B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 05.02.2016 (2C_591/2015)
Abteilung I
A-40/2015
Ur t e i l vom 3 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Bossart und Rechtsan-
walt Diego Clavadetscher, Clavatax Steuer-Advokatur AG,
Lotzwilstrasse 26, 4900 Langenthal,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Zollnachforderung; Vertrauensschutz.
A-40/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 20. Juni 2014 erliess die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zoll-
kreisdirektion) gegen die A._______ AG eine "Nachforderungsverfügung"
betreffend die Jahre 2008 bis 2012 in der Höhe von Fr. … . Diese Nachfor-
derung betraf hauptsächlich den Zoll auf Einfuhren von Granatsand, die
unter der Tarifnummer 2513.2010 (Zollansatz: Fr. 0.16 je 100 kg brutto) an-
statt der Tarifnummer 2513.2090 (Zollansatz: Fr. 3.90 je 100 kg brutto) de-
klariert und veranlagt worden war.
B.
Eine gegen diese "Nachforderungsverfügung" erhobene Beschwerde der
A._______ AG wies die Oberzolldirektion (OZD) mit Beschwerdeentscheid
vom 19. November 2014 ab.
C.
Dagegen liess die A._______ AG (Beschwerdeführerin) am 5. Januar 2015
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie stellt die folgen-
den Anträge:
"1. Der angefochtene Entscheid der OZD vom 19.11.2014 sei betreffend
die strittigen Einfuhren bis zum 16.4.2012 aufzuheben.
2. Eventualiter: Der angefochtene Entscheid der OZD sei betreffend die
strittigen Einfuhren bis zum 5.10.2010 aufzuheben.
3. Für den Unterliegensfall seien der Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten aus dem Beschwerdeverfahren vor der OZD wie auch be-
treffend das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vollstän-
dig oder eventualiter teilweise zu erlassen.
4. Eventualiter seien im Unterliegensfall die Verfahrenskosten aus dem
Beschwerdeverfahren vor der OZD zu reduzieren und unabhängig
vom Streitwert angemessen festzusetzen. Ebenfalls seien die Ver-
fahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom
Streitwert festzusetzen.
5. Es sei zudem […] festzustellen, dass die OZD der Beschwerdeführe-
rin einen Betrag von CHF … schuldet (einbezahlter Kostenvorschuss
von CHF … minus im Dispositiv verfügte Verfahrenskosten von CHF
…).
A-40/2015
Seite 3
unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend,
die fragliche Zollnachforderung verstosse im vorliegenden Fall – jedenfalls
was die strittigen Einfuhren bis zum 5. Oktober 2010 betreffe – gegen das
Prinzip des Vertrauensschutzes.
D.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte
dazu mit Datum vom 11. März 2015 eine Replik ein. Die Vorinstanz dupli-
zierte mit Eingabe vom 1. April 2015.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid der OZD und damit eine Ver-
fügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zustän-
dige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
(Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist – mit nachfolgender
Einschränkung (E. 1.2) – einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass ihr die
OZD den Betrag von Fr. … schulde. Im Dispositiv des angefochtenen Be-
schwerdeentscheids seien ihr nämlich Verfahrenskosten von Fr. … aufer-
legt und "mit dem geleisteten Kostenvorschuss von [angeblich] Fr. …" ver-
rechnet worden, obschon sie für das vorinstanzliche Verfahren tatsächlich
einen Kostenvorschuss von Fr. … geleistet habe.
Selbstverständlich hätte die OZD der Beschwerdeführerin einen allfälligen
solchen Überschuss zurückzuerstatten. Die Frage bildet vorliegend indes
nicht Streitgegenstand, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass die
Beschwerdeführerin bei der OZD die Rückerstattung des fraglichen Betra-
ges verlangt hat und diese durch die OZD tatsächlich verweigert worden
A-40/2015
Seite 4
ist (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 136 II 165 E. 5). Insoweit ist die Be-
schwerdeführerin durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid denn
auch nicht (materiell) beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).
Auf den Feststellungsantrag ist somit nicht einzutreten, und es kann offen
bleiben, ob die fragliche Rückerstattung – wäre sie denn angezeigt – inzwi-
schen nicht ohnehin erfolgt und der Feststellungsantrag dadurch gegen-
standslos geworden ist. Anzumerken ist immerhin, dass die Beschwerde-
führerin den fraglichen Rückerstattungsanspruch allein mit dem von ihr ins
Recht gelegten Schreiben der OZD vom 27. August 2014, demgemäss sie
für das vorinstanzliche Verfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. … aufgefordert wurde, noch nicht nachgewiesen hätte.
2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz (hier: Zollgesetz vom
18. März 2005 [ZG; SR 631.0]) sowie nach dem Zolltarifgesetz (Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR 632.10]) veranlagt werden (Art. 7 ZG).
Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
ZG). Anmeldepflichtig sind u.a. diejenigen Personen, welche Waren ins
Zollgebiet verbringen, verbringen lassen oder sie danach übernehmen so-
wie Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a
i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ZG und Art. 26 Bst. b ZG).
2.2 In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prin-
zip der Selbstdeklaration obliegt der anmeldepflichtigen Person die volle
Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, rich-
tige und rechtzeitige Deklaration der Ware (vgl. statt vieler: Urteile des
BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.3 und A-2890/2011 vom
29. Dezember 2011 E. 2.3; BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, N 3 f. zu Art. 18).
Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel in der Zollanmeldung nicht
festgestellt, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ab-
leiten (Art. 32 Abs. 3 ZG).
2.3 Weil die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, augen-
blickliche Fallkonstellation zum Gegenstand hat, lassen sich aus ihr keine
rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst
wenn es dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere
Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne dass
sich die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagungen be-
rufen könnte (vgl. Urteil des BGer 2C_1174/2012 vom 16. August 2013
A-40/2015
Seite 5
E. 3.4.3 und Urteil des BVGer A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 2.7 je mit
Hinweisen).
2.4 Zollzahlungspflichtig bzw. Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG
insbesondere die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen
oder bringen lassen (Bst. a). Im Weiteren sind es die Personen, die zur
Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie dieje-
nigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c).
Der Gesetzgeber hat damit den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zoll-
schuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicher-
zustellen (vgl. Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2; Urteil
des BVGer A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 vom 15. Januar 2013
E. 2.1.4).
2.5
2.5.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
(wozu auch das ZG gehört) zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12
Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den
Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere die zur
Zahlung der Abgabe verpflichtete Person oder die Empfängerin der Vergü-
tung oder des Beitrags. Für solche Nachforderungen gilt eine Verjährungs-
frist von fünf Jahren, die durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte
hinausgeschoben werden kann (Art. 11 Abs. 2 VStrR; vgl. zum Ganzen:
BGE 129 II 160 E. 3.2, BGE 110 Ib 306 E. 1 und 3; Urteil des BVGer
A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.1 f.
mit Hinweisen).
2.5.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge-
hören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungs-
pflichtigen bzw. Zollschuldner nach Art. 70 ZG zuzurechnen sind
(vgl. E. 2.4). Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen
Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto
als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des BGer
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Die zollzahlungspflichtigen Per-
sonen sind damit ohne weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungs-
pflichtig (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010
E. 4.1; Urteil des BVGer A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 vom
15. Januar 2013 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
A-40/2015
Seite 6
2.6
2.6.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach
dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch da-
rauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in
anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 627). Allerdings wird der Ver-
trauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip
beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (Urteile des BVGer A-
3935/2014 vom 27. April 2015 E. 1.3.1 und A-5384/2014 vom 3. März 2015
E. 3.3.2 je mit Hinweisen).
2.6.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst einer Vertrauensgrundlage, d.h. es muss ein behördli-
ches Verhalten vorliegen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Er-
wartungen auslöst (vgl. dazu und zu den übrigen Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes: Urteil des BGer 2C_499/2014 vom 2. Februar 2015
E. 3.4.3 f.; Urteil des BVGer A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 1.3.2 mit
Hinweisen). Beweisbelastet ist diesbezüglich nach den allgemeinen Re-
geln grundsätzlich jene Partei, die sich auf den Vertrauensschutz beruft
(vgl. zur allgemeinen Beweislastregel statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.2;
Urteil des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.4 mit Hinweisen).
2.6.3 Der gefestigte Ausdruck dessen, was die Verwaltung als richtig ver-
standenen Sinn des Gesetzes erkennt, führt zur Bildung einer Verwal-
tungspraxis (Urteil des BVGer A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.4.1).
Diese vermag unter Umständen eine geeignete Vertrauensgrundlage zu
bilden (vgl. dazu: Urteil des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012
E. 3.5.1 mit Hinweisen). Sie findet sich mitunter in sog. Verwaltungsverord-
nungen. Verwaltungsverordnungen sind verallgemeinernde Dienstbefehle,
also generell-abstrakte Handlungsanweisungen der vorgesetzten Behörde
an die unterstellten Behörden und Personen über die Besorgung ihrer Ver-
waltungsangelegenheiten. Dazu zählen insbesondere Dienstreglemente,
Zirkulare, Kreisschreiben, Wegleitungen, Richtlinien, Merkblätter etc. (vgl.
dazu: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 14 N 11 und 13). Eine Praxisänderung
kann nur dann vorliegen, wenn überhaupt über längere Zeit eine gefestigte
Praxis bestanden hat (Urteil des BGer 2C_509/2013 vom 8. Juni 2014
E. 2.4.2), d.h. in mehreren Fällen jeweils gleich entschieden und so eine
Erwartung für künftige Fälle begründet worden ist. Ein ständige Praxis kann
A-40/2015
Seite 7
demnach nicht auf einzelne Fälle zurückgeführt werden (vgl. Urteil des
BVGer A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.4.1; RENÉ WIEDER-
KEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2012,
N 1666 mit Hinweisen).
3.
Der vorliegende Fall ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten. In recht-
licher Hinsicht ist sodann zu Recht unbestritten, dass der eingeführte Gra-
natsand unter der Tarifnummer 2513.2090 (Fr. 3.90 je 100 kg brutto) an-
statt jener von 2513.2010 (Fr. 0.16 je 100 kg brutto) zu deklarieren und zu
veranlagen gewesen wäre (s. Urteil des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai
2014 insb. E. 5.6), für die im angefochtenen Beschwerdeentscheid ver-
fügte Nachforderung eine bundesgesetzliche Grundlage besteht
(s. E. 2.5.1) und die Beschwerdeführerin vorliegend grundsätzlich zum
Kreis der diesbezüglich Nachleistungspflichtigen gehört (vgl. E. 2.5.2). Mit-
hin ist zu Recht unbestritten, dass die strittige Zollnachforderung im Grund-
satz zulässig ist.
Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die fraglichen Zölle könnten
– wenn überhaupt – höchstens für die strittigen Einfuhren ab dem 5. Okto-
ber 2010 nachgefordert werden, als ihre Spediteurin eine Einfuhr Granats-
and erstmals selbst unter der (richtigen) Tarifnummer 2513.2090 angemel-
det habe. Hingegen verstosse die fragliche Nachforderung zumindest be-
treffend die strittigen Einfuhren bis zum 5. Oktober 2010 gegen den Grund-
satz von Treu und Glauben bzw. das Prinzip des Vertrauensschutzes.
Die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips setzt zu-
nächst den Nachweis einer Vertrauensgrundlage voraus (E. 2.6.2). Wie es
sich damit im vorliegenden Fall verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Zollkreisdirektion habe ihr ge-
genüber im (behaupteten) rechtskräftigen Beschwerdeentscheid vom
23. Dezember 2005 verfügt, dass der fragliche Granatsand unter der "billi-
geren" Tarifnummer 2513.2010 eingeführt werden könne. Die Zollkreisdi-
rektion habe damit eine entsprechende Vertrauensgrundlage geschaffen.
3.1.1 In den Akten findet sich zwar ein Dokument "RÜCKVERGÜTUNGEN"
("Form 25.70") mit Datum (Stempelung) vom 23. Dezember 2005, wonach
der "…" (recte: A._______ AG) in Bezug auf die "Zoll-/MWST Quittung
Nr. … vom 25.10.2005" und infolge einer "Falschtarifierung" von Granats-
and ("deklariert: 2513.2090; anstatt: 2513.2010") der Betrag von Fr. … Zoll
A-40/2015
Seite 8
zurückerstattet wurde (vgl. Beschwerdebeilage 5, Blatt 1). Indes handelt es
sich dabei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht um einen Beschwerdeentscheid einer Zollkreisdirektion. Aus dem
fraglichen (einseitigen) Dokument ergibt sich vielmehr explizit, dass es sich
dabei um eine "Bewilligung" des "ZA", also des Zollamts, konkret des "Zoll-
inspektorat[s] Basel-Dreirosen DA Umschlagbahnhof", handelt (vgl. auch
die entsprechende Stempelung "ZOLLAMT 23.12.05 BASEL-DREIROSEN
DA UBF"). Das Zollamt hat die fragliche Rückvergütung denn auch nicht
infolge einer ordentlichen Beschwerde an die Zollkreisdirektion (damals:
Art. 109 Abs. 1 Bst. a und Art. 109 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober
1925 [aZG; AS 42 287 und BS 6 465]) vorgenommen, sondern infolge ei-
nes "Gesuchs" der "Heinz Wolffgramm Verzollungen" um "Teil-Zollrücker-
stattung". Zudem weist das betreffende Dokument keinerlei Rechtsmittel-
belehrung auf. Nicht zuletzt ist grundsätzlich unbestritten, dass gemäss der
damals (für das alte Zollrecht) geltenden Ziffer 182 der (verwaltungsinter-
nen) Dienstvorschriften des D. 11 Zollanmeldeberichtigungen bzw. ent-
sprechende Rückerstattungsgesuche (jedenfalls bei einer "offensichtlichen
Falschverzollung" und bis zum Betrag von Fr. 100.--) selbständig durch die
Zollstellen (Zollamtsleitung) erledigt werden konnten.
3.1.2 An der Feststellung, dass es sich beim fraglichen Dokument offen-
sichtlich nicht um einen Beschwerdeentscheid einer Zollkreisdirektion han-
delt, änderte auch dann nichts, wenn mit der Beschwerdeführerin davon
auszugehen wäre, dass die erwähnte Zuständigkeit der Zollamtsleitung im
vorliegenden Fall, in dem zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
"Teil-Zollrückerstattung" offenbar bereits ein Zollausweis ("Zoll-MWST
Quittung Nr. … vom 25.10.2005") ausgestellt worden war, nach der dama-
ligen gesetzlichen Regelung unzulässig gewesen wäre bzw. eine Berichti-
gung und entsprechende Zollrückerstattung richtigerweise auf dem Weg
einer ordentlichen Beschwerde an die Zollkreisdirektion (Art. 109 Abs. 1
Bst. a und Art. 109 Abs. 2 aZG) hätte geltend gemacht werden müssen.
3.1.3 Damit kann offen bleiben, ob ein (einzelner) Beschwerdeentscheid
einer (einzelnen) Zollkreisdirektion überhaupt geeignet wäre, Vertrauen in
eine bestimmte Tarifeinreihung zu begründen, sodass in Bezug auf spä-
tere, gleichgelagerte Einfuhren eine Nachforderung allenfalls als treuwidrig
erschiene; oder ob ein solches Vertrauen (etwa) nicht vielmehr erst dann
berechtigt wäre, wenn die fragliche Tarifeinreihung einer Praxis der Eidge-
nössischen Zollverwaltung (EZV) – zu der auch die einzelnen Zollkreisdi-
rektionen gehören – entsprochen hätte (vgl. E. 2.6.3). Angemerkt sei an
A-40/2015
Seite 9
dieser Stelle, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Einrei-
hung von Granatsand in die Tarifnummer 2513.2010 habe einer Praxis der
EZV entsprochen, nicht zutrifft und entsprechend auch unbelegt ist (s.
hierzu: Urteil des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass die
"Rückvergütung" vom 23. Dezember 2005 vorliegend auch dann als Ver-
trauensgrundlage ausreiche, wenn es sich dabei lediglich um ein zollamtli-
ches Dokument handeln sollte.
3.2.1 Gemäss der klaren Gesetzesvorschrift von Art. 32 Abs. 3 ZG kann
die anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zoll-
stelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung
(bzw. hier: das Berichtigungs- bzw. Rückerstattungsgesuch) nicht zurück-
gewiesen hat. Die Beschwerdeführerin ist als anmeldepflichtige Person
grundsätzlich selbst für die korrekte Deklaration ihrer Einfuhren verantwort-
lich (vgl. E. 2.2). Hinzu kommt, dass die zollrechtliche Veranlagung stets
eine konkrete, augenblickliche Fallkonstellation zum Gegenstand hat. Jede
spätere Zollanmeldung ist von der Zollverwaltung aufs Neue zu prüfen,
ohne dass sich die anmeldepflichtige Person mit Recht auf eine frühere
Veranlagung berufen könnte (E. 2.3). Nichts anderes gilt, wenn – wie vor-
liegend – die ursprüngliche Veranlagung auf Gesuch hin durch die Zoll-
stelle geändert bzw. durch eine neue Veranlagung ersetzt wurde.
Die zollamtliche "Rückvergütung" vom 23. Dezember 2005 stellt daher
keine geeignete Vertrauensgrundlage dar (vgl. E. 2.6.3).
3.2.2 Aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips und weil jede spätere Zoll-
anmeldung von der Zollverwaltung aufs Neue zu prüfen ist, kann die Be-
schwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass das
Zollamt die strittigen (hier nachbelasteten) Granatsand-Einfuhren unter der
deklarierten (falschen) Tarifnummer 2513.2010 unbeanstandet gelassen
hat; jedenfalls lässt sich daraus nicht auf das Bestehen einer Grundlage
für berechtigtes Vertrauen im Sinn einer "gefestigten zollamtlichen Veran-
lagungspraxis" schliessen (vgl. E. 2.2 f. und 2.6.3).
3.2.3 Ob die anmeldepflichtige Person allenfalls Rechte ableiten könnte,
wenn die Zollstelle (auch im Rahmen einer Veranlagung oder Berichtigung)
eine beantragte Tarifeinreihung ausdrücklich und allenfalls auch mehrfach
unbeanstandet gelassen hätte, obschon sie im Sinn einer eigentlichen
Sorgfaltspflichtverletzung um deren (offensichtliche) Fehlerhaftigkeit hätte
A-40/2015
Seite 10
wissen müssen, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine solche Konstel-
lation liegt hier nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht (s. zur "Ge-
schichte" der tarifrechtlichen Behandlung von Granatsand: Urteil des
BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014).
3.3 Die Beschwerdeführerin weist folglich schon keine (geeignete) Vertrau-
ensgrundlage nach; eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Auf die wei-
teren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes braucht vorliegend daher
nicht eingegangen zu werden. Die Folgen der erwähnten Beweislosigkeit
hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. E. 2.6.2). Dass sie wohl "Mas-
snahmen ergriffen" hätte, hätte sie "auch nur Zweifel an der Anwendbarkeit
von Nr. 2513.2010 gehabt", wird dabei nicht in Abrede gestellt, vermag am
festgestellten fehlenden Nachweis einer (geeigneten) Vertrauensgrund-
lage jedoch nichts zu ändern.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Damit gelangt Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG zur Anwendung, wonach die
Kosten des vorliegenden Verfahrens durch die unterliegende Beschwerde-
führerin zu tragen sind.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt indes einen (vollständigen oder teil-
weisen) Erlass der vorliegenden wie auch der vorinstanzlichen Verfahrens-
kosten. Gemäss Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG können die Verfahrens-
kosten nur ausnahmsweise erlassen werden. Konkretisiert wird dieser Satz
durch Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE;
SR 173.320.2) bzw. – für das vorinstanzliche Verfahren – durch Art. 4a der
Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0). Nach diesen Bestimmun-
gen können die Verfahrenskosten einer Partei, der keine unentgeltliche
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 VwVG gewährt wird, ganz oder teilweise
erlassen werden, wenn (jeweils Bst. a) ein Rechtsmittel ohne erheblichen
Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder
(jeweils Bst. b) andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei
es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr die Verfahrenskosten auf-
zuerlegen. Auf einen Kostenerlass besteht dabei kein Anspruch; der Ent-
scheid hierüber liegt im Ermessen der Behörde (vgl. ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 4.61).
A-40/2015
Seite 11
4.1.1 Der Tatbestand von Bst. a des Art. 6 VGKE (bzw. des Art. 4a VKEV)
ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt und wird auch nicht geltend ge-
macht.
4.1.2 Bst. b (des Art. 6 VGKE bzw. des Art. 4a VKEV) ist sodann restriktiv
zu handhaben und nur in Ausnahmefällen anzuwenden, so beispielsweise
wenn mit der Beschwerde ideelle Ziele verfolgt werden, das öffentliche In-
teresse an der Abklärung einer Streitsache einen Kostenerlass rechtfertigt,
in unvorhersehbarer Weise die Praxis geändert wird oder sich die unterlie-
gende Partei in einer finanziellen Notlage befindet (vgl. BGE 132 II 47 E.
4.7; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 4.60).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vorliegende Zollnachforderung sei
für sie "unerwartet und unerwartbar" gewesen. Dem ist jedoch insbeson-
dere entgegenzuhalten, dass (erstens) hier keine "unvorhersehbare" Pra-
xisänderung vorliegt (vgl. E. 2.6.3 und 3.1 f.), dass (zweitens) für die frag-
liche Nachforderung eine gesetzliche Grundlage besteht (E. 2.5.1), deren
Anwendung durch die Zollverwaltung sich vorliegend nicht als treuwidrig
erweist (E. 3), dass (drittens) niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechts-
unkenntnis ableiten kann (vgl. dazu etwa: BGE 126 V 309 E. 2b) und dass
(viertens) die Beschwerdeführerin für die korrekte Deklaration der strittigen
Einfuhren grundsätzlich selbst verantwortlich ist (vgl. E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem eine "finanzielle Notlage" gel-
tend. So dieser Tatbestand auf eine juristische Person wie die Beschwer-
deführerin überhaupt anwendbar wäre, wird er nicht substantiiert. Allein
dass sich bei der Beschwerdeführerin im Jahr der Verbuchung der strittigen
Zollnachforderung als ausserordentlicher Aufwand ein Verlust von Fr. …
ergeben hätte, rechtfertigt die Annahme einer finanziellen Notlage offen-
sichtlich noch nicht. Dies gilt umso mehr, als dieser Verlust durch "freiwillige
Beiträge von Nahestehenden" letztlich abgewendet werden konnte.
4.1.3 Inwiefern andere als die vorgebrachten Gründe vorliegend einen
(vollständigen oder teilweisen) Kostenerlass rechtfertigen könnten, ist nicht
ersichtlich. Ein Kostenerlass ist daher nicht zu gewähren.
4.2 Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, dass die Kosten des vorlie-
genden und des vorinstanzlichen Verfahrens "zu reduzieren" und "streit-
wertunabhängig […] gestützt auf den nicht sehr hohen Aufwand festzule-
gen" seien.
A-40/2015
Seite 12
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Verfahrenskosten in Strei-
tigkeiten mit Vermögensinteressen – und eine solche Streitigkeit liegt hier
vor – innerhalb des Kostenrahmens von Art. 4 VGKE fest; dieser orientiert
sich gemäss ausdrücklicher dortiger Regelung am "Streitwert in Franken".
Ein sich am Streitwert (in Franken) orientierender Kostenrahmen besteht
bei solchen Streitigkeiten auch für das vorinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 2
Abs. 2 VKEV). Für eine "streitwertunabhängige" Festlegung der Verfah-
renskosten bleibt insofern kein Platz (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, N 31 zu Art. 63).
4.2.2 Vorliegend, bei einem Streitwert von rund Fr. 250'000.--, beträgt der
für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren massgebliche Kosten-
rahmen zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 14'000.-- (vgl. Art. 4 VGKE). Entge-
gen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich,
weshalb vorliegend hinsichtlich des massgeblichen Streitwerts lediglich auf
die "jährliche zusätzliche Zollbelastung" von rund Fr. 50'000.-- abgestellt
werden sollte. Die Beschwerdeführerin begründet dieses Vorbringen denn
auch nicht weiter.
Innerhalb des vorliegend demnach massgeblichen Kostenrahmens von
Fr. 3'000.-- bis Fr. 14'000.-- bemessen sich die Verfahrenskosten grund-
sätzlich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 VGKE). Bei
wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Aus-
stand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei
Beschwerden gegen Zwischenentscheide können die Verfahrenskosten
bis zum Mindestbetrag von (vorliegend) Fr. 3'000.-- herabgesetzt werden
(vgl. Art. 2 Abs. 3 VGKE). Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht
vor.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind vor diesem Hintergrund er-
messensweise auf Fr. 5'500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4
VGKE). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss (Fr. 6'400.--) zu entneh-
men. Der Restbetrag (Fr. 900.--) ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteient-
schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
4.2.3 Bei der Überprüfung der Angemessenheit der vorinstanzlichen
Spruchgebühr ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Akten
A-40/2015
Seite 13
der Zollkreisdirektion Basel einholen und einen Schriftenwechsel durchfüh-
ren musste und nach dem Studium der Eingaben sowie der übrigen Akten
einen auf gut vier Seiten begründeten Beschwerdeentscheid gefällt hat.
Für diese Tätigkeiten Verfahrenskosten von Fr. 5'100.-- zu erheben, er-
scheint hier nicht als erkennbar unangemessen, zumal sich die Vorinstanz
damit ohnehin eher im unteren Bereich des nach Art. 2 Abs. 2 VKEV mas-
sgeblichen Kostenrahmens bewegt. Hinzu kommt, dass sich der vorlie-
gende Fall nicht wesentlich von anderen Fällen unterscheidet, in denen die
Zölle rückwirkend für fünf Jahre nachgefordert wurden (soweit die Be-
schwerdeführerin diesbezüglich aufgrund ihrer unter E. 4.1 erwähnten Vor-
bringen anderer Ansicht zu sein scheint, wird auf die dortigen Ausführun-
gen verwiesen). Eine spezielle Kostenminderung aufgrund ausserordentli-
cher Umstände erscheint vorliegend daher unter dem Gesichtspunkt der
Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht gerechtfertigt.
Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist somit auch hinsichtlich der
Höhe der Verfahrenskosten nicht zu beanstanden.
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-40/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'500.-- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kosten-
vorschuss (Fr. 6'400.--) entnommen. Der Restbetrag (Fr. 900.--) wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: