B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4023/2012
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______, …, [Österreich],
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rentenanspruch (Verfügung vom 28. Juni 2012).
A-4023/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (…) 1946, ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in seiner
Heimat. In den Jahren 1970 bis 1974 war er in der Schweiz unselbständig
erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [nachfolgend: IV-act.] 92/I). Bis zur Auflösung des
letzten Arbeitsverhältnisses am 14. Februar 2003 war der Versicherte als
Montagetischler tätig (IV-act. 13/I).
B.
Am 24. Juli 2003 reichte der Versicherte über die österreichische Pensi-
onsversicherungsanstalt (nachfolgend: PVA) erstmals einen Antrag zum
Bezug einer schweizerischen Invalidenrente ein (IV-act. 2/I). Mit Verfü-
gung vom 14. April 2004 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch mangels an-
spruchsbegründender Invalidität ab (IV-act. 42/I). Diese Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 9. Februar 2007 stellte der Versicherte wiederum einen Antrag zum
Bezug einer schweizerischen Invalidenrente (IV-act. 61/I und 63/I).
D.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 sprach die PVA dem Versicherten
rückwirkend ab 1. Dezember 2007 eine unbefristete monatliche
Invaliditätspension zu (IV- act. 74/I).
E.
Die IVSTA trat mit Verfügung vom 22. September 2008 auf das Leis-
tungsbegehren vom 9. Februar 2007 nicht ein, weil vom Versicherten
nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich der Grad der Invalidität
seit dem ersten Leistungsgesuch erheblich geändert habe (IV-act. 91/I).
F.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil C-6460/2008 vom 23. Februar 2011 in
dem Sinne gut, als es die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungs-
gesuches vom 9. Februar 2007 an die Vorinstanz zurückwies.
A-4023/2012
Seite 3
G.
Nach Durchführung ergänzender Abklärungen wies die IVSTA mit Verfü-
gung vom 28. Juni 2012 das Leistungsbegehren vom 9. Februar 2007 ab
(IV-act. 72/II).
Zur Begründung führte die IVSTA im Wesentlichen aus, der Versicherte
sei infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung seit dem 14. Februar 2003
zu 70% bzw. seit dem 14. März 2003 zu 100% arbeitsunfähig. Die Aus-
übung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten
Tätigkeit sei ihm jedoch weiterhin zu 100% zumutbar und zwar mit einer
Erwerbseinbusse von 26% bzw. 33%. Dieser Invaliditätsgrad begründe
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die geltend gemachte Ver-
schlechterung der Sehkraft (ärztlich festgestellt am 30. Januar 2012)
könne nicht berücksichtigt werden, weil bereits am 1. August 2010 der
Anspruch auf eine Altersrente eingetreten sei.
H.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Juli 2012 Be-
schwerde. Er beantragt sinngemäss, die abweisende Verfügung der
IVSTA sei aufzuheben, und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Fer-
ner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm eine IV-Pension von der
IVSTA abgelehnt worden sei, obwohl ihm laut Gerichtsurteil vom 23. No-
vember 2011 (gemeint wohl 23. Februar 2011) eine solche zugesprochen
wurde. Er sei in Österreich zu 70% arbeitsunfähig und verstehe nicht,
weshalb dies in der Schweiz völlig anders beurteilt werde. Nie sei er von
einem Schweizer Arzt untersucht worden, sondern es seien die Kranken-
berichte österreichischer Ärzte als Beweismittel herangezogen worden.
Im Januar 2012 sei er von zwei Ärzten in (…) untersucht worden, wobei
lediglich der Zustand seiner Augen und der Psyche abgeklärt worden sei.
Die Verschlechterung des Allgemeinzustandes sei dagegen nicht abge-
klärt worden.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bes-
tätigen. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
A-4023/2012
Seite 4
J.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das
VwVG keine Anwendung, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln sind sodann diejenigen Verfahrensregeln anwendbar, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1
E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C•4023/2012 wurde daher auf A-4023/2012 geändert.
1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung
berechtigt (Art. 59 ATSG) und er hat die Beschwerde frist- und formge-
recht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
A-4023/2012
Seite 5
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet da-
bei das Recht von Amtes wegen an und ist folglich weder an die Be-
schwerdebegründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG; ferner BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2).
1.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
1.6 Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts stellt
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu-
en Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2881/2012 vom 10. Juni 2014 E. 1.5
mit Hinweisen).
2.
Zunächst sind die massgebenden Rechtsgrundlagen darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und
wohnt in Österreich (Sachverhalt Bst. A), weshalb das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Anhang II des FZA betreffend die Ko-
ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012
geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom
31. März 2012; AS 2012 2345). Vorliegend ist aufgrund des hier relevan-
ten Beurteilungszeitraumes (vgl. E. 2.2.2) noch auf die bis Ende März
2012 gültige Fassung (vgl. AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995,
AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Ver-
tragsparteien insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra-
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Seite 6
tes vom 14. Juni 1971 (AS 2004 121) sowie die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (AS 2005 3909) anwenden
(Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist die vom Trä-
ger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Ver-
sicherten für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann ver-
bindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten
Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstim-
mung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten
und der Schweiz nicht. Der Anspruch auf eine schweizerische Invaliden-
rente ist daher auch im Geltungsbereich des FZA ausschliesslich nach
schweizerischem Recht zu prüfen (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2
2.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangs-
rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssät-
ze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475
E. 3.1, 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Es finden daher grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung (hier: 28. Juni 2012) in Kraft standen. Vorschriften, die zu je-
nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massge-
bend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen An-
spruchs von Belang sind.
2.2.2 Mit Abweisung des ersten Leistungsbegehrens am 14. April 2004,
welche unangefochten blieb, hat die Vorinstanz letztmals eine für dieses
Gericht verbindliche materielle Würdigung des Rentenanspruchs vorge-
nommen (Sachverhalt Bst. B). Bei den materiellen Bestimmungen des
IVG und der IVV (SR 831.201) ist somit für den Zeitraum vom 14. April
2004 bis 31. Dezember 2007 ein allfälliger Rentenanspruch nach dem
Recht gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837]
und IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 [AS 2003 3859]) zu beurteilen.
Für den Zeitraum danach ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung
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Seite 7
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129] und IVV in der Fassung vom
28. September 2007 [AS 2007 5155]) abzustellen.
Nicht anwendbar sind vorliegend die Normen des erst auf den 1. Januar
2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 16. März 2011 [AS 2011 5659]). Zwar datiert die angefochtene
Verfügung vom 28. Juni 2012 und wurde somit nach dem Inkrafttreten der
6. IV-Revision erlassen. Ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente ist
beim Beschwerdeführer aber mit Eintritt des Anspruchs auf eine Alters-
rente der AHV spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters im
Jahr 2011 und damit vor der Inkraftsetzung der 6. IV-Revision erloschen
(Art. 30 IVG in den seit 2004 geltenden Fassungen).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit wird zunächst de-
finiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in ei-
nem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2
ATSG).
3.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf ei-
ne ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 2004 geltenden Fassung]
bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG [in der ab 2008 geltenden Fassung]). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der ab 2004 geltenden Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) i.V.m dem hier massgebenden FZA
(E. 2.1) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
A-4023/2012
Seite 8
entsprechen, nicht nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, son-
dern auch an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE
130 V 253 E. 2.3 mit Hinweis), was vorliegend zutrifft.
3.3
3.3.1 Der Invaliditätsgrad wird mithilfe eines Einkommensvergleichs be-
stimmt. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be-
handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu-
mutbare Tätigkeit (bisherige oder Verweistätigkeit) bei ausgeglichener Ar-
beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2,
BGE 128 V 29 E. 1).
Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht
nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei
der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirt-
schaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht
unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 273 E. 4a).
3.3.2 Auszugehen ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-
erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na-
mentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens kei-
ne oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne
beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/bb mit Hinweisen). Dabei ist
nach der Rechtsprechung zudem zu berücksichtigen, dass gesundheitlich
beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten
behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in
der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.
A-4023/2012
Seite 9
Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche
und berufliche Merkmale einer versicherten Person Auswirkungen auf die
Lohnhöhe haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Inva-
lideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6) gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu
begrenzen ist (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-6426/2011 vom 20. November 2012 E. 7).
3.4 Ist die Verwaltung nach vorgängiger Rentenverweigerung auf eine
Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV eingetreten, so hat sie die
Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versi-
cherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat-
sächlich eingetreten ist (BGE 130 V 72 E. 3.3, BGE 117 V 198 E. 3a).
4.
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent-
scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden
berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten
Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwick-
lungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset-
zung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der
Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Wei-
se begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach-
vollziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
A-4023/2012
Seite 10
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee, mit Hinweisen). Gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung zählen auch die Berichte der regionalen ärztlichen
Dienste (nachfolgend: RAD) zu den versicherungsinternen Dokumenten
(BGE 135 V 254 E. 3.4.2).
4.3 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz zwar nicht bindend (vgl. E. 2.1). Dennoch sind
die von Versicherungsträgern anderer EU-Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte zu berücksichtigen (vgl. FZA i.V.m.
Art. 40 der Verordnung [EWG] Nr. 574/72 bzw. Art. 49 Abs. 2 der Verord-
nung [EG] Nr. 987/2009). Dies hat insbesondere zu gelten, wenn die
IVSTA ärztliche Untersuchungen im Ausland angeordnet hat (für den Gel-
tungsbereich des FZA war diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen in
Art. 51 der Verordnung [EWG] Nr. 574/72). Sodann unterliegen auch die
aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung
(statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-168/2013 vom
4. Februar 2014 E. 2.2).
5.
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz das zweite Leis-
tungsbegehren vom 9. Februar 2007 zu Recht abgewiesen hat oder ob
der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum vom 14. April 2004 (Ab-
weisung des ersten Leistungsgesuchs) bis zum (…) 2010 (bei allfälligem
Vorbezug der Altersrente [vgl. Ausführungen der Vorinstanz im angefoch-
tenen Entscheid und ihrer Vernehmlassung sowie IV-act. 51/II]), spätes-
tens jedoch bis zum (…) 2011 (Beginn des Anspruchs auf eine ordentli-
che Altersrente) Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat.
Dazu sind zunächst die ärztlichen Gutachten und Berichte zusammenge-
fasst wiederzugeben (E. 5.1) und zu würdigen (E. 5.2). Anschliessend ist
die Auswirkung der gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähig-
keit zu überprüfen (E. 5.3). Schliesslich ist auf die Bemessung des Invali-
ditätsgrades durch die Vorinstanz einzugehen (E. 5.4).
A-4023/2012
Seite 11
5.1
5.1.1 Noch vor Eingang der Neuanmeldung vom 9. Februar 2007 gingen
bei der Vorinstanz zwei im Rahmen des österreichischen IV-Verfahrens
veranlasste orthopädische Gutachten ein.
5.1.1.1 Am 19. Mai 2004 stellte Dr. B._______, Facharzt für Orthopädie,
Knieschmerzen beidseits bei röntgenologisch leichten Arthrosen und
arthroskopisch dokumentierten innenseitigem Knorpelschaden, Handge-
lenksschmerzen und Bewegungseinschränkung links, Beschwerden am
linken Sprunggelenk nach behandeltem Aussenknöchelbruch und fast
unauffälligem Röntgenbefund, Nackenschmerzen bei Bandscheiben-
verschmälerungen (Osteochondrose) der unteren Halswirbelsäulen-
etagen und Rückenschmerzen bei unauffälligem klinischen Befund fest.
Die Ausübung von leichten und halbzeitig mittelschweren Arbeiten seien
vollschichtig zumutbar (IV-act. 44/I).
5.1.1.2 Im Zusatzgutachten vom 29. Oktober 2004 beschrieb
Dr. B._______ zusätzlich eine Schultereckgelenksarthrose, welche das
Leistungskalkül jedoch nur insofern beeinflusse, als Überkopfarbeiten
vermieden werden sollten (IV-act. 45/I).
5.1.1.3 In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2005 erkannte
Dr. C._______, IV-Stellenärztin, gestützt auf das Gutachten von
Dr. B._______ auf eine Arbeitsunfähigkeit in der ehemaligen Tätigkeit als
Montagetischler im Umfang von 70%. Hingegen liege eine Arbeitsfähig-
keit von 100% vor in einer Verweistätigkeit als Portier, Bildschirmtätigkeit,
Aufseher in sitzender Position, Telefonist oder Kassier (IV-act. 47/I). Der
von der Vorinstanz veranlasste Einkommensvergleich vom 12. April 2005
ergab einen Invaliditätsgrad von 25.54% (IV-act. 48/I), weshalb die Vorin-
stanz keinen Anlass sah, ihre gestützt auf das erste Leistungsbegehren
erlassene abweisende Verfügung vom 14. April 2004 zu revidieren.
5.1.2 Mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug der schweizerischen
Invalidenversicherung übermittelte der österreichische Versicherungsträ-
ger weitere ärztliche Unterlagen (IV-act. 50/I bis 58/I).
5.1.2.1 Der ärztliche Bericht (E 213) vom 9. Mai 2007 von Dr. D._______,
Vertrauensärztin der PVA, fasst die im Rahmen des Neuanmeldeverfah-
rens eingereichten medizinischen Dokumente und die Ergebnisse der ei-
genen Untersuchung zusammen und nennt als Beschwerden: Kniege-
lenksknorpelabnützung rechts bei Zustand nach Meniskus-Operation, re-
A-4023/2012
Seite 12
zidivierende Schulterschmerzen bei radiologisch leichten Abnützungen,
rezidivierendes Halswirbelsäulen-Schmerzsyndrom bei mässigen Band-
scheibenverschmälerungen, rezidivierendes Lendenwirbelsäulen-
Schmerzsyndrom bei radiologisch nur geringgradigen Veränderungen,
behandelter Bluthochdruck, Harnsäureerhöhung mit rezidivierenden
Gichtgelenksentzündungen, behandelte Depression bei Arbeitslosigkeit
seit 2003, Verdacht auf nächtliches Atemaussetzersyndrom und unklarer
Lungenherd links bei Zustand nach Nikotinkonsum. Die Ärztin erachtet
körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne extremere
Umgebungsbedingungen, ohne häufiges Knien oder Hocken als prinzi-
piell möglich (IV-act. 59/I).
5.1.2.2 Dr. E._______, IV-Stellenarzt, folgerte aufgrund der neu einge-
langten Arztberichte am 13. Dezember 2007, dass beim Beschwerdefüh-
rer als Hauptdiagnose ein chronisch-rezidivierendes zervikales und lum-
bales Schmerzsyndrom (ICD-10: M47.8/M50.8) vorliege. Als Diagnose
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege zudem eine Anpassungs-
störung bei Arbeitslosigkeit (ICD-10:F43.2) und als Diagnose ohne Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit arterielle Hypertonie und Verdacht auf
ein Schlafapnoe-Syndrom vor. Der Versicherte leide an den bekannten
rezidivierenden zervikalen und lumbalen Schmerzen, für die sich objektiv
sehr wenig finden lasse. Neue objektivierbare Probleme seien nicht bes-
tätigt worden. Die entsprechenden Abklärungen seien alle negativ verlau-
fen, insbesondere auch Abklärungen im kardiopulmonalen Bereich. Der
IV-Stellenarzt bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
mit Wirkung ab 14. Februar 2003 auf 70% und in einer Verweisungstätig-
keit (z. B. als Aufseher in sitzender Position, Billetverkäufer, Kassier, Tele-
fonist, im Versandhandel, Bürohilfstätigkeiten) auf 0% (IV-act. 65/I).
5.1.3 Am 22. Januar 2008 gingen bei der Vorinstanz vier weitere im
Rahmen des österreichischen IV-Verfahrens erstellte Fachgutachten ein.
Später folgte noch ein radiologischer Befundbericht.
5.1.3.1 Gemäss augenärztlichem Gutachten von Dr. F._______, Fachärz-
tin für Augenheilkunde, vom 19. Oktober 2007 bestehe beim Beschwer-
deführer eine Maculopathie os, Narbenstadium. Deshalb sei eine Arbeits-
tätigkeit auf hohen Leitern nicht möglich (IV-act. 68/I; vgl. auch Arztbericht
des Landeskrankenhauses Y._______ vom 1. August 2007, IV-act. 67/I).
5.1.3.2 Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, stellt im
Gutachten vom 30. Oktober 2007 beim Beschwerdeführer in psychiatri-
A-4023/2012
Seite 13
scher Hinsicht keine Krankheit oder Funktionsstörung fest. Auf neurologi-
schem Gebiet bestehe ein Spannungskopfschmerz, der mit Gabe eines
Antidepressivums recht gut gebessert sei. Der Beschwerdeführer könne
sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt verrichten (IV-act. 69/I).
5.1.3.3 Im Gutachten vom 26. September 2007 diagnostizierte
Dr. H._______, Facharzt für Orthopädie, beim Beschwerdeführer leichte
bis mässiggradige degen. Veränderungen der Wirbelsäule, eine leichte
seitliche Verkrümmung der Brustwirbelsäule, rez. Schmerzen in beiden
Schultergelenken im Sinne eines Impingementsyndromes, Schmerzen in
beiden Kniegelenken bei Zustand nach mehrfacher Arthroskopie und
Knorpelanbohrung bei leichten degen. Veränderungen. Er kommt zum
Schluss, dass leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen möglich sei-
en, sofern ein stündlicher Wechsel der Arbeitshaltung erfolge. Häufiges
Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sei zu vermeiden. Nicht möglich
seien ferner Arbeiten in einer Zwangsstellung des Oberkörpers in einer
Vorneigung von mehr als 45 Grad ohne Abstützmöglichkeit, in dauernder
Hohlkreuzstellung, mit verstärkten Drehbewegungen der Wirbelsäule, mit
häufigem Bücken, mit grösseren Gewichtsbelastungen der angehobenen
Arme, längere Zeit dauernde Arbeiten über Kopf, Arbeiten am Fliessband
mit sehr monotonen Bewegungsabläufen, sodann Arbeiten, die mit Lau-
fen im unebenen Gelände, häufigem Treppensteigen oder dauerndem
Knien verbunden seien (IV-act. 70/I).
5.1.3.4 Aus dem internistischen Gutachten von Dr. I._______, Facharzt
für Innere Medizin, vom 29. August 2007 ergeben sich folgende Erkran-
kungen: Arterielle Hypertonie, Hyperurikämie, extrakardiale Thorax-
schmerzen, Fettleberhepatitis, Zustand nach Borreliose, Diabetes mellitus
Typ II b, Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom. Dem Beschwerdeführer
seien unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses nur
leichte Arbeiten zumutbar (IV-act. 71/I).
5.1.3.5 Mit Befundbericht vom 7. November 2007 beschreibt
Dr. J._______, Facharzt für Radiologie, eine Osteopenie, deutlich unter
der Altersnorm, stammskelettbetont (IV-act. 79/I und 80/I).
5.1.3.6 In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2008 folgerte
Dr. E._______, IV-Stellenarzt, dass sich aus den neu eingegangenen
Fachgutachten keine signifikante Arbeitsunfähigkeit für die genannten
Verweistätigkeiten ergebe. Die Augenprobleme hätten zu einer Visusre-
duktion am linken Auge geführt, jedoch sei der Verlauf ungewiss. Auch
A-4023/2012
Seite 14
seien die Untersuchungen im Schlaflabor wegen des Verdachts auf ein
Schlafapnoe-Syndrom noch ausstehend (IV-act. 82/I).
Am 3. September 2008 nahm der IV-Stellenarzt vom Bericht von Prim.
Dr. K._______ vom 18. März 2008 Kenntnis, der beim Beschwerdeführer
ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom bestätigte und ausführte, dass für
die Therapie ein Atemgerät angepasst worden sei (IV-act. 84/I). In der
Annahme, mit der geeigneten Therapie werde sich der Allgemeinzustand
des Beschwerdeführers bessern, verneinte Dr. E._______ eine Auswir-
kung des Schlafapnoe-Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit. Auch der 65%-
ige Visusverlust am linken Auge stelle keine Einschränkung für angepass-
te Verweisungstätigkeiten dar (IV-act. 90/I).
5.1.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar
2011 im Verfahren C-6460/2008 (Sachverhalt Bst. F) die Nichteintretens-
verfügung vom 22. September 2008 aufgehoben und die Sache zur
materiellen Prüfung des Leistungsgesuches an die Vorinstanz
zurückgewiesen hatte, gingen bei der IVSTA weitere medizinische
Unterlagen ein.
5.1.4.1 Dr. L._______ beschrieb am 26. Januar 2011 ein chronisches
HWS-Syndrom mit Einschränkung der Drehbewegung nach links und
Druckschmerzen der Querfortsätze der oberen HWS rechts. Der Rönt-
genbefund zeige Osteochondrosen C5-C7 mit mässigen Unkarthrosen
und Spondylarthrosen und Einengung der Neuroforamina C5-C7 bds. und
C4/C5 links (IV-act. 21/22). Am 29. April 2011 bestätigte Dr. L._______
ein chronisches HWS-Syndrom und chronisches Lumbago. Das MRT der
HWS zeige multisegmentale Chondrosen und leichte Diskusprotrusionen,
Unkarthrosen mit Einengung der Neuroforamina und eine wesentliche Irri-
tation der Nervenwurzeln (IV-act. 22/II).
5.1.4.2 Am 14. April 2011 berichtete Dr. J._______ nach einem MRT der
HWS von einer multisegmentalen Discopathie mit geringen Protrusionen
ohne relevante Recessusstenosen. Weiter ergab das MRT des Schädels
eine leichte cortikale Atrophie, leichte Minderbelüftung der linken Kiefer-
höhle und der peripheren Mastoidzellen rechts (IV-act. 23/II).
5.1.4.3 Dr. M._______ hält im Arztbericht vom 2. Juni 2010 fest, dass aus
lungenfachärztlicher Sicht ein regelrechter radiologischer und atemfunkti-
oneller Befund bestehe. Eine exogen allergische Auslösung der Sympto-
me habe nicht festgestellt werden können (IV-act. 24/II).
A-4023/2012
Seite 15
5.1.4.4 Nach stationärer Behandlung vom 22. bis 26. Januar 2010 im
Landeskrankenhaus Y._______ wurden im Austrittsbericht vom 29. Janu-
ar 2010 die Diagnosen akuter Gichtschub linker Vorfuss, Zustand nach
Teilmeniskektomie linkes Knie 1999, Zustand nach Teilmeniskektomie
rechtes Knie 2005, KHK und Psoriasis vermerkt (IV-act. 25/II).
5.1.4.5 Dr. N._______ beschreibt im ärztlichen Bericht vom 24. April 2009
eine diskrete superfizielle perivasuläre lymphozytär prädominante Derma-
titis mit psoriasiformer Epidermis hyperplasie (IV-act. 27/II). Aus dem
Arztbericht von Dr. O._______ vom 5. Juni 2009 ergibt sich sodann eine
Psoriasis vulgaris an Knie und US (IV-act. 28/II).
5.1.4.6 Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. P._______ vom 9. Juli 2011
liege eine Prostatahyperplasie mit PSA Erhöhung vor (IV-act. 46/II), wes-
halb eine Prostatastanzbiopsie durchgeführt wurde (siehe Arztbericht
Dr. Q._______ vom 11. August 2011 [IV-act. 45/II]).
5.1.5 Mit Schlussbericht des RAD Rhone nennt Dr. med. R._______,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Januar 2012 als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches
Cervicalsyndrom (ICD-10: M54.2) und ein chronisches Lumbalsyndrom
(ICD-10: M54.4). Zu den Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zählt der Arzt die Leiden Prostatahyperplasie,
Schlafapnoe, Psoriasis, behandelte Depression und Hypertonie. Die
nachgereichten Berichte betreffend einer Vergrösserung der Prostata
ohne eigentliche Prostatabeschwerden würden die früheren
Beurteilungen nicht beeinflussen (IV-act. 52/II).
5.1.6 In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2012 schloss
Dr. S._______, IV-Stellenärztin, dass gemäss den vorliegenden Akten
lediglich aufgrund des chronischen Cervicalsyndroms (ICD-10:M54.2)
und des chronischen Lumbalsyndroms (ICD-10: M54.4) eine
Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich von 70% seit dem
14. Februar 2003 gegeben sei. In Verweistätigkeiten liege keine
Arbeitsunfähigkeit vor (IV-act. 54/II).
5.1.7 Nachdem die Vorinstanz den abweisenden Vorbescheid erlassen
hatte, wurden ihr am 13. April 2012 zwei von ihr bereits am 30. Septem-
ber 2011 in Auftrag gegebene Fachgutachten übermittelt.
5.1.7.1 Dr. T._______, Facharzt für Augenheilkunde, führt im Gutachten
vom 6. Februar 2012 die Minderung des Sehvermögens links auf einen
A-4023/2012
Seite 16
Maculaschaden zurück, woraus sich eine Invalidität (recte: Arbeitsunfä-
higkeit) von 10% ergebe (IV-act. 59/II).
5.1.7.2 Gemäss der neurologisch-psychiatrischen Beurteilung von
Dr. med. U._______ vom 9. März 2012 ergebe sich beim Beschwerdefüh-
rer eine chronische Schmerzstörung ohne akute psychiatrische Komorbi-
dität (ICD-10: R52.2) und eine chronische Schlafstörung bei früher diag-
nostiziertem Schlafapnoe-Syndrom (zuletzt ohne spezifische Maskenbe-
handlung), aktuell kein fassbares Erschöpfungssyndrom. Aus rein psychi-
atrischer und neurologischer Sicht bestehe derzeit kein anzuerkennender
Invaliditätsgrad (IV-act. 60/II).
5.1.8 Mit Schlussbericht des RAD Rhone vom 15. Mai 2012 bestätigte
Dr. med. R._______ aufgrund der neu eingelangten Gutachten die
Diagnosen chronisches Cervicalsyndrom (ICD-10: M54.2), chronisches
Lumbalsyndrom (ICD-10: M54.4) und Maculadegeneration (ICD-10:
H35.3) und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf
70% ab 2005 und in einer angepassten Tätigkeit seit März 2012 auf 10%
(IV-act. 67/II).
5.1.9 Weiter findet sich bei den Akten ein ärztlicher Befundsbericht von
Dr. V._______, Facharzt für Orthopädie, vom 5. April 2012. Der Arzt
beschreibt eine deutliche Bandscheibenverschmälerung L2/L3 mit
Osteochondrose und Spondylosen, eine leichte Retrolisthese von L2,
eine dorsal betonte Bandscheibenverschmälerung L4/L5 sowie leichte
Facettarthrosen in der unteren LWS (IV-act. 70/II).
5.1.10 Am 11. April 2012 berichtete das Landeskrankenhaus Y._______,
über eine Tendovaginitis stenosans Kleinfinger links (M.65.3). Die
Ringbandspaltung-Operation sei ohne Komplikationen erfolgt (IV-
act. 70/II).
5.2 Wie gesehen, liegen zahlreiche ärztliche Gutachten und Berichte im
Recht. Es bleibt zu prüfen, inwiefern den einzelnen Dokumenten Beweis-
wert zukommt. In erster Linie ist dabei zu unterscheiden zwischen den
ausführlichen Fachgutachten, die im Rahmen des österreichischen Sozi-
alversicherungsverfahrens oder direkt durch die Vorinstanz veranlasst
worden sind, und den übrigen externen ärztlichen Berichten, die sich
punktuell zu Beschwerden äussern und namentlich keine Einschätzungen
in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit enthalten.
A-4023/2012
Seite 17
5.2.1 In Würdigung der gesamten medizinischen Akten ist festzuhalten,
dass die fachärztlichen Gutachten, denen allen eine persönliche
Untersuchung des Beschwerdeführers zugrunde lag, umfassend sind, auf
allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden sowie
die Vorakten berücksichtigen und in der Darlegung der medizinischen
Zustände und Zusammenhänge einleuchtend und in ihren
Schlussfolgerungen, insbesondere der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit,
nachvollziehbar sind. Die Begutachtungen erfolgten ausschliesslich von
Ärzten mit den erforderlichen Spezialarzttiteln. Sodann erscheinen die
einzelnen fachärztlichen Gutachten in sich und untereinander
widerspruchsfrei. Auch aus den übrigen ärztlichen Berichten ergeben sich
keine unerklärbaren Widersprüche mit den Fachgutachten. Den
fachärztlichen Gutachten kommt daher voller Beweiswert zu (E. 4.1).
Dasselbe gilt im Wesentlichen auch für die weniger umfassenden
externen ärztlichen Berichte.
Der Aussagekraft der ärztlichen Gutachten und Berichte schadet nicht,
dass sie im Ausland erstellt worden sind. Wie bereits dargelegt (E. 4.3),
sind die von Versicherungsträgern anderer EU-Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte zu berücksichtigen. Ferner steht es im
Ermessen der Vorinstanz, ob sie ärztliche Untersuchungen im Ausland
oder in der Schweiz anordnet. Ein Anspruch des Versicherten auf eine
Untersuchung in der Schweiz besteht nicht. Die Rüge des
Beschwerdeführers, wonach keine medizinische Untersuchung in der
Schweiz stattgefunden habe, ist unbegründet.
5.2.2 Zusammengefasst ergeben sich aus den medizinischen Akten beim
Beschwerdeführer folgende Gesundheitsschäden:
Im Zentrum stehen Beschwerden am Bewegungsapparat (Kniegelenke,
Schultern, Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule), die sich im relevanten
Zeitraum chronifiziert haben, und eine Verminderung der Sehkraft durch
eine Maculopathie. Sodann liegen oder lagen folgende Beschwerden vor:
Harnsäureerhöhung mit rezidivierenden Gichtgelenksentzündungen,
Fettleberhepatitis, Diabetes mellitus Typ II b, Prostatahyperplasie,
Osteopenie, Psoriasis, Hypertonie, Schlafapnoe-Syndrom, Depression
und Spannungskopfschmerz. Beschwerden im kardiopulmonalen konnten
klinisch nicht bestätigt werden.
5.3 Zu prüfen ist weiter, inwiefern sich die obgenannten Gesundheits-
schäden im relevanten Beurteilungszeitraum auf die Leistungsfähigkeit
A-4023/2012
Seite 18
des Beschwerdeführers, namentlich die Arbeitsfähigkeit in seiner ange-
stammten Tätigkeit als Montagetischler bzw. in einer Verweistätigkeit,
auswirkten.
5.3.1 In ihren Stellungnahmen zu den ärztlichen Berichten vertraten die
Ärzte der IV-Stelle und des RAD stets die Ansicht, dass aufgrund des zu-
nächst chronisch-rezidivierenden zervikalen und lumbalen Schmerzsyn-
droms (ICD-10: M47.8/M50.8) bzw. später des chronischen Cervical-
syndroms (ICD-10: M54.2) und Lumbalsyndroms (ICD-10: M54.4) eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gege-
ben sei. Hingegen erachteten sie trotz der orthopädischen Leiden leichte
Arbeiten in einer Verweistätigkeit (z. B. als Aufseher in sitzender Position,
Billetverkäufer, Kassier, Telefonist, im Versandhandel, Bürohilfstätigkei-
ten) noch vollzeitlich für möglich. Als Beschwerden ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der IV bzw. des RAD sodann
Prostatahyperplasie, Schlafapnoe-Syndrom, Psoriasis, behandelte De-
pression und Hypertonie (vgl. IV-act. 47/I, 65/I, 82/I, 90/I, 52/II, 54/II).
5.3.2 Vorab ist festzustellen, dass die Berichte und Stellungnahmen der
IV- und RAD-Ärzte insgesamt knapp ausfallen, was deren Überprüfbarkeit
erschwert. Dennoch erscheinen die Schlussfolgerungen der
beurteilenden Ärzte mit Blick in die übrigen medizinischen Akten letztlich
als nachvollziehbar. So deckt sich die Beurteilung der IV-Ärzte mit den
Einschätzungen in den orthopädischen Fachgutachten von Dr. B._______
vom 29. Mai 2004 und 29. Oktober 2004 (IV-act. 44/I, 45/I), dem
ärztlichen Bericht der Vertrauensärztin der PVA, Dr. D._______, vom
9. Mai 2007 (IV-act. 59/I) und dem orthopädischen Gutachten von
Dr. H._______ vom 26. September 2007 (IV-act. 70/I). Was eine allfällige
Verschlechterung der orthopädischen Beschwerden betrifft, haben es die
IV-Stellenärzte und die Ärzte des RAD unterlassen, ausdrücklich auf die
jüngeren Röntgenbefunde von Dr. L._______ vom 26. Januar 2011 und
29. April 2011 (IV-act. 21/II, 22/II) und von Dr. J._______ vom 14. April
2011 (IV-act. 23/II) sowie den Bericht von Dr. V._______ vom 5. April
2012 (IV-act. 70/II) Bezug zu nehmen. Bei einem Vergleich der
Röntgenbefunde aus dem Jahr 2007 (vgl. Fachgutachten Dr. H._______
[IV-act. 70/I], S. 5) und denjenigen aus den Jahren 2011 und 2012
ergeben sich jedoch keine signifikanten Abweichungen. Indem die Ärzte
den Beschwerden einen neuen Diagnosecode zugewiesen haben
(Entwicklung des chronisch-rezidivierenden zervikalen und lumbalen
Schmerzsyndroms [ICD-10: M47.8/M50.8] zum chronischen Cervical- und
Lumbalsyndrom [ICD-10: M54.2/M54.4]), haben sie von der
A-4023/2012
Seite 19
Chronifizierung der Beschwerden Kenntnis genommen und dieser in ihrer
Beurteilung Rechnung getragen. Nach dem Gesagten stellen auch die
neueren orthopädischen Arztberichte keine Indizien dar, die gegen die
Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen spricht (E. 4.2).
Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass zumindest fraglich ist,
inwiefern die Befunde aus dem Jahr 2011 bzw. 2012 für den hier
relevanten Beurteilungszeitraum (E. 5) überhaupt aussagekräftig sein
können. Diese bildgebenden Untersuchungen stellen eine
Momentaufnahme dar und aus den erwähnten Arztberichten lässt sich
nichts in Bezug auf den zeitlichen Verlauf der Beschwerden im
massgebenden Zeitraum entnehmen.
5.3.3 Zu Recht haben sodann die Ärzte der IV bzw. des RAD den
Beschwerden Schlafapnoe-Syndrom und Depression letztlich keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt. Zum einen konnte das
Schlafapnoe-Syndrom offenbar mit entsprechender Maskentherapie
behandelt werden, zum anderen bestätigen die psychiatrischen Gutachter
Dr. G._______ am 30. Oktober 2007 (IV-act. 69/I) und Dr. U._______ am
9. März 2012 (IV-act. 60/II) übereinstimmend, dass eine Depression aus
dem Jahr 2003 sowie auch ein Spannungskopfschmerz erfolgreich
behandelt werden konnte und aus psychiatrisch-neurologischer Sicht
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Weiter finden sich in
den medizinischen Akten keine Hinweise darauf, dass die
Prostatahyperplasie und Psoriasis die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
5.3.4 Was die übrigen internistischen Beschwerden betrifft, begnügen
sich die IV-Ärzte mit dem Hinweis, dass sich diese nicht auf die Ausübung
der vorgeschlagenen Verweistätigkeiten auswirken. Im Ergebnis ist dieser
Beurteilung zuzustimmen. Zwar kommt der Facharzt für Innere Medizin
am 29. August 2007 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aus in-
ternistischer Sicht unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhält-
nisses nur leichte Arbeiten zumutbar seien (IV-act. 71/I). Insofern ist ein
invalidenversicherungsrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen den
Beschwerden und der Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Es ist indessen
nicht zu erkennen, dass die von den IV-Ärzten beschriebenen Verweistä-
tigkeiten mit den vom Facharzt genannten Einschränkungen nicht verein-
bar wären.
5.3.5 Der Beschwerdeführer moniert, im Jahr 2012 sei zwar der Zustand
der Augen und der Psyche, nicht aber die Verschlechterung des Allge-
meinzustandes abgeklärt worden. Die Gutachten, auf welche der Be-
A-4023/2012
Seite 20
schwerdeführer Bezug nimmt, wurden von der Vorinstanz bereits am
30. September 2011 in Auftrag gegeben (IV-act. 41/II). Zu diesem Zeit-
punkt bestanden keine Anhaltspunkte, dass sich der Allgemeinzustand
des Versicherten wesentlich verschlechtert hatte. Auch führt der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht aus, worin konkret die
Verschlechterung des Allgemeinzustandes bestehen soll und inwiefern
die geltend gemachte Verschlechterung des Allgemeinzustandes für den
massgebenden Beurteilungszeitraum von Bedeutung sein könnte. Von
vornherein nicht zu berücksichtigen sind diejenigen medizinischen Ereig-
nisse, die erst nach dem relevanten Beurteilungszeitraum neu eingetreten
sind (so etwa der operative Eingriff infolge Tendovaginitis tenonas Klein-
finger links im April 2012 [IV-act. 70/II] oder die Hospitalisation infolge ei-
ner Sepsis im Mai/Juni 2012 [siehe Beschwerdebeilage]). Die Vorinstanz
war nach dem Gesagten nicht gehalten, den Allgemeinzustand des Versi-
cherten erneut abzuklären.
5.3.6 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die IV-Ärzte aufgrund des
Visusverlustes am linken Auge von anfänglich 65% von keiner Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten ausgingen (IV-act. 82/II).
So erachtete auch Dr. F._______ im augenärztlichen Gutachten vom
19. Oktober 2007 aufgrund des genannten Visusverlustes lediglich Arbei-
ten auf hohen Leitern für ausgeschlossen. Auch diese Einschränkung ist
mit den vorgeschlagenen Verweistätigkeiten vereinbar.
Wie das augenärztliche Gutachten von Dr. T._______ vom 6. Februar
2012 zeigt, hat sich die Sehkraft aufgrund der Maculopathie seit der Be-
gutachtung im Jahr 2007 insofern verschlechtert, als dass der Gutachter
im Untersuchungszeitpunkt von einer Invalidität (recte: Arbeitsunfähigkeit)
von 10% ausging. Diese verminderte Arbeitsfähigkeit kann jedoch bei der
Beurteilung des Rentenanspruchs nur dann berücksichtigt werden, wenn
die nochmalige Verschlechterung der Sehkraft bereits vor Bezug der Al-
tersrente, d.h. dem (…) 2010 bzw. (…) 2011, eingetreten ist. Weder in
den medizinischen Unterlagen noch in den Schreiben des Beschwerde-
führers finden sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sehkraft vor die-
sem Datum im genannten Ausmass verschlechtert hat. Damit ist nicht mit
dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass im Beurteilungszeitraum 14. April 2004 bis (…) 2010 bzw.
2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 10% in der angestammten bzw. in Ver-
weistätigkeiten tatsächlich eingetreten ist. Zu Recht hat daher die Vorin-
stanz die Arbeitsunfähigkeit von 10% infolge des Visusverlustes bei der
Bemessung der Invalidität nicht berücksichtigt.
A-4023/2012
Seite 21
5.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im relevan-
ten Zeitraum zu Recht leichte angepasste Arbeiten in einer Verweistätig-
keit für den Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht als zumutbar
erachtet hat.
5.4 Der auf obgenannter Grundlage von der Vorinstanz durchgeführte
Einkommensvergleich vom 28. März 2012 ergab einen Invaliditätsgrad
von 33.15% (IV-act. 55/II).
Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Sie erweist sich denn auch als bundesrechts- und praxiskon-
form (E. 3.3). Hervorzuheben ist, dass die Vorinstanz bei ihrer Berech-
nung zu Gunsten des Beschwerdeführers bereits den Maximalabzug von
25% zugelassen hat, was nicht zu beanstanden ist. Der so ermittelte In-
validitätsgrad von 33% ergibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
(E. 3.2.).
Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass selbst bei Annahme
einer Arbeitsunfähigkeit von 10% in Verweistätigkeiten aufgrund des Vi-
susverlustes (E. 5.3.6) beim Einkommensvergleich kein rentenbegrün-
dender Invaliditätsgrad resultieren würde.
6.
6.1 Sodann stellt sich die von der Vorinstanz nicht behandelte Frage nach
der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, d.h. ob der Beschwerdeführer
angesichts seines fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebenserfah-
rung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermit-
telbar gelten und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich hätte
verwerten können. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben-
heiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer-
weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung ge-
stützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist
(BGE 107 V 17 E. 2c). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit,
das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel be-
messen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die An-
forderungen der Verweistätigkeiten massgebend sind (ausführlich: Urteil
des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.1 und
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Seite 22
4.2 mit Hinweisen). Was den Zeitpunkt anbelangt, in welchem über die
Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu entscheiden ist, hat
das Bundesgericht das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer
(Teil)-Erwerbstätigkeit als massgebend erachtet. Die medizinische Zu-
mutbarkeit einer (Teil)-Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizini-
schen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhalts-
feststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4).
6.2 Der vorliegende Rentenentscheid kann sich in Bezug auf die medizi-
nische Zumutbarkeit einer (Teil)-Erwerbstätigkeit lediglich auf die unter
E. 5.1.3 erwähnten und im Herbst 2007 erstellten Fachgutachten bzw.
das am 18. März 2008 zur Kenntnis gebrachte Abklärungsergebnis betref-
fend Schlafapnoe-Syndrom abstützen, denn die später erstellten Arztbe-
richte äussern sich entweder nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit
(vgl. E. 5.1.4) oder sie wurden erst in einem Zeitpunkt erstellt
(vgl. E. 5.1.7), in dem sich – infolge Erreichen des AHV-Alters – die Frage
nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ohnehin erübrigte. Im
März 2008 war der Beschwerdeführer 61 Jahre alt. Dennoch ist zu die-
sem Zeitpunkt aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der noch
vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in einem relativ weiten Spektrum an Ver-
weistätigkeiten, von der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auszu-
gehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom
10. September 2013 E. 4.3).
7.
Schliesslich bleibt auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzu-
gehen.
7.1 Wie bereits erwähnt (E. 2.1), sind die schweizerischen Behörden nicht
an die Entscheide ausländischer Sozialversicherungsträger gebunden.
Die Vorinstanz durfte also unabhängig vom Entscheid der PVA betreffend
Invaliditätspension (Sachverhalt Bst. D) verfügen. Zu beachten ist, dass
die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente in der Schweiz
und in Österreich nicht identisch sind, was – wie vorliegend – zu unter-
schiedlichen Beurteilungen führen kann. Insbesondere wird in der
Schweiz der Invaliditätsgrad nach wirtschaftlichen und nicht nach medizi-
nischen Grundsätzen ermittelt, so dass der Grad der ärztlich festgestell-
ten Arbeitsunfähigkeit oftmals nicht mit dem Invaliditätsgrad überein-
stimmt (E. 3.1.1).
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Seite 23
7.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde ihm mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011 keine Invaliden-
rente zuerkannt (Sachverhalt Bst. F). Vielmehr hat das Gericht entschie-
den, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf sein Leistungsgesuch nicht ein-
getreten sei. Es hat daher die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
damit diese materiell prüfe, ob Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe
und insbesondere zu ermitteln, ob ein für eine Rentenzusprache genü-
gender Invaliditätsgrad ausgewiesen sei. Insofern erweist sich das
Schreiben der österreichischen Botschaft in Bern vom 6. Juni 2011 (Bei-
lage zu BVGer-act. 18), wonach gemäss telefonischer Auskunft des Bun-
desverwaltungsgerichts die IV-Stelle die Pensionsleistung zu berechnen
habe, als nicht korrekt. Aus dieser Auskunft kann der Beschwerdeführer
indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als recht-
mässig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen nicht, um die
medizinischen Feststellungen sowie die Zumutbarkeit von angepassten
Verweistätigkeiten in Frage zu stellen. Da der Beschwerdeführer im rele-
vanten Beurteilungszeitraum einen Invaliditätsgrad von maximal 33 %
aufweist, hat er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer sind je-
doch trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil ihm
mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2013 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-4023/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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