich ein Kündigungsgrund nach Art. 10 Abs. 3 BPG gege-
ben sein muss. In diesem Fall wäre Art. 104e BPV entbehrlich: Bei Vorlie-
gen eines der in Art. 10 Abs. 3 BPG (nicht abschliessend) genannten sach-
lich hinreichenden Gründe kann die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis oh-
nehin auflösen, ohne dass es dafür eines weiteren Anlasses – namentlich
die Nichtbereitschaft zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von
Art. 104c BPV – bedürfte. Art. 104e Abs. 1 BPV verweist einzig deshalb auf
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Seite 9
Art. 10 Abs. 3 BPG, weil es sich bei dieser Bestimmung um die Delegati-
onsnorm und den Grundtatbestand der ordentlichen Kündigung aus sach-
lich hinreichenden Gründen handelt. Deutlicher als aus der deutschen und
französischen Fassung geht dies aus der italienischen Fassung hervor,
welche nicht auf die in Art. 10 Abs. 3 BPG exemplarisch genannten
"Gründe", sondern lediglich auf die Bestimmung an sich verweist. Die feh-
lende Bereitschaft zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von
Art. 104c BPV bildet demnach für sich allein einen sachlich hinreichenden
Kündigungsgrund (vgl. Urteil des BVGer A-2117/2013 vom 6. März 2014
E. 3.1.2.2 und 3.2.2.2 S. 23 [noch zu Art. 12 Abs. 6 des Bundespersonal-
gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2001, nachfolgend: aBPG, i.V.m.
Art. 4 Abs. 3 der inzwischen aufgehobenen Verordnung vom 10. Juni 2004
über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlas-
tungsprogrammen und Reorganisationen, SR 172.220.111.5, nachfolgend:
Reorganisationsverordnung]; Kommentar des Eidgenössischen Personal-
amtes EPA vom Januar 2015 [nachfolgend: EPA-Kommentar] zu Art. 104e
Abs. 1 und 2 BPV).
3.2 Vorab ist zu prüfen, ob die Stelle der Beschwerdeführerin im Zuge einer
Reorganisation im Sinne von Art. 104 ff. BPV aufgehoben wurde und diese
Bestimmungen vorliegend Anwendung finden.
3.2.1 Ob eine Verwaltungseinheit oder eine bestimmte Stelle noch ge-
braucht wird, das heisst, ob eine Umstrukturierung angebracht ist, ist eine
Frage der Verwaltungsorganisation. Über deren Zweckmässigkeit hat das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu entscheiden (vgl. vorste-
hend E. 2). Eigentliche Reorganisationen sind der gerichtlichen Überprü-
fung folglich weitgehend entzogen; geänderte Bedürfnisse der Verwaltung,
die auf objektiven Gegebenheiten oder auf ordnungsgemäss zustande ge-
kommenen Beschlüssen der zuständigen Behörden beruhen, sind grund-
sätzlich als sachliche Gründe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. e BPG an-
zuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich daher im We-
sentlichen darauf zu prüfen, ob die Reorganisation auf ernstlichen Überle-
gungen beruht und nicht einfach vorgeschoben ist, um auf diese Weise auf
ein bestimmtes Arbeitsverhältnis Einfluss zu nehmen. Zu beurteilen ist mit-
hin, ob mit der Umstrukturierung wirklich betriebliche Ziele verfolgt werden
und ob zwischen den getroffenen Massnahmen und den in der Folge vor-
genommenen Kündigungen ein hinreichender Kausalzusammenhang be-
steht. Die betreffende Stelle muss aufgrund der Reorganisation weggefal-
len sein. Ergibt sich jedoch, dass auch in Zukunft im Wesentlichen die glei-
chen Aufgaben zu erledigen sind bzw. erfüllt werden, ist der geforderte
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Seite 10
Kausalzusammenhang zu verneinen und eine Kündigung des Arbeitsver-
hältnisses allein aufgrund der Reorganisation sachlich nicht gerechtfertigt.
Eine blosse Stellenverschiebung – eine solche liegt vor, wenn anstelle ei-
ner wegfallenden Stelle eine neue Stelle mit im Wesentlichen gleicher Um-
schreibung und übereinstimmendem Anforderungsprofil in einer anderen
organisatorischen Einheit geschaffen wird – stellt somit, für sich allein, kei-
nen sachlichen Auflösungsgrund dar (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
A-5665/2014 vom 29. September 2015 E. 4.3 m.w.H.).
Diese Ausführungen müssen sinngemäss auch gelten, wenn im Rahmen
eines Sparprogrammes gewisse Verwaltungseinheiten und/oder Stellen
aufgehoben werden. Zu prüfen ist diesfalls, ob die Reorganisation tatsäch-
lich als Teil der Sanierungsmassnahmen erfolgt und die betroffene Stelle
aufgrund der Umstrukturierung wegfällt. Im Fall einer blossen Stellenver-
schiebung liegt keine Reorganisation im Sinne des Gesetzes vor, welche
die Angestellten zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 104c
BPV verpflichtet und die Arbeitgeberin ermächtigt, gestützt auf Art. 104e
BPV das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
3.2.2 Dass die Vorinstanz vom Stabilisierungsprogramm 2017–2019 des
Bundes betroffen war und ist, stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in
Abrede. In welcher Form die Vorinstanz die geforderten Sparmassnahmen
umsetzt, steht grundsätzlich in ihrem pflichtgemässen Ermessen (vgl. vor-
stehend E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich allerdings
geltend, der tatsächliche Grund für die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses
bzw. die Streichung ihrer Stelle sei nicht das Stabilisierungsprogramm ge-
wesen, sondern der Versuch ihres direkten Vorgesetzten, die von ihm ge-
wünschten personellen Veränderungen durchzusetzen, namentlich einen
ehemaligen Mitarbeitenden wieder als Leiter des Bereichs (…) einzustel-
len. Bei ihren – von der Vorinstanz bestrittenen – Vorbringen in diesem
Zusammenhang handelt es sich jedoch um unbelegte Parteibehauptungen
oder um Umstände, die – selbst wenn sie zuträfen – nicht nachzuweisen
vermöchten, dass die Vorinstanz die Stelle der Beschwerdeführerin ledig-
lich zu "verschieben" beabsichtigte und die Reorganisation einzig vor-
schob, um sich der Beschwerdeführerin zu entledigen.
3.2.2.1 Die Beschwerdeführerin führt an, sie sei trotz ausgezeichneter
Qualifikationen und Leistungsbeurteilungen von ihrem Vorgesetzten ohne
jede Rechtfertigung wiederholt und unter Missachtung der gesetzlichen
Formvorschriften zugunsten von Deutschschweizer Kollegen aus ihren
vertraglichen Funktionen verdrängt oder in diesen beschnitten worden.
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Seite 11
Selbst wenn diese Vorwürfe zuträfen, liesse sich damit jedoch nicht bele-
gen, dass die Vorinstanz die Aufhebung der Stelle der Beschwerdeführerin
per Ende 2016 bloss vorschob, um ihr Arbeitsverhältnis auflösen zu kön-
nen.
3.2.2.2 Weiter habe die Vorinstanz ihre sprachliche Integration und Förde-
rung jahrelang pflichtwidrig vernachlässigt, was ihre sprachliche Isolation
und Marginalisierung zur Folge gehabt habe (vgl. dazu auch nachfolgend
E. 7).
Die Vorinstanz hat die sprachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin
während ihrer Anstellung – soweit dokumentiert – nie beanstandet und ihr
stets gute Leistungen attestiert. Aus angeblich mangelhaften Sprachkennt-
nissen und daraus sich ergebenden negativen Folgen für die berufliche In-
tegration der Beschwerdeführerin kann daher ebenfalls nicht abgeleitet
werden, die Vorinstanz habe die Stelle der Beschwerdeführerin aufgeho-
ben, um sie "loszuwerden". Wären die Sprachkenntnisse der Beschwerde-
führerin für die Vorinstanz tatsächlich ein wesentliches Problem gewesen,
wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie die Beschwerdeführerin
nach Ablauf der befristeten Anstellung nicht unbefristet eingestellt hätte.
3.2.2.3 Ihr direkter Vorgesetzter soll der Beschwerdeführerin sodann im
Sommer 2015 angekündigt haben, die Vorinstanz sei mit der Arbeit und
dem Verhalten des für den Bereich (…) Verantwortlichen nicht zufrieden.
Man werde daher unter dem Vorwand der vom Bundesrat angekündigten
Sparmassnahmen den Bereich (…) per Ende 2016 aufheben, was dann
automatisch die Kündigung des genannten Bereichsleiters erforderlich ma-
che. Die Aktivitäten im Zusammenhang mit der (…) würden bei der
Vorinstanz in der Folge für etwa zwei Jahre suspendiert, jedoch über ex-
terne Mandate oder von der Vorinstanz finanzierte Projekte oder Stellen an
anderen Institutionen weitergeführt. Spätestens 2019 werde der Bereich
(…) wieder neu bei der Vorinstanz selbst aufgebaut und mit der Gruppe
(…) zusammengelegt, wobei das durch den Weggang des für die (…) Ver-
antwortlichen freigewordene Personalbudget für die Rückkehr eines ehe-
maligen Mitarbeitenden verwendet werden solle.
Diese Vorwürfe sind gänzlich unbelegt und betreffen im Übrigen nicht die
Stelle der Beschwerdeführerin. Sie sind deshalb, selbst wenn sie zutreffen
sollten, nicht geeignet nachzuweisen, dass die Vorinstanz die Aufhebung
der Stelle der Beschwerdeführerin nur vorschob, um deren Arbeitsverhält-
nis beenden zu können.
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Seite 12
3.2.2.4 In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin überdies
vor, mit dem Verantwortlichen (…) habe sich die Vorinstanz einvernehmlich
über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeinigt, verbunden mit einer
Freistellung ab Mitte April 2016 und voller Lohnfortzahlung bis Ende 2016.
Ihr habe die Vorinstanz nie ein vergleichbares Angebot gemacht.
Es ist nicht erkennbar, wie aus diesem Umstand auf treuwidrige Motive der
Vorinstanz beim Entscheid über die Aufhebung der Stelle der Beschwerde-
führerin geschlossen werden könnte.
3.2.2.5 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, ihr Vorgesetzter
habe ihr wiederholt beruhigende Zusicherungen betreffend eine interne
Weiterbeschäftigung abgegeben, damit aber lediglich versucht, sie in fal-
scher Sicherheit zu wiegen und zu einer bedingungslosen Unterzeichnung
der Reorganisationsvereinbarung zu bewegen.
Wie ein solches Verhalten, wenn es denn nachgewiesen werden könnte,
belegen sollte, dass die Vorinstanz die Aufhebung der Stelle der Beschwer-
deführerin nur vorschob, um das Arbeitsverhältnis mit ihr beenden zu kön-
nen, ist nicht ersichtlich. Die angeblichen Zusicherungen erfolgten notwen-
digerweise erst nach der angekündigten Stellenaufhebung und mit Blick
auf diese.
3.2.2.6 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz für die Zeit
nach der definitiven Ankündigung der Stellenaufhebung Versäumnisse im
Zusammenhang mit ihrer Stellensuche und eine Verletzung von Art. 19
Abs. 1 BPG vor. Da die Beschwerdeführerin es allerdings unterlassen
hatte, die Reorganisationsvereinbarung zu unterzeichnen, war die Vorin-
stanz nicht zu weitergehenden Bemühungen verpflichtet (vgl. nachfolgend
E. 6.3). Mit Bezug auf ihre Motive für die Streichung der Stelle der Be-
schwerdeführerin kann daraus nichts abgeleitet werden.
3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Stelle
der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Reorganisation aufhob und vor-
liegend die Bestimmungen von Art. 104 ff. BPV zur Anwendung gelangen.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 104 Abs. 1 BPV setzen die Departemente alles daran,
Massnahmen zur Umstrukturierung oder zur Reorganisation von Verwal-
tungseinheiten oder Tätigkeitsbereichen, die die Kündigung einer oder
mehrerer angestellter Personen oder den Umbau oder Abbau einer oder
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Seite 13
mehrerer Stellen vorsehen, sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen
(zur im Wesentlichen gleichlautenden, bis Ende November 2016 geltenden
Bestimmung von Art. 104 Abs. 1 BPV vgl. AS 2014 2172). Die Verwal-
tungseinheiten führen einen Stellenabbau so durch, dass möglichst viele
betroffene Angestellte in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden
können. Dabei streben sie in erster Linie die Weiterbeschäftigung der An-
gestellten auf zumutbaren anderen Stellen, die berufliche Umorientierung
und die berufliche Weiterbildung an (Art. 104 Abs. 2 BPV). Die Angestellten
sind verpflichtet, an den eingeleiteten Massnahmen mitzuarbeiten und Ini-
tiative zu entwickeln (Art. 104 Abs. 3 BPV).
3.3.2 Die Verwaltungseinheiten schliessen mit den Angestellten, die von
einer Umstrukturierung oder Reorganisation betroffen sind, Vereinbarun-
gen ab. Diese enthalten die gemeinsam zu ergreifenden Massnahmen, de-
ren Dauer, die Leistungen der Arbeitgeberin sowie die Folgen einer Verlet-
zung der Mitwirkungspflichten durch die Angestellten (Art. 104c BPV).
Bei dieser Vereinbarung handelt es sich – wie bereits aus dem Wortlaut
erhellt – um eine zweiseitige Übereinkunft. Die Arbeitgeberin ordnet die ge-
mäss Art. 104c Abs. 2 BPV vorgesehenen Massnahmen mithin nicht ein-
seitig an, sondern diese bedürfen der Zustimmung der betroffenen Ange-
stellten. Ausgearbeitet bzw. aufgesetzt wird die Vereinbarung indes – wie
etwa der ebenfalls zweiseitige Arbeitsvertrag – grundsätzlich von der Ar-
beitgeberin (vgl. Urteil des BVGer A-2117/2013 vom 6. März 2014
E. 3.1.2.2 S. 18 [zu Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Reorganisationsverordnung,
welcher inhaltlich Art. 104c Abs. 1 BPV entspricht], wonach "l'employeur
soumette un accord sur la recherche d'un nouvel emploi au travailleur
touché par les mesures de restructuration" [Hervorhebung bereits im zitier-
ten Entscheid]). Sie hat die angestellte Person wohl dazu anzuhören, ent-
scheidet letztlich aber allein nach ihrem pflichtgemässen Ermessen über
den Inhalt der Vereinbarung. Dies ergibt sich auch aus Art. 104e Abs. 1
BPG, welcher nicht an das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung an-
knüpft, sondern an die fehlende Bereitschaft der Angestellten, die – von
der Arbeitgeberin unterbreitete – Vereinbarung abzuschliessen. Können
sich die Parteien nicht über diese einigen, steht es der Arbeitnehmerin zwar
frei, sie nicht zu unterzeichnen. In diesem Fall muss sie aber mit ihrer Ent-
lassung rechnen (vgl. Urteil des BVGer A-2117/2013 vom 6. März 2014
E. 3.2.2.2 S. 25). Es handelt sich bei genauer Betrachtung also nicht um
eine Verpflichtung, sondern bloss um eine Obliegenheit (vgl. dazu nachfol-
gend E. 4.1).
A-4005/2016
Seite 14
Kündigt die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin, weil diese die Vereinbarung
nicht unterzeichnet, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem allfälligen
Beschwerdeverfahren gegen die Kündigung zu beurteilen, ob die Weige-
rung der Arbeitnehmerin zu Recht erfolgte oder nicht (EPA-Kommentar zu
Art. 104e Abs. 1 und 2 BPV). Fehlendes Vertrauen in die Arbeitgeberin ge-
nügt dafür jedoch nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-2117/2013
vom 6. März 2014 E. 3.2.2.2 S. 23 f.). Im Übrigen hat sich das Bundesver-
waltungsgericht in Zurückhaltung zu üben (vgl. vorstehend E. 2).
3.4 Die Vorinstanz legte der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2016 die
Reorganisationsvereinbarung vor. Diese hatte die Vorinstanz tags zuvor
zwar bereits unterzeichnet; sie gab der Beschwerdeführerin indes Gele-
genheit, sich dazu zu äussern. In der Folge kam es denn auch zu einem
mehrmaligen "Schriftenwechsel" und die Vorinstanz passte ihre Vereinba-
rung – wenn auch nicht voll den Wünschen der Beschwerdeführerin ent-
sprechend – an. War die ursprüngliche Vereinbarung betreffend die von
der Vorinstanz als Arbeitgeberin zu ergreifenden einzelnen Massnahmen
noch sehr vage ausgefallen, listete sie nun in (der neuen) Ziff. 4 auf einein-
halb Seiten im Detail die Verpflichtungen der Vorinstanz auf. Jedenfalls in
dieser Form entsprach die der Beschwerdeführerin unterbreitete Reorga-
nisationsvereinbarung den Voraussetzungen von Art. 104c BPV. Die Vorin-
stanz gab der Beschwerdeführerin sodann mehrmals zu verstehen, dass
sie nur eine vorbehaltlose Unterzeichnung der Vereinbarung akzeptieren
würde. Dazu war sie aus Gründen der Rechtssicherheit berechtigt.
Am 15. April 2016 unterzeichnete die Beschwerdeführerin die (ursprüngli-
che) Reorganisationsvereinbarung, brachte allerdings einen Vorbehalt an,
der auf das als "unilaterale Klarstellung" bezeichnete Begleitschreiben ver-
wies. Nach einem weiteren Schriftenwechsel und der Feststellung der
Vorinstanz, die Reorganisationsvereinbarung könne ausschliesslich ihrem
Wortlaut entsprechend gelten, teilte die Beschwerdeführerin am 1. Mai
2016 mit, es handle sich um einen "rechtsgültigen Vorbehalt". Damit brach-
te sie zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt war, die Reorganisationsverein-
barung vorbehaltlos abzuschliessen. Jedenfalls durfte die Vorinstanz die
Äusserung der Beschwerdeführerin so verstehen, nachdem sie Letztere
wiederholt aufgefordert hatte, die Vereinbarung vorbehaltlos zu unterzeich-
nen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin
anfügte, der Vorbehalt bzw. das Begleitschreiben habe keinerlei Auswir-
kungen auf die Gültigkeit der beidseitig unterzeichneten Vereinbarung.
Massgebend war nicht (nur) der gültige, sondern der vorbehaltlose Ab-
A-4005/2016
Seite 15
schluss der Vereinbarung. Wäre die Beschwerdeführerin dazu bereit ge-
wesen, hätte sie den Vorbehalt schlicht weglassen können, ohne dass sie
deshalb auf ihr Begleitschreiben hätte zurückkommen müssen.
3.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz berechtigt war, das
Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 10 Abs. 3
BPG in Verbindung mit Art. 104e Abs. 1 BPV aufzulösen. Dies zumal sie
die Beschwerdeführerin – nicht zuletzt in der Reorganisationsvereinbarung
selbst – wiederholt auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht und ihr die
Kündigung im Unterlassungsfall in Aussicht gestellt hatte.
4.
Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis mit der Be-
schwerdeführerin aus sachlich hinreichenden Gründen auflöste, stellt sich
die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin sie die Kündigung aussprechen
durfte. Die Vorinstanz beendete das Arbeitsverhältnis in stillschweigender
Anwendung von Art. 30a Abs. 2 Bst. b BPV, der eine ordentliche Kündi-
gungsfrist von drei Monaten für Angestellte im zweiten bis und mit neunten
Dienstjahr vorsieht, auf Ende August 2016.
4.1 Die in Art. 104e BPV genannten Kündigungsgründe sollen es der Ar-
beitgeberin ermöglichen, ein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Reorgani-
sationsprozesses zu beenden, wenn eine angestellte Person ihre Mitwir-
kungspflicht verletzt (Abs. 1 und 2) oder innerhalb von sechs Monaten nach
Unterzeichnung der Vereinbarung im Sinne von Art. 104c BPV trotz beid-
seitiger Bemühungen keine zumutbare andere Stelle gefunden werden
kann (Abs. 3). Wird eine Stelle aufgrund einer Umstrukturierung aufgeho-
ben, besteht für die Arbeitgeberin regelmässig kein sachlich begründeter
Anlass, das Arbeitsverhältnis bereits auf einen früheren Zeitpunkt hin auf-
zulösen. Dies insbesondere auch dann nicht, wenn die betroffene Arbeit-
nehmerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Denn bei dieser han-
delt es sich bei genauer Betrachtung lediglich um eine Mitwirkungsoblie-
genheit (vgl. dazu Urteil des BVGer A-300/2013 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.3
m.w.H.): Die angestellte Person ist nicht zum Abschluss einer Vereinba-
rung und zur Annahme einer zumutbaren anderen Stelle verpflichtet, hat
im Weigerungsfall aber die daraus resultierenden Rechtsfolgen, nament-
lich die mögliche Kündigung durch die Arbeitgeberin, zu gewärtigen.
Bis zur Aufhebung ihrer bisherigen Stelle ist die angestellte Person grund-
sätzlich weiterzubeschäftigen, was sich auch aus dem Verhältnismässig-
keitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ergibt, dem
A-4005/2016
Seite 16
– wie jede Verwaltungsmassnahme – auch eine Kündigung zu entsprechen
hat. Sie muss demnach für das Erreichen des im öffentlichen Interesse lie-
genden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck
und -wirkung ausgewogen (sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin
der betroffenen Partei zumutbar sein (statt vieler Urteil des BVGer
A-3750/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.2 m.H.). Es ist in der Regel aber
namentlich aus arbeitsorganisatorischen Gründen gerade nicht erforder-
lich, das Arbeitsverhältnis auf einen früheren Zeitpunkt hin aufzulösen.
4.2 Im Fall der Beschwerdeführerin ist kein sachlicher Grund ersichtlich,
der ein Abweichen von den soeben geschilderten Grundsätzen rechtferti-
gen würde. Die Vorinstanz legt insbesondere nicht rechtsgenüglich dar,
weshalb ihr eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin bis Ende
2016 nicht mehr zumutbar gewesen sein soll. Allein der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin sich weigerte, die Reintegrationsvereinbarung zu un-
terzeichnen, reicht dafür jedenfalls nicht. Die Vorinstanz hätte das Arbeits-
verhältnis daher gestützt auf Art. 104e Abs. 1 BPV erst per Ende Dezember
2016, dem Zeitpunkt der geplanten Aufhebung der Stelle der Beschwerde-
führerin, auflösen dürfen. Das Arbeitsverhältnis ist deshalb nachträglich ge-
stützt auf Art. 34b Abs. 1 Bst. c BPG bis Ende Dezember 2016 zu erstre-
cken und die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den ent-
sprechenden Lohn nachzuzahlen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin wäh-
rend dieser Zeit ihre Arbeitsleistung nicht erbracht oder zumindest bzw. nur
– und darüber hinaus erst mit Schreiben vom 22. September 2016 – bis
Ende September 2016 angeboten hat. Aufgrund der Kündigung und des
vorliegenden Verfahrens durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen,
dass die Vorinstanz ein entsprechendes Angebot ausschlagen würde (vgl.
dazu Art. 108 Ziff. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220] analog; Urteile
des Bundesgerichts [BGer] 4A_289/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4.1 und
4C.155/2006 vom 23. Oktober 2006 E. 5.2, ferner BGE 143 II 37 E. 5.2.2
S. 44, je m.w.H.). Zudem wusste die Vorinstanz seit Juni 2016 vom vorlie-
genden Beschwerdeverfahren und den Begehren der Beschwerdeführerin,
namentlich das Arbeitsverhältnis (wenn auch aus anderen Rechtsgründen)
bis am 31. Dezember 2016 zu erstrecken. Es wäre daher an der Vorinstanz
gelegen, die Beschwerdeführerin allenfalls zur Wiederaufnahme der Arbeit
aufzufordern.
Allfällige für den Zeitraum September bis Dezember 2016 bezogene Leis-
tungen der Arbeitslosenkasse hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen
A-4005/2016
Seite 17
zu lassen (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
[AVIG, SR 837.0]; ferner BGE 137 V 362 E. 4.1, wonach diese gesetzliche
Subrogation der Arbeitslosenkasse einen Anspruch gegenüber der ehema-
ligen Arbeitgeberin der versicherten Person verschafft, nicht jedoch einen
Rückforderungsanspruch gegenüber der Letzteren).
4.3 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Kündigungsfrist bzw.
das Arbeitsverhältnis wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht
auch gestützt auf Art. 30a Abs. 3 Bst. a BPV bzw. – zufolge zweier behaup-
teter Krankheitstage im Juni 2016 – gestützt auf Art. 336c OR in Verbin-
dung mit Art. 6 Abs. 2 BPG um einen Monat zu verlängern gewesen wäre.
5.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Kündigung sei
missbräuchlich erfolgt.
5.1 Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus bestimmten unzuläs-
sigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR (zu dessen An-
wendbarkeit im Bundespersonalrecht vgl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 34c Abs. 1
Bst. b BPG) umschrieben werden, wobei die Aufzählung nicht abschlies-
send ist. Eine Kündigung kann namentlich auch wegen der Art und Weise,
wie das Recht ausgeübt wird, missbräuchlich sein (statt vieler Urteil des
BGer 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 6.2 m.w.H.). Aus diesem Grund
kann eine Missbräuchlichkeit der Kündigung nicht bereits deshalb ausge-
schlossen werden, weil sie sachlich hinreichend begründet war. Keine
Missbräuchlichkeit liegt demgegenüber bei einem bloss unanständigen, ei-
nem geordneten Geschäftsverkehr unwürdigen Verhalten der kündigenden
Arbeitgeberin vor (statt vieler Urteil des BVGer A-4128/2016 vom 27. Feb-
ruar 2017 E. 6.2 m.w.H.).
Die objektive Beweislast für die Missbräuchlichkeit der Kündigung trägt die
Arbeitnehmerin (statt vieler Urteil des BVGer A-2718/2016 vom 16. März
2017 E. 10.1 m.w.H.).
5.2 Eine Missbräuchlichkeit der Kündigung lässt sich vorliegend nicht er-
stellen. Die Vorinstanz hat das Arbeitsverhältnis zulässigerweise aufgelöst,
da die Beschwerdeführerin nicht bereit war, die Reorganisationsvereinba-
rung (vorbehaltlos) abzuschliessen. Allein die Tatsache, dass die Vorin-
stanz das Arbeitsverhältnis auf einen zu frühen Zeitpunkt hin beendet hat,
führt nicht zu einer Missbräuchlichkeit der Kündigung.
A-4005/2016
Seite 18
Die Beschwerdeführerin geht in ihren Rechtsschriften eingehend auf das
Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sowie auf die Zusammenarbeit
mit ihrem direkten Vorgesetzten und anderen Mitarbeitenden der Vorin-
stanz ein. Sie erhebt in diesem Zusammenhang und namentlich auch mit
Bezug auf die mehrmalige Anpassung ihrer Funktion verschiedene, zum
Teil erhebliche Vorwürfe an die Adresse der Vorinstanz. Diese angeblichen
Vorkommnisse standen jedoch nicht im Zusammenhang mit der Kündigung
und waren insbesondere nicht Auslöser für dieselbe. Deshalb braucht an
dieser Stelle nicht näher auf die – von der Vorinstanz mehrheitlich bestrit-
tenen – Vorhaltungen eingegangen zu werden. Immerhin ist anzumerken,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nie eine längerfristige Anstel-
lung zusicherte, sondern – wenn überhaupt – nur in Aussicht stellte. Das-
selbe gilt für das angebliche Hinhalten durch den direkten Vorgesetzten im
Vorfeld der Bekanntgabe der definitiven Stellenaufhebung am 23. Februar
2016. Die Kündigung kann daher auch nicht aus diesem Grund als miss-
bräuchlich bezeichnet werden.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Entschädigung
gestützt auf Art. 19 Abs. 3 Bst. a BPG.
6.1 Gemäss dieser Bestimmung richtet die Arbeitgeberin der gekündigten
Arbeitnehmerin eine Entschädigung aus, wenn sie in einem Beruf arbeitet,
nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht. Vorausset-
zung dafür ist indes, dass die Kündigung ohne Verschulden der angestell-
ten Person erfolgt (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG sowie statt vieler Urteil
des BVGer A-2846/2016 vom 18. April 2017 E. 3.6.2 m.w.H., ferner den
EPA-Kommentar zu Art. 31 BPV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gilt namentlich dann als von der Arbeitnehmerin verschuldet, wenn es
durch die Arbeitgeberin aus einem Grund nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a–d oder
Abs. 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die ange-
stellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst wird (Art. 31 Abs. 1 Bst. a
BPV).
6.2 An der Aufhebung ihrer Stelle trifft die Beschwerdeführerin keine
Schuld. Die Vorinstanz hat das Arbeitsverhältnis aber letztlich nicht aufge-
löst, weil die Beschwerdeführerin infolge der Umstrukturierung nicht mehr
weiterbeschäftigt werden konnte, sondern weil diese nicht bereit war, die
Reorganisationsvereinbarung ohne Vorbehalt abzuschliessen. Darin ist ein
Verschulden der Beschwerdeführerin zu erblicken, zumal sie sich im Zu-
sammenhang mit der verweigerten vorbehaltlosen Unterzeichnung der
A-4005/2016
Seite 19
Vereinbarung nicht auf ein unzulässiges Verhalten der Vorinstanz zu beru-
fen vermag (vgl. auch Urteil des BVGer A-2117/2013 vom 6. März 2014
E. 3.1.2.2).
Die Beschwerdeführerin hat deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädi-
gung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BPG, ohne dass geprüft werden
müsste, ob sie bei der Vorinstanz in einem sogenannten Monopolberuf
oder mit sehr spezialisierter Funktion tätig war (vgl. Art. 78 Abs. 1 Bst. a
BPV).
6.3 Dementsprechend erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführe-
rin, die Vorinstanz habe Art. 19 Abs. 1 BPG verletzt, als unbegründet.
Diese Bestimmung schreibt vor, dass die Arbeitgeberin alle Möglichkeiten
einer zumutbaren Weiterbeschäftigung ausschöpft, bevor sie einer ange-
stellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
Im Übrigen traf die Vorinstanz bereits vor der beidseitigen Unterzeichnung
der Reorganisationsvereinbarung erste Massnahmen zur Weiterbeschäfti-
gung der Beschwerdeführerin. So erörterten die Parteien etwa anlässlich
eines Gesprächs vom 6. April 2016 Fragen im Zusammenhang mit der
Stellenvermittlung und der Vorbereitung für die berufliche Weiterentwick-
lung. Erstmals am 22. April 2016 und in den folgenden Wochen in der Re-
gel wöchentlich traf sich die Beschwerdeführerin zudem zu Sitzungen mit
einem Berater des von der Vorinstanz mit dem Outplacement beauftragten
externen Unternehmens. Da sich die Parteien in den ersten Wochen nach
dem Bekanntwerden des definitiven Entscheides betreffend Aufhebung der
Stelle der Beschwerdeführerin intensiv über die Reorganisationsvereinba-
rung austauschten und deren Zustandekommen fraglich war, ist indes
nachvollziehbar, dass sich der Aufwand der Vorinstanz im Hinblick auf eine
(interne oder externe) Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin im
Rahmen hielt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergibt sich aus Gesetz
und Verordnung zwar nicht, dass sich die Arbeitgeberin im Fall einer Reor-
ganisation erst nach Abschluss der Vereinbarung gemäss Art. 104c BPV
um die interne oder externe Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin be-
mühen muss. Im Fall einer Reorganisation können vor dem Abschluss ei-
ner Vereinbarung im Sinne von Art. 104c BPV, welche die Grundlage für
den entsprechenden Prozess bildet, von der Arbeitgeberin aber jedenfalls
nicht die gleichen Bemühungen verlangt werden wie danach (vgl. Urteil des
BVGer A-2117/2013 vom 6. März 2014 E. 3.2.2.2 S. 23 [noch zu Art. 4
Abs. 3 der Reorganisationsverordnung]).
A-4005/2016
Seite 20
7.
Neben der Anfechtung der Kündigung verlangt die Beschwerdeführerin von
der Vorinstanz die Erstattung von Kosten, die für private Sprachkurse an-
gefallen sind. Sie macht geltend, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen,
ihr bis zum Erreichen des Niveaus B2 ("gute Mittelstufe") – das den sprach-
lichen Anforderungen ihrer Funktion zumindest weitgehend entspreche –
Sprachunterricht in Deutsch anzubieten und zu bezahlen. Da die Vorin-
stanz dies versäumt habe, sei sie berechtigt gewesen, sich die Kenntnisse
privat anzueignen, und die Vorinstanz schadenersatzpflichtig.
Die Vorinstanz bringt vor, sie habe die Sprachkenntnisse der Beschwerde-
führerin nie beanstandet; diese hätten zur Ausübung ihrer Funktionen aus-
gereicht und nie ein Problem dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe da-
her keinen Anspruch auf weitergehenden Sprachunterricht gehabt.
7.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
gewisse durch die Vorinstanz vermittelte und bezahlte Sprachkurse be-
suchte: Ab Oktober 2013 einen Gruppenkurs, der 20 Lektionen à 50 Minu-
ten umfasste. Ab Herbst 2014 einen weiteren solchen Gruppenkurs, der
allerdings wegen Lehrerwechsel und Unterbrüchen nur unregelmässig
stattfand. Ab Sommer 2015 nahm die Beschwerdeführerin an einem Grup-
penkurs mit zwei Lektionen pro Woche teil. Ab Mitte Januar 2016 erhielt
die Beschwerdeführerin drei, ab Mitte April 2016 bis mindestens Anfang
Juli 2016 fünf private Einzellektionen pro Woche.
7.2 Die Arbeitgeberin trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der
Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amts-
sprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zwei-
ten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache
beim höheren Kader (Art. 4 Abs. 2 Bst. ebis BPG, in Kraft seit dem 1. Juli
2013; zu Art. 4 Abs. 2 Bst. e aBPG vgl. AS 2001 895). Die Arbeitgeberin
trägt die Kosten für die bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung der An-
gestellten und stellt ihnen die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung. Sie
kann die Kosten für die bedürfnisorientierte Aus- und Weiterbildung ganz
oder teilweise übernehmen und den Angestellten dafür Zeit zur Verfügung
stellen (Art. 4 Abs. 4 BPV). Als bedarfsorientiert gilt eine Ausbildung, wenn
sie von der Arbeitgeberin angeordnet wird oder an der sie ein wesentliches
Interesse hat, als bedürfnisorientiert eine solche, die vor allem auch im In-
teresse der Angestellten liegt und ihrer persönlichen Weiterentwicklung
dient (EPA-Kommentar zu Art. 4 Abs. 4–6 BPV; vgl. indes Art. 8 Abs. 4 der
A-4005/2016
Seite 21
Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 [SpV, SR 441.11]). Die Departe-
mente treffen die Massnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit nach
den Art. 6–8d SpV (Art. 7 BPV, in Kraft seit dem 1. Oktober 2014; zu Art. 7
BPV in der Fassung vom 1. Januar 2002 bzw. 1. Juli 2010 vgl. AS 2001
2209 und AS 2010 2666).
Der Bund fördert die Kenntnisse seines Personals in den Landessprachen
(Art. 20 Abs. 1 des Sprachengesetzes [SpG, SR 441.1]). Die Arbeitgeberin
sorgt dafür, dass alle Angestellten über die für die Ausübung ihrer Funktion
erforderlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügen, alle Ange-
stellten des mittleren Kaders über gute aktive Kenntnisse mindestens einer
zweiten Amtssprache und wenn möglich über passive Kenntnisse einer
dritten Amtssprache verfügen sowie alle Angestellten des höheren Kaders
und alle Angestellten des mittleren Kaders mit Führungsfunktion über gute
aktive Kenntnisse mindestens einer zweiten Amtssprache und über pas-
sive Kenntnisse einer dritten Amtssprache verfügen (Art. 8 Abs. 1 SpV).
Die Arbeitgeberin bietet ihren Angestellten Sprachkurse in Deutsch, Fran-
zösisch und Italienisch an (Art. 8 Abs. 2 SpV). Erfüllt ein Kadermitglied bei
seiner Anstellung die sprachlichen Anforderungen nicht, so ergreift die Ar-
beitgeberin innert eines Jahres die zur Verbesserung der Sprachkennt-
nisse notwendigen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 SpV). Die Ausbildung, die
zur Erreichung der Sprachkenntnisse notwendig ist, gilt als bedarfsorien-
tierte Aus- und Weiterbildung nach Art. 4 Abs. 4 BPV (Art. 8 Abs. 4 SpV).
7.3 Mit Sprachengesetz und -verordnung soll die Mehrsprachigkeit, auch
innerhalb der Bundesverwaltung, gefördert werden (vgl. Art. 2 Bst. c und
Art. 20 Abs. 1 SpG). Die Bestimmungen richten sich in erster Linie an die
Bundesbehörden. Dies gilt auch für die entsprechenden Bestimmungen im
Bundespersonalrecht, wie sich aus Art. 4 Abs. 2 Bst. ebis BPG (Marginalie
"Personalpolitik") und aus Art. 7 BPV (Zuständigkeit der Departemente)
ergibt. Inwiefern die einzelnen Angestellten aus diesen Vorschriften indivi-
duell durchsetzbare Rechte ableiten können, ist fraglich, aber zumindest
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, wenn der Anspruch für die
Zukunft eingefordert wird, vorstellbar (so hat etwa das Bundesverwaltungs-
gericht – allerdings ohne eingehende Auseinandersetzung – die Anwen-
dung von Art. 342 Abs. 2 OR auch im öffentlichen Personalrecht bejaht,
vgl. Urteil A-196/2015 vom 5. Mai 2015 E. 4.2.4).
Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde jedoch nicht, die
Vorinstanz habe ihr im Sinne der vorstehend zitierten Bestimmungen aus-
A-4005/2016
Seite 22
reichenden Sprachunterricht zu gewähren, sondern rückwirkend die Be-
zahlung von privat besuchten Sprachkursen. Eine nachträgliche Schaden-
ersatzforderung gestützt auf Art. 342 Abs. 2 OR ist zwar – wenn die ent-
sprechenden Voraussetzungen, namentlich die Kausalität, erfüllt sind –
nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH,
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012,
Art. 342 N 8). Dazu wäre im vorliegenden Zusammenhang jedoch zumin-
dest erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre angeblichen
Ansprüche vorgängig bei der Vorinstanz eingefordert (vgl. Art. 102 Abs. 1
OR analog) und – im Fall einer Nichtbewilligung des Sprachunterrichts –
sich gegen den entsprechenden Entscheid zur Wehr gesetzt hätte. Eine
"Ersatzvornahme" kann – falls überhaupt – nur zulässig sein, wenn sie vor-
gängig angedroht, die Arbeitgeberin mithin in Verzug gesetzt wurde. Soll-
ten einzelne Angestellte gestützt auf Art. 8 SpV einen individuell durchsetz-
baren Anspruch auf Sprachunterricht haben, läge es überdies jedenfalls in
der Kompetenz und im pflichtgemässen Ermessen der Arbeitgeberin, die
Rahmenbedingungen im Detail zu regeln, etwa den konkreten Anbieter des
Sprachkurses zu bestimmen und mit diesem namentlich die finanziellen
Konditionen auszuhandeln. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin
im Übrigen bereits von der Arbeitgeberin bezahlten Sprachunterricht ver-
mittelt und dieser wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerin auch inten-
siviert. Ferner bietet das Ausbildungszentrum der Bundesverwaltung für
die gesamte Bundesverwaltung Sprachkurse an.
Die Beschwerdeführerin begann mit den privaten Sprachkursen ohne vor-
gängige Absprache mit der Vorinstanz und ohne eine Kostenübernahme
beantragt zu haben. Soweit ersichtlich gelangte sie erst im Herbst/Winter
2015 erstmals mit dem – schliesslich abgewiesenen – Gesuch an die Vor-
instanz, ihr die Kosten für den privaten Unterricht zu erstatten. Die Be-
schwerdeführerin führt zwar an, sie habe gegenüber ihrem Vorgesetzten
wiederholt auf ihr Bedürfnis hingewiesen, ihre Deutschkenntnisse zu ver-
bessern. Erforderlich wäre aber zumindest gewesen, dass sie ihren be-
haupteten Anspruch geltend gemacht, – wenn nötig – einen formellen Ent-
scheid der Vorinstanz verlangt und sich gegen diesen zur Wehr gesetzt
hätte.
Aus den Akten ergibt sich im Übrigen nicht, dass die Vorinstanz die Leis-
tung oder das Verhalten der Beschwerdeführerin je wegen ihrer beschränk-
ten Sprachkenntnisse in Französisch und Deutsch bzw. diese selbst bean-
standet hätte. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz früh-
zeitig auf diesen Umstand hingewiesen und Letztere Erstere trotzdem –
A-4005/2016
Seite 23
nach einem zweijährigen befristeten Arbeitsverhältnis – unbefristet ange-
stellt, ohne sie zum Besuch von weitergehendem Sprachunterricht anzu-
halten.
7.4 Die Beschwerdeführerin vermag auch aus den Bestimmungen zu den
Spesen bzw. Auslagen (namentlich Art. 18 Abs. 2 BPG, Art. 72 BPV und
Art. 41 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur BPV [VBPV,
SR 172.220.111.31] sowie Art. 327a OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG) nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Vorab ist fraglich, ob diese Bestimmungen vor-
liegend überhaupt Anwendung finden, ist doch die Kostenübernahme für
Weiterbildungen in den speziellen Bestimmungen von Art. 4 Abs. 4–6 BPV
geregelt. Art. 41 Abs. 1 VBPV, wonach Auslagen nur vergütet werden,
wenn sie der angestellten Person aufgrund ihres beruflichen Einsatzes
ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometern Luftdistanz von ihrem
Arbeits- und Wohnort entstehen, macht im Zusammenhang mit einer Wei-
terbildung wenig Sinn (vgl. zum Zweck der Vorschrift den EPA-Kommentar
zu Art. 41 Abs. 1 VBPV). Er hat überdies ausschliesslich dienstliche Ver-
richtungen zum Gegenstand, als welche der privat besuchte Sprachunter-
richt der Beschwerdeführerin nicht zu betrachten ist. Für den Anwendungs-
bereich von Art. 327a OR gilt sodann, dass Weiterbildungskosten ohne be-
sondere Abrede oder Anordnung durch die Arbeitgeberin von der Arbeit-
nehmerin zu tragen sind, sofern dieser die Weiterbildung nicht nur mit Be-
zug auf eine konkrete Stelle oder eine bestimmte Arbeitgeberin Vorteile
verschafft (vgl. PETER HELBLING, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum BPG, 2013, Art. 18 N 28; STREIFF/VON KAENEL/RU-
DOLPH, a.a.O., Art. 327a N 7 m.w.H.). Dies gilt klarerweise auch für die ex-
ternen Sprachkurse, welche die Vorinstanz weder anordnete noch – mit
Blick auf eine Kostenübernahme – genehmigte.
7.5 Soweit die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz "Schadenersatz"
verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass solche Begehren, die sich grund-
sätzlich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, SR 170.32) richten,
beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD einzureichen sind (vgl.
Art. 20 Abs. 2 VG). Da aufgrund der Rechtsschriften davon auszugehen
ist, dass die Beschwerdeführerin keine separate Schadenersatzklage an-
hängig zu machen beabsichtigte, ist von einer Überweisung im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 VwVG abzusehen
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass
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Seite 24
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Lohn für die Monate Septem-
ber bis Dezember 2016 nachzuzahlen hat. Soweit die Beschwerdeführerin
ihr Rechtsbegehren betreffend die Rückerstattung der Weiterbildungskos-
ten in ihren Schlussbemerkungen reduziert hat, sind die Beschwerden als
zufolge teilweisen Rückzugs gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im
Übrigen sind sie abzuweisen.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34
Abs. 2 BPG). Da entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von mutwilliger
Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin gesprochen werden
kann, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Mit Kostennote vom 17. Januar 2017 beantragt die Beschwerdeführe-
rin eine Parteientschädigung von Fr. 22'913.70 für die Vertretung durch ih-
ren Ehemann und die Beratung durch eine Anwaltskanzlei. Sie bringt vor,
ihr Ehemann habe "die notwendigen Arbeiten über seine Firma C._______
GmbH zu Vorzugskonditionen erbringen" können. Zudem reicht sie eine
Rechnung der erwähnten Anwaltskanzlei für den Zeitraum 21. März bis
14. Juli 2016 ein.
9.2.1 Eine ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Darunter fallen
die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; un-
nötiger Aufwand wir nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Ver-
tretung umfassen insbesondere das Anwaltshonorar oder die Entschädi-
gung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1
Bst. a VGKE). Kein Entschädigungsanspruch besteht grundsätzlich bei
nicht berufsmässiger Vertretung (Urteile des BVGer A-363/2016 vom
22. April 2016 E. 7.2 und A-2744/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 8.2.2, je
m.w.H.).
9.2.2 Die Beschwerdeführerin liess und lässt sich im inzwischen vereinig-
ten Beschwerdeverfahren ausschliesslich durch ihren Ehemann persönlich
vertreten, weshalb von einer Vertretung aus Gefälligkeit auszugehen ist,
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die nicht berufsmässig erfolgt. Nichts daran zu ändern vermag der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin eine vom 16. Januar 2017 datierende
und von ihrem Ehemann – Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel-
unterschrift – unterzeichnete Rechnung der C._______ GmbH eingereicht
hat. Sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren trat der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stets als ihr Ehemann und Privat-
person auf.
Dies rechtfertigt sich umso mehr, als auch in vergleichbaren Fällen im All-
gemeinen kein Entschädigungsanspruch besteht, namentlich beim in eige-
ner Sache handelnden Anwalt, der nur bei Vorliegen spezieller Verhältnisse
eine Parteientschädigung zugesprochen erhält (Urteile des BVGer
A-3539/2016 vom 8. Juni 2017 E. 10.3 und A-4903/2016 vom 22. Mai 2017
E. 8.2, je m.w.H.). Dasselbe gilt für durch ihren eigenen Rechtsdienst ver-
tretene Parteien (Art. 9 Abs. 2 VGKE; statt vieler Urteil des BVGer
A-6195/2015 vom 17. März 2017 E. 6.3.1).
Aussergewöhnliche Verhältnisse, welche ausnahmsweise eine Parteient-
schädigung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die relativ umfangrei-
chen Rechtsschriften der Beschwerdeführerin enthalten viele Wiederho-
lungen und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren irrelevante
Ausführungen.
9.2.3 Soweit der Aufwand bei der beigezogenen Anwaltskanzlei vor dem
Ergehen der angefochtenen Verfügungen anfiel, steht er im Zusammen-
hang mit den erstinstanzlichen Verfahren vor der Vorinstanz, für die von
vornherein kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer A-5561/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7.3 m.w.H.).
Ebenso wenig besteht hinsichtlich der darüber hinausgehenden Anwalts-
kosten eine gesetzliche Grundalge für die Zusprechung einer Parteient-
schädigung. Sie lassen sich nicht unter Art. 9 ff. VGKE subsumieren, da es
an einer Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Anwaltskanzlei
fehlt(e). Auch Art. 13 VGKE – der anders als etwa Art. 9 Abs. 1 Bst. b
VGKE ("namentlich") nicht explizit auf seine nicht abschliessende Natur
verweist – ist zumindest dem Wortlaut nach nicht einschlägig. Es rechtfer-
tigt sich, die Beratungsdienstleistungen der Anwaltskanzlei entsprechend
einem Parteigutachten zu behandeln. Der damit zusammenhängende Auf-
wand kann ausnahmsweise entschädigt werden, wenn jenes entscheidend
zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat und eine wichtige Grundlage
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für den Entscheid bildet (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 9 VGKE N 5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.80, je mit Verweis auf BGE 115 V 62) bzw.
wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Urteile
des BGer 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.1 und 8C_687/2015
vom 10. November 2015 E. 5.2). Dies ist im Fall der vorliegenden Rechts-
beratung zu verneinen, hat das Bundesverwaltungsgericht das Recht doch
von Amtes wegen anzuwenden (statt vieler Urteil des BVGer A-5561/2016
vom 17. Mai 2017 E. 2) und handelt es sich nicht um Fragen technischer
Natur, die allenfalls den Beizug eines Sachverständigen erforderten.
9.2.4 Der Beschwerdeführerin ist demnach keine Parteientschädigung zu-
zusprechen. Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis-
sen und die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Lohn
für die Monate September bis Dezember 2016 nachzuzahlen.
Im Übrigen werden die Beschwerden – soweit sie nicht zufolge teilweisen
Rückzugs gegenstandslos geworden sind – abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Bei
einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83
Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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