Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4011/2010
Urteil vom 18. Januar 2011
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien X._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST; Tantra- und sensuelle Massagen;
Vertrauensschutz.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ GmbH (nachfolgend auch Steuerpflichtige,
Beschwerdeführerin) wurde per 1. Januar 2006 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Der Zweck der Gesellschaft
besteht gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen in der
Organisation und Führung von Praxen für ganzheitliche Körperarbeit,
Seminarzentren für Lebens-, Gesundheits- und Partnerschaftsfragen.
B.
Am 29. und 30. Juni 2009 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) bei der Steuerpflichtigen betreffend die Steuerperioden
1. Quartal 2006 bis 1. Quartal 2009 eine Kontrolle durch. Dabei
gelangte die ESTV zum Ergebnis, die Steuerpflichtige habe die Umsätze
aus den "X._______ Massagen" jeweils nicht deklariert und versteuert,
obwohl diese zum Normalsteuersatz steuerbar gewesen wären. Mit
Schreiben vom 11. August 2009 verzichtete die ESTV jedoch gestützt
auf den Grundsatz von Treu und Glauben auf eine Nachbelastung dieser
Umsätze, da sie der Steuerpflichtigen diesbezüglich zuvor falsche
Auskünfte erteilt habe. Gleichzeitig wurde die Steuerpflichtige
ausdrücklich dazu ermahnt, dass die Umsätze aus den Massagen ab
dem 3. Quartal 2009 aber als mehrwertsteuerrelevante Umsätze zu
deklarieren und zu versteuern seien. Die Steuerpflichtige bestritt diese
Steuerpflicht, da die entsprechenden Umsätze nicht ihr, sondern den
einzelnen Masseurinnen zuzuordnen seien und verlangte mit Schreiben
vom 14. Dezember 2009 den Erlass eines anfechtbaren Entscheides.
Mit Verfügung und Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 07541416 vom
25. Februar 2010 erhob die ESTV für die Steuerperiode 3. Quartal 2009
eine Steuernachforderung von Fr. 6'692.--, zuzüglich Verzugszins ab
dem 30. November 2009. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, die Steuerpflichtige und eben nicht die einzelnen Masseurinnen
trete nach aussen objektiv als Leistungserbringerin der X._______
Massagen in Erscheinung. Folglich sei sie betreffend die aus diesen
Massagen erzielten Umsätze steuerpflichtig. Mangels Deklarierung
und aufgrund fehlender Aufzeichnungen seien die Umsätze aus den
Massagen nach pflichtgemässem Ermessen durch Schätzung
festzulegen.
C.
Gegen diese Verfügung vom 25. Februar 2010 erhob die Steuerpflichtige
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bei der ESTV mit Eingabe vom 29. März 2010 Einsprache und machte
geltend, (1.) die Verfügung vom 25. Februar 2010 sei aufzuheben und
(2.) es sei festzustellen, dass die Einsprecherin für die Umsätze
ihrer Partnerinnen nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, nicht sie, sondern die einzelnen
Masseurinnen würden die Massagen anbieten und gegen aussen als
Leistungserbringerinnen in Erscheinung treten. Sie selber stelle
ihren Vertragspartnerinnen – den Masseurinnen – gegen ein Entgelt in
Form von Tagespauschalen lediglich gewisse Basisdienstleitungen
wie die Räumlichkeiten, das Marketing und die Nutzung der Marke
"X._______" etc. zur Verfügung. Demzufolge würden die Masseurinnen
als selbständig erwerbend gelten und müssten die Umsätze aus den
Massagen auch selbständig versteuern; sie – die X._______ GmbH –
treffe diesbezüglich keine Mehrwertsteuerpflicht. Es verstosse überdies
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die ESTV ab dem
3. Quartal 2009 die Mehrwertsteuer auf den Umsätzen aus den
Massagen bei ihr einfordere. Sie könne nicht einfach ihr
Geschäftsmodell ändern, wenn sich die ESTV mitten in einem
Geschäftsjahr nicht mehr an ihre eigene Rechtsauskunft halten wolle.
Zudem lägen auch die Voraussetzungen für eine
Ermessenseinschätzung nicht vor, denn sie sei ihrer
Buchführungspflicht stets nachgekommen und habe über die
Umsätze der Masseurinnen richtigerweise nicht Buch geführt. Da sie
ihre Buchführung ausserdem gemäss den Auskünften der ESTV
vorgenommen habe, verstiesse die Ermessenseinschätzung auch
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
D.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 übermittelte die ESTV die Einsprache als
Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2010 hält die ESTV an ihrer
Rechtsauffassung fest und schliesst auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2009
verwirklicht. Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni
2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten.
Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt
erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während
ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das
vorliegende Verfahren untersteht in materieller Hinsicht deshalb dem
Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs.
3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen
sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu
einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche
Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen etwa die
nachfolgend abgehandelten Themen wie das
Selbstveranlagungsprinzip, die Buchführungspflicht oder die
Ermessenseinschätzung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch
altes Recht anwendbar ist.
1.2.
1.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
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nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Entscheide der
ESTV können dementsprechend grundsätzlich beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das vorliegende
Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG sind Verfügungen der ESTV mit
Einsprache anzufechten. Richtet sich die Einsprache jedoch gegen eine
einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit
Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sofort
anwendbarer Art. 83 Abs. 4 MWSTG; E. 1.1 hievor). Mit Schreiben vom
14. Mai 2010 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der
Überweisung der Einsprache an das Bundesverwaltungsgericht
einverstanden; das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur
Beurteilung des gegen die einlässlich begründete Verfügung vom 25.
Februar 2010 gerichteten Rechtsmittels zuständig.
1.2.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art.
48 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 50 ff. VwVG) ist deshalb grundsätzlich einzutreten (vgl.
aber E. 1.4).
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen
Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758 ff.).
1.4. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass
einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber
rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a; Urteile des
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Bundesgerichts 2C_348/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3, 1C_6/2007 vom
22. August 2007 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge
formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein
schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das
negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Nachbelastung (durch Aufhebung der angefochtenen
Verfügung), gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls
entschieden werden, ob die fragliche Steuernachbelastung zu
Recht besteht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt
(BGE 126 II 300 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20.
Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 1.4).
Auf den formellen Antrag der Beschwerdeführerin (Ziffer 2 ihrer
Rechtsbegehren) ist somit nicht einzutreten, soweit er als
Feststellungsbegehren formuliert ist.
1.5. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-855/2008 vom 20. April
2010 E. 2.6, A-1604/2006 vom 4. März 2010 E. 3.5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Gelangt das Gericht
nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur
Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die
Beweislast trägt. Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen,
welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung
erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden
Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die
steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das
heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder
Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 501 E. 5.4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 1.3,
A-855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.6, A-1960/2007 vom 1. Februar 2010
E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.).
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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder
offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung
abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits
genügend ersichtlich ist (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; etwa
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7703/2007 vom 15.
Februar 2010 E. 4.2, A-7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144 mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der ihm
vorliegenden Akten den Sachverhalt für genügend geklärt. Auf die
Erhebung weiterer Beweise, insbesondere auf die Befragung der von
der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen, wird im Übrigen auch
deshalb verzichtet, weil sie mit dem Zeugenbeweis (bzw. mit der
Parteibefragung) sachverhaltsmässig belegen will, dass nicht sie selbst
gegen aussen als Leistungserbringerin der fraglichen Massagen auftritt
(Ziff. 2.10 der Beschwerde). Beim vorliegend erstellten Sachverhalt ist der
mehrwertsteuerliche Leistungsauftritt aber nurmehr Rechtsfrage.
2.
2.1. Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5
Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine
Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
2.2. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von
Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine
Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21
Abs. 1 aMWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig sind insbesondere
natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche
Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die
unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG).
2.2.1. Beim Begriff der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit handelt es
sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wichtige Indizien für die
selbständige Ausübung der Tätigkeit sind insbesondere, das Handeln
und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des
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unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine
Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig organisieren
zu können. Daneben können die Beschäftigung von Personal, die
Vornahme erheblicher Investitionen, eigene
Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftraggeber
sowie die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische
Unabhängigkeit eine Rolle spielen. Ob eine Tätigkeit im
mehrwertsteuerlichen Sinn als selbständig oder unselbständig
anzusehen ist, bestimmt sich stets aufgrund einer umfassenden
Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (Urteile des
Bundesgerichts 2C_426/2008 und 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009
E. 2.2, 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2.2, 2C_518/2007 und
2C_519/2007 vom 11. März 2008, veröffentlicht in ASA 77 S. 569 E. 2.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai
2010 E. 2.2, A-156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.1, A-1572/2006 vom
21. August 2008 E. 2.2).
2.2.2. Weitere – aber nicht allein ausschlaggebende – Indizien für die
mehrwertsteuerliche Behandlung bilden ferner die Art der Abrechnung
der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Qualifikation einer Person
als selbständig oder unselbständig im Zusammenhang mit den
direkten Steuern (Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli
2006 E. 3.2, 2A.304/2003 vom 14. November 2003, veröffentlicht in ASA
76 S. 627 E. 3.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-156/2007
vom 20. April 2009 E. 2.2.2, A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.4).
Aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen der einzelnen
Rechtsgebiete können sich jedoch zwischen der Beurteilung nach
mehrwertsteuerlichen Überlegungen und jener betreffend direkte
Steuern bzw. Sozialversicherungsrecht Abweichungen ergeben. Es ist
somit durchaus möglich, dass ein und dieselbe Person in den
verschiedenen Bereichen unterschiedlich eingestuft wird (zum Ganzen
und mit weiteren Hinweisen vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.2, A-3822/2007 vom 3. Juni 2008
E. 2.1.4).
2.2.3. Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer ist der Begriff der Selbständigkeit eher weit
auszulegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom
12. Mai 2010 E. 2.2, A-156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.4,
A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.2; vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen
der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den
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entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S.
115, 174 f.).
2.2.4. Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder
nicht, ist nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich,
sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob er überhaupt
als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder -empfänger zu gelten
hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich demjenigen
mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber
Dritten im eigenen Namen auftritt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.2,
A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 2.2, A-1572/2006 vom 21. August
2008 E. 2.2, A-1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2,
bestätigt mit Urteilen des Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007
vom 11. März 2008; Entscheide der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission [SRK] vom 4. Dezember 2003,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
68.71 E. 2b, vom 15. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.50
E. 2b und E. 4d).
2.3. Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles,
was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung
für die Leistung aufwendet (Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG).
2.4. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in
erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach
wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit
Hinweisen; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4,
A-156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.3, A-1595/2006 vom 2. April 2009
E. 2.8, bestätigt mit Urteilen des Bundesgerichts 2C_309/2009 und
2C_310/2009 vom 1. Februar 2010; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112).
Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der
Mehrwertsteuer nicht nur bei der rechtlichen Qualifikation von
Sachverhalten, sondern auch bei der Auslegung von zivilrechtlichen und
von steuerrechtlichen Begriffen Bedeutung zu (Urteil des
Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in
ASA 73 S. 565 ff. E. 3.2; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4,
A-156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.3). Nicht entscheidend ist deshalb
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grundsätzlich, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis ausgestalten
(Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4,
A-156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.3).
2.5.
2.5.1. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflichtige hat
selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern
abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die
ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass
der Leistungserbringer für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht
bzw. -forderung selbst verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom
12. Mai 2010 E. 2.5.1, A-5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.4).
2.5.2. Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person
gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der
Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher
ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen
die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die
Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern
massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen
(Art. 58 Abs. 1 aMWSTG). Die ESTV kann hierüber nähere
Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der
Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer (Wegleitung 2001) Gebrauch
gemacht (vgl. auch Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung
2008]). Darin sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige
Buchhaltung auszugestalten ist. Insbesondere müssen alle
Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet
werden (Rz. 878 ff. der Wegleitungen 2001 und 2008; vgl. zu den
Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht ferner: Urteil des
Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts A-746/2007 vom 6. November 2009 E. 2.2,
A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.5, je mit weiteren Hinweisen).
2.5.3. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 60 aMWSTG). Die
Ermessensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen
vorgenommen und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein
Mittel zur Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010
E. 2.5.3, A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 2.5.3; UELI MAUSER,
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel 2000, N. 3 zu Art. 60). Eine Ermessenstaxation ist somit immer
dann nötig, wenn eine steuerpflichtige Person ihrer Aufzeichnungs- und
Abrechnungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. sie nicht einmal
rudimentäre geschäftliche Aufzeichnungen vorweisen kann oder ihre
Abrechnung nicht eingereicht hat (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3, A-
4417/2007 vom 10. März 2010 E. 3.1.3). Gegebenenfalls hat die
Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den
individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als
möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren
Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des
Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2,
2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3, A-
746/2007 vom 6. November 2009 E. 4.1, A-5754/2008 vom 5. November
2009 E. 2.7.2). Das Ziel der Ermessensveranlagung ist es, den
tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr
deshalb eine gewisse Unsicherheit an, welche die steuerpflichtige
Person aufgrund ihrer Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat
(Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1.
Februar 2010 E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010
E. 2.5.3, A-746/2007 vom 6. November 2009 E. 4.1).
2.5.4. Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer
Ermessensveranlagung gegeben sind, überprüft das
Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt; es auferlegt sich allerdings
bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten
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Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2008 vom 4. März 2010 E. 2.6.1, A-
746/2007 vom 6. November 2009 E. 5.1, A-3678/2007 und A-3680/2007
vom 18. August 2009 E. 5). Die Rechtmässigkeit dieser Praxis wurde
höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom
22. November 2007 E. 4.3). Sind die Voraussetzungen einer
Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. E. 1.5 hievor) – dem Steuerpflichtigen, den Beweis
für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Er darf sich nicht darauf
beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung
allgemein zu kritisieren; er hat vielmehr darzulegen, dass die von der
ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch ist bzw. dass ihr
dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, und er hat auch
den Nachweis für seine vorgebrachten Behauptungen zu erbringen
(Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1.
Februar 2010 E. 2.2, 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5.2,
2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2; BVGE 2009/60 E. 2.9.3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010
E. 2.5.4, A-746/2007 vom 6. November 2009 E. 5.2).
3.
3.1. Vorliegend führt die Beschwerdeführerin einen Massagesalon. Nach
ihren eigenen Angaben stellt sie den in ihren Räumen tätigen
Masseurinnen gegen Entgelt die Infrastruktur zur Verfügung und
übernimmt für sie den Einkauf und das Marketing. Das Entgelt werde in
Form von Tagespauschalen erbracht. Die Einnahmen aus den
Massagen gingen sodann direkt an die Masseurinnen. Umstritten ist, ob
die Masseurinnen aufgrund der vorliegenden Umstände als selbständig
erwerbend gelten oder ob die aus den Massagen erzielten Umsätze
mehrwertsteuerrechtlich der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind.
3.2.
3.2.1. Wie oben dargelegt, sind das Handeln im eigenen Namen und der
Auftritt gegen aussen entscheidend für die Beurteilung der
Selbständigkeit und die Bestimmung des mehrwertsteuerrechtlichen
Leistungserbringers (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.4). Massgebend ist dabei
die Frage, wie das Massageangebot für die Allgemeinheit, für den
neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 3.5.2,
A-4011/2010
Seite 13
A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.5.3, A-1382/2006 und
A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.4.2, bestätigt mit Urteilen des
Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008;
Entscheid der SRK vom 15. November 2002, veröffentlicht in VPB
67.50 E. 4d). Dies lässt sich vorliegend in erster Linie anhand der
Homepage, auf welcher die Massagen angeboten werden
(www._______.ch), beurteilen. In den Akten befinden sich Ausdrucke
des Homepageauftritts vom 11. Februar 2009, vom 17. September
2009 und vom 26. Januar 2010. Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin werde die Homepage zwar gelegentlich
überarbeitet, die Grundstruktur habe sich aber bis heute nicht verändert;
das heutige Erscheinungsbild entspreche der Realität.
3.2.2. Das Wort "X._______" ist auf der Homepage allgegenwärtig.
Beispielsweise ist die Rede von "Massagen im X._______", vom
"X._______ S._______", vom "X._______-Team", von der "Philosophie
X._______" etc.. Insbesondere werden auch die eigentlichen
Leistungen unter dem Markenzeichen "X._______" angeboten. So hat
der Kunde etwa die Wahl zwischen einer "X._______
A._______massage", einer "X._______ B._______massage", einer
"X._______ C._______massage" etc.. Für die Allgemeinheit, das heisst
für den neutralen Dritten, tritt damit die Gesellschaft "X._______" als
Leistungsanbieterin der Massagen, ja gar als Marke auf. Entsprechend
gilt die Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerliche
Leistungserbringerin und nicht, wie von dieser behauptet, die einzelne
Masseurin (vgl. E. 2.2.4).
Augenfällig ist sodann, dass die Kontaktaufnahme und
Terminvereinbarung gemäss Homepage lediglich über die
Telefonnummer der Beschwerdeführerin (_______1) sowie über
deren allgemeine E-Mail-Adresse (_______X._______)
möglich ist. Vor allem bleibt die Direktkontaktnahme mit den
Masseurinnen verwehrt, was wesentlich ins Gewicht fällt und gegen
die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit der einzelnen Masseurin
spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_239/2008 vom 26. August
2008 E. 2.4, 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008,
veröffentlicht in ASA 77 S. 570 E. 3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 3.2,
A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.2).
A-4011/2010
Seite 14
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, der
Telefonanschluss mit der Nummer _______1 sei Teil der Leistung,
welche sie gegenüber den Masseurinnen erbringe und welche über
die Tagespauschale abgerechnet werde. Wer auf die angegebene
Nummer anrufe, werde lediglich mit den Masseurinnen, welche sich
gegenseitig aushelfen würden, verbunden, nicht aber mit den
Gesellschaftern oder den Angestellten der Beschwerdeführerin; diese
seien unter der Telefonnummer _______2 zu erreichen. Der Umstand,
dass eine Gesellschaft für verschiedene Bereiche verschiedene
Telefonnummern führt, ist nichts Aussergewöhnliches und hat keinen
Einfluss auf die Beurteilung der Selbständigkeit dieser Bereiche –
vorliegend begründet er nicht die Selbständigkeit der Masseurinnen.
Gemäss dem sich bei den Akten befindlichen Auszug von
und dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Ausdruck von twixtel
erscheinen unter dem Eintrag "X._______ GmbH" zudem beide
Telefonnummern (sowohl _______1 als auch _______2). Auch die im
Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens auf der Homepage
aufgeschaltete (Stichtag 6. Januar 2010) – und zwischenzeitlich
ohnehin wieder gelöschte – "Anmerkung", wonach die Masseurinnen
im X._______ auf eigener wirtschaftlicher Basis arbeiten würden,
vermag den gewonnenen Gesamteindruck aufgrund der zahlreichen,
gegenteilig wirkenden Sachverhaltselemente nicht zu ändern. Aus
der Sicht eines neutralen Dritten ist beim Besuch der Homepage nicht
zu erkennen, dass es sich bei den Masseurinnen um eigenständige
Unternehmerinnen handeln soll.
Aus dem Umstand, dass auf der Homepage immer von "X._______" und
nicht von "X._______ GmbH" die Rede ist, kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Verzicht auf
die explizite Nennung der Gesellschaftsform ändert nichts daran, dass
das "X._______" – in welchem juristischen Kleid auch immer – als
Anbieterin der Massagen erscheint. Dass die Begriffe "X._______" und
"X._______ GmbH" ohnehin durchaus austauschbar sind, belegen auch
die folgenden Umstände: Gemäss in den Akten liegendem Auszug von
und dem von der Beschwerdeführerin eingereichten
Ausdruck von twixtel ist diese unter der Adresse "X._______ GmbH,
T._______strasse 3, S._______, Tel: _______1...", also unter der
Adresse, an der sich die Massage-Räumlichkeiten befinden und nicht
unter der Adresse ihres Sitzes eingetragen. Aus den vorinstanzlichen
Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch unter
folgender Adresse auftritt: "X._______, T._______strasse 3, S._______,
A-4011/2010
Seite 15
Tel: _______1, www._______.ch" (vgl. Nr. 8 der vorinstanzlichen Akten,
Absender auf dem Briefumschlag). Daraus erhellt, dass selbst die
Beschwerdeführerin keine klare Abgrenzung zwischen den Begriffen
"X._______" als Massagesalon und "X._______ GmbH" als Gesellschaft
zieht und beide Begriffe sowohl im einen als auch im anderen
Zusammenhang verwendet.
3.2.3. Bezeichnend für das äussere Erscheinungsbild ist zudem
Folgendes: Aus bei den Akten liegenden, aus verschiedenen
Zeitschriften stammenden Inseraten ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin in eigenem Namen und mit ihrem Logo für die
Massagen wirbt; jedenfalls die einzelnen Masseurinnen auch hier mit
keinem Wort erwähnt werden. Gemäss dem diesbezüglich
unwidersprochen gebliebenen Kontrollbericht vom 11. August 2009
(Nr. 5 der vorinstanzlichen Akten) befindet sich (oder befand sich im
Zeitpunkt der Kontrolle) beim Eingang in die Räumlichkeiten, in denen
die Massagen durchgeführt werden, sodann ein Geschäftsschild der
Beschwerdeführerin; wiederum ohne jeglichen Hinweis auf die
angeblich selbständigen Masseurinnen.
3.2.4. Überdies liegen ganz generell keine Hinweise bzw. Belege
(namentlich auf die Damen ausgestellte Rechnungen,
Geschäftspapiere mit eigenem Briefkopf, eigene Werbemittel wie
Prospekte etc.) dafür vor, dass die Damen nach aussen als selbständige
Unternehmerinnen, unter eigener Firma in Erscheinung treten. Für die
Annahme der behaupteten mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit
der Masseurinnen mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin
angepriesenen Leistungen fehlt es folglich in erster Linie am
rechtsgenügenden Auftritt der einzelnen Damen nach aussen im eigenen
Namen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_239/2008 und
2C_694/2007 vom 26. August 2008 E. 2.3 und E. 2.4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 3.2,
A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.2, bestätigt mit Urteil des
Bundesgerichts 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009, A-1546/2006 vom 30.
April 2008 E. 3.2.1, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2008
vom 18. Februar 2009, A-1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007
E. 3.1, bestätigt mit Urteilen des Bundesgerichts 2C_518/2007 und
2C_519/2007 vom 11. März 2008, veröffentlicht in ASA 77 S. 570 f.;
Entscheid der SRK vom 15. November 2002, veröffentlicht in VPB
67.50 E. 3).
A-4011/2010
Seite 16
3.3. Ferner kann nicht gesagt werden, die Masseurinnen handelten in
völliger betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer
Unabhängigkeit. So werden Art, Dauer und Preise der Massagen
sowie die Öffnungszeiten der Massage-Räumlichkeiten für alle
Masseurinnen einheitlich festgelegt. Eine weitere arbeitsorganisatorische
Abhängigkeit der einzelnen Masseurin entsteht sodann aufgrund der
begrenzten Verfügbarkeit der einzelnen Räumlichkeiten. Gemäss den
eigenen Angaben der Beschwerdeführerin koordiniere sie die
Einsatzpläne. Die zentrale Koordination, wer wann arbeite, sei aufgrund
des Umstandes, dass es mehr Masseurinnen als Räume gäbe, zwingend
erforderlich; die Erstellung der Pläne richte sich jedoch nach den
Wünschen und Bedürfnissen der Masseurinnen. Leistungsumfang und -
zeit können demzufolge nur bedingt von den Damen selber bestimmt
werden; sie sind in erster Linie von den betrieblichen Möglichkeiten
und weitgehend auch vom Willen der Beschwerdeführerin abhängig.
Es steht im ureigensten Interesse der Beschwerdeführerin, dass die
einzelnen Räume ausgelastet sind und Friktionen weitestgehend
vermieden werden, weshalb sich die Damen zwangsläufig einer
massgebenden und hier einschneidenden betrieblichen Ordnung
unterziehen müssen. Folglich kann nicht mehr von einer
arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit der einzelnen Damen die
Rede sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_239/2008 und
2C_694/2007 vom 26. August 2008 E. 2.3 und E. 2.4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 3.3,
A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.2, bestätigt mit Urteil des
Bundesgerichts 2C_806/2008 vom 1. Juli 2009, A-1546/2006 vom 30.
April 2008 E. 3.2.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2008
vom 18. Februar 2009, A-1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007
E. 3.2, bestätigt mit Urteilen des Bundesgerichts 2C_518/2007 und
2C_519/2007 vom 11. März 2008, veröffentlicht in ASA 77 S. 570 f.;
Entscheid der SRK vom 15. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.50
E. 3). Auch die Behauptung, die Masseurinnen seien selbständig "für
die Akquise verantwortlich", ist aufgrund der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin – wie sie selbst ausführt – das gesamte Marketing
für die Masseurinnen übernimmt, nicht stichhaltig.
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der
beschwerdeführerischen Behauptung die durch die Masseurinnen
erbrachten Dienstleistungen aufgrund des nach aussen sichtbaren
Erscheinungsbildes und auch aufgrund der internen Organisation
mehrwertsteuerrechtlich nicht als selbständige Tätigkeiten zu
A-4011/2010
Seite 17
qualifizieren sind. Aufgrund des Auftritts der Beschwerdeführerin im
eigenen Namen nach aussen sind die Umsätze aus den Massagen
mehrwertsteuerlich ihr zuzurechnen.
3.5. Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin
einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden
Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
3.5.1. Beschwerdeführerin macht geltend, wer bei einer Masseurin seiner
Wahl eine Massage geniessen wolle, wolle diese Leistung genau von
dieser Person und nicht von einer GmbH erbracht haben. Sie selber
erbringe gegenüber den Kunden keine Dienstleistungen, sondern
lediglich gegenüber den Masseurinnen. Mit Letzteren habe sie jeweils
einen sogenannten "Miet-, Kooperations- und Franchisevertrag"
abgeschlossen. Sie sei somit nicht Anbieterin der Massageleistungen
und trete auch nicht als solche in Erscheinung.
Die von den Parteien – bzw. von der Beschwerdeführerin – gewählte
Definition ihrer vertraglichen Beziehung zueinander, vermag die
tatsächlichen Verhältnisse, das massgebende äussere
Erscheinungsbild, nicht auszublenden. Die zivilrechtliche Qualifikation
der Umstände stellt ohnehin nur ein Indiz dar, das nicht allein
entscheidend sein kann (vgl. E. 2.4). Zudem zeigt der Vertrag erneut,
dass die Masseurinnen in arbeitsorganisatorischer Hinsicht in
vielen Punkten keineswegs unabhängig bzw. selbständig sind. So
wird etwa die Art und Weise der erlaubten Nutzung der Räumlichkeiten
genau umschrieben, und insbesondere auch festgelegt, dass sich die
Masseurinnen verpflichten, "keine über X._______ gewonnenen
Kunden für andere Institute/Praxen abzuwerben". Damit verdeutlicht die
Beschwerdeführerin gerade selbst, dass die Kunden eben doch
mehrwertsteuerliche Leistungsbezüger des X._______ und nicht der
einzelnen Masseurin sind. Auch das Argument, die Kunden wollten die
Dienstleistung von einer bestimmten Masseurin und nicht von einer
GmbH erbracht haben, dringt hier nicht durch. Dass die Leistung von
einer bestimmten Person erbracht werden soll, führt für sich allein noch
nicht automatisch zur Annahme deren Selbständigkeit; ist dies doch
auch bei einem Coiffeursalon mit mehreren unselbständig erwerbenden
Mitarbeitenden möglich und üblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008, veröffentlicht in ASA
77 S. 572 E. 3.3.2).
A-4011/2010
Seite 18
3.5.2. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, die Tatsache, dass die
Masseurinnen an anderen Orten gleiche oder ähnliche
Dienstleistungen anbieten würden, sei entgegen den Ausführungen
der ESTV, sehr wohl relevant. Dies zeige, dass die Masseurinnen
selbständig erwerbend seien und auch gegenüber Dritten als
Anbieterin der X._______-Massagen wahrgenommen würden.
Dass die Masseurinnen auch ausserhalb des Betriebs der
Beschwerdeführerin Massagen anbieten und durchführen, wird
von der Beschwerdeführerin weder substanziiert noch auf
irgendeine Weise belegt. Überdies ist vorliegend nur die Selbständigkeit
in Bezug auf die im X._______ erzielten Umsätze zu beurteilen. Es ist
ohne weiteres denkbar, dass eine Person gleichzeitig mehreren
(selbständigen und unselbständigen) Tätigkeiten nachgeht. Die
Qualifikation der einen Tätigkeit – als selbständig oder unselbständig –
lässt dabei nicht automatisch auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation
der anderen Tätigkeit schliessen.
3.5.3. Ebenfalls nicht stichhaltig ist das von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte Argument, die Selbständigkeit der Masseurinnen sei von
den sozialversicherungsrechtlichen Behörden bestätigt worden.
Die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation stellte bloss ein – für sich
alleine nicht ausschlaggebendes – Indiz dar (vgl. E. 2.2.2). Auch hier
wurden zudem keine diesen Umstand bestätigende Belege eingereicht.
Ebenso unbelegt bleibt die Behauptung der Beschwerdeführerin, die
Masseurinnen würden über ihre Umsätze selbst Buch führen, diese
deklarieren und versteuern.
4.
Da feststeht, dass die Beschwerdeführerin für den Umsatz aus den
Massagen im X._______ mehrwertsteuerpflichtig ist, ist als Nächstes die
Rechtmässigkeit der von der ESTV vorgenommenen
Ermessenseinschätzung bzw. der Mehrwertsteuernachforderung zu
beurteilen.
4.1. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen die von den
Masseurinnen vereinnahmten Entgelte nirgends in ihrer Buchhaltung
bzw. in ihren Geschäftsbüchern erfasst. Sie hat der ESTV auch keine
diesbezüglichen Belege vorgelegt. Die Buchhaltungsunterlagen
entsprechen den gesetzlichen Anforderungen somit nicht; sie sind
unvollständig und die ausgewiesenen Ergebnisse stimmen mit dem
A-4011/2010
Seite 19
wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein. Die ESTV war daher
berechtigt und verpflichtet, den fraglichen Umsatz nach
pflichtgemässem Ermessen durch Schätzung festzusetzen (vgl.
E. 2.5.2 und E. 2.5.3).
4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Einschätzung nach pflichtgemässem
Ermessen und macht diesbezüglich in erster Linie geltend, es habe sie
keine Buchführungspflicht getroffen, da es sich nicht um ihre Umsätze,
sondern um solche der selbständig erwerbenden Masseurinnen
gehandelt habe. Die Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin in
Bezug auf die aus den Massagen erzielten Umsätze wurde ausführlich
dargelegt (vgl. E. 3); dementsprechend war die Beschwerdeführerin
diesbezüglich auch buchführungspflichtig.
Gegen die zahlen- bzw. betragsmässige Ermittlung der Nachforderung
erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Die Einschätzung ist
denn auch nicht zu beanstanden. Die ESTV stellte dabei auf die von den
Masseurinnen in den zwei vorangehenden Jahren verrechneten Anzahl
Tagen (Durchschnittswert) ab und traf die Annahme, jede Masseurin
führe im Schnitt pro Tag zwei Massagen aus und eine Massage koste Fr.
300.-- (tiefster Wert gemäss Preisliste auf der Homepage; Stand: 17. Juni
2009).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren auf den
Grundsatz von Treu und Glauben: Die ESTV habe ihr die Auskunft erteilt,
sie sei nur betreffend die Tagespauschalen und nicht auch bezüglich der
Umsätze aus den Massagen mehrwertsteuer- und damit auch
buchführungspflichtig. Ihr Geschäftsmodell, welches sie auch aufgrund
der Auskünfte der ESTV gewählt habe, könne nicht beliebig und mitten in
einem Geschäftsjahr angepasst werden, wenn sich die ESTV plötzlich
nicht mehr an ihre eigene Rechtsauskunft halten wolle. Aus diesem
Verhalten der ESTV dürften ihr keine Nachteile erwachsen. Sinngemäss
beanstandet die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung des
Vertrauensschutzprinzips.
4.3.2.
4.3.2.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der
A-4011/2010
Seite 20
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in
behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627).
4.3.2.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des
Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines
Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden
sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu
verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen
auslöst. So kann unter Umständen eine (selbst unrichtige) Auskunft,
welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen
Rechtswirkungen entfalten (statt vieler BGE 129 I 161 E. 4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010
E. 2.6.2, A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.4;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631).
4.3.2.3 Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg
auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann.
So ist eine unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde nur bindend
wenn:
– die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat,
– sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder
wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als
zuständig betrachten durfte,
– gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte,
– er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen
hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und
– die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung
erfahren hat.
A-4011/2010
Seite 21
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die
Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 131 II 627
E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_123/2010
vom 5. Mai 2010 E. 4.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1,
1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-7703/2007 vom 15. Februar 2010 E.
4.1, A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.4, A-2036/2008 vom
19. August 2009 E. 2.4.1).
Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der
Vertrauensschutz in diesem Bereich zudem praxisgemäss nur mit
Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz
abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen kann nur in Betracht
fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und
eindeutig erfüllt sind. Einem Steuerpflichtigen darf aufgrund einer
unrichtigen Auskunft oder einer bis anhin tolerierten gesetzwidrigen
Behandlung nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen
Ungleichbehandlung führen würde (BGE 118 Ib 312 E. 3b; Urteile des
Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1, 2A.261/2001
vom 29. Oktober 2001 E. 2d/cc; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7703/2007 vom 15. Februar 2010 E. 4.1, A-8485/2007 vom 22.
Dezember 2009 E. 2.4).
4.3.3. Anlässlich der am 29. und 30. Juni 2009 durchgeführten Kontrolle
stellte die ESTV fest, dass die Beschwerdeführerin es zu Unrecht
unterlassen habe, die Umsätze aus den Massagen zu versteuern.
Daraufhin gewährte die ESTV der Beschwerdeführerin aufgrund einer
von der ESTV offenbar mündlich erteilten, aber nicht schriftlich
bestätigten Auskunft für den Kontrollzeitraum 1. Quartal 2006 bis 1.
Quartal 2009 Vertrauensschutz und verzichtete auf eine entsprechende
Nachbelastung der Umsätze aus den Massagen. Gleichzeitig stellte sie
jedoch klar und teilte dies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
11. August 2009 nochmals ausdrücklich mit, dass sie – die
Beschwerdeführerin – die Umsätze aus den Massagen ab dem 3. Quartal
2009 zu deklarieren und zu versteuern habe.
In Bezug auf das vorliegendenfalls einzig strittige 3. Quartal 2009 ist
demzufolge keine Vertrauensgrundlage mehr vorhanden. Die
Beschwerdeführerin kann nicht mehr geltend machen, sie habe Art und
Umfang der Buchführung aufgrund der Rechtsauskunft der ESTV
A-4011/2010
Seite 22
vorgenommen, da diese Rechtsauskunft im Rahmen der
durchgeführten Kontrolle vom 29. und 30. Juni 2009 widerrufen bzw.
berichtigt wurde. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführerin
bekannt wurde, dass die ESTV ihre Mehrwertsteuerpflicht in Bezug
auf die Umsätze aus den Massagen bejahte und sich damit die vormals
erteilte Auskunft als falsch erwies, kann sie sich nicht mehr darauf
berufen, sie habe ihm Vertrauen auf diese Auskunft irgendwelche
Dispositionen getätigt; es fehlte ihr diesbezüglich am guten Glauben.
Auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie könne nicht mitten im
Geschäftsjahr ihr Geschäftsmodell ändern, ist nicht stichhaltig. Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass dies auch gar nicht von ihr verlangte
wurde; verlangt wurde lediglich, dass sie – im Sinne des
Selbstveranlagungsprinzips (vgl. E. 2.5.1) – die Umsätze aus den
Massagen gegenüber den Steuerbehörden deklariert und ihre
Buchhaltung entsprechend führt. Weshalb diese "Umstellung" nicht
auch im laufenden Geschäftsjahr möglich sein sollte, und inwiefern die
Erfassung der Umsätze aus den Massagen ein rechtswesentliches
Problem darstellen könnte, erklärt die Beschwerdeführerin nicht und ist
auch nicht ersichtlich.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vornahme einer
Ermessenseinschätzung unter den vorliegenden Umständen auch nicht
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstiess und damit
rechtmässig war.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'400.–
sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– werden der Beschwerdeführerin
A-4011/2010
Seite 23
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'400.– verrechnet.
3.
Dieser Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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